Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 34 vom 09.07.1993  - Seite 1082 bis 1113 - Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen

Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen 1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen Vom 30. Juni 1993 Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2211) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über das Kreditwesen in der ab 1. Juli 1993 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1472), 2. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. ! S. 2355), 3. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721), 4. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen § 31 des Gesetzes vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488), 5. den am 26. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 23 Nr. 3 und den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Arti- kel 23 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093), den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408), den am 26. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 1990 (BGBl. I S. 2570), den am 30. Dezember 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 43, den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe b, Nr. 5 bis 9, 11 bis 14,16,18 bis 42 und 44, den am 1. Juli 1993 in Kraft tretenden Artikel 1 Nr. 10, 15 und 17 und den am 1. Januar 1996 in Kraft tretenden Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a des eingangs genannten Gesetzes. Bonn, den 30. Juni 1993 Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1083 Gesetz über das Kreditwesen Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1. Kreditinstitute und Finanzinstitute § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Ausnahmen § 2 a Rechtsform § 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen § 27 § 3 Verbotene Geschäfte § 28 § 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes § 29 für das Kreditwesen 2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen § 30 § 5 Organisation § 31 § 6 Aufgaben § 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 9 Schweigepflicht Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Kreditinstitute 1. Eigenkapital und Liquidität 10 Eigenkapitalausstattung 10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen 11 Liquidität 12 Begrenzung von Anlagen 12a Begründung von Unternehmensbeziehungen 2. Kreditgeschäft 13 Großkredite 13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen 14 Millionenkredite 15 Organkredite 16 Anzeigepflicht für Organkredite 17 Haftungsbestimmung 18 Kreditunterlagen 19 Begriff des Kredits und des Kreditnehmers 20 Ausnahmen 3. (weggefallen) § 21 § 22 (weggefallen) (weggefallen) 4. Werbung und Hinweispflichten der Kreditinstitute § 23 Werbung § 23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Sicherungseinrichtung 5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute und der Geschäftsleiter § 24 Anzeigen § 24a Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft § 25 Monatsausweise und weitere Angaben 5a. Vorlage von Rechnungsunterlagen § 26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten 6. Prüfung und Prüferbestellung Prüfung der Anlage Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen Besondere Pflichten des Prüfers Depotprüfung 7. Befreiungen Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb § 32 Erlaubnis § 33 Versagung der Erlaubnis § 33 a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft § 33 b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis § 36 Abberufung von Geschäftsleitern § 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung 2. Schutz der Bezeichnungen "Bank" und "Sparkasse" § 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier" § 40 Bezeichnung "Sparkasse" § 41 Ausnahmen § 42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes § 43 Registervorschriften 3. Auskünfte und Prüfungen § 44 Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten § 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen § 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen 4. Maßnahmen in besonderen Fällen § 45 Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität § 46 Maßnahmen bei Gefahr § 46a Maßnahmen bei Konkursgefahr, Bestellung vertretungsbefugter Personen § 46b Konkursantrag § 46 c Berechnung von Fristen 1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I § 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs § 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Kosten und Gebühren § 49 Sofortige Vollziehbarkeit § 50 Zwangsmittel § 51 Kosten und Gebühren Vierter Abschnitt Sondervorschriften § 52 Sonderaufsicht § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat § 53 a Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat § 53 b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft § 53c Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft § 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Erster Abschnitt Aflgemeine Vorschriften 1. Kreditinstitute und Finanzinstitute §1 Begriffsbestimmungen (1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben, wenn der Umfang dieser Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft); 2. die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft); 3. der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft); 4. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren für andere (Effektengeschäft); 5. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft); 6. die in § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichneten Geschäfte (Investmentgeschäft); 7. die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben; 8. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft); Fünfter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis § 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung § 56 Ordnungswidrigkeiten § 57 (weggefallen) § 58 (weggefallen) § 59 Geldbußen gegen Kreditinstitute § 60 Zuständige Verwaltungsbehörde Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute § 62 Überleitungsbestimmungen § 63 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften § 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 64 Deutsche Bundespost POSTBANK § 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten § 64 b Kapital von bestehenden Kreditinstituten 9. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs (Girogeschäft). Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Geschäfte als Bankgeschäfte bezeichnen, wenn dies nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des mit diesem Gesetz verfolgten Aufsichtszweckes gerechtfertigt ist. (2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind. In Ausnahmefällen kann das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (§ 5) auch eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnen, wenn sie zuverlässig ist und die erforderliche fachliche Eignung hat; § 33 Abs. 2 ist anzuwenden. Wird das Kreditinstitut von einem Einzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 eine von dem Inhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Geschäftsleiter bezeichnet werden. Beruht die Bezeichnung einer Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des Kreditinstituts, so ist sie auf Antrag des Kreditinstituts oder des Geschäftsleiters zu widerrufen. (3) Finanzinstitute sind Unternehmen, die nicht Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, 1. Beteiligungen zu erwerben, 2. Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1085 3. Leasingverträge abzuschließen, 4. Kreditkarten oder Reiseschecks auszugeben oder zu verwalten, 5. ausländische Zahlungsmittel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln oder zu wechseln (Sortengeschäft), 6. mit Wertpapieren für eigene Rechnung zu handeln, 7. mit Terminkontrakten, Optionen, Wechselkurs- oder Zinssatzinstrumenten für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden zu handeln, 8. an Wertpapieremissionen teilzunehmen und damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen, 9. Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten, 10. Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte) oder 11. in Wertpapieren oder in Instrumenten nach Nummer 7 angelegtes Vermögen für andere zu verwalten oder andere bei der Anlage in diesen Vermögenswerten zu beraten. Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung weitere Unternehmen als Finanzinstitute bezeichnen, um welche die Liste im Anhang der Richtlinie 89/646/EWG vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG - ABI. EG Nr. L 386 S. 1 -(Zweite Bankrechtskoordinierungsrichtlinie) erweitert wird. (4) Herkunftsmitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem die Hauptniederlassung eines Kreditinstituts zugelassen ist. (5) Aufnahmemitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem ein Kreditinstitut außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats eine Zweigstelle unterhält oder Dienstleistungen erbringt. (6) Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. (7) Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt. (8) Eine Kontrolle besteht, wenn ein Unternehmen im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen als Mutterunternehmen gilt oder wenn zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einem Unternehmen ein gleichartiges Verhältnis besteht. (9) Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens gehalten werden oder wenn auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung besteht, ein maßgeblicher Einfluß ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Artikel 7 Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABI. EG Nr. L 348 S. 62). Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. §2 Ausnahmen (1) Als Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nicht 1. die Deutsche Bundesbank; 2. die Deutsche Bundespost; *) 3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau; 4. die Sozialversicherungsträger und die Bundesanstalt für Arbeit; 5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen; 6. (weggefallen) 7. (weggefallen) 8. Unternehmen des Pfandleihgewerbes, soweit sie dieses durch Hingabe von Darlehen gegen Faustpfand betreiben; 9. Unternehmen, die auf Grund des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488) als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannt sind. (2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten § 14 und die auf Grund von § 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Regelungen; für die Sozialversicherungsträger, für die Bundesanstalt für Arbeit, für Versicherungsunternehmen sowie für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gilt § 14. (3) Für Unternehmen der in Absatz 1 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Art gelten die Vorschriften dieses Gesetzes insoweit, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören. (4) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen kann im Einzelfall bestimmen, daß auf ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 die Vorschriften der §§ 10 bis 20, 24 bis 38, 45 bis 46c und 51 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 112 Abs. 2 der Vergleichsordnung insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht bedarf. Die Entscheidung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. §2a Rechtsform Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 benötigen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden. *) Nummer 2 wird am 1. Januar 1996 gestrichen. 1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I §2b Inhaber bedeutender Beteiligungen (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut zu erwerben, hat dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank die Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen, die durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen sind, anzugeben; auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes sind die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, muß die Anzeige die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter wesentlichen Tatsachen enthalten; solange die bedeutende Beteiligung besteht, ist jeder neu bestellte gesetzliche Vertreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank ferner unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen wird. Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist, gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter nicht zuverlässig sind; dies gilt auch, wenn andere Tatsachen vorliegen, die das Bundesaufsichtsamt zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a oder Satz 2 berechtigten. Wird der Erwerb nicht untersagt, kann das Bundesaufsichtsamt einen Zeitraum bestimmen, nach dessen Ablauf der Anzeigende das Bundesaufsichtsamt unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er die nach den Sätzen 1 oder 4 angezeigte Absicht nicht verwirklicht hat. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der vom Inhaber oder von gesetzlichen Vertretern oder persönlich haftenden Gesellschaftern des beteiligten Unternehmens ausgeübte Einfluß sich schädlich auf das Kreditinstitut auswirken kann, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kreditinstitut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter des beteiligten Unternehmens nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen; das ist insbesondere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig sind, 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung verbunden ist (§15 des Aktiengesetzes) und wegen dieser Untemehmensverbindung oder der Struktur der Untemehmensverbindung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht möglich ist oder 4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder erhöht worden ist. In den Fällen des Satzes 1 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts Rechnung zu tragen. Der Treuhänder wird auf Antrag des Kreditinstituts, eines an ihm Beteiligten oder des Bundesaufsichtsamtes vom Gericht des Sitzes des Kreditinstituts bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Kreditinstitut gesamtschuldnerisch. (3) Vor Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 1 hat das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung um ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut, um ein Mutterunternehmen eines in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder um eine Person handelt, die ein in dem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut kontrolliert, und wenn das Kreditinstitut, an dem der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch den Erwerb zu einem Tochterunternehmen oder vom Erwerber kontrolliert würde. (4) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Kreditinstitut aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Kreditinstitut nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat dies dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen; dabei ist die verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. (5) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat die Entscheidung über den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft würde, auszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt die Fristverlängerung zu beachten. Nr. 34 - Tag der §3 Verbotene Geschäfte Verboten sind 1. der Betrieb des Einlagengeschäftes, wenn der Kreis der Einleger überwiegend aus Betriebsangehörigen des Unternehmens besteht (Werksparkassen) und nicht sonstige Bankgeschäfte betrieben werden, die den Umfang dieses Einlagengeschäftes übersteigen; 2. die Annahme von Geldbeträgen, wenn der überwiegende Teil der Geldgeber einen Rechtsanspruch darauf hat, daß ihnen aus diesen Geldbeträgen Darlehen gewährt oder Gegenstände auf Kredit verschafft werden (Zwecksparunternehmen); dies gilt nicht für Bausparkassen; 3. der Betrieb des Kreditgeschäftes oder des Einlagengeschäftes, wenn es durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag oder die Einlagen durch Barabhebung zu verfügen. §4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Seine Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden. 2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen §5 Organisation (1) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) wird als eine selbständige Bundesoberbehörde errichtet. Es hat seinen Sitz in Berlin. (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt; die Bundesregierung hat bei ihrem Vorschlag die Deutsche Bundesbank anzuhören. §6 Aufgaben (1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht über die Kreditinstitute nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. (2) Das Bundesaufsichtsamt hat Mißständen im Kreditwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können. (3) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. : Bonn, den 9. Juli 1993 1087 §7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank (1) Das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Die Deutsche Bundesbank und das Bundesaufsichtsamt haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben von Bedeutung sein können. Die Deutsche Bundesbank hat insoweit dem Bundesaufsichtsamt auch die Angaben zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung das Bundesaufsichtsamt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, hat das Recht, an den Beratungen des Zentralbankrates der Deutschen Bundesbank teilzunehmen, soweit bei diesen Gegenstände seines Aufgabenbereichs behandelt werden. Er hat kein Stimmrecht, kann aber Anträge stellen. §8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen (1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. (2) Werden gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten Steuerstrafverfahren eingeleitet, so steht § 30 der Abgabenordnung Mitteilungen an das Bundesaufsichtsamt über das Verfahren und über den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht entgegen; das gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die das Vergehen als Bedienstete von Kreditinstituten begangen haben. (3) Bei der Aufsicht über Kreditinstitute, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Bankgeschäfte betreiben, sowie bei der Aufsicht über Kreditinstitute auf zusammengefaßter Basis arbeiten das Bundesaufsichtsamt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zusammen. Mitteilungen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden: 1. zur Prüfung der Zulassung zum Geschäftsbetrieb eines Kreditinstituts, 2. zur Überwachung der Tätigkeit eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe, 3. für Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch das Bundesaufsichtsamt, 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes oder 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. Wird die Erlaubnis eines Kreditinstituts zum Betreiben von Bankgeschäften aufgehoben, so unterrichtet das Bundes- 1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I aufsichtsamt die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen das Kreditinstitut Zweigstellen errichtet hat. (4) Verstößt ein Unternehmen im Sinne des § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 durch seine Tätigkeit über eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder durch Dienstleistungen gegen Vorschriften, deren Einhaltung durch das Bundesaufsichtsamt überwacht wird, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die Maßnahmen, die es ergreifen wird, um diese Verstöße zu beenden. Das Bundesaufsichtsamt teilt den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Maßnahmen mit, die es ergreifen wird, um Verstöße eines Kreditinstituts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu beenden, über die das Bundesaufsichtsamt durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet worden ist. §9 Schweigepflicht (1) Die beim Bundesaufsichtsamt beschäftigten und die nach § 8 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 Satz 3 beauftragten Personen, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 bestellten Aufsichtspersonen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Kreditinstituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Versicherungsunternehmen oder der Finanzmärkte betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, 3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem Konkurs eines Kreditinstituts befaßte Stellen, 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Kreditinstituten oder von Finanzinstituten betraute Personen oder 5. Einrichtungen zur Sicherung der Einlagen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Schweigepflicht nach Satz 1 entsprechend. Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. (2) Die §§ 93, 97,105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Bankaufsichtsbehörde eines anderen Staates oder durch von dieser Behörde beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Kreditinstitute 1. Eigenkapital und Liquidität §10 Eigenkapitalausstattung (1) Die Kreditinstitute müssen im Interesse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere zur Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; die Spitzenverbände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) Als haftendes Eigenkapital sind anzusehen 1. bei Einzelkaufleuten, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften das Geschäftskapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers; bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften ist nur das eingezahlte Geschäftskapital zu berücksichtigen; 2. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung das eingezahlte Grund- oder Stammkapital und die Rücklagen abzüglich des Betrages der eigenen Aktien oder Geschäftsanteile sowie der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind; bei Kommanditgesellschaften auf Aktien ferner Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter, die nicht auf das Grundkapital geleistet worden sind, unter Abzug der Entnahmen der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite; 3. bei eingetragenen Genossenschaften die Geschäftsguthaben und die Rücklagen zuzüglich eines vom Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlages, welcher der Häftsummenverpflich-tung der Genossen Rechnung trägt; Geschäftsguthaben von Genossen, die zum Schluß des Geschäftsjah- Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1089 res ausscheiden, und ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Anteils an der in der Bilanz nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von eingetragenen Genossenschaften gesondert ausgewiesenen Ergebnisrücklage der Genossenschaft sind abzusetzen; der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt übertragen; 4. bei öffentlich-rechtlichen Sparkassen sowie bei Sparkassen des privaten Rechts, die als öffentliche Sparkassen anerkannt sind, die Rücklagen; 5. bei Kreditinstituten des öffentlichen Rechts, die nicht unter Nummer 4 fallen, das eingezahlte Dotationskapital und die Rücklagen; 6. bei Kreditinstituten in einer anderen Rechtsform das eingezahlte Kapital und die Rücklagen. Kredite an den Kommanditisten, den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, den Aktionär, den Kommanditaktionär oder an den Anteilseigner an einem Kreditinstitut des öffentlichen Rechts, dem mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Kreditinstituts gehören oder dem mehr als fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte zustehen, sind abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 2 gilt § 16 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes entsprechend. (3) Dem haftenden Eigenkapital ist der Reingewinn zuzurechnen, soweit seine Zuweisung zum Geschäftskapital, zu den Rücklagen oder den Geschäftsguthaben beschlossen ist. Als Rücklagen im Sinne des Absatzes 2 gelten nur die als Rücklagen ausgewiesenen Beträge mit Ausnahme solcher Passivposten, die auf Grund steuerlicher Vorschriften erst bei ihrer Auflösung zu versteuern sind. (4) Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sind dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, 1. wenn sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen, 2. wenn sie im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind, 3. wenn sie dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden sind, 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesellschaftsvertrages fällig werden kann und 5. wenn das Kreditinstitut bei der Begründung der stillen Gesellschaft auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren. Kredite an stille Gesellschafter, deren Vermögenseinlage mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals beträgt, sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen, wenn sie zu nicht marktmäßigen Bedingungen gewährt werden oder soweit sie entgegen der Bankübung nicht ausreichend gesichert sind. Für die Berechnung des Vomhundertsatzes nach Satz 4 gilt § 16 Abs. 4 des Aktiengesetzes entsprechend. (4a) Dem haftenden Eigenkapital können zugerechnet werden: 1. Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs, 2. Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g des Handelsgesetzbuchs, 3. Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, 4. nicht realisierte Reserven a) in Höhe von 45 vom Hundert des Unterschieds-betrages zwischen dem Buchwert und dem Belei-hungswert bei Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden; b) in Höhe von 35 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und aa) dem Kurswert bei Wertpapieren, die an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (notierte Wertpapiere); bb) dem Wert, der nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, -bei-nieht notierten Wertpapieren, die Anteile an zum Verbund der Kreditgenossenschaften oder der Sparkassen gehörenden Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme von mindestens 20 Millionen Deutsche Mark verbriefen; cc) dem veröffentlichten Rücknahmepreis von Anteilen an einem Wertpapier- oder Grundstücks-Sondervermögen mit Ausnahme eines Spezialfonds, die nach den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, oder von Anteilen an einem Wertpapier-Sondervermögen, die von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) ausgegeben werden; bei diesen Vermögenswerten gebildete Vorsorgereserven sind dem Buchwert hinzuzurechnen, 5. Rücklagen nach § 6b des Einkommensteuergesetzes in Höhe von 45 vom Hundert, soweit diese Rücklagen durch die Einstellung von Erlösen aus der Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden entstanden sind. Nicht realisierte Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur zugerechnet werden, wenn die Summe der Eigenkapitalbestandteile nach den Absätzen 2 bis 4, nach Satz 1 Nr. 2 dieses Absatzes sowie nach den Absätzen 6 und 7 Satz 3, ohne den Zuschlag nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und abzüglich der in Absatz 6a Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Beträge (Kernkapital), mindestens 4,4 vom 1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Hundert der entsprechend dem Grundsatz I des Bundesaufsichtsamtes nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva des Kreditinstituts ausmacht; die nicht realisierten Reserven können dem haftenden Eigenkapital nur bis zu 1,4 vom Hundert dieser nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva zugerechnet werden. Nicht realisierte Reserven können nur berücksichtigt werden, wenn in die Berechnung des Unterschiedsbetrages jeweils sämtliche Aktiva nach Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a oder b einbezogen werden. Die Berechnung der nicht realisierten Reserven ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Abschluß unter Angabe der maßgeblichen Wertansätze offenzulegen. (4b) Für die Ermittlung des Beleihungswertes von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden gilt § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechend. Diese Werte sind mindestens alle drei Jahre durch Bewertungsgutachten zu ermitteln. Für die Ermittlung des Beleihungswertes hat das Kreditinstitut einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Sachverständigenausschuß zu bestellen. § 32 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften gilt entsprechend. Liegt der Beleihungswert unter dem Buchwert, sind die nicht realisierten Reserven um diesen negativen Unterschiedsbetrag zu ermäßigen. (4c) Der Kurswert der notierten Wertpapiere bestimmt sich nach dem Kurs am Bilanzstichtag. Liegt der Durchschnitt aus diesem Kurs und den Kursen, die an den vorher vergangenen drei Bilanzstichtagen festgestellt wurden, unterhalb dieses Kurses, so gilt der Durchschnittskurs. Liegt an einem Bilanzstichtag kein Kurs vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Büanz-stichtag festgestellte Kurs maßgebend. Wird von der Behandlung von Wertpapieren nach den Grundsätzen für das Anlagevermögen Gebrauch gemacht, sind die nicht realisierten Reserven um den Unterschiedsbetrag zwischen dem maßgeblichen Kurswert und dem höheren Buchwert zu ermäßigen. Auf die Ermittlung des Wertes der nicht notierten Wertpapiere nach § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes und des Rücknahmepreises von Anteilen an einem Sondervermögen ist das Verfahren der Sätze 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. (5) Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, 1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Kreditinstitut verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes Zinszahlungen aufzuschieben, 2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird, 3. wenn es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genußrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist, 4. solange der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, 5. wenn das Kreditinstitut bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hingewiesen hat. Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist. Werden Wertpapiere über die Genußrechte begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Kreditinstitut darf in Wertpapieren verbriefte eigene Genußrechte nur erwerben, wenn es mit dem Erwerb eine Einkaufskommission ausführt; zur Marktpflege darf das Kreditinstitut außerdem bis zu drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages einer Emission eigener Genußrechte erwerben, sofern die Genußrechte in notierten Wertpapieren verbrieft sind; die Absicht, von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen, ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Die §§ 71 a, 71 d und 71 e des Aktiengesetzes gelten entsprechend. (5a) Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, wenn vereinbart ist, daß 1. es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Kreditinstituts erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird, 2. es dem Kreditinstitut mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; ist für die Rückerstattung des Kapitals eine Zeit nicht bestimmt, so ist eine Kündigungsfrist von mindestens fünf Jahren vorzusehen; eine kürzere Kündigungsfrist nach Ablauf dieser fünf Jahre kann zugunsten des Kreditinstituts für den Fall vereinbart werden, daß das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden, 3. die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Kreditinstituts ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Kreditinstitut oder durch Dritte gestellt werden; ein Kreditinstitut darf nachrangige Sicherheiten für nachrangige Verbindlichkeiten stellen, die ein ausschließlich für den Zweck der Kapitalaufnahme gegründetes Tochterunternehmen des Kreditinstituts eingegangen ist; § 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Aufrechnungsverbot findet keine Anwendung auf Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten des Kreditinstituts. Wenn der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1091 werden kann, werden die Verbindlichkeiten nur noch zu zwei Fünfteln dem haftenden Eigenkapital zugerechnet. Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Kreditinstitut ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern das Kreditinstitut nicht aufgelöst wurde oder sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderen, zumindest gleichwertigen haftenden Eigenkapitals ersetzt worden ist. Das Kreditinstitut hat bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 3 und 4 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Für nachrangige Verbindlichkeiten darf keine Bezeichnung verwendet und mit keiner Bezeichnung geworben werden, die den Wortteil "Spar" enthält oder sonst geeignet ist, über den Nachrang im Fall des Konkurses oder der Liquidation zu täuschen; dies gilt jedoch nicht, soweit ein Kreditinstitut seinen in § 40 geschützten Firmennamen benutzt. (6) Nachgewiesenes freies Vermögen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter kann auf Antrag in einem vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Umfang als haftendes Eigenkapital berücksichtigt werden. (6a) Von dem haftenden Eigenkapital sind abzuziehen: 1. Verluste; 2. immaterielle Vermögensgegenstände; 3. drei vom Hundert des Gesamtnennbetrages der jeweiligen Emission in notierten Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte und nachrangiger Verbindlichkeiten, sofern das Kreditinstitut von der Möglichkeit der Marktpflege Gebrauch zu machen beabsichtigt; 4. folgende Beteiligungen, Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genußrechten sowie Vorzugsaktien: a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, in Höhe von mehr als zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen; das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag des Kreditinstituts Ausnahmen zulassen, wenn das Kreditinstitut Anteile eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts vorübergehend besitzt, um dieses Unternehmen finanziell zu stützen; b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a an Kreditinstitute und Finanzinstitute, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, an denen das Kreditinstitut zu mehr als zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist; c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne des Absatzes 5 an Unternehmen nach Buchstabe b; d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a Satz 1 Nr. 3 der Unternehmen nach Buchstabe b; 5. der Gesamtbetrag der folgenden Beteiligungen, Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten und Genußrechten sowie Vorzugsaktien, soweit er zehn vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts vor Abzug der Beträge nach Nummer 4 und nach dieser Nummer übersteigt: a) Beteiligungen an Kreditinstituten und Finanzinstituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, in Höhe von höchstens zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen; b) Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 5a an Kreditinstitute und Finanzinstitute, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, an denen das Kreditinstitut nicht oder nur in Höhe von höchstens zehn vom Hundert des Kapitals dieser Unternehmen beteiligt ist; c) Forderungen aus Genußrechten im Sinne des Absatzes 5 an Unternehmen nach Buchstabe b; d) Vorzugsaktien im Sinne des Absatzes 4a Satz 1 Nr. 3 der Unternehmen nach Buchstabe b. Bezieht das Kreditinstitut alle Beteiligungen von mindestens zehn vom Hundert an Kreditinstituten oder Finanzinstituten, ausgenommen Kapitalanlagegesellschaften, in die Konsolidierung nach § 10a ein, braucht es für diese Unternehmen keine Abzüge nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 vorzunehmen. § 10a Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. (6b) Die Summe der Eigenkapitalbestandteile des Absatzes 4a Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie der Absätze 5 und 5a und des Zuschlags nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 darf das Kernkapital nicht übersteigen. Die Summe des Zuschlags nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 5a darf fünfzig vom Hundert des Kernkapitals nicht übersteigen; unberührt bleiben die Vorschriften der Zuschlagsverordnung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 3. Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut oder Gruppen von Kreditinstituten gestatten, die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen unter außergewöhnlichen Umständen zeitlich befristet zu überschreiten. (7) Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist die letzte für den Schluß eines Geschäftsjahres festgestellte Bilanz. Das Bundesaufsichtsamt kann nachgewiesene Veränderungen des haftenden Eigenkapitals bereits vor Feststellung des Jahresabschlusses berücksichtigen. Zwischengewinne können berücksichtigt werden, soweit sie nicht für voraussichtliche Gewinnausschüttungen oder Steueraufwendungen gebunden sind und wenn sie auf Grund von Zwischenabschlüssen ermittelt worden sind, die den für den Jahresabschluß geltenden Anforderungen entsprechen. Die Zwischenabschlüsse sind durch den Abschlußprüfer zu prüfen. Die Zwischenabschlüsse und die zugehörigen Prüfungsberichte sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. Aus dem Zwischenabschluß sich ergebende Verluste sind vom haftenden Eigenkapital abzuziehen. Erstellt ein Kreditinstitut Zwischenabschlüsse, so darf es von diesem Verfahren erst nach fünf Jahren abweichen; das Verfahren kann erst fünf Jahre nach dem letzten Zwischenabschluß wieder aufgenommen werden. (8) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Kredite anzuzeigen, die nach Absatz 2 Satz 2 oder nach Absatz 4 Satz 4 abzuziehen sind. Diese Kredite sind unverzüglich erneut anzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die Kreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert werden. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der nach Satz 1 anzuzeigenden Kredite einzureichen. 1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I §10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen (1) Gruppenangehörige Kreditinstitute müssen insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. § 10 über die Eigenkapitalausstattung einzelner Kreditinstitute gilt entsprechend. (2) Kreditinstitute gehören einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) mindestens vierzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (erhebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der erheblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut weniger als vierzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten auch 1. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet ist, Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, 2. Unternehmen, deren Gegenstand darauf gerichtet ist, Leasingverträge abzuschließen, und 3. Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, die ein § 1 entsprechendes Bankgeschäft oder ein Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechendes Geschäft betreiben, ausgenommen Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8, wenn an ihnen eine erhebliche Beteiligung besteht oder wenn auf sie ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann. Als nachgeordnete Kreditinstitute gelten nicht Unternehmen, die ausschließlich das Depot- oder das Investmentgeschäft betreiben. (3) Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben, ist anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und der weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten zu beurteilen; bei nachgeordneten Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat gelten als haftendes Eigenkapital die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die quotale Zusammenfassung hat das übergeordnete Kreditinstitut mit seinen maßgeblichen Posten die maßgeblichen Posten der nachgeordneten Kreditinstitute jeweils in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung am nachgeordneten Kreditinstitut entspricht. Von dem gemäß Satz 2 quotal zusammenzufassenden haftenden Eigenkapital sind abzuziehen die bei dem übergeordneten Kreditinstitut ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Kreditinstitute entfallenden Buchwerte der Kapitalanteile, der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1, des Genußrechtskapitals nach §10 Abs. 5 Satz 1 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a Satz 1 sowie die bei dem übergeordne- ten Kreditinstitut berücksichtigten, nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4, soweit sie auf die gruppenangehörigen Kreditinstitute entfallen; bei mittelbaren Beteiligungen sind solche Buchwerte gemäß Satz 2 quotal abzuziehen. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der nach Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Kreditinstituts, so wird der Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung der Beteiligung in die quotale Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach Satz 3 einbezogen, sondern wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Kreditinstitut behandelt. Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3 eingehenden sonstigen für die Berechnung der Grundsätze maßgeblichen Posten, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Kreditinstituten ergeben, sind wegzulassen. Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen. (4) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitutsgruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. Das übergeordnete Kreditinstitut hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank monatlich die für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. (5) Nachgeordnete Kreditinstitute sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die für eine quotale Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu machen. Kann ein übergeordnetes Kreditinstitut für einzelne gruppenangehörige Kreditinstitute die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, so sind die auf das gruppenangehörige Kreditinstitut entfallenden, in Absatz 3 Satz 3 genannten Buchwerte vom haftenden Eigenkapital des übergeordneten Kreditinstituts abzuziehen. (6) Die Absätze 1,3 und 4 gelten nicht für übergeordnete Kreditinstitute, die selbst nachgeordnete Kreditinstitute sind, es sei denn, es handelt sich um wechselseitig beteiligte Kreditinstitute, um Kreditinstitute, die einem Unternehmen nach Absatz 2 Satz 5 Nr. 3 nachgeordnet sind, oder um Kreditinstitute, an denen übergeordnete Kreditinstitute weniger als fünfundsiebzig vom Hundert der Kapitalanteile halten. Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht für nachgeordnete Kreditinstitute, die zu weniger als zehn vom Hundert ihrer Kapitalanteile in die Zusammenfassung nach Absatz 3 einzubeziehen wären. §11 Liquidität Die Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. Das Bundesaufsichtsamt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines Kreditinstituts ausreicht; die Spitzenverbände der Kreditinstitute sind vorher anzuhören. Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. In den Grundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere des Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1093 Sparbuches, in der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen. §12 Begrenzung von Anlagen (1) Die Anlagen eines Kreditinstituts in Grundstücken, Gebäuden, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffen, Anteilen an Kreditinstituten und an sonstigen Unternehmen sowie in Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, aus Genußrechten und aus Verbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5a an andere Kreditinstitute ohne die Anlagen, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4 oder 5 vom haftenden Eigenkapital abgezogen sind, dürfen, nach den Buchwerten berechnet, zusammen das haftende Eigenkapital nicht übersteigen. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Anteilsbesitz an sonstigen Unternehmen, wenn er zehn vom Hundert des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht übersteigt; 2. zum Eigenhandel und zur Kurspflege bestimmte Wertpapiere bis zur Höhe von fünf vom Hundert des Kapitals eines Unternehmens, wenn sie an einer gebietsansässigen oder gebietsfremden Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind und wenn sie vom übrigen Anteilsbesitz getrennt erfaßt und verwaltet werden; 3. Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut im eigenen Namen für Rechnung eines Dritten erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als zwei Jahre behält; 4. Grundstücke, Gebäude und Schiffe sowie Anteile an Unternehmen, die das Kreditinstitut zur Verhütung von Verlusten im Kreditgeschäft erworben hat, solange das Kreditinstitut sie nicht länger als fünf Jahre behält; 5. Betriebs- und Geschäftsausstattung der Kreditgenossenschaften, soweit sie zur Durchführung von Warengeschäften erforderlich ist. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann auf Antrag zulassen, daß ein Kreditinstitut vorübergehend von Absatz 1 abweicht. (4) Absatz 1 gilt nicht für eingetragene Genossenschaften, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren und deren Geschäftstätigkeit überwiegend auf die Vermietung von Wohnungen an ihre Mitglieder gerichtet ist, wenn 1. sie als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft und dieses nur mit ihren Mitgliedern und deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung betreiben, 2. die Einlagen 70 vom Hundert des an Mitglieder vermieteten Anlagevermögens nicht überschreiten und 3. sie einer Einrichtung zur Sicherung von Spareinlagen bei Unternehmen angehören, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren. (5) Ein Kreditinstitut, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, darf an einem Unternehmen, das weder Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen ist noch Hilfsgeschäfte für das Kreditinstitut betreibt, keine bedeutende Beteiligung halten, deren Nennbetrag fünfzehn vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt. Der Gesamtnennbetrag der bedeutenden Beteiligungen an diesen Unternehmen darf sechzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen. Anteile, die nicht dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen, sind in die Berechnung der Höhe der bedeutenden Beteiligung nicht einzubeziehen. Die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen sind auch auf konsolidierter Basis entsprechend den Grundsätzen nach § 10a einzuhalten. Ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe darf die in den Sätzen 1 oder 2 festgelegten Grenzen überschreiten, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe die über die Grenzen hinausgehenden Beteiligungen durch haftendes Eigenkapital abdeckt; diese Teile des haftenden Eigenkapitals dürfen bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 über die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden. Werden beide in den Sätzen 1 und 2 genannten Grenzen überschritten, so ist der höhere Betrag durch haftendes Eigenkapital abzudecken. §12a Begründung von Unternehmensbeziehungen (1) Ein Kreditinstitut hat 1. bei dem Erwerb einer erheblichen Beteiligung im Sinne des § 10a Abs. 2 oder bei dem Erwerb einer maßgeblichen Beteiligung im Sinne des § 13a Abs. 2 an einem Unternehmen nach § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 oder 2. bei der Begründung einer Unternehmensbeziehung, durch die über Mehrheitsbeteiligungen oder Beherrschungsverträge unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluß auf ein derartiges Unternehmen ausgeübt werden kann, sicherzustellen, daß es für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13a und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält. Satz 1 ist hinsichtlich der für die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 10a und 13a erforderlichen Angaben nicht anzuwenden, wenn durch den gemäß § 10a Abs. 5 Satz 2 vorzunehmenden Abzug der Buchwerte in einer der quotalen Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3 und § 13a Abs. 3 vergleichbaren Weise dem Risiko aus der Begründung der Beteiligung oder der Unternehmensbeziehung Rechnung getragen und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu überprüfen. Das Kreditinstitut hat die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe einer in Satz 1 genannten Beteiligung oder Unternehmensbeziehung unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Fortführung der Beteiligung oder der Untemehmensbeziehung untersagen, wenn das Kreditinstitut die für die Erfüllung der Pflichten nach § 10a, § 13a oder § 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben nicht erhält. Die Ausnahme nach Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Untersagungsermächtigung nach Satzl. 1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 2. Kreditgeschäft §13 Großkredite (1) Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt fünfzehn vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigen (Großkredite), sind unverzüglich der Deutschen Bundesbank anzuzeigen; dies gilt nicht für Großkredite, bei denen der zugesagte oder in Anspruch genommene Betrag nicht höher ist als fünfzigtausend Deutsche Mark, es sei denn, daß der Großkredit fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt. Bereits angezeigte Großkredite sind erneut anzuzeigen, wenn sie um mehr als zwanzig vom Hundert des zuletzt angezeigten Betrages erhöht werden oder fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals übersteigen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank jährlich einmal eine Sammelaufstellung der anzeigepflichtigen Großkredite einzureichen. (2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft dürfen unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes Großkredite nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden, so ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank innerhalb eines Monats anzuzeigen, ob und mit welchem Ergebnis die Beschlußfassung nachgeholt worden ist. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haftenden Eigenkapitals zu einem Großkredit, ist die Weitergewährung dieses Großkredits unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter zulässig; die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (3) Es dürfen 1. (weggefallen) 2. alle Großkredite zusammen das Achtfache des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nicht übersteigen. In Satz 1 Nr. 2 sind die zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Kredite nicht zu berücksichtigen. (4) Der einzelne Großkredit darf unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen. (5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralkassen oder Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, sind in den Absätzen 3 und 4 bei den Zentralkreditinstitu- ten nur in Höhe des dem einzelnen Endkreditnehmer gewährten Kredits zu berücksichtigen, wenn die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden. (6) Bei der Errechnung der Großkredite sind Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen, mit Ausnahme der Gewährleistungen für Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 7, sowie Kredite aus dem Ankauf von bundesbankfähigen Wechseln nur zur Hälfte anzusetzen. (7) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die vom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden. (8) Als haftendes Eigenkapital im Sinne der vorstehenden Absätze gelten die Eigenkapitalbestandteile nach § 10 Abs. 2 bis 4, 5, 6 und 7 Satz 1 und 2; Verluste sind abzuziehen. Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten eingezahlt ist, ist dem haftenden Eigenkapital nur zuzurechnen, soweit es fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2 und 3, ohne einen Zuschlag nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, nicht übersteigt. §13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen (1) Für von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährte Kredite gilt § 13 Abs. 1, 3 bis 8 über Großkredite einzelner Kreditinstitute entsprechend. (2) Kreditinstitute gehören einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) mindestens fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut weniger als fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. § 10a Abs. 2 Satz 3 bis 6 über gruppenangehörige Kreditinstitute gilt entsprechend. (3) Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten, ist anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Kreditinstitute der von ihm gewährte Kredit ein Großkredit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 ist. § 10a Abs. 3 Satz 2 bis 6 über die quotale Zusammenfassung gilt entsprechend. (4) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzeigepflichten und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 für die von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährten Großkredite zu erfüllen. Es ist dafür verant- Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1095 wortlich, daß die gruppenangehörigen Kreditinstitute insgesamt die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. (5) § 10a Abs. 5 und 6 über die Informationspflicht, das Abzugsverfahren und über Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gilt entsprechend. §14 Millionenkredite (1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundesbank bis zum Fünfzehnten der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate drei Millionen Deutsche Mark oder mehr betragen hat. Zugleich haben sie für ihnen nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13a Abs. 2 mit Sitz in einem anderen Staat, die § 1 entsprechende Bankgeschäfte betreiben, deren Kreditnehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen. Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von drei Millionen Deutsche Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Kreditinstituts drei Millionen Deutsche Mark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die Höhe der Verschuldung des Kreditnehmers am Ende des der Anzeige vorangegangenen Monats ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Ergibt sich, daß einem Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Kredite der in Absatz 1 bezeichneten Art gewährt worden sind, so hat die Deutsche Bundesbank die beteiligten Kreditinstitute zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung darf nur Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers und über die Anzahl der beteiligten Kreditinstitute umfassen. Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditinstituten ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in Verbindlichkeiten aus 1. Krediten, die frühestens vier Jahre nach der Entstehung rückzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen, die sich über mindestens vier Jahre erstreckt; 2. Krediten, die in weniger als vier Jahren nach der Entstehung rückzahlbar sind; 3. Wechselkrediten, bei denen der Kreditnehmer einen Anspruch gegen andere Wechselverpflichtete hat; 4. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie aus der Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten und aus Verpflichtungen, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben; 5. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt sind und die vom Bund, von einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder von diesen in anderer Weise gesichert sind; 6. Krediten, die in den Nummern 1 bis 4 erfaßt sind und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 erfüllen. (3) Gelten nach § 19 Abs. 2 mehrere Schuldner als ein Kreditnehmer, so ist in den Anzeigen nach Absatz 1 auch die Verschuldung der einzelnen Schuldner anzugeben. Bei der Benachrichtigung nach Absatz 2 ist die Gesamtverschuldung der als ein Kreditnehmer geltenden Schuldner mitzuteilen. Die Verschuldung einzelner Schuldner ist nur denjenigen Kreditinstituten mitzuteilen, die selbst oder deren nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 diesen Schuldnern Kredite gewährt haben. (4) Nach dem Abschluß von zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder nach dem Inkrafttreten einer Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Kreditmeldungen im Sinne dieser Vorschrift ist die Deutsche Bundesbank befugt, die Anzeigen nach Absatz 1 in der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 vorgesehenen Zusammenfassung an die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder in der Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Stellen zur Benachrichtigung der beteiligten Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat weiterzuleiten sowie die beteiligten Kreditinstitute gemäß Absatz 2 über die Verschuldung von Kreditnehmern bei Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu benachrichtigen. §15 Organkredite (1) Kredite an 1. Geschäftsleiter des Kreditinstituts, 2. nicht zu den Geschäftsleitern gehörende Gesellschafter des Kreditinstituts, wenn dieses in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird, sowie an persönlich haftende Gesellschafter eines in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien betriebenen Kreditinstituts, die nicht Geschäftsleiter sind, 3. Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs des Kreditinstituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan), 4. Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des Kreditinstituts, 5. Ehegatten und minderjährige Kinder der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Personen, 6. stille Gesellschafter des Kreditinstituts, 7. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein Geschäftsleiter, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter des Kreditinstituts gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Auf Sichtsorgans der juristischen Person oder Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft ist, 8. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person, ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter dieses Unternehmens dem Aufsichtsorgan des Kreditinstituts angehört, 1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 9. Unternehmen, an denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals des Unternehmens beteiligt ist oder bei denen das Kreditinstitut oder ein Geschäftsleiter persönlich haftender Gesellschafter ist; als Beteiligung gilt jeder Besitz von Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt, 10. Unternehmen, die an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals des Kreditinstituts beteiligt sind; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend, 11. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft, wenn ein gesetzlicher Vertreter der juristischen Person oder ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft an dem Kreditinstitut mit mehr als zehn vom Hundert des Kapitals beteiligt ist; Nummer 9 Halbsatz 2 gilt entsprechend, dürfen nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter des Kreditinstituts und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsorgans gewährt werden. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung von Entnahmen gleich, die über die einem Geschäftsleiter oder einem Mitglied des Aufsichtsorgans zustehenden Vergütungen hinausgehen, insbesondere auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Vergütungen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewährung von Krediten an persönlich haftende Gesellschafter, an Geschäftsführer, an Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsorgans, an Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines von dem Kreditinstitut abhängigen oder es beherrschenden Unternehmens sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder. In diesen Fällen muß die ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsorgans des herrschenden Unternehmens erteilt sein. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht 1. für Kredite an Prokuristen und an zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte sowie an ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder, wenn der Kredit ein Jahresgehalt des Prokuristen oder des Handlungsbevollmächtigten nicht übersteigt, 2. für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 genannte Personen oder Unternehmen, wenn der Kredit weniger als eins vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts oder weniger als hunderttausend Deutsche Mark beträgt, 3. für Kredite, die um nicht mehr als zehn vom Hundert des nach Absatz 1 Satz 1 beschlossenen Betrages erhöht werden. (4) Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung sind vor der Gewährung des Kredits zu fassen. Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits enthalten. Sie sind aktenkundig zu machen. Ist die Gewährung eines Kredits nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 eilbedürftig, so genügt es, daß sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung unverzüglich nachträg- lich zustimmen; ist der Beschluß der Geschäftsleiter nicht innerhalb von zwei Monaten oder der Beschluß des Aufsichtsorgans nicht innerhalb von vier Monaten nachgeholt, so ist dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Der Beschluß der Geschäftsleiter und der Beschluß über die Zustimmung zu Krediten an die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Absatz 2 genannten Personen können für bestimmte Kreditgeschäfte und Arten von Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht für länger als ein Jahr gefaßt werden. (5) Wird entgegen den Absätzen 1, 2 oder 4 ein Kredit an eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 oder an eine in Absatz 2 genannte Person gewährt, so ist dieser Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen, wenn nicht sämtliche Geschäftsleiter sowie das Aufsichtsorgan der Kreditgewährung nachträglich zustimmen. §16 Anzeigepfiicht für Organkredite Ein Kredit nach § 15 Abs. 1 oder 2 ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn er 1. bei natürlichen Personen zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark übersteigt, 2. bei Unternehmen fünf vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts übersteigt und höher als zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark ist. Satz 1 gilt entsprechend für Entnahmen durch Inhaber oder persönlich haftende Gesellschafter; bei persönlich haftenden Gesellschaftern sind Kredite und Entnahmen zusammenzurechnen. Das Bundesaufsichtsamt kann von den Kreditinstituten fordern, ihm und der Deutschen Bundesbank alle fünf Jahre einmal eine Sammelanzeige der anzuzeigenden Organkredite einzureichen. §17 Haftungsbestimmung (1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Kreditinstitut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben. (2) Der Ersatzanspruch des Kreditinstituts kann auch von den Gläubigern des Kreditinstituts geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Kreditinstituts noch, bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person, dadurch aufgehoben, daß die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Kreditinstituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht. (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1097 §18 Kreditunterlagen Von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt mehr als einhunderttausend Deutsche Mark gewährt werden, hat sich das Kreditinstitut die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen zu lassen. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Satz 1 gilt nicht für einen Kredit auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn Forderungen gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden, der Veräußerer der Forderung nicht für ihre Erfüllung einzustehen hat und die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist. § 19 Begriff des Kredits und des Kreditnehmers (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 18 sind anzusehen 1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen; 2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks; 3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden; 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Kreditinstituts sowie die Haftung eines Kreditinstituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten; 5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben; 6. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unternehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien, Kuxen oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Zahl der Kuxe, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt; 7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden; ein solcher Posten kann nur bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes abgezogen werden. Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht. (2) Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer 1. alle Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen mit den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen, ausgenommen die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gebietskörperschaften und Sondervermögen; 2. Personenhandelsgesellschaften und ihre persönlich haftenden Gesellschafter; 3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, mit demjenigen, der den Kredit im eigenen Namen aufnimmt. Hält ein Kreditinstitut als Treuhänder die Mehrheit der Kapitalanteile an einer Kommanditgesellschaft, die ihr Vermögen ausschließlich in inländischen Grundstücken anlegt, und gewährt das Kreditinstitut dieser Gesellschaft Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung des Erwerbs oder der Bebauung der Grundstücke, so gilt insoweit die Gesellschaft bei der Einhaltung der Grenze des § 13 Abs. 4 nicht als ein Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1. Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für Kredite innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe nach § 13a Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13a Abs. 3 einbezogen sind. (3) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist der Veräußerer der Forderung als Kreditnehmer im Sinne der §§ 13 bis 18 anzusehen, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls ist der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer anzusehen. §20 Ausnahmen (1) Die §§ 13 bis 18 gelten nicht für 1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband gewährt werden; 2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein; 3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden; 4. abgeschriebene Kredite. (2) § 13 Abs. 3 bis 5 über Großkredite, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 16 Satz 1 Nr. 2 über Organkredite sowie §18 über Kreditunterlagen gelten nicht für 1. Kredite, die den Erfordernissen der §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen; 2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, die den 1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen; 3. Kredite, die einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 genannt ist, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft oder der Europäischen Investitionsbank gewährt werden; 4. Kredite, soweit sie von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person gewährleistet sind; 5. Kredite, die durch eine Hypothek, Grundschuld oder Schiffshypothek gesichert sind, die Beleihungsgrenze nach Nummer 1 oder 2 übersteigen und von einer in Absatz 1 Nr. 1 genannten Person in Höhe des über dieser Grenze liegenden Betrages gewährleistet sind. (3) § 13 Abs. 1, 2 und 7 über Großkreditanzeigen und über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 3 und 4 aufgeführten Kredite. § 14 über Millionenkredite gilt nicht für die in Absatz 2 Nr. 3 aufgeführten Kredite. 3. (weggefallen) §§ 21 und 22 (weggefallen) 4. Werbung und Hinweispflichten der Kreditinstitute §23 Werbung (1) Um Mißständen bei der Werbung der Kreditinstitute zu begegnen, kann das Bundesaufsichtsamt bestimmte Arten der Werbung untersagen. (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Kreditinstitute zu hören. §23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Sicherungseinrichtung Ist ein Kreditinstitut, das Einlagen annimmt, nicht Mitglied einer inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen (Sicherungseinrichtung), hat es Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, auf diese Tatsache drucktechnisch deutlich gestaltet in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und vor Kontoeröffnung in dem Kontoeröffnungsantrag hinzuweisen. Der Hinweis im Kontoeröffnungsantrag darf keine anderen Erklärungen enthalten und ist von den Kunden gesondert zu unterschreiben. Scheidet ein Kreditinstitut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht Kreditinstitute sind, hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. 5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute und der Geschäftsleiter §24 Anzeigen (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen 1. die Bestellung eines Geschäftsleiters und die Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Kreditinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich, 3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als Beteiligung gilt das Halten von mindestens zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens; Veränderungen dieser Beteiligungen sind anzuzeigen, sobald sie über zehn vom Hundert des Kapitals oder der Stimmrechte hinausgehen; jährlich ist einmal eine Sammelanzeige dieser unmittelbaren Beteiligungen und eine Sammelanzeige der mittelbaren Beteiligungen einzureichen, 4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma, des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, 5. einen Verlust in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals, Kapitalveränderungen, die in öffentliche Register eingetragen werden müssen, die Kündigung von Genußrechten und nachrangigen Verbindlichkeiten sowie bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft und bei stillen Gesellschaften die Kündigung der Gesellschaft und die Rückzahlung der Gesellschaftereinlagen, 6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, 7. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle; § 24a bleibt unberührt, 8. die Einstellung des Geschäftsbetriebes, 9. die Aufnahme und die Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte sind, 10. die Absicht, Bankgeschäfte, Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11, Handelsauskünfte oder Schließfachvermietungen als Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auszuüben, 11. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von zwanzig vom Hundert, dreiunddreißig vom Hundert und fünfzig vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1099 daß das Kreditinstitut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn das Kreditinstitut von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt, 12. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Kreditinstitut und an den ihm nach § 10a Abs. 2 nachgeordneten ausländischen Kreditinstituten und die Höhe dieser Beteiligungen, wenn das Kreditinstitut hiervon Kenntnis erlangt. (2) Hat ein Kreditinstitut die Absicht, sich mit einem anderen Kreditinstitut zu vereinigen, so hat es dies dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank rechtzeitig anzuzeigen. (3) Ein Geschäftsleiter eines Kreditinstituts hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen 1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Kreditinstituts oder eines anderen Unternehmens und 2. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 gilt entsprechend. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. §24a Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1) Ein Kreditinstitut hat die Absicht, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Zweigstelle zu errichten, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten: 1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll, 2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau der Zweigstelle hervorgehen, 3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert und Schriftstük-ke zugestellt werden können, und 4. den Namen des Leiters der Zweigstelle. (2) Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Kreditinstituts anzuzweifeln, so übermittelt das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem anzeigenden Kreditinstitut mit. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats außerdem über die Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung sowie gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung des Verbandes der Kreditinstitute, dem das Kreditinstitut angehört. Leitet das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter, so teilt das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit. (3) Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2,3 oder 4 angezeigt wurden, oder die Verhältnisse der Sicherungseinrichtung seines Verbandes, hat das Kreditinstitut dem Bundesaufsichtsamt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen. (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigstelle in einem Staat außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechend gelten, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich ist. §25 Monatsausweise und weitere Angaben (1) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank Monatsausweise einzureichen. Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt, so gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1. (2) Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a Abs. 2 haben außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank quotal zusammengefaßte Monatsausweise einzureichen. § 10a Abs. 3 über das Verfahren der quotalen Zusammenfassung, § 10a Abs. 5 Satz 1 über die Informationspflicht und § 10a Abs. 6 über die Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gelten entsprechend. (3) Die Deutsche Bundesbank leitet die Monatsausweise mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Monatsausweise verzichten. (4) Der Bundesminister der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Monatsausweise, soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden, sowie über weitere Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Die weiteren Angaben können sich auch auf Unternehmen mit Sitz 1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I in einem anderen Staat beziehen, die nach § 13a Abs. 2 dem Kreditinstitut nachgeordnet sind. Der Bundesminister der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. 5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen §26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten (1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht, soweit ein solcher erstattet wird, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer Anlage zu erläutern. Der Jahresabschluß muß mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen; bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, ist der Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzureichen. (2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, so hat der Prüfer den Bericht über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. (3) Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlägen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. Absatz 1 Satz 3 über die Einreichung von Prüfungsberichten gilt entsprechend, wenn Prüfungsberichte von Konzernabschlußprüfern erstellt werden. 6. Prüfung und Prüferbestellung §27 Prüfung der Anlage In die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 340 k des Handelsgesetzbuchs und bei Genossenschaften nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist auch die Anlage nach § 26 Abs. Satz 1 einzubeziehen. §28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen (1) Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Das Bundesaufsichtsamt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Das Registergericht des Sitzes des Kreditinstituts hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen Prüfer zu bestellen, wenn 1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird; 2. das Kreditinstitut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt; 3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das Kreditinstitut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Registergericht kann auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden. §29 Besondere Pflichten des Prüfers (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Zwischenabschlusses nach § 10 Abs. 7 Satz 4 hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditinstituts zu prüfen; bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er festzustellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 4a Satz 4, Abs. 5 Satz 5, Abs. 5a Satz 6, Abs. 8 Satz 1 und 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 5 und 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 und 2, §§ 24, 24a Abs. 1 und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen oder Sammelanzeigen nach § 10 Abs. 8 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 4, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 16 Satz 3, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 12 sowie die Verpflichtungen nach den §§ 12 und 18 erfüllt hat; sofern dem haftenden Eigenkapital des Kreditinstituts nicht realisierte Reserven nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs. 4a Satz 2 und 3 und Abs. 4b und 4c beachtet worden ist. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. (2) Werden dem Prüfer bei der Prüfung Tatsachen bekannt, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks rechtfertigen, den Bestand des Kreditinstituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen, hat er dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. Auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die ge- Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1101 gen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Kreditinstituts sprechen. (3) Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. §30 Depotprüfung (1) Bei Kreditinstituten, die das Effektengeschäft oder das Depotgeschäft betreiben, sind diese Geschäfte in der Regel einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung). Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des §128 des Aktiengesetzes über die Mitteilungen durch Kreditinstitute und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute zu erstrecken. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen beim Effekten- und beim Depotgeschäft entgegenzuwirken und einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten ausgeführten Effekten- und Depotgeschäfte zu erhalten. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. Die Depotprüfer werden vom Bundesaufsichtsamt bestellt. Dieses kann das Recht zur Bestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die Deutsche Bundesbank übertragen. 7. Befreiungen §31 (1) Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung 1. alle Kreditinstitute oder Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs. 8 Satz 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, den §§ 16 und 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 9, Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 sowie Geschäftsleiter eines Kreditinstituts von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind; 2. Arten oder Gruppen von Kreditinstituten von der Einhaltung der Vorschriften der §§ 12, 13 Abs. 3 und 4 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt. Der Bundesminister der Finanzen kann diese Ermächtigung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne Kreditinstitute von Verpflichtungen nach den §§ 12, 13 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und Abs. 2, den §§ 16, 24 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie den §§ 25, 26 und 30 freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und des § 13a Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 3 und 4, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und des § 13a Abs. 2 freistellen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Kreditinstituts weniger als zwanzig Millionen Deutsche Mark und weniger als zwei vom Hundert der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstituts ausmacht, die Einbeziehung dieses nachgeordneten Kreditinstituts für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen. Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb §32 Erlaubnis (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes. Der Antrag auf Erlaubnis muß enthalten: 1. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel; 2. die Angabe mindestens zweier Geschäftsleiter; 3. die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; 4. die Angaben, die für die Beurteilung der zur Leitung des Kreditinstituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen erforderlich sind; 5. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren des Kreditinstituts hervorgehen und 6. sofern an dem Kreditinstitut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: a) die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen; b) die Höhe dieser Beteiligungen; c) die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlichen Angaben; d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und 1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind. Die nach Satz 2 vorzulegenden Anzeigen und Unterlagen sind durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 näher zu bestimmen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Es kann die Erlaubnis auf einzelne Bankgeschäfte beschränken. (3) Vor Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts hat das Bundesaufsichtsamt den für das Kreditinstitut in Betracht kommenden Verband zu hören. §33 Versagung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, 1. wenn die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes haftendes Eigenkapital, im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zur Verfügung stehen; beabsichtigt ein Unternehmen, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu betreiben, muß mindestens der Gegenwert von fünf Millionen ECU an eingezahltem Kapital, Geschäftsguthaben oder Rücklagen, abzüglich des Gesamtnennbetrages der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, zur Verfügung stehen; 2. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß ein Antragsteller oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverlässig ist; 2a. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß bei einer bedeutenden Beteiligung an dem Kreditinstitut der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter des beteiligten Unternehmens nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen; das ist insbesondere der Fall, wenn sie nicht zuverlässig sind; 3. wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhaber oder eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen nicht die zur Leitung des Kreditinstituts erforderliche fachliche Eignung hat und auch nicht eine andere Person nach § 1 Abs. 2 Satz 2 oder 3 als Geschäftsleiter bezeichnet wird; 4. wenn das Kreditinstitut nicht mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Kreditinstitut tätig sind; 5. wenn entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält. Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis versagen, wenn das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung verbunden ist (§15 des Aktiengesetzes) und wegen dieser Unternehmensverbindung oder der Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht möglich ist. Aus anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden. (2) Die fachliche Eignung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Personen für die Leitung eines Kreditinstituts setzt voraus, daß sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstituts ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Kreditinstitut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. §33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Das Bundesaufsichtsamt hat die Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder von Tochterunternehmen dieser Unternehmen auszusetzen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 22 Abs. 2 der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie zustande gekommen ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat das Bundesaufsichtsamt diese Fristverlängerung zu beachten. §33b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Beantragt ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Erlaubnis, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu betreiben, so hat das Bundesaufsichtsamt vor Erteilung der Erlaubnis die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats anzuhören, wenn 1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll, 2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Unternehmens nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 errichtet werden soll oder 3. das Unternehmen durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Unternehmen nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 kontrolliert wird. §34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall (1) § 45 der Gewerbeordnung findet auf Kreditinstitute keine Anwendung. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1103 (2) Nach dem Tode des Inhabers der Erlaubnis darf das Kreditinstitut ohne Erlaubnis für die Erben bis zur Dauer eines Jahres durch zwei Stellvertreter fortgeführt werden. Sind diese nicht zuverlässig oder haben sie nicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann das Bundesaufsichtsamt die Fortführung der Geschäfte untersagen. Die Stellvertreter sind unverzüglich nach dem Todesfall zu bestellen; sie gelten als Geschäftsleiter. Das Bundesaufsichtsamt kann die Frist nach Satz 1 aus besonderen Gründen verlängern. §35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, 1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, ein Jahr lang nicht mehr ausgeübt worden ist; 2. wenn das Kreditinstitut in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird; 3. wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis nach a) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder b) § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4 oder Satz 2 rechtfertigen würden; 4. wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte besteht und die Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach diesem Gesetz abgewendet werden kann; eine Gefahr für die Sicherheit der einem Kreditinstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht auch a) bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des nach § 10 Abs. 7 maßgebenden haftenden Eigenkapitals oder b) bei einem Verlust in Höhe von jeweils mehr als zehn vom Hundert des nach § 10 Abs. 7 maßgebenden haftenden Eigenkapitals in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. (3) Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Kreditinstitute, die von einem Einzelkaufmann betrieben werden. (4) § 48 Abs. 4 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden. §36 Abberufung von Geschäftsleitern (1) In den Fällen des § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 kann das Bundesaufsichtsamt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen oder die die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern zu verantworten haben, und bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann die Abberufung eines Geschäftsleiters auch verlangen, wenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes verstoßen hat und trotz Verwarnung durch das Bundesaufsichtsamt dieses Verhalten fortsetzt. §37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte Werden Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis oder werden nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben, so kann das Bundesaufsichtsamt gegen die Fortführung der Geschäfte unmittelbar einschreiten. Das Bundesaufsichtsamt kann seine Maßnahmen nach Satz 1 bekanntmachen. §38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung (1) Hebt das Bundesaufsichtsamt die Erlaubnis auf oder erlischt die Erlaubnis, so kann es bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften bestimmen, daß das Kreditinstitut abzuwickeln ist. Seine Entscheidung wirkt wie ein Auflösungsbeschluß. Sie ist dem Registergericht mitzuteilen und von diesem in das Handels- oder Genossenschaftsregister einzutragen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Abwicklung eines Kreditinstituts allgemeine Weisungen erlassen. Das Registergericht hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten. Gegen die Verfügung des Registergerichts findet die sofortige Beschwerde statt. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis bekanntmachen. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. 2. Schutz der Bezeichnungen "Bank" und "Sparkasse" §39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier" (1) Die Bezeichnung "Bank", "Bankier" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Bank" oder "Bankier" enthalten ist, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen 1. Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen oder Zweigstellen von Unternehmen nach § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7; 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben. (2) Die Bezeichnung "Volksbank" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Volksbank" enthalten ist, dürfen nur 1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Kreditinstitute neu aufnehmen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem Prüfungsverband angehören. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann bei Erteilung der Erlaubnis bestimmen, daß die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen nicht geführt werden dürfen, wenn Art oder Umfang der Geschäfte des Kreditinstituts nach der Verkehrsanschauung die Führung einer solchen Bezeichnung nicht rechtfertigen. §40 Bezeichnung "Sparkasse" (1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen 1. öffentlich-rechtliche Sparkassen, die eine Erlaubnis nach § 32 besitzen; 2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bisherigen Vorschriften befugt geführt haben. (2) Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen die Bezeichnung "Bausparkasse", eingetragene Genossenschaften, die einem Prüfungsverband angehören, die Bezeichnung "Spar- und Darlehenskasse" führen. §41 Ausnahmen Die §§ 39 und 40 gelten nicht für Unternehmen, die die Worte "Bank", "Bankier" oder "Sparkasse" in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, daß sie Bankgeschäfte betreiben. Kreditinstitute mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in § 39 Abs. 2 und in § 40 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen. §42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes Das Bundesaufsichtsamt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Es hat seine Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen. §43 Registervorschriften (1) Soweit nach § 32 das Betreiben von Bankgeschäften einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintragungen in öffentliche Register nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist. (2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, so hat das Registergericht die Firma oder den Zusatz zur Firma von Amts wegen zu löschen; § 142 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend. Das Unternehmen ist zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 140 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. (3) Das Bundesaufsichtsamt ist berechtigt, in Verfahren des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von Kreditinstituten beziehen, Anträge zu stellen und die nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen. 3. Auskünfte und Prüfungen §44 Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten (1) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, 1. von den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfungen vorzunehmen; die Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes können hierzu die Geschäftsräume des Kreditinstituts betreten; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt; 2. bei Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane Vertreter zu entsenden; diese können das Wort ergreifen; 3. von Kreditinstituten in der Rechtsform einer juristischen Person die Einberufung der in Nummer 2 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen; in diesem Falle stehen ihm die in Nummer 2 genannten Befugnisse auch für die Sitzungen der Verwaltungsorgane zu. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über die Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der Bücher und Schriften auch von einem Unternehmen verlangen, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß es Kreditinstitut ist oder nach § 3 verbotene Geschäfte betreibt. (3) Die Befugnisse nach Absatz 1 Nr. 1 stehen auch den in § 8 Abs. 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen im Rahmen ihres Auftrages zu. Die Befugnis, von den Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen, steht auch der Deutschen Bundesbank zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig wird. (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1105 §44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen (1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Daten beschränken, sind nicht auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut oder einem Unternehmen, dessen Gegenstand auf den Erwerb von Geldforderungen, von Beteiligungen oder auf Kapitalanlagen gerichtet ist, und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, das mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Kapitalanteile an dem Kreditinstitut oder an dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis über das Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten untersagen, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist. (2) Auf Ersuchen einer für die Bankaufsicht über ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zuständigen Behörde hat das Bundesaufsichtsamt die Richtigkeit der von einem Kreditinstitut im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Bankaufsicht auf zusammengefaßter Basis übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, daß die ersuchende Behörde, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden. Unberührt bleibt die Einräumung von Prüfungsrechten der Bankaufsichtsbehörden durch zwischenstaatliche Vereinbarungen. (3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. (4) Die von einem Kreditinstitut nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 angezeigten Dienstleistungen teilt das Bundesaufsichtsamt den zuständigen Behörden des Aüfnahmemitglied-staats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige mit. §44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt oder daß die Struktur der Unternehmensverbindung eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut möglich macht, hat der Inhaber der bedeutenden Beteiligung auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes ihm und der Deutschen Bundesbank die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt kann eine Prüfung der in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e genannten Unterlagen durch einen von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer anordnen. 4. Maßnahmen in besonderen Fällen §45 Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität (1) Entspricht bei einem Kreditinstitut 1. das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 oder 2. die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des §11 Satzl oder §12, so kann das Bundesaufsichtsamt Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Gewährung von Krediten (§19 Abs. 1) untersagen oder beschränken. Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 kann das Bundesaufsichtsamt dem Kreditinstitut ferner untersagen, verfügbare Mittel in den nach § 12 anzurechnenden Vermögenswerten anzulegen. Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 entsprechend anzuwenden, wenn das haftende Eigenkapital der gruppenangehörigen Kreditinstitute den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entspricht. (2) Das Bundesaufsichtsamt darf die in Absatz 1 bezeichneten Anordnungen erst treffen, wenn das Kreditinstitut den Mangel nicht innerhalb einer vom Bundesaufsichtsamt zu bestimmenden Frist behoben hat. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1 widersprechen. §46 Maßnahmen bei Gefahr (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, so kann das Bundesaufsichtsamt zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen. Es kann insbesondere Anweisungen für die Geschäftsführung des Kreditinstituts erlassen, die Annahme von Einlagen und die Gewährung von Krediten (§19 Abs. 1) verbieten oder begrenzen, Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen oder beschränken und Aufsichtspersonen bestellen. Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach den Sätzen 1 und 2 widersprechen. Bei Kreditinstituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, sind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersagung von der Geschäftsführung und Vertretung des Kreditinstituts ausgeschlossen. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestimmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten die allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Geschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise eine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen bei dem Kreditinstitut ermöglichen, können für die Dauer der Untersagung nicht ausgeübt werden. (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften in Fällen, in denen die erforderlichen gesetzlichen Vertreter fehlen, oder bei Kreditinstituten, die von einem Einzelkaufmann betrieben werden, der Inhaber weggefallen oder verhindert ist, auf Antrag eines Beteiligten das Gericht eine vertretungsberechtigte Person bestellen kann, steht unter den 1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 das Antragsrecht auch dem Bundesaufsichtsamt zu. §46a Maßnahmen bei Konkursgefahr, Bestellung vertretungsbefugter Personen (1) Liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 vor, so kann das Bundesaufsichtsamt zur Vermeidung des Konkurses vorübergehend 1. ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot an das Kreditinstitut erlassen, 2. die Schließung des Kreditinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen, 3. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Kreditinstitut bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute übernimmt es, die Berechtigten in vollem Umfang zu befriedigen. Die Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflichtungserklärung davon abhängig machen, daß eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber dem Kreditinstitut bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Nummer 1 vorhandenen Vermögen des Kreditinstituts zugunsten der Sicherungseinrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden. Das Kreditinstitut darf nach Erlaß des Veräußerungs- und Zahlungsverbots nach Satz 1 Nr. 1 die im Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insgesamt entstehende Vermögensminderungen des Kreditinstituts, soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, diesem zu erstatten. Das Bundesaufsichtsamt kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn und soweit dies für die Durchführung der Verwaltung des Kreditinstituts notwendig ist. Solange Maßnahmen nach Satz 1 andauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig. (2) Sind bei Kreditinstituten, die in anderer Rechtsform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden, Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet und ist Geschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, so hat das Gericht des Sitzes des Kreditinstituts auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes die erforderlichen ge-schäftsführungs- und vertretungsbefugten Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung des Kreditinstituts befugte Personen infolge der Untersagung nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. Die Bestellung oder Abberufung von vertretungsbefugten Personen durch das Gericht, deren Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen ihres Amtes werden bei Kreditinstituten, die in ein öffentliches Register eingetragen sind, von Amts wegen eingetragen. Die vertretungsbefugten Personen haben ihre Namensunterschriften zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen. Solange die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Personen zu bestellen, nicht ausüben. (3) Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht bestellten Person bestimmt sich nach der Vertretungsbefugnis des Geschäftsleiters, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist. Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist, wenn sie nicht durch die dafür zuständigen Organe des Kreditinstituts erweitert wird, auf die Durchführung von Maßnahmen beschränkt, die zur Vermeidung des Konkurses und zum Schutz der Gläubiger erforderlich sind. (4) Die geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Das Gericht des Sitzes des Kreditinstituts setzt auf Antrag der durch das Gericht bestellten geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person die Auslagen und die Vergütung fest. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt. (5) Solange Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 angeordnet sind, kann eine geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, nur durch das Gericht auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes oder des Organs des Kreditinstituts, das für den Ausschluß von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, und nur dann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (6) Das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, erlischt in jedem Fall, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und die Verfügung aufgehoben werden, mit der dem Geschäftsleiter, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist, die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt worden war. Sind nur die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 aufgehoben worden, erlischt das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, sobald die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe eine geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person bestellt haben und dieser Person, soweit erforderlich, eine Erlaubnis nach § 32 erteilt worden ist. (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. §46b Konkursantrag Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter und bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstitut der Inhaber dies dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich anzuzeigen. Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröffnung zu beantragen, tritt an die Stelle der Antragspflicht die Anzeigepflicht nach Satz 1. Das Konkursverfahren über das Vermögen eines Kreditinstituts findet im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung statt. Der Antrag auf Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditinstituts kann nur von dem Bundesaufsichtsamt gestellt werden. Das Konkursgericht hat dem Antrag des Bundesaufsichts- Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1107 amtes zu entsprechen; die §§ 46 und 84 der Vergleichsordnung sowie § 107 Abs. 1 der Konkursordnung bleiben unberührt. Der Eröffnungsbeschluß ist unanfechtbar. §46c Berechnung von Fristen Die nach § 31 Nr. 2, den §§ 32, 32 a Satz 2, §§ 33 und 55 Nr. 3 sowie § 183 Abs. 2 der Konkursordnung, nach § 237 des Handelsgesetzbuchs und nach §32b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom Tage der Konkurseröffnung sowie die nach § 75 Abs. 2 und § 107 Abs. 2 der Vergleichsordnung vom Tage der Eröffnung des Vergleichsverfahrens an zu berechnenden Fristen sind vom Tage des Erlasses einer Maßnahme nach § 46 a Abs. 1 an zu berechnen. §47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs (1) Sind wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Kreditinstituten zu befürchten, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft, insbesondere den geordneten Ablauf des allgemeinen Zahlungsverkehrs erwarten lassen, so kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung 1. einem Kreditinstitut einen Aufschub für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gewähren und anordnen, daß während der Dauer des Aufschubs Zwangsvollstrek-kungen, Arreste und einstweilige Verfügungen gegen das Kreditinstitut sowie das Vergleichsverfahren oder der Konkurs über das Vermögen des Kreditinstituts nicht zulässig sind; 2. anordnen, daß die Kreditinstitute für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen; sie kann diese Anordnung auf Arten oder Gruppen von Kreditinstituten sowie auf bestimmte Bankgeschäfte beschränken; 3. anordnen, daß die Wertpapierbörsen vorübergehend geschlossen bleiben. (2) Vor den Maßnahmen nach Absatz 1 hat die Bundesregierung die Deutsche Bundesbank zu hören. (3) Trifft die Bundesregierung Maßnahmen nach Absatz 1, so hat sie durch Rechtsverordnung die Rechtsfolgen zu bestimmen, die sich hierdurch für Fristen und Termine auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, des Handels-, Gesellschafts-, Wechsel-, Scheck- und Verfahrensrechts ergeben. §48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs (1) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank für die Zeit nach einer vorübergehenden Schließung der Kreditinstitute und Wertpapierbörsen gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 und 3 durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Wiederaufnahme des Zahlungs- und Überweisungsverkehrs sowie des Börsenverkehrs erlassen. Sie kann hierbei insbesondere bestimmen, daß die Auszahlung von Guthaben zeitweiligen Beschränkungen unterliegt. Für Geldbeträge, die nach einer vorübergehen- den Schließung der Kreditinstitute angenommen werden, dürfen solche Beschränkungen nicht angeordnet werden. (2) Die nach Absatz 1 sowie die nach § 47 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten, wenn sie nicht vorher aufgehoben worden sind, drei Monate nach ihrer Verkündung außer Kraft. 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Kosten und Gebühren §49 Sofortige Vollziehbarkeit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen des Bundesaufsichtsamtes haben in den Fällen des § 2b Abs.1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 1, des § 12a Abs. 2, des § 35 Abs. 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b und 4, der §§ 36, 45, 46, 46a Abs. 1 und des § 46 b sowie bei einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und § 44a Abs. 2 Satz 1 keine aufschiebende Wirkung. §50 Zwangsmittel (1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch gegen Kreditinstitute anwenden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark. §51 Kosten und Gebühren (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind, soweit sie nicht durch Gebühren oder durch besondere Erstattung nach Absatz 3 gedeckt sind, dem Bund von den Kreditinstituten zu neunzig vom Hundert zu erstatten. Die Kosten werden anteilig auf die einzelnen Kreditinstitute nach Maßgabe ihres Geschäftsumfanges umgelegt und vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Das Nähere über die Erhebung der Umlage und über die Beitreibung bestimmt der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann für Entscheidungen auf Grund der §§ 32, 34 Abs. 2 und der §§ 35 bis 37 Gebühren in Höhe von einhundert bis zehntausend Deutsche Mark festsetzen. Die Höhe der Gebühr soll sich im Einzelfalle nach dem für die Entscheidung erforderlichen Arbeitsaufwand und nach dem Geschäftsumfang des betroffenen Unternehmens richten. (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Depotprüfung (§ 30), durch eine Bekanntmachung nach § 38 Abs. 3, eine auf Grund von §44 Abs. 1 Nr. 1 oder §44b Satz 2 vorgenommene Prüfung oder durch die Bestellung einer Aufsichtsperson entstehen, sind von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. Die Kosten, die dem Bund durch eine auf Grund von § 44a Abs. 3 vorge- 1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I nommene Prüfung der Richtigkeit der für die quotale Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 übermittelten Daten entstehen, sind von dem zur quotalen Zusammenfassung verpflichteten übergeordneten Kreditinstitut gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. Vierter Abschnitt Sondervorschriften §52 Sonderaufsicht Soweit Kreditinstitute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes bestehen. §53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat (1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreibt, so gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Sinne des Satzes 1, so gelten sie als ein Kreditinstitut. (2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Kreditinstitute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Kreditinstituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Kreditinstitut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Kreditinstitut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen. 3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340 k des Handelsgesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Kreditinstituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen. 4. Als haftendes Eigenkapital des Kreditinstituts gilt die Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25 als dem Kreditinstitut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrages eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem ist dem Kreditinstitut Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten nach § 10 Abs. 5 oder auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a von nicht gruppenangehörigen Dritten eingezahlt ist, als haftendes Eigenkapital zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Abs.5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 bis 3 getroffenen Vereinbarungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen. Die Summe der Eigenkapitalbestandteile nach Satz 2 darf das haftende Eigenkapital nach Satz 1 nicht überschreiten; Kapital, das auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a eingezahlt ist, darf fünfzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nach Satz 1 nicht überschreiten. Maßgebend für die Bemessung des haftenden Eigenkapitals ist der jeweils letzte Monatsausweis. 5. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer jeden Zweigstelle des Unternehmens bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften von der für die Bankaufsicht über das Unternehmen in dem anderen Staat zuständigen Behörde entzogen worden ist. 6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Kreditinstitut als juristische Person. (3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden. (4) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben. §53a Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat Die Errichtung, Verlegung und Schließung einer Repräsentanz im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das Bankgeschäfte betreibt, sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank von dem Leiter der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen. §53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgiiedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, das Ein- Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1109 lagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, kann über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten Geschäfte abweichend von § 32 ohne Erlaubnis durch das Bundesaufsichtsamt und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte und Schließfachvermietungen anbieten, wenn dieses Unternehmen von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zugelassen worden ist und von ihnen beaufsichtigt wird, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und dieses Unternehmen den Anforderungen der Zweiten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie und der Richtlinie 89/647/EWG vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten (ABI. EG Nr. L 386 S. 14) unterliegt. § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt. (2) Das Bundesaufsichtsamt hat das Unternehmen, das eine Zweigstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichten will, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigstelle übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an das Bundesaufsichtsamt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 für die Ausübung der von der Zweigstelle geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung des Bundesaufsichtsamtes, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. (3) Auf Zweigstellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die §§ 3, 11, 14, 18 bis 20, 23, 23a, 24 Abs. 1 Nr. 6 bis 9, §§ 25, 30, 37, 39 bis 42, 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 46 bis 50 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine oder mehrere Zweigstellen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut gelten. Für die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 3, 23 a und 37 entsprechend. (4) Stellt das Bundesaufsichtsamt bei einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unzureichende Liquidität fest, so fordert es die Zweigstelle auf, den Mangel innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist zu beheben. Kommt die Zweigstelle der Aufforderung nicht nach, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Ergreift der Herkunftsmitgliedstaat keine Maßnahmen oder führen dessen Maßnahmen nicht zur Behebung des Mangels, kann das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46 b und 50 ergreifen. (5) In dringenden Fällen kann das Bundesaufsichtsamt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen nach den §§45 bis 46 b und 50 ergreifen. Es hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats hiervon unverzüglich zu unterrichten. Das Bundesaufsichtsamt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Bundesaufsichtsamtes beschließt. (6) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können nach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Informationen bei der Zweigstelle prüfen. (7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, das eine der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten Tätigkeiten betreibt oder das Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3 ist, kann die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5, 7 bis 9 aufgeführten Tätigkeiten über eine Zweigstelle oder durch Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes abweichend von § 32 ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 aufgeführten Geschäfte betreiben sowie Handelsauskünfte und Schließfachvermietungen anbieten, wenn das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Kreditinstitut zugelassen; 2. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, werden auch im Herkunftsmitgliedstaat betrieben; 3. das oder die Mutterunternehmen halten mindestens neunzig vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens; 4. das oder die Mutterunternehmen haben gegenüber den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt; 5. das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen. Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. §53c Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. zu bestimmen, daß die Vorschriften dieses Gesetzes über ausländische Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auch auf Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts oder des Dienstleistungsverkehrs auf Grund von Abkommen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit Staaten, die dieser nicht angehören, erforderlich ist; 2. die vollständige oder teilweise Anwendung der Vorschriften des § 53 b unter vollständiger oder teilweiser Freistellung von den Vorschriften des § 53 auf Unter- 1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I nehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anzuordnen, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und a) die Unternehmen in ihrem Sitzstaat in den von der Freistellung betroffenen Bereichen nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden, b) Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz im Inland in diesem Staat Inländerbehandlung eingeräumt wird und c) die zuständigen Behörden des Sitzstaates zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit dem Bundesaufsichtsamt bereit sind und dies auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sichergestellt ist. §53d Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1) Das Bundesaufsichtsamt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 1. die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2; 2. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 an ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben; 3. den Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird; 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht zustande gekommen ist, weil das Bundesaufsichtsamt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weitergeleitet hat; 5. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 53 b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden; 6. allgemeine Schwierigkeiten, die Kreditinstitute bei der Errichtung von Zweigstellen, der Gründung von Tochterunternehmen oder bei der Ausübung von Bankgeschäften und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 11 in einem Staat haben, der nicht Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist; 7. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag eines Unternehmens, das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist; 8. auf Verlangen der Kommission die nach § 2b gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird. (2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 bestehen nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Staat, der nicht Mit- gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, Kreditinstituten mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft kein effektiver Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleichbar ist, den die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft den Unternehmen dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission feststellt, daß die Kreditinstitute mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Staat keine Inländerbehandlung erfahren. Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 in Verbindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang und die Inländerbehandlung der Kreditinstitute mit Sitz in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgeschlossen worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr nach § 33 a ausgesetzt werden müssen. Fünfter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften §54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis (1)Wer 1. Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder 2. Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. §55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung (1) Wer es als Geschäftsleiter eines Kreditinstituts oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts entgegen § 46 b Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, unterläßt, dem Bundesaufsichtsamt die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. §56 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder unrichtig erteilt, die Bücher oder Schriften nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder die Ausübung der in § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 zweiter Halbsatz oder Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, bezeichneten Befugnisse nicht duldet, Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1111 2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 25 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 30 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 48 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2b Abs. 1 Satz 5, des § 12a Abs. 2, des § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, des § 32 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz, des § 45 Abs. 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, des § 46a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, oder des § 53 b Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 46a Abs. 1 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, 4. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Anzeige nach § 2 b Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6 oder Abs. 4, § 10 Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 5 oder 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz, § 16 Satz 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 3, Abs. 1 Nr. 6 bis 9, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, § 24a Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 a Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht; für die Anzeigepflichten nach den §§ 13 und 13a gilt dies nur insoweit, als der Großkredit 50 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigt, 5. vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zur Einreichung von Zwischenabschlüssen und Prüfungsberichten nach § 10 Abs. 7 Satz 5, von Monatsausweisen nach § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1, von Jahresabschlüssen, des Prüfungsberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts oder des Prüfungsberichts der Konzernabschlußprüfer nach § 26 Abs. 1 oder 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einem Monatsausweis unrichtige Angaben macht, 6. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 10 Abs. 5 Satz 5, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 5a Satz 6, über das Verbot des Erwerbs in Wertpapieren verbriefter eigener Genußrechte oder eigener nachrangiger Verbindlichkeiten, des § 12 Abs. 1 über die Begrenzung von Anlagen, des § 12 Abs. 5 über eine bedeutende Beteiligung, des § 12a Abs. 1 Satz 1 über die Begründung von Unternehmensbeziehungen, des § 13 Abs. 3 oder 4 oder des § 13a Abs. 4 Satz 2 über die Einhaltung der Grenzen für Großkredite oder des § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1, über Kreditunterlagen zuwiderhandelt, 7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23a Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 53 b Abs. 3 Satz 1 oder 2, auf die fehlende Mitgliedschaft nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise hinweist oder entgegen § 23 a Satz 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, vom Ausscheiden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder 8. seine Tätigkeit als Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts trotz Untersagung durch das Bundesaufsichtsamt nach § 36 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Satz 2 fortsetzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. §§ 57 und 58 (weggefallen) §59 Geldbußen gegen Kreditinstitute § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt für Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft oder für Unternehmen im Sinne des § 53 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, die über eine Zweigstelle oder durch Erbringung von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig sind, auch dann, wenn ein Geschäftsleiter, der nicht nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung des Kreditinstituts oder Unternehmens berufen ist, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat. §60 Zuständige Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen. Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften §61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. Die in § 35 Abs. 1 genannte Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. §62 Überleitungsbestimmungen (1) Die auf dem Gebiet des Kreditwesens bestehenden Rechtsvorschriften sowie die auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften erlassenen Anordnungen bleiben aufrechterhalten, soweit ihnen nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. Rechtsvorschriften, die für die geschäftliche Betätigung bestimmter Arten von Kreditinstituten weitergehende Anforderungen stellen als dieses Gesetz, bleiben unberührt. (2) Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvorschriften des Bundes der Bankaufsichtsbehörde zugewiesen sind, gehen auf das Bundesaufsichtsamt über. (3) Die Zuständigkeiten der Länder für die Anerkennung als verlagertes Geldinstitut nach der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, für die Bestätigung der Umstellungsrechnung und der Altbanken- 1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I rechnung sowie für die Aufgaben und Befugnisse nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen und dem Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds bleiben unberührt. (4) Die Vorschriften der §§ 10 bis 38, 45, 46 und 51 Abs. 1 sind auf Kreditinstitute, die Geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 betreiben, hinsichtlich der Verpflichtungen nicht anzuwenden, die sich auf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete Darlehensforderungen beziehen, wenn deren Abtretung und Rückerwerb durch das Kreditinstitut von vornherein vorgesehen war. Dies gilt nicht, wenn das Kreditinstitut die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vorkehrungen, die die Erfüllung seiner Verpflichtungen sichern sollen, zum Nachteil der Gläubiger wesentlich ändert. (5) Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt waren und die nur Geschäfte betreiben, die sie nach den am 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes betreiben durften, unterliegen 1. für Bankgeschäfte, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören, bis zum 31. Dezember 1994 nicht der Erlaubnispflicht nach § 32 Abs. 1 und 2. bis zum 31. Dezember 1994 nicht den Vorschriften der §§ 10, 10 a, 12 bis 20, 25, 30 und 33 Abs. 2 Satz 2, soweit ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 zum Betreiben von Bankgeschäften erteilt wurde. Für Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt waren, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend, sofern sie nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben. Werden dem Abschlußprüfer oder dem Prüfungsverband Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, daß das Unternehmen seinen bisherigen Geschäftskreis ausgedehnt hat, als eingetragene Genossenschaft seine Geschäftstätigkeit nicht mehr überwiegend auf die Vermietung von Wohnungen an ihre Mitglieder richtet oder nicht ihm eigentümliche oder überwiegend Bankgeschäfte betreibt, hat er dies unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen. (6) Die Vorschriften des § 23 a sind auf private Bausparkassen ab dem 1. Juli 1993 anzuwenden. §63 (Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften) §63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (1) und (2) (weggefallen) (3) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am 1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. § 61 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinstituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung des Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Bundesrecht, angezeigt ist. (5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem oder anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes, wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat. (6) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, § 46a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 46b Satz 1 bis 5, §§ 46c und 47 Abs. 1 Nr. 1 gelten mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an die Stelle des Konkursverfahrens das Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eröffnet werden kann. §64 Deutsche Bundespost POSTBANK Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 unterliegt die Deutsche Bundespost POSTBANK hinsichtlich der von ihr betriebenen Geschäfte lediglich den auf Grund der §§ 23, 47 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 getroffenen Maßnahmen. Ab 1. Januar 1996 gilt die Erlaubnis nach § 32 als erteilt. § 23 a gilt nicht, solange die Deutsche Bundespost POSTBANK ein Sondervermögen des Bundes ist. §64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten (1) Hält ein Kreditinstitut am 1. Januar 1993 wegen der Änderung des § 12 Abs. 1 die in dieser Vorschrift vorgesehenen Grenzen für Anlagen nicht ein, so hat das Kreditinstitut innerhalb von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann in begründeten Fällen auf Antrag die Frist nach Absatz 1 verlängern, wenn sich das Verhältnis von Anlagen nach § 12 zum haftenden Eigenkapital innerhalb dieser Frist verringert hat. (3) Hält ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe am 1. Januar 1993 die nach § 12 Abs. 5 Satz 1 oder 2 vorgesehenen Grenzen für Beteiligungen nicht ein, so hat das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe innerhalb von zehn Jahren von diesem Zeitpunkt an die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen. §64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten (1) Kreditinstituten, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben und die am 1. Januar 1993 nach § 32 zugelassen sind, darf abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz an eingezahltem Kapital, Geschäftsguthaben oder Rücklagen, abzüglich des Betrages der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind, ein niedrigerer Betrag als der Gegenwert von 5 Millionen ECU zur Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1993 1115 (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 1. Funktion, Aufbau, Entwicklung, Altersstadien und Lebensvorgänge von Bäumen und die ökologische Bedeutung von Bäumen, 2. natürliche Standortfaktoren und ihre Auswirkungen auf Wachstum und Entwicklung von Bäumen, 3. Verwendung von Bäumen und von Pflanzen des Baumumfeldes unter Berücksichtigung der Standort- und Pflegeansprüche, 4. Beurteilung der Pflanzenqualität, Gütebestimmungen, 5. Ursachen und Erkennungsmerkmale von Baumschäden, Baumschadensdiagnose, 6. Aufgaben, Ziele und Bereiche der Baumpflege und Baumsanierung, 7. Bedeutung des Natur- und Umweltschutzes bei der Baumpflege und Baumsanierung, 8. Materialien sowie Maschinen und Geräte zur Schadensdiagnose sowie zur Baumpflege und Baumsanierung, 9. Kriterien zur Baumerhaltung und baumpflegerische Bewertungen. (3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach Absatz 4 und eine schriftliche Arbeit nach Absatz 5. (4) Als praktische Arbeit ist eine Baumschadensdiagnose selbständig zu planen, durchzuführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Die praktische Arbeit einschließlich des Prüfungsgespräches soll nicht länger als 90 Minuten dauern. (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als drei Stunden dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. §5 Prüfungsteil Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und einschlägiger Rechtsvorschriften selbständig planen, durchführen und beurteilen kann. (2) Die Prüfung besteht aus zwei Arbeitseinsätzen aus den nachfolgenden Arbeitsbereichen: 1. Baumpflegemaßnahmen, 2. Sanierungsmaßnahmen im Baumumfeld, 3. Baumsanierungsmaßnahmen. Die Arbeitseinsätze sind jeweils gesondert zu planen, durchzuführen und in jeweils einem Prüfungsgespräch zu erläutern. (3) Die zwei Arbeitseinsätze sollen einschließlich der Prüfungsgespräche insgesamt nicht länger als drei Stunden dauern. §6 Prüfungsteil Wirtschaft, Recht und Soziales (1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge in seinem Aufgabenbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 1. Leistungsbeschreibung für Baumpflege- und Baumsanierungsarbeiten, 2. Ausschreibung, Kalkulation und Vergabewesen, 3. Arbeitsorganisation, 4. Abnahme, Abrechnung und Gewährleistung, 5. Zustandekommen von Rechtsgeschäften und Haftungsrecht, 6. Rechtsvorschriften zur Durchführung von Baumpflege-und Baumsanierungsarbeiten, Bestimmungen des Arbeits-, Betriebsverfassungs-, Sozial- und Arbeitsförderungsrechts, 7. berufsständische Organisationen und Gewerkschaft. (3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5. (4) Bei der Lösung der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbeispiels nachweisen, daß er die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhänge in seinem Funktionsbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Lösung der praxisbezogenen Aufgabe stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als zwei Stunden dauern. Sie bezieht sich insbesondere auf Inhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Aufgabe sind. Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. §7 Bestehen der Prüfung (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Grundlagen der Baumpflege und Baumsanierung" ist die Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistung in der praktischen Arbeit und der schriftlichen Prüfung zu bilden. Für den Teil "Maßnahmen der Baumpflege und Baumsanierung" ist die Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den zwei Arbeitseinsätzen zu bilden. Für den Teil "Wirtschaft, Recht und Soziales" ist die Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der praxisbezogenen Aufgabe und der schriftlichen Prüfung zu bilden. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "aus-