Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 42 vom 07.08.1993  - Seite 1407 bis 1412 - Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Ausführungsgesetz Suchtstoffübereinkommen 1988)

Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Ausführungsgesetz Suchtstoffübereinkommen 1988) Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1407 Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Ausführungsgesetz Suchtstoff übereinkommen 1988) Vom 2. August 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1346), wird wie folgt geändert: In § 261 Abs. 1 Nr. 2 wird nach der Angabe "§ 29 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "oder 11" eingefügt. Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung In § 10a der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des Achtundzwanzigsten Abschnittes des Strafgesetzbuches" gestrichen. Artikel 3 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Das Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geändert gemäß Artikel 7 der Ver- ordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 18 wird folgender neuer § 18a eingefügt: "§ 18a Verbote Es ist verboten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (ABI. EG Nr. L 357 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Anhang aufgeführten Stoffe und in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a Satz 1 genannten Zubereitungen, wenn sie zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durchzuführen, zu veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen." 2. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln sowie der in § 18a genannten Stoffe und Zubereitungen mit." 1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 3. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter "ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1" durch das Wort "unerlaubt" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter "ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben" durch die Wörter "ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein" ersetzt. cc) Nummer 4 wird gestrichen. dd) In Nummer 10 wird am Ende das Wort "oder" durch einen Beistrich ersetzt. ee) Folgende Nummern 11,12 und 13 werden eingefügt: "11. entgegen § 18a dort genannte Stoffe oder Zubereitungen herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, durchführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, 12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§11 Abs. 3 Strafgesetzbuch) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, 13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, oder". ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 14. b) In Absatz 2 wird die Verweisung "des Absatzes 1 Nr. 1,2,5 und 6 Buchstabe b" ersetzt durch die Verweisung "des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b und Nr. 11". c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Verweisung "des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6 oder 10" ersetzt durch die Verweisung "des Absatzes 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13". bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: "2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,2,5,6 Buchstabe b oder Nr. 10 fahrlässig oder erkennt er im Falle des Absatzes 1 Nr. 11 fahrlässig nicht, daß die in § 18a genannten Stoffe oder Zubereitungen zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden sollen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), wird wie folgt geändert: 1. § 48 wird wie folgt gefaßt: "§48 Grundsatz Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion geleistet werden. Der Vierte Teil dieses Gesetzes ist auch auf Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung anzuwenden, die ein nicht für strafrechtliche Angelegenheiten zuständiges Gericht im ersuchenden Staat getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegt." 2. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern "Geldbuße hätte verhängt" die Wörter "oder, wenn um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ersucht wird, eine derartige Anordnung, ungeachtet der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches, hätte getroffen werden" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält der Verurteilte sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich der Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Be-rufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Soweit in der ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn, a) dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder b) die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder c) die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen." d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähig- Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1409 keit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht." 3. § 51 wird wie folgt gefaßt: "§51 Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz des Verurteilten. (2) Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach seinem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo er ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Ist das Ersuchen ausschließlich auf Vollstrek-kung der Anordnung des Verfalls oder der Einziehung oder einer Geldstrafe oder einer Geldbuße gerichtet, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich der Verfall oder die Einziehung bezieht, oder, wenn sich der Verfall oder die Einziehung nicht auf einen bestimmten Gegenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Verurteilten befindet. Befindet sich Vermögen des Verurteilten in den Bezirken verschiedener Landgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Landgericht oder, solange noch kein Landgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde. (3) Solange eine Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung." 4. § 52 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, müssen vor der Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich zu äußern." 5. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen." 6. Nach § 54 Abs. 2 wird folgender Absatz eingefügt: "(2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung einen bestimmten Gegenstand betrifft, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Soweit sie dem Wert nach bestimmt ist, ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden." 7. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden aa) das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und bb) nach den Wörtern "der Verurteilte" der Teilsatz "und Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben," eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach dem Wort "ist" der Teilsatz "oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anforderung des Verfalls oder der Einziehung zum Gegenstand hatte" eingefügt. bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: "Bezieht sich die Entscheidung auf eine ausländische Anordnung des Verfalls und geben die Umstände des Falles Anlaß zur Annahme, der durch die der Anordnung zugrundeliegende Tat Verletzte, der nicht zugleich Dritter ist, habe über den ihm dadurch entstandenen Schaden im Bundesgebiet einen vollstreckbaren Titel erwirkt, so ist eine Mehrfertigung der rechtskräftigen Entscheidung dem nach § 32 der Zivilprozeßordnung örtlich zuständigen Gericht zur Unterrichtung des Verletzten zu übersenden." 8. Nach § 56 Abs. 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung gerichtet ist, steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73d, 74 e des Strafgesetzbuches gleich." 9. Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt: "§ 56 a Entschädigung des Verletzten Ist bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer ausländischen Anordnung des Verfalls der Verletzte nicht zugleich Dritter und ist ihm durch die Tat, die der ausländischen Anordnung zugrunde liegt, ein Schaden entstanden, so wird er oder sein Rechtsnachfolger auf Antrag aus der Staatskasse entschädigt, sofern zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens bei der zuständigen Stelle eine vollstreckbare Entscheidung eines deutschen Gerichts über den Schadensersatzanspruch ergangen ist. Der Umfang der Entschädigung ist durch den Wert des für verfallen Erklärten begrenzt. Haben mehrere Verletzte eine derartige Entscheidung erwirkt, so bestimmt sich deren Entschädigung entsprechend der Reihenfolge ihrer Anträge. Der Antrag, ist unzulässig, wenn seit Bewilligung des Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls gerichtet war, zwei Jahre verstrichen sind." 10. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "eingegangen" der Teilsatz "oder hat eine zuständige Stelle des ersu- 1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I chenden Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung und möglichst genauer Beschreibung des Verurteilten vor dessen Eingang darum ersucht," eingefügt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze angefügt: "(3) Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, so findet § 67 Abs. 1 entsprechend Anwendung. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die Vollstreckung von vornherein unzulässig erscheint." 11. § 71 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: "Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Deutschen verhängten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Sanktion ersucht werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt." b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2. Es werden die Wörter "Ein ausländischer Staat" durch das Wort "Er" ersetzt, nach dem Wort "kann" das Wort "ferner" und nach dem Wort "verhängten" das Wort "freiheitsentziehenden" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Seeaufgabengesetzes Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zuläßt oder erfordert, a) die Schiffahrtspolizei, b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen, c) die Überwachung und Unterstützung der Fischerei, d) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich, die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen der Buchstaben a und b, bb) nach der Strafprozeßordnung, e) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen." 2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b obliegen." 3. § 3d wird wie folgt gefaßt: "§3d Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend." 4. Nach § 3d wird folgender § 4 eingefügt: "§4 (1) Seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres gelten bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. (2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung der Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes zu bezeichnen. Diese sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozeßordnung." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "Nr. 1 bis 6" die Wörter "mit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d" eingefügt. bb) In Satz 2 werden das Semikolon am Ende des ersten Halbsatzes durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz aufgehoben. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahr- Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1993 1411 zeuge eingesetzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind." 6. § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. das Verhalten auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3;". 7. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt: "§16 (1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufgabe im Hinblick auf Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet sind und gewährleistet ist, daß bei Durchführung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird. (2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufgabe gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung davon abhängig gemacht werden, daß der ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen, die sich anläßlich der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben können, freizustellen. (3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um Genehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung gegenüber Schiffen, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, wird - vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen - nur stattgegeben, wenn 1. der ersuchende Staat zusichert, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vorliegen würden, wenn das Schiff sich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates befände, 2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig wäre, 3. der ersuchende Staat zusichert, a) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach Beweismitteln und deren Sicherstellung unerläßlich sind und, b) im Falle, daß das Schiff in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder eines Drittstaates verbracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein von ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu nehmen oder dafür einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und 4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch die Maßnahme verursachten Schaden angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls sich der dem Ersuchen zugrundeliegende Tatverdacht als unbegründet erweist und keine den Tatverdacht begründende Handlung des Geschädigten festzustellen ist. Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als geboten erscheint. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigentümer und falls möglich gegebenenfalls der Charterer vom Inhalt der Genehmigung und der vom ersuchenden Staat eingegangenen Zusicherung unverzüglich unterrichtet werden. (5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennahme eingehender Ersuchen eines ausländischen Staates im Sinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137) zuständig." 8. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt: "§17 Auf Maßnahmen im Rahmen von § 1 Nr. 3 Buchstabe d finden die §§ 34 bis 41 des Bundesgrenzschutzgesetzes sinngemäß Anwendung." 9. § 21 wird wie folgt gefaßt: "§21 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt." Artikel 6 Neufassung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und des Betäubungsmittelgesetzes Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut des Betäubungsmittelgesetzes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen 1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I und psychotropen Stoffen für die Bundesrepublik Deutsch- (2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im land in Kraft tritt. Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 2. August 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Kinkel Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister für Verkehr Wissmann