Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 69 vom 23.12.1993  - Seite 2118 bis 2122 - Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz - FÖJG)

Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz – FÖJG) 2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJ-Förderungsgesetz - FOJG) Vom 17. Dezember 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres Erster Abschnitt Förderbedingungen §1 Das freiwillige ökologische Jahr wird gefördert, wenn die in den Nummern 1 bis 6 genannten Bedingungen erfüllt sind. 1. Das freiwillige ökologische Jahr bietet die Möglichkeit, Persönlichkeit sowie Umweltbewußtsein zu entwickeln und für Natur und Umwelt zu handeln. Es wird ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in geeigneten Stellen und Einrichtungen (Einsatzstellen) geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind. 2. Das freiwillige ökologische Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines zugelassenen Trägers sichergestellt; sie umfaßt die fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch die Einsatzstelle und durch pädagogische Kräfte des Trägers sowie die Seminararbeit. Die Seminare werden für die Teilnehmenden des freiwilligen ökologischen Jahres durchgeführt; sie wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit. Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlußseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen ökologischen Jahr mindestens 25 Tage. Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. 3. Das freiwillige ökologische Jahr wird zwischen der Vollendung des 16. und des 27. Lebensjahres bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. Die Mindestdauer der Verpflichtung beträgt sechs Monate. Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres und die Ableistung sowohl eines freiwilligen ökologischen Jahres als auch eines freiwilligen sozialen Jahres ist nicht zulässig. 4. Den Teilnehmenden dürfen nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewährt sowie Aufwendungen für Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt werden. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, dürfen jeweils entsprechende Geldersatzleistungen gewährt werden. Ein Taschengeld ist angemessen, wenn es 6 vom Hundert der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt. 5. Das freiwillige ökologische Jahr kann auch im europäischen Ausland geleistet werden. 6. Die Träger des freiwilligen ökologischen Jahres werden von der zuständigen Landesbehörde zugelassen. Sie müssen ihren Hauptsitz im Inland haben. §2 Die Förderung des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich nach - § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst, - § 34 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes, - § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes, - § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes, - § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, - § 112 Abs. 5 Nr. 6, § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, - § 576 Abs. 7, § 583 Abs. 3 Satz 1, § 595 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung, - § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes, - § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes, - § 7 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - § 5 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 Nr. 2a, § 168 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, - § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr, - § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr. §3 (1) Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres darf personenbezogene Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen eines privatrechtlichen Teilnehmerverhältnis- Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2119 ses beim Teilnehmenden nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Teilnehmerverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Teilnehmerplanung und des Teilnehmereinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten sind nach Beendigung des freiwilligen ökologischen Jahres zu löschen. Der Träger darf die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Daten sowie den Zeitraum der Teilnahme, mit Ausnahme des Geburtsdatums, mit Einwilligung des Teilnehmenden über den in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus zur Kontaktpflege mit den ehemaligen Teilnehmenden speichern und nutzen. Ferner dürfen diese Daten mit Einwilligung des Teilnehmenden an ein Forschungsinstitut zum Zwecke der Durchführung eines Forschungsvorhabens über die persönlichen Auswirkungen des freiwilligen ökologischen Jahres für jeden Teilnehmenden übermittelt werden. Die Übermittlung an ein Forschungsinstitut zu dem in Satz 4 genannten Zweck ist nur bis zum Ende des fünften Jahres nach dem jeweiligen Abschluß der Teilnahme am freiwilligen ökologischen Jahr zulässig. (2) Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres stellt den Teilnehmenden zu Beginn des freiwilligen ökologischen Jahres eine Bescheinigung aus. Sie muß enthalten 1. Vor- und Zuname, Anschrift und Geburtsdatum, 2. die Angabe des Zeitraumes der Verpflichtung zum freiwilligen ökologischen Jahr, 3. die Erklärung, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des freiwilligen ökologischen Jahres beachtet werden, 4. die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres und der Einsatzstelle, 5. die Bezeichnung der Zulassungsbehörde sowie des Zulassungsbescheides. (3) Der Träger des freiwilligen ökologischen Jahres stellt über die Teilnahme nach Abschluß des freiwilligen ökologischen Jahres eine Bescheinigung aus. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend; außerdem muß die Bescheinigung den Zeitraum der Teilnahme enthalten. Zweiter Abschnitt Anwendung von Bundesgesetzen §4 Für eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen ökologischen Jahres gelten die Arbeitsschutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres Das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. IS. 640), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. IS. 2261), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: ..§1 (1) Das freiwillige soziale Jahr wird gefördert, wenn die in den Nummern 1 bis 5 genannten Bedingungen erfüllt sind. 1. Das freiwillige soziale Jahr wird ganztägig als pflegerische, erzieherische und hauswirtschaftliche Hilfstätigkeit geleistet. 2. Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines- der in § 2 genannten Träger des freiwilligen sozialen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel, soziale Erfahrung zu vermitteln und das Verantwortungsbewußtsein für das Gemeinwohl zu stärken. Die pädagogische Begleitung umfaßt die fachliche Anleitung der Helferinnen und Helfer durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der zentralen Stelle des Trägers mit Unterstützung durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Die Seminare werden für die Helferinnen und Helfer durchgeführt; sie wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit. Es werden ein Ein-führungs-, ein Zwischen- und ein Abschlußseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr mindestens 25 Tage. Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht. 3. Das freiwillige soziale Jahr wird in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege einschließlich der Kinder- und Jugendhilfe oder in Einrichtungen der Gesundheitshilfe (Einsatzstellen) geleistet, vor allem in Krankenanstalten, Altersheimen, Kinderheimen, Kindertagesstätten, Jugendzentren, Einrichtungen zum Schutz von Mädchen und Frauen vor Gewalt, Erholungsheimen sowie in Einrichtungen für körperlich oder geistig Behinderte und in Einrichtungen, die Familienhilfe leisten. 4. Das freiwillige soziale Jahr wird in der Regel zwischen der Vollendung des 17. und des 27. Lebensjahres bis zur Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet; die Helferinnen und Helfer müssen sich mindestens für sechs Monate verpflichtet haben. Das freiwillige soziale Jahr kann in Ausnahmefällen in geeigneten Einrichtungen schon nach Vollendung des 16. Lebensjahres geleistet werden, wenn die Helferinnen und Helfer körperlich und geistig den Anforderungen der ihrem Alter gemäßen Hilfstätigkeit gewachsen sind. Die mehrmalige Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und die Ableistung sowohl eines freiwilligen sozialen Jahres als auch eines freiwilligen ökologischen Jahres ist nicht zulässig. 5. Den Helferinnen und Helfern dürfen nur Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und ein angemessenes Taschengeld gewährt sowie Aufwendungen für Beiträge zum Zwecke der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt werden. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, dürfen jeweils entsprechende Geldersatzleistungen gewährt werden. Ein Taschengeld ist angemessen, wenn es 6 vom Hun- 2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I dert der in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt. (2) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im europäischen Ausland geleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz im Inland hat. (3) Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres richtet sich nach - § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst, - § 34 Nr. 3 des Hochschulrahmengesetzes, - § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes, - § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes, - § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes, - § 112 Abs. 5 Nr. 6, § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes, - § 576 Abs. 7, § 583 Abs. 3 Satz 1, § 595 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung, - § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b, § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b des Bundesversorgungsgesetzes, - § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes, - § 7 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 249 Abs. 2 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - § 5 Abs. 2 Satz 2, § 48 Abs. 4 Nr. 2a, § 168 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, - § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr, - § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr." 2. § 3 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf personenbezogene Daten nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 im Rahmen eines privatrechtlichen Teilnehmerverhältnisses beim Teilnehmenden nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Teilnehmerverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken der Teilnehmerplanung und des Teilnehmereinsatzes erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten sind nach Beendigung des freiwilligen sozialen Jahres zu löschen. Der Träger darf die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 genannten Daten sowie den Zeitraum der Teilnahme, mit Ausnahme des Geburtsdatums, mit Einwilligung des Teilnehmenden über den in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt hinaus zur Kontaktpflege mit den ehemaligen Teilnehmenden speichern und nutzen. Ferner dürfen diese Daten mit Einwilligung des Teilnehmenden an ein Forschungsinstitut zum Zwecke der Durchführung eines Forschungsvorhabens über die persönlichen Auswirkungen des freiwilligen sozialen Jahres für jeden Teilnehmenden übermittelt werden. Die Übermittlung an ein Forschungsinstitut zu dem in Satz 4 genannten Zweck ist nur bis zum Ende des fünften Jahres nach dem jeweiligen Abschluß der Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr zulässig." 2. Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3. Artikel 3 Änderung sonstigen Bundesrechts (1) In § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1992 (BGBl. I S. 977) werden hinter dem Komma nach "(BGBl. I S. 3155)" die Wörter "oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. (2) Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2806), wird wie folgt geändert: 1. § 34 Satz 1 Nr. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: "2. aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S.2261), 3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder". 2. § 72 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Länder sind verpflichtet, ihr Hochschulzulassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt entsprechend den Rahmenbestimmungen der §§ 29 bis 35 zu regeln. Erstmals für Zulassungen zum Sommersemester 1994, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Landesrechts nach Satz 1, sind die Vorschriften der Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 nach Maßgabe des § 34 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative anzuwenden. Die Länder treffen die erforderlichen Übergangsregelungen. Die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen ergänzenden Vorschriften der Länder müssen übereinstimmen, soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist. Kommen diese übereinstimmenden landesrechtlichen Regelungen nicht bis zum 30. Juni 1996 zustande oder treten solche Regelungen ersatzlos außer Kraft, so werden Nr. 69 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1993 2121 die entsprechenden Vorschriften durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen." (3) In § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442), werden hinter den Wörtern "Gesetz zur Förderung" das Wort "des" durch das Wort "eines" ersetzt, das Semikolon hinter den Wörtern "freiwilligen sozialen Jahres" gestrichen und die Wörter "und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen ökologischen Jahres und Teilnehmern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres;" angefügt. (4) In § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898; 1991 I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), werden zwischen die Wörter "Jahres" und "leistet" die Wörter "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. (5) Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 2 Nr. 1 werden zwischen die Wörter "Jahres" und "ableisten" die Wörter "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. 2. In § 25 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) § 14 Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 3 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) ist erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1994 anzuwenden." (6) In § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845), werden zwischen die Wörter "Jahres" und "leisten" die Wörter "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. (7) Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), wird wie folgt geändert: 1. § 112 Abs. 5 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt: "6. für die Zeit einer Beschäftigung als Helfer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Teilnehmer im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, dessen Beiträge nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 berechnet worden sind, das Arbeitsentgelt nach Absatz 1 der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor Beginn des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres,". 2. In § 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden zwischen die Wörter "Jahres" und "leistet" die Wörter "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. 3. In § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden zwischen die Wörter "Jahres" und "leistet" die Wörter "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. (8) Die Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1991 in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 60 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. IS. 278), wird wie folgt geändert: 1. In § 576 Abs. 7 werden zwischen dem letzten Komma und dem Wort "leisten" die Wörter "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993" sowie "(BGBl. I S. 2118)" eingefügt. 2. In § 583 Abs. 3 Satz 1 werden zwischen die Wörter "Jahres" und "leistet" die Wörter "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. 3. In § 595 Abs. 2 Satz 1 werden zwischen die Wörter "Jahres" und "leistet" die Wörter "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. (9) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1993 (BGBl. IS. 1262), wird wie folgt geändert: 1. In § 33b Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b werden zwischen die Wörter "Jahres" und "leistet" die Wörter "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. 2. In § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b werden zwischen die Wörter "Jahres" und "leistet" die Wörter "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. (10) In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), werden zwischen die Wörter "Jahres" und "leisten" die Wörter "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. (11) § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. IS. 1038), wird wie folgt gefaßt: "(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi- 2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I sehen Jahres leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat." (12) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 104 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) und die Artikel 2 der Gesetze vom 26. August 1993 (BGBl. 1993 II S. 1316 und S. 1472), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: "3. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres." 2. In § 10 Abs. 2 Nr. 3 werden zwischen die Wörter "Jahres" und "leisten" die Wörter "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. 3. In § 249 Abs. 2 Nr. 2 werden zwischen die Wörter "Jahres" und "leisten" die Wörter "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. (13) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. IS. 1038), wird wie folgt geändert: logisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. (14) In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1460), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 1992 (BGBl. I S. 730), werden zwischen die Wörter "Jahr" und "oder" die Wörter "oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr" eingefügt. (15) In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I S. 1465), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 1992 (BGBl. I S. 730), werden zwischen die Wörter "Jahr" und "oder" die Wörter "oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr" eingefügt. Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 Abs. 1,14 und 15 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. 1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden hinter den Wörtern "freiwilligen sozialen Jahres" ein Komma und zwischen diesem Komma und dem Wort "oder" die Wörter "nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. 2. In § 48 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a werden zwischen die Wörter "Jahres" und "leistet" die Wörter "oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" eingefügt. 3. In § 168 Abs. 1 Nr. 1 werden zwischen die Wörter "Jahres" und "leisten" die Wörter "oder ein freiwilliges öko- Artikel 5 Schlußvorschriften Das Bundesministerium für Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres In der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. September 1993 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 17. Dezember 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin für Frauen und Jugend Angela Merkel