Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 43 vom 10.08.1993  - Seite 1442 bis 1445 - Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht

Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht 1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Vom 2. August 1993 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2229) wird wie folgt geändert: 1. Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung angefügt: "(Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Bundestag wählt nach den Regeln der Verhältniswahl einen Wahlausschuß für die Richter des Bundesverfassungsgerichts, der aus zwölf Mitgliedern des Bundestages besteht." b) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Scheidet ein Mitglied des Wahlausschusses aus oder ist es verhindert, so wird es durch das nächste auf der gleichen Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt." c) In Absatz 3 werden die Worte "Der älteste der Wahlmänner beruft die Wahlmänner" ersetzt durch "Das älteste Mitglied des Wahlausschusses beruft die Mitglieder des Wahlausschusses". d) In Absatz 4 werden das Wort "Wahlmännerausschusses" durch das Wort "Wahlausschusses" und jeweils das Wort "Wahlmännerausschuß" durch das Wort "Wahlausschuß" ersetzt. 3. § 7a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "der älteste der Wahlmänner" durch die Worte "das älteste Mitglied des Wahlausschusses" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte "des ältesten der Wahlmänner" durch die Worte "des ältesten Mitglieds des Wahlausschusses" ersetzt. 4. In § 8 Abs. 1 und 2 werden die Worte "Der Bundesminister der Justiz" durch die Worte "Das Bundesministerium der Justiz" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "und seinen Stellvertreter" durch die Worte "und den Vizepräsidenten" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Der Stellvertreter" durch die Worte "Der Vizepräsident" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Worte "seinen Stellvertreter" durch die Worte "den Vizepräsidenten" ersetzt. 6. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Wird der Eid durch eine Richterin geleistet, so treten an die Stelle der Worte "als gerechter Richter" die Worte "als gerechte Richterin"." Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1993 1443 7. In § 14 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "dem Stellvertreter des Präsidenten" durch die Worte "dem Vizepräsidenten" ersetzt. 8. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "sein Stellvertreter" durch die Worte "der Vizepräsident" ersetzt. 9. § 15a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80 und der Verfassungsbeschwerden nach §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder." 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach den Worten "Der Vorsitzende" die Worte "oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter" eingefügt. b) In Absatz 3 werden nach den Worten "Der Vorsitzende" die Worte "oder der Berichterstatter" und nach dem Wort "Schriftsätze" die Worte "und der angegriffenen Entscheidungen" eingefügt. 11. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt: "§ 25 a Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung." 12. In § 27 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Fordert das Bundesverfassungsgericht Akten eines Ausgangsverfahrens an, werden ihm diese unmittelbar vorgelegt." 13. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekanntzugeben." 14. In § 31 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "durch den Bundesminister der Justiz" durch die Worte "durch das Bundesministerium der Justiz" ersetzt. 15. § 32 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: "(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln." b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7. 16. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2, 3 und 6 werden aufgehoben. b) In Absatz 4 wird das Wort "erhöhte" gestrichen. c) In Absatz 5 wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Gebühr" ersetzt. d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3. 17. § 48 wird wie folgt gefaßt: "§ 48 (1) Die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundestages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag kann der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Bundestag verworfen worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten, eine Fraktion oder eine Minderheit des Bundestages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfaßt, binnen einer Frist von zwei Monaten seit der Beschlußfassung des Bundestages beim Bundesverfassungsgericht erheben; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. (2) Die Wahlberechtigten, die einem Wahlberechtigten als Beschwerdeführer beitreten, müssen diese Erklärung persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben. (3) Das Bundesverfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist." 18. Nach § 81 wird folgender § 81 a eingefügt: "§ 81 a Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen. Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird." 19. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich." 1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 20. a) Die §§ 93 a bis 93 c werden wie folgt gefaßt: "§ 93 a (1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. §93b Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme. §93c (1) Liegen die Voraussetzungen des §93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten. (2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung." b) Nach § 93c wird folgender § 93d eingefügt: "§ 93 d (1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3. (3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen." 21. § 95a wird aufgehoben. 22. § 96 wird aufgehoben. 23. § 106 wird gestrichen; § 107 wird § 106. Artikel 2 In § 78 Abs. 3 Nr. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361) wird nach dem Wort "Bundesverwaltungsgerichts" das Wort "oder" gestrichen und durch ein Komma ersetzt; nach dem Wort "Bundes" werden die Worte "oder des Bundesverfassungsgerichts" eingefügt. Artikel 3 In § 72 Abs. 2 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Urteil" die Worte "von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts" und ein Komma eingefügt. Artikel 4 In § 160 Abs. 2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) geändert worden ist, wird nach dem Wort "Bundessozialgerichts" das Wort "oder" gestrichen und durch ein Komma ersetzt; nach dem Wort "Bundes" werden die Worte "oder des Bundesverfassungsgerichts" eingefügt. Artikel 5 Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), wird wie folgt geändert: In § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 131 Abs. 3 Nr. 2 und § 132 Abs. 2 Nr. 2 wird jeweils nach dem Wort "Bundesverwaltungsgerichts" das Wort "oder" gestrichen und durch ein Komma ersetzt; nach dem Wort "Bundes" werden jeweils die Worte "oder des Bundesverfassungsgerichts" eingefügt. Artikel 6 In § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2109) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Bundesfinanzhofs" die Worte "oder des Bundesverfassungsgerichts" eingefügt. Artikel 7 Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1993 1445 Artikel 8 Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung findet auch auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren Anwendung. öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1593) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Der Einspruch muß binnen einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag eingehen." Artikel 9 § 2 Abs. 4 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, ver- Artikel 10 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 2. August 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Kinkel Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger