Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze
Bundesgesetzblatt
509
Teill
Z 5702 A
1993
Ausgegeben zu Bonn am 30. April 1993
Nr. 17
Tag
Inhalt
27. 4. 93 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze.........................................................................
400-2,402-6,2211-4
27. 4. 93 Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)....................................................
neu: 171-1; 2121-2, 2121-1, 2121-1-6, 2121-51-1-2, 2121-51-13, 2121-51-18, 2121-60-1, 2122-1, 2122-1-6, 2123-1, 2123-2, 2124-1-10, 2124-14, 2124-15, 2124-15-1, 2125-4-47, 2125-11. 2125-40-1-1, 2125-40-5, 2125-40-6, 2125-40-9. 2125-40-23, 2125-40-25, 2125-40-27, 2125-40-32, 2125-40-33, 2125-40-43, 2125-40-44, 2125-40-45, 2125-40-46, 2129-8-8-2, 2129-8-1-15, 2212-2, 26-2, 303-8, 303-16, 303-17, 303-17-1, 400-8, 4100-1, 4110-1, 4110-1-1, 4110-3, 4120-4, 4135-1, 424-5-2, 610-10, 610-10-6, 611-15, 611-18, 702-1, 703-1, 707-12, 7100-1, 7102-38, 7102-39, 7102-45, 7110-1. 7110-1-3, 213-16, 7141-6-1-6, 7141-6-12, 7400-1-6, 750-15-8, 750-15-10, 7612-1, 7628-1, 7631-1, 7691-2, 7822-6, 7822-6-3, 7822-6-4, 7822-7, 7822-7-2, 7823-5-6, 7824-5, 7825-1, 7825-1-4, 7830-1, 7830-1-3, 7831-1, 7832-1. 7832-1-19, 7832-5, 7832-5-1, 7832-5-2, 7833-3, 7833-3-2, 7842-2-5, 7842-2-6, 7842-2-8, 7842-6, 7842-8, 7842-9,8053-4,8053-4-4, 8053-4-5,8053-4-7, 8053-4-8, 8053-4-9, 8053-6-5,810-1, 810-31, 8230-25, 8230-26, 860-5, 860-5-1, 89-4-1, 9231-8-1, 9232-1, 925-5, 9232-6, 9241-30, 9502-19
21. 4. 93 Verordnung zum Filmförderungsgesetz.................................................
neu: 707-12-4; 707-5-2
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Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 14 .................................
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Gesetz
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze
Vom 27. April 1993
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 648 wird folgender § 648 a eingefügt: "§ 648 a
(1) Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen in der Weise verlangen, daß er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der
Erklärung bestimmt, daß er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Sicherheit kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs verlangt werden, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt. Sie ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
(2) Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an den Unternehmer nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Un-
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I
ternehmers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 vom Hundert für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muß und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
(4) Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach den Absätzen 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 ausgeschlossen.
(5) Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß, so bestimmen sich die Rechte des Unternehmers nach den §§ 643 und 645 Abs. 1. Gilt der Vertrag danach als aufgehoben, kann der Unternehmer auch Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut hat.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller
1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
2. eine natürliche Person ist und die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne Einliegerwohnung ausführen läßt; dies gilt nicht bei Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.
(7) Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam."
2. In § 651 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§§ 647, 648" durch die Angabe "§§ 647 bis 648a" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Verbraucherkreditgesetzes
Das Verbraucherkreditgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Text der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Verbraucher zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 4 und 5" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b und die §§ 7, 9 und 11 bis 13 auf Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird;".
cc) Nach dem Text der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
"4. § 9 auf Kreditverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen oder Edelmetallen dienen."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 und Satz 4 erster Halbsatz werden wie folgt gefaßt:
"Der Kreditvertrag bedarf der schriftlichen Form. Der Form ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Kreditgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung muß angeben".
bb) In Nummer 1 werden die Buchstaben b und d wie folgt gefaßt:
,,b) den Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluß des Kreditvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht. Ferner ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrags maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben. Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Krediten, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist;
d) den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Kredits, die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im einzelnen zu bezeichnen, im übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten;".
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993
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b) In Absatz 3 wird das Wort "Urkunde" durch das Wort "Vertragserklärungen" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "(§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d)" durch die Angabe "(§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe d)" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr.1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1" und die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2" ersetzt.
4. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1" ersetzt.
5. In § 8 Abs. 1 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
6. In § 14 Satz 2 wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Fernunterrichtsschutzgesetzes
In § 9 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2" ersetzt.
Artikel 4
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. April 1993
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger