Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 52 vom 14.10.1993  - Seite 1668 bis 1670 - Gesetz zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten (Kündigungsfristengesetz - KündFG)

Gesetz zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten (Kündigungsfristengesetz – KündFG) 1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Gesetz zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten (Kündigungsfristengesetz - KündFG) Vom 7. Oktober 1993 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§ 622 (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, 1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; 2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich zehn Stunden oder monatlich fünfundvierzig Stunden übersteigt. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber." Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2117), wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 221 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 222 Übergangsvorschrift zum Kündigungsfristengesetz vom 7. Oktober 1993 Bei einer vor dem 15. Oktober 1993 zugegangenen Kündigung gilt Artikel 1 des Kündigungsfristengesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1668), wenn am 15. Oktober 1993 1. das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist und die Vorschriften des Artikels 1 des Kündigungsfristengesetzes vom 7. Oktober 1993 für den Arbeitnehmer günstiger als die vor dem 15. Oktober 1993 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind oder Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1993 1669 2. ein Rechtsstreit anhängig ist, bei dem die Entscheidung über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängt von a) der Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 2 Nr. 4 des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106) oder b) der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, soweit danach die Beschäftigung von in der Regel mehr als zwei Angestellten durch den Arbeitgeber Voraussetzung für die Verlängerung der Fristen für die Kündigung von Angestellten ist." 2. In Artikel 230 Abs. 1 wird die Angabe "622 sowie" gestrichen. Artikel 3 Änderung des Seemannsgesetzes Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 67 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wird wie folgt geändert: 1. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Heuerverhältnis eines Besatzungsmitglieds kann während der ersten drei Monate mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Dauert die erste Reise länger als drei Monate, so kann die Kündigung während der ersten sechs Monate noch in den auf die Beendigung der Reise folgenden drei Tagen mit Wochenfrist ausgesprochen werden. Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zeiten beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Sie erhöht sich auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Heuerverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Für eine Kündigung durch den Reeder beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Heuerverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen 1. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 2. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres des Besatzungsmitglieds liegen, nicht berücksichtigt." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: "(2a) § 622 Abs. 3 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet sinngemäß Anwendung." 2. In § 65 wird die Angabe "§ 63 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "§ 63 Abs. 1" ersetzt. 3. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 63 Abs. 3" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Heuerverhältnis des Kapitäns kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist erhöht sich auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Heuerverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat. Im übrigen finden die Vorschriften des § 63 Abs. 2 bis 3 sinngemäß Anwendung." Artikel 4 Änderung des Heimarbeitsgesetzes § 29 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 § 43 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: "(3) Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt, so kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen." 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefaßt: "(4) Unter der in Absatz 3 Satz 1 genannten Voraussetzung beträgt die Frist für eine Kündigung durch den Auftraggeber oder Zwischenmeister, wenn das Beschäftigungsverhältnis 1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 6. fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Beschäftigten liegen, nicht berücksichtigt." 3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: "(5) § 622 Abs. 4 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend." 4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. 5. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. Satz 1 wird wie folgt gefaßt "Für die Dauer der Kündigungsfrist nach den Absätzen 2 bis 5 hat der Beschäftigte auch bei Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von einem Zwölftel bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen, zwei Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von vier Wochen, drei Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von einem Monat, vier Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, sechs Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten, acht Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von vier Monaten, zehn Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von fünf Monaten, zwölf Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten und vierzehn Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von sieben Monaten des Gesamtbetrages, den er in den dem Zugang der Kündigung vorausgegangenen 24 Wochen als Entgelt erhalten hat." 6. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8. Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Absatz 7 gilt entsprechend, wenn ein Auftraggeber oder Zwischenmeister die Arbeitsmenge, die er mindestens ein Jahr regelmäßig an einen Beschäftigten, auf den die Voraussetzungen der Absätze 2, 3, 4 oder 5 zutreffen, ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel verringert, es sei denn, daß die Verringerung auf einer Festsetzung gemäß § 11 Abs. 2 beruht." 7. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9. Artikel 5 Aufhebung von Vorschriften § 55 des Arbeitsgesetzbuches vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371) geändert worden ist, der nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1207) fortgilt, wird aufgehoben. Die Maßgabe in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Satz 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1140) bleibt unberührt. Artikel 6 Unanwendbarkeit von Maßgaben Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1, soweit § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betroffen ist, und Nr. 7 Buchstabe d und e Doppelbuchstabe bb sowie Nr. 8 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,1020) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden. Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 800-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 7. Oktober 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm