Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 11 vom 31.03.1993  - Seite 366 bis 368 - Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze 366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze Vom 23. März 1993 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 1992 (BGBl. I S. 727), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: »§ 16a (1) Für das Patent kann nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten, auf die im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist, ein ergänzender Schutz beantragt werden, der sich an den Ablauf des Patents nach § 16 Abs. 1 unmittelbar anschließt. Für den ergänzenden Schutz sind Jahresgebühren nach dem Tarif zu zahlen. (2) Soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über die Berechtigung des Anmelders (§§ 6 bis 8), über die Wirkungen des Patents und die Ausnahmen davon (§§ 9 bis 12), über die Benutzungsanordnung, die Zwangslizenz und die Zurücknahme (§§ 13, 24), über den Schutzbereich (§ 14), über Lizenzen und deren Eintragung (§§ 15,34), über Gebühren (§ 17 Abs. 2 bis 6, §§ 18 und 19), über das Erlöschen des Patents (§ 20), über die Nichtigkeit (§ 22), über die Lizenzbereitschaft (§ 23), über den Inlandsvertreter (§ 25), über das Patentgericht und das Verfahren vor dem Patentgericht (§§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122), über die Wiedereinsetzung (§ 123), über die Wahrheitspflicht (§ 124), über die Amtssprache, die Zustellungen und die Rechtshilfe (§§ 126 bis 128), über die Rechtsverletzungen (§§ 139 bis 141 und § 142 a), über die Klagenkonzentration und über die Patentberühmung (§§ 145 und 146) für den ergänzenden Schutz entsprechend. (3) Lizenzen und Erklärungen nach § 23 des Patentgesetzes, die für ein Patent wirksam sind, gelten auch für den ergänzenden Schutz." 2. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Worten "Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes" eingefügt "sowie vergleichbare Angestellte". b) In Absatz 6 Satz 2 wird nach den Worten "Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes" eingefügt "und Angestellten". 3. In § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Patente" die Worte "und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16 a)" eingefügt. 4. Nach § 49 wird folgender § 49 a eingefügt: ,§ 49 a (1) Beantragt der als Patentinhaber Eingetragene einen ergänzenden Schutz, so prüft die Patentabteilung, ob die Anmeldung der entsprechenden Verord- Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1993 367 nung des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie den Absätzen 3 und 4 und dem § 16a entspricht. (2) Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die Patentabteilung das ergänzende Schutzzertifikat für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück. (3) § 35 Abs. 4 ist anwendbar. Die §§ 46 und 47 sind auf das Verfahren vor der Patentabteilung anzuwenden. (4) Mit der Anmeldung ist eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Unterbleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird." 5. In § 81 Abs. 1 werden nach dem Wort "Patents" die Worte "oder des ergänzenden Schutzzertifikats" eingefügt und wird folgender Satz 3 angefügt: "Die Klage gegen das ergänzende Schutzzertifikat kann mit der Klage gegen das zugrundeliegende Patent verbunden werden und auch darauf gestützt werden, daß ein Nichtigkeitsgrund (§ 22) gegen das zugrundeliegende Patent vorliegt." 6. In § 142 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Patentinhabers" die Worte "oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats (§§ 16 a, 49 a)" eingefügt und in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 jeweils nach den Worten "Gegenstand des Patents" die Worte "oder des ergänzenden Schutzzertifikats" eingefügt. Artikel 2 Im Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II S. 1354), wird nach Artikel II § 6 folgender § 6a eingefügt: "§6a Das Deutsche Patentamt erteilt ergänzende Schutzzertifikate nach § 49 a des Patentgesetzes auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent." Artikel 3 § 10 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Worten "Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes" eingefügt "sowie vergleichbare Angestellte". 2. In Absatz 4 Satz 2 wird nach den Worten "Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes" eingefügt "und Angestellten". Artikel 4 § 12a des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBl. I S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten "Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes" eingefügt "sowie vergleichbare Angestellte". 2. In Absatz 3 werden die Worte "eines Beamten des gehobenen oder mittleren Dienstes" durch die Worte "einer nach Maßgabe des Absatzes 1 betrauten Person" ersetzt. Artikel 5 Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBl. IS. 2188), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938), wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 111 500 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) wird folgende Nummer eingefügt: Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark "111 600 e) für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49 a Abs. 4) 500". 2. Nach Nummer 112 120 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern eingefügt: Gebühr in Nummer Gebührentatbestand Deutsche Mark "112 121 für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a) 4 500 112 122 für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a) 5 000 112 123 für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a) 5 600 112 124 für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a) 6 200 112 125 für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes (§ 16a) 7 000". In Nummer 112 200 des Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1) wird die Angabe "112 100" durch die Angabe "112 103 bis 112 125" und die Angabe "§ 17 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "§ 17 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 16a Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Artikel 6 § 3 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "Patents" die Worte ", ergänzenden Schutzzertifikats" eingefügt. 2. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Patents" die Worte "oder ergänzenden Schutzzertifikats" eingefügt. Artikel 7 Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 11 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. Au- gust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 932) aufgeführte Maßgabe wird durch folgende Maßgabe ersetzt: "Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Anordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Patentamts nach Anhörung des Vorstands der Patentanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patentanwaltsordnung." Artikel 8 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 23. März 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberg er