Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 59 vom 10.11.1993  - Seite 1838 bis 1838 - Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vom 29. Oktober 1993 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 § 565 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort "Geschäftsräume," gestrichen. Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig." Artikel 2 Artikel 232 § 2 Abs. 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1668) geändert worden ist, wird aufgehoben. 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 29. Oktober 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin derJustiz Leutheusser-Schnarrenberger