Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 71 vom 28.12.1993  - Seite 2254 bis 2255 - Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung 2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und der Spielverordnung Vom 20. Dezember 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird wie folgt geändert: 1. §33e wird wie folgt neu gefaßt: "§33e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung (1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33 c und 33 d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn 1. es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder 2. das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. (2) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet. (3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden." 2. In § 144 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte "§ 33e Satz 3" durch die Worte "§ 33 e Abs. 3" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Spielverordnung Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. April 1993 (BGBl. I S. 460), wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird in Nummer 2 Satz 1 die Zahl "50" durch die Zahl "80" sowie in Nummer 3 Satz 4 und in Nummer 4 Satz 3 die Zahl "100" durch die Zahl "160" ersetzt. 2. Abschnitt V wird wie folgt neu gefaßt: "V. Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen §18 Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung für gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen im Sinne des § 33h Nr. 2 der Gewerbeordnung, die nicht durch § 5a begünstigt sind, nur erteilen, wenn die in Nummer 4 der Anlage zu § 5a genannte Höhe der Gestehungskosten eines Gewinnes nicht überschritten wird." 3. In den Nummern 3 und 4 Satz 1 der Anlage zu § 5 a wird jeweils die Zahl "50" durch die Zahl "80" ersetzt. Nr. 71 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1993 2255 Artikel 3 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes In § 18 Nr. 2 Buchstabe b des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, wird die Zahl "200" durch die Zahl "320" ersetzt. Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Spielverordnung können auf Grund der Ermächtigung der Gewerbeordnung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 20. Dezember 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel