Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 68 vom 22.12.1993  - Seite 2089 bis 2090 - Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1993 2089 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Vom 20. Dezember 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-mer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Juni 1993 (BGBl. I S. 1002), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 73 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden die Wörter "die Bundeseisenbahnen und" gestrichen. b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: "6a. den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;". 2. Artikel 74 Nr. 23 wird wie folgt gefaßt: "23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;". 3. In Artikel 80 Abs. 2 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "der Bundeseisenbahnen und" gestrichen und nach den Wörtern "des Post- und Femmeldewesens," die Wörter "über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes," eingefügt 4. In Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "die Bundeseisenbahnen," gestrichen. 5. Nach Artikel 87d wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 87e (1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden. (2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden. (3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirt-schaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben." 6. Nach Artikel 106 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 106a Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt." 7. Nach Artikel 143 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 143a (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen In Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden. 2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus. (3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Der Bundesminister des Innern Kanther Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.