Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 72 vom 29.12.1993  - Seite 2310 bis 2352 - Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG)

Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz – StMBG) 2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz - StMBG) Vom 21. Dezember 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 3 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 4 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes 5 Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes 6 Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes 7 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 8 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften 9 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes 10 Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform 11 Änderung des Außensteuergesetzes 12 Änderung des Gewerbesteuergesetzes 13 Änderung des Bewertungsgesetzes 14 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes 15 Änderung der Anteilsbewertungsverordnung 16 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S.1898, 1991 I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt: "2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Überbrückungs-beihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz sowie die Überbrückungsbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz;". b) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: "7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, Leistungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und Leistungen nach dem Reparationsschädengesetz;". Artikel Änderung des Vermögensteuergesetzes 17 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 18 Änderung des Vermögensgesetzes 19 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 20 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 21 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 22 Änderung des Versicherungsteuergesetzes 23 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 24 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 25 Änderung der Abgabenordnung 26 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 27 Änderung der Kleinbetragsverordnung 28 Änderung der Finanzgerichtsordnung 29 Änderung des Berlinförderungsgesetzes 30 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung 31 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung 32 Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 33 Inkrafttreten 34 "29. das Gehalt und die Bezüge, a) die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen; b) der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaats sind. Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;". 3. Dem § 4 Abs. 5 Nr. 5 wird folgender Satzteil angefügt: "haushaltsrechtliche Einschränkungen sind unbeachtlich;". Artikel 1 c) Nummer 29 wird wie folgt gefaßt: Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2311 4. In § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt: ,,b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend." 5. § 7 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Worten "bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2" die Worte ", die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind," eingefügt. b) In Nummer 3 werden die Worte "anstelle der in Nummer 2 genannten Beträge" gestrichen. 6. In § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Zahl "45" durch die Zahl "50" ersetzt. 7. In § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 werden die Zahl "0,65" durch die Zahl "0,70" und die Zahl "0,30" durch die Zahl "0,33" ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, daß sie 1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, 2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder b) an Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Bauspareinlagen entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern nach einem auf eine gleichmäßige Zuteilungsfolge gerichteten Verfahren für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Baudarlehen zu gewähren (Bausparkassen), die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (Gemeinschaftsgebiet) haben und denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Gemeinschaftsgebiet erteilt ist, oder c) an einen Sozialversicherungsträger geleistet werden und 3. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr folgende Höchstbeträge: 1. ein Grundhöchstbetrag von 2 610 Deutsche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 5 220 Deutsche Mark; 2. für Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 zusätzlich ein Vorwegabzug von 6 000 Deutsche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten von 12 000 Deutsche Mark. Diese Beträge sind zu kürzen um 16 vom Hundert der Summe der Einnahmen a) aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 ohne Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 erbracht werden oder der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 gehört, und b) aus der Ausübung eines Mandats im Sinne des § 22 Nr. 4; 3. soweit die Vorsorgeaufwendungen den Grundhöchstbetrag und den Vorwegabzug übersteigen, können sie zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des Grundhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger Höchstbetrag)." c) In Absatz 5 Nr. 3 Buchstabe e werden gestrichen: ,,aa) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat oder bb) wenn er". 9. In § 10e Abs. 6 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, höchstens bis zu 15 vom Hundert von 150 000 Deutsche Mark, abgezogen werden." 10. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird Satz 4 wie folgt gefaßt: "§ 51 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden." 11. In § 13a Abs. 4 Nr. 1 wird Satz 6 wie folgt gefaßt: "Hat ein Zugang oder Abgang von Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung sowie von Flächen und Wirtschaftsgütern der in Satz 2 bezeichneten Art eines Betriebs wegen der Fortschreibungsgrenzen des § 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fortschreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Ausgangswert um die auf diese Flächen und Wirtschaftsgüter entfallenden Wertanteile zu vermehren oder zu vermindern." 12. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Ist ein zur Übernahme des Betriebs berufener Miterbe noch minderjährig, beginnt die Frist von zwei Jahren mit Eintritt der Volljährigkeit." 2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn." b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirt-schaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn." 14. § 19a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "500" durch die Zahl "300" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 5 Nr. 4 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind,". bb) In Nummer 2 werden die Worte "Kuxe und Wandelschuldverschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden," durch die Worte "Wandelschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind," ersetzt. cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "zugelassen" die Worte "oder in den Freiverkehr einbezogen" eingefügt. dd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefaßt: "7. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Genossenschaft das Unternehmen des Arbeitgebers oder ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist, die zum Zeitpunkt der Begründung oder des Erwerbs des Geschäftsguthabens seit mindestens drei Jahren im Genossenschaftsregister ohne wesentliche Änderung ihres Unternehmensgegenstandes eingetragen und nicht aufgelöst ist oder Sitz und Geschäftsleitung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat und dort entweder am 1. Juli 1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft, Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft oder sonstige Wohnungs- baugenossenschaft bestanden oder einen nicht unwesentlichen Teil von Wohnungen aus dem Bestand einer solchen Bau- oder Wohnungsgenossenschaft erworben hat, 8. Stammeinlagen oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Gesellschaft das Unternehmen des Arbeitgebers ist,". d) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Aktien," das Wort "Wandelschuldverschreibungen," eingefügt. bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: "Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich. Eine Stammeinlage oder ein Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen einer Stammeinlage oder einem Geschäftsanteil an einer Gesellschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich." 15. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: "7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage;". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Worte "in Absatz 1" durch die Worte "in den Absätzen 1 und 2" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Einnahmen aus der Veräußerung a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. Diese Besteuerung tritt an die Steile der Besteuerung nach Absatz 1; b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2313 wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden. Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung;". cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aaa) Hinter dem Wort "Zinsscheinen" werden die Worte "und Zinsforderungen" eingefügt. bbb) Satz 2 wird gestrichen. dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von a) abgezinsten oder aufgezinsten Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen durch den ersten und jeden weiteren Erwerber, b) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen ohne Zinsscheine und Zinsforderungen oder von Zinsscheinen und Zinsforderungen ohne Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstige Kapitalforderungen durch den zweiten und jeden weiteren Erwerber zu einem abgezinsten oder aufgezinsten Preis, c) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn Stückzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt, d) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, bei denen Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe oder für unterschiedlich lange Zeiträume gezahlt werden, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Weist der Steuerpflichtige die Emissionsrendite nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen als Kapitalertrag. Die Besteuerung der Zinsen und Stückzinsen nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 Nr. 3 bleibt unberührt; die danach der Einkommensteuer unterliegenden, dem Veräußerer bereits zugeflossenen Kapitalerträge aus den Wertpapieren und Kapitalforderungen sind bei der Besteuerung nach der Emissionsrendite abzuziehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Einlösung der Wertpapiere c) und Kapitalforderungen bei deren Endfälligkeit durch den zweiten und jeden weiteren Erwerber entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 sind nicht auf Zinsen aus Gewinnobligationen und Genußrechten im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden." In Absatz 4 Satz 4 werden hinter dem Wort "Werbungskosten" die Worte "einschließlich einer abzuziehenden ausländischen Steuer" eingefügt. 16. In § 22 Nr. 4 Buchstabe b wird die Zahl "4 800" durch die Zahl "6 000" ersetzt. 17. § 23 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt auch für Zwecke dieser Vorschrift als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: "§ 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b vorliegen. Bei der Veräußerung von Anteilscheinen an Wertpapier-, Beteiligungs- und Grundstücks-Sondervermögen gilt Satz 1 nur, soweit im Veräußerungspreis ein Zwischengewinn enthalten ist." 18. § 24b wird aufgehoben. 19. In § 26a Abs. 2 werden dem Satz 1 folgende Worte vorangestellt: "Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 und". 20. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird folgende neue Nummer 4 eingefügt: "4. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren Wehrdienst leistet, der an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes abgeleistet wird, oder". bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "In den\Fällen der Nummern 3 bis 5 ist Voraussetzung; daß durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist." c) In Absatz 6 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: "Für ein Kind, das weder zu Beginn des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, noch im Laufe des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist, kann ein Kinderfreibetrag nur abgezogen werden, soweit er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats des Kindes notwendig und angemessen ist." 2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I d) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt: "(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche Mark wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 und 6) nicht anzuwenden und der auch nicht als Ehegatte (§ 26 Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er einen Kinderfreibetrag für mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im Inland gemeldet ist. Kinder, die bei beiden Elternteilen mit Wohnung im Inland gemeldet sind, werden dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheitlich ausgeübt werden. Als Wohnung im Inland im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Wohnung eines Elternteils, der nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Absatz 6 Satz 6 und 7 gilt entsprechend." e) Absatz 8 wird aufgehoben. 21. § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Eingliederungsgeld" ein Komma und das Wort "Eingliederungshilfe" eingefügt. b) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: ,,d) Arbeitslosenbeihilfe oder Überbrückungsbei-hilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder Überbrückungsbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz,". 22. Dem § 32c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist." 23. § 33 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: "Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermindern sich die Beträge von 4104 und 6300 Deutsche Mark um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 4500 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er einen Kinderfreibetrag erhält, so wird auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte je Kalenderjahr ein Ausbildungsfreibetrag wie folgt abgezogen: 1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Höhe von 1800 Deutsche Mark, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist; 2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, in Höhe von 2400 Deutsche Mark. Dieser Betrag erhöht sich auf 4200 Deutsche Mark, wenn das Kind auswärtig untergebracht ist. Das gleiche gilt, wenn ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, für das der Steuerpflichtige keinen Kinderfreibetrag erhält, den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat und im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, für die Zeit bis zur Vollendung des 29. Lebensjahrs des Kindes. Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3600 Deutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse. Der anrechnungsfreie Betrag kann in den Fällen des Satzes 2 nicht in Anspruch genommen werden. Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag, so kann dieser insgesamt nur einmal abgezogen werden. Steht das Kind zu zwei Steuerpflichtigen, die zusammen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält jeder die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 5. Steht das Kind zu mehr als zwei Steuerpflichtigen in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält ein Elternpaar zusammen die Hälfte des Abzugsbetrags. Liegen im Fall des Satzes 8 bei einem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor, so erhält jeder Elternteil ein Viertel des Abzugsbetrags. Auf gemeinsamen Antrag eines Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, kann in den Fällen der Sätze 7 bis 9 bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer der einem Elternteil zustehende Anteil am Abzugsbetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden." In 33c Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Kindes, das nach § 32 Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen ist und" durch die Worte "Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1, das" ersetzt. In § 36b Abs. 1 Satz 1 und in § 36c Abs. 1 Nr. 3 werden jeweils nach dem Zitat "§ 44a Abs. 2 Satz 1" die Worte "oder eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 5" eingefügt. 24. 25. 26. 25. § 34c Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen ist die Anwendung von Absatz 2 ausgeschlossen." Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2315 27. In § 37 Abs. 5 werden die Worte "des Absatzes 3 Sätze 2 bis 4" durch die Worte "des Absatzes 3 Satz 2 bis 5" ersetzt. 28. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl "5" durch die Zahl "10" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort "jedes" die Worte "unbeschränkt einkommensteuerpflichtige" eingefügt. c) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Zitat "§ 32 Abs. 1 bis 6" die Worte "von 2 052 oder 4104 Deutsche Mark" eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Absatz 3a Satz 2" durch die Worte "Absatz 3a Satz 3" ersetzt. 29. §39a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Abs. 3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind: a) die Beträge, die nach § 10d Abs. 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 52 Abs. 21 Satz 4 bis 7, nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen werden können, b) die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, c) das Vierfache der Steuerermäßigung nach§34f,H. bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: "6. die nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ermäßigten Kinderfreibeträge." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5" durch die Worte "nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6" ersetzt. 30. § 39d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Einleitungsteil wird wie folgt gefaßt: "In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers für jeden Kinderfreibetrag von 2052 Deutsche Mark den Zähler 0,5 und für jeden Kinderfreibetrag von 4104 Deutsche Mark den Zähler 1 und als vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe der folgenden Beträge ein:". b) In Nummer 3 werden die Worte "§ 33a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 4 wegen außergewöhnlicher Belastungen" durch die Worte "§ 33a Abs. 1 für ein Kind im Sinne des § 33a Abs. 2 Satz 2 sowie nach § 33a Abs. 2" und der Punkt durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: "4. die nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ermäßigten Kinderfreibeträge." 31. In § 40 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Zuschüsse" durch die Worte "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse" ersetzt. 32. § 40a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. Eine Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn liegt vor, wenn bei monatlicher Lohnzahlung die Beschäftigungsdauer 86 Stunden und der Arbeitslohn ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch nicht übersteigt; bei kürzeren Lohnzahlungszeiträumen darf wöchentlich die Beschäftigungsdauer 20 Stunden und der Arbeitslohn ein Dreißigstel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen." b) In Absatz 4 werden die Worte "18 Deutsche Mark" durch die Worte "ein Zweihundertstel der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 33. In § 41b Abs. 1 Satz 2 werden nach Nummer 4 ein Komma und folgende Nummern 5 und 6 eingefügt: "5. die steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, 6. die pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte". 34. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "in den Fällen der Nummer 7 Buchstabe a" durch die Worte "in den Fällen der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2" ersetzt. b) In Satz 1 Nr. 7 werden die Worte "Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7," durch die Worte "Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2," ersetzt. c) In Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 werden die Worte "für ihre Betriebsangehörigen" durch die Worte "mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank" ersetzt. d) Am Ende der Nummer 7 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: "8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nummern 3 und 4 außer bei Zinsen aus Wandelanleihen im Sinne der Nummer 2. Bei der Veräußerung von Kapital- 2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I forderungen im Sinne der Nummer 7 Buchstabe b gilt Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa entsprechend." e) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben den in den Nummern 1 bis 8 bezeichneten Kapitalerträgen oder an deren Stelle gewährt werden." 35. § 43 a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. b) In Absatz 2 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt: "Der Steuerabzug bemißt sich in den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 4 nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen, wenn sie nach dem 31. Dezember 1993 von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. Ist dies nicht der Fall, bemißt sich der Steuerabzug nach der Hälfte der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen; dies gilt auch in den Fällen der Einlösung durch den Erst-erwerber. Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 mit Ausnahme der Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 4 kann die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der Gläubiger im Kalenderjahr des Zuflusses der Kapitalerträge gezahlt hat, bis zur Höhe der Kapitalerträge abziehen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Bundesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle, wenn die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die Bundesschuldenverwaltung erworben worden sind. Das Kreditinstitut hat der Bundesschuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen der Sätze 2 und 3 den Erwerbspreis und außerdem mitzuteilen, daß es die Wertpapiere und Forderungen für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat. Satz 4 gilt nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb." 36. § 44 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. cc) Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Satz 2" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2" ersetzt. bbb) Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefaßt: ,,aa) das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte oder die Zinsscheine verwahrt oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt,". bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden nach dem Wort "Zinsscheine" die Worte "oder der Teilschuldverschreibungen" eingefügt. dd) Satz 6 wird wie folgt gefaßt: "Dabei sind die Kapitalertragsteuer und der Zinsabschlag, die zu demselben Zeitpunkt abzuführen sind, jeweils auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzurunden." ee) Folgende Sätze werden angefügt: "Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8 Abs. 2) und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen. Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern." bb) In Nummer 1 werden die Worte "im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2" gestrichen und nach dem Wort "erstatten" die Worte "oder die Körperschaftsteuer nach §§ 36b, 36c zu vergüten" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 36 b Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 entsprechend anzuwenden." c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. bb) In Satz 5 wird der Hinweis "Satz 2" durch den Hinweis "Satz 3" ersetzt. 37. § 44a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Zitat "§ 43 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7 sowie Satz 2" wird durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,4,7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2317 d) In den Absätzen 5 und 6 wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. 38. In § 44b Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Nicht-veranlagungs-Bescheinigung" die Worte "oder die Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5" eingefügt, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "Statt dessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen." 39. In § 44c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Zitat "§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 10 bis 16" durch die Worte "§ 5 Abs. 1 mit Ausnahme der Nummer 9" ersetzt. 40. § 45a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort "Schuldner" ein Komma und die Worte "der auszahlenden Stelle" eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und 7 sowie Satz 2" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. 41. § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Zitat "§ 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch das Zitat "§ 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3,5 und 6" ersetzt. b) In Nummer 4a werden die Einleitung sowie die Buchstaben a und b wie folgt gefaßt: "wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, a) im Fall des § 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Alternative 2 einem Elternteil auf der Lohnsteuerkarte der Kinderfreibetrag eingetragen worden und der andere Elternteil im Kalenderjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist oder b) im Fall des § 32 Abs. 6 Satz 5 einem Elternteil auf der Lohnsteuerkarte der übertragene Kinderfreibetrag eingetragen worden ist oder ein Elternteil die Übertragung des Kinderfreibetrags beantragt oder". 42. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17), a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen, c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen, e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne der Nummer 6 erzielt werden. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer Körperschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung im Inland erzielt werden, die einer inländischen Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person des privaten Rechts, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet ist, gleichsteht;". bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) Dem Buchstaben a wird folgender Teilsatz angefügt: "dies gilt außer in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes nicht in den Fällen des § 38b, des § 43a in Verbindung mit § 38b und des § 44 Satz 1 bis 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften;". bbb) In Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Satz 2" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2" ersetzt. 2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I cc) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: "8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 2, soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen Grundstücken, mit inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder mit Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland bei wesentlicher Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 4 handelt; § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ist anzuwenden;". b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt." 43. § 50 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vorschriften des § 9a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 7 und 9, § 10c Abs. 1, § 10c Abs. 2 und 3 ohne Möglichkeit, die tatsächlichen Aufwendungen nachzuweisen, §§ 24a, 32 Abs. 1 bis 6, § 33a Abs. 1 für ein Kind im Sinne des § 33a Abs. 2 Satz 2 sowie § 33a Abs. 2 anzuwenden. Steht beiden beschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternteilen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag zu, ist § 32 Abs. 6 Satz 3 nicht anzuwenden. Dem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternteil steht ein Kinderfreibetrag nicht zu, wenn der andere Elternteil unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 3 erhält. Die Jahres- und Monatsbeträge ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen Kalenderjahrs oder Kalendermonats zugeflossen sind. Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden." 44. § 50c Abs. 10 wird wie folgt gefaßt: "(10) Werden die Anteile über die Börse erworben, sind die Absätze 1 bis 9 nur anzuwenden, soweit nicht § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g anzuwenden ist und a) zwischen dem Erwerb der Anteile und der Veräußerung dieser oder gleichartiger Anteile nicht mindestens 10 Tage liegen und der Gewinnverwendungsbeschluß der ausschüttenden Kapitalgesellschaft in diesen Zeitraum fällt oder b) die oder gleichartige Anteile unmittelbar oder mittelbar zu Bedingungen rückveräußert werden, die allein oder im Zusammenhang mit anderen Vereinbarungen dazu führen, daß das Kursrisiko begrenzt ist oder c) die Gegenleistung für den Erwerb der Anteile ganz oder teilweise in der Verpflichtung zur Übertragung nicht oder nicht voll dividendenberechtigter Aktien besteht, es sei denn, der Erwerber macht glaubhaft, daß der Veräußerer, bei mittelbarem Erwerb über zwischengeschaltete Veräußerer jeder Veräußerer, anrechnungsberechtigt ist." § 50d wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf Steuerentlastung (Steuerbefreiung oder -ermäßigung nach § 44d oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung), soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a hat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, daß er dort ansässig ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen." In § 51 Abs. 4 Nr. 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Worte "satzweise numeriert" eingefügt. "Für jedes Kind, für das nach § 32 Abs. 6 Satz 4 ein ermäßigter Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen wird, ist ein entsprechend ermäßigter Betrag von der festgesetzten Einkommensteuer abzuziehen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Jahreslohnsteuer an die Stelle der festgesetzten Einkommensteuer tritt; Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Wird die Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben, ist der Abzugsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 bei jedem Ehegatten zur Hälfte zu berücksichtigen." § 52 wird wie folgt gefaßt: "§52 Anwendungsvorschriften (1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Fassung erstmals 45. 46. 47. 48. 47. § 51a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt: Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2319 auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. (2) § 2a Abs. 3 und 4 ist erstmals auf Verluste des Veranlagungszeitraums 1990 anzuwenden. (2a) § 3 Nr. 7 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. (2b) § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) ist vorbehaltlich des Satzes 2 letztmals für das Kalenderjahr 1988 anzuwenden. Die Vorschrift ist für die Kalenderjahre 1989 bis 2000 weiter anzuwenden auf Zinsersparnisse und Zinszuschüsse bei Darlehen, die der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989 erhalten hat, soweit die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten Vorteile hinausgehen und soweit die Zinszuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. (3) Soweit die Zuschläge, die nach einem Gesetz oder einem Tarifvertrag für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, den nach § 3b steuerfreien Betrag um mehr als um 6 vom Hundert des Grundlohns im Lohnzahlungszeitraum überschreiten, bleibt für die im Kalenderjahr 1990 endenden Lohnzahlungszeiträume der über 6 vom Hundert des Grundlohns hinausgehende Betrag zusätzlich steuerfrei. Die Zahl 6 erhöht sich für jedes nachfolgende Kalenderjahr jeweils um 4. Die Sätze 1 und 2 sind letztmals auf Zuschläge anzuwenden, die für vor dem 1. Januar 1996 endende Lohnzahlungszeiträume gezahlt werden. (4) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind. (5) § 4 Abs. 5 Nr. 5 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1992 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder die Steuer hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der festgesetzten Geldbußen als Betriebsausgaben vorläufig festgesetzt worden ist. (6) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt. Bereits gebildete Rückstellungen sind in den Bilanzen des nach dem 30. Dezember 1988 endenden Wirtschaftsjahrs und der beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens je einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen. (7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ist erstmals auf Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 vorgenommen werden. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 und 5 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1988 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b ist erstmals auf Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommen werden. § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1987 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet. (8) § 6a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das erste Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 endet (Übergangsjahr). Bei Anwendung des § 6a Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde zu legen. Soweit eine am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert zu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des übersteigenden Betrags am Schluß des Übergangsjahrs eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende Rücklage ist im Übergangsjahr und in den folgenden elf Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulösen. (9) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. August 1977 und vor dem 30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vor dem 1. September 1977 angeschafft oder hergestellt worden sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (BGBl. I S. 2165) weiter anzuwenden. (9a) § 7 Abs. 5 in der durch Gesetz vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1267) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. § 7 Abs. 4 und 5 in der durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. IS. 2434) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1985 anzuwenden. § 7 Abs. 5 in den vor Inkrafttreten des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes geltenden Fassungen und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBl. I S. 977; 1986 I S. 138) sind weiter anzuwenden. (10) § 7a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a erstmals anzuwenden ist. 01) § 79 Abs. 3 bis 6 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen. 2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (12) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b vorletzter und letzter Satz ist erstmals für Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß bis zu diesem Zeitpunkt die Darlehensschuld entstanden war und er sich verpflichtet hatte, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Tilgung oder Sicherung dieses Darlehens einzusetzen. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. § 10 Abs. 3 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993, auf Steuerpflichtige mit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, mit der der Erwerb von Anwartschaftsrechten oder Ansprüchen auf Alters-, Kranken- oder Arbeitslosenversorgung ausschließlich auf Grund eigener Beitragsleistung verbunden ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden. § 10 Abs. 5 Nr. 2 gilt entsprechend bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Einmalbeitrag, wenn dieser nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe abgezogen worden ist und nach dem 8. November 1991 ganz oder zum Teil zurückgezahlt wird. (13) § 10d Abs. 1 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1994, § 10d Abs. 2 ist erstmals auf nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1985 anzuwenden. (14) Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. IS. 1898) weiter anzuwenden. Für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes in der durch Gesetz vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322) geänderten Fassung weiter anzuwenden. Abweichend von Satz 2 ist § 10e Abs. 1 bis 5 und 6 bis 7 in der durch Gesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geänderten Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Abs. 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist. § 10e Abs. 5a ist erstmals bei in § 10e Abs. 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. § 10e Abs. 1 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. (14a) § 10g ist erstmals auf Aufwendungen für Maßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossen worden sind. Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen für vor dem 1. Januar 1992 abgeschlossene Maßnahmen nach § 7i, 10f oder 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder § 52 Abs. 21 Satz 4 und 7 in Verbindung mit § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung abgezogen, so kann er für den restlichen Verteilungszeitraum, in dem er das Gebäude oder den Gebäudeteil nicht mehr zur Einkunftserzielung oder zu eigenen Wohnzwecken nutzt, § 10g in Anspruch nehmen. Aufwendungen für nach dem 31. Dezember 1991 abgeschlossene Maßnahmen, die bereits für einen Veranlagungszeitraum vor 1992 berücksichtigt worden sind, können nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10g einbezogen werden. (15) § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. Sind im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 und des § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 erfüllt, so sind diese Vorschriften letztmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. Wird auf einem zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden vom Steuerpflichtigen eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder eine Altenteilerwohnung errichtet und erst nach dem 31. Dezember 1986 fertiggestellt, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1987 gestellt worden ist und die Wohnung im Jahr der Fertigstellung zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzt wird. Der Steuerpflichtige kann in den Fällen der Sätze 2 und 3 für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veraniagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet werden. Absatz 21 Satz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Im Fall des Satzes 4 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem § 13 Abs. 2 und § 13ä Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 letztmals angewendet werden, in den anderen Fällen zum Ende des Veranlagungszeitraums 1998. Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2321 Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. Werden nach dem 31. Dezember 1986 1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 6 als entnommen gelten, oder 2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden vor dem 1. Januar 1999 für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen, so bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 6 oder unter Nummer 1 fallen. Die Sätze 1 bis 8 sind auch anzuwenden, wenn die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und einem Dritten unentgeltlich überlassen worden ist; die Wohnung des Steuerpflichtigen sowie der dazugehörende Grund und Boden gelten zum 31. Dezember 1986 als entnommen, wenn der Nutzungswert beim Nutzenden anzusetzen war. Wird Grund und Boden nach dem 31. Dezember 1986 dadurch entnommen, daß auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn ebenfalls außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. Hat das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen oder einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört, so gelten die Sätze 6 bis 10 sinngemäß. Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil des Betriebsvermögens, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 2 bis 8 auch über das in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus anzuwenden. (16) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5 und des § 18 Abs. 4 gilt Absatz 19 sinngemäß. (17) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommen worden sind. Für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem 1. Januar 1992 vorgenommen worden sind, ist § 14a in den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Fassungen anzuwenden. § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und Satz 5 gilt auch für Veräußerungen und Entnahmen, die vor dem 1. Januar 1992 vorgenommen worden sind. (18) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1991 endet. Bereits gebildete Pensionsrückstellungen sind spätestens in der Schlußbilanz des Wirtschaftsjahrs, das nach dem 31. Dezember 1991 endet, in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen. (18a) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1986 anzuwenden. Die Tätigkeit einer Gesellschaft gilt von dem Zeitpunkt an, in dem erstmals die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbebetrieb. Soweit Steuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, werden Gewinne, die durch die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern entstehen, in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 nicht berücksichtigt, wenn das Wirtschaftsgut nach dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985 veräußert oder entnommen worden ist oder wenn bei einer Veräußerung nach dem 10. April 1985 die Veräußerung auf einem nach dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf Kapitalgesellschaften oder auf Personen entfallen, bei denen die Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehört oder soweit ohne Anwendung der Sätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des § 23 vorläge. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die nach Absatz 19 Satz 4 als Gewinn geltenden Beträge. (19) § 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die in dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht 1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980 eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung können nur in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nach § 82f Abs. 5 und Abs. 7. Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2443) zur Entstehung oder Erhöhung von Verlusten führen durften. Wird mit der Erweiterung oder Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezember 1979 begonnen, so ist § 15a auf Verluste anzuwenden, soweit sie mit der Erweiterung oder Umstellung oder mit dem erweiterten oder umgestellten Teil des Betriebs wirtschaftlich zusammenhängen und in nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, 2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättengewerbes, die überwiegend der Beherbergung dient, entstehen, 3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung und der Verwaltung von Gebäuden entstehen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 oder nach § 51 a des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, gefördert sind, 4. für Verluste, soweit sie a) durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in 2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört. § 15a ist erstmals anzuwenden 1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; in den Fällen der Nummer 1 tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der 31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragenen Handelsschiffen Verluste erzielt und diese Verluste gesondert ermittelt, und der 31. Dezember 1979, wenn der Betrieb nach dem 10. Oktober 1979 eröffnet worden ist, 2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, 3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die Gesellschaft das Schiff vor dem 16. November 1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat, b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die Gesellschaft das Schiff nach dem 15. November 1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach § 15a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinhalbfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen; das Eineinhalbfache ermäßigt sich für Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, auf das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage. Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunter-nehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs-oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16. In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der Anwendung des § 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Abs. 1 anzuwenden ist. (19a) Für die Anwendung des § 19a Abs. 1 Satz 2 ist § 17 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Für die Kündigung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19a Abs. 3 Nr. 7 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist § 18 Abs. 2 und 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn das Anlageinstitut nicht die Voraussetzungen des § 19a Abs. 3 Nr. 7 und 8 in der Fassung dieses Gesetzes erfüllt. (20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 in der Fassung dieses Gesetzes gilt Absatz 12 Satz 3 entsprechend. Wenn die Dividende zivilrechtlich nicht dem Anteilseigner zusteht, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2a erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Trennung zwischen Stammrecht und Dividendenanspruch nach dem 31. Dezember 1993 erfolgt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist letztmals auf Stückzinsen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1994 gezahlt werden. (21) § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21a sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsausgaben vorgelegen, so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgenden Veranlagungszeiträume, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungswert ist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 nach § 2 Abs. 2 zu ermitteln. Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986 unwiderruflich beantragen, daß Satz 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird. Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen vorgelegen und findet Satz 2 keine Anwendung, können die den erhöhten Absetzungen entsprechenden Beträge wie Sonderausgaben bis einschließlich des Veranlagungszeitraums abgezogen werden, in dem der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letztmals hätte in Anspruch nehmen können. Entsprechendes gilt für Aufwendungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung und für den erweiterten Schuldzinsenabzug nach § 21 a Abs. 4. Werden an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992 Herstellungskosten für Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q aufgewendet, die im Fall der Vermietung nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung zur Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen würden und die der Steuerpflichtige nicht in die Bemessungsgrundlage des § 10e einbezogen hat, so können die Herstellungskosten im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2323 abgezogen werden; dies gilt entsprechend für Herstellungskosten im Sinne der §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes und für Aufwendungen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung. Satz 6 gilt entsprechend für Herstellungskosten, die nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 aufgewendet werden und im Fall der Vermietung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder y in Verbindung mit § 82g oder § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung zur Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen würden. Die Sätze 6 und 7 sind in den Fällen des Satzes 2 nicht anzuwenden. (21 a) § 22 Nr. 4 Buchstabe b in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. (22) § 23 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut vor dem 1. Januar 1994 angeschafft hat. (23) § 32 Abs. 4 Nr. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden. (24) § 32 d Abs. 1 ist anzuwenden 1. für den Veranlagungszeitraum 1993 in der folgenden Fassung: Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen beträgt 0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2) bis 10 529 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis 21 059 Deutsche Mark. Betragen die Erwerbsbezüge 10 530 Deutsche Mark bis 12 797 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6 21 060 Deutsche Mark bis 25 595 Deutsche Mark, so ist die festzusetzende Einkommensteuer auf den Betrag zu mildern, der sich aus den Anlagen 4a und 5a zu diesem Gesetz ergibt; 2. für den Veranlagungszeitraum 1995 in der folgenden Fassung: Die festzusetzende Einkommensteuer (§ 2 Abs. 6) auf das zu versteuernde Einkommen beträgt 0 Deutsche Mark bei Erwerbsbezügen (Absatz 2) bis 11 555 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32 a Abs. 5 oder 6 bei Erwerbsbezügen bis 23 111 Deutsche Mark. Betragen die Erwerbsbezüge 11 556 Deutsche Mark bis 15 173 Deutsche Mark und bei Anwendung des § 32a Abs. 5 oder 6 23 112 Deutsche Mark bis 30 347 Deutsche Mark, so ist die festzusetzende Einkommensteuer auf den Betrag zu mildern, der sich aus den Anlagen 4b und 5b zu diesem Gesetz ergibt. § 32d Abs. 2, § 37 Abs. 3 und 5, § 42b Abs. 1 Nr. 4b, § 44d Abs. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 7, § 50 Abs. 1 Satz 5, § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 29 jeweils in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. (25) § 33a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, daß 1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung eines Freibetrags eingetreten sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre anzuwenden sind und 2. der Freibetrag a) bei Steuerpflichtigen, bei denen § 32a Abs. 5 oder 6 anzuwenden ist, 720 Deutsche Mark, b) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben, 840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche Mark für das dritte Kind und jedes weitere Kind und c) bei anderen Steuerpflichtigen 540 Deutsche Mark beträgt. Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen solche, für die er einen Kinderfreibetrag erhält. Für ein Kalenderjahr, für das der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt. Die Vorschriften sind letztmals bei einem Steuerpflichtigen anzuwenden, der vor dem 1. Januar 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet hat. (25a) § 34c Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn das den Einkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor dem 11. November 1993 abgeschlossen worden ist. (26) § 34f in der jeweils geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Abzug der den erhöhten Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes entsprechenden Beträge wie Sonderausgaben als die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 34f gilt. § 34f Abs. 2 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Objekte. Für nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte ist § 34f Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1990 anzuwenden, für vor dem 1. Januar 1990 hergestellte oder angeschaffte Objekte ist § 34f Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1987 weiter anzuwenden. § 34f Abs. 3 und 4 Satz 2 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 in der Fassung dieses Gesetzes. § 34f Abs. 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte. (27) § 36 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. IS. 1569) gelten erstmals a) für Ausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes 2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 50. In § 8 Abs. 2 Satz 4, § 34c Abs. 5, § 38c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 Satz 2, § 50 Abs. 7 sowie § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n Doppelbuchstabe bb Satz 4 und Abs. 4 werden jeweils die Worte "Der Bundesminister", "der Bundesminister", "des Bundesministers" oder "dem Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium", "das Bundesministerium", "des Bundesministeriums" oder "dem Bundesministerium" ersetzt. Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft erfolgen, und b) für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft erfolgen. Für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist weitere Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1, daß eine Steuerbescheinigung vorliegt, die die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 und 2 anrechenbare Körperschaftsteuer in Höhe von 3/7 sowie die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt, ausweist. (28) § 36b Abs. 1 Satz 1, § 36c Abs. 1 Nr. 3, § 43 Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2, § 43a Abs. 1 und 2, §§ 44,44a Abs. 1,2,4 bis 6, § 44b Abs. 1 Satz 1, § 45 a Überschrift und Abs. 1 sowie § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, § 44c Abs. 2, § 45 a Abs. 2 und § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen. Abweichend von § 43a Abs. 2 Satz 3 bemißt sich bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die vor dem 31. Dezember 1993 von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind und deren Laufzeit nicht länger als ein Jahr ist, der Steuerabzug nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen. (29) § 37 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden. Für negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 14c oder § 14d des Berlinförderungsgesetzes entstehen, ist § 37 Abs. 3 Satz 9 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen erstmals nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind. (30) § 40a Abs. 2 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden. (31) § 50b ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. (32) Die §§ 53 und 54 des Einkommensteuergesetzes 1990 sind weiter anzuwenden. (33) § 61 ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1992 zufließen." 49. Die §§ 53, 53a, 54, 59 und 60 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung "(1) Als Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes können Betriebe mit 1. einem Futterbauanteil von 80 vom Hundert und mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April, 2. reiner Forstwirtschaft den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September, 3. reinem Weinbau den Zeitraum vom 1. September bis 31. August bestimmen. Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch dann vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine andere land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorhanden ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 4a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, kann dieser andere Zeitraum als Wirtschaftsjahr bestimmt werden; dies gilt nicht für den Weinbau. (2) Gartenbaubetriebe, Obstbaubetriebe, Baumschulbetriebe und reine Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. Stellt ein Land- und Forstwirt von einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr um, verlängert sich das letzte vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr um den Zeitraum bis zum Beginn des ersten mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr; ein Rumpfwirtschaftsjahr ist nicht zu bilden. Stellt ein Land- und Forstwirt das Wirtschaftsjahr für einen Betrieb mit reinem Weinbau auf ein Wirtschaftsjahr im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 um, gilt Satz 2 entsprechend." § 84 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) § 8c Abs. 1 und 2 Satz 3 in der Fassung dieser Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. August 1993 beginnen. § 8c Abs. 2 Satz 1 und 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1990 beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mai 1984 begonnen haben, ist § 8c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 700) weiter anzuwenden." 50. C in < (BC Ge: wie 1. Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), wird wie folgt geändert: 1. § 8c Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2325 Artikel 3 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) zum Erwerb von Aktien, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind,". bb) In Buchstabe b werden die Worte "Kuxen und Wandelschuldverschreibungen, die von Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden," durch die Worte "Wandelschuldverschreibungen, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind," ersetzt. cc) In Buchstabe f werden nach dem Wort "zugelassen" die Worte "oder in den Freiverkehr einbezogen" eingefügt. dd) Die Buchstaben g und h werden wie folgt gefaßt: ,,g) zur Begründung oder zum Erwerb eines Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist die Genossenschaft nicht der Arbeitgeber, so setzt die Anlage vermögenswirksamer Leistungen voraus, daß die Genossenschaft entweder ein Kreditinstitut oder eine Bauoder Wohnungsgenossenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist, die zum Zeitpunkt der Begründung oder des Erwerbs des Geschäftsguthabens seit mindestens drei Jahren im Genossenschaftsregister ohne wesentliche Änderung ihres Unternehmensgegenstandes eingetragen und nicht aufgelöst ist oder Sitz und Geschäfts-leitung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat und dort entweder am 1. Juli 1990 als Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft, Gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft oder sonstige Wohnungsbaugenossenschaft bestanden oder einen nicht unwesentlichen Teil von Wohnungen aus dem Bestand einer solchen Bau- oder Wohnungsgenossenschaft erworben hat, h) zur Übernahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn die Gesellschaft das Unternehmen des Arbeitgebers ist,". b) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Komma am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "die Anlage vermögenswirksamer Leistungen als Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften setzt voraus, daß die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt sind,". c) In Absatz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: "8. als Aufwendungen des Arbeitnehmers, der nach § 18 Abs. 2 oder 3 die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft, die nach dem 31. Dezember 1994 fortbestehen oder entstehen." d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird jeweils nach dem Wort "Aktien," das Wort "Wandelschuldverschreibungen," eingefügt. bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: "Ein Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, steht einem Geschäftsguthaben im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe g bei einer Genossenschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich. Eine Stammeinlage oder ein Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, stehen einer Stammeinlage oder einem Geschäftsanteil im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h an einer Gesellschaft, die das Unternehmen des Arbeitgebers ist, gleich." e) In Absatz 4 wird das Zitat "Absatzes 2 Satz 1 und 3" durch das Zitat "Absatzes 2 Satz 1 und 5" ersetzt. f) In Absatz 5 wird das Zitat "Absatz 2 und 4" durch das Zitat "Absatz 2 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 4" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird gestrichen. bb) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Kann eine vermögenswirksame Leistung nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 4 erfüllen, so hat das Unternehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen." cc) Im bisherigen Satz 6 wird das Zitat "Sätze 1 bis 5" durch das Zitat "Satz 1 bis 4" ersetzt. &i3&0 Bundesgesetzblatt, Jährgang 1993, Teil I b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: 7. "Der Arbeitgeber hat die Richtigkeit der Bestätigung nicht zu prüfen." c) Absatz 4 wird gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Zitat "§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4" durch das Zitat "§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis I, Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 4" ersetzt. b) Absatz 4 Nr. 4 wird gestrichen. 4. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ein Beteiligungs-Vertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist auch ein Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und 1. einem Unternehmen, das nach § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 5 mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden oder nach § 2 Abs. 2 Satz 4 an diesem Unternehmen beteiligt ist, über die Begründung von Rechten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis I, Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 4 für den Arbeitnehmer an diesem Unternehmen oder 2. einer Genossenschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die ein Kreditinstitut oder eine Bau- oder Wohnungsgenossenschaft ist, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g zweiter Halbsatz erfüllt, über die Begründung eines Geschäftsguthabens für den Arbeitnehmer bei dieser Genossenschaft mit der Vereinbarung, die vom Arbeitnehmer für die Begründung der Rechte oder des Geschäftsguthabens geschuldete Geldsumme mit vermögenswirksamen 8. Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen Beträgen zu zahlen." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Zitat "§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben g bis I, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4" durch das Zitat "§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g bis I, Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 4" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ein Beteiligungs-Kaufvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist auch ein Kaufvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden ist, zum Erwerb eines Geschäftsanteils im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h an dieser Gesellschaft durch den Arbeitnehmer mit der Vereinbarung, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Kaufpreis mit vermögenswirksamen Leistungen zahlen zu lassen oder mit anderen Beträgen zu zahlen." 6. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 10 vom Hundert der vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2 Abs, 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt werden." 7. In § 14 werden die Absätze 4 und 5 wie folgt gefaßt: "(4) Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach dem Kalenderjahr zu stellen, in dem die vermögenswirksamen Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegt worden sind. Der Arbeitnehmer hat die vermögenswirksamen Leistungen durch die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 nachzuweisen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird fällig a) mit Ablauf der für die Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz, b) mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen, c) mit Zuteilung des Bausparvertrags oder d) in den Fällen unschädlicher Verfügung. (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren bei der Festsetzung und der Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage näher zu regeln, soweit dies zur Vereinfachung des Verfahrens erforderlich ist. Dabei kann auch bestimmt werden, daß der Arbeitgeber, das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Abs. 3 genannte Gläubiger bei der Antragstellung mitwirkt und ihnen die Arbeitnehmer-Sparzulage zugunsten des Arbeitnehmers überwiesen wird." 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Bescheinigungspflichten, Haftung, Verordnungsermächtigung, Anrufungsauskunft". b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Das Unternehmen, das Institut oder der in § 3 Abs. 3 genannte Gläubiger hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen über 1. den jeweiligen Jahresbetrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2 bis 4 angelegten vermögenswirksamen Leistungen sowie die Art ihrer Anlage, 2. das Kalenderjahr, dem diese vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind und 3. entweder das Ende der für die Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist nach diesem Gesetz oder bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 das Ende der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Woh-nungsbau-Prämtengesetzes genannten Sperr-und Rückzahlungsfristen." c) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Bescheinigungs-" gestrichen. Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2327 9. § 1 / wird durch die folgenden §§17 und 18 ersetzt: "§17 Anwendungsvorschriften (1) Die vorstehenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 angelegt werden, soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen. (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 1994 angelegt werden, gilt, soweit Absatz 5 nichts anderes bestimmt, § 17 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 137) - Fünftes Vermögensbildungsgesetz 1989 -, unter Berücksichtigung der Änderung durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. IS. 2749). (3) Für vermögenswirksame Leistungen, die im Jahr 1994 angelegt werden auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossenen Vertrags 1. nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 zum Erwerb von Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die keine Aktien oder Wandelschuldverschreibungen im Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Abs. 2 Satz 1 sind, oder 2. nach § 6 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 über die Begründung eines Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft, die keine Genossenschaft im Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g, Abs. 2 Satz 2 ist, oder 3. nach § 6 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 über die Übernahme einer Stammeinlage oder zum Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die keine Gesellschaft im Sinne des vorstehenden § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h, Abs. 2 Satz 3 ist, gelten statt der vorstehenden §§ 2, 4, 6 und 7 die §§ 2, 4. 6 und 7 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989. (4) Für vermögenswirksame Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1993 auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 angelegt werden, gilt § 17 Abs. 5 und 6 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989. (5) Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 1994 auf Grund eines Vertrags im Sinne des Absatzes 3 angelegt worden sind, gelten § 4 Abs. 2 bis 5. § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 über Fristen für die Verwendung vermögenswirksamer Leistungen und über Sperrfristen nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr. Für vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 1990 auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes 1989 über die Begründung einer oder mehrerer Beteiligungen als stiller Gesellschafter angelegt worden sind, gilt § 7 Abs. 3 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 630) über die Sperrfrist nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr. §18 Kündigung eines vor 1994 abgeschlossenen Anlagevertrags und der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Hat sich der Arbeitnehmer in einem Vertrag im Sinne des § 17 Abs. 3 verpflichtet, auch nach dem 31. Dezember 1994 vermögenswirksame Leistungen überweisen zu lassen oder andere Beträge zu zahlen, so kann er den Vertrag bis zum 30. September 1994 auf den 31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich kündigen, daß auf Grund dieses Vertrags vermögenswirksame Leistungen oder andere Beträge nach dem 31. Dezember 1994 nicht mehr zu zahlen sind. (2) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 Mitglied in einer Genossenschaft geworden, so kann er die Mitgliedschaft bis zum 30. September 1994 auf den 31. Dezember 1994 mit der Wirkung schriftlich kündigen, daß nach diesem Zeitpunkt die Verpflichtung, Einzahlungen auf einen Geschäftsanteil zu leisten und ein Eintrittsgeld zu zahlen, entfällt. Weitergehende Rechte des Arbeitnehmers nach dem Statut der Genossenschaft bleiben unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, die Genossenschaft kann die Zahlung eines den ausgeschiedenen Arbeitnehmer treffenden Anteils an einem Fehlbetrag zum 1. Januar 1998 verlangen. (3) Ist der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Vertrags im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3 Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geworden, so kann er die Mitgliedschaft bis zum 30. September 1994 auf den 31. Dezember 1994 schriftlich kündigen. Weitergehende Rechte des Arbeitnehmers nach dem Gesellschaftsvertrag bleiben unberührt. Der zum Austritt berechtigte Arbeitnehmer kann von der Gesellschaft als Abfindung den Verkehrswert seines Geschäftsanteils verlangen; maßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Der Arbeitnehmer kann die Abfindung nur verlangen, wenn die Gesellschaft sie ohne Verstoß gegen § 30 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung zahlen kann. Hat die Gesellschaft die Abfindung bezahlt, so stehen dem Arbeitnehmer aus seinem Geschäftsanteil keine Rechte mehr zu. Kann die Gesellschaft bis zum 31. Dezember 1996 die Abfindung nicht gemäß Satz 4 zahlen, so ist sie auf Antrag des zum Austritt berechtigten Arbeitnehmers aufzulösen. § 61 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt im übrigen entsprechend. (4) Werden auf Grund der Kündigung nach Absatz 1, 2 oder 3 Leistungen nicht erbracht, so hat der Arbeitnehmer dies nicht zu vertreten. (5) Hat der Arbeitnehmer nach Absatz 1 einen Vertrag im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 oder nach Absatz 2 die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft gekündigt, so gelten beide Kündigungen als erklärt, wenn der Arbeitnehmer dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer nach Absatz 1 einen Vertrag im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 3 2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I oder nach Absatz 3 die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gekündigt hat. (6) Macht der Arbeitnehmer von seinem Kündigungsrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch, so gilt die Verpflichtung, vermögenswirksame Leistungen überweisen zu lassen, nach dem 31. Dezember 1994 als Verpflichtung, andere Beträge in entsprechender Höhe zu zahlen." Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1990) vom 4. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2156) wird wie folgt geändert: 1. In der Bezeichnung der Abkürzung der Verordnung wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1994" ersetzt. 2. In § 2 werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben. 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird aufgehoben. 5. § 8 wird aufgehoben. 6. In § 11 wird die Jahreszahl "1989" durch die Jahreszahl "1993" ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl "1990" durch die Jahreszahl "1994" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1990) vom 4. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2156) ist auf vermögenswirksame Leistungen, die vor dem 1. Januar 1994 angelegt worden sind, weiter anzuwenden." Artikel 5 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1992 (BGBl. IS. 1405) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 werden gestrichen: ,,a) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat oder b) wenn er". 2. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf das zweiten Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Sparjahr (Absatz 1) folgt." 3. § 7 wird wie folgt gefaßt: "§7 Aufbringung der Mittel Der Bund stellt die Beträge für die Prämien den Ländern in voller Höhe gesondert zur Verfügung." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. das Verfahren für die Festsetzung, Gewährung, Anforderung und Rückforderung der Prämie. Hierzu gehören insbesondere Vorschriften über Aufzeichnungs-, Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Unternehmens oder Instituts, bei dem die prämienbegünstigten Aufwendungen angelegt worden sind." b) In Absatz 2 werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. 5. In § 10 wird Absatz 7 aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes In § 6 des Gesetzes über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsuntemehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 23. Juni 1993 (BGBl. IS. 944,986) wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Minderungen des Betriebsvermögens, die durch Aufhebung der Teilentlastung nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder nach § 5 Abs. 3 oder durch die Pflicht zur Abführung von Erlösen nach § 5 Abs. 2 entstehen, bleiben bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer außer Ansatz." Artikel 7 Änderung des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes § 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. IS. 944,984) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 bis 6 eingefügt: "Der Fonds kann die nach Satz 1 zu übernehmenden Verbindlichkeiten jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ganz oder teilweise kündigen. Der Fonds kann die Kündigung erstmals mit Wirkung, zum 1. Juli 1995 aussprechen. Das Kündigungsrecht besteht auch gegenüber einem neuen Gläubiger, der die Forderung im Wege der Abtretung, kraft Gesetzes oder auf andere Weise erworben hat oder erwerben wird. Die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen oder anderer entsprechender Kosten durch den Fonds ist ausgeschlossen." 2. Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden die Sätze 7 bis 10. 3. Der bisherige Satz 7 wird Satz 11 und wird wie folgt geändert: Die Worte "nach den Sätzen 3 bis 5" werden durch die Worte "nach den Sätzen 7 bis 9" ersetzt. 4. Der bisherige Satz 8 wird Satz 12. Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2329 Artikel 8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S.1569), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden vor den Worten "und die Liqui-ditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung" die Worte ", das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz" eingefügt. b) In Nummer 19 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummer 20 angefügt: "20. Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen, a) deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen, b) wenn am Schluß des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 vom Hundert der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder." 2. § 8b Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden für die Anteile an einer ausländischen Gesellschaft, die 1. ein Einbringender nach § 20 Abs. 6 Satz 2 als Gegenleistung für die Einbringung von Anteilen an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft oder nach § 20 Abs. 8 Satz 1, 2 oder 4 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform oder 2. eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 6 Satz 1 oder 2 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform von einem Einbringenden, der mit Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile an der ausländischen Gesellschaft oder bei deren Auflösung oder der Herabsetzung von deren Nennkapital im Inland steuerpflichtig ist und nicht zu den nach Absatz 2 begünstigten Körperschaften gehört, zu einem unter dem Teilwert anzusetzenden Wert erworben hat, wenn die Veräußerung, Auflösung oder Kapitalherabsetzung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung stattfindet." 3. In § 15 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. Die Vorschriften des § 8b Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn der Organträger zu den durch diese Vorschriften begünstigten Steuerpflichtigen gehört. Ist der Organträger eine Personengesellschaft, sind die Vorschriften nur insoweit anzuwenden, als das zuzurechnende Einkommen auf einen Gesellschafter entfällt, der zu den begünstigten Steuerpflichtigen gehört." 4. In § 31 Abs. 2 Satz 1 wird die Jahreszahl "1976" durch die Jahreszahl "1993" und die Zahl "36" durch die Zahl "30" ersetzt. 5. In § 53 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte ", Das Bundesministerium" ersetzt. 6. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Worten "erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden" die Worte ", das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -und die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz" eingefügt. b) Folgender neuer Absatz 5b wird eingefügt: "(5b) § 5 Abs. 1 Nr. 20 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. Abweichend hiervon ist bei den zum 1. Januar 1993 bereits bestehenden Zusammenschlüssen § 5 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden." c) Der bisherige Absatz 5b wird Absatz 5c. d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: "(6a) § 8 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden, soweit nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1993 zurückgetragen werden." e) Der bisherige Absatz 6a wird Absatz 6b. f) Nach Absatz 6b wird folgender Absatz 6c eingefügt: "(6c) § 8b Abs. 1 und § 15 Nr. 3 gelten erstmals a) für Bezüge aus Ausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft erfolgen, b) für Bezüge aus anderen Ausschüttungen und sonstigen Leistungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft erfolgen. Für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 ist weitere Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1, daß sich die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt, aus der Steuerbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft oder des Kreditinstituts ergibt." 2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I g) Absatz 10a wird wie folgt gefaßt: "(10a) Die Vorschriften des Vierten Teils gelten erstmals a) für Ausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen und die in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen, b) für andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen. Auf Antrag der ausschüttenden Körperschaft sind für alle Ausschüttungen und sonstigen Leistungen im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a, die in dem ersten nach dem 31. Dezember 1993 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b, die in dem letzten vor dem 1. Januar 1994 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen, die Vorschriften des Vierten Teils in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), anzuwenden." h) Absatz 11 wird wie folgt gefaßt: "(11) In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist zusätzlich ein positiver Teilbetrag auszuweisen, der aus Einkommensteilen entstanden ist, die nach dem 31. Dezember 1976, aber vor dem I. Januar 1990 der Körperschaftsteuer ungemildert unterlegen haben. Bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß des letzten Wirtschaftsjahrs, das vor dem 1. Januar 1995 abgelaufen ist, ist er dem Teilbetrag im Sinne des Absatzes 11a Satz 1 in Höhe von 56/44 seines Bestands hinzuzurechnen. In Höhe von 12/44 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 zu verringern. Der in Satz 1 bezeichnete Teilbetrag gilt vor den in § 30 Abs. 1 bezeichneten Teilbeträgen und vor dem in Absatz 11a Satz 1 bezeichneten Teilbetrag als für eine Ausschüttung verwendet." i) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a eingefügt : "(12a) § 33 Abs. 3 des Körperschaftsteuergeset-zes in der Fassung der Bekanntmachung vom II. März 1991 (BGBl. I S. 638) ist letztmals für das Abzugsjahr 1992 anzuwenden, soweit nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1993 zurückgetragen werden." Artikel 9 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), wird wie folgt geändert: 1. § 38b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "ein Steuerabzug vom Kapitalertrag in Höhe von 30 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags vorgenommen" durch die Worte "eine Kapitalertragsteuer von dem ausgeschütteten Betrag erhoben" ersetzt. bb) In Nummer 3 und in Satz 2 wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Kapitalertragsteuer wird auch von Zwischengewinnen (§ 39 Abs. 1a) erhoben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." 2. Nach § 39 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehört auch der Zwischengewinn. Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Anteilscheininhaber noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie für die angewachsenen Ansprüche des Wertpapier-Sondervermögens auf derartige Einnahmen. Die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 21 Abs. 2 und 3 zu bewerten. Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen oder aus der Abtretung der in den Anteilscheinen verbrieften Ansprüche enthalten." 3. In § 39b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "einkommensteuerpflichtigen" die Worte "oder einem von der Körperschaftsteuer befreiten" eingefügt. 4. §41 wird wie folgt geändert: a) In Absatz. 1 Nr. 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt: ,,b) Veräußerungsgewinnen im Sinne des § 40 Abs. 1 Satzl,". b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat börsentäglich den Zwischengewinn (§ 39 Abs.1 a) zu ermitteln; sie hat ihn mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen." 5. § 43 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt: "(9) § 38b Abs. 1, § 40 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) sowie § 41 Abs. 1 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. § 38b Abs. 4, § 39 Abs. 1a, § 41 Abs. 4 und § 43a in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen." Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2331 6. In § 43a wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Für das Beteiligungs-Sondervermögen, für die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermögen, für die von einem Beteiligungs-Sondervermögen nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes einschließlich der Einnahmen aus einer stillen Beteiligung und für Erträge im Sinne des § 39 Abs. 1a gelten vorbehaltlich des Satzes 3 die §§ 38 bis 42 sinngemäß." 7. In § 44 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Von Kapitalerträgen im Sinne des § 45 wird eine Kapitalertragsteuer erhoben." Artikel 10 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes Das Auslandinvestment-Gesetz vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehört auch der Zwischengewinn. Zwischengewinn ist das Entgelt für die dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile noch nicht zugeflossenen oder als zugeflossen geltenden Einnahmen des ausländischen Investmentvermögens im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie für die angewachsenen Ansprüche des ausländischen Investmentvermögens auf derartige Einnahmen. Die Ansprüche sind auf der Grundlage des § 20 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu bewerten. Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von ausländischen Investmentanteilen oder aus der Abtretung der Ansprüche aus den Anteilen enthalten." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "Absätze 1 und 2" werden durch die Worte "Absätze 1 bis 2a" ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: "3. wenn die ausländische Investmentgesellschaft den Zwischengewinn und die Summe der nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge börsentäglich ermittelt und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht,". 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Klammer "(als ausgeschüttet zu behandelnde Erträge)" die Worte "sowie Zwischengewinne im Sinne des § 17 Abs. 2a" eingefügt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Im Fall der Rückgabe oder Veräußerung von ausländischen Investmentanteilen oder der Abtretung der Ansprüche aus den Anteilen sind 20 vom Hundert des Entgelts für die Rückgabe, Veräußerung oder Abtretung anzusetzen." 3. § 18a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung werden die Worte "in Höhe von 30 vom Hundert des ausgeschütteten Betrags" gestrichen. bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: "3. Zwischengewinnen im Sinne des § 17 Abs. 2a und des § 18 Abs. 1 zuzüglich der nach dem 31. Dezember 1993 einem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge. Hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Anteilschein für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, hat sie den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Für den Teil der Einnahmen des Sondervermögens im Sinne der §§17 und 18, der nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendet wird, gilt Absatz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend; dies gilt in den Fällen des § 18 Abs. 3 entsprechend." c) In Absatz 2 wird das Zitat "§ 43 Abs. 1 Nr. 7 und Satz 2" durch das Zitat "§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2" ersetzt. 4. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: "§19a (1) § 17 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und ee sowie § 18a in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 970) sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 zufließen. (2) § 19 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. IS. 1569) ist erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. (3) § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen, sowie auf die nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge." 2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 5. In § 20 wird das Zitat "§§ 16 bis 19" durch das Zitat "§§ 16 bis 19a" ersetzt. 6. Die §§ 20a und 21 werden aufgehoben. 7. Der bisherige § 20b wird neuer §21. Artikel 11 Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform vom 6. September 1976 (BGBl. I S. 2641, 2643), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), wird wie folgt geändert: 1. In § 21 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch folgende Sätze ersetzt: "In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 kann die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommenoder Körperschaftsteuer in jährlichen Teilbeträgen von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden, wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Bei einer Veräußerung von Anteilen während des Stundungszeitraums endet die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräußerung. Satz 5 gilt entsprechend, wenn während des Stundungszeitraums die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt wird." 2. Dem § 24 Abs. 3 wird folgender neuer Satz angefügt: "Auch in diesem Fall sind sie jedoch nicht anzuwenden, soweit der Einbringende selbst an der Personengesellschaft beteiligt ist; insoweit gilt der durch die Einbringung entstehende Gewinn als laufender Gewinn." 3. § 28 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4c wird folgender Satz angefügt: "§ 21 Abs. 2 Satz 3 bis 6 ist erstmals auf Veräußerungsgewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 entstehen." b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) § 24 Abs. 3 Satz 3 ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 vorgenommen werden." Artikel 12 Änderung des Außensteuergesetzes Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. der Tausch der Anteile gegen Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Die Anwendung des § 20 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform bleibt unberührt." 2. § 7 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger an der Gesellschaft zu mindestens 10 vom Hundert beteiligt, sind diese Zwischeneinkünfte bei diesem Steuerpflichtigen in dem in Absatz 1 bestimmten Umfang steuerpflichtig, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 im übrigen nicht erfüllt sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die den Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter zugrunde liegenden Bruttoerträge nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche Mark nicht übersteigen; bei der Berechnung der Bruttoerträge sind die Beträge, die sich auf unter § 13 Abs. 1 fallende Einkünfte beziehen, außer Ansatz zu lassen." 3. § 8 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt: "7. der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, daß es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten und nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft nahestehenden Person im Sinne des § 1 Abs. 2 aufgenommen und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter die Nummern 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird." 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: "für die Ermittlung der Einkünfte aus Anteilen an einem inländischen Sondervermögen im Sinne des § 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder an einem vergleichbaren, ausländischem Recht unterliegenden Vermögen, das auch aus anderen als den nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften zugelassenen Vermögensgegenständen bestehen kann, sind die steuerlichen Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Auslandinvestment-Gesetzes sinngemäß anzuwenden." b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Absatz 5 gilt nicht, soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind und die ihnen zugrundeliegenden Bruttoerträge mehr als 10 vom Hundert der den gesamten Zwischeneinkünften zugrunde liegenden Bruttoerträge der ausländischen Zwischengesellschaft betragen oder die bei einer Zwischengesellschaft oder bei einem Steuerpflichtigen hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 120 000 Deutsche Mark übersteigen; bei der Be- Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2333 rechnung der Bruttoerträge sind die Beträge, die sich auf unter § 13 Abs. 1 fallende Einkünfte beziehen, außer Ansatz zu lassen. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, daß sie 1. aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Kreditwesengesetzes, 2. aus Gesellschaften stammen, an denen die ausländische Zwischengesellschaft zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist, oder 3. einem nach dem Maßstab des § 1 angemessenen Teil der Einkünfte entsprechen, der auf die von der ausländischen Zwischengesellschaft erbrachten Dienstleistungen entfällt. Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind, für die der Steuerpflichtige nachweist, daß sie aus der Finanzierung von ausländischen Betriebsstätten oder ausländischen Gesellschaften stammen, die in dem Wirtschaftsjahr, für das die ausländische Zwischengesellschaft diese Zwischeneinkünfte bezogen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 fallenden Beteiligungen beziehen und zu demselben Konzern gehören wie die ausländische Zwischengesellschaft, ist Satz 1 nur für den Teil des Hinzurechnungsbetrags anzuwenden, dem 60 vom Hundert dieser Zwischeneinkünfte zugrundeliegen." 5. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Der Teil des Hinzurechnungsbetrags, für den § 10 Abs. 5 nach § 10 Abs. 6 nicht anzuwenden ist, darf nicht nach Absatz 1 um Gewinnanteile gekürzt werden. Die Gewinnanteile sind steuerfrei, soweit sie die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3, die dem in Satz 1 genannten Teil des Hinzurechnungsbetrags zugrunde liegen, nicht übersteigen. Die Absätze 2 und 3 sind auf den in Satz 1 genannten Teil des Hinzurechnungsbetrags nicht anzuwenden. Liegen noch andere Zwischeneinkünfte vor, kann wegen der nach Satz 2 befreiten Gewinnanteile eine Kürzung oder Erstattung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht verlangt werden." 6. § 14 Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Auf Zwischeneinkünfte einer Untergesellschaft ist § 10 Abs. 6 Satz 1 und 3 auch dann anzuwenden, wenn die Einkünfte aus der Beteiligung einer Obergesellschaft an ihr unter § 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 fallen." 7. § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist bei Vermögen, das Einkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 mit Ausnahme der Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 zugrunde liegt, die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf dieses Vermögen erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden. In den Fällen des § 7 ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden." 8. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: "§ 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die Gewerbesteuer, für die der Teil des Hinzurechnungsbetrags, dem Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 zugrunde liegen, außer Ansatz bleibt, für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 und 3 hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt. § 20 Abs. 3 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. IS. 297) ist erstmals für die Vermögensteuer des Jahres 1993 anzuwenden. § 20 Abs. 3 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für die Vermögensteuer des Jahres 1995 anzuwenden." b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefaßt: "(8) § 6 Abs. 3 Nr. 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals auf Einbringungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1991 vorgenommen werden. (9) § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1991 beginnt. § 10 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt." 2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Artikel 13 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt gefaßt: "§2a Arbeitsgemeinschaften Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht. Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden vor den Worten "und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung" die Worte ", Landesförder-institut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz" eingefügt. b) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt: "13. private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind;". c) Nummer 20 wird wie folgt geändert: aa) Die Einleitung wird wie folgt gefaßt: "Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen, wenn". bb) In Buchstabe c werden die Worte "zwei Drittel" durch die Worte "40 vom Hundert" und der Strichpunkt durch das Wort "oder" ersetzt. cc) Folgender Buchstabe d wird angefügt: ,,d) bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 vom Hundert der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind;". d) In Nummer 24 werden am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: "bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Beteili- gungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen (MBG) mbH;". e) In Nummer 26 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 27 angefügt: "27. Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 20 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind." 3. § 9 Nr. 9 wird aufgehoben. 4. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl "1993" durch die Jahreszahl "1994" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) § 2a in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden." c) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "anzuwenden" die Worte "sowie für das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank - und die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz erstmals für den Erhebungszeitraum 1993" eingefügt. d) In Absatz 2c werden vor dem Wort "anzuwenden" folgende Worte eingefügt: "für die bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen (MBG) mbH erstmals für den Erhebungszeitraum 1993". e) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt: "(2d) § 3 Nr. 27 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1993 anzuwenden." Artikel 14 Änderung des Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. IS. 230), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. IS. 1569), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird vor dem Wort "Freiverkehr" das Wort "geregelten" gestrichen. 2. In § 32 Satz 1 wird das Zitat "§§ 33 bis 109" durch das Zitat "§§ 33 bis 109a" ersetzt. 3. In § 63 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen." Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2335 4. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Dem Bewertungsbeirat gehören an 1. in jeder Abteilung und Unterabteilung: a) ein Beamter des Bundesministeriums der Finanzen als Vorsitzender, b) ein Beamter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; 2. in der landwirtschaftlichen Abteilung und in der forstwirtschaftlichen Abteilung je zehn Mitglieder; 3. in der Weinbauabteilung acht Mitglieder; 4. in der Gartenbauabteilung vier Mitglieder mit allgemeiner Sachkunde, zu denen für jede Unterabteilung drei weitere Mitglieder mit besonderer Fachkenntnis hinzutreten." b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und nach Absatz 2 werden auf Vorschlag des Bundesrates durch das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berufen." 5. In § 65 Nr. 3 werden die Worte "und Ertragswerte" gestrichen. 6. In § 91 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "eines gewerblichen Betriebes" durch die Worte "eines Gewerbebetriebs" ersetzt. 7. § 97 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: "5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Zum Gewerbebetrieb einer solchen Gesellschaft gehören auch die Wirtschaftsgüter, die im Eigentum eines Gesellschafters, mehrerer oder aller Gesellschafter stehen und bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören (§ 95); diese Zurechnung geht anderen Zurechnungen vor. Forderungen und Schulden zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter sind nicht anzusetzen, soweit es sich nicht um Forderungen und Schulden aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter oder aus der kurzfristigen Überlassung von Geldbeträgen an die Gesellschaft oder einen Gesellschafter handelt." 8. § 98 wird wie folgt gefaßt: "§98 Arbeitsgemeinschaften § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. Die Wirtschaftsgüter, die den Arbeitsgemeinschaften gehören, werden anteilig den Gewerbebetrieben der Beteiligten zugerechnet." 9. In § 113a Satz 1 wird das Wort "gesondert" durch die Worte "gesondert und einheitlich nach § 179 der Abgabenordnung" ersetzt. 10. § 122 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Die in Satz 1 enthaltene Ermächtigung gilt bis zum 30. Dezember 1993." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der Land- und Forstwirtschaft in Berlin (West) sind die Wirtschaftswerte der Land- und Forstwirtschaft (§ 46) für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Der Wegfall der Ermäßigungen nach Absatz 3 in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes vom 2. September 1966 (BGBl. I S. 555) und nach Absatz 4 steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1993 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden." 11. § 124 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 werden das Zitat "§ 97 Abs. 1 Nr. 5," gestrichen und vor dem Wort "sind" die Worte "sowie § 11 Abs. 1 Satz 3, § 32 Satz 1, § 91 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 Nr. 5 und § 113a in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2310)" eingefügt. b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) § 122 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2310) ist erstmals zum 1. Januar 1994 anzuwenden." 12. In § 28 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 2, § 113 und § 123 Abs. 2 werden jeweils die Worte "Der Bundesminister" oder "der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" oder "das Bundesministerium" ersetzt. Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes Die Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1966 (BGBl. I S. 555) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: "§1 Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen." 2. § 2 wird aufgehoben. 2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Artikel 16 Änderung der Anteilsbewertungsverordnung Die Anteilsbewertungsverordnung vom 19. Januar 1977 (BGBl. IS. 171) wird wie folgt geändert: 1. In der vollständigen Bezeichnung der Anteilsbewertungsverordnung wird das Wort "gesonderten" durch die Worte "gesonderten und einheitlichen" ersetzt. 2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zu bewerten sind, ist der gemeine Wert gesondert und einheitlich festzustellen." 3. In § 2 Satz 1 wird das Wort "gesonderte" gestrichen. 4. In § 3 wird jeweils das Wort "gesonderte" gestrichen. 5. § 8 wird wie folgt gefaßt: "§8 Erstmalige Anwendung Die Vorschriften der Verordnung sind erstmals bei Feststellungen anzuwenden, die auf den 31. Dezember 1992 durchgeführt werden." 6. Die §§ 9,10 und 11 werden aufgehoben. Artikel 17 Änderung des Vermögensteuergesetzes Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§13 und 19 Abs. 4 sowie § 24 werden jeweils die Worte "Der Bundesminister", "der Bundesminister" oder "dem Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium", "das Bundesministerium" oder "dem Bundesministerium" ersetzt. 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden vor den Worten "und die Liqui-ditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung" die Worte ", das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank -, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz" eingefügt. b) In Nummer 18 werden am Ende das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: "bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen (MBG) mbH;". c) In Nummer 21 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 22 angefügt: "22. Zusammenschlüsse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 20 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind." 3. § 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort "anzuwenden" die Worte ", für das Landesförderinstitut Sachsen-Anhalt - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale Mitteldeutsche Landesbank - erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1993 und für die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1994" eingefügt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Worte "und 18" gestrichen. bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "§ 3 Abs. 1 Nr. 20 und 21 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. IS. 1569) sowie § 3 Abs. 1 Nr. 22 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1993 anzuwenden." cc) Folgender Satz 5 wird angefügt: "§ 3 Abs. 1 Nr. 18 ist in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1992 und für die bgb Beteiligungsgesellschaft Berlin mbH für kleine und mittlere Betriebe, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH, Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Thüringen (MBG) mbH erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1994 anzuwenden." Artikel 18 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991 (BGBl. IS. 468), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "im Falle des" durch die Worte "nach Maßgabe des" ersetzt. Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2337 b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: "Bei der Berechnung dieses Betrages bleiben von den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383 und 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abweichende güterrechtliche Vereinbarungen unberücksichtigt. Die Vermutung des § 1377 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag vereinbart, gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes (§ 1374 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) der Tag des Vertragsabschlusses." 2. § 12 Abs. 1 a wird wie folgt gefaßt: "(1 a) Ist der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen (§11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes), wird das Vermögen abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Bewertungsgesetzes mit dem Wert im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer angesetzt. Der Wert ist nach den Grundsätzen der Absätze 5 und 6 zu ermitteln. Dabei sind der Geschäfts- oder Firmenwert und die Werte von firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern nicht in die Ermittlung einzubeziehen." 3. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 10 wird wie folgt gefaßt: "(10) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2310), § 10 Abs. 6 Satz 4 und § 13 Abs. 2a finden erstmals auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1993 entstanden ist oder entsteht." b) Folgender Absatz 11 wird angefügt: "(11) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Artikels 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) findet erstmals auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 11. November 1993 entstanden ist oder entsteht." 4. In § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe c und § 36 Abs. 2 werden jeweils die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Vermögensgesetzes Dem § 34 Abs. 3 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I 5. 1446), geändert durch Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger." Artikel 20 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565,1160), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 4 wird das Wort "Zollgebiet" durch die Worte "Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers." c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "der Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete" durch die Worte "des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören" ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Worte "Zollgrenze an der Küste" durch die Worte "jeweiligen Strandlinie" und das Wort "Zollfreigebieten" jeweils durch das Wort "Gebieten" ersetzt. 2. Nach § 1 b wird folgender § 1 c eingefügt: "§1c Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages (1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a liegt nicht vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates in das Inland gelangt und die Erwerber folgende Einrichtungen sind, soweit sie nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben: 1. im Inland ansässige ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, 2. im Inland ansässige zwischenstaatliche Einrichtungen oder 3. im Inland stationierte Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages. Diese Einrichtungen gelten nicht als Erwerber im Sinne des § 1 a Abs. 1 Nr. 2. § 1 b bleibt unberührt. (2) Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt im Sinne des § 1 a Abs. 2 Nr. 1 gilt das Verbringen eines Gegenstandes durch die deutschen Streitkräfte aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, wenn die Lieferung des Gegenstandes an die deutschen Streitkräfte im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder die Einfuhr durch diese Streitkräfte nicht der Besteuerung unterlegen hat." 2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 3. In § 3 Abs. 5a werden die Worte "vorbehaltlich des § 3c" durch die Worte "vorbehaltlich der §§ 3c und 3e" ersetzt. 4. Nach § 3d wird folgender § 3e eingefügt: "§3e Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn (1) Wird ein Gegenstand, der nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt ist, an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung. (2) Als Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets im Sinne des Absatzes 1 gilt die Beförderung oder der Teil der Beförderung zwischen dem Abgangsort und dem Ankunftsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet ohne Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebiets. Abgangsort im Sinne des Satzes 1 ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können. Ankunftsort im Sinne des Satzes 1 ist der letzte Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende das Beförderungsmittel verlassen können. Hin- und Rückfahrt gelten als gesonderte Beförderungen." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach Buchstabe b der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt: ,,c) bis zum 31. Dezember 1994 folgende sonstige Leistungen an einen im Ausland ansässigen Unternehmer, wenn dieser eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und im Falle der Steuerpflicht dieser Leistungen den Vorsteuerabzug voll in Anspruch nehmen könnte: aa) die nicht als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 3 Abs. 1a Nr. 2) geltende Bearbeitung oder Verarbeitung eines beweglichen körperlichen Gegenstandes aufgrund eines Werkvertrages sowie die Begutachtung eines derartigen Gegenstandes, bb) die inländische Beförderung eines Gegenstandes und die hiermit zusammenhängenden in § 3b Abs. 2 bezeichneten Leistungen, wenn die Beförderung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung dieses Gegenstandes erfolgt. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. In den Fällen des Doppelbuchstabens aa muß der Unternehmer insbesondere durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist, nachwei- sen, daß dieser als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist; diese Bescheinigung darf im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung nicht älter als ein Jahr sein;". b) In Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden die Worte "im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) oder ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer" durch die Worte "ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2)" und die Worte "im Zollgebiet" durch die Worte "in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten" ersetzt. c) Nummer 6 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt: ,,b) vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1999 die Lieferungen von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Gegenständen an Bord eines Schiffes oder in einem Luftfahrzeug an die Reisenden während einer Beförderung, die im Inland beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet, in dem Umfang, in dem im Reiseverkehr die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet von der Umsatzsteuer befreit ist. Die Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;". bb) In Buchstabe c werden die Worte "im Zollgebiet" durch die Worte "in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten" ersetzt. d) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt: "7. die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen a) an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen, b) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden, c) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder und d) an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder. Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2339 Für die Steuerbefreiungen nach den Buchstaben b bis d sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach den Buchstaben b bis d hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, daß ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgiiedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;". 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Erleichterung des Warenverkehrs über die Grenze und zur Vereinfachung der Verwaltung Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung anordnen 1. für Gegenstände, die nicht oder nicht mehr am Güterumsatz und an der Preisbildung teilnehmen, 2. für Gegenstände in kleinen Mengen oder von geringem Wert, 3. für Gegenstände, die nur vorübergehend ausgeführt worden waren, ohne ihre Zugehörigkeit oder enge Beziehung zur inländischen Wirtschaft verloren zu haben, 4. für Gegenstände, die nach zollamtlich bewilligter Veredelung in Freihäfen eingeführt werden, 5. für Gegenstände, die nur vorübergehend eingeführt und danach unter zollamtlicher Überwachung wieder ausgeführt werden, 6. für Gegenstände, für die nach zwischenstaatlichem Brauch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben wird, 7. für Gegenstände, die an Bord von Verkehrsmitteln als Mundvorrat, als Brenn-, Treib- oder Schmierstoffe, als technische Öle oder als Betriebsmittel eingeführt werden, 8. für Gegenstände, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt und insgesamt nicht mehr wert sind, als in Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Verzollung zum Pauschalsatz festgelegt ist, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden und keine unangemessenen Steuervorteile entstehen. Es hat dabei Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, anordnen, daß unter den sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Erstattung oder den Erlaß von Einfuhrabgaben die Einfuhrumsatzsteuer ganz oder teilweise erstattet oder erlassen wird." 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung wird der Klammerhinweis "(§ 4 Nr. 1)" durch den Klammerhinweis "(§ 4 Nr. 1 Buchstabe a)" ersetzt. bb) In Nummer 2 und Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils die Worte "im Drittlandsgebiet ansässiger Auftraggeber" durch die Worte "ausländischer Auftraggeber" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ausländischer Auftraggeber im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist ein Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (§ 6 Abs. 2) erfüllt." 8. § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. die Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, VerCharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken und keine nach § 4 Nr. 17 Buchstabe b steuerfreien Beförderungen durchführen;". 9. § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen." 10. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten "Nebenkosten für den Gegenstand" die Worte "oder für einen gleichartigen Gegenstand" eingefügt. 11. In § 11 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "des Zollgebiets" durch die Worte "der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete" und das Wort "Eingangsabgaben" durch das Wort "Einfuhrabgaben" ersetzt. 2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 12. § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 3 Buchstabe a wird nach Satz 1 a) In Buchstabe a wird Satz 5 gestrichen. b) In Buchstabe c wird das Wort "Einzelbesteuerung" durch das Wort "Beförderungseinzelbesteuerung" ersetzt. 13. In § 14 Abs. 1 wird Satz 6 gestrichen. 14. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "steuerfreie Lieferungen im Sinne des § 6a" die Worte "oder steuerfreie sonstige Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchstabe c" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 4 oder des § 3b Abs. 3 bis 6" durch die Worte "sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 4, des § 3b Abs. 3 bis 6 oder des § 4 Nr. 1 Buchstabe c" ersetzt. 15. In § 15a wird folgender Absatz 6a eingefügt: "(6a) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen." 16. In § 16 wird nach Absatz 5a folgender Absatz 5b eingefügt: "(5b) Auf Antrag des Unternehmers ist nach Ablauf des Besteuerungszeitraums an Stelle der Beförderungseinzelbesteuerung (Absatz 5) die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend." 17. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte "abzüglich der Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5" gestrichen. b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt: "(5b) In den Fällen des § 16 Abs. 5b ist das Besteuerungsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen. Die bei der Beförderungseinzelbesteuerung (§16 Abs. 5) entrichtete Steuer ist auf die nach Absatz 3 Satz 1 zu entrichtende Steuer anzurechnen." c) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1 b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1 b Abs. 3 Nr. 1 vorliegen." "Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 und § 1 b Abs. 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, ob die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1 b Abs. 3 Nr. 3 vorliegen." 18. In § 19 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerhinweis "(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 oder § 20)" durch den Klammerhinweis "(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20)" ersetzt. 19. § 20 Abs. 2 wird aufgehoben. 20. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "§ 5 Abs. 5 Nr. 1 und 3, §§ 24, 25 und 40 des Zollgesetzes sowie" gestrichen. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Abfertigungsplätze außerhalb der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebiete, auf denen dazu befugte deutsche Zollbedienstete Amtshandlungen nach Absatz 2 vornehmen, gehören insoweit zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten. Das gleiche gilt für ihre Verbindungswege mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten, soweit auf ihnen einzuführende Gegenstände befördert werden." c) In Absatz 5 werden die Worte "§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Zollgesetzes" durch das Wort "Zollrechts" ersetzt. 21. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Dabei ist ersichtlich zu machen, wie sich die Entgelte und Teilentgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen." b) In Nummer 5 Satz 1 wird das Zitat "§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5" durch das Zitat "§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4" ersetzt. 22. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 3 und in Satz 5 wird jeweils das Wort "achtundeinhalb" durch das Wort "neun" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "oder auf Grund der vom Senat von Berlin nach § 122 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen" gestrichen. c) In Absatz 4 werden am Ende des Satzes 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte angefügt: "im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden." Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2341 23. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) § 9 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn das auf dem Grundstück errichtete Gebäude 1. Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden ist, 2. anderen nichtunternehmerischen Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1986 fertiggestellt worden ist, 3. anderen als in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Zwecken dient oder zu dienen bestimmt ist und vor dem 1. Januar 1998 fertiggestellt worden ist, und wenn mit der Errichtung des Gebäudes in den Fällen der Nummern 1 und 2 vor dem 1. Juni 1984 und in den Fällen der Nummer 3 vor dem 11. November 1993 begonnen worden ist." 24. In Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die Worte "Bemessungsgrundlage für die Lieferung, den Eigenverbrauch oder die Einfuhr" durch die Worte "Bemessungsgrundlage für die Umsätze" ersetzt. 25. In § 1a Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 8a, § 3b Abs. 1 Nr. 2, § 3c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1, § 4 Nr. 6 Buchstabe c Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 sowie § 19 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Zollfreigebiete" oder "Zollfreigebieten" durch das Wort "Gebiete" oder "Gebieten" ersetzt. 26. In § 3a Abs. 5 Satz 1, § 4 Nr. 3 Buchstabe b Satz 4 und Nr. 5 Satz 4, § 4a Abs. 2, § 6 Abs. 4 Satz 2, § 6a Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 4 Satz 2, § 8 Abs. 3 Satz 2, § 10 Abs. 6 Satz 3, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5, § 15a Abs. 7, § 16 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7, 8 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1, § 18a Abs. 9 Satz 1, § 18c Satz 1, § 22 Abs. 6, § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Satz 3 sowie § 26 Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 werden jeweils die Worte "Der Bundesminister" oder "der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" oder "das Bundesministerium" ersetzt. Artikel 21 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 In § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 975) wird das Wort "anzurechnende" durch die Worte "anzurechnende oder vergütete" ersetzt. Artikel 22 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes (1) Das Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefaßt: ,.§4 Steuersatz (1) Der Steuersatz beträgt 8 vom Hundert. (2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von a) 10 vom Hundert statt 8 vom Hundert 7,273 vom Hundert, b) 11,5 vom Hundert bei der Gebäudeversicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 statt 8 vom Hundert 7,175 vom Hundert und c) 11,6 vom Hundert bei der Hausratversicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 statt 8 vom Hundert 7,168 vom Hundert." 2. Am Ende des § 10 Abs. 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: "für die Zeit vom1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über." 3. § 11 wird wie folgt gefaßt: "§11 Zerlegung (1) Das Gesamtaufkommen der entrichteten Feuerschutzsteuer wird bis zum 31. Dezember 1997 nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: a) zu 70 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung der Wirtschaftsbereiche Produzierendes Gewerbe, Handel und Verkehr sowie Dienstleistungsunternehmen; b) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Bruttowertschöpfung des Wirtschaftsbereichs Land- und Forstwirtschaft, Fischerei; c) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an der Wohnbevölkerung zu 40 vom Hundert und den Anteilen am Bestand an Wohngebäuden zu 60 vom Hundert; d) zu 10 vom Hundert entsprechend den Anteilen an den Privathaushalten. Dabei sind jeweils die am 1. Februar des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zugrunde zu legen. (3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses Abschlagszahlungen festzulegen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember jeden Jahres zu leisten sind. Bei der Festlegung der Abschlagszahlungen in den Jahren 1994 und 1995 ist das sich aus der Neufestsetzung des Steuersatzes nach § 4 ergebende höhere Aufkommen an Feuerschutzsteuer zu berücksichtigen. Bei der Zerlegung für 2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I das Jahr 1994 ist das Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer um die Beträge zu mindern, die sich bei öffentlich-rechtlichen Versicherern im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 durch den höheren Steuersatz ergeben." 4. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt: "§13 Anwendungsvorschrift Wird ein Steuersatz geändert, ist der neue Steuersatz auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes fällig werden. Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts auf einen Zeitpunkt vor oder nach Inkrafttreten eines geänderten Steuersatzes geändert und würde die Änderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes führen, ist die Änderung insoweit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Änderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts gekündigt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß des Versicherungsvertrags festgelegt wird. Die Sätze 2 und 3 gelten für ab dem 1. August 1993 vorgenommene Änderungen oder Festlegungen der Fälligkeit des Versicherungsentgelts." 5. § 14 wird aufgehoben. (2) § 4 Abs. 2 des Feuerschutzsteuergesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Absatz 1 dieses Artikels geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(2) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet, beträgt der Steuersatz bei eingerechneter Versicherungsteuer von a) 10 vom Hundert statt 8 vom Hundert 7,273 vom Hundert, b) 13,75 vom Hundert bei der Gebäudeversicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 statt 8 vom Hundert 7,033 vom Hundert und c) 14 vom Hundert bei der Hausratversicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 statt 8 vom Hundert 7,018 vom Hundert." Artikel 23 Änderung des Versicherungsteuergesetzes Am Ende des § 7a Abs. 3 des Versicherungsteuergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) geändert worden ist, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 geht die örtliche Zuständigkeit auf das Finanzamt für Erbschaftsteuer und Verkehrsteuern in Berlin über." Artikel 24 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1, §2 Abs. 3 bis5, §3 Nr. 10 und 12 bis 15, § 5 Abs. 1 und 3 bis 5, § 7 Nr. 1 und 2, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 7 und 8 sowie § 16 werden jeweils das Wort "einheimischen" durch das Wort "inländischen", das Wort "gebietsfremden" durch das Wort "ausländischen", das Wort "einheimisches" durch das Wort "inländisches", das Wort "gebietsfremdes" durch das Wort "ausländisches", das Wort "gebietsfremde" durch das Wort "ausländische", das Wort "einheimischer" durch das Wort "inländischer", das Wort "einheimische" durch das Wort "inländische", das Wort "außerdeutschen" durch das Wort "anderen", die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" und die Worte "den Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "das Inland" ersetzt. 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen." b) Satz 5 wird gestrichen. 3. In § 3 Nr. 9 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Fahrzeugen, solange sie ausschließlich für die Zustellung oder Abholung von Behältern mit einem Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf im Kombinierten Verkehr a) Schiene/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und nächstgelegenem geeigneten Bahnhof oder b) Binnenwasserstraße/Straße zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen oder c) See/Straße mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen befördert worden sind oder befördert werden." 4. § 3g wird aufgehoben. 5. In § 3h werden die Worte "der §§ 3f und 3g" durch die Worte "des § 3f" ersetzt. 6. § 8 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2343 Gesamtgewicht über 3 500 kg zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern (Zentralachsanhängern) um die Stützlast zu vermindern." wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl "29,60" jeweils durch die Zahl "37,10", die Zahl "35,20" durch die Zahl "42,70" und die Zahl "38,00" durch die Zahl "45,50" ersetzt. Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 kg für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 22,00 DM, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50 DM, über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 25,00 DM;". Dem Absatz 1 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt: "4. alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde a) zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 12,55 DM, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 13,45 DM, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 14,30 DM, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 15,15 DM, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 16,00 DM, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 16,85 DM, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 18,30 DM, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 19,70 DM, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 21,45 DM, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 23,15 DM, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 25,45 DM, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 28,00 DM, über 13 000 kg 30,85 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 300 DM, b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 12,55 DM, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 13,45 DM, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 14,30 DM, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 15,15 DM, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 16,00 DM, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 16,85 DM, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 18,30 DM, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 19,70 DM, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 21,45 DM, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 23,15 DM, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 25,45 DM, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 28,00 DM, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 30,85 DM, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 50,85 DM, über 15 000 kg 70,85 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 2 000 DM, c) zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 18,85 DM, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 20,15 DM, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 21,45 DM, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 22,70 DM, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 24,00 DM, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 25,30 DM, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 27,45 DM, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 29,55 DM, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 32,15 DM, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 34,70 DM, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 38,15 DM, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 42,00 DM, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 46,30 DM, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 76,30 DM, über 15 000 kg 106,30 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 3 000 DM, d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 22,00 DM, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50 DM, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 25,00 DM, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 26,50 DM, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 28,00 DM, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 29,50 DM, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 32,00 DM, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 34,50 DM, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 37,50 DM, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 40,50 DM, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 44,50 DM, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 49,00 DM, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 54,00 DM, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 89,00 DM, über 15 000 kg 124,00 DM, insgesamt jedoch nicht mehr als 3 500 DM; 5. Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 14,60 DM, jedoch nicht mehr als 1 750 DM." 2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil ! d) In Absatz 2 werden nach den Worten "Absatz 1" die Worte "Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a" eingefügt. e) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag 1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 1 DM, 2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 3 DM, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 9 DM, c) mehr als 15 000 kg 12 DM, 3. bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 2 DM, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 4 DM, c) mehr als 15 000 kg 6 DM." f) Absatz 6 wird aufgehoben. 8. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers 1. nicht mehr als 10 000 kg beträgt, 730 DM, 2. mehr als 10 000 kg, aber nicht mehr als 12 000 kg beträgt, 876 DM, 3. mehr als 12 000 kg, aber nicht mehr als 14 000 kg beträgt, 1 022 DM, 4. mehr als 14 000 kg, aber nicht mehr als 16 000 kg beträgt, 1 168 DM, 5. mehr als 16 000 kg, aber nicht mehr als 18 000 kg beträgt, 1314DM, 6. mehr als 18 000 kg beträgt, 1 750 DM. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern (Zentralachsanhängern) um die Stützlast zu vermindern." 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 letzter Satz wird gestrichen. b) In Absatz 5 wird die Ziffer "2" durch die Ziffer "1" ersetzt. 10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Am Ende der Nummer 9 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 10 wird gestrichen. 11. In 15 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Satz 1 werden jeweils die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. Artikel 25 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung Die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungverordnung vom 3. Juli 1979 (BGBl. I S. 901), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1006), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 1 und 2, § 2, der Überschrift des Abschnitts 2, § 3 Abs. 1, der Überschrift des Abschnitts 3, § 10, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 werden jeweils das Wort "einheimische" durch das Wort "inländische", das Wort "einheimischen" durch das Wort "inländischen", das Wort "gebietsfremder" durch das Wort "ausländischen", das Wort "gebietsfremde" durch das Wort "ausländische", das Wort "gebietsfremden" durch das Wort "ausländischen", die Wörter "den Geltungsbereich des Gesetzes" durch die Wörter "das Inland" und die Wörter "Geltungsbereich des Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt. 2. Folgender § 8 wird eingefügt: "§8 Halterwechsel Stellt das bisher zuständige Finanzamt bei einer Fahrzeugveräußerung im Sinne des § 5 Abs. 5 des Gesetzes fest, daß das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt für den Erwerber zugelassen wurde, teilt es diese Feststellung dem neu zuständig gewordenen Finanzamt mit, damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht für den Erwerber festgesetzt werden kann. Dies gilt nur, wenn auf Grund dieser Mitteilung eine steuerliche Auswirkung von mindestens 20 Deutsche Mark eintreten würde." Artikel 26 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), wird wie folgt geändert: 1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt. Abweichend von Satz 2 kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen." Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2345 2. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen." 3. § 31 a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmißbrauchs". b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Finanzbehörden sind berechtigt, den Sozialleistungsträgern und Subventionsgebern Tatsachen mitzuteilen, die zur Aufhebung eines Verwaltungsakts, auf Grund dessen Sozialleistungen erbracht worden sind oder erbracht werden, zur Erstattung von Sozialleistungen führen können oder subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 7 des Strafgesetzbuches sind. Eine Verwendung der mitgeteilten Tatsachen für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 und 5 zulässig." 4. In § 58 werden am Ende der Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt: "10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt." 5. In § 61 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 175 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 6. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt: "§ 88a Sammlung von geschützten Daten Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und verwenden. Eine Verwendung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig." 7. In § 93a Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten "der Rechtsgrund" ein Komma und die Worte "die Höhe" eingefügt. 8. In § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 wird die Angabe "36 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "48 000 Deutsche Mark" ersetzt. 9. § 150 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden können." 10. § 163 Abs. 2 wird aufgehoben. 11. § 165 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn 1. ungewiß ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, 2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist oder 3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muß eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist." 12. In § 167 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: "Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluß einer Außenprüfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich." 13. § 170 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 werden die Worte "auf Grund gesetzlicher Vorschrift" gestrichen. b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: "(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt wird. (4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraumes jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben." 2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 14. § 171 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist." b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: "In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewißheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat." 15. § 173 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 16. Nach § 175 wird folgender § 175a eingefügt: "§ 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit dies zur Umsetzung einer Verständigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Verständigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs." 17. In § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "der" durch das Wort "dem" ersetzt. 18. § 177 wird wie folgt gefaßt: "§177 Berichtigung von materiellen Fehlern (1) Liegen die Voraussetzugen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlaß der Aufhebung oder Änderung sind. (2) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlaß der Aufhebung oder Änderung sind. (3) Materielle Fehler im Sinne der Absätze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer führen, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht. (4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs 2 und § 176 bleiben unberührt." 19. § 180 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. a) die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, b) in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach den Verhältnissen zum Schluß des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist,". b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht." d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Absatz 1 Nr. 2, Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit 1. die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder 2. Steuerabzugsbeträge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind." 20. § 181 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Abs. 3 sinngemäß." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswertes vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswertes abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraumes jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben." Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2347 21. § 183 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekanntzugeben." 22. § 220 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein." 23. Dem § 222 werden folgende Sätze angefügt: "Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat." 24. § 224 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Zahlschein" das Komma und das Wort "Zahlkarte" gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrages an die Deutsche Bundespost POSTBANK oder an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung." 25. § 227 Abs. 2 wird aufgehoben. 26. § 229 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruchs ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich." 27. § 233a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Er endet mit Wirksamkeit der Steuerfestsetzung, spätestens vier Jahre nach seinem Beginn." b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird." 28. § 234 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen." 29. Dem § 235 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt." 30. Dem § 236 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird." 31. Dem § 237 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird." 32. § 239 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. in den Fällen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt worden ist,". b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Festsetzungsfrist läuft in den Fällen des § 233 a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulässig ist." 33. § 240 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt." 34. In § 241 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 werden die Worte "Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzblatt I S. 171), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun- 2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I desgesetzbl. I S. 469)," durch die Worte "Depotgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507)," ersetzt. 35. Dem § 249 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden." 36. § 273 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuemachfor-derung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit den früheren getrennten Veranlagungen ergeben." 37. § 280 wird wie folgt gefaßt: "§ 280 Änderung des Aufteilungsbescheides (1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn 1. nachträglich bekannt wird, daß die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte, 2. sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert. (2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheides oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig." 38. § 284 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen. Wird gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Rechtsbehelf eingelegt und begründet, ist der Vollstreckungsschuldner erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Einwendungen bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind." b) In Absatz 7 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: "Die §§ 902,904 bis 906,908,910 und 913 bis 915 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Haftbe- fehl muß bei der Verhaftung dem Vollstreckungsschuldner vorgezeigt und auf Begehren abschriftlich mitgeteilt werden. § 292 gilt sinngemäß. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die eidesstattliche Versicherung von dem nach § 902 der Zivilprozeßordnung zuständigen Amtsgericht abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 4 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk dieses Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 39. § 339 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher. Es wird die volle Gebühr erhoben; sie beträgt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mindestens 20 Deutsche Mark." 40. § 344 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften. Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung eine Deutsche Mark,". b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,". c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. Kosten für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Kosten erhoben,". 41. In § 354 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen." 42. In § 362 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Rechtsbehelf hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 354 Abs.la Satz 2 gilt entsprechend." Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2349 43. In § 6 Abs. 2 Nr. 1, § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchstabe c und Abs. 6 Satz 2, § 111 Abs. 4, § 117 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5, § 139 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 152 Abs. 5 Satz 1, § 156 Abs. 1 Satz 1, § 178 Abs. 3, § 212 Abs. 1, § 370 Abs. 6 Satz 4, § 382 Abs. 4 sowie § 387 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Worte "Der Bundesminister", "der Bundesminister", "des Bundesministers" oder "dem Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium", "das Bundesministerium", "des Bundesministeriums" oder "dem Bundesministerium" ersetzt. Artikel 27 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. IS. 1569), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 97 wird wie folgt geändert: a) Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geänderten Vorschriften sind auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschriften anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist." b) § 1 a wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Die Vorschrift des § 58 Nr. 10 der Abgabenordnung übersteuerlich unschädliche Betätigungen in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden." c) § 9 wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) § 173 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) gilt weiter, soweit Tatsachen oder Beweismittel vor dem 1. Januar 1994 nachträglich bekanntgeworden sind." d) Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2, § 175a Satz 2, § 181 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 sowie § 239 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) gelten für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen." e) Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt: "§10b Gesonderte Feststellungen § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 und Abs. 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen." f) Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) § 229 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2310) gilt für alle bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen." g) Dem § 15 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: "(5) § 233a Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2310) gilt in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 31. Dezember 1993 festgesetzt werden. (6) § 233a Abs. 5 und §§ 234 bis 237 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2310) gelten in allen Fällen, in denen die Steuerfestsetzung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird." h) Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: "§18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen (1) Wurde mit einem vor dem 1. Januar 1995 eingelegten Einspruch die Verfassungswidrigkeit von Normen des Steuerrechts gerügt, derentwegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussteht, gilt der Einspruch im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) ohne Einspruchsentscheidung als zurückgewiesen, soweit er nach dem Ausgang des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als unbegründet abzuweisen wäre. Abweichend von § 47 Abs. 1 und § 55 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Satz 1. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Einspruch unzulässig ist (2) Absatz 1 gilt für Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung außerhalb des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens sinngemäß. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. In diesen Fällen endet die Klagefrist mit Ablauf des 31. Dezember 1994." 2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I i) Dem § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2310) findet auf Gewinne der Wirtschaftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen." 2. In Artikel 97a § 1 Abs. 2 werden die Worte "gesonderte Feststellung nach der Anteilsbewertungsverordnung" durch die Worte "gesonderte und einheitliche Feststellung nach der Anteilsbewertungsverordnung" ersetzt. 3. In Artikel 99 Abs. 1 werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. 4. Artikel 100 wird aufgehoben. Artikel 28 Änderung der Kleinbetragsverordnung § 1 der Kleinbetragsverordnung vom 10. Dezember 1980 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Eine angemeldete Umsatzsteuervorauszahlung, eine für das Kalenderjahr angemeldete Umsatzsteuer, eine angemeldete Feuerschutzsteuer oder eine angemeldete Versicherungsteuer wird von der Finanzbehörde zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten Steuer mindestens 20 Deutsche Mark beträgt. Artikel 29 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I 5. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442), wird wie folgt geändert: 1. In § 50 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann auf die Erhebung der Klage insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen." 2. In § 72 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Ver-ständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend." 3. In § 122 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt. Artikel 30 Änderung des Berlinförderungsgesetzes In § 28 Abs. 4a Satz 1 des Berlinförderungsgesetzes 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) geändert worden ist, werden nach den Worten "die Zahl der" die Worte "unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen" eingefügt. Artikel 31 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2106), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird folgender Hinweis auf Anlage XIV eingefügt: "Anlage XIV Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge". 2. Dem § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt: "(9) Die Einstufung des Fahrzeugs in Emissionsklassen (§ 48) ist unter Angabe des Datums von der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird. Sie kann in Zweifelsfällen zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anfordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist. Für die Löschung des Vermerkes gilt § 17 Abs. 3 entsprechend." 3. Folgender neuer § 48 wird eingefügt: "§48 Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, daß die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und/oder die Geräuschemissionen den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maßgabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft." 4. In § 72 Abs. 2 wird nach der Übergangsvorschrift zu § 47b Abs. 2 folgende Übergangsvorschrift eingefügt: "§ 48 (Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge) ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar 1994 an erstmals in den Verkehr kommen. Auf Antrag können auch Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, in Emissionsklassen nach Anlage XIV eingestuft werden." Nr. 72 - Tag der Ausgabe: 5. Folgende Anlage XIV wird eingefügt: "Anlage XIV (zu § 48) Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge 1. Anwendungsbereich Diese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge, die eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg haben. Sie gilt nicht für Personenkraftwagen. 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Schadstoffklassen Die Emissionen der gasförmigen Schadstoffe Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide sowie die luftverunreinigenden Partikel sind Grundlage für die Schadstoffklassen. 2.2 Geräuschklassen Die Geräuschemissionen sind Grundlage für die Geräuschklassen. 3. Emissionsklassen 3.1 Schadstoffklassen 3.1.1 Schadstoff klasse S 1 Zur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahrzeuge, die der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295 S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A der Tabelle unter Nummer 8.3.1.1 des Anhangs 1 der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der vorgenannten Richtlinie können auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt werden. 3.1.2 Schadstoff klasse S 2 Zur Schadstoffklasse S 2 gehören Kraftfahrzeuge, die der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABI. EG Nr. L 36 S. 33) in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABI. EG Nr. L 295 S. 1) entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile B der Tallelle unter Nummer 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten. Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der vorgenannten Richtlinie können auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt werden. Bonn, den 29. Dezember 1993 2351 3.2 Geräuschklassen 3.2.1 Geräuschklasse G 1 Zur Geräuschklasse G 1 gehören Kraftfahrzeuge, die 1. der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABI. EG Nr. L 42 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABI. EG Nr. L 371 S. 1)oder 2. der Anlage XXI entsprechen. Der Anwendungsbereich und die Anforderungen der vorgenannten Richtlinie können auf alle Kraftfahrzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt werden." Artikel 32 Änderung der Fahrzeugregisterverordnung In § 3 Abs. 1 der Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2305), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2106) geändert worden ist, wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt: "6a. Einstufung des Fahrzeugs in bestimmte Emissionsklassen und die Grundlage dieser Einstufung,". Artikel 33 Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der durch die Artikel 4, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 22, 25, 26, 28 oder 29 dieses Gesetzes geänderten Gesetze und Rechtsverordnungen in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Dasselbe gilt für das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hinsichtlich des durch Artikel 3 geänderten Gesetzes und für das Bundesministerium für Verkehr hinsichtlich der durch Artikel 31 geänderten Rechtsverordnung. Das Bundesministerium der Finanzen kann auch den Wortlaut der durch Artikel 22 dieses Gesetzes oder Artikel 15 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) geänderten Gesetze in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. (2) Die auf Artikel 2, 4, 15, 16, 25, 28, 31 oder 32 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 34 Inkraftreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (2) Artikel 20 Nr. 10 Buchstabe b, Nr. 16,17 Buchstabe b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Artikel 23, 24 Nr. 7 Buchstabe a, Arti- und Nr. 20 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. (3) Artikel 20 Nr. 1, 3, 4, 5 Buchstabe b, soweit er die Änderung zoll rechtlicher Begriffe betrifft, und Buchstabe c, Nr. 6,8,9,10 Buchstabe a, Nr. 11,12 Buchstabe a, Nr. 13, 15, 17 Buchstabe a, Nr. 18, 19, 20 Buchstabe a und b, Nr. 21, 22 Buchstabe a und c, Nr. 23 und 25, Artikel 22 kel 25,28,31 und 32 treten am 1. Januar 1994 in Kraft. (4) Artikel 24 mit Ausnahme der Nummer 7 Buchstabe a tritt am 1. April 1994 in Kraft. (5) Artikel 22 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. (6) Artikel 22 Abs. 2 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 21. Dezember 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister für Verkehr Matthias Wissmann Die Bundesministerin für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I. Schwaetzer