Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 7 vom 26.02.1993  - Seite 239 bis 253 - Erstes Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Erstes Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 239 Erstes Gesetz zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Vom 16. Februar 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),". bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: "5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),". cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. 2. In § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort "betrieben" das Wort "werden" eingefügt. 3. In § 5 Satz 2 werden die Worte "Den Wünschen" durch die Worte "Der Wahl und den Wünschen" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch das Wort "Inland" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte "nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches" durch die Worte "im Ausland" ersetzt. 5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Landesrecht kann regeln, daß Maßnahmen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte "innerdeutsche und" gestrichen. 240 Bundesgesetzblatt, janrgang 1993, Teil I b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen." 7. In § 13 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden." 8. In § 18 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: "Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsoder Unterhaltsersatzansp Jenen." 9. § 19 wird wie folgt gefaßt: "§19 Gemeinsame Wohnformen für MütterA/äter und Kinder (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden. (2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, daß die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt. (3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen." 10. § 21 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "In geeigneten Fällen können die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform einschließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Krankenhilfe übernommen werden, wenn und soweit dies dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern aus ihren Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Kosten können über das schulpflichtige Alter hinaus übernommen werden, sofern eine begonnene Schulausbildung noch nicht abgeschlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres." 11. In § 23 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten der Erziehung sollen auch ersetzt werden, wenn das Jugendamt die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege für das Wohl des Kindes und die Eignung einer von den Personensorgeberechtigten nachgewiesenen Pflegeperson feststellt." 12. In § 24 Abs. 2 werden die Worte "und die kreisangehörigen Gemeinden ohne Jugendamt" gestrichen. 13. In der Überschrift des Vierten Abschnitts werden nach den Worten "Hilfe zur Erziehung" ein Komma gesetzt und die Worte "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche" eingefügt. 14. Nach der Überschrift "Vierter Abschnitt: Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige" wird folgende Überschrift eingefügt: "Erster Unterabschnitt: Hilfe zur Erziehung". 15. § 27 Abs. 4 wird gestrichen. 16. § 34 wird wie folgt gefaßt: "§34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie 1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder 2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder 3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden." 17. Nach § 35 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: "Zweiter Unterabschnitt Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche §35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (1) Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe. Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. in ambulanter Form, 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, 3. durch geeignete Pflegepersonen und Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 241 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. Für Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Maßnahmen gelten § 39 Abs. 3 und § 40 des Bundessozialhilfegesetzes sowie die Verordnung nach § 47 des Bundessozialhilfegesetzes, soweit die einzelnen Vorschriften auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. (2) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und läßt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden." . § 36 wird wie folgt geändert: a) Vor § 36 wird folgende Überschrift eingefügt: "Dritter Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche". b) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 werden jeweils die Worte "zur Erziehung" gestrichen. c) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "den Wünschen" durch die Worte "der Wahl und den Wünschen" ersetzt. d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "zur Erziehung" gestrichen. e) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "erzieherischen" gestrichen. f) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Erscheinen Hilfen nach § 35 a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe ein Arzt, der über besondere Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, beteiligt werden. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die Stellen der Bundesanstalt für Arbeit beteiligt werden." . § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "Hilfen nach §§ 32 bis 34" die Worte "und § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4" eingefügt. b) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "können" durch das Wort "kann" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "keine Hilfe zur Erziehung" durch die Worte "weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe" ersetzt. . In § 38 Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Worte "sind die Pflegeperson und die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach §§ 33 oder 34" durch die Worte "ist die Person, die im Rahmen der Hilfe nach §§ 33 bis 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 die Erziehung und Betreuung übernommen hat," ersetzt. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfaßt auch die Kosten der Erziehung." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen." c) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen. d) In Absatz 6 werden die Worte "der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Buches ergibt" durch die Worte "der nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist" ersetzt. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: "Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten;". b) In Satz 2 werden die Worte "statt dessen" gestrichen. § 41 wird wie folgt geändert: a) Vor § 41 wird folgende Überschrift eingefügt: "Vierter Unterabschnitt Hilfe für junge Volljährige". b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 wird die Verweisung "§ 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28, 29, 30, 33, 34, 35, 36, 39 und 40" durch die Verweisung "§ 27 Abs. 3 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36 und 39, 40" ersetzt. d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: "Während der Inobhutnahme sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen und die Krankenhilfe sicherzustellen." 22. 23. 24. 242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 25. In § 43 Abs. 2 wird das Zitat "§ 42 Abs. 1 Satz 2 bis 4" durch das Zitat "§ 42 Abs. 1 Satz 2 bis 5" ersetzt. 26. § 44 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden in Nummer 5 das Komma sowie die Nummer 6 gestrichen. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer 1. ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufnimmt oder 2. ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden." 27. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "Einrichtung neben der Aufsicht nach Absatz 1" durch die Worte "erlaubnispflichtige Einrichtung" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 28. Nach § 48 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 48a Sonstige betreute Wohnform (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung." 29. § 52 wird wie folgt gefaßt: "§52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht. (3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen." 30. In § 54 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorsehen." 31. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Verweisung "der §§ 1811 und 1818" durch die Verweisung "des § 1818" ersetzt. bb) In Satz 2 wird nach der Verweisung "des § 1803 Abs. 2" ein Komma und die Verweisung "des § 1811" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "Landesrecht kann bestimmen, daß eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich ist." 32. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Eingangsworte "Das Jugendamt kann Beamte und Angestellte, die die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst besitzen, ermächtigen" durch die Worte "Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort "welche" durch das Wort "die" ersetzt. c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings oder zur Leistung einer an Stelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung zu beurkunden, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,". d) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden in dem Klammerzusatz nach dem Wort "Gesetzbuchs" die Worte "und Artikel 10 Abs. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche" angefügt. e) In Absatz 2 werden die Worte "Der Beamte oder Angestellte" durch die Worte "Die Urkundsperson" sowie das Wort "ihm" durch das Wort "ihr" ersetzt. f) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln." 33. § 61 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch das Jugendamt bei der Mitwirkung im Jugendstrafverfahren gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 243 34. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d wird jeweils das Eingangswort "für" gestrichen. b) In § 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c wird die Verweisung "§§ 42 bis 48" durch die Verweisung "§§ 42 bis 48 a" ersetzt. 35. In § 64 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Kontrollbefugnissen" durch das Wort "Kontrollaufgaben" ersetzt. 36. § 69 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt." 37. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Halbsatz werden die Worte "kann anerkannt werden, wer" durch die Worte "können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie" ersetzt. b) In Nummer 1 wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt. c) In Nummer 2 wird das Wort "verfolgt" durch das Wort "verfolgen" ersetzt. d) In Nummer 3 werden das Wort "läßt" durch das Wort "lassen", das Wort "er" durch das Wort "sie" und das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt. e) In Nummer 4 wird das Wort "bietet" durch das Wort "bieten" ersetzt. 38. § 81 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt: "8. den Justizvollzugsbehörden und". c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. 39. Das Siebte Kapitel wird durch folgendes Kapitel ersetzt: "Siebtes Kapitel Zuständigkeit, Kostenerstattung Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit §85 Sachliche Zuständigkeit (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für 1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch, 2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige, 3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten, 4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe, 5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35 a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen, 6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48 a), 7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung, 8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe, 9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt, 10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54). (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden. (4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen. (5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht öffentliche Träger der Jugendhilfe sind, übertragen werden. Zweiter Abschnitt Örtliche Zuständigkeit Erster Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit für Leistungen §86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Be- 244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I reich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter eines nichtehelichen Kindes, wenn und solange die Vaterschaft nicht festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend. (2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Eltemteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Eltemteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Eltemteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. (3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. (4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststeilbar oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. (5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1. (7) Für Leistungen an Asylsuchende richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Zuweisung ist der örtliche Träger am Ort der Einreise zuständig. § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige (1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform. (3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Wird eine Leistung nach § 13 Abs. 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. §86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für MütterA/äter und Kinder (1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt. (3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35 a oder eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. §86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel Wechselt die örtliche Zuständigkeit, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewäh- Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 245 rung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. §86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Zweiter Unterabschnitt örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben §87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) und die Herausnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahmen tatsächlich aufhält. §87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung (1) Für die Erteilung der Riegeerlaubnis sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§ 44) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Riegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 45 Abs. 1 und 2, § 48a), die örtliche Prüfung (§§ 46,48 a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Abs. 1 und 2, § 48 a) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Abs. 3, § 48 a) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48, 48a) ist der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist. (3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige Wohnform gelegen ist. §87b örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Für die Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86 a Abs. 1 und 3 entsprechend. (2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt bis zum Abschluß des Verfahrens bestehen. Hat ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in einem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die letzten sechs Monate vor Abschluß des Verfahrens in einer Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt so lange fort, bis der Jugendliche oder junge Erwachsene einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entlassungszeitpunkt. (3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt § 86 d entsprechend. §87c Örtliche Zuständigkeit für die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft (1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich später aus einer gerichtlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehelich ist, so ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mutter nicht festzustellen, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt. In den Fällen des § 1709 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt; Satz 3 gilt entsprechend. (2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann auch von dem anderen Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse des Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei dem die Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft führenden Jugendamt gestellt werden. Die Riegschaft oder die Vormundschaft geht mit der Erklärung des anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende Jugendamt hat den Übergang dem Vormundschaftsgericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Antrags kann das Vormundschaftsgericht angerufen werden. (3) Für die Riegschaft oder Vormundschaft, die durch Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung. Sobald das Kind oder der 246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt oder im Fall des Satzes 2 das Wohl des Kindes oder Jugendlichen es erfordert, hat das Jugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Entlassung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Beistandschaft und die Gegenvormundschaft des Jugendamts entsprechend. (4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die annehmende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. §87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger, Vormund oder Beistand seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat. §87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig. Dritter Unterabschnitt Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland §88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von anderen Aufgaben der Jugendhilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Land Berlin zuständig. (2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Satz 1 gilt für die Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend. Dritter Abschnitt Kostenerstattung §89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86 b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewen- det hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. §89a Kostenerstattung bei Zuständigkeitswechsel in der Vollzeitpflege (1) Kosten, die ein örtlicher Träger für Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder für Eingliederungshilfe bei einer Pflegeperson nach dem Wechsel der Zuständigkeit auf Grund des § 86 Abs. 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der vor dem Wechsel zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird. (2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstat-tungspflichtig werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser überörtliche Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstattungs-pflichtig. (3) Hat oder hätte sich nach dem Zuständigkeitswechsel der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt geändert, so wird der örtliche Träger kostenerstat-tungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 örtlich zuständig geworden wäre. §89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) oder der Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird. (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. §89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86 d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86 a und 86 b begründet wird. (2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflicht- Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 247 widrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 100 Deutsche Mark, zu erstatten. (3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist. §89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (1) Wird innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder eines Leistungsberechtigten nach § 19, der im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Jugendhilfe gewährt, so sind die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, in dessen Bereich die Person geboren ist. Dies gilt nicht für Leistungen, bei denen sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des nach § 86 Abs. 1 bis 3 maßgeblichen Elternteils richtet. (2) Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder des Leistungsberechtigten nach § 19 nicht im Inland, so wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger der Jugendhilfe von einer Schiedsstelle bestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haushaltsjahr nach den Absätzen 1 und 2 und nach §§ 6, 88 Abs. 1 ergeben haben, zu berücksichtigen. Soweit durch Verwaltungsvereinbarung der Länder nichts anderes bestimmt wird, werden die Aufgaben der Schiedsstelle vom Bundesverwaltungsamt wahrgenommen. (3) Die Verpflichtung zur Erstattung der nach den Absätzen 1 und 2 aufgewendeten Kosten fällt weg, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war. §89e Schutz der Einrichtungsorte (1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche Träger gehört. §89f Umfang der Kostenerstattung (1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. (2) Kosten unter 2 000 Deutsche Mark werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89 c) und bei Übertritt aus dem Ausland (§ 89 d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden. §89g Landesrechtsvorbehalt Landesrecht kann bestimmen, daß die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden." Das Achte Kapitel wird durch folgendes Kapitel ersetzt: "Achtes Kapitel Teilnahmebeiträge, Heranziehung zu den Kosten, Überleitung von Ansprüchen Erster Abschnitt Erhebung von Teilnahmebeiträgen §90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach §11, 2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und 3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §|§ 22, 24 können Teilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt werden. Landesrecht kann eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren, die für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder zu entrichten sind, nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorschreiben oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzen. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn 1. die Belastung a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder b) dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und 2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugend- 40. 248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I hilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Zweiter Abschnitt Heranziehung zu den Kosten §91 Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten (1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern werden zu den Kosten 1. der Unterkunft eines Jugendlichen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§13 Abs. 3), 2. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20), 3. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§21), 4. der Hilfe zur Erziehung einschließlich der Leistungen nach den §§ 39 und 40 in a) einer Tagesgruppe (§ 32), b) Vollzeitpflege (§ 33), c) einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34), d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen Familie erfolgt, 5. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in a) Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), b) Einrichtungen über Tag und Nacht, sonstigen Wohnformen und durch geeignete Pflegepersonen (§ 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4), 6. der Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen (§ 42), 7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen (§ 43) herangezogen. (2) Die Eltern und das Kind werden zu den Kosten der Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege (§§ 23, 24) herangezogen. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so werden dieser und das Kind zu den Kosten herangezogen. Landesrecht kann die Beteiligung an den Kosten auch entsprechend den Bestimmungen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1, 3 und 4 regeln. (3) Der junge Volljährige wird zu den Kosten 1. der Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3), 2. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zum Abschluß der Schulausbildung (§ 21 Satz 3) und 3. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41), soweit diese den in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Leistungen entspricht, herangezogen. (4) Bei der Gewährung von Leistungen nach § 19 werden herangezogen 1. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der Kinder diese selbst und ihre Eltern, 2. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft des Elternteils dieser selbst und sein Ehegatte, 3. zu den Kosten der Betreuung und Unterkunft der schwangeren Frau diese selbst und ihr Ehegatte. (5) Die Eltern des Kindes oder Jugendlichen werden nur dann zu den Kosten herangezogen, wenn das Kind oder der Jugendliche die Kosten nicht selbst tragen kann. (6) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe. (7) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht. §92 Formen der Kostentragung durch die öffentliche Jugendhilfe (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen Aufgaben, soweit den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 nicht zuzumuten ist. (2) In begründeten Fällen können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit tragen, als den Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 zuzumuten ist; in diesem Umfang werden diese Personen zu den Kosten herangezogen. (3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 6, 7, Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 genannten Leistungen und anderen Aufgaben tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch insoweit, als den dort genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe der §§ 93, 94 zuzumuten ist oder ein Unterhaltsanspruch besteht, der nach § 94 Abs. 3 übergeht; in diesem Umfang werden diese Personen zu den Kosten herangezogen oder wird der Unterhaltsanspruch geltend gemacht. §93 Umfang der Heranziehung (1) Die Heranziehung zu den Kosten der in § 91 genannten Aufgaben erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, soweit nicht nach § 94 Abs. 3 der Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugendlichen übergeht. Der Kostenbeitrag wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie des § 94 ermittelt und durch Leistungsbescheid festgesetzt. Zusammenlebende Eltern haften als Gesamtschuldner. (2) Die Eltern, von denen nach Absatz 1 ein Kostenbeitrag erhoben wird, sowie der junge Volljährige und der Leistungsberechtigte nach § 19 werden aus ihren Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 249 Einkommen nach §§ 79, 84, 85 und ihren Vermögen nach §§ 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten herangezogen; lebten die Eltern oder ein Elternteil vor Beginn der Leistung nicht mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so ist zur Ermittlung der für sie maßgeblichen Einkommensgrenze § 79 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes anzuwenden. (3) Das Kind oder der Jugendliche soll nur aus seinem Einkommen nach Maßgabe der §§ 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfegesetzes zu den Kosten herangezogen werden. (4) Für die Ermittlung des Einkommens gelten die §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend. Als gleichartige Einrichtung im Sinne des § 85 des Bundessozialhilfegesetzes gilt auch eine selbständige sonstige Wohnform nach § 13 Abs. 3, §§ 19, 21, 34, die Tagespflege nach § 23, die Vollzeitpflege nach § 33, die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 sowie die Eingliederungshilfe bei einer geeigneten Riegeperson nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. (5) Mittel in Höhe der Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, sind neben dem Kostenbeitrag einzusetzen. (6) Von der Heranziehung der Eltern zu den Kosten ist abzusehen, wenn das Kind oder die Jugendliche schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden, sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe oder wenn anzunehmen ist, daß der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird. §94 Sonderregelungen für die Heranziehung der Eltern (1) Wird Hilfe zur Erziehung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4) oder Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 91 Abs. 1 Nr. 5) gewährt, so gelten abweichend von § 93 Abs. 2 bis 4 für die Heranziehung der Eltern oder Elternteile die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Lebten die Eltern oder Elternteile vor Beginn der Hilfe mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so sind sie in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten heranzuziehen. Für diese ersparten Aufwendungen sollen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgelegt werden. (3) Lebten die Eltern oder Elternteile zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mit dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so wird von ihnen kein Kostenbeitrag erhoben. Wird Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe gewährt, zu deren Kosten die Eltern nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b bis d oder Nr. 5 Buchstabe b beizutragen haben, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes oder des Jugendlichen in Höhe des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn die Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf außer Betracht bleibt, auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über, höchstens jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen. Für die Vergangenheit können die Eltern oder Elternteile außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihnen die Gewährung von Jugendhilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Dritter Abschnitt Überleitung von Ansprüchen §95 Überleitung von Ansprüchen (1) Hat eine der in § 91 genannten Personen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. (2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. §96 Überleitung von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den Übergang eines Anspruchs nach § 95 gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken, 1. wenn einem Volljährigen a) eine Leistung nach § 13 Abs. 3, § 19 oder § 21 Satz 3 gewährt wird oder b) eine Leistung nach § 41 gewährt wird, zu deren Kosten dieser nach § 91 Abs. 3 Nr. 3 beizutragen hat, und 2. sofern der Unterhaltspflichtige mit dem Volljährigen im ersten Grad verwandt oder dessen Ehegatte ist. Ist die Leistungsberechtigte schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres, so darf der Unterhaltsanspruch gegen Verwandte ersten Grades nicht übergeleitet werden. (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den Übergang des Unterhaltsanspruchs nur in Höhe des Betrages bewirken, der zu zahlen wäre, wenn die 250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Leistung der Jugendhilfe und der sie veranlassende besondere Bedarf außer Betracht bleibt, höchstens jedoch in Höhe der geleisteten Aufwendungen. Wurde der Unterhaltspflichtige vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten nach § 94 Abs. 2 zu den Kosten herangezogen, so darf der örtliche Träger den Übergang nur in Höhe des Betrages bewirken, der als häusliche Ersparnis verlangt werden könnte. (3) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflichtiger außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die Gewährung der Leistung unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden ist. (4) Der öffentliche Träger soll von der Überleitung absehen, soweit dies eine Härte bedeuten oder der mit der Inanspruchnahme verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Unterhaltsleistung stehen würde. Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften §97 Feststellung der Sozialleistungen Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfahren selbst betreibt. §97a Pflicht zur Auskunft (1) Soweit dies für die Berechnung, die Übernahme oder den Erlaß eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach §§ 93, 94 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, sind Eltern oder Elternteile sowie junge Volljährige verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern oder Elternteile, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern. (2) Soweit dies für die Geltendmachung eines nach § 94 Abs. 3 übergegangenen Unterhaltsanspruchs oder die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs nach § 96 erforderlich ist, sind die Eltern oder Elternteile eines Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen sowie der Ehegatte des jungen Volljährigen verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. (3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfaßt auch die Verpflichtung, Namen und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Abs. 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pau- schalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Teilnahmebeitrags nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt. (4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, daß nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden. (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen." § 98 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach dem Buchstaben b folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,". b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: "2. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,". c) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10. § 99 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden vor der Nummer 1 nach den Worten "Hilfe zur Erziehung" ein Komma und die Worte "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche" eingefügt. b) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 28 oder 41" durch die Verweisung "§§ 28, 35 a oder § 41" ersetzt. c) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten "Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35" ein Komma sowie die Worte "von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a" eingefügt. d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach den §§42 und 43 getroffen worden sind, gegliedert nach 41. 42. Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 251 a) Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme, Form der Hilfegewährung während der Unterbringung, Institutionen oder Personenkreis, die oder der die Maßnahme angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Maßnahmeanlaß, Art der anschließenden Hilfe, b) bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen nach Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme." e) Die bisherigen Absätze 2 bis 9 werden die Absätze 3 bis 10. f) Im neuen Absatz 8 werden jeweils die Worte "innerdeutschen und" gestrichen. g) Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefaßt: "(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind 1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrichtung, der Art des Trägers sowie der Art und Zahl der verfügbaren Plätze, 2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe und die Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe, gegliedert nach der Art des Trägers, 3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person a) die Art der Einrichtung, Behörde, Geschäftsstelle, b) die Art des Trägers der Einrichtung und die dort verfügbaren Plätze, c) Geschlecht und Geburtsjahr, d) die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung und des Arbeitsbereiches." 43. In § 100 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 99 Abs. 1 und 2 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 99 Abs.1,2 und 3 Nr. 1" ersetzt. 44. § 101 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 7 und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche betreffen, beginnend 1996, die Erhebungen nach Absatz 2 beginnend 1995. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle vier Jahre, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 9 beginnend 1994 durchzuführen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: "6. § 99 Abs. 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme,". bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9. cc) In Nummer 7 wird die Verweisung "§ 99 Abs. 2 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 99 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt. dd) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: "8. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 6 bis 8 und 10 sind für das abgelaufene Kalenderjahr,". ee) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: "9. § 99 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember". 45. § 102 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Auskunftspflichtig sind 1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden, 2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 3 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden, 3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Abs. 8 bis 10, 4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebungen nach § 99 Abs. 10, 5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Abs. 8 bis 10, 6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 3, 8 und 9, 7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Abs. 9." b) In Absatz 3 wird die Verweisung "§ 99 Abs. 1, 2, 7 und 8" durch die Verweisung "§ 99 Abs. 1, 2, 3, 8 und 9" ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: "3. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder", cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. dd) In der neuen Nummer 4 wird die Angabe "§ 96 Abs. 1" durch die Angabe "§ 97a Abs. 4" ersetzt. 46. § 104 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe "§ 48 a Abs. 1" ersetzt. 252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I b) In Absatz 2 wird die Angabe "nach Absatz 1 Nr. 1 und 3" durch die Angabe "nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Abweichend von Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 und §35a gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vor." 2. Artikel 14 wird wie folgt gefaßt: "Artikel 14 Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung (1) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 über die örtliche Zuständigkeit bleibt für die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, die am Tage des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet war, der örtliche Träger, der die Hilfe zur Erziehung eingeleitet hat, so lange örtlich zuständig, bis das Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt wechselt, höchstens jedoch bis zum 1. April 1993. (2) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 über die Kostenerstattung sind in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 für Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige, die am Tage des Inkrafttretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet oder gewährt wurden, bis zum 1. April 1993 für die Kostenerstattung die §§ 103 bis 111 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechend anzuwenden, solange die Hilfe ohne Unterbrechung weitergewährt wird; eine Unterbrechung der Hilfe von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht." 3. In Artikel 15 Abs. 1 wird die Verweisung "Artikel 1 § 89 Abs. 1" durch die Verweisung "Artikel 1 § 85 Abs. 1" ersetzt. 4. Artikel 23 wird gestrichen; Artikel 24 wird Artikel 23. Artikel 3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 wird Nummer 2 wie folgt gefaßt: "2. die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen." 2. In § 12 werden die Worte "kann den Jugendlichen im Einvernehmen mit dem Jugendamt auch verpflichten" durch die Worte "kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen" ersetzt. 3. In § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 werden die Worte "Der Jugendwohlfahrtsausschuß" beziehungsweise "des Jugendwohlfahrtsausschusses" durch die Worte "Der Jugendhilfeausschuß" beziehungsweise "des Jugendhilfeausschusses" ersetzt. 4. § 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter angeordnet hat, Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen." Artikel 4 Änderung sonstigen Bundesrechts (1) In § 1748 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 1992 (BGBl. I 5. 1974) geändert worden ist, werden die Worte "§ 51a Abs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch die Worte "Maßgabe des § 51 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. (2) In § 91 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist, wird die Verweisung "§ 82 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch die Verweisung "§ 94 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. (3) In § 72 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, werden die Worte "des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch die Worte "des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. (4) In § 12 Satz 5 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2016) wird das Zitat "§ 78 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch das Zitat "§ 46 Abs. 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. (5) Die Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni 1976 (BGBl. I S. 1469) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 5 werden nach den Worten "Hilfe zur Erziehung" die Worte "oder Hilfe für junge Volljährige" eingefügt. 2. In § 6 werden die Worte "nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt Hilfe zur Erziehung" durch die Worte "nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Hilfe zur Erziehung oder Hilfe für junge Volljährige" ersetzt. Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Februar 1993 253 (2) Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Artikel 2 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 1993 in Kraft. (2) Die in der Anlage II Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1219) aufgeführten §§ 3 bis 5 der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1981 zur Jugendhilfeverordnung (GBl. 1982 I Nr. 6 S. 141) in der Fassung der Achten Durchführungsbestimmung vom 17. Dezember 1984 zur Jugendhilfeverordnung (GBl. 1985 I Nr. 1 S. 6) sind nicht mehr anzuwenden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 16. Februar 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Artikel 5 Überleitungsvorschriften Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommen worden sind, sind nicht allein deswegen unwirksam, weil die tätig gewordenen Personen nicht die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst besessen haben. Artikel 6 Schlußvorschriften (1) Die auf Artikel 4 Abs. 5 beruhenden Teile der Verordnung zur Durchführung des § 72 des Bundessozialhilfegesetzes können auf Grund der Ermächtigung des Bundessozialhilfegesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Die Bundesministerin für Frauen und Jugend Angela Merkel