Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 72 vom 29.12.1993  - Seite 2353 bis 2368 - Erstes Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG)

Erstes Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG) Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2353 Erstes Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsoiidierungs- und Wachstumsprogramms (1.SKWPG) Vom 21. Dezember 1993 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 wird die Verweisung "§ 23 Abs. 1" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt. 2. Nach § 12a wird folgender Paragraph eingefügt: "§12b Die Bundesanstalt hat mit den Trägern der Sozialhilfe zusammenzuwirken, damit Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen können. Die Träger der Sozialhilfe können mit der Bundesanstalt vereinbaren, daß Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung oder zur Arbeitsbeschaffung einbezogen und dadurch entstehende Kosten ganz oder teilweise der Bundesanstalt erstattet werden." 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dritte bedürfen hierzu, sofern ihnen keine Erlaubnis nach § 23 erteilt ist, der vorherigen Zustimmung der Bundesanstalt." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung des Absatzes 1 sowie der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Anwerbung und Arbeitsvermittlung in den in Absatz 1 genannten Fällen Weisungen erteilen." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 4. In § 20 Abs. 3 werden die Wörter "im Auftrag" durch die Wörter "mit Erlaubnis" ersetzt. 5. § 23 wird wie folgt gefaßt: ..§23 (1) Arbeitsvermittlung durch Dritte ist nur mit einer Erlaubnis der Bundesanstalt zulässig. (2) Die Bundesanstalt erteilt eine Erlaubnis zur nicht auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung, wenn dadurch der Arbeitsmarktausgleich nicht unerheblich erleichtert wird. Sie kann die Erlaubnis auf einzelne Berufe oder Personengruppen oder bestimmte Arbeitsamtsbezirke beschränken. (3) Die Bundesanstalt kann eine Erlaubnis zur auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung für einzelne Berufe oder Personengruppen erteilen, wenn dies wegen der hierbei bestehenden Besonderheiten bei der Arbeitsvermittlung erforderlich ist. Sie hat eine Erlaubnis zur auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung von leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes zu erteilen. Bevor für eine Personengruppe oder einen Beruf erstmalig Erlaubnisse nach Satz 1 erteilt werden, sollen die für diese Personen oder den Beruf maßgeblichen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehört werden. (4) Einer besonderen Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf die Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Arbeitnehmer und die Arbeitsvermittlung aus dem Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland. (5) Eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und über angemessene Geschäftsräume verfügt. Ist der Antragsteller eine juristische Person, sind die für die Vermittlungstätigkeit verantwortlichen natürlichen Personen zu benennen. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen oder einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Stellensuchenden und Stellenanbieter erforderlich ist. (6) Die Erlaubnis wird auf 3 Jahre befristet. Auf Antrag wird sie unbefristet verlängert. Der Verlängerungsantrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden. Entscheidet die Bundesanstalt über einen Antrag nicht binnen 4 Wochen nach Zugang, so gilt die Erlaubnis als erteilt. (7) Für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 31. März 1996 erteilt die Bundesanstalt im Rahmen eines auf mindestens zwei, höchstens drei Regionen begrenzten Modellversuchs eine für diese Zeit befristete Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von Arbeitnehmern für eine Beschäftigung in der jeweiligen Region; für die Erteilung dieser Erlaubnis gelten nicht die in den Absätzen 2 und 3 Satz 1 und 3 genannten Voraussetzungen. Die Geschäftsräume des Vermittlers müssen sich in einer der Regionen befinden, für die die Erlaubnis erteilt wird. Für die Arbeitsvermittlung sind gesonderte Unterlagen und Geschäftsbücher zu führen und personenbezogene Daten gesondert zu 2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I speichern. Die personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke benutzt werden. Ein Vermittler darf nicht gleichzeitig Arbeitnehmerüberlassung durchführen; Arbeitsvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung dürfen nicht in denselben Geschäftsräumen durchgeführt werden. Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 1995 über die Ergebnisse des Modellversuchs." 6. Nach § 23 werden folgende Paragraphen eingefügt: "§ 23a (1) Die Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn während eines Zeitraums von länger als 2 Jahren eine Vermittlungstätigkeit nicht ausgeübt worden ist. (2) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn 1. die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis von vornherein nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind, 2. der Vermittler wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen gesetzliche Bestimmungen oder eine Auflage der Bundesanstalt verstoßen hat. §23b Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, hat ihr die statistischen Daten zu melden, die für die Durchführung der Arbeitsmarktbeobachtung entprechend § 6 erforderlich sind. Art und Umfang sowie den Zeitpunkt der Meldungen bestimmt die Bundesanstalt durch Anordnung." 7. § 24 wird wie folgt gefaßt: "§24 (1) Für die Vermittlung in Arbeit dürfen Vergütungen nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die Vermittlung in Arbeit der nicht auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung nach § 23 Abs. 2 dürfen Vergütungen nur bis zur Höhe eines durchschnittlichen Vermittlungsaufwands vereinbart werden. Höhere Vergütungen dürfen für die Vermittlung in Arbeit der auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung nach § 23 Abs. 3 und 7 vereinbart werden. (3) Die Bundesanstalt erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr beträgt für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis 1 000 Deutsche Mark und für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis 2 000 Deutsche Mark. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden." 8. Nach § 24 werden folgende Paragraphen eingefügt: "§ 24a Unwirksam sind 1. Vereinbarungen mit einem Vermittler, soweit dieser nicht eine entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt besitzt, 2. Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeitnehmer über die Zahlung einer Vergütung, sofern dies nicht durch Rechtsverordnung zugelassen ist, 3. Vereinbarungen zwischen Vermittler und Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einem Arbeitnehmer vereinbart oder von diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, 4. Vereinbarungen, die ausschließen sollen, daß ein Arbeitgeber oder ein Arbeitnehmer für die Arbeitsvermittlung andere Vermittler oder die Bundesanstalt in Anspruch nimmt. §24b (1) Der Vermittler hat der Bundesanstalt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung und Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 23 bis 24a und der nach § 24c ergangenen Rechtsverordnung erforderlich sind. Er hat auf Verlangen der Bundesanstalt die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt. (2) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die von der Bundesanstalt beauftragten Personen befugt, Geschäftsräume der Vermittler während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Vermittler hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. (3) Der Vermittler kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (4) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 23 Abs. 7 hat dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung oder einem von ihm benannten Dritten auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zu einer Bewertung des Modellversuchs erforderlich sind. §24c (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung, den Umfang der Erlaubnis und deren Aufhebung sowie das Verfahren, 2. die näheren Voraussetzungen für die Vereinbarung von Vergütungen, ihre Höhe und Fälligkeit sowie die Erlaubnisgebühr, 3. die Berufe oder Personengruppen, bei denen die Vereinbarung von Vergütungen mit den Arbeitnehmern wegen der bestehenden Besonderheiten bei der Vermittlung zulässig ist, 4. die Regionen, in denen der Modellversuch nach § 23 Abs. 7 durchgeführt wird, sowie die Art und Weise der Durchführung zu bestimmen. (2) Sie kann unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 einzelne Berufe oder Personengruppen bestimmen, für die eine Erlaubnis zur auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung erteilt wird." 9. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Bundesanstalt kann eine Erlaubnis zur unentgeltlichen Vermittlung in berufliche Ausbil- Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2355 dungsstellen für einzelne Berufe oder Personengruppen erteilen, wenn dadurch der Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt nicht unerheblich erleichtert wird. Die Erlaubnis zur Vermittlung in Ausbildungsstellen kann auch auf alle noch nicht untergebrachten Bewerber erstreckt und für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr erteilt werden, wenn die Vermittlung in Ausbildungsstellen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gewinnung zusätzlicher Ausbildungsstellen ausgeübt werden soll. § 23 Abs. 4 bis 6, §§ 23a, 23b, 24a und 24b Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung das Nähere über die Voraussetzungen für die Erteilung, über Umfang und Aufhebung der Erlaubnis und das Verfahren bestimmen." 10. In § 36 werden die Nummer 1a sowie die Sätze. 2 und 3 gestrichen. 11. In § 37 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "soweit" durch das Wort "wenn" ersetzt. 12. § 40 Abs. 1 b Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. bei einer Unterbringung im Haushalt der Eltern der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,". 13. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Gefördert werden 1. Antragsteller mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und 2. Antragsteller ohne abgeschlossene Berufsausbildung, wenn sie mindestens drei Jahre beruflich tätig waren." bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Ist der Antragsteller als Teilnehmer an einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme bereits einmal nach diesem Gesetz gefördert worden, so wird er nur gefördert, wenn er danach mindestens ein weiteres Jahr beruflich tätig gewesen ist." bb) Satz 2 wird gestrichen. cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. dd) Im neuen Satz 2 Nr. 1 wird die Verweisung "§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Abs. 2b" durch die Verweisung "§ 42a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder § 44 Abs. 2b" ersetzt. 14. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: "§42a (1) Leistungen können gewährt werden, wenn 1. der Antragsteller vor Beginn der Teilnahme über die in Frage kommenden Bildungsmaßnahmen beraten worden ist und 2. die Teilnahme an der Maßnahme notwendig ist, damit ein Antragsteller, der a) arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird, b) von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist, nicht arbeitslos wird, c) keinen beruflichen Abschluß hat, eine berufliche Qualifikation erwerben kann. Von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedroht ist ein Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn eine Kündigung bereits ausgesprochen oder die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bereits beantragt ist. (2) Die Teilnahme an einer Maßnahme soll nicht gefördert werden, wenn der Antragsteller voraussichtlich auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt innerhalb angemessener Zeit nach Abschluß der Maßnahme in der angestrebten beruflichen Tätigkeit keine Beschäftigung finden kann." 15. § 44 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "kann" ersetzt und nach dem Wort "gewährt" das Wort "werden" angefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Zahl "73" durch die Zahl "67" und die Zahl "65" durch die Zahl "60" ersetzt. bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden gestrichen. cc) Satz 4 wird Satz 2 und wie folgt gefaßt: "Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung mit Teilzeitunterricht, die die Voraussetzungen nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c erfüllen und von denen die Teilnahme an einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht wegen der Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen nicht erwartet werden kann, kann ein Unterhaltsgeld gewährt werden." c) Absatz 2a wird aufgehoben. d) In Absatz 2b werden das Wort "wird" durch das Wort "kann" ersetzt und nach dem Wort "gewährt" das Wort "werden" eingefügt und folgender Satz 5 angefügt: "§ 42a Abs. 1 Nr. 2 findet keine Anwendung." e) In Absatz 2c werden die Wörter "nach den Absätzen 2 und 2a" durch die Wörter "nach Absatz 2" ersetzt. f) In Absatz 3 werden in Nummer 3 die Wörter "nach den Absätzen 2, 2a oder 2b" durch die Wörter "nach den Absätzen 2 oder 2b" ersetzt. g) In Absatz 5 Satz 3 wird die Verweisung "§ 117 Abs. 1a bis 4" durch die Verweisung "§ 117 Abs. 1 a, 2,3 und 4" ersetzt. h) Absatz 7 wird aufgehoben. 16. In § 45 werden die Sätze 3 und 5 gestrichen. 2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 17. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Gewährung von Leistungen nach § 44 Abs. 2 und 2b sowie nach § 45 setzt voraus, daß die Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme mindestens 720 Kalendertage eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Arbeitslosengeld oder im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe bezogen haben." bb) In Satz 5 werden die Wörter "erhalten auch Antragsteller" durch die Wörter "können auch Antragsteller erhalten" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Verweisung "§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1" durch die Verweisung "§ 42a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt und jeweils die Wörter "Arbeitslosengeld oder" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Arbeitslosengeld oder" gestrichen. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Antragstellern, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, sich jedoch verpflichten, im Anschluß an die Maßnahmen mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung auszuüben, können die Leistungen nach § 45 gewährt werden." 18. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: "Eine berufliche Umschulung aus einem Beruf, in dem ein Mangel an Arbeitskräften besteht, ist nur zu fördern, wenn schwerwiegende persönliche Gründe eine berufliche Umschulung erfordern." b) Im neuen Satz 3 wird hinter der Verweisung .,§§ 42" ein Komma gesetzt und die Verweisung "42a" eingefügt. 19. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 44 Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung "§ 42a Abs. 1 Satz 2" ersetzt. b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis" die Wörter "während der Einarbeitungszeit oder" eingefügt. 20. In § 53 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung "§§ 37,38,44 Abs. 2 Satz 3 und § 49 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe b" durch die Verweisung "§§ 37, 38, 42a Abs. 1 Satz 2 und § 49 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b" ersetzt. 21. In § 54 Abs. 1 Satz 5 wird die Verweisung "§ 44 Abs. 2 Satz 3" durch die Verweisung "§ 42a Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 22. § 56 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. b) Als neuer Absatz 3 wird angefügt: "(3) Die berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation werden bei Teilnahme an einer nicht behindertenspezifischen berufsfördernden Bildungsmaßnahme sowie bei der Gewährung sonstiger berufsfördernder Hilfen in Art und Umfang der Leistungen nach dem Vierten und Fünften Unterabschnitt erbracht, soweit hierdurch das Ziel der Eingliederung im Einzelfall erreicht wird." 23. § 57 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Die Bundesanstalt darf berufsfördernde und ergänzende Leistungen nur gewähren, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881) zuständig ist." 24. In § 59 Abs. 2 Satz 2 werden die Zahl "80" durch die Zahl "75" und die Zahl "70" durch die Zahl "68" ersetzt. 25. § 62a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Satz 1 werden im ersten Halbsatz die Angabe "234 Tage;" durch die Angabe "156 Tage." ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "Deutsch-Sprachlehrgang" die Wörter "oder einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung im Sinne des Vierten Unterabschnitts" eingefügt und der Satzteil "der für seine zügige berufliche Eingliederung erforderlich ist" durch den Satzteil "die für seine zügige berufliche Eingliederung notwendig sind" ersetzt. 26. Dem Zweiten Abschnitt wird folgender Unterabschnitt neu angefügt: "Achter Unterabschnitt Eingliederung von besonders schwer vermittelbaren arbeitslosen Arbeitnehmern in das Berufsleben §62d (1) Die Bundesanstalt kann durch Zuschüsse bis zum 31. Dezember 1998 Träger fördern, die besonders schwer vermittelbare Arbeitnehmer 1. in eigenen Einrichtungen beschäftigen oder 2. in eigenen Einrichtungen oder bei Dritten beruflich qualifizieren, um den Arbeitnehmern die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erleichtern. Besonders schwer vermittelbare Arbeitnehmer sind insbesondere die Personen, die vor Eintritt in die Maßnahme mindestens vierundzwanzig Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren und ein Merkmal schwerer Vermittelbarkeit aufweisen, oder arbeitslos gemeldete Arbeitnehmer mit mehreren Merkmalen besonders schwerer Vermittelbarkeit. Neben der Beschäftigung oder beruflichen Qualifizierung kann auch eine erforderliche soziale Betreuung erfolgen; eine alleinige soziale Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2357 Betreuung kann nur im Zusammenhang mit einer vorhergehenden oder anschließenden Beschäftigung oder beruflichen Qualifizierung gefördert werden. (2) Träger können sein 1. juristische Personen des öffentlichen Rechts, 2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, 3. sonstige Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts, wenn sie für die Durchführung einer Maßnahme besonders geeignet erscheinen. (3) Zuschüsse können gewährt werden zu Ausgaben für Investitionen, die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind, für den laufenden Betriebsmittelaufwand und für Anleitungs- und Betreuungspersonal. Nicht gewährt werden können Zuschüsse zu Ausgaben für die Errichtung von neuen Gebäuden sowie den Erwerb und die Grundsanierung von Gebäuden. (4) Die Bundesanstalt bestimmt das Nähere über die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt, insbesondere über die Merkmale der besonders schweren Vermittelbarkeit, die Voraussetzungen für die Beschäftigung, der beruflichen Qualifizierung und sozialen Betreuung sowie die Art, Höhe und Dauer der Förderung durch Anordnung." 27. In § 68 Abs. 4 werden in Nummer 1 die Zahl "68" durch die Zahl "67" und in Nummer 2 die Zahl "63" durch die Zahl "60" ersetzt. 28. In § 72 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: "und in den Fällen des § 111 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1c Doppelbuchstabe bb hat er die Leistungsgruppe C zugrundezulegen." 29. Dem § 74 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: "Die Leistungen an die Arbeitgeber des Baugewerbes werden nicht erbracht. Die Leistung des Schlechtwettergeldes an die Arbeitnehmer des Baugewerbes wird letztmals für die Schlechtwetterzeit bis zum 29. Februar 1996 erbracht." 30. § 75 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. Dezember bis zum jeweils letzten Kalendertag des Monats Februar." 31. § 84 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. an einem Arbeitstag mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit im Sinne des § 69 ausfallen (Ausfalltag)." 32. Dem § 85 wird nach Absatz 4 folgender Absatz angefügt: "(5) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nicht für die jeweils erste Stunde an einem Ausfalltag." 33. § 93 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Das Arbeitsamt soll den zugewiesenen Arbeitnehmer aus der Arbeitsbeschaffungsmaß- nahme abberufen, wenn es ihm einen Arbeitsplatz oder eine berufliche Ausbildungsstelle vermitteln oder ihm die Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Bildung ermöglichen kann. Grundsätzlich soll von einer Abberufung abgesehen werden, wenn 1. die anschließende Übernahme des zugewiesenen Arbeitnehmers in ein Dauerarbeitsverhältnis beim Träger oder beim beauftragten Unternehmen gesichert ist oder 2. die Laufzeit einer anzubietenden Arbeit kürzer ist als die restliche Dauer der Zuweisung in die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder nicht mehr als sechs Monate beträgt. Das Arbeitsamt kann den zugewiesenen Arbeitnehmer aus der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme auch abberufen, wenn dieser einer Einladung zur Arbeitsberatung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Hat der zugewiesene Arbeitnehmer ein Angebot nach § 93 Abs. 3 Satz 1 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen abgelehnt oder eine entsprechende Arbeit oder Maßnahme nicht angetreten, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben und wird er deshalb aus der Maßnahme abberufen, so tritt für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe eine Sperrzeit ein. Die Vorschriften über die Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Sperrzeit am Tage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aus dem die Abberufung erfolgt ist, beginnt." 34. In § 111 Abs. 1 werden die Zahl "68" durch die Zahl "67" und die Zahl "63" durch die Zahl "60" ersetzt. 35. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt. bb) In Satz 3 wird jeweils die Zahl "60" durch die Zahl "100" ersetzt. cc) Die Sätze 4 bis 6 werden gestrichen. b) In Absatz 6 Satz 1 und 2 wird das Wort "zehn" jeweils durch die Zahl "20" ersetzt. c) Absatz 9 wird aufgehoben. 36. § 112a Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. 37. In § 117 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt. 38. § 118 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Hat der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung weder Erwerbsunfähigkeit noch Berufsunfähigkeit festgestellt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld abweichend von Absatz 1 zu dem Teil, um den der für das Arbeitslosengeld des Arbeitslosen nach § 111 Abs. 1 maßgebliche Vomhundertsatz den Satz von 100 unterschreitet." 2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 39. In § 119a werden die Wörter "Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, die in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1995 eintreten" durch die Wörter "Sperrzeiten, die bis zum 31. Dezember 1995 eintreten" ersetzt. 40. In § 120 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "sich zu melden" ein Komma und die Wörter "zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen" eingefügt. 41. § 132 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, beim Arbeitsamt, einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt oder einer Stelle, die mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, zu melden, zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen oder an einer Maßnahme der Arbeitsberatung teilzunehmen, wenn das Arbeitsamt ihn dazu auffordert. Die Aufforderung kann zum Zwecke der Beratung, der Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle oder Arbeit, zur Vorbereitung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Anspruchs erfolgen. Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen in geeigneten Abständen, die drei Monate nicht überschreiten sollen, zur Meldung auffordern. Die Pflicht zur Meldung oder zur Teilnahme an einer Maßnahme der Arbeitsberatung besteht für den Arbeitslosen auch während einer Zeit, in der sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 116, 117, 117a, 118 Abs. 1 Nr. 2, §119 oder §120 ruht." 42. Nach § 135 wird folgender Paragraph eingefügt: "§135a Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b, Abs. 2, 3, 3a und § 241 a beträgt 312 Tage." 43. § 136 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in Nummer 1 die Zahl "58" durch die Zahl "57" und in Nummer 2 die Zahl "56" durch die Zahl "53" ersetzt. b) Absatz 2a wird aufgehoben. c) In Absatz 2b werden in Satz 2 die Wörter "Satz 1" gestrichen. 44. In § 137 Abs. 1 werden die Wörter "und den seines Ehegatten sowie seiner Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf eine das Kindergeld ausschließende Leistung für Kinder hat," gestrichen. 45. § 138 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind als Einkommen zu berücksichtigen 1. Einkommen des Arbeitslosen, soweit § 115 nichts anderes bestimmt, 2. Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 1, die dem Einkommen (Absatz 2 Satz 1) des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten entspricht, mindestens aber in Höhe des Betrages, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden keine Einkommensteuer festzusetzen wäre (§ 32d Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die dieser Ehegatte Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat." b) In Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt gestrichen und die Wörter "einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können." angefügt. . c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: "9. die Arbeitslosenhilfe des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten,". bb) Folgende Nummer wird angefügt: "10. Unterhaltsansprüche gegen Verwandte zweiten und entfernteren Grades sowie Unterhaltsansprüche, die ein volljähriger Arbeitsloser gegen Verwandte hat, aber nicht geltend macht." 46. Dem § 141 b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Ansprüche auf Arbeitsentgelt begründen keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld." 47. Nach § 146 wird folgender § 147 eingefügt: "§147 (1) Über den Anspruch kann vorläufig entschieden werden, wenn 1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Gesetzes, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist, 2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder 3. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. Umfang und Grund der Voriäufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 ist eine vorläufige Entscheidung, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist, nur auf Antrag des Arbeitslosen für endgültig zu erklären. Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2359 (2) Aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird." 48. In § 150a wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: "(1 a) Die Bundesanstalt ist berechtigt, für die Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 die Daten nach den §§ 28a und 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu verarbeiten und zu nutzen, die ihr aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übermittelt wurden. Die Daten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Jahres, auf den sich die Meldung nach den §§ 28a und 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstreckt, nur noch für Zwecke der Statistik oder Forschung verwendet werden." 49. In § 151 Abs. 1a wird nach der Verweisung "§§ 61," die Verweisung "62d," eingefügt. 50. § 152 wird wie folgt gefaßt: "§152 (1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlaß des Verwaltungsaktes für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Bundesanstalt ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder nach dem Entstehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. (2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. (3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. (4) Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Erstattungsanspruch nach § 128 geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. (5) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vorschriften über die Stundung und Niederschlagung von Rückforderungen sowie die Einstellung des Einziehungsverfahrens erlassen." 51. In § 155a werden die Wörter "§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1995 eintreten" durch die Wörter "§ 119 Abs. 1 Satz 1, die in der Zeit bis zum 31. Dezember 1995 eintreten" ersetzt. 52. § 166 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Den Beitrag nach Absatz 2 trägt der Arbeitgeber." 53. § 174 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden im Satz 1 die Ziffern "3,15" durch die Ziffern "3,25" ersetzt und Satz 2 gestrichen. b) In Absatz 2 wird die Datumsangabe "1. Januar 1992" durch die Datumsangabe "1. Januar 1995" ersetzt. 54. Dem § 186b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Berufsgenossenschaften entrichten vierteljährlich im voraus Abschläge auf die zu erwartenden Aufwendungen." 55. In § 188 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "In der Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 beteiligt sich der Bund an den Kosten des Achten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts." 56. § 196 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Als Mitglieder der Organe können nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden. Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sollen mindestens sechs Monate in dem Bezirk wohnen oder tätig sein, auf den sich die Zuständigkeit des Organes erstreckt." 57. Nach § 219 wird folgender Paragraph eingefügt: "§219a Ausgabemittel für Leistungen, deren Gewährung im Ermessen der Bundesanstalt steht, sind im Rahmen der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel so zu bewirtschaften, daß eine gleichmäßige Gewährung der Leistungen an Antragsteller über das Haushaltsjahr gewährleistet ist. Um regionale Planungen zu ermöglichen, sind insbesondere die Ausgabemittel für die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung und für allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung den Arbeitsämtern zur Bewirtschaftung zuzuweisen. Dabei sind Besonderheiten der Lage und Entwicklung der regionalen Arbeitsmärkte zu berücksichtigen. Ein überregionaler Mittelausgleich ist zu ermöglichen." 58. In § 224 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 18 Abs. 4" durch die Verweisung "§ 18 Abs. 3" ersetzt. 59. § 227 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1)Wer 1. ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt nach § 18 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3, oder ohne Erlaubnis der Bundes- 2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I anstalt nach § 23 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 3, eine Person für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder dort für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland anwirbt oder vermittelt oder 2. einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der für eine Beschäftigung im Inland einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 bedarf, ohne vorherige Zustimmung der Bundesanstalt nach § 18 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland anwirbt oder einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 oder nach § 29 Abs. 4 für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inland vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 60. § 228 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. Berufsberatung (§ 25) oder ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 29 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen (§ 29 Abs. 1) ausübt,". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 Arbeitsvermittlung ausübt,". cc) In Nummer 3 wird nach dem Wort "zuwiderhandelt" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. dd) In Nummer 4 werden die Wörter "einer Weisung nach § 23 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter "§ 23 Abs. 5 Satz 3" und der Punkt durch ein Komma ersetzt. ee) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: "5. entgegen § 24 Abs. 1 eine Vergütung nicht nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegennimmt oder 6. einer Rechtsverordnung nach § 24c Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." b) In Absatz 2 werden die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "3, 5 und 6" und das Wort "dreißigtausend" durch das Wort "fünfzigtausend" ersetzt. 61. § 230 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: "1a. entgegen § 24b Abs. 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 3, oder entgegen § 24b Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder entgegen § 24b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 3, eine Maßnahme nicht duldet,". bb) Die bisherigen Nummern 1a, 2 und 3 werden Nummern 2, 3 und 4, die bisherige Nummer 3a wird Nummer 10 und die bisherigen Nummern 4, 4a, 5, 6, 7, 7b und 7c werden Nummern 5,6, 7, 8,9,11 und 12. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 10 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2,11 und 12 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." § 233 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Geschäftsbereich" die Wörter "sowie die Hauptzollämter bei Ordnungswidrigkeiten nach § 230 Abs. 1 Nr. 10 bis 12" eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesanstalt in Fällen, in denen eine ihrer Dienststellen den Bußgeldbescheid erlassen hat." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Fließen die Geldbußen in die Kasse der Bundesanstalt, trägt diese abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen, sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten." In § 233b wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Neben der Bundesanstalt haben die Hauptzollämter bei der Durchführung des § 150a Abs. 3 die Rechte nach den Absätzen 1 und 2." § 242e wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. §29 Abs. 4 und 5 aufgehoben,". b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. in § 227 Abs. 1 Nr. 1 die Worte ", auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 3," und in § 227 63. 64. 65. 66. 67. 68. 63. 64. 65. 66. 67. 68. 64. In § 237 werden die Verweisungen "§ 18 Abs. 3, gestrichen und die Verweisung "§ 24 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 24c" ersetzt. 65. § 238 wird aufgehoben. 66. § 241 a wird aufgehoben. 67. § 242 Abs. 5 wird aufgehoben. Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2361 Abs. 1 Nr. 2 die Worte "oder nach § 29 Abs. 4" gestrichen,". c) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt: "4. in § 228 Abs. 1 Nr. 1 die Worte "ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 29 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 4" gestrichen und 5. in § 230 Abs. 1 Nr. 2 die Worte ", jeweils auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 3," gestrichen." 69. Nach § 242p wird folgender Paragraph eingefügt: "§ 242q (1) Die §§ 37 und 40 Abs. 1b Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar 1994 begonnen hat, der Antragsteller vor dem 1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1994 bewilligt worden sind. (2) § 44 Abs. 2 Satz 1 in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung gilt für Teilnehmer, die vor dem 1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten sind und Unterhaltsgeld beantragt haben, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Zahl 67 die Zahl 68 und an die Stelle der Zahl 60 die Zahl 63 tritt. Über bereits zuerkannte Ansprüche ist neu zu entscheiden. Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1994 an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen Anspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird. (3) § 44 Abs. 1, 2 Satz 4 und 5, Abs. 2a, 2b und 2c, § 45 und § 46 sind in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. Januar 1994 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. Januar 1994 bewilligt worden sind. (4) Ist Unterhaltsgeld-Darlehen nach § 44 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung gewährt worden, erlischt die Darlehensschuld mit dem Tod des Teilnehmers, soweit sie noch nicht fällig ist. Ist der Darlehensnehmer vor dem 1. Januar 1993 verstorben, erlischt die Darlehensschuld, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewesen ist. (5) Die §§ 59, 68 Abs. 4, § 111 Abs. 1, § 118 Abs. 3 und § 136 Abs. 1 in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung gelten von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (6) Ist der Anspruch auf Eingliederungshilfe für Spätaussiedler vor dem 1. Januar 1994 entstanden, so ist § 62a Abs. 2 Nr. 2 in der ab dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß während der Teilnahme an einem am 1. Januar 1994 laufenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht die Eingliederungshilfe weitergewährt oder an einem nach dem 31. Dezember 1993 beginnenden Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägigem Unterricht Eingliederungshilfe, die bereits vor dem 1. Januar 1994 bewilligt worden ist, gewährt wird, längstens aber für eine Teilnahme von 156 Tagen. (7) § 112 Abs. 2 und 6 in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 1994 nicht anzuwenden, wenn sich der danach maßgebliche Bemessungszeitraum auf Beschäftigungen erstreckt, die vor dem 1. Januar 1994 beendet worden sind. (8) § 117 Abs. 3 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 1994 entstanden sind, weiterhin anzuwenden. (9) § 119a in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung ist bei Sperrzeiten nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 nicht anzuwenden, wenn die Sperrzeit vor dem 1. Januar 1994 eingetreten ist. (10) Haben die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1993 und dem 31. Dezember 1993 vorgelegen, sind bis zum 31. März 1994 1. § 136 Abs. 2a, § 137 und § 138 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung weiter anzuwenden, 2. § 135a in Verbindung mit § 134 Abs. 4 Satz 1, § 110 nicht anzuwenden. (11) § 242m Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Eingliederungsgeld 60 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts beträgt. Absatz 5 gilt entsprechend." "§242r (1) Eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung oder zur Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen gilt den Einrichtungen und Personen als erteilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 23 bis 24c und § 29 Abs. 4 und 5 von der Bundesanstalt mit der Arbeitsvermittlung oder der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen beauftragt sind. Gleichzeitig erlischt der Auftrag. (2) Wenn Unternehmensberater und Personalberater, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 23 bis 24c ihre Beratungstätigkeit seit mindestens zwei Jahren ausüben, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vorschriften eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 beantragen, gilt diese Erlaubnis bis zur Entscheidung der Bundesanstalt als erteilt. Wird die Erlaubnis versagt, so gilt dies als Widerruf einer Erlaubnis." 71. § 249e wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird nach Nummer 5 folgende Nummer angefügt: "6. § 118 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a ist nicht anzuwenden." 70. Nach § 242q wird folgender Paragraph eingefügt: 2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Das Arbeitsamt soll den Berechtigten, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern, d Rente innerhalb eines Monats zu beantragen. Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Berechtigte die Rente beantragt. Fällt der zuerkannte Anspruch auf Rente wegen Alters weg, so ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld weiterhin, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin erfüllt sind." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: "(4a) Ist dem Berechtigten 1. eine Rente wegen Alters zuerkannt und 2. erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verminderte Monatsbetrag der Vollrente wegen Alters vor Anwendung der rentenrechtlichen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung von Altersübergangsgeld wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat entfallenden ungekürzten Altersübergangsgeldes, gewährt die Bundesanstalt im Anschluß an den Bezug von Altersübergangsgeld für Zeiten, für die die Rente zuerkannt ist, anstelle des Altersübergangsgeldes einen Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag. Dieser wird in Höhe des Unterschiedsbetrags nach Satz 1 Nr. 2 für die verbleibende Dauer des Anspruchs auf Altersübergangsgeld gewährt; § 100 Abs. 2 gilt entsprechend. § 155 dieses Gesetzes, § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 229a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht anzuwenden. Bei der Feststellung des Altersübergangsgeldes nach Satz 1 Nr. 2 wird der Kalendermonat mit 26 Tagen im Sinne des § 114 Satz 1 gerechnet." d) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt: "Das Arbeitsamt soll den Arbeitslosen, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Rente wegen Alters zu beantragen. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose Rente wegen Alters beantragt." 72. § 249h wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Andere als die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personengruppen dürfen nur zugewiesen werden, wenn ihre Lage vergleichbar ist und insbesondere durch eine Vereinbarung mit einer Tarifvertragspartei oder die Beteiligung des Betriebsrates sichergestellt ist, daß eine Entlassung nicht zum Zwecke der Verschaffung einer Förderung erfolgt ist." bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5. cc) Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "§ 93 Abs. 2 bis 4, § 112 Abs. 5 Nr. 4 gelten entsprechend." b) In Absatz 3 Satz 2 werden der Punkt gestrichen und folgende Wörter angefügt: "oder die Träger eine nicht unerhebliche Förderung aus Mitteln des Landes oder der Europäischen Gemeinschaften erhalten." d) § 3 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Nr. 6 wird das Wort "sechs" durch das Wort "neun" ersetzt. 73. In den §§9,11,19, 42, 44, 62, 67, 68, 73, 76, 79,108, 109, 111, 118, 136, 137, 138, 175, 177, 186a, 191, 207,211,216,217 und 234 werden jeweils die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium", in den §§ 104,186b, 191,195, 210 und 224 werden jeweils die Wörter "der Bundesminister" durch die Wörter "das Bundesministerium", in den §§ 62,137,138,175,177,200 und 234 werden jeweils die Wörter "dem Bundesminister" durch die Wörter "dem Bundesministerium", in den §§191, 206, 217, 218 und 220 werden jeweils die Wörter "des Bundesministers" durch die Wörter "des Bundesministeriums" und in den §§ 197 und 224 Abs. 3 werden jeweils das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. 74. In § 19 Abs. 4, § 62 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 2 Satz 2, § 76 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 108 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 118 Abs. 4 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Er" durch das Wort "Es" und in § 76 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 108 Abs. 1 Satz 3, § 111 Abs. 2 Satz 2, § 138 Abs. 4, § 175 Abs. 2 und § 195 Abs. 3 Nr. 3 Satz 4 wird jeweils das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBl. IS. 1068), zuletzt geändert durch Artikel 101a des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. IS. 512), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) In § 1 Abs. 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "neun" ersetzt. b) In § 1a Abs. 1 werden die Wörter "desselben Wirtschaftszweigs im selben oder im unmittelbar angrenzenden Handwerkskammerbezirk" gestrichen. c) In § 2a Abs. 2 Satz 3 wird die Zahl "3 000" durch die Zahl "5 000" ersetzt. Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2363 bb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: "(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind." e) In § 16 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort "sechs" durch das Wort "neun" ersetzt. 2. In Artikel 6 § 3a Abs. 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "neun" ersetzt. 3. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 3 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2118), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 54 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Personen, bei denen eine Schädigung im Sinne des § 1 infolge einer Heranziehung zur Zwangsarbeit in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 5. Oktober 1955 im Beitrittsgebiet verursacht worden ist, sowie deren Hinterbliebene haben keinen Anspruch nach diesem Gesetz. Sie haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung; die Tätigkeit nach Satz 1 gilt als versicherte Tätigkeit. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 19. Mai 1990 im damaligen Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben." 2. Der bisherige Text wird Absatz 1. Artikel 4 Änderung der Verordnung über das Ruhen von Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Versorgungssysteme Die Verordnung über das Ruhen von Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Versorgungssysteme vom 22. Februar 1991 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2044), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. zu dem Teil, um den der für das Arbeitslosengeld des Arbeitslosen nach § 111 Abs. 1 maßgebliche Vomhundertsatz den Satz von 100 unterschreitet, wenn der Arbeitslose nach dem Beginn der Versorgungsleistung in einer die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz begründenden Beschäftigung von mindestens 180 Kalendertagen gestanden hat,". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: "(2) § 1 Abs. 2 Nr.1 in der vom 1. Januar 1994 an geltenden Fassung gilt von diesem Zeitpunkt an auch für Ansprüche, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind; insoweit ist über bereits zuerkannte Ansprüche neu zu entscheiden. Änderungsbescheide werden mit Wirkung vom 1. Januar 1994 an wirksam. Überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Der Anspruch auf Erstattung kann gegen einen Anspruch auf Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe in voller Höhe aufgerechnet werden, soweit der Leistungsberechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird." Artikel 5 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Ein Ausländer hat einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Auch bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Arbeitnehmer, der von seinem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur vorübergehenden Dienstleistung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes entsandt ist, keinen Anspruch nach diesem Gesetz; sein Ehegatte hat einen Anspruch nach diesem Gesetz, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und eine der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169c Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,". b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt: "Außer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 werden Kinder nicht berücksichtigt, denen aus dem Ausbildungsverhältnis oder einer Erwerbstätigkeit Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 DM monatlich zustehen oder nur deswegen nicht zustehen, weil das Kind auf einen Teil der vereinbarten Bruttobezüge verzichtet hat; außer Ansatz bleiben während der Ferien erzielte Bruttobezüge von Schülern, die allgemeinbildende Schulen besuchen, Ehegatten- und Kinderzuschläge und Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I einmalige Zuwendungen sowie vermögenswirksame Leistungen, die dem Kind über die geschuldete Vergütung hinaus zustehen, soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögensbildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht übersteigen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind Lohnersatzleistungen oder als Ausbildungshilfe gewährte Zuschüsse von Unternehmen, aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, von wenigstens 610 DM monatlich zustehen. Sind Beträge in ausländischer Währung zu zahlen, treten an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Grenzwerte die entsprechenden Werte, die sich bei Anwendung der jeweils für September des vorangegangenen Jahres vom Statistischen Bundesamt bekanntgegebenen Verbrauchergeldparität ergeben." c) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Ehegatten von Eltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),". b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Erfüllen für ein Kind Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Solange eine Bestimmung nicht vorliegt, wird das Kindergeld demjenigen gewährt, der das Kind überwiegend unterhält; es wird jedoch dem Elternteil gewährt, dem die Sorge für die Person des Kindes oder das elterliche Erziehungsrecht für das Kind allein zusteht." 4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "§ 10 Abs. 2" die Wörter "und 3" eingefügt. 5. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Sockelbetrag für das 3. und jedes weitere Kind wird auf 70 Deutsche Mark festgesetzt, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten den für ihn nach diesem Absatz maßgeblichen Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag beträgt 100 000 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 75 000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte, sowie 9 200 Deutsche Mark für das 4. und jedes weitere Kind, für das dem Berechtigten Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter "oder der Vorsorge-Pauschbetrag" gestrichen. bb) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt: "2a. der nach § 33 b Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes für das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr abgezogene Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind, für das der Freibetrag nach § 10 Abs. 2 Satz 3 erhöht worden ist, oder die nach § 33 des Einkommensteuergesetzes wegen der Behinderung des Kindes geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen bis zur Höhe dieses Pauschbetrages,", cc) Nummer 4 wird gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "nur" gestrichen. c) In Absatz 4 Satz 1 wird der Klammerzusatz "(§ 10 Abs. 2 Satz 1)" gestrichen. 7. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "Nr. 1 und 3" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter "Abs. 2a" und "Abs. 2" gestrichen. 8. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Steht Arbeitnehmern Kindergeld auf Grund zwischen- oder überstaatlicher Regelungen zu, kann es ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die Arbeitgeber sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüglich kostenlos an die Arbeitnehmer auszuzahlen." 9. In § 23 Abs. 4 wird die Verweisung "§ 152 Abs. 2" durch die Verweisung "§ 152 Abs. 5" ersetzt. 10. Nach § 44f wird folgender § 44g eingefügt: "§44g Übergangsvorschrift aus Anlaß des Artikels 5 des 1. SKWPG (BGBl. I S. 2353) (1) Personen, die für Dezember 1993 Kindergeld für ein Kind, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, bezogen haben, wird von Januar 1994 an wegen der Überprüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 4 Kindergeld für dieses Kind insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sie haben auf Verlangen der zuständigen Stelle innerhalb einer von dieser gesetzten Frist darzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift ab Januar 1994 weiterhin vorliegen. (2) Personen, die für Dezember 1993 die Sockelbeträge nach § 10 Abs. 2 Satz 1 für ein drittes oder weiteres Kind bezogen haben, werden von Januar 1994 an für dieselben Kinder diese Sockelbeträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. Sie haben auf Verlangen der zuständigen Stelle innerhalb einer von dieser gesetzten Frist darzulegen, ob die Anspruchsvoraussetzungen hierfür auch unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 3 vorliegen. (3) Das für die Zeit ab Januar 1994 überzahlte Kindergeld ist zurückzuzahlen. Mit dem Erstattungsanspruch kann gegen laufende Kindergeldansprüche bis zu deren voller Höhe aufgerechnet werden; § 23 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Den Berechtigten, die für Dezember 1993 Kindergeld bezogen haben, braucht kein Bescheid über den sich aus Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ergebenden Vorbehalt der Rückforderung erteilt werden." 11. § 46 wird aufgehoben. Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2365 Artikel 6 Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes Das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBl. I S. 68), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird gestrichen. b) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort "Stiefkind" durch die Worte "Kind des Ehepartners" ersetzt. c) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Worte "Österreich, Polen, der Schweiz oder der Tschechoslowakei" durch die Worte "an die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar angrenzenden Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind" ersetzt. 2. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt: "Für die ersten sechs Lebensmonate kann Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt werden, wenn das Einkommen nach den Angaben des Antragstellers unterhalb der Einkommensgrenze nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 liegt, und die voraussichtlichen Einkünfte im Kalenderjahr der Geburt nicht ohne weitere Prüfung abschließend ermittelt werden können." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt: "In den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes wird das Erziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen nach § 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, 100 000 Deutsche Mark, und bei anderen Berechtigten 75 000 Deutsche Mark übersteigt." b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Beträge der Einkommensgrenzen in Satz 1 und Satz 2 erhöhen sich um 4 200 Deutsche Mark für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne die Anwendung des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt würde." c) In Absatz 3 werden nach den Worten "Absatz 2" die Worte "Satz 2" eingefügt. 4. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "siebten" durch das Wort "ersten" ersetzt. 5. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "§ 7 Satz 1 und Leistungen nach § 7 Satz 2" durch die Worte "§ 7 Abs. 1 Satz 1 und vergleichbare Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 6. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Der Arbeitgeber hat eine Bescheinigung hierüber auszustellen." 7. In § 14 Abs. 1 Nr. 3 werden nach den Worten "§ 12 Abs. 2" die Worte "oder 3 Satz 2" eingefügt. 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "Stiefkind" wird durch die Worte "Kind des Ehepartners" ersetzt. bb) Nach den Worten "§ 1 Abs. 7" werden die Worte "Satz 2" angefügt. b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Während des Erziehungsurlaubs ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt. Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers." 9. In § 18 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 wird das Wort "Einkommensgrenze" durch das Wort "Einkommensgrenzen" ersetzt. 10. § 39 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "aus Anlaß des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142)" gestrichen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Für die vor dem 1. Januar 1994 geborenen Kinder ist § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden." Artikel 7 Änderung des Mineralölsteuergesetzes Das Mineralölsteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. IS. 2150,2185) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt: "12. andere als die in den Nummern 1 bis 11 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt sind, ausgenommen Petrol-koks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur." 2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "820,00 DM" durch die Angabe "980,00 DM" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe "920,00 DM" durch die Angabe "1 080,00 DM" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe "820,00 DM" durch die Angabe "980,00 DM" ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe "550,00 DM" durch die Angabe "620,00 DM" ersetzt. e) Nummer 5 wird gestrichen. f) In Nummer 7 wird die Angabe "1 587,00 DM" durch die Angabe "1 863,00 DM" ersetzt. 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach den Worten "alle auch zur Gewinnung von Licht" die Worte "oder auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt. b) In Satz 2 wird nach den Worten "bevor sie" das Wort "erstmalig" eingefügt. 2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. von Inhabern von Mineralölherstellungs- oder Gasgewinnungsbetrieben (§§ 6 und 8) zur Aufrechterhaltung des Betriebs, jedoch nicht als Kraftstoff in Beförderungsmitteln;". b) In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Mineralölherstellungsbetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe, in denen anderes Mineralöl als Erdgas gewonnen oder bearbeitet (hergestellt) wird." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "unter Steueraussetzung" gestrichen. 6. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 7. In § 9 Abs. 4 wird das Wort "Erzeugnisse" jeweils durch das Wort "Waren" ersetzt. 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Steuerschuldner ist" durch die Worte "Vorbehaltlich des Absatzes 4a ist Steuerschuldner" ersetzt. b) Folgender Absatz 4a wird eingefügt: "(4a) Wird Mineralöl während der Beförderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet (§14 Abs. 1 Nr. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 allein der Empfänger Steuerschuldner, wenn er vor Entstehung der Steuer Besitz am Mineralöl erlangt hat." 9. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist." 10. In § 28 Abs. 1 wird das Wort "Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums" ersetzt. 11. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: "6a. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 4 sich nicht ausweist, eine Angabe nicht macht oder nicht Hilfe leistet,". 12. § 31 wird wie folgt geändert: a) Der Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "Der Bundesminister" werden durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 2 werden die Worte "Dabei kann er" durch die Worte "Dabei kann es" ersetzt. bbb) In Doppelbuchstabe aa werden die Worte "Mineralöl, das sie in Besitz genommen haben, durch Anschrei-bung" durch die Worte "Mineralöl allein durch Inbesitznahme" ersetzt. cc) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aaa) Die Worte "zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, daß für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Mineralölherstellungsbetriebe sind, außer in den in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannten Fällen" werden durch die Worte "zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Kraftstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen, die kein Mineralöl im Sinne des Gesetzes sind, oder zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung anzuordnen, daß" ersetzt. bbb) In Doppelbuchstabe cc werden die Worte "wenn und soweit dies aus technischen Gründen vor der Verwendung erforderlich ist oder aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt erscheint und ungerechtfertigte Steuervorteile ausgeschlossen bleiben," gestrichen. dd) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 Buchstabe a werden die Worte "die Verteilung und Verwendung" durch die Worte "die Verwendung, Verteilung und das Verbringen aus dem Steuergebiet" ersetzt. bbb) In Satz 2 werden die Worte "Dabei kann er" durch die Worte "Dabei kann es" ersetzt. ee) Der Nummer 6 wird folgender neuer Buchstabe e angefügt: ,,e) zur Verfahrensvereinfachung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, wenn und soweit dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden, Unternehmen, die Erdgas aus einer Gastransportleitung für Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 beziehen oder abgeben, auf Antrag abweichend von § 3 Abs. 2 und 3 oder § 32 Abs. 1 die Verwendung oder Abgabe ermäßigt versteuerten Erdgases für nicht steuerbegünstigte Zwecke mit der Maß- Nr. 72 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1993 2367 gäbe erlaubt wird, daß bei ihnen eine Steuer nach dem Unterschiedsbetrag zwischen den Steuersätzen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a entsteht und nach den §§10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist,". ff) In der Nummer 8 wird die Angabe "§ 23 Abs. 1" durch die Angabe "§ 23" ersetzt. gg) In der Nummer 10 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. b) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "Der Bundesminister" werden durch die Worte "Das Bundesministerium" bb) In der Nummer 4 Satz 2 werden die Worte "Dabei kann er" durch die Worte "Dabei kann es" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. 13. Dem § 34 wird folgender neuer § 35 angefügt: "§35 Nachversteuerung (1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7, für die die Steuer nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Steuersätzen des § 2 entstanden oder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt für 1. 1 0001 Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 160,00 DM, 2. 1 0001 mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 160,00 DM, 3. 1 0001 Gasöle und andere Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 70,00 DM, 4. 1 000 kg Flüssiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 276,00 DM. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. (2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 entsteht am 1. Januar 1994. Steuerschuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Nachsteuer mit dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger über. (3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in Motoren einschließlich der Haupt- und Reservebehälter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit Kraftstoffen lagern. § 32 Abs. 11 Satz 2 gilt sinngemäß. Endverwender ist jedoch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet. (4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 31. Januar 1994 eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nachsteuer ist am 15. Februar 1994, für nicht angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig." Artikel 8 Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "In geeigneten Fällen ist im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens festzustellen, inwieweit und unter welchen Bedingungen private Lösungen möglich sind." [ sie Lei 40( Be gej au: ver in < 31. am vor auf lieh stu dej finc des ber hak zah vor bet C Bei wie ln§ dur r. (BG 18. §7 1. Ausgleichszahlung an Berufsgenossenschaften Der Bund zahlt den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zum Ausgleich der von ihnen zu erbringenden Leistungen einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 400 Millionen Deutsche Mark. Mit der Auszahlung dieses Betrages sind weitergehende Ansprüche der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber dem Bund ausgeschlossen. Der Pauschalbetrag wird an den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in drei Teilbeträgen gezahlt. Die Zahlungen erfolgen am 31. März 1994 in Höhe von 200 Millionen Deutsche Mark, am 31. März 1995 und am 31. März 1996 jeweils in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark. Der Verband verteilt ihn auf die im Beitrittsgebiet zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Leistungsaufwendungen dieser Träger nach § 54 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz. Artikel 9 Ausgleichszahlung an die Bundesanstalt für Arbeit § 11 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung auf Versicherte, die bei der Bundesanstalt für Arbeit einen Antrag auf Leistungen zur beruflichen Rehabilitation vor dem 1. Januar 1993 gestellt haben. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen der Bundesanstalt für Arbeit zum Ausgleich für die von ihr erbrachten Leistungen einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 120 Millionen Deutsche Mark. Artikel 10 Das Dritte Verstromungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBl. I S. 917) wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "2 Milliarden" ersetzt durch die Worte "4 Milliarden". Artikeln Änderung der Bundeshaushaltsordnung Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 (BGBl. IS. 1447), wird wie folgt geändert: § 7 wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können." 2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Artikel 12 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 13 Ermächtigung zur Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Familie und Senioren kann den Wortlaut des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Bundeskindergeldgesetzes in der vom Inkrafttreten dieser Gesetze an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 14 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 3 bis 8 (ausgenommen § 24c), 9, 58 bis 61, 64, 67, 68 und 70 tritt am 1. April 1994 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 1 Nr. 5 und 59, soweit darin auf den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird, an dem Tag, an dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, jedoch nicht vor dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt, in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 71 Buchstabe a bis c tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. (5) Artikel 7 Nr. 12 und Artikel 9 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 21. Dezember 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel