Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 17 vom 30.04.1993  - Seite 512 bis 561 - Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz)

Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz) 512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz) Vom 27. April 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen Das Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert gemäß Artikel 6 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. bb) In Nummer 4a werden nach den Wörtern "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. cc) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 3 Nr. 5 werden nach den Wörtern "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 2 Änderung der Bundes-Apothekerordnung Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), zuletzt geändert gemäß Artikel 5 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und die Wörter "betreffenden Mitgliedstaates" durch die Wörter "betreffenden Staates" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter "Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Die von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Staatsangehörigen eines dieser Staaten" ersetzt. cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern "in einem Mitgliedstaat" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sind von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse sowie Hochschul- oder gleichwertige Befähigungsnachweise des Apothekers, die den in der Anlage zu Satz 1 für den Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 513 betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Anforderungen des Artikels 2 der Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. September 1985 (ABI. EG Nr. L 253 S. 34) entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen." 2. In § 5 Abs. 2 werden nach den Wörtern "eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 11 Abs. 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern "eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothe-kerordnung erhält folgende Fassung: .Anlage (zu § 4 Abs. 1a Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung und zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen) Pharmazeutische Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum a) In Belgien Das von den medizinischen und pharmazeutischen Fakultäten der Universitäten, vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für die Hochschulen ausgestellte "diplöme legal de pharmacien/wettelijk diploma van apoteker" (gesetzliches Diplom eines Apothekers). b) In Dänemark "bevis for bestäet farmaceutisk kandidateksamen" (Die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung eines Apotheker-Kandidaten). c) In Finnland "todistus proviisorin tutkinnosta/bevis om provisor-examen" (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von einer Universität. d) In Frankreich Das von den Universitäten ausgestellte "diplöme dEtat de pharmacien" (Staatsdiplom eines Apothekers) oder das von den Universitäten ausgestellte "Diplöme dEtat de Docteur en pharmacie" (Staatsdiplom eines Doktors der Pharmazeutik). e) In Griechenland "Jtiöxojioir|tiHÖ tü)v 0CQH.OÖL00V ag%(b\, ixavöoTTixag daxTiaT]5 xr)c, (paQ^anevTi-K^c,, xoqt]yo\3|xevo [xexd xgcxTixT] e^exaor]" (Das auf Grund einer staatlichen Prüfung von den zuständigen Stellen ausgestellte Zeugnis über die Befähigung zur Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeit). f) In Irland Das Zeugnis eines "Registered Pharmaceutical Chemist". g) In Island "pröf i lyfjafraedi frä Häsköla islands" (Diplom in Pharmazie der Universität Islands). h) In Italien Das auf Grund einer staatlichen Prüfung erworbene Diplom oder Zeugnis über die Befähigung zur Ausübung des Apothekerberufs. i) In Liechtenstein Die in einem anderen Staat, für den die Richtlinie Nr. 85/432/EWG gilt, ausgestellten und in dieser Anlage aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden. j) In Luxemburg Das vom staatlichen Prüfungsausschuß ausgestellte und vom Minister für Erziehungswesen beglaubigte staatliche Apothekerdiplom. k) In den Niederlanden "het getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apo-thekers-examen" (Das Diplom über die erfolgreiche Ablegung des Apothekerexamens). I) In Norwegen "bevis for bestätt cand. pharm, eksamen" (Diplom über den Grad cand. pharm.), ausgestellt von der Fakultät einer Universität. m) In Österreich "Staatliches Apothekerdiplom", ausgestellt von den zuständigen Behörden. n) In Portugal "carta de curso de licenciatura em Ciencias Farmaceu-ticas" (Prüfungszeugnis über die Lizenz in pharmazeutischen Wissenschaften), das von den Universitäten ausgestellt wird. o) In Schweden "apotekarexamen" (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von der Universität Uppsala. p) In der Schweiz "eidgenössisch diplomierter Apotheker/titulaire du diplöme federal de pharmacien/titolare di diploma fede-rale di farmacista", ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Innern. q) In Spanien "titulo de licenciado en farmacia" (Diplom des Lizen-ziats in der Pharmazie), das vom Ministerium für Ausbildung und Wissenschaft oder von den Universitäten ausgestellt wird. r) Im Vereinigten Königreich Das Zeugnis eines "Registered Pharmaceutical Chemist". 514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 1991 (BGBl. I S. 1343), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach den Wörtern "eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 4 Änderung des Arzneimittelgesetzes Das Arzneimittelgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), zuletzt geändert gemäß Artikel 10 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 15 Abs. 4 wird nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Textstelle ", einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5a werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 5c wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. In § 72 Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 5. In § 72a Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 6. § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum" eingefügt. bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 6a werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 7. In § 96 Nr. 4 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 8. In § 97 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 5 Änderung der Arzneimittelfarbstoffverordnung In § 1 Abs. 1 Satz 1 der Arzneimittelfarbstoffverordnung vom 25. August 1982 (BGBl. I S. 1237), die durch die Verordnung vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 219) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 515 Artikel 6 Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer § 13 der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1085) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach den Wörtern "in dem Mitgliedstaat" die Wörter "oder in dem anderen Vertragsstaat" eingefügt. 2. In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 7 Änderung des Gentechnikgesetzes Das Gentechnikgesetz vom 20. Juni 1990 (BGBl. I S. 1080), zuletzt geändert gemäß Artikel 11 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 16 Abs. 6 werden jeweils nach den Wörtern "der Mitgliedstaaten" die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 8 Änderung der Bundesärzteordnung Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert gemäß Artikel 12 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Ärzte, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind," ersetzt durch "Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind,". 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Abs. 1 werden nach den Wörtern "eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt- schaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: "Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5, wenn sie durch Vorlage eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABI. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum." c) Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 75/363/EWG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen." In § 4 Abs. 6 werden nach den Wörtern "eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. . In § 10 Abs. 5 Satz 2 werden nach den Wörtern "Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Euro- 516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I päischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 5. § 10b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des ärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen ärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2, in § 3 Abs. 1 Satz 5 oder in § 14b genannten ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß er 1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt." \ 6. § 14b Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Antragstellern, die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragen, ist die Approbation als Arzt ebenfalls zu erteilen." 7. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: .Anlage (zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum a) Belgien "diplöme legal de docteur en medecine, Chirurgie et accouchements/wettelijk diploma van doctor in de genees-, heel- en verloskunde" (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen der Hochschulen; b) Dänemark "bevis vor bestäet laegevidenskabelig embedseksa-men" (Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie die "dokumentation for gennemfort praktisk uddannelse" (Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde; c) Finnland "todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om medicine licentiat examen" (Bescheinigung über den Grad des Lizentiats in Medizin), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Bescheinigung über die praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden; d) Frankreich "diplöme dEtat de docteur en medecine" (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakultät oder von einer Universität oder "diplöme duni-versite de docteur en medecine" (Universitätsdiplom eines Doktors der Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang nachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors der Medizin vorgeschrieben ist; e) Griechenland "nxvxio latQixrjg" (Hochschulabschluß in Medizin), ausgestellt von - der medizinischen Fakultät einer Universität oder - der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, Bereich Medizin, einer Universität; f) Irland "primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als "fully registered medical practitioner" (endgültig eingetragener Arzt) befähigen; g) Island "pröf i laeknisfraedi frä laeknadeild Häsköla Islands (Diplom der medizinischen Fakultät der Universität Islands) und eine Bescheinigung über die mindestens zwölfmonatige praktische Ausbildung in einem Krankenhaus, ausgestellt vom Chefarzt; Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 517 h) Italien "diploma di laurea in medicina e chirurgia" (Diplom über die Verleihung der Doktorwürde in Medizin und Chirurgie), ausgestellt von der Universität, dem das "diploma di abilitazione allesercizio della medicina e chirurgia" (Diplom über die Befähigung zur Ausübung der Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prüfungsausschuß, beigefügt ist; i) Liechtenstein Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise des Arztes, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt werden, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden; j) Luxemburg "diplöme dEtat de docteur en m£decine, Chirurgie et accouchements" (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und "certificat de stage" (Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für Gesundheitswesen oder die Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades in Medizin, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit, nicht aber zur Aufnahme des Berufs berechtigen und die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die Anerkennung ausländischer Hochschultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Minister für Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung; k) Niederlande "universitär getuigschrift van arts" (das Universitätsabschlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt von einer Universität; I) Norwegen "bevis for bestätt medisinsk embetseksamen" (Diplom des Grades cans. med.), ausgestellt durch die medizinische Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden; m) Österreich "Doktor der gesamten Heilkunde", ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und "Bescheinigung über die Absolvierung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum", ausgestellt von den zuständigen Behörden; n) Portugal "carta de curso de licenciatura em medicina" (Prüfungszeugnis für das Studium der Medizin), ausgestellt von einer Universität, sowie "diploma comprovativo da conclusao do internato geral" (Zeugnis über die allgemeine Krankenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von den zuständigen Stellen des Gesundheitsministeriums; o) Schweden "läkarexamen" (medizinischer Hochschulgrad), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und, eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde; p) Schweiz "eidgenössisch diplomierter Arzt/titulaire du diplöme federale de medecin/titolare di diploma federale di me-dico", ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Innern; q) Spanien "titulo de licenciado en medicina y cirugia" (Hochschulabschluß in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft oder vom Rektor einer Universität; r) Vereinigtes Königreich "primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als "fully registered medical practitioner" (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigen. Artikel 9 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 oder 3 nach § 14b der Bundesärzteordnung erteilt werden, so sind sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 Unterlagen über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung des Antragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Befähigungsnachweise vorlegen, die nach der Bundesärzteordnung den Ausbildungsnachweisen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 dieses Gesetzes gleichgestellt sind, können weitere Nachweise, insbesondere ein Tätigkeitsnachweis, nur verlangt werden, soweit die Bundesärzteordnung dies vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern." Die Approbationsordnung für Arzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990II S. 885,1077), wird wie folgt geändert: § 35 wird wie folgt geändert: 518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I b) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" ersetzt durch "Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum". c) In Absatz 5 wird nach den Wörtern "eines Staatsangehörigen eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff eingefügt "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum". Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert gemäß Artikel 13 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden nach den Wörtern "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: "Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über, den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5, wenn sie durch Vorlage eines nach dem 27. Januar 1980 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei zahnärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei zahnärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1 und S. 10) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum." c) Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Wurde die Ausbildung vor dem nach Satz 2 oder 3 für die Anerkennung-der zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeweils maßgebenden Datum aufgenommen und genügt sie nicht allen Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG, so kann die zuständige Behörde zusätzlich zu den in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates verlangen, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung mindestens drei Jahre den zahnärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmäßig ausgeübt hat." d) Satz 6 wird wie folgt gefaßt: "Gleichwertig den in Satz 2 genannten zahnärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sind nach dem in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen." 3. In § 3 Abs. 2 werden nach den Wörtern "eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaff die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. In § 13 Abs. 4 Satz 5 werden nach den Wörtern "Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 5. § 13a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen zahnärztlichen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2, in § 2 Abs. 1 Satz 6 oder in § 20a genannten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den zahnärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Zahnarzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß er 1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt." 6. § 20a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestellten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen." b) Nach Satz 2 sind folgende neue Sätze 3 bis 6 anzufügen: "In Italien, in Spanien und in Österreich ausgestellte ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise werden als Nachweis einer Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 anerkannt, wenn ihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des betreffenden Staates darüber beigefügt ist, daß sich der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den in Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Tätigkeiten gewidmet hat und daß er berechtigt ist, Sonn, den 30. April 1993 519 diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber eines von dem betreffenden Staat ausgestellten und in der Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten zahnärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises. Diese Regelung erfaßt jedoch nur ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die für ärztliche Ausbildungen ausgestellt worden sind, bei denen das Universitätsstudium vor einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden ist, und zwar - in Italien vor dem 27. Januar 1980, - in Spanien vor dem 1. Januar 1986, - in Österreich vor dem 1. Januar 1993. Sie gilt für die in Österreich ausgestellten ärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise von dem Zeitpunkt an, zu dem in Österreich die ersten zahnärztlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise über eine in Österreich abgeschlossene, den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG entsprechende zahnärztliche Ausbildung ausgestellt werden. Den Nachweis der in Satz 3 genannten dreijährigen zahnheilkundlichen Tätigkeit brauchen Antragsteller nicht zu erbringen, die ein nach Erwerb des ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises erfolgreich abgeleistetes Universitätsstudium nachweisen können, dessen Gleichwertigkeit mit einem Studium der Zahnmedizin nach Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG von der zuständigen Stelle bescheinigt ist." . Die Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: .Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 2) Zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum a) Belgien "diplöme legal de licencie en science dentaire/wettelijk diploma van licantiaat in de tandheelkunde" (zahnärztliches Diplom), ausgestellt von den medizinischen Fakultäten einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für Hochschulen; b) Dänemark "bevis for tandlaegeeksamen (kandidateksamen)" (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von den Schulen für zahnärztliche Ausbildung, in Verbindung mit der von dem "sundhedsstyreisen" (Staatliches Gesundheitsamt) ausgestellten Bescheinigung, . daß der Betreffende eine Assistententätigkeit von vorgeschriebener Dauer ausgeübt hat; c) Finnland "todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/ bevis om odontologi licentiat examen" (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Be- 520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I scheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde; d) Frankreich 1. "diplöme dEtat de chirurgien-dentiste" (staatliches Diplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von der medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakultät einer Universität; 2. "diplöme dEtat de docteur en Chirurgie dentaire" (staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirurgie), ausgestellt von einer Universität; e) Griechenland "jitu/io oöovxiaxoi>cr|5 xov JiavemaTTnaiou"; f) Irland Diplom eines - "Bachelor in Dental Science (B. Dent Sc.)" - "Bachelor of Dental Surgery (BDS)" oder - "Licentiate in Dental Surgery (LDS)", ausgestellt von einer Universität oder dem "Royal College of Surgeons in Ireland"; g) Island "pröf frä tannlasknadeild Häsköla Islands" (Diplom der zahnmedizinischen Fakultät der Universität Islands); h) Italien "diploma di laurea in odontoiatria e protesi dentaria" (Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde) in Verbindung mit dem "diploma di abilitazione allesercizio dellodontoiatria e protesi dentaria" (Diplom über die Befähigung zur Ausübung der Zahnheilkunde und Zahnprothetik), ausgestellt von der staatlichen Prüfungskommission; i) Liechtenstein Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise des Zahnarztes, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt werden, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden; j) Luxemburg "diplöme dEtat de docteur en medicine dentaire" (staatliches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), ausgestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß; k) Niederlande "universitär getuigschrift van een met goed gevolg afgelegd tandartsexamen" (Universitätszeugnis über die bestandene zahnärztliche Prüfung); I) Norwegen "bevis for bestätt odontologisk embetseksamen" (Diplom über die Verleihung des Grads cand. odont.), ausgestellt von der zahnmedizinischen Fakultät einer Universität; m) Österreich Diplom noch nicht vorhanden. Es wird innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt (Artikel 30 i.V.m. Anhang 7 Nr. 10b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum); n) Portugal "carta de curso de licenciatura em medicina dentaria" (Prüfungszeugnis für das Studium der Zahnmedizin), ausgestellt von einer Fachhochschule; o) Schweden "tandläkarexamen" (Hochschulabschluß in Zahnheilkunde), ausgestellt von Zahnheilkundeinstituten, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde; p) Schweiz "eidgenössisch diplomierter Zahnarzt/titulaire du diplöme föderal de medecin-dentiste/titolare di diploma föderale di medico-dentista", ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren; q) Spanien Spanien teilt die Bezeichnung des Diploms noch mit. Es ist auf Grund der Beitrittsakte verpflichtet, eine zahnärztliche Ausbildung einzuführen, die es bisher dort nicht gibt; r) Vereinigtes Königreich Diplom eines - "Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)" oder - "Licentiate in Dental Surgery (LDS)", ausgestellt von einer Universität oder einem "Royal College". Artikeln Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil lil, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2426), wird wie folgt geändert: § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 2 oder 3 oder § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 7 Unterlagen über die abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung des Antragstellers in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaa- Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 521 tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Befähigungsnachweise vorlegen, die nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde dem Zeugnis nach Absatz 1 Nr. 7 gleichgestellt sind, können weitere Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, nur verlangt werden, soweit das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde dies vorsieht oder besondere Gründe dies erfordern." b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 12 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1079), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefaßt: "Sonderregelungen für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und für Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum". 2. In § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 13 Änderung des Hebammengesetzes Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert gemäß Artikel 19 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden nach den Wörtern "eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung als Hebamme abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines nach dem 22. Januar 1986 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweist. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen von nach dem 22. Januar 1986 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaaten gilt das Datum des Beitritts, bei abweichender Vereinbarung das hiernach maßgebende Datum, bei Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 (ABI. EG Nr. L 33 S. 1 und S. 8) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum." b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen der Hebamme sind nach dem in Satz 1 oder 2 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der Hebamme, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten Nachweisen gleichstehen." c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines 522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs einer Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1, in § 2 Abs. 2 Satz 4 oder in § 28 Abs. 1 oder 2 genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben." b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers auf Grund einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß er 1. den Beruf der Hebamme oder des Entbindungspflegers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben darf und 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt." 5. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 jeweils für die Anerkennung maßgebenden Datum ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem 23. Januar 1983 von einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme oder eines vor dem 1. Januar 1993 von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Hebamme beantragen, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 80/155/EWG genügen, denen jedoch nach Artikel 2 der Richtlinie 80/154/EWG gleichzeitig eine der in Artikel 4 der Richtlinie 80/154/EWG genannten Bescheinigungen der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates beizufügen ist, aus der sich ergibt, daß der Anfragsteller nach Erhalt des Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises als Hebamme während einer berufspraktischen Tätigkeit in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder einer sonstigen zu diesem Zweck anerkannten Einrichtung des Gesundheitswesens ausgeübt hat, kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates vorgelegt wird, aus der sich ergibt, daß der Antragsteller während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und gesetzmäßig den Beruf einer Hebamme ausgeübt hat." 6. Die Anlage zu § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: .Anlage (zu § 2 Abs. 2 Satz 1) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum a) Belgien das von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen oder der Jury Central verliehene "diplöme daccou-cheuse/vroedvrouwdiploma"; b) Dänemark der von der "Danemarks jordemoderskole" ausgestellte "bevis for bestäet jordemodereksamen"; c). Finnland "kätilö/bammorska" oder "erikoissairaanhoitaja, nai-stentaudit aitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjuk-domar och mödravärd" (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Krankenpflegeschule; d) Frankreich das vom Staat verliehene "diplöme de sage-femme"; e) Griechenland - ,JItvx^° Mauxg rj MatevTixi]", bescheinigt durch das Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale Sicherheit, - Jlxv%io AvtoxeQag Zxo^1S ZteXexcov Yveiccg xcu Koivonaxrjc; üpövoiag, T^rjixaTog Maievxi-ar\g", ausgestellt entweder von der Fakultät für Führungskräfte im Bereich Gesundheitswesen und soziale Sicherheit, Abteilung Geburtshilfe, der Zentren für die Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 523 höhere fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung oder von den Anstalten für fachtheoretische Ausbildung des Ministeriums für Bildung und Kultusfragen; f) Irland das vom "An Bord Altranais" verliehene "Certificate in Midwifery"; g) Island "pröf frä Ljösmaedrasköla Islands" (Diplom der isländischen Hebammenschule); h) Italien das von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte "diploma dostetrica"; i) Liechtenstein die in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Hebammen; j) Luxemburg das vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des Beschlusses des Prüfungsausschusses ausgestellte "diplöme de sage-femme"; k) Niederlande das von der staatlich eingesetzten Prüfungskommission verliehene "diploma van verloskundige"; I) Norwegen "bevis for bestätt jordmoreksamen" (Hebammendiplom), ausgestellt von einer Hebammenschule, zusammen mit einer Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden; m) Österreich "Hebammen-Diplom", ausgestellt von einer Hebammenschule; n) Portugal das Diplom des "enfermeiro especialista em enferma-gem de saude materna e obstötrica"; o) Schweden "barnmorska" (Hebammeiv/Krankenpflegediplom), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege; p) Schweiz "diplomierte Hebamme/sage-femme diplömee/levatrice diplomata", ausgestellt von der zuständigen Behörde; q) Spanien das Diplom "matrona" oder "asistente obstetrico (ma-trona)" oder "enfermeria obstetrica-ginecolögica", ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissenschaft; r) Vereinigtes Königreich ein "Statement of registration as a Midwife" in Teil 10 des Registers des "United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting". Artikel 14 Änderung des Krankenpflegegesetzes Das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert gemäß Artikel 20 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines nach dem 28. Juni 1979 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen von nach dem 28. Juni 1979 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigetretenen Mitgliedstaäten gilt das Datum des Beitritts, bei abweichender Vereinbarung das hiernach maßgebende Datum, bei Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 (ABI. EG Nr. L 176 S. 1 und S. 8) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum." b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sind nach dem in Satz 1 oder 2 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver- 524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I antwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichstehen." c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 11 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 3 Satz 1, in § 2 Abs. 3 Satz 4 oder in § 30 genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des- Artikels 60 des EWG-Vertrages vorübergehend den Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers auf Grund einer Erlaubnis ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigungen darüber auzustellen, daß er 1. den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben darf und 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt." 5. § 30 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Antragstellern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder 3 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum von einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantragen, ist die Erlaubnis ebenfalls zu erteilen." 6. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: .Anlage (zu §2 Abs. 3 Satz 1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum a) Belgien - "brevet dhospitalier(ere)/verpleegassistent(e)" (Diplom eines Krankenhaushilfspflegers/einer Krankenhaushilfsschwester), ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen, - "brevet dinfirmier(ere) hospitalier(ere)/ziekenhuis-verpleger(-verpleegster)" (Diplom eines Krankenhauspflegers/einer Krankenhausschwester), ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen, - "diplöme dinfirmier(ere) gradue(e) hospitalier(ere)/ gegradueerd ziekenhuisverpleger(-verpleegster)" (Diplom eines akademisch geprüften Krankenhauspflegers/einer akademisch geprüften Krankenhausschwester), ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Fachschulen; b) Dänemark "sygeplejerske"-Diplom, ausgestellt von den vom "sundhedsstyrelsen" (Staatliches Gesundheitsamt) anerkannten Krankenpflegeschulen; c) Finnland Diplom "sairaanhoitaja/sjukskötare" oder "terveyeden-hoitaja/hälsovardäre", ausgestellt von einer Krankenpflegeschule; d) Frankreich "diplöme dEtat dlnfirmier(ere)" (staatliches Diplom eines Krankenpflegers/einer Krankenschwester), ausgestellt vom Ministerium für Gesundheitswesen; e) Griechenland - "To ÖLJtXw^a AöeA.(prjg Noaoxö^ac; xrjg AvcoxEoag H%okr\c, AbeX(p(bv Nooox.6\ioyv" (Krankenschwe-stern-/Krankenpflegerdiplom für allgemeine Pflege der Höheren Fachschule für Krankenschwestern/ Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verant- Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 525 wortlich sind), bescheinigt vom Ministerium für Soziale Dienste oder vom Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale Sicherheit, oder - "To JtTUxio Noooxö[i.oi) xou Tfirjuaxog Abekqxbv Noooxöjxfov xü)v riaQaiaTQiMcüv ZxoA.iov xtov KevTQwv Aviynegac, Texvixrjg xou EjtayYE^-jumxrjg Exjiaiöevcrr)5" (Krankenschwestern-/Kran-kenpflegerabschluß der Krankenpflegeabteilung der paramedizinischen Schulen der Einrichtungen für fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung), ausgestellt vom Ministerium für Bildung und Kultusfragen, oder - "To jtxuxio voar\XEvxr\ rj voarj)i£iJx()iag xcov Tex~ vo?u)yixü)v Exrccxiöeimxurv IÖQVndxwv" (T.E.I.) (Krankenschwestern/Krankenpflegerabschluß der Anstalten für fachtheoretischen Unterricht) des Ministeriums für Bildung und Kultusfragen oder - "To Jtxt)xio xt]5 Avo>xdxr|5 Noor|XeuxixTi5 xrjg SxoXfjg Enayyeknäjxüv Yyeiag, TjirJM-a Noor)-Xexmxr]g tod JlaveKiaxr\\iiov Aör|vd)v" (Kranken-schwestern-/Krankenpflegerabschluß der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, Abteilung Krankenpflege der Universität Athen); f) Irland Zeugnis einer (eines) "Registered General Nurse", ausgestellt von "an Bord Altranais" (Nursing Board); g) Island "pröf i hjükrunarfraedum frä Häsköla Islands" (Diplom der Krankenpflegeabteilung der medizinischen Fakultät der Universität Islands); h) Italien "diploma di infermiere professionale", ausgestellt von staatlich anerkannten Schulen; i) Liechtenstein Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt werden; j) Luxemburg - staatliches Diplom eines "infirmier" (Krankenpfleger/Krankenschwester), - staatliches Diplom eines "infirmier hospitalier gra-duö" (akademisch geprüfter Krankenhauspfleger/ akademisch geprüfte Krankenschwester), ausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des Beschlusses des Prüfungsausschusses; k) Niederlande - die Diplome "verpleeger A", "verpleegster A", "ver-pleegkundige A", - das Diplom "verpleegkundige MBOV" (Middelbare Beroepsopleiding Verpleegkundige), - das Diplom "verpleegkundige HBVO" (Hogere Beroepsopleiding Verpleegkundige), ausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwaltung ernannten Prüfungskommission; I) Norwegen "bevis for bestätt sykepleiereksamen" (Diplom in allgemeiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Krankenpflegeschule; m) Österreich "Diplom in der allgemeinen Krankenpflege", ausgestellt von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen; n) Portugal "diploma do curso de enfermagem geral" (allgemeines Krankenpflegediplom), ausgestellt von staatlich anerkannten Schulen und registriert von der zuständigen Behörde; o) Schweden Diplom "sjuksköterska" (Hochschulzeugnis in allgemeiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege; p) Schweiz "diplomierte Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege/diplomierter Krankenpfleger für allgemeine Krankenpflege/infirmiere diplömee en soins genereaux/ infirmier diplöme en soins generaux/infermiera diplo-mata in eure generali/infermiere diplomato in eure generali", ausgestellt von der zuständigen Behörde; q) Spanien "titulo de diplomado en enfermeria" (Universitätsdiplom für Krankenpflege), ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissenschaft oder vom Rektor einer Universität; r) Vereinigtes Königreich "Statement of Registration as a Registered General Nurse" in Teil 1 des Registers, das vom "United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting" geführt wird. Artikel 15 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1973), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990II S. 885,1079), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift vor § 21 wird wie folgt gefaßt: "Sonderregelungen für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und für Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum". 2. In § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. 526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Artikel 16 Änderung der Verordnung über hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr § 4a Nr. 2 der Verordnung über hygienische Anforderungen an Milch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom 23. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2423), die zuletzt gemäß Artikel 74 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefaßt: "2. für das Verbringen von wärmebehandelter Milch aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island, in das Inland." Artikel 17 Änderung der Kosmetik-Verordnung In § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBl. I S. 1082), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2386, 1993 I S. 223) geändert worden ist, werden die Wörter "in der Gemeinschaft" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946; 1975 I S. 2652), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022), wird wie folgt geändert: 1. In § 40 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Urkunden und Schriftstücken über lebensmittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4 bis 6 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft." 2. § 47a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum". b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Abweichend von § 47 Abs. 1 Satz 1 dürfen Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertrags- staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen." c) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt. Artikel 19 Änderung der Kakaoverordnung § 12 der Kakaoverordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1760), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum" ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Artikel 20 Änderung der Zuckerartenverordnung § 3 der Zuckerartenverordnung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 502), die zuletzt durch Artikel 24 Nr. 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Artikel 21 Änderung der Honigverordnung § 3 der Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3391), die zuletzt durch Artikel 24 Nr. 8 der Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertrags- Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 527 Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Artikel 22 Änderung der Kaffeeverordnung In § 3a Abs. 1 Nr. 3 der Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBl. I S. 225), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBl. I S. 1053) geändert worden ist, werden die Wörter "in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Artikel 23 Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung In § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBl. I S. 1221), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Artikel 24 Änderung der Aromenverordnung In § 4 Abs. 1 Nr. 6 und § 4a Abs. 1 Nr. 8 der Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625,1677), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2045) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum" ersetzt. Artikel 25 Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung In § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 897), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 1991 (BGBl. I S. 2129) geändert worden ist, werden die Wörter "in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Artikel 26 Änderung der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung § 3 der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt gemäß Artikel 76 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden nach den Wörtern "eines Drittlandes erteilte amtliche Anerkennung" die Wörter "und die von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden dieses Vertragsstaates oder eines Drittlandes erteilte amtliche Anerkennung" eingefügt. 2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wötern "eines nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 27 Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel In § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051) werden die Wörter "in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Artikel 28 Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung In § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Extraktionslösungsmittelverordnung vom 8. November 1991 (BGBl. I S. 2100) werden die Wörter "in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Artikel 29 Änderung der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch § 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und über Höchstmengen von Teer im Zigarettenrauch vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2053) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "Europäischen Gemeinschaft oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden nach den Wörtern "aus anderen Mitgliedstaaten" die Wörter "oder anderen Vertrags- 528 Bundesgesetzblatt,-Jahrgang 1993, Teil I Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 30 Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung In § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 10. April 1992 (BGBl. I S. 866) werden die Wörter "in der Gemeinschaft" durch die Wörter "in einem Mitglied-Staat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt. Artikel 31 Änderung der Rasenmäherlärm-Verordnung In § 4 Abs. 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248) werden nach den Wörtern "anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 32 Änderung der Baumaschinenlärm-Verordnung Die Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2075), wird wie folgt geändert: 1 In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 4 Abs. 8 werden nach den Wörtern "anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "oder sein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 33 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes In § 8 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, werden nach dem Wort "EG-Mitgliedstaates" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum" eingefügt. Artikel 34 Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG Das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), wird wie folgt geändert: 1. § 15a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift "Geltung von Verordnungsrecht der EG" erhält die Fassung "Verordnungen und Richtlinien der EG". b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einreise und den Aufenthalt anderer als der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen regeln, soweit es zur Ausführung der Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über 1. das Aufenthaltsrecht gemäß Richtlinie 90/364/ EWG des Rates vom 28. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L180S. 26), 2. das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen gemäß Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 180 S. 28), 3. das Aufenthaltsrecht der Studenten gemäß Richtlinie 90/366/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 (ABI. EG Nr. L 180 S. 30) erforderlich ist." 2. Nach § 15b wird folgender § 15c angefügt: "§ 15c Geltung für Staatsangehörige der EFTA-Staaten Soweit das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum Ausländern, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, Freizügigkeit gewährt, finden dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit den in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum enthaltenen Maßgaben entsprechende Anwendung." Artikel 35 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung In § 206 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 529 anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 36 Änderung des RechtsanwaStsdienstleistungsgesetzes Das Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 479), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" werden die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Nach dem Wort "solicitor" wird eingefügt: "- in Österreich: Rechtsanwalt - in Finnland: Asianajaja/Advokat - in Island: Lögmaur - in Liechtenstein: Rechtsanwalt - in Norwegen: Advokat - in Schweden: Advokat - in der Schweiz: Avokat / Awocato / Advokat / Rechtsanwalt / Anwalt / Fürsprecher / Fürsprech". 2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,Wer gemäß § 1 Abs. 1 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, hat hierbei den Herkunftsstaat anzugeben; im übrigen darf die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder eine von den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Berufsbezeichnungen abweichende Bezeichnung nicht geführt werden. 3. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht nach Absatz 1 richtet sich nach dem Herkunftsstaat der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen. Sie wird ausgeübt durch: a) die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf für die Personen aus Belgien und den Niederlanden, b) die Rechtsanwaltskammer Koblenz in Koblenz für die Personen aus Frankreich und Luxemburg, c) die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg für die Personen aus dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und Schweden, d) die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München für die Personen aus Italien und Österreich, e) die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig für die Personen aus Dänemark, Norwegen und Island, f) die Rechtsanwaltskammer in Freiburg für die Personen aus der Schweiz und Liechtenstein, g) die Rechtsanwaltskammer in Celle für die Personen aus Griechenland, h) die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart für die Personen aus Spanien, i) die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Oldenburg für die Personen aus Portugal." Artikel 37 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Berufe des Rechtsanwalts und Patentanwalts vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden vor den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "in den Mitgliedstaaten der" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. cc) In Satz 2 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. 2. In Artikel 1 § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In Artikel 1 § 10 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. Die Anlage zu Artikel 1 § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Worten "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt. b) Nach dem Wort "solicitor" wird eingefügt: "- in Österreich: Rechtsanwalt - in Finnland: Asianajaja/Advokat - in Island: Lögmaur - in Liechtenstein: Rechtsanwalt - in Norwegen: Advokat - in Schweden: Advokat - in der Schweiz: Avokat / Awocato / Advokat / Rechtsanwalt / Anwalt / Fürsprecher / Fürsprech". 530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 5. Artikel 2 § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. 6. In Artikel 2 § 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 7. In Artikel 2 § 10 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 38 Änderung der Eignungsprüfungsverordnung für Rechtsanwälte Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern "in Mitgliedstaaten" werden die Wörter "oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Nach dem Wort "Mitgliedstaat" werden die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. 2. In § 3 Abs. 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 39 Änderung des Produkthaftungsgesetzes § 4 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198) wird wie folgt gefaßt: "(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt. Satz 1 gilt für das Einführen oder das Verbringen in den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus einem Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist, entsprechend." Artikel 40 Änderung des Handelsgesetzbuches Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211), wird wie folgt geändert: 1. In § 92c Abs. 1 werden nach den Wörtern "Gebietes der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 291 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 werden jeweils nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. § 292 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nach den Wörtern "Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" werden die Wörter "und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. bbb) Nach den Wörtern "übereinstimmenden Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" werden die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. ccc) Nach den Wörtern "diesem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" werden die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nach den Wörtern "eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" werden die Wörter "oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. bbb) Nach den Wörtern "in dem anderen Mitgliedstaat" werden die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. ccc) Nach den Wörtern "dieses Mitgliedstaates" werden die Wörter "oder Vertragsstaates" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts- Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 531 gemeinschaft" die Wörter "oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. In § 293 Abs. 5 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 5. In § 330 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 6. § 340 Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 7. § 340 I Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "jeweiligen Mitgliedstaats" die Wörter "oder Vertragsstaats" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 41 Änderung des Börsengesetzes Das Börsengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBl. I S. 1412), wird wie folgt geändert: 1. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Beantragt der Emittent die Zulassung der Wertpapiere auch an Börsen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so hat er den zuständigen Stellen dieser Staaten den Entwurf des Prospekts, den er in diesen Staaten verwenden will, zu übermitteln." b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "Börse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Stellen oder Börsen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Beantragt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dessen Aktien zur amtlichen Notierung in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zugelassen sind, die Zulassung von Wertpapieren, mit denen Bezugsrechte für diese Aktien verbunden sind, so hat die Zulassungsstelle vor ihrer Entscheidung eine Stellungnahme der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates einzuholen." c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. § 40a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Stellt ein Emittent mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Zulassungsantrag für dieselben Wertpapiere gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig sowohl bei einer Börse in diesem Staat als auch bei einer inländischen Börse, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zuständigen Stelle des anderen Staates gebilligten Prospekt als den Anforderungen des § 36 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend anzuerkennen, sofern der Zulassungsstelle eine Übersetzung des Prospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der entsprechenden Stelle des anderen Staates gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 über die Billigung des Prospekts vorliegt." b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Staates" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Staates" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Börse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern "Prospekt von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates" die Wörter "oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. In § 41 werden nach den Wörtern "von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder von einem anderen Vertrags- 532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 5. In § 74 Satz 1 werden nach den Wörtern "von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 42 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung Die Börsenzulassungs-Verordnung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1234) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines Vertragsstaates oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum", in Absatz 2 Nr. 3 nach den Wörtern "Aktien außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 10 werden nach den Wörtern "in einem Staat außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. In § 12 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Staat außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 5. In § 22 Abs. 4 werden nach den Wörtern "mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 6. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach den Wörtern "innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 7. In § 40 Abs. 1 werden nach den Wörtern "mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 8. § 45 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe e werden nach den Wörtern "mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern "für deren Schuldverschreibungen ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines seiner Bundesländer" die Wörter "oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer" eingefügt. b) In Buchstabe f werden nach den Wörtern "mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern "von einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 9. In § 48 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 10. In § 58 Satz 1 werden nach den Wörtern "Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-raum" sowie nach den Wörtern "außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 11. In § 59 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Staates" ersetzt. 12. In § 62 werden nach den Wörtern "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern "Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaff Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 533 die Wörter "oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 13. In § 65 Abs. 4 werden nach den Wörtern "außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 14. In § 66 Abs. 4 Nr. 1 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern "ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines seiner Bundesländer" die Wörter "oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer" eingefügt. Artikel 43 Änderung des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes Das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern "innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) In Nummer 2 letzter Halbsatz werden nach den Wörtern "Schuldverschreibungen innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. d) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern "ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines seiner Bundesländer" die Wörter "oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines seiner Bundesländer" eingefügt. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Sollen die Wertpapiere auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum öf- fentlich angeboten werden, so hat derjenige, der zur Veröffentlichung des Verkaufsprospekts verpflichtet ist, den zuständigen Stellen dieser Staaten den Entwurf des Verkaufsprospektes, den er in diesen Staaten verwenden will, zu übermitteln." b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden nach den Wörtern "in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt sowie das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Staates" und nach den Wörtern "Aktien des Emittenten in diesem" das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt. 3. § 15 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euopäischen Wirtschaftsraum gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig in diesem Staat und im Inland öffentlich angeboten werden und ist die Zulassung zur amtlichen Notierung bei einer inländischen Börse beantragt, so hat die Zulassungsstelle vorbehaltlich des Absatzes 2 den von der zuständigen Stelle des anderen Staates gebilligten Verkaufsprospekt ohne weitere Prüfung zu billigen, sofern ihr eine Übersetzung des Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Staates über die Billigung des Verkaufsprospekts vorliegt." c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates" die Wörter "oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Sollen Wertpapiere eines Emittenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichzeitig oder annähernd gleichzeitig in diesem Staat und im Inland öffentlich angeboten werden und ist die Zulassung zur amtlichen Notierung bei einer inländischen Börse nicht beantragt, so kann als Verkaufsprospekt eine Übersetzung des von der zuständigen Stelle des anderen Staates gebilligten Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache veröffentlicht werden, sofern der Hinterlegungsstelle die Übersetzung des Verkaufsprospekts in die deutsche Sprache sowie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen 534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Staates über die Billigung des Verkaufsprospekts vorliegt." e) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt sowie das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Staates" ersetzt. ein Komma sowie die Wörter "eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. d) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 44 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I S. 1853), wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern "oder in einem anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern "oder deren Einbeziehung in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. d) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 8a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" ein Komma sowie die Wörter "einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" 3. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. In § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 12 werden nach den Wörtern "Anteile in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und nach den Wörtern "Angaben über die in diesem" das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Staat" ersetzt. 5. § 24b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt sowie das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Staates" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Staates" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Halbsatz werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. bb) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort "Mitgliedstaat" jeweils durch das Wort "Staat" und in der Nummer 3 das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Staates" ersetzt. 6. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Ver- Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 535 tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Staates" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Staates" ersetzt. c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 7. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "andere in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder außerhalb anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 45 Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten In § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 46 Änderung der Ausbiidungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 Patentanwaltsordnung Die Ausbiidungs- und Prüfungsordnung gemäß § 12 der Patentanwaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2824), wird wie folgt geändert: 1. § 44 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern "in Mitgliedstaaten" werden die Wörter "oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Nach dem Wort "Mitgliedstaat" werden die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. 2. In § 44 Abs. 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 47 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 werden a) nach dem Wort "Bundesrecht" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und b) nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 34 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Als Diplom im Sinne von Absatz 3 gelten alle Befähigungsnachweise, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von der zuständigen Stelle ausgestellt sind, sofern aus ihnen hervorgeht, daß der Bewerber ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium oder eine gleichwertige Ausbildung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der in Absatz 3 genannten Richtlinie abgeschlossen hat, und sofern von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens 536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I über den Europäischen Wirtschaftsraum bestätigt wird, daß er damit in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Hilfe in Steuersachen berechtigt ist. Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen der Beruf des Steuerberaters nicht reglementiert ist, müssen ein mindestens dreijähriges Studium, das auf die Ausübung dieses Berufs vorbereitet, und eine zweijährige vollzeitliche Berufstätigkeit jeweils nach Maßgabe des Artikels 3 Buchstabe b der EWG-Richtlinie vom 21. Dezember 1988 (ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) nachweisen." 4. § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 5. § 37c Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1, 2 und 9 werden wie folgt gefaßt: "1. für Bewerber aus Italien und Österreich der Prüfungsausschuß im Freistaat Bayern, 2. für Bewerber aus Griechenland, der Schweiz und Liechtenstein der Prüfungsausschuß im Land Baden-Württemberg, 9. für Bewerber aus Finnland und Irland der Prüfungsausschuß im Land Berlin,". b) Folgende Nummer 10 wird angefügt: "10. für Bewerber aus Norwegen und Schweden der Prüfungsausschuß der Freien und Hansestadt Hamburg,". c) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11. 6. In § 40 Abs. 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 7. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 48 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 19. August 1991 (BGBl. I S. 1797), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 51 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 49 Änderung des Versicherungsteuergesetzes Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1318), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Gebiet" die Wörter "der Mitgliedstaaten" und nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In- Absatz 3 werden nach dem Wort "Gebiet" die Wörter "der Mitgliedstaaten" und nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "außerhalb" die Wörter "des Gebiets der Mitgliedstaaten" und nach Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 537 den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 49a Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes In § 5 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "und in keinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 50 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach den Wörtern "Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. § 131g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum", nach den Wörtern "in einem Mitgliedstaat" und nach den Wörtern "in diesem Mitgliedstaat" jeweils die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. 4. In § 131h Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" und nach den Wörtern "in diesem Mitgliedstaat" jeweils die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 5. In § 134a Abs. 4 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 51 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 97 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im ersten Halbsatz werden nach den Wörtern "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder aus den Artikeln 53 oder 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. Im zweiten Halbsatz werden nach den Wörtern "des Artikels 86 des Vertrages" die Wörter "zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder des Artikels 53 oder des Artikels 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 52 Änderung des Filmförderungsgesetzes Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1993 (BGBl. I S. 66) wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum" eingefügt. bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 3 werden jeweils nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des 538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil! Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 17a Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 53 Änderung der Gewerbeordnung In § 15b Abs. 3 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt gemäß Artikel 39 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 54 Änderung der Dampfkesselverordnung Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "von dem Mitgliedstaat" die Wörter "oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach den Wörtern "von dem Mitgliedstaat" die Wörter "oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 55 Änderung der Druckbehälterverordnung Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern "von einem Mitgliedstaat" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden vor dem Wort "(EWG-Bauartzulassung)" die Wörter "und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 31 Abs. 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach den Wörtern "von dem Mitgliedstaat" die Wörter "oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 56 Änderung der Verordnung über Getränkeschankanlagen § 15 Abs. 3 der Verordnung über Getränkeschankanlagen vom 27. November 1989 (BGBl. I S. 2044), die durch Artikel 9 Nr. 9 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(3) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind für die Prüfung von Getränkebehältern, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und in der Herstellungsstätte geprüft werden, auch die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 (ABI. EG Nr. L 262 S. 153) mitgeteilt worden sind." Artikel 57 Änderung der Handwerksordnung In § 9 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2169) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Dienstleistungsverkehr" die Wörter "und zur Durchführung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und nach den Wörtern "Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 539 Artikel 58 Änderung der EWG-Handwerk-Verordnung Die EWG-Handwerk-Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1957), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Verordnung über die für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle (EWG/EWR-Handwerk-Verordnung - EWG/ EWR HwV)". 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" werden die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Die Angabe "in den Nummern 17, 78, 89 bis 92, 94 und 95" wird durch die Angabe "in den Nummern 17, 89 bis 91 und 93 bis 95" ersetzt. Artikel 59 Änderung des Bauproduktengesetzes Das Bauproduktengesetz vom 10. August 1992 (BGBl. I S. 1495) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden nach den Wörtern "von und nach den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 2 Abs. 3 werden nach den Wörtern "in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 2 Abs. 4 werden nach den Wörtern "von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. In § 2 Abs. 5 werden nach den Wörtern "die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 5. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 6. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf- ten" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 7. In § 6 Abs. 2 werden nach den Wörtern "eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 8. In § 6 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 9. In § 6 Abs. 8 Satz 1 werden nach den Wörtern "den von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 10. In § 6 Abs. 10 werden nach den Wörtern "aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 11. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "und den anderen Vertragsstaäten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 12. In § 7 Abs. 3 werden nach den Wörtern "aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 13. In § 8 Abs. 6 Satz 4 werden nach den Wörtern "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 14. In § 10 Satz 6 werden nach den Wörtern "aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 15. In § 11 Abs. 6 werden nach den Wörtern "von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 60 Änderung der Fertigpackungsverordnung Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1585; 1982 I S. 155), zuletzt geändert durch 540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBL I S. 2423), wird wie folgt geändert: 1. In § 35 Abs. 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In Anlage 1 werden die Nummern 1 bis 9 und 16 in Spalte 1 wie folgt gefaßt: ,1. a) Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben, einschließlich Weine aus ungegorenem Traubensaft vermischt mit Alkohol, ausgenommen Weine der Tarifstellen 2205 A und B des GZT/HS Positionen 2204.10, 2204.21 und 2204.29, sowie Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS Position ex 2204); Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht (GZT: 2204/HS Unterposition 2204.30)1a) b) Weine der Sorte "Vins jaunes", die folgende Ursprungsbezeichnung haben dürfen: "Cotes du Jura", "Arbois", "LEtoile" und "Chateau-Chalon" c) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke, nicht schäumend (GZT: 2207 B U/HS Unterposition 2206.00) d) Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert (GZT: 2206/HS Position 2205); Likörwein (GZT: ex 2205 C/HS Position ex 2204) 2. a) - Schaumweine (GZT: 2205 A/HS Unterposi- tion 2204.10) - Andere Weine als die unter 2204.10 aufgeführten, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind, sowie Wein in anderen Umschließungen, mit einem Überdruck von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20° C (GZT: 2205 B/HS Unterpositionen ex 2204.21 und ex 2204.29) b) Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke, schäumend (GZT: 2207 B l/HS Position 2206.00) 3. a) Bier aus Malz (GZT: 2203/HS Position 2203.00), ausgenommen Bier mit Selbstgärung b) Bier mit Selbstgärung, Gueuze 4. a) Branntweine (außer den unter GZT 2208/HS Position 2207 aufgeführten), Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen als "konzentrierte Extrakte" bezeichnet zum Herstellen von Getränken (GZT: 2209/HS Position 2208)3) b) alkoholische Getränke (GZT: 2209/HS 2208) mit Zusatz von nichtalkoholischen Flüssigkeiten 6. Olivenöl (GZT: 1507 A/HS Positionen 1509.10 und 1509.90 und HS Position 1510), andere Speiseöle (GZT: 1507 D H/HS Positionen 1507, 1508 und 1511 bis 1517) 7. - Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert (GZT: ex 0401/HS Position 0401), ausgenommen Joghurt, Kefir, saure Milch, Molke und andere fermentierte oder gesäuerte Milch - Milchgetränke (GZT: 2202 B/HS Unterpositionen ex 0403.10 und ex 0403.90) 8. a) Wasser, Mineralwasser, kohlensäurehaltiges Wasser (GZT: 2201/HS Position 2201) b) Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nicht alkoholische Getränke, keine Milch oder kein Milchfett enthaltend (GZT: 2202 A/HS Position 2202), ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnummer 2207 des GZT/HS Position 2209 sowie Konzentrate c) Getränke, die auf dem Etikett als alkoholfreie Aperitifs bezeichnet werden 9. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker, der Tarifstelle 2007 B des GZT/HS Position 2009, Fruchtnektar (Richtlinie 75/726/EWG) 16. Butter (GZT: 0403/HS Unterposition 04.0500); "Milchstreichfetterzeugnisse". 3. In Anlage 3 werden die Nummern 10.9, 13, 18.2 bis 18.4, 20.1, 24.5, 42, 43.1, 43.2, 54.1, 60 und 80 in Spalte 1 wie folgt gefaßt: ,10.9 Frischkäse, ausgenommen "petits suisses" und Käse gleicher Aufmachung (GZT: ex 0404 E I c)/HS Unterposition 0406.10): 13. Tierische und pflanzliche Fette, auch emulgiert, Brotaufstriche mit niedrigem Fettgehalt (außer Erzeugnisse nach Anlage 1 Nr. 15 und 16): 18.2 Teigwaren (GZT: 1903/HS Position 1902): 18.3 Reis (GZT: 1006/HS Position 1006): 18.4 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (Puffreis, Cornflakes oder ähnliche Erzeugnisse) (GZT 1905/HS 1904): 20.1 Hülsenfrüchte (GZT 0705/HS 0712, 0713) und getrocknete Früchte (GZT Positionen oder Unterpositionen ex 0801, 0803 B, 0804 B, 0812/HS Positionen ex 0803, ex 0804, ex 0805, ex 0806, ex 0813); 24.5 Tafel- und Kochsalz (GZT: 2501 A/HS Position 2501): 42. Flüssige Wasch-, Reinigungs-, Scheuer- und Hilfsmittel (GZT 3402/HS 3402) sowie Hypochloritzubereitungen (außer Putz- und Pflegemittel): 5. Speiseessig (GZT: 2210/HS Position 2209.00) 43.1 Seifen, weich (GZT: 3401/HS 3401.20): Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 541 43.2 Seifen in Pulverform, in Spänen, Flocken und ähnlicher Form (GZT: ex 3401/HS Unterposition ex 3401.20): 54.1 Feste Toiletten- und Haushaltsseifen (GZT: ex 3401/HS Unterpositionen ex 3401.11 und ex 3401.19): 60. Putz- und Pflegemittel, unter anderem: Pflegemittel für Leder und Schuhe, Holz und Bodenbeläge, Herde und Metalle einschließlich für Automobile, Fenster und Spiegelgläser einschließlich für Automobile (GZT 3405/HS 3405); Fleckenmittel, Appreturen und Färbemittel für den Haushalt (GZT Unterposition 3812 A und 3209 C/HS Unterpositionen 3809.10 und ex 3212.90), Haushaltsinsektenmittel (GZT ex 3811/HS Unterposition 3808.10), Entkalküngsmittel (GZT ex 3402/HS ex 3401, ex 3402), Desodorierungsmit-tel für den Haushalt (GZT Unterposition 3306 B/HS Unterpositionen 3307.20, 3307.41 und 3307.49), nichtpharmazeutische Desinfektionsmittel: 80. Gebrauchsfertige Anstrichfarben und Lacke (mit oder ohne Zufügung von Lösemitteln, GZT 3209 A U/HS Position 3208, 3209, 3210, mit Ausnahme von dispergierten Pigmenten und Lösungen):. 4. In Anlage 4a wird die Nummer 9 Satz 2 wie folgt gefaßt: ,Bei Fertigpackungen, die mit dem Zeichen "e" der Anlage 9 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß. Das gleiche gilt für Fertigpackungen, die über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder über einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind. 5. In Anlage 5 wird die Nummer 6 Satz 2 wie folgt gefaßt: "Bei Maßbehältnissen, die mit dem Zeichen nach Anlage 8 gekennzeichnet sind und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind, erfolgt die Nachschau in der Regel nur aus besonderem Anlaß. Das gleiche gilt für Maßbehältnisse, die über einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder über einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt worden sind." Artikel 61 Änderung der Eichordnung Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. November 1992 (BGBl. I S. 1931), wird wie folgt geändert: 1. § 7b Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. nichtselbsttätige Waagen, die zur Ausfuhr in einen Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum bestimmt sind". 2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Im geschäftlichen Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zur Angabe der Schüttdichte die EWG-Schüttdichte zu verwenden." 3. In Teil 5 wird vor § 15 folgende Vorschrift eingefügt: "§ 14a Eichfähigkeit (1) Ein Meßgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart durch die Bundesanstalt oder die Art des Meßgerätes allgemein zur Eichung zugelassen ist. (2) Der von der Bundesanstalt erteilten EWG-Bauartzulassung steht die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte EWG-Bauartzulassung gleich. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und in allen anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gültig." 4. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "in der Gemeinschaft" durch die Wörter "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "in einem einzigen Mitgliedstaat" die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 5. § 19 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 5 ersetzt: "Im Zulassungsschein sind die Anforderungen an die Meßgeräte festzulegen. Die Zulassung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung oder Bedingung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die EWG-Bauartzulassung ist zehn Jahre gültig; sie kann um jeweils bis zehn Jahre verlängert oder kürzer befristet werden. Für Meßgeräte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sind und keine EWG-Bauartzulassung erhalten können, wird der Zulassungsschein ohne Zulassungsprüfung erteilt, soweit eine gleichwertige Prüfung in einem dieser Staaten erfolgt ist und die Prüfergebnisse der Bundesanstalt zur Verfügung gestellt werden." 542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 6. Nach § 25 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 25a Rücknahme und Widerruf; einstweiliges Verbot (1) Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung die Meßsicherheit nicht gewährleistet war. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Meßsicherheit beeinträchtigen; sie kann widerrufen werden, wenn 1. der Inhaber der Zulassung nach ihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete Merkmale der Meßgeräte ändert oder inhaltliche Beschränkungen oder Bedingungen nicht beachtet oder Auflagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt, 2. Meßgeräte, für deren Bauart eine Zulassung erteilt worden ist, dieser Zulassung nicht entsprechen. (2) Wird festgestellt, daß Meßgeräte einer Bauart, für die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EWG-Bauartzulassung erteilt worden ist, bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lassen, der sie für ihre Zwecke ungeeignet macht, so kann die Bundesanstalt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Meßgeräte einstweilen verbieten. Das gleiche gilt für Meßgeräte, für die eine EWG-Ersteichung nicht erforderlich ist, wenn die Meßgeräte die Anforderungen der EWG-Bauartzulassung oder der beschränkten EWG-Bauartzulassung nicht einhalten und der Hersteller nach erfolgter Abmahnung die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen nicht herbeigeführt hat." 7. In Teil 6 wird vor § 29 folgende Vorschrift eingefügt: "§ 28a Eichung (1) Meßgeräte sind als geeicht zu stempeln, wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung genügen. (2) Die Eichung kann in einer Eichung für das Inland oder in einer Ersteichung mit Wirkung für den Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWG-Ersteichung) bestehen. Einem von der zuständigen Behörde als geeicht gestempelten Meßgerät steht ein Meßgerät gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Zeichen für die EWG-Ersteichung versehen worden ist. (3) Die eichtechnische Prüfung kann als Einzelprüfung oder in den Fällen des § 29 Abs. 3 und 4 stichprobenweise als Sammelprüfung nach statistischen Methoden vorgenommen werden." 8. In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden im ersten Halbsatz nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und im zweiten Halbsatz die Wörter "anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "dieser Staaten" ersetzt. 9. In § 66 Abs. 4 werden nach den Wörtern "Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt und die Wörter "anderen Mitgliedstaat" durch die Wörter "dieser Staaten" ersetzt. 10. Anlage 9 Nr. 2.4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach den Wörtern "allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "und in allen anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 62 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung "Dies gilt nicht, wenn 1. bei der Ausfuhr nach Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation der Ausgangszollstelle ein Wiederausfuhrzeugnis oder Weiterversandzeugnis nach Absatz 3 vorgelegt wird, 2. bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation die genannten Waren sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befinden oder für sie bei der Abfertigung zum Veredelungsverkehr ein Kaffeezeugnis vorgelegt worden ist oder 3. bei der Ausfuhr aus einem Freihafen oder Zolllager nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation der Ausgangszollstelle ein im Wirtschaftsgebiet ausgestelltes Weiterversandzeugnis vorgelegt wird." 3. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag)" die Wörter "oder der Europäischen Freihandelsassoziation" eingefügt. Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2671), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 werden nach den Wörtern "Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Freihandelsassoziation" eingefügt. 2. § 20c Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 543 4. In § 32 Abs. 1 Nr. 22a werden nach dem Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Freihandelsassoziation" eingefügt. 5. In § 35 wird nach dem Wort "Island," das Wort "Liechtenstein," eingefügt. 6. § 35b Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: "2. bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation;". b) Die bisherigen Nummern 2, 3, 4 und 5 werden die Nummern 3, 4, 5 und 6. 7. § 38 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Die Durchfuhr von 1. Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl, 2. Abfallblöcken aus legiertem Stahl und 3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 m und mehr, jedoch weniger als 2,50 m, der Nummern 7204 10 000 bis 7204 50 100 und aus 7302 10 900 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bedarf der Genehmigung, wenn a) das Versendungsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist, b) in dem Versendungsland eine Ausfuhrgenehmigung nicht vorgelegen hat und c) das Empfangsland ein Land außerhalb der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation ist." Artikel 63 Änderung der Festlandsockel-Bergverordnung Die Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), geändert gemäß Artikel 80 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 4 werden die Wörter "ein anderer Nordsee-Anliegerstaat oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "ein anderer Nordsee-Anliegerstaat, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. 2. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "eines anderen Nordsee-Anliegerstaates oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "eines anderen Nordsee-Anliegerstaates, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. Artikel 64 Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung In § 4 Abs. 5, § 8 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 Satz 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) werden jeweils nach den Wörtern "anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 65 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), wird wie folgt geändert: 1. In § 15 werden nach den Wörtern "Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" sowie nach den Wörtern "mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 15b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Vorschriften des Mitgliedstaates" die Wörter "oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. § 15d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 3 werden nach den Wörtern "Zulassung durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern "zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 5. In § 15j Satz 1 werden nach den Wörtern "in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 6. § 15k wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "an die zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" und in Satz 2 nach den Wörtern "von den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates" die Wörter "oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 66 Änderung des Hypothekenbankgesetzes § 5 des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2898), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In Absatz 1 Nr. 2a werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. 5. In Absatz 3 Nr. 3b werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 67 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 54a wird wie folgt geändert: In Absatz 3a werden nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 87a Satz 1 werden nach den Wörtern "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. In der Zwischenüberschrift vor § 105 werden nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 5. In § 105 Abs. 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 6. § 106b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "im übrigen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) In Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 7. In der ersten Zwischenüberschrift vor § 110a werden an die Wörter "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum" angefügt. 8. In § 110a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 9. § 11 Od wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "mit Sitz in einem Mitgliedstaat" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 545 den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. bb) In Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern "die in einem anderen Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. b) In Absatz 3 Nr. 1, 2, 3, 4a), 4b) werden jeweils nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. 10. § 110e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern "eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats" die Wörter "oder eines Vertragsstaates" eingefügt. b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "in dem Mitgliedstaat" die Wörter "oder einem Vertragsstaat" eingefügt. 11. In § 110f Satz 1 werden nach den Wörtern "von welchem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 12. § 110i wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "die es im Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat" die Wörter "oder einem Vertragsstaat" eingefügt. bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern "das in diesem Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "des anderen Mitgliedstaates" die Wörter "oder Vertragsstaates" eingefügt. c) In Satz 4 werden nach den Wörtern "in dem anderen Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Recht des anderen Mitgliedstaats" die Wörter "oder Vertragsstaates" eingefügt. e) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. bb) In Satz 3 Nr. 3 werden nach den Wörtern "der Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. 13. § 111 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertrags- staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Satz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern "mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" jeweils die Wörter "oder Vertragsstaates" eingefügt. 14. In der Überschrift vor § 111a werden nach den Wörtern "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 15. In § 111a werden nach den Wörtern "Behörden der anderen Mitgliedstaaten" die Wörter "und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 16. § 111b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat" eingefügt. b) In Satz 1 werden nach den Wörtern "des anderen Mitgliedstaates" die Wörter "oder Vertragsstaates" eingefügt. 17. § 111 c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "der anderen Mitgliedstaaten" die Wörter "oder Vertragsstaaten" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "in einem Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "beteiligten Mitgliedstaaten" die Wörter "und Vertragsstaaten" eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates" die Wörter "oder Vertragsstaates" eingefügt. e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "eines anderen Mitgliedstaates" die Wörter "oder Vertragsstaates" eingefügt. f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "eines anderen Mitgliedstaates" die Wörter "oder Vertragsstaates" eingefügt. bb) In Satz 1 werden nach den Wörtern "das in dem anderen Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. cc) In Satz 1 werden nach den Wörtern "mit diesem anderen Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. 18. § 111d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder Vertragsstaaten" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "mit Sitz in einem Mitgliedstaat" die Wörter "oder Vertragsstaat" eingefügt. 546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 19. § 111e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Behörden der Mitgliedstaaten" die Wörter "und Vertragsstaaten" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "im Gebiet der Mitgliedstaaten" die Wörter "und Vertragsstaaten" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "der beteiligten Mitgliedstaaten" die Wörter "und Vertragsstaaten" eingefügt. 20. In § 133e werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 21. § 133f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem Vertragsstaat" eingefügt. 22. In § 155 Abs. 2 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 23. In § 156a Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 24. Anlage C wird wie folgt geändert: In Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und Nummer 7 werden jeweils nach den Wörtern "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 68 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten" die Wörter "oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten" das Komma gestrichen und die Wörter "oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum," angefügt. c) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. d) In Nummer 6 Buchstabe a werden nach den Wörtern "anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften" das Komma gestrichen und die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum," eingefügt. e) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach den Wörtern "anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" das Komma gestrichen und die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt. f) In Nummer 6 Buchstabe c werden nach den Wörtern "anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 können auch durch die Bestellung von Grundpfandrechten an einem Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gesichert werden, wenn das Grundpfandrecht von Finanzinstituten in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat üblicherweise zur Sicherung von Forderungen aus Wohnungsbaudarlehen vereinbart wird." b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "ihre Mitgliedstaaten" ein Komma sowie die Wörter "andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" das Komma gestrichen und die Wörter "oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum," eingefügt. c) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 69 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes Das Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 547 Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1367), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nr. 17 wird wie folgt gefaßt: "17. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;". 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 16 Nr. 1 und 2, § 30 Abs. 2 Nr. 4 und 5, § 31 Satz 1 Nr. 3, § 35 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 42 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 1 Nr. 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2, der Überschrift des Unterabschnitts 4 und § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort "Mitgliedstaates", "Mitgliedstaaten" oder "Mitgliedstaat" durch das Wort "Vertragsstaates", "Vertragsstaaten" oder "Vertragsstaat" ersetzt. 3. In § 10 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt. 4. Nach § 61 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§61a Sonderregelung für Rebenpflanzgut § 3 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1, § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Nr. 1 finden für Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind, keine Anwendung auf Pflanzgut von Rebe einschließlich Ruten und Rutenteilen. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung der Regelungen nach Satz 1 auf die genannten Vertragsstaaten auszudehnen, wenn die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben für die genannten Vertragsstaaten anwendbar werden." Artikel 70 Änderung der Saatgutverordnung Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I 5. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 1992 (BGBl. I S. 1532), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 1 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 und § 44 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Mitgliedstaat" oder "Mitgliedstaates" durch das Wort "Vertragsstaat" oder "Vertragsstaates" ersetzt. 2. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Zur Ausfuhr außerhalb der EWG" durch die Wörter "Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten" und das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Vertragsstaat" ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird jeweils das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Vertragsstaates" ersetzt. 3. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wörter "Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt" durch die Wörter "Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a wird jeweils das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Vertragsstaat" ersetzt. 4. In Abschnitt 8 wird vor § 49 folgende Vorschrift eingefügt: "§ 48a Übergangsvorschriften Packungen oder Behältnisse mit Saatgut, die unter § 33 Abs. 1 Nr. 3 oder § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c fallen, dürfen bis zum 30. Juni 1995 auch nach den bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum 30. Juni 1996 vertrieben werden." Artikel 71 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. August 1992 (BGBl. I S. 1532), wird wie folgt geändert: 1. In § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Vertragsstaat" und die Wörter "Zur Ausfuhr außerhalb der EWG" durch die Wörter "Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten" ersetzt. 2. In § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wörter "Zum Anbau außerhalb der EWG bestimmt" durch die Wörter "Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt" ersetzt. 3. In Abschnitt 5 wird vor § 34 folgende Vorschrift eingefügt: "§ 33a Übergangsvorschriften Packungen oder Behältnisse mit Pflanzgut, die unter § 27 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c fallen, dürfen bis zum 30. Juni 1995 auch nach den bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum 30. Juni 1996 vertrieben werden." Artikel 72 Änderung des Sortenschutzgesetzes Das Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1367), wird wie folgt geändert: 548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 1. § 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: "5. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,". 2. In § 7 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 und § 40a Abs. 1 wird jeweils das Wort "Mitgliedstaates", "Mitgliedstaaten" oder "Mitgliedstaat" durch das Wort "Vertragsstaates", "Vertragsstaaten" oder "Vertragsstaat" ersetzt. Artikel 73 Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt In § 11 Abs. 1 der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt vom 30. Dezember 1985 (BGBl. 1986 I S. 23), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1192) geändert worden ist, werden das Wort "Mitgliedstaates" durch das Wort "Vertragsstaates" und das Wort "Mitgliedstaaten" durch das Wort "Vertragsstaaten" ersetzt. Artikel 74 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung Die Pflanzenbeschauverordnung vom 10. Mai 1989 (BGBl. I S. 905), geändert durch die Verordnung vom 4. April 1991 (BGBl. I S. 863), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern "und sonstigen Gegenstände" die Wörter "aus einem Staat, der weder Mitgliedstaat noch anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist," eingefügt. 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus einem Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum dürfen die Untersuchungen nur in Form von Stichproben und anhand von Proben vorgenommen werden, es sei denn, 1. es besteht ein Anhaltspunkt für einen Befall oder " 2. die Sendung hat ihren Ursprung weder in einem Mitgliedstaat noch in einem anderen Vertragsstaat und ist nicht von einem Weiterversendungszeugnis eines Mitgliedstaates oder anderen Vertragsstaates begleitet. Bei der Einfuhr aus einem anderen Vertragsstaat als einem Mitgliedstaat hat der Einführer die Sendung der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen anzuzeigen und die Untersuchung am Bestimmungsort oder bei der zuständigen Behörde zu ermöglichen." 3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das abschließende Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt: "3a. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder die Unter- suchung einer Sendung nicht ermöglicht oder". Artikel 75 Änderung des Tierzuchtgesetzes Das Tierzuchtgesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Nummer 2 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. 2. In § 10 Abs. 4 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter "der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum" ersetzt. 4. Nach § 19b wird folgende Vorschrift eingefügt: "§19c Die §§ 19a und 19b gelten entsprechend für die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind." 5. Der bisherige § 19c wird § 19d. Artikel 76 Änderung des Futtermittelgesetzes Das Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1745), geändert gemäß Artikel 46 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer eingefügt: "1. Einzelfuttermittel - ausgenommen solche nach Satz 1 Nr. 1-9, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff von Vormischungen bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind,". b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3. c) In der neuen Nummer 2 werden nach dem Wort "Einzelfuttermitter die Wörter "- ausgenommen solche nach Satz 1 Nr. 1-" eingefügt. Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn» den 30. April 1993 549 2. In § 14 Abs. 3 Nr. 2 werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 77 Änderung der Futtermittelverordnung Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1992 (BGBl. I S. 1898) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird in Nummer 9 der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt; und es werden folgende Nummern angefügt: "10. Vertragsstaat: Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; 11. Drittland: Staat, der nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist." 2. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Zusatzstoffe nach Absatz 1 Nr. 1, die in einem anderen Vertragsstaat hergestellt worden sind oder in einem Drittland hergestellt und in einen Vertragsstaat eingeführt worden sind, dürfen zur Herstellung von Vormischungen nur verwendet werden, wenn nach Feststellung des betroffenen Vertragsstaates 1. im Falle der Herstellung in einem anderen Vertragsstaat der Hersteller, 2. im Falle der Herstellung in einem Drittland der in dem Vertragsstaat ansässige Einführer als Vertreter des Herstellers die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABI. EG Nr. L 270 S. 1), der durch Richtlinie 84/587/EWG (ABI. EG Nr. L 319 S. 13) angefügt worden ist, erfüllt. Entsprechendes gilt für die Verwendung von Vormischungen nach Absatz 1 Nr. 2, die in einem anderen Vertragsstaat hergestellt oder in einem Drittland hergestellt und in einen anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind, bei der Herstellung von Mischfuttermitteln." 3. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Zusatzstoffe und Vormischungen nach Absatz 1, die in einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen nur von Betrieben eingeführt und behandelt werden, die 1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde anerkannt worden sind, 2. falls sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat haben, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Mindestanforderungen nach Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG erfüllen." 4. In § 33 Abs. 2 wird das Wort "Mitgliedstaaten" durch das Wort "Vertragsstaaten" ersetzt. 5. In § 35 Abs. 2 wird das Wort "Mitgliedstaat" durch das Wort "Vertragsstaat" ersetzt. Artikel 78 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert gemäß Artikel 47 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 1a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: "Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn sie nachgewiesen wird durch Vorlage 1. eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 21. Dezember 1980 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden Mitgliedstaates oder nach dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder 2. eines vor dem 22. Dezember 1980 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden Mitgliedstaates oder eines vor dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des betreffenden anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausstellerlandes darüber, daß dieses Diplom, dieses Prüfungszeugnis oder dieser sonstige Befähigungsnachweis den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (ABI. EG Nr. L 362 S. 7) entspricht. Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten tierärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen sind tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise eines derübrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines ande- 550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle dieses Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG (ABI. EG Nr. L 362 S. 7) entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten, nach dem in Satz 1 genannten Datum ausgestellten Nachweisen gleichstehen." 3. In § 5 Satz 2 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. § 11 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation als Tierarzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes ausübt, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum Bescheinigungen darüber auszustellen, daß er 1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt." 5. In § 15a werden die Wörter "eines tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beantragen, das vor dem 22. Dezember 1980 ausgestellt worden ist" durch die Wörter "eines vor dem 22. Dezember 1980 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines vor dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragen" ersetzt und die Wörter "und nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027/EWG des Rates genügt" ersetzt durch die Wörter "und diese nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027/EWG des Rates genügen". 6. Die Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 wird wie folgt gefaßt: .Anlage (zu §4 Abs. 1a Satz 1) Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum a) Belgien "diplöme legal de docteur en medecine veterinaire/ wettelijk diploma van doctor in de veeartsenijkunde of doctor in de diergeneeskunde" (staatliches Diplom eines Doktors der Veterinärmedizin), ausgestellt von den staatlichen Universitäten, vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für die Hochschulen; b) Dänemark "bevis for bestäet kandidateksamen i veterinaerviden-skab" (cand. med.-vet.) (Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung eines Kandidaten der Veterinärmedizin), ausgestellt von der "Kongelige Veterinaer og Landbohojskole"; c) Frankreich "diplöme de Docteur-veterinaäre dEtat" (Staatliches Diplom eines Doktors der Veterinärmedizin); d) Irland 1. Diplom eines "Bachelor in/of Veterinary Medicine (MVB)", 2. "Diploma of membership of the Royal College of Veterinary Surgeons (MRCVS)", das durch eine Prüfung nach dem vollständigen Studiengang an einer tierärztlichen Hochschule in Irland erworben wird; e) Italien "diploma di laurea di dottore in medicina veterinaria accompagnato dal diploma dabilitazione allesercizio della medicina veterinaria", ausgestellt vom Ministerium für Erziehungswesen auf Grund des Ergebnisses des zuständigen staatlichen Prüfungsausschusses; f) Luxemburg 1. "diplöme dEtat de docteur en medecine veterinaire" (staatliches Diplom eines Doktors der Veterinärmedizin), ausgestellt von dem staatlichen Ausschuß und abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen; 2. Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades in Veterinärmedizin, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit, nicht aber zur Aufnahme des Berufes berechtigen und die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die Anerkennung ausländischer Hochschultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Minister für Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung; Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 551 g) Niederlande 1. "getuigschrift van met goed gevolg afgelegd dier-geneeskundig examen" (Zeugnis über die erfolgreich abgelegte tierärztliche Prüfung); 2. "getuigschrift van met goed gevolg afgelegd veeart-senijkundig examen" (Zeugnis über die erfolgreich abgelegte tiermedizinische Prüfung); h) Vereinigtes Königreich folgende "Degrees" (Diplome): "Bachelor of Veterinary Science (BVSc)", "Bachelor of Veterinary Medicine (Vet.MB. oder BVet.Med.)", "Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM and S oder BVMS)", "Diploma of membership of the Royal College of Veterinary Surgeons (MRCVS)", das durch eine Prüfung nach einem vollständigen Studiengang an einer tierärztlichen Hochschule im Vereinigten Königreich erworben wird; i) Griechenland "jmr/io yixr\viaxQiy.r\c," (Tierarztdiplom) der Fakultät für geotechnische Wissenschaft der Aristoteles-Universität, Saloniki, oder der Tierarztschule der Aristoteles-Universität, Saloniki; j) Spanien "titulo de licenciado en veterinaria" (Zeugnis des Diplomtierarztes), ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissenschaft oder vom Rektor einer Universität; k) Portugal "carta de curso de licenciatura em medicina veterinaria" (Prüfungszeugnis für das Studium der Tiermedizin), ausgestellt von einer Universität; I) Österreich "Diplom-Tierarzt", ausgestellt von der Wiener Universität für Veterinärmedizin; m) Finnland "eläinlääketieteen lisensiaatti/veterinärmedicine licen-tiat" (Abschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt vom Institut für Veterinärmedizin; n) Island die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und im vorliegenden Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden; o) Liechtenstein die in einem anderen Staat, für den diese Richtlinie gilt, ausgestellten und in diesem Artikel aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden; p) Norwegen "eksamensbevis utsted av Norges veterinaerhogskole for bestätt veterinaermedisinsk embetseksamen" (Diplom über den Grad cand. med. vet), ausgestellt von der norwegischen Hochschule für Veterinärmedizin; q) Schweden "veterinärexamen" (Diplomabschluß in Veterinärmedizin), ausgestellt von der schwedischen Universität für Agrarwissenschaften; r) Schweiz "eidgenössisch diplomierter Tierarzt/titulaire du diplöme föderal de veterinaire/titolare di diploma federale di veterinario", ausgestellt vom Eidgenössischen Departement des Inneren. Artikel 79 Änderung der Approbationsordnung für Tierärzte Die Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April 1986 (BGBl. I S. 600), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1092), wird wie folgt geändert: 1. § 64 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden nach der Angabe "21. Dezember 1980" die Wörter "oder nach dem 1. Januar 1993" eingefügt. bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. c) In den Absätzen 3,4 und 5 werden jeweils in Satz 1 nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 66 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" ein Komma und die Wörter "eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 80 Änderung des Tierseuchengesetzes "§82a Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind." Nach § 82 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116) wird folgende Vorschrift eingefügt: 552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Artikel 81 Änderung des Fleischhygienegesetzes Das Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBl. I S. 649), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 8 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island und Norwegen," eingefügt. 2. In § 19 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 5, § 22a Abs. 1 und § 22d Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 werden jeweils nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 22f wird folgender Absatz angefügt: "(4) Informationen, die den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3 vorgelegt werden, sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zur Weiterleitung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitzuteilen." 4. In § 22g Satz 1 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 82 Änderung der Fleischhygiene-Verordnung Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1678), zuletzt geändert durch § 7a der Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 1 Buchstabe c, in den Überschriften zu den §§ 10 und 12, in § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 1, der Überschrift zu Anlage 4 Kapitel I, in Anlage 4 Kapitel I Nr. 4 und der Überschrift zu Anlage 4 Kapitel II werden jeweils nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island und Norwegen," eingefügt. 3. In § 11 Abs. 1 und Anlage 1 Kapitel I Nr. 6 werden nach den Wörtern "innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" die Wörter "oder den Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island und Norwegen," eingefügt. 4. In § 12 Abs. 1, § 18a Abs. 2 Nr. 10 und Anlage 3 Nr. 5 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 5. In § 17 Abs. 2 und § 17a Abs. 1 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum, mit Ausnahme von Island und Norwegen," eingefügt. 6. In § 18a Abs. 2 Nr. 9 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 7. In Anlage 1 Kapitel V Nr. 3,3.1,4,6 und 6.1 und Anlage 3 Nr. 1 werden jeweils nach den Wörtern "innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" die Wörter "oder den Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 8. In Anlage 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 9. In Anlage 3 Nr. 2.3 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island und Norwegen," eingefügt. Artikel 83 Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 15. Juli 1982 (BGBl. I S. 993), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 15 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island," eingefügt. 2. In § 2 Nr. 26 Buchstabe c, § 3 Abs. 1a, § 17 Abs. 1 Satz 2, der Überschrift des § 17a, § 17a Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 32 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 werden jeweils nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In der Überschrift des § 15 und § 15 Abs. 1, 2 und 4 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island," eingefügt. 4. In § 16 Abs. 1 werden nach dem Wort "Mitgliedstaates" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island," eingefügt. 5. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 6. In § 32b wird nach dem Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: "(4) Informationen, die den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3 Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 553 vorgelegt werden, sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zur Weiterleitung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß mitzuteilen." 7. In § 32c werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 8. In § 38 Nr. 6 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 9. In § 40 Abs. 2 Nr. 5 werden nach dem Wort "Mitgliedstaates" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 84 Änderung der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung Die Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3097), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. März 1979 (BGBl. I S. 350), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift des § 2 werden die Wörter "innerstaatliche und innergemeinschaftliche" gestrichen. 2. In Anlage 2 Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe b Satz 5 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island," eingefügt. 3. In Anlage 3 Nr. 5 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island," eingefügt. Artikel 85 Änderung der Geflügeifleischuntersuchungs- Verordnung Die Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1976 (BGBl. I S. 3077), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 1991 (BGBl. I S. 2066), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Buchstabe a werden nach den Wörtern "innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" die Wörter "und im Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "innergemeinschaftlichen Handelsverkehr" die Wörter "und im Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum" eingefügt und das Wort "Fleischbeschaugesetzes" durch das Wort "Fleischhygienegesetzes" ersetzt. 2. In § 4 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island," eingefügt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Mitgüedstaat" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island," eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. In der Überschrift von § 7 werden nach dem Wort "Handelsverkehr" die Wörter "und Handelsverkehr mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island," angefügt. 5. In § 7 Abs. 1 und Anlage 1 Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island," eingefügt. 6. In Anlage 1 Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter "oder EWG" durch die Wörter ,"EWG oder EFTA" ersetzt. 7. In Anlage 3 Muster 2 wird in der Überschrift das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "Gemeinschaft oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island," ersetzt. Artikel 86 Änderung des Tierschutzgesetzes Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), geändert gemäß Artikel 48 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 16f wird folgende Vorschrift eingefügt: "§ 16g Die §§ 16e und 16f gelten entsprechend für Staaten, die - ohne Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind." 2. Der bisherige § 16g wird § 16h. Artikel 87 Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport Die Verordnung zum Schutz von Tieren beim grenzüberschreitenden Transport vom 29. März 1983 (BGBl. I 554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I S. 409), geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309), wird wie folgt geändert: 1 Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt: "§2a Abweichend von § 2 werden Bescheinigungen von Staaten, die - ohne Mitglied der Europäischen Gemeinschaft zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaaten) sind, anerkannt, sofern daraus hervorgeht, daß die tierschutzrechtlichen Vorschriften des Einfuhr- oder des Ausfuhrlandes eingehalten werden." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Beim Verbringen von Tieren aus Vertragsstaaten in oder durch den Geltungsbereich dieser Verordnung werden Prüfungen nach Absatz 1 außer in Verdachtsfällen stichprobenweise durchgeführt." Artikel 88 Änderung der Milcherzeugnisverordnung In § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. der Nummern 2 und 3 die Ausbildung nachgewiesen und durch ein staatliches oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt worden ist." § 5 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "eines anderen Mitgliedstaates" die Wörter "oder eines Vertragsstaates" eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat" die Wörter "oder in einem Vertragsstaat" eingefügt. c) Der abschließende Satzteil wird wie folgt gefaßt: "und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates nachgewiesen wird und in den Fällen der Buchstaben b und d die Ausbildung ebenso nachgewiesen und durch ein staatliches oder von einem anderen Mitgliedstaat oder von dem Vertragsstaat anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates als vollwertig anerkannt worden ist." § 6 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern "eines anderen Mitgliedstaates" die Wörter "oder eines Vertragsstaates" eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "in einem anderen Mitgliedstaat" die Wörter "oder in einem Vertragsstaat" und nach den Wörtern "der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates" die Wörter "oder des Vertragsstaates" eingefügt. Artikel 89 Änderung der Milch-Sachkunde-Verordnung Die Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Februar 1992 (BGBl. I S. 258), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefaßt: "Als Nachweis der beruflichen Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 gilt bei Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (anderer Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) auch, wenn der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat in einem Unternehmen der Be- oder Verarbeitung von Milch wie folgt tätig war:". b) Der abschließende Satzteil wird wie folgt gefaßt: "und die Tätigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates bestätigt und in den Fällen Artikel 90 Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung In § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Februar 1992 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 91 Änderung der Käseverordnung In § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt gemäß Artikel 85 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 555 Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 92 Änderung der Butterverordnung In § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2286, 2657), die zuletzt gemäß Artikel 86 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 93 Änderung der Milchverordnung In § 2 Nr. 8 und 9 der Milchverordnung vom 23. Juni 1989 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 409) geändert worden ist, wird das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter "Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit Ausnahme von Island," ersetzt. Artikel 94 Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 3 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 werden jeweils nach den Wörtern "Europäische Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort "auch" werden die Wörter "die Stellen" sowie ein Komma eingefügt. b) Die Wörter "mitgeteilten Stellen" werden durch die Wörter "oder von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden sind" ersetzt. 5. Dem § 19 wird folgender Absatz angefügt: "(3) § 2 Abs. 3 Satz 3 gilt nicht 1. für Maschinen im Sinne der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABI. EG Nr. L183 S. 9), geändert durch Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 198 S. 16), die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1994 nach Schweden eingeführt worden sind, und 2. für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spielzeug (ABI. EG Nr. L 187 S. 1), das nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 1995 nach Norwegen eingeführt worden ist, es sei denn, die Anforderungen der genannten Richtlinien waren zur Zeit dieser Einfuhr erfüllt." Artikel 95 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug In § 3 der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2541), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBl. I 5. 1564) geändert worden ist, werden in Absatz 1 und 2 jeweils nach den Wörtern "in der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 96 Änderung der Schutzaufbautenverordnung In § 3 Satz 2 der Schutzaufbautenverordnung vom 18. Mai 1990 (BGBl. I S. 957), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 97 Änderung der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge In § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 und § 4 Satz 1 der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2179), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBl. I S.1564) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Gemeinschaff die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 98 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen In § 3 Nr. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen vom 10. Juni 1992 (BGBl. I S. 1019), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "Europäi- 556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I sehen Gemeinschaft" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 99 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern In § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. August 1992 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Gemeinschaften" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 100 Änderung der Gefahrstoffverordnung In § 13 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1991 (BGBl. I S. 1931) werden nach dem Wort "Gemeinschaften" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 101 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes § 40 Abs. 2 Nr. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt gemäß Artikel 59 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "4. Ausländern, denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG Freizügigkeit gewährt wird,". Artikel 101a Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1068), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,1038), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 werden nach den Wörtern "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung: "(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht." Artikel 102 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte In § 3 Abs. 5 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Europäische Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt. Artikel 103 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte In § 3 Abs. 4 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" angefügt. Artikel 104 Änderung des Sozialgesetzbuches In § 98 Abs. 2 Nr. 14 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), das zuletzt gemäß Artikel 61 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, werden nach dem Wort "EWG-Vertrages" die Wörter "oder des Artikels 37 Satz 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 105 Änderung des Gesundheits-Reformgesetzes Dem Artikel 56 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), das zuletzt gemäß Artikel 62 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, werden folgende Absätze 7 und 8 angefügt: "(7) Personen, die auf Grund des Antrages oder des Bezugs einer deutschen Rente nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unmittelbar vor Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Krankenversiche- Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 557 rungsschutz als Rentner besitzen, der infolge der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABI. EG Nr. L 149 S. 2) (Verordnung) entfällt, gelten für die weitere Dauer des Antragsverfahrens bzw. ununterbrochenen deutschen Rentenbezugs und des weiteren ununterbrochenen Wohnsitzes in diesem Vertragsstaat als versichert im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Rentner, soweit Krankenversicherungsschutz nach anderen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates des Europäischen Wirt-schaftsraums nicht besteht. Auf diese Personen, die nur eine deutsche Rente beziehen und die durch Anwendung der Verordnung oder des Satzes 1 der Pflichtversicherung in der deutschen Krankenversicherung unterliegen, finden die deutschen Rechtsvorschriften über die Beitragszahlung für Rentner mit der Maßgabe Anwendung, daß ein Beitragseinbehalt nur insoweit erfolgt, als der bisherige Rentenzahlbetrag hierdurch nicht unterschritten wird. (8) Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend für Personen, auf die beim Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Artikel 28a der Verordnung anzuwenden ist, für die Dauer des ununterbrochenen Wohnsitzes in dem betreffenden anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums." Artikel 106 Änderungen im Bereich der Sozialen Sicherheit von Wanderarbeitnehmern Das Gesetz über die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 17. Mai 1974 (BGBl. I S. 1177) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In Artikel 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" werden die Wörter "oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Nach den Wörtern "und anderen Mitgliedstaaten" werden die Wörter "oder Vertragsstaaten" eingefügt. 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern "Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften" werden die Wörter "oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) Nach den Wörtern "und anderen Mitgliedstaaten" werden die Wörter "oder Vertragsstaaten" eingefügt. Artikel 107 Änderung der Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 Die Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 6. Juni 1990 (BGBl. I S. 1003) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum", und nach dem Wort "Mitgliedstaates" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. In Satz 2 werden nach dem Wort "Mitgliedstaaten" die Wörter "oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort "Mitgliedstaat" die Wörter "oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "EG-Mitgliedstaaten" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 9 werden nach dem Wort "EG-Mitgliedstaaten" die Wörter "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 108 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 1993 (BGBl. I S. 412), wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 und in Satz 4 werden jeweils nach den Wörtern "Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 34 Abs. 10 werden nach dem Wort "EG-Mitgliedstaaten" die Wörter "und den anderen Vertragsstaaten 558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 72 Abs. 2 wird die Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 10 wie folgt gefaßt: "§34 Abs. 10 (technische Vorschriften für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) ist 1. im Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten ab 1. August 1990, 2. im Verkehr mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ab dem Tag, an dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, anzuwenden, jedoch nur auf solche Fahrzeuge, die am maßgeblichen Tag oder später erstmals in den Verkehr kommen. Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben." Artikel 109 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. September 1989 (BGBl. I S. 1833), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Erweiterter Versicherungsschutz für das europäische EWG-Gebiet und für die Gebiete der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum". b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zugelassen sind 1. in einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht gilt, oder 2. in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder 3. in einem anderen Gebiet als dem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden im gesamten übrigen europäischen Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, und in den Gebieten der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum, soweit das Fahrzeug in die vorgenannten Gebiete ohne Kontrolle eines Versicherungsnachweises Weiterreisen kann, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung gedeckt sind." 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Fehlt die nach § 4 erforderliche Versicherungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahrzeugs a) aus einem Staat oder Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht gilt, oder b) aus dem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder c) aus einem anderen Gebiet als dem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Geltungsbereich dieser Verordnung, so müssen es die für die Grenzkontrolle zuständigen Personen zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei der Einreise aus dem europäischen Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder aus dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Stellt sich der Mangel während des Gebrauchs im Geltungsbereich dieser Verordnung heraus, so kann das Fahrzeug sichergestellt werden, bis die Bescheinigung vorgelegt wird." b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder aus dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort "Grönland" das Wort "Island" eingefügt. Artikel 110 Änderung der Fahrzeugteileverordnung In § 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 und in Satz 4 der Fahrzeugteileverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 18. Februar Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 559 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden jeweils nach den Wörtern "der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts räum" eingefügt. Artikel 111 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr Die Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr vom 18. Februar 1988 (BGBl. I S. 198), geändert durch die Verordnung vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1413), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Eisenbahn eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden nach den Wörtern "in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 5 Abs. 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Wirtschaftsraum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland". b) Am Ende der Wasserstraßenliste wird angefügt: "Schweden Trollhätte kanal und Göta älv Vänersee Södertälje kanal Mälarsee Falsterbo kanal Sotenkanalen". 4. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum". b) Am Ende der Wasserstraßenliste für die Zone 3 wird eingefügt: "Österreich Donau von der Grenze Österreich/Deutschland bis zur Grenze Österreich/Tschechoslowakei Schweden Göta kanal Vättersee Schweiz Rhein von Rheinfelden bis zur schweizerisch/deutschen Grenze". c) Am Ende der Wasserstraßenliste für die Zone 4 wird angefügt: "Schweden Alle anderen in den Zonen 1, 2 und 3 nicht aufgeführten Flüsse, Kanäle und Binnenseen". Artikel 112 Änderung der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung Die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 126 Abs. 1 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" jeweils die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 7 Abs. 7 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Wasserstraßen der Zone 2 im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Artikel 113 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen vom 17. Februar 1983 (BGBl. 1983 II S. 62) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern "Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter ,-,oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern "Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern "Hauptniederlassung in der Gemeinschaft" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- 560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 4. In Artikel 4 werden nach den Wörtern "Mitglied der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 5. Artikel 7 wird gestrichen. 6. Artikel 8 wird Artikel 7. Artikel 114 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikeln 3, 5, 6, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 19 bis 32, 38, 42, 48, 54 bis 56, 58, 60 bis 64, 70, 71, 73, 74, 77, 79, 82, 84, 85, 87 bis 93, 95 bis 100, 102, 103, 107 bis 113 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 115 Übergangsvorschriften 1. Artikel 37 ist auf in der Schweiz ausgestellte Diplome mit Beginn des Tages anwendbar, an dem entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der Schweiz deutsche Hochschuldiplome für Rechtsanwälte und Patentanwälte anerkannt werden, spätestens am 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Justiz gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. 2. Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1993 begründet sind, ist Artikel 40 Nr. 1 dieses Gesetzes erst ab dem 1. Januar 1994 anzuwenden. 3. Artikel 41 Nr. 3 Buchstaben a bis c ist auf den Prospekt eines Emittenten mit Sitz in der Schweiz oder in Island erst mit dem Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffende Staat der Richtlinie 80/390/EWG vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABI. EG Nr. L 100 S. 1), geändert durch die Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABI. EG Nr. L 185 S. 81) und durch die Richtlinie 90/211/EWG des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche Angebote als Börsenprospekte (ABI. EG Nr. L 112 S. 24), nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Das Wahlrecht des Emittenten nach Artikel 41 Nr. 3 Buchstabe d besteht hinsichtlich der Schweiz und Islands erst mit Beginn des Tages, an dem der betreffende Staat der in Satz 1 genannten Richtlinie nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. 4. § 58 der in Artikel 42 geänderten Börsenzulassungs-Verordnung kann auf den in der Schweiz oder in Island veröffentlichten Zwischenbericht eines Emittenten mit Sitz in einem dieser Staaten oder in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angewendet werden, bis der betreffende Staat der Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABI. EG Nr. L 48 S. 26), nachgekommen ist, spätestens bis zum 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. 5. Artikel 43 Nr. 3 Buchstaben b, c und d ist auf den Verkaufsprospekt eines Emittenten mit Sitz in der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island erst mit dem Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffende Staat der Richtlinie 89/298/EWG des Rates vom 17. April 1989 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des Prospekts, der im Falle öffentlicher Angebote von Wertpapieren zu veröffentlichen ist (ABI. EG Nr. L 124 S. 8) nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Das Wahlrecht des Emittenten nach § 15 Abs. 4 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes besteht hinsichtlich der Schweiz, Liechtensteins und Islands erst dann, wenn der betreffende Staat der in Satz 1 genannten Richtlinie nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. 6. Artikel 47 ist auf in der Schweiz ausgestellte Diplome mit Beginn des Tages anwendbar, an dem entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der Schweiz deutsche Hochschuldiplome für Steuerberater anerkannt werden, spätestens am 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. 7. Artikel 50 Nr. 3 Buchstabe a ist auf in der Schweiz, Liechtenstein, Finnland, Island, Norwegen, Österreich oder Schweden ausgestellte Diplome im Sinne von § 131g Abs. 1 und 2 der Wirtschaftsprüferordnung mit Beginn des Tages anwendbar, an dem der jeweilige Vertragsstaat die Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen vollständig durchgeführt hat, im Fall der Schweiz und Liechtensteins spätestens am 1. Januar 1996, im Fall von Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden spätestens am 1. Januar 1995. Der Bundesminister für Wirtschaft gibt diesen Tag jeweils im Bundesgesetzblatt bekannt. Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. April 1993 561 Artikel 116 Artikel 117 Neufassung Inkrafttreten geänderter Gesetze und Verordnungen r%. ^ . x .^ JT " u. ^ ^ 3 Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Wort- Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für laut eines durch dieses Gesetz geänderten Gesetzes oder die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des einer durch dieses Gesetz geänderten Verordnung in der Inkrafttretens des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung bekanntgegeben. im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 27. April 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister des Auswärtigen Kinkel Der Bundesminister des Innern Seiters Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Die Bundesministerin für Frauen und Jugend Angela Merkel Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Der Bundesminister für Verkehr Günther Krause Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer Die Bundesministerin für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I. Schwaetzer Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft Rainer Ortleb