Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 29 vom 23.06.1993  - Seite 912 bis 913 - Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes

Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes 912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil \ Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes Vom 17. Juni 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes Das Reichsheimstättengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2332-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 21 § 5 Abs. 3 des Steuerreformgesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) geändert worden ist, das Gesetz zur Änderung des Reichsheimstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2332-2, veröffentlichten bereinigten Fassung und die Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2332-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 9 der Zuständigkeitslockerungsverordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094), wird wie folgt geändert: 1. In § 52 Abs. 1 wird Buchstabe a gestrichen. 2. § 54 Abs. 3 wird gestrichen. Artikel 3 Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland § 30 Abs. 3 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der Fassung vom 20. November 1990 (Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094), wird gestrichen. Artikel 4 Änderung der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung (1) Die Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 § 4 des Zwei- ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte "einer Reichsheimstätte," und in Satz 2 die Worte "eine Reichsheimstätte oder" gestrichen. 2. In § 55 wird Satz 2 gestrichen. (2) In der Grundbuchverfügung vom 8. August 1935 (Reichsministerialblatt S. 637), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, wird der Abschnitt XIII mit seinen §§ 61 bis 63 aufgehoben. Artikel 5 Änderung der Kostenordnung § 117 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 17 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 6 Übergangsregelungen §1 (1) Auf Forderungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, ist § 20 des Reichsheimstättengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 1998 weiter anzuwenden. Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragenen Hypotheken und Grundschulden findet § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes weiterhin Anwendung. (2) Der Eigentümer kann vor dem 1. Januar 1999 durch notariell beurkundete oder öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt auf die Anwendung des § 20 des Reichsheimstättengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung verzichten. §2 (1) Der Reichsheimstättenvermerk im Grundbuch (§§ 4 und 6 des Reichsheimstättengesetzes) ist unbeschadet Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1993 913 des Absatzes 4 nach dem 31. Dezember 1998 von Amts wegen kostenfrei zu löschen; gleichzeitig ist die Bezeichnung als Reichsheimstätte in der Aufschrift des Grundbuchblatts rot zu unterstreichen. Das Grundbuchamt soll jedoch die Löschung grundsätzlich nur vornehmen, wenn ein besonderer Anlaß besteht, zum Beispiel die Anregung eines Beteiligten, die Vornahme einer anderen Eintragung auf dem Grundbuchblatt oder eine Umschreibung des Grundbuchblatts. Sind mehrere Grundstücke auf dem Grundbuchblatt gebucht, deren Zusammenschreibung nach § 4 der Grundbuchordnung in der Fassung des Artikels 4 dieses Gesetzes nicht mehr zulässig wäre, so soll insoweit mit der Löschung des Reichsheimstättenvermerks die Zusammenschreibung aufgelöst werden. (2) Die Löschung und die Auflösung einer Zusammenschreibung nach Absatz 1 ist bereits vor dem 1. Januar 1999 kostenfrei vorzunehmen, wenn der Eigentümer nach § 1 Abs. 2 dieses Artikels auf die Anwendung des § 20 des Reichsheimstättengesetzes verzichtet hat. (3) Ist bei Löschung des Reichsheimstättenvermerks aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Hypothek oder Grundschuld im Grundbuch eingetragen, so ist bei dieser von Amts wegen im Grundbuch zu vermerken, daß sie weiterhin den Regeln des § 17 Abs. 2 Satz 2 des früheren Reichsheimstättengesetzes unterliegt. Für die Bekanntmachung der Eintragung gelten die allgemeinen grundbuchrechtlichen Vorschriften. Die Eintragung des Vermerks ist kostenfrei. (4) In Grundbüchern für Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind vor dem 3. Oktober 1990 eingetragene Reichsheimstättenvermerke von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an zu löschen. Absatz 1 findet im übrigen entsprechende Anwendung. Absatz 3 ist nicht anzuwenden. §3 Hat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes der Ausgeber das Vorkaufsrecht nach § 11 oder den Heimfallanspruch nach § 12 des Reichsheimstättengesetzes ausgeübt, ist der Antrag auf Eintragung des Eigentumsübergangs bis zu diesem Zeitpunkt beim Grundbuchamt aber nicht eingegangen, so erlöschen diese Rechte. §4 Auf Erbfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die hierzu ergangenen Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sowie des § 117 der Kostenordnung weiter anzuwenden. §5 Der Ausgeber hat den Heimstätter vom Wegfall der Heimstätteneigenschaft in Kenntnis zu setzen und ihn darauf hinzuweisen, daß auch die besonderen erbrechtlichen Vorschriften für Reichsheimstätten aufgehoben wurden und daß es sich deshalb empfiehlt, ein etwa bestehendes Testament oder einen Erbvertrag darauf zu überprüfen, ob eine Anpassung erforderlich oder zweckmäßig ist. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 17. Juni 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I. Schwaetzer Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger