Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 67 vom 21.12.1993  - Seite 2054 bis 2058 - Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG)

Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz – FamNamRG) 2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts (Familiennamensrechtsgesetz - FamNamRG) Vom 16. Dezember 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt geändert: 1. § 1355 wird wie folgt gefaßt: "§1355 (1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau bestimmen. (3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens erfolgt bei der Eheschließung. Wird eine Erklärung nach Satz 1 nicht abgegeben, kann sie binnen fünf Jahren nach der Eheschließung nachgeholt werden; in diesem Fall muß die Erklärung öffentlich beglaubigt werden. (4) Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden. (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist." 2. §1616 wird wie folgt gefaßt: "§1616 (1) Das eheliche Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. (2) Führen die Eltern keinen Ehenamen,, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder den die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder. (3) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Vormundschaftsgericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist. (4) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Vormundschaftsgericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil nach Absatz 3 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsbuch oder ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird." 3. Nach § 1616 wird folgender § 1616 a eingefügt: "§ 1616a (1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensänderung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung kann nur vor Eintritt der Volljährigkeit abgegeben werden. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt werden und bedarf, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2055 (2) Für eine Änderung des Ehenamens der Eltern oder eine Änderung des Familiennamens eines Elternteils, der Geburtsname eines ehelichen Kindes geworden ist, gilt Absatz 1 entsprechend. Eine Änderung des Familiennamens eines Elternteils infolge Eheschließung erstreckt sich nicht auf den Geburtsnamen des Kindes. (3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend." 4. § 1617 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Eine Änderung des Familiennamens der Mutter erstreckt sich auf den Geburtsnamen des Kindes, welches das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn es sich der Namensänderung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung kann nur vor Eintritt der Volljährigkeit abgegeben werden. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesbeamten abzugeben; sie muß öffentlich beglaubigt werden und bedarf, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts." c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. 5. § 1618 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name." 6. § 1720 wird wie folgt gefaßt: "§1720 (1) Führen die Eltern einen Ehenamen, so gilt § 1616a Abs. 1 und 3 entsprechend. (2) Führen die Eltern keinen Ehenamen, so können sie binnen eines Monats nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen des Kindes bestimmen; § 1616 Abs. 2 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt; § 1616a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 3 gilt entsprechend." 7. § 1737 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name." b) Satz 3 wird gestrichen. 8. §1740f wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name." b) Absatz 3 wird gestrichen. 9. § 1757 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: "(1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als Familienname gilt nicht der nach § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name. (2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht; § 1616 Abs. 2 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht anschließt; § 1616a Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. (3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht anschließt; die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4. 10. § 1765 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "wenn" die Worte "das Kind einen Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und" eingefügt. c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. IS. 1838), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen wählen 1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder 2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 2. nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1616a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden." b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Absatz 4 wird gestrichen. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Die Eingangsworte "Ist kein Elternteil Deutscher, so kann vor der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen ehelichen Kindes dessen gesetzlicher Vertreter" werden durch die Worte "Vor der Beurkundung der Geburt eines ehelichen Kindes können seine Eltern" ersetzt. e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4. 2. In Artikel 220 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen. Artikel 3 Änderung des Ehegesetzes Das Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert: § 13 a erhält folgende Fassung: "§13a (1) Der Standesbeamte soll die Verlobten vor der Eheschließung befragen, ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen. (2) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen, so endet die in § 1355 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene Frist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Rückkehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes." Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. IS. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl.! S. 2317), wird wie folgt geändert: In § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f wird die Verweisung "§ 1757 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 1757 Abs. 4" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1282), wird wie folgt geändert: Nach § 46 wird folgender § 46 a eingefügt: "§46a Vor einer Entscheidung, durch die einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen wird, soll das Vormundschaftsgericht beide Eltern anhören und auf eine einvernehmliche Bestimmung hinwirken. Die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bedarf keiner Begründung; sie ist unanfechtbar." Artikel 6 Änderung des Personenstandsgesetzes Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 4 wird aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. 2. § 15c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Erklärung, 1. durch die Ehegatten nach der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen, 2. durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, 3. durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annimmt, 4. durch die Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die Erklärung, durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensänderung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken." 3. §15d wird gestrichen. 4. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt: "§21a Führen die Eltern eines ehelichen Kindes keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, so teilt der Standesbeamte dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Vormundschaftsgericht mit." Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1993 2057 5. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Außerdem ist ein Randvermerk einzutragen, wenn der Ehename der Eltern oder der Familienname eines Elternteils geändert worden ist und sich diese Änderung auf den Familiennamen des Kindes erstreckt oder wenn dem überlebenden Elternteil eines auf eigenen Antrag für ehelich erklärten Kindes der neue Name des Kindes erteilt worden ist." 6. §31a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach Nummer 1 folgende Nummern 1 a und 1 b eingefügt: "1a. Eltern den Geburtsnamen eines ehelichen Kindes bestimmen, 1b. ein eheliches Kind sich der Bestimmung seines Geburtsnamens durch die Eltern anschließt,". b) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird gestrichen. c) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen. d) Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. Er trägt auf Grund der Erklärungen einen Randvermerk in das Geburtenbuch ein; ein Randvermerk ist nicht einzutragen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a die Erklärung vor der Beurkundung der Geburt des Kindes abgegeben worden ist." 7. In § 63 Nr. 1 werden die Worte "und nach" gestrichen. Artikel 7 Übergangsregelung §1 (1) Führt ein Ehegatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Ehenamen, kann er binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder seinen zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen. Beläßt es der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename geworden war, bei dem Ehenamen, so kann er seinen Geburtsnamen oder den bei der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. (2) Eine Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt hat, gilt als widerrufen, wenn der Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annimmt. (3) Nimmt ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder an, so können die Ehegatten binnen eines Monats nach der Wiederannahme den Geburtsnamen eines vor der Wiederannahme geborenen minderjährigen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. §2 (1) Führen die Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Ehenamen, können sie binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen nach § 1355 Abs. 2, 3 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen. Die Erklärung kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. (2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. §3 Führen die Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keinen Ehenamen, können sie binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Geburtsnamen eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Kindes neu bestimmen; § 1616 Abs. 2 und § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 1616 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. §4 Ein Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen vorangestellt oder angefügt hat, kann die Erklärung gegenüber dem Standesbeamten widerrufen und binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben; § 1355 Abs. 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Artikel 12 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. IS. 1421) wird aufgehoben. §5 (1) Binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen auch dann nach Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besteht und die Ehegatten Erklärungen auf der Grundlage des bisherigen Rechts abgegeben hatten. Die Erklärung kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. (2) Die Bestimmung des Namens eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen deutschen ehelichen Kindes nach einem ausländischen Recht gemäß Artikel 10 Abs. 3 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche kann binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgeholt werden. Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. § 1616a Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist sinngemäß anzuwenden. 2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I §6 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Artikels Verwaltungsvorschriften über die nähere Behandlung der Erklärungen und die Mitteilungspflichten der Standesbeamten zu erlassen. Artikel 8 Inkrafttreten (1) Artikel 7 § 6 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 16. Dezember 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister des Innern Kanther