Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 52 vom 14.10.1993  - Seite 1666 bis 1667 - Gesetz zur Anpassung des EWR-Ausführungsgesetzes

Gesetz zur Anpassung des EWR-Ausführungsgesetzes 1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Gesetz zur Anpassung des EWR-Ausführungsgesetzes Vom 27. September 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des EWR-Ausführungsgesetzes Das EWR-Ausführungsgesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Nr. 4, Artikel 8 Nr. 7, Artikel 10 Nr. 7, Artikel 13 Nr. 6 und Artikel 14 Nr. 6 wird jeweils der Buchstabe p gestrichen. Die Buchstaben q und r werden zu p und q. 2. Artikel 36 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "- in der Schweiz: Avokat/Avvocato/Advokat/ Rechtsanwalt/An walt/Fü r-sprecher/Fürsprech" gestrichen. b) In Nummer 3 Buchstabe f werden die Wörter "der Schweiz und" gestrichen. 3. In Artikel 37 Nr. 4 Buchstabe b werden die Wörter "- in der Schweiz: Avokat/Avvocato/Advokat/ Rechtsanwalt/Anwalt/Fürsprecher/Fürsprech" gestrichen. 4. In Artikel 47 Nr. 5 Buchstabe a werden in Nummer 2 nach dem Wort "Griechenland" das Komma und die Wörter "der Schweiz" gestrichen. 5. Artikel 62 wird wie folgt gefaßt: "Artikel 62 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2671), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. August 1993 (BAnz. S. 7333), wird wie folgt geändert: 1. In § 22 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag)" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 32 Abs. 1 Nr. 22a werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 3. In § 35 wird nach der Angabe "Island," die Angabe "Liechtenstein," eingefügt." 6. Artikel 78 Nr. 6 Buchstabe r wird gestrichen. 7. In Artikel 112 Nr. 4 Buchstabe b wird das Wort "Tschechoslowakei" durch die Wörter "Slowakische Republik" ersetzt und werden die Wörter "Schweiz Rhein von Rheinfelden bis zur schweizerisch/ deutschen Grenze" gestrichen. 8. Artikel 115 Nr. 1 und 6 wird aufgehoben. 9. Artikel 115 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "in der Schweiz oder" gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter "der Schweiz und" gestrichen und die Wörter "der betreffende Staat" durch das Wort "Island" ersetzt. 10. Artikel 115 Nr. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "§ 58 der in Artikel 42 geänderten Börsenzulassungs-Verordnung kann auf den in Island veröffentlichten Zwischenbericht eines Emittenten mit Sitz in Island oder in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angewendet werden, bis Island der Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABI. EG Nr. L 48 S. 26), nachgekommen ist, spätestens bis zum 1. Januar 1995." 11. Artikel 115 Nr. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "in der Schweiz," gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter "der Schweiz," gestrichen. Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuches In § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993 1667 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 (BGBl, i S. 1282) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juni 1993 (BGBl. I S. 910), wird wie folgt geändert: 1. In § 69c Nr. 3 werden nach den Wörtern "Europäischen Gemeinschaften" die Wörter "oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 2. In § 111a Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Wörter "sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 4 Änderung der Maschinenverordnung In § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 5 Nr. 3 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704) werden jeweils nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Flaggenrechtsgesetzes § 23 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1342) wird wie folgt gefaßt: "§23 Bei Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 22 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe werden 1. die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie 2. die Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Gesellschaften im Sinne des Arti- kels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichbehandelt." Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Maschinenverordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in der durch das Anpassungsprotokoll vom 17. März 1993 geänderten Fassung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 27. September 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Der Bundesminister für Verkehr Wissmann