Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1993  Nr. 73 vom 30.12.1993  - Seite 2378 bis 2427 - Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG)

Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz – ENeuOG) 2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz — ENeuOG)*) Vom 27. Dezember 1993 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen §1 Zusammenführung der Bundeseisenbahnen Das unter dem Namen "Deutsche Bundesbahn" als nicht rechtsfähiges Sondervermögen verwaltete Bundeseisenbahnvermögen sowie das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn (Artikel 26 des Einigungsvertrages) werden zu einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes zusammengeführt und vom Bund unter dem Namen "Bundeseisenbahnvermögen" verwaltet. §2 Vermögen des Bundeseisenbahnvermögens Vermögensgegenstände und -rechte sowie Verbindlichkeiten der in § 1 genannten Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" und "Deutsche Reichsbahn" sind Vermögensgegenstände und -rechte sowie Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens. §3 Gliederung und Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens (1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist in zwei Bereiche gegliedert: 1. Unternehmerischer Bereich; er umfaßt das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; 2. Verwaltungsbereich. (2) Das Bundeseisenbahnvermögen hat insbesondere folgende Aufgaben: *) Artikel 2 und 5 dieses Gesetzes dienen der Übernahme der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 237 S. 25). 1. Erfüllung der in § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Übertragungsverpflichtungen, 2. Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von den in § 1 genannten Sondervermögen wahrgenommen worden sind, bis zur Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394), 3. die Verwaltung des Personals, welches gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen ist, 4. die Unterstützung der Verwaltung der zinspflichtigen Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens, 5. die Verwaltung und Verwertung der Liegenschaften, die im Sinne des § 20 Abs. 1 nicht bahnnotwendig sind. §4 Stellung im gerichtlichen und außergerichtlichen Verkehr (1) Das Bundeseisenbahnvermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. (2) Der allgemeine Gerichtsstand des Bundeseisenbahnvermögens wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die nach der in § 6 Abs. 6 genannten Verwaltungsordnung berufen ist, das Bundeseisenbahnvermögen im Rechtsstreit zu vertreten. §5 Haftung des Bundes (1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. (2) Für die Verbindlichkeifen des Bundeseisenbahnvermögens haftet der Bund nur mit diesem Vermögen. Das Bundeseisenbahnvermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes. (3) Von der Eintragung der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu errichtenden Gesellschaft in das Handelsregister an haftet die Bundes- Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2379 republik Deutschland für die im Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die in § 20 Abs. 1 Satz 2 genannt sind. Satz 1 gilt entsprechend für Verbindlichkeiten, die das Bundeseisenbahnvermögen gemäß §17 eingeht. §6 Verwaltungsaufbau (1) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Dienststellen dieser Sondervermögen werden Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens. Die in den Zentralen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptverwaltungen und zugeordneten Zentralstellen werden zu einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens zusammengefaßt. (2) Das Bundeseisenbahnvermögen wird vorbehaltlich der Regelungen in § 28 unter der Leitung eines Präsidenten verwaltet. (3) Der Präsident vertritt das Bundeseisenbahnvermögen gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 etwas anderes bestimmt. (4) Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens sind, soweit die Verwaltungsordnung nach Absatz 6 nichts anderes bestimmt, Bundesbehörden. (5) Die Erfüllung der Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens ist öffentlicher Dienst. (6) Im übrigen wird die Verwaltungsorganisation des Bundeseisenbahnvermögens nach Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister durch eine Verwaltungsordnung geregelt, soweit das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes nichts anderes bestimmt. Die Verwaltungsordnung, die der Präsident aufstellt, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr. §7 (1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens stehen im Dienst des Bundes. Die Beamten sind unmittelbare Bundesbeamte. (2) Die im Zeitpunkt der Zusammenführung bei den in § 1 genannten Sondervermögen bestehenden Tarifverträge für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden gelten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge nach Absatz 3 weiter. Soweit ein Tarifvertrag im Zeitpunkt der Zusammenführung ohne Nachwirkung seine Geltung verliert, werden die durch Rechtsnormen dieses Tarifvertrages geregelten Rechte und Pflichten bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge Inhalt der betroffenen Arbeitsverhältnisse. (3) Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens werden durch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen Gewerkschaften zu schließen sind. Soweit die Vereinbarungen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bundesverwaltung zu beeinflussen, sind sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern abzuschließen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn das Bundesministerium für Verkehr nicht binnen einer Frist von einem Monat, gerechnet vom Eingang des Antrages auf Abschluß einer Tarifvereinbarung, entschieden hat. (4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, für die Beamten, die im Zeitpunkt unmittelbar vor der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte des Bundeseisenbahnvermögens sind und gemäß § 12 Abs. 1,2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu dieser Gesellschaft beurlaubt oder ihr zugewiesen sind, durch Rechtsverordnung 1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen nach Maßgabe des § 15 des Bundesbeamtengesetzes die Laufbahnen beim Bundeseisenbahnvermögen selbständig zu gestalten und Ausnahmeregelungen zu treffen, 2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die zugewiesenen Beamten besondere Arbeitszeitvorschriften zu erlassen und dabei von § 72 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes abweichende Regelungen über die Verpflichtung der Beamten, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, sowie über den Ausgleich von Mehrarbeit zu treffen, soweit es durch die Eigenart des Eisenbahnbetriebes dieser Gesellschaft begründet ist. (5) Das Bundesministerium für Verkehr kann auf Vorschlag des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen ergänzende Bestimmungen über die Reise- und Umzugskosten der Beamten, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind, erlassen, soweit die Eigenart des Eisenbahnbetriebes es erfordert. Personalvertretung (1) Spätestens drei Monate nach Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Aktiengesellschaft in das Handelsregister finden beim Bundeseisenbahnvermögen Wahlen zu den Personalvertretungen sowie zu den Jugend- und Auszubildendenvertretungen statt. Wahlberechtigt und wählbar nach den §§ 13, 14 und 58 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind die Beamten, die nicht der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gemäß § 12 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind, sowie die Arbeitnehmer beim Bundeseisenbahnvermögen. (2) Bis zur Neuwahl zu den Personalvertretungen nach Absatz 1 bleiben die im Zeitpunkt der Ausgliederung des Unternehmerischen Bereichs (§ 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes) bei den im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens verbleibenden Dienststellen bestehenden örtlichen Personalvertretungen übergangsweise im Amt. Die Mitglieder des bei der Deutschen Bundesbahn und des bei der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptpersonalrats bilden übergangsweise einen gemeinsamen Hauptpersonalrat beim Bundes- Personalwesen § 8 2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I eisenbahnvermögen; bisherige Vorstandsmitglieder sind Vorstandsmitglieder des übergangsweise gebildeten Hauptpersonalrats. (3) Die Vorsitzenden der bisher bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptpersonalräte laden unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu der ersten Sitzung des gemeinsamen Hauptpersonalrats ein. Für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gilt § 32 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, den bei ihr beschäftigten Mitgliedern des gemeinsamen Hauptpersonalrats die Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten ohne eine Minderung des Arbeitsentgelts zu ermöglichen. Bis zur Neuwahl nach Absatz 1 ist der gemeinsame Hauptpersonalrat als örtlicher Personalrat zuständig für die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gebildete Dienststelle. (4) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen gelten Absatz 2 Satz 1 und 2 erster Halbsatz sowie Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 entsprechend; für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters findet § 60 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. (5) Die Bildung der Wahlvorstände für die Wahlen gemäß Absatz 1 hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die dort genannte Frist eingehalten werden kann. §9 Schwerbehindertenvertretung (1) § 8 Abs. 1 gilt entsprechend für die Wahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens. (2) § 8 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die bestehenden Schwerbehindertenvertretungen. Das Bundeseisenbahnvermögen und der in § 8 Abs. 2 Satz 2 genannte gemeinsame Hauptpersonalrat haben die bei der Deutschen Bundesbahn und bei der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptschwerbehindertenvertretungen gemeinsam zu beteiligen. Zur Wahrnehmung der nach dem Schwerbehindertengesetz bestehenden Aufgaben und Rechte ist auch eine der beiden Hauptschwerbehindertenvertretungen allein befugt. Bis zur Neuwahl nach Absatz 1 sind die bei der Deutschen Bundesbahn und bei der Deutschen Reichsbahn bestehenden Hauptschwerbehindertenvertretungen als Schwerbehindertenvertretung auch zuständig für die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 gebildete Dienststelle; Satz 3 gilt entsprechend. (3) Für die Bildung der Wahlvorstände für die Neuwahlen zu den Schwerbehindertenvertretungen gilt § 8 Abs. 5 entsprechend. Die beiden Hauptschwerbehindertenvertretungen bestellen gemeinsam den Wahlvorstand für die Neuwahl der Hauptschwerbehindertenvertretung beim Bundeseisenbahnvermögen. §10 Vorgesetzte (1) Das Bundesministerium für Verkehr ist oberster Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens. Der Präsident ist oberster Dienstvorgesetzter der Beamten und Vorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundeseisen-bahnvemnögens. (2) Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens ist oberste Dienstbehörde. Beamtenrechtliche Entscheidungen über Bundesbeamte mit festen Gehältern und Gehältern der obersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr nach Maßgabe der Verwaltungsordnung. Die Verwaltungsordnung bestimmt die Dienstposten, deren Besetzung der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr bedarf. §11 Verwendung auf anderen Dienstposten Der Präsident oder die von ihm bestimmten Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens können einen Beamten vorübergehend auf einem anderen Dienstposten von geringerer Bewertung unter Belassung seiner Amtsbezeichnung und seiner Dienstbezüge verwenden, wenn 1. dienstliche Gründe beim Bundeseisenbahnvermögen oder 2. dienstliche oder betriebliche Gründe bei einer Gesellschaft, der der Beamte gemäß § 12 Abs. 2 und 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen ist, es erfordern. Dienstliche Gründe im Sjnne der Nummern 1 und 2 sind solche, die sich aus Änderungen der Organisation des Bundeseisenbahnvermögens oder der Gesellschaft ergeben. §12 Besoldungsrechtliche Regelungen (1) Beim Bundeseisenbahnvermögen können die nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Verordnungen zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge laufender Verringerung des Personalbestandes beim Bundeseisenbahnvermögen erforderlich ist. Überschreitungen sind in jeder Besoldungsgruppe im Rahmen sachgerechter Bewertung zulässig. (2) § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten. § 11 bleibt unberührt. §13 Gesetzliche Sozialeinrichtungen (1) Das Bundeseisenbahnvermögen führt für seinen Bereich auf dem Gebiet der Krankenversicherung die Aufgaben der bisherigen Bundeseisenbahnen weiter. (2) Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung wird die bisherige Bundesbahn-Versicherungsanstalt unter dem Namen "Bahnversicherungsanstalt" als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung weitergeführt. Die Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt, ihre Beziehungen zum Bundeseisenbahnvermögen und die Aufsicht über die Bahnversicherungsanstalt richten sich nach den Vorschriften des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Anstelle der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wird eine rechtlich selbständige Eisenbahn-Unfallkasse geschaffen. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2381 (4) Die Zuständigkeiten der Bahnversicherungsanstalt Abteilung A, der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebskrankenkasse, erstrecken sich auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. §14 Krankenversorgung der Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (1) Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten als betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bundesbahn im Sinne des § 27 des Bundesbahngesetzes ist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Satzung und Tarif weitergeführt. (2) Der Beitrag zur Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten berechnet sich entsprechend § 28 der Satzung für jedes Kalenderjahr nach der Beitragstafel (Anhang IV der Satzung) in der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung der am letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres geltenden Fassung der Besoldungsordnung A. Der Prozentsatz nach der Beitragstafel ist, unter Anrechnung der sich aus Satz 1 ergebenden Veränderungen, der durchschnittlichen Kostenentwicklung im allgemeinen Gesundheitswesen anzupassen. Maßgebend hierfür ist der Prozentsatz, der sich im Vergleich der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu denen des jeweiligen Vorjahres ergibt. Der sich aus den Beitragsanpassungen ergebende Prozentsatz nach der Beitragstafel darf 1. für Mitglieder mit mitversicherten Angehörigen den halben Beitragssatz der Rentner der Bahnbetriebskrankenkasse, 2. für Mitglieder ohne mitversicherte Angehörige zwei Drittel des vorgenannten Beitragssatzes nicht übersteigen. (3) Tarifänderungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten oder Änderungen hinsichtlich des erstattungsfähigen Betrages, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, gehen, soweit es sich nicht um Anpassungen an das Beihilferecht des Bundes handelt, zu Lasten der Versicherten. (4) Tarifausgaben der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, die durch den auf der Grundlage von Repräsentativuntersuchungen ermittelten beihilfeentsprechenden Zuschuß des Bundes (§ 27 der Satzung) und den nach Absatz 2 bemessenen Beitrag der Mitglieder nicht gedeckt werden, gehen zu Lasten des Bundes. Ändert sich der beihilfeentsprechende Zuschuß auf Grund von Änderungen des Beihilferechts, ist der Beitrag entsprechend anzupassen. (5) Klinik und Klinikfonds der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten werden bis zum Abschluß der Abwicklung nach Absatz 1 weitergeführt und anschließend einem Sozialversicherungsträger (Bahnbetriebskrankenkasse, ersatzweise Bahnversicherungsanstalt) gegen Wertausgleich übergeben. §15 Betriebliche Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen (1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B findet jedoch nur auf Arbeitnehmer Anwendung, die vor der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen in der Zusatzversicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert waren. Für ab dem Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen beim Bundeseisenbahnvermögen abzuschließenden neuen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse kann die Zusatzversicherung bei der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B begründet werden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann sich an der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B beteiligen. (2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten übrigen betrieblichen Sozialeinrichtungen und die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen werden für den Bereich des Bundeseisenbahnvermögens aufrechterhalten und nach den bisherigen Grundsätzen weitergeführt. Hierfür werden im Wirtschaftsplan des Bundeseisenbahnvermögens angemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleichartige Einrichtungen der Bundesverwaltung durch Zuweisung von Bundesmitteln unterstützt werden, sollen beim Bundeseisenbahnvermögen dieselben Grundsätze angewendet werden. (3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann die einzelnen in der Anlage zu Absatz 2 aufgeführten Einrichtungen anerkennen oder sich an ihnen beteiligen. (4) Nach Abgabe von Erklärungen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über ihre Beteiligung oder die Anerkennung gemäß Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 befindet das Bundeseisenbahnvermögen darüber, nach welchen Grundsätzen die betrieblichen Soziafeinrichtungen und Selbsthilfeeinrichtungen weitergeführt werden. (5) Werden rechtlich unselbständige betriebliche Sozialeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens rechtlich verselbständigt, sind diese von der Zahlung von Steuern und Gebühren aus Anlaß der Änderung der Rechtsform einschließlich der Kosten für notwendige Eigentumsübertragungen befreit. §16 Wirtschaftsführung (1) Die nicht durch eigene Einnahmen gedeckten Aufwendungen des Bundeseisenbahnvermögens werden aus dem Bundeshaushalt getragen. Das Bundeseisenbahnvermögen tilgt von der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Reichsbahn übernommene Altschulden sowie seine durch Kreditaufnahme nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 entstandenen Verbindlichkeiten durch jährliche Raten in den Jahren 1996 und 1997 mindestens in Höhe von jeweils 0,3 Milliarden Deutsche Mark und ab 1998 in Höhe von jeweils mindestens 2,8 Milliarden Deutsche Mark. 2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (2) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. In ihn sind die erwarteten Erlöse und Aufwendungen einzustellen, insbesondere aus der Abrechnung der Personalkosten nach den §§ 21 und 22 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes sowie aus der Verwertung von Liegenschaften. Der Wirtschaftsplan umfaßt ferner einen Schuldentilgungsplan sowie einen Stellenplan. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sowie für die Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. (3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen während des Kalenderjahres. Abweichungen im Stellenplan bedürfen stets der Genehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium der Finanzen. (4) Das Bundesministerium für Verkehr kann mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zulassen, daß das Bundeseisenbahnvermögen die zur Durchführung seiner Aufgaben und zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen unvermeidbaren Ausgaben leistet, wenn der Wirtschaftsplan zu Beginn des neuen Kalenderjahres noch nicht genehmigt ist. (5) Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, deren Wert im Einzelfall 10 Millionen Deutsche Mark übersteigt, bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und des Bundesministeriums der Finanzen. §17 Kreditaufnahme (1) Das Bundeseisenbahnvermögen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen 1. in Höhe von jeweils bis zu 9,5 Milliarden Deutsche Mark in den Jahren 1994 und 1995 zur Deckung seiner Aufwendungen, soweit diese nicht aus dem Bundeshaushalt gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 getragen werden, 2. zur Tilgung der bis zum 31. Dezember 1993 aufgenommenen und auf das Bundeseisenbahnvermögen übergegangenen Verbindlichkeiten höchstens bis zu einem Betrag von 70 Milliarden Deutsche Mark, 3. zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten, 4. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Sondervermögens im Wege der Marktpflege jährlich bis zu zehn vom Hundert der umlaufenden Schuldtitel. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 Nr. 2 wachsen die Beträge zur Tilgung der Kredite zu, die im jeweiligen Kalenderjahr fällig werden, soweit die Tilgung nicht aus Überschüssen des Sondervermögens erbracht werden kann. (2) Das Bundeseisenbahnvermögen wird ermächtigt, ab Oktober eines Wirtschaftsjahres Kredite im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Wirtschaftsjahres bis zu vier vom Hundert des Kreditrahmens nach Absatz 1 Nr. 2 aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Wirtschaftsjahres anzurechnen. (3) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen und Schatzwechseln oder durch Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein. Die Kreditaufnahme bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. (4) Die Schuldurkunden des Bundeseisenbahnvermögens stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bleibt unberührt. Die Schuldurkunden werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt. (5) Die Schulden des Bundeseisenbahnvermögens werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet. §18 Jahresabschluß und Berichtspflicht (1) Das Bundeseisenbahnvermögen stellt am Schluß eines jeden Kalenderjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Die Jahresrechnung muß den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen. (2) Das Bundeseisenbahnvermögen berichtet dem Bundesministerium für Verkehr jährlich über seine Tätigkeit, und zwar gegliedert nach 1. Personaleinsatz und Personalkosten, 2. Verwaltung der Verbindlichkeiten, 3. Verwertung von Grundstücken. (3) Das Bundeseisenbahnvermögen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Verkehr auf Verlangen Auskunft über die wesentlichen Vorgänge in der Verwaltung und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens zu erteilen. §19 Haushalts- und Wirtschaftsprüfung Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundeseisenbahnvermögens. Teil V der Bundeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. §20 Übertragungsverpflichtung des Bundeseisenbahnvermögens (1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) ist berechtigt und verpflichtet, der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu gründenden Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aus dem Bestand des Sondervermögens "Bundeseisenbahnvermögen" alle Liegenschaften (Grundstücke, Teile hiervon, grundstücksgleiche Rechte, beschränkte dingliche Rechte) sowie sonstiges Vermögen zu übertragen, soweit dies für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) ist. Im übrigen sind die nicht zinspflichtigen Verbindlichkeiten sowie die durch dingliche Rechte an den zu übertragenden Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2383 übertragen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird verpflichtet, unter den Voraussetzungen des § 26 Liegenschaften weiter zu übertragen. (2) Sind zum Bundeseisenbahnvermögen gehörende Liegenschaften nicht unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig, so ist die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) berechtigt und verpflichtet, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft solche Liegenschaften insoweit zu übertragen, als die Bahnnotwendigkeit nachgewiesen ist. Bis zur Übertragung gemäß Satz 1 erhält die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung mit der Maßgabe, über Veränderungen an diesen Liegenschaften dem Bundesministerium für Verkehr zu berichten. Das Nähere regelt eine Vereinbarung zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und dem Bundeseisenbahnvermögen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bedarf. (3) Nicht bahnnotwendige Liegenschaften, insbesondere das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Reichsbahnvermögen (Vorratsvermögen) in Berlin (West), verbleiben beim Bundeseisenbahnvermögen. (4) Die Bundesrepublik Deutschland garantiert, daß die Summe der entsprechend den §§ 7 und 9 des D-Markbilanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 971, 1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, bewerteten bahnnotwendigen Liegenschaften mindestens fünf Milliarden Deutsche Mark beträgt, wobei nur der reine Grundstückswert berücksichtigt ist. Die Garantie erstreckt sich nicht auf die in § 26 genannten Liegenschaften. § 9 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Wertverhältnisse zum Stichtag der Eröffnungsbilanz der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft maßgebend sind. Die Garantie erlischt spätestens am 31. Dezember 2001. (5) Die Garantie nach Absatz 4 erlischt, wenn die Summe der nach den §§ 21 und 23 Abs. 1 Satz 1 übergegangenen und der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 übertragenen Liegenschaften, wobei nur der reine Grundstückswert zu berücksichtigen ist, 5 Milliarden Deutsche Mark übersteigt. Die Garantie erlischt spätestens am 31. Dezember 2001. §21 Vermögensübergang Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, gehen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister über. §22 Verfügungsbefugnis der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Verfügung über Liegenschaften befugt, wenn die Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen, die Bundesrepublik Deutschland Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn", die Deutsche Reichsbahn oder einer der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorgänger dieser Eisenbahnen im Grundbuch als Eigen- tümer oder dinglich Berechtigter oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch als Rechtsträger von Volkseigentum eingetragen ist. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude überlassen, so gilt § 571 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers des Grundstücks oder eines sonstigen Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Auf Grund des Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als solche des Berechtigten. § 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung findet keine Anwendung. (3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn in Ansehung der in Absatz 1 genannten Rechte ein Übergabebescheid nach § 23 vollziehbar geworden und ein Antrag auf entsprechende Grundbuchberichtigung unter Beifügung des Bescheides bei dem zuständigen Grundbuchamt eingegangen ist. § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Ver-fügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist. (4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Liegenschaften sowie der hierbei erzielte Erlös sind dem Bundeseisenbahnvermögen mitzuteilen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, einen Betrag in Höhe des Erlöses, mindestens aber in Höhe des Wertes des Vermögensgegenstandes, dem Bundeseisenbahnvermögen auszuzahlen, wenn ihm der Gegenstand durch einen vollziehbaren Übergabebescheid zugeordnet wird. (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Anlage kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz geändert werden, um andere Rechtsvorgänger der Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen, der Bundesrepublik Deutschland Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" oder der Deutschen Reichsbahn aufzunehmen. §23 Feststellung des Übergangs und Vornahme der Übertragung (1) Der Übergang von Liegenschaften aus dem Bundeseisenbahnvermögen auf Grund des § 21 auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird durch einen Übergabebescheid festgestellt. Durch einen solchen Bescheid können Liegenschaften auch zur Erfüllung der in § 20 genannten Verpflichtung auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragen werden. Den Übergabebescheid erläßt das Bundeseisenbahnvermögen auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder von Amts wegen. In den Fällen des Artikels 26 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages ist durch Zuordnungsbescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zu entscheiden. (2) Der Übergabebescheid ist nach Ablauf von vier Wochen ab seiner Bekanntgabe an den Begünstigten vollziehbar, wenn dieser nicht vorher schriftlich bei dem Bundeseisenbahnvermögen ein Schiedsverfahren nach 2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I § 24 beantragt. Wenn durch den Übergabebescheid Liegenschaften übertragen werden sollen, gehen diese mit Eintritt seiner Vollziehbarkeit auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über. Soweit die in dem Übergabebescheid bezeichneten Liegenschaften in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen sind, hat das Bundeseisenbahnvermögen dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion, in deren Gebiet das Recht belegen ist, eine Abschrift des Übergabebescheides zu übersenden. (3) In dem Übergabebescheid ist das zu übertragende Recht gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen. Soll nur der Teil eines Grundstücks übertragen werden oder ist eine Bezeichnung entsprechend Satz 1 nicht möglich, so kann dem Übergabebescheid eine Grundstückskarte beigefügt werden, in der Lage und Umfang des Grundstücks und des übertragenen Teils graphisch dargestellt und in einer mit der obersten für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde abgestimmten Weise bezeichnet werden; die Karte darf im Maßstab nicht kleiner als 1 zu 1 000 sein. Wenn der Übergabebescheid mit einer Grundstückskarte versehen ist, dient dieser bis zur Durchführung der Vermessung als Ersatz für das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Einer Teilungsgenehmigung bedarf es nicht. (4) Nach Eintritt der Vollziehbarkeit des Übergabebescheides ersucht das Bundeseisenbahnvermögen das zuständige Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs entsprechend dem Bescheid. In den in Absatz 2 Satz 3 genannten Fällen kann der Präsident der Oberfinanzdirektion das Grundbuchamt ersuchen, bei dem Recht eine Vormerkung auf Übertragung des Rechts auf einen Zuordnungsberechtigten einzutragen. Einer Angabe des Begünstigten aus der Vormerkung bedarf es nicht. Die Vormerkung darf nur gelöscht werden, wenn der Präsident der Oberfinanzdirektion dem zustimmt. Gebühren für die Grundbuchberichtigung sowie die Eintragung und Löschung von Vormerkungen werden in diesen Fällen nicht erhoben. (5) Die Übertragung oder Feststellung durch Übergabebescheid ersetzt die Zuordnung des Vermögens nach Artikel 26 des Einigungsvertrages und vergleichbaren Vorschriften. Rechte Dritter in bezug auf den übertragenen Vermögenswert, insbesondere Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz, bleiben unberührt. Wer vor dem Rechtsübergang vom Bundeseisenbahnvermögen Berichtigung des Grundbuchs, auch auf Grund einer abweichenden Vermögenszuordnung, verlangen konnte, kann die Einräumung eines der Berichtigung entsprechenden Rechtszustands von dem Begünstigten verlangen. Soweit dazu Rechte übertragen werden müssen, kann dies durch Übergabebescheid des Bundeseisenbahnvermögens geschehen. (6) Vergleiche sind zulässig; wird ein Vergleich geschlossen, ergeht ein dem Vergleich entsprechender Bescheid. §24 Schiedsstelle (1) Auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft entscheidet eine Schiedsstelle darüber, 1. inwieweit die in dem Übergabebescheid genannten Liegenschaften bahnnotwendig sind, 2. ob die Ablehnung des Erlasses eines Übergabebescheids hinsichtlich einer beanspruchten Liegenschaft rechtmäßig ist. Die Schiedsstelle kann auch angerufen werden, wenn das Bundeseisenbahnvermögen auf Antrag der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ohne zureichenden Grund innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht entschieden hat. Im übrigen steht der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ein Rechtsmittel nicht zu. (2) Soweit der Antrag begründet ist, entscheidet die Schiedsstelle durch Schiedsspruch, welche Liegenschaften in welchem Umfang übertragen werden. Der Schiedsspruch steht einem vollziehbaren Übergabebescheid gleich; § 23 Abs. 3 gilt sinngemäß. (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung in Anlehnung an die Vorschriften des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung das Verfahren der Schiedsstelle und deren Besetzung zu regeln. In dieser Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gezahlt wird. §25 Verwaltungsvorschriften Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 20 bis 24 erläßt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. §26 Übertragung von Liegenschaften auf Dritte (1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, für die Durchführung von Schienenpersonennahverkehr notwendige Liegenschaften auf Verlangen einer Gebietskörperschaft oder eines Zusammenschlusses von Gebietskörperschaften (Aufgabenträger), zu deren Aufgaben die Sicherung einer angemessenen Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr nach dem Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378,2395) gehört, zu übertragen, soweit dies für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur notwendig (bahnnotwendig) ist. § 20 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Voraussetzung für einen Anspruch auf Übertragung der Liegenschaften nach Absatz 1 ist, daß - die Eisenbahninfrastruktur bei Geltendmachung des Anspruches auf Übertragung der Liegenschaften ausschließlich oder ganz überwiegend für Zwecke des Schienenpersonennahverkehrs genutzt wird, - die Eisenbahnen des Bundes zum Erbringen von Verkehrsleistungen nicht mehr bereit sind, - eine Vereinbarung mit Aufgabenträgern über das Erbringen von Verkehrsleistungen auf der Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnen des Bundes über die Finanzierung des Betriebes der Eisenbahninfrastruktur nicht zustande gekommen ist sowie - der Aufgabenträger das Erbringen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für mindestens 15 Jahre und das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur für mindestens 30 Jahre garantiert. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2385 (3) Die Übertragung der Liegenschaften sowie der durch dingliche Rechte an diesen Liegenschaften gesicherten Verbindlichkeiten erfolgt durch Vertrag, der der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr bedarf. (4) Die Liegenschaften sind im übrigen kostenfrei zu übertragen, es sei denn, die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft hat nach Abschluß der Verfahren nach den §§ 22 bis 24 Investitionen getätigt; in diesem Fall hat der Aufgabenträger die anteiligen Abschreibungen und Zinsen zu übernehmen. (5) Im Streitfall entscheidet über den Inhalt des Vertrages, insbesondere über die Rechte und Pflichten nach § 20 Abs. 1 Satz 2 auf Anrufung eines der Beteiligten das im Vertrag vorzusehende Schiedsgericht. (6) In dem Vertrag nach Absatz 3 sind auch Regelungen über die Rückübertragung der Liegenschaften auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu treffen, wenn der Aufgabenträger die Garantie für das Erbringen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für mindestens 15 Jahre und das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur für mindestens 30 Jahre nicht einhält. (7) Für die Übertragung nach Absatz 1 und die Rückübertragung gilt § 11 Abs. 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes entsprechend. §27 Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften (1) § 7 Abs. 4, 5, § 11 Nr. 2, § 12 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des genannten Gesetzes ausübt. (2) Die Ansprüche aus § 20 Abs. 1 und 2 können von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf die nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaften übertragen werden. Auf Antrag der begünstigten Gesellschaft kann die Erfüllung dieser Ansprüche nach Maßgabe der §§ 23 und 24 durch Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens erfolgen. Die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann auch im Falle ausgegliederter Gesellschaften durch Übergabebescheid festgestellt werden. §28 Übergangsregelung (1) Bis zur Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister wird das Bundeseisenbahnvermögen auf der Grundlage der bestehenden Verwaltungsordnungen der bisherigen Bundeseisenbahnen, ausgenommen die Vorschriften über den Verwaltungsrat, unter Leitung des Vorstandes dieser Eisenbahnen verwaltet. § 6 Abs. 3 und die §§10 und 11 gelten insoweit entsprechend. (2) Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 genannte Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens führt bis zur Eintragung der Gesellschaft die Bezeichnung "Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens". (3) Für die Beamten, die am Tage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf die Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B oder nach Nummer 3 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung C haben und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundeseisenbahnvermögen oder beim Eisenbahn-Bundesamt verwendet werden oder die gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zugewiesen sind, wird die Stellenzulage weiter gewährt. Nach Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister werden diese Zulagen mit der Maßgabe weiter gewährt, daß sie sich bei jeder linearen Erhöhung der Dienstbezüge um ein Viertel verringern. (4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes enden die Ämter der Mitglieder der Verwaltungsräte der bisherigen Bundeseisenbahnen. (5) Die Ansprüche der Aufgabenträger nach § 26 Abs. 1 richten sich auch gegen die Gesellschaft, die nach Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes Eigentümer der betreffenden Liegenschaft ist. §29 Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. §30 Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, frühestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundeseisenbahnvermögen aufzulösen und die von ihm noch wahrgenommenen Aufgaben auf das Eisenbahn-Bundesamt, das Bundesministerium für Verkehr oder die Bundesschuldenverwaltung zu übertragen. (2) Die nach § 17 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gebildeten besonderen Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Schwerbehindertenvertretungen bestehen bei Auflösung des Bundeseisenbahnvermögens nach Absatz 1 bei der Stelle fort, der die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens übertragen werden. Anlage (zu §15 Abs. 2) A. Betriebliche Sozialeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen 1. Bundesbahn-Sozialwerk (BSW) 2. Bahnsozialwerk der DR (BSw-DR) 3. Bundesbahn-Hausbrandversorgung (BHbv) 4. Bahn-Hausbrandversorgung (BHbv) 5. Eisenbahn-Wohnungsgesellschaften (EWG) B. Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen 1. Eisenbahn-Waisenhort (EWH) 2. Bundesbahn-Landwirtschaft (BLw) 3. Bahn-Landwirtschaft (BLw-DR) 2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 4. Eisenbahner Sportvereine (ESV) Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine e.V. (VDES) 5. Bundesbahn-Zentralstelle gegen die Alkoholgefahren (BZAL) 6. DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.G. DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. 7. Eisenbahner-Baugenossenschaften (EBG) 8. Sparda-Banken, Verband der Sparda-Banken Anlage (zu §22 Abs. 1) Rechtsvorgänger Deutsches Reich Reichseisenbahnvermögen Artikel 2 Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG) Erster Abschnitt Gründung §1 Errichtung der Gesellschaft (1) Aus dem Bundeseisenbahnvermögen sind in Erfüllung der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) enthaltenen Verpflichtungen mit Ausnahme der dort genannten Liegenschaften die Teile, die zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur notwendig sind, auf eine dadurch gegründete neue Aktiengesellschaft auszugliedern. Die in Satz 1 ausgenommenen Liegenschaften sind jedoch bei der Prüfung der Ausgliederung durch das Registergericht, wie in § 10 Abs. 4 für die Eröffnungsbilanz festgelegt, zu berücksichtigen. (2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma "Deutsche Bahn Aktiengesellschaft". §2 Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft; Auflösung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern. (2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. aufgelöst, 2. mit einer der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften verschmolzen oder 3. auf die in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften aufgespalten werden. (3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt, ist die Ermächtigung auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder ein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal oder in Stufen veräußert werden soll. §3 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist 1. das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen; 2. das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme; 3. Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen. (2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden. (3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken. §4 Ausgliederungsplan (1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens hat spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausgliederungsplan aufzustellen, der notariell beurkundet werden muß. Der Ausgliederungsplan ist unverzüglich nach seiner notariellen Beurkundung dem Bundesministerium für Verkehr zuzuleiten. (2) Der Ausgliederungsplan muß mindestens folgende Angaben enthalten: 1. die Vereinbarung über die Übertragung der Teile des Unternehmerischen Bereichs des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 jeweils als Gesamtheit gegen Gewährung von Aktien der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft; 2. den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch; Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2387 3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des Bundeseisenbahnvermögens im Unternehmerischen Bereich als für Rechnung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vorgenommen gelten (Ausgliederungszeitpunkt); 4. jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstandes des Bundeseisenbahnvermögens oder einem Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einem Abschlußprüfer gewährt wird; 5. die genaue Bezeichnung und Aufteilung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragen werden; § 14 bleibt unberührt. Soweit für die Übertragung von Gegenständen im Falle der Einzelrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine besondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind diese Regelungen auch hier anzuwenden. Im übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und Inventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine Zuweisung des einzelnen Gegenstandes ermöglicht. (3) Im Ausgliederungsplan muß die Satzung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft enthalten sein oder festgestellt werden. §5 Anwendung des Gründungsrechts (1) Auf die Gründung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Den Gründern steht die Bundesrepublik Deutschland gleich. (2) Das Bundesministerium für Verkehr bestellt den ersten Aufsichtsrat, den ersten Vorstand sowie für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr den ersten Abschlußprüfer. §6 Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes Der Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt. §7 Anmeldung und Eintragung im Register Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft haben die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben soll, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind außer den sonst erforderlichen Unterlagen auch in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell beurkundet werden müssen, in Urschrift oder Abschrift der Ausgliederungsplan sowie die Zustimmungserklärung des Bundesministeriums für Verkehr beizufügen. §8 Wirkung der Eintragung (1) Die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat folgende Wirkung: 1. Die ausgegliederten Teile des Bundeseisenbahnvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Ausgliederungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über. Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, verbleiben in Eigentum oder Inhaberschaft des Bundeseisenbahnvermögens. 2. Die Bundesrepublik Deutschland wird entsprechend dem Ausgliederungsplan alleinige Aktionärin der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. 3. Der Mangel der notariellen Beurkundung des Ausgliederungsplanes wird geheilt. (2) Mängel der Ausgliederung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt. §9 Schutz der Gläubiger (1) Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft wird das Bundeseisenbahnvermögen von der Haftung für diese Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und das Bundeseisenbahnvermögen haften für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander ist die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft allein verpflichtet. (2) Die Ansprüche der Gläubiger gegen das Bundeseisenbahnvermögen aus den im Ausgliederungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten verjähren in fünf Jahren, falls die Verjährung nach allgemeinen Vorschriften nicht schon früher eintritt. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister nach § 10 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt. Wird der Anspruch des Gläubigers erst nach diesem Zeitpunkt fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit. (3) Für Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergegangen sind, haftet die Gesellschaft nicht. §10 Eröffnungsbilanz (1) Die Eröffnungsbilanz der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist auf den Tag ihrer Eintragung im Handelsregister zu erstellen. Für die Frist zur Aufstellung gilt § 264 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. (2) Die Eröffnungsbilanz kann auch auf den früheren gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Ausgliederungszeitpunkt aufgestellt werden; in diesem Fall sind die gemäß § 20 Abs. 1 und § 21 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen übergehenden Vermögensgegenstände mit ihren Werten oder Beträgen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz aufzunehmen. (3) Für die Bewertung des Grund und Bodens gelten die §§ 7 und 9 des D-Markb:lanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 971, 1951), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, entsprechend. Für die übrigen Vermögensgegenstände dürfen die Buchwerte unter Berücksichtigung des § 253 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs fortgeführt werden. Auf die Ansätze der Buchwerte ist § 36 Abs. 3 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes entsprechend 2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I anzuwenden. Für Vermögensgegenstände, die von der Deutschen Reichsbahn übergegangen sind, gilt § 36 des D-Markbilanzgesetzes auch für die Eröffnungsbilanz. § 9 Abs. 1 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Wertverhältnisse zum Stichtag der Eröffnungsbilanz der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft maßgebend sind. (4) Die auf Grund des § 21 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergegangenen Liegenschaften sind, soweit ihre Erfassung und Bewertung wegen der besonderen Verhältnisse im Bereich des Bundeseisenbahnvermögens bis zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz nicht vorgenommen werden konnten, in ihrer Bilanz zunächst nur mit einem auf insgesamt fünf Milliarden Deutsche Mark lautenden Betrag auszuweisen, wobei nur der reine Grundstückswert berücksichtigt ist. Stehen bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse bis einschließlich des Jahresabschlusses für das Jahr 2001 der Bestand und der tatsächliche Wert der einzelnen Liegenschaften fest, so ist in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes der jeweils tatsächliche Wert anzusetzen und der Gewinn in die Kapitalrücklage gemäß § 272 des Handelsgesetzbuchs einzustellen. In diesen Fällen gilt die Eröffnungsbilanz als geändert. §11 Steuerliche Vorschriften (1) Die steuerrechtliche Eröffnungsbilanz entspricht der geprüften handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz (§ 242 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft; die folgenden Besonderheiten sind zu beachten. § 5 Abs. 2,3,4 und 5 und § 6 a des Einkommensteuergesetzes sind anzuwenden. Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet werden. § 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Berichtigung von Ansätzen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 führt zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und etwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem geänderten Gewinn oder Verlust führt oder sich auf die Feststellung von Einheitswerten auswirkt. (2) Rechtsvorgänge im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der Durchführung der §§ 20 bis 24 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 errichtet werden, entsprechend. Zweiter Abschnitt Überleitung des Personals §12 Beamte (1) Beurlaubungen von Beamten des Bundeseisenbahnvermögens zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dienen dienstlichen Interessen. (2) Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die nicht aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden oder nicht beurlaubt werden, sind ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister dieser Gesellschaft zugewiesen, soweit sie nicht auf Grund einer Entscheidung im Einzelfall beim Bundeseisenbahnvermögen oder anderweitig verwendet werden. Ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens kann der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft auf Dauer zugewiesen werden, wenn eres beantragt und ein dienstliches Bedürfnis besteht. (3) Beamte der bisherigen Bundeseisenbahnen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beurlaubt sind, sind mit Ablauf der Beurlaubung ebenfalls der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen, sofern nicht vor Ablauf der Beurlaubung vom Bundeseisenbahnvermögen eine andere Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen wird. (4) Die Rechtsstellung der nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten sowie die Gesamtverantwortung des Dienstherrn bleiben gewahrt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist zur Ausübung des Weisungsrechts befugt, soweit die Dienstausübung im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft es erfordert. (5) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen die zur Wahrnehmung der Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen. (6) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann den ihr gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten im Einvernehmen mit dem Bundeseisenbahnvermögen eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen. Im übrigen wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern in bezug auf die gemäß den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche weiteren beamtenrecht-iichen Entscheidungen sowie sonstigen Entscheidungen und Maßnahmen, die mit der Dienstausübung des Beamten im Betrieb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Ausübung übertragen werden. (7) Erhält ein Beamter aus einer Zuweisung gemäß den Absätzen 2 und 3 anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen. (8) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt für die nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend. (9) Das Bundeseisenbahnvermögen kann die Zuweisung im Einzelfall im Einvernehmen mit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung vorsehen. Voraussetzung für die Aufhebung einer Zuweisung ist, daß beim Bundeseisenbahnvermögen eine Planstelle zur Verfügung steht. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2389 §13 Rechtsaufsicht (1) Dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens obliegt die Aufsicht darüber, daß die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft bei der Wahrnehmung der Befugnisse, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 6 zur Ausübung übertragen sind, die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Gesetze und Verordnungen beachtet. Im Rahmen dieser Aufsicht steht dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens ein uneingeschränktes Recht auf Unterrichtung durch den Vorstand oder Aufsichtsrat und ein Weisungsrecht gegenüber der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zu. (2) Werden durch ein Handeln oder Unterlassen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beamtenrechtliche Bestimmungen verletzt, soll der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens zunächst darauf hinwirken, daß die Gesellschaft die Rechtsverletzung behebt. Kommt die Gesellschaft dem innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, kann der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens die Rechtsverletzung selbst beheben. In diesem Falle gehen die der Gesellschaft zur Ausübung übertragenen Befugnisse auf den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über. Die Rechte und Pflichten des Betriebs- oder Gesamtbetriebsrats sowie der zuständigen besonderen Personalvertretung bleiben unberührt. §14 Arbeitnehmer (1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt vor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit ihrer Eintragung im Handelsregister übergehen, enthalten sind. Eine Abschrift der Liste ist der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister beizufügen und den Arbeitnehmern des Bundeseisenbahnvermögens in geeigneter Weise schriftlich bekanntzugeben. (2) Mit der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister tritt die Gesellschaft entsprechend der in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bei den Dienststellen oder Teilen einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein. Die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B werden durch das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt; die durch eine Schließung des Versichertenbestandes entstehenden Aufwendungen aus der Pflichtversicherung trägt das Bundeseisenbahnvermögen. § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen bleibt unberührt. (3) Die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge gemäß Absatz 2 gültigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Bundeseisenbahnvermögens sind für die übernommenen Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bis zum Inkraft- treten neuer Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen maßgebend, die die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit den zuständigen Gewerkschaften oder Betriebsräten abschließt. (4) § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. (5) Soweit auf der Grundlage des § 13 der Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1 , veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) geändert worden ist, Arbeitszeitbestimmungen für Beamte auf Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn durch Tarifvertrag übertragen sind, gelten die Bestimmungen, auch soweit sie von den übrigen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung abweichen, als Inhalt der Tarifverträge bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge fort. (6) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend für die Arbeitnehmer der .früheren Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erreichens der Altersgrenze oder Zuerkennung einer Rente geendet haben. §15 Übergangsmandat der örtlichen Personalräte (1) Die örtlichen Personalräte in den Dienststellen, die als Betriebe oder Betriebsteile auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergehen, bleiben übergangsweise bestehen. Sie gelten ab dem Zeitpunkt des Übergangs als Betriebsräte und haben die Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betrieben oder Betriebsteilen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Übergangs. (2) Werden Dienststellen im Zusammenhang mit dem Übergang auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft gespalten oder mit anderen Dienststellen oder Teilen von Dienststellen zusammengefaßt, so kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, welcher örtliche Personalrat dieser Dienststellen die in Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten wahrnimmt. Kommt ein Tarifvertrag nicht zustande, so gilt § 20 Abs. 1 und 2 entsprechend. (3) Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 gelten für die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen entsprechend. §16 Überleitung von Dienstleistungsüberlassungsverträgen (1) § 12 Abs. 2 gilt nicht für Beamte, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister auf Grund eines zwischen einer bisherigen Bundeseisenbahn und einem anderen Unternehmen bestehenden Dienstleistungsüberlassungsver-trages einem anderen Unternehmen zur Dienstleistung überlassen worden sind. (2) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft tritt nicht in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden ein, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesell- 2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I schaff in das Handelsregister auf Grund eines zwischen einer bisherigen Bundeseisenbahn und einem anderen Unternehmen bestehenden Dienstleistungsüberlassungs-vertrages einem anderen Unternehmen zur Dienstleistung überlassen worden sind. (3) Zwischen bisherigen Bundeseisenbahnen und anderen Unternehmen bestehende Dienstleistungsüberlas-sungsverträge werden vom Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt. Dies gilt auch, wenn die anderen Unternehmen keine Unternehmen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378,2396) sind. (4) Bei Aufhebung oder sonstiger Beendigung bestehender Dienstleistungsüberlassungsverträge finden § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 2 bis 4 entsprechend Anwendung. §17 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung (1) Zur Wahrung der Interessen der Beamten, die gemäß § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gegenüber den sie betreffenden Entscheidungen und Maßnahmen des Bundeseisenbahnvermögens werden beim Bundeseisenbahnvermögen be*-sondere Personalvertretungen gebildet, die ausschließlich von den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten gewählt werden. Das Bundeseisenbahnvermögen bestimmt durch Verwaltungsanordnung die Zusammensetzung des Kreises der zugewiesenen Beamten, für den jeweils eine besondere Personalvertretung zuständig ist; die zuständige besondere Personalvertretung wirkt mit bei der Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens. Im übrigen finden die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung. (2) In den der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übertragenen, in § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten hat die auf unterster Ebene gebildete besondere Personalvertretung ein Mitbestimmungsrecht. Auf dieses Mitbestimmungsrecht finden die Vorschriften des § 77 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. (3) Verweigert die besondere Personalvertretung in den Fällen des Absatzes 2 ihre Zustimmung, so hat sie dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dieser schriftlich mitzuteilen. Teilt die besondere Personalvertretung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft die Verweigerung ihrer Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. (4) Ergibt sich zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und der besonderen Personalvertretung in den Fällen des Absatzes 2 keine Einigung, so ist unverzüglich die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zweier Monate feststellt, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft an, so gibt sie dieser eine Empfehlung. Folgt die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft der Empfehlung nicht, so hat sie innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle der rechtsaufsichtsführenden Stelle zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. (5) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 4 genannten Fällen aus je drei Beisitzern, die von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und der zuständigen besonderen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Unter den Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, müssen sich mindestens zwei Beamte befinden. (6) In Streitigkeiten nach den Absätzen 2 bis 5 sind die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend. (7) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, den ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten die Teilnahme an den Wahlen zu den besonderen Personalvertretungen gemäß Absatz 1 zu ermöglichen sowie gewählte Beamte für die Wahrnehmung von Mandaten in den besonderen Personalvertretungen freizustellen. (8) Die Absätze 1, 2 und 7 gelten entsprechend für zu bildende besondere Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie für besondere Schwerbehindertenvertretungen. (9) Bis zur Wahl zu den Personalvertretungen nach Absatz 1 ist der nach § 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen gebildete gemeinsame Hauptpersonalrat zuständig. §18 Öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse (1) Die Amtsverhältnisse der Personen, die nach den §§ 8, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 431-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 129 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehen, enden mit der Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister. Die die Rechtsverhältnisse der in Satz 1 genannten Personen näher regelnden Amtsverträge nach § 8a Abs. 3 des Bundesbahngesetzes gehen als Anstellungsverträge zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über; die Bestimmungen des § 8a Abs. 1 und 2 sowie des § 8b Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 des Bundesbahngesetzes gelten sinngemäß fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Endes des Amtsverhältnisses das Ende der ursprünglichen Amtszeit tritt. (2) Die Versorgungsregelungen in den Amtsverträgen bleiben unverändert, soweit im folgenden nichts anderes geregelt ist; die Versorgungsansprüche aus den Amtsverträgen richten sich gegen das Bundeseisenbahnvermögen. Ab dem Zeitpunkt des Versorgungsfalles hat die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft dem Bundeseisenbahnvermögen die dem Amtsträger nach dem Rechtsübergang nach Absatz 1 entstandenen Versorgungsanteile zeitanteiiig nach dem Verhältnis der Amtszeiten zu Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2391 erstatten. Versorgungsansprüche aus dem Amtsverhältnis entstehen frühestens nach dem Ende des Amtsvertrages. Als Amts- und Wartezeit im Sinne der versorgungsrechtlichen Regelungen des Amtsvertrages gilt auch die Zeit zwischen dem Ende des Amtsverhältnisses und dem Ende des Amtsvertrages. (3) Eine Beschäftigung bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder bei Unternehmen nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 steht einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes gleich. Dies gilt auch beim Zusammentreffen mit einer Versorgung aus einem Beamtenverhältnis. (4) Die Versorgung aus dem Amtsvertrag wird auf eine Versorgung aus einem Beamtenverhältnis angerechnet. (5) Betriebliche Versorgungsleistungen aus einer Beschäftigung nach Absatz 3 werden auf die Versorgung aus dem Amtsvertrag angerechnet; im übrigen gilt § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. (6) Betriebliche Versorgungsleistungen aus einer Beschäftigung nach Absatz 3 werden auf die Versorgung aus einem Beamtenverhältnis in dem Umfange angerechnet, als durch diese Versorgungsleistungen die Versorgung aus dem Amtsvertrag nach Absatz 5 nicht gekürzt worden ist. (7) Versorgungsansprüche aus Amtsvertrag bestehen nicht, wenn ein Amtsträger oder ehemaliger Amtsträger seine Entlassung wegen Wegfalls seines bisherigen Amtes oder wegen wesentlicher Veränderungen der Inhalte der ihm im Rahmen des bisherigen Amtsverhältnisses übertragenen Funktionen im Zusammenhang mit der Strukturreform der Bundeseisenbahnen verlangt. (8) Versorgungsansprüche aus Amtsvertrag bestehen nicht, wenn ein ehemaliger Amtsträger nach § 19a in Verbindung mit § 8 b des Bundesbahngesetzes für die Zeit nach dem Ende des Amtsvertrages gemäß Absatz 1 Satz 2 und vor Vollendung des 63. Lebensjahres ein Angebot der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder von Unternehmen nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 auf Weiterbeschäftigung in vergleichbaren und entsprechend vergüteten Funktionen wie im Amtsvertrag ablehnt, ohne wegen Dienstunfähigkeit daran gehindert zu sein. Satz 1 gilt auch, wenn er nachfolgende entsprechende Angebote auf Weiterbeschäftigung ablehnt. Für die anderen ehemaligen Amtsträger nach § 19a des Bundesbahngesetzes gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie ihre Versorgungsansprüche lediglich aus dem beendeten Amtsvertrag nach Absatz 1 Satz 2 verlieren. §19 Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften (1) Die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die nach § 12 Abs. 2 und 3 der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesen sind, gelten für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Sprecherausschußgesetzes als Arbeitnehmer der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. Sie gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Schwerbehindertenvertretung als Beschäftigte der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. (2) Soweit zugewiesene Beamte nach Absatz 1 als Arbeitnehmer gelten, gelten sie als Arbeiter, wenn sie überwiegend manuelle und mechanische Tätigkeiten ausüben; als Arbeiter gelten auch Beamte, die sich in Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden. (3) Soweit zugewiesene Beamte nach Absatz 1 als Arbeitnehmer gelten, gelten sie als Angestellte, wenn sie bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft tätig sind wie 1. Angestellte in leitender Stellung, 2. technische Angestellte in Betrieb, Büro und Verwaltung, Werkmeister und andere Angestellte in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung, 3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigen, Aufräumen oder ähnlichen Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreiber, 4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, 5. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Maschinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Verwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlich gehobenen oder höheren Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffsbesatzung, 6. Fahrdienstleiter sowie andere mit der Steuerung des Betriebsablaufs befaßte Beschäftigte, 7. Lokomotivführer und Zugbegleitpersonal. Als Angestellte gelten auch Beamte, die sich in Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden. (4) Soweit Zweifel bei der Feststellung, wer Arbeiter oder Angestellter ist, auftreten, ist davon auszugehen, daß Angestellter ist, wer überwiegend kaufmännische oder büromäßige Tätigkeiten leistet oder andere bei der Arbeit beaufsichtigt. Die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. (5) Soweit die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft Verpflichtungen, die ihr nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Sprecherausschußgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2316) sowie nach den Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat und über die Schwerbehindertenvertretung obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil sie nicht Dienstherr der ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten ist, treffen diese Verpflichtungen das Bundeseisenbahnvermögen. §20 Übergangsmandat des Betriebsrats bei Ausgliederung (1) Hat eine Ausgliederung (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3) die Spaltung eines Betriebs zur Folge, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie über die in § 1 des Betriebsverfassungsgesetzes genannte Beschäftigtenzahl verfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist, spätestens jedoch drei Monate nach Wirksamwerden der Ausgliederung des Rechtsträgers. (2) Werden Betriebsteile, die bislang verschiedenen Betrieben zugeordnet waren, zu einem Betrieb zusammengefaßt, so nimmt der Betriebsrat, dem der nach der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten größte Betriebsteil 2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I zugeordnet war, das Übergangsmandat wahr. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb zusammengefaßt werden. (3) Stehen die an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger im Wettbewerb zueinander, so sind in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie Angelegenheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen diesen Gesellschaften beeinflussen können. §21 Personalkosten (1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an das Bundeseisenbahnvermögen für die ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer, von der Gesellschaft neu einzustellender Arbeitnehmer unter Einbeziehung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie der betrieblichen Altersversorgung erbringt oder erbringen müßte. Soweit von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nach § 12 Abs. 7 anderweitige Bezüge gezahlt werden, die nicht auf die Besoldung angerechnet werden, ist bei der Berechnung der von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nach Satz 1 zu leistenden Zahlungen mindestens von der Höhe der Dienstbezüge des zugewiesenen Beamten ohne Einbeziehung von Anteilen zur Sozialversicherung sowie zur betrieblichen Altersversorgung auszugehen. Außerdem erstattet sie dem Bundeseisenbahnvermögen anteilige Personalverwaltungskosten. Bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind die gemäß § 14 Abs. 3 fortgeltenden Tarifverträge Grundlage für die Höhe der Zahlungen nach Satz 1. (2) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft erstattet dem Bundeseisenbahnvermögen Sonderzuschläge, die der Gesellschaft gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesene Beamte auf Grund der Sonderzuschlagsverordnung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2451) erhalten, wenn diese Beamten ab Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erstmals in zuschlagsberechtigten Bereichen verwendet werden. (3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zahlt an das Bundeseisenbahnvermögen für die gemäß § 12 Abs. 1 zur Gesellschaft beurlaubten Beamten einen Zuschlag in Höhe des Betrages, den sie ohne die Erteilung eines Gewährleistungsbescheides an Sozialversicherungsbeiträgen für eine Gesamtversorgung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung) zu leisten hätte. (4) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an das Bundeseisenbahnvermögen in bezug auf diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gemäß § 14 Abs. 2 auf sie übergegangen und die in der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B pflichtversichert sind, Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die die Gesellschaft für die betriebliche Altersversorgung der von ihr eingestellten Arbeitnehmer erbringt. (5) Das Bundeseisenbahnvermögen erstattet der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft 1. längstens für neun Jahre ab dem Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme die Kosten, die ihr infolge des erhöhten Personalbedarfs im Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn entstehen, soweit der erhöhte Personalbedarf auf den technischbetrieblichen Rückstand der Deutschen Reichsbahn im Vergleich zum technisch-betrieblichen Stand beim ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn zurückzuführen ist; 2. die Kosten, die ihr bei Durchführung von technischen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen, die zu einem Personalminderbedarf führen, dadurch entstehen, daß Arbeitsverhältnisse, die gemäß § 14 Abs. 2 auf die Gesellschaft übergegangen sind, unkündbar sind. Dies gilt nicht, solange die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz in Betrieben der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beschäftigt werden können. (6) Absatz 5 Nr. 2 gilt entsprechend für auf Grund des öffentlichen Dienstrechts fortbestehende Dienstverhältnisse der der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten mit der Maßgabe, daß die Leistungspflicht der Gesellschaft gemäß Absatz 1 für die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Beamten entfällt. Die Zuweisung eines Beamten gemäß § 12 Abs. 2 und 3, für den die Leistungspflicht der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft entfällt, ist vom Bundeseisenbahnvermögen aufzuheben; § 12 Abs. 9 Satz 1 findet keine Anwendung. (7) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stellt monatlich nachträglich die Höhe der Forderungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 fest; außerdem weist sie die gemäß Absatz 6 entfallenden Zahlungen nach und stellt den Saldo fest. Der Saldo ist auszugleichen. Der maßgebende Zeitpunkt, ab welchem Zahlungen und Erstattungen gemäß den Absätzen 1 bis 6 zu leisten sind, ist der Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. (8) Einzelheiten zur Durchführung der Absätze 1 bis 7 werden zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vereinbart. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und des Bundesministeriums der Finanzen. (9) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft legt jährlich Rechnung über die Personalkosten nach den Absätzen 1 bis 6, wobei sie eine Bestätigung des für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Abschlußprüfers beifügt. Auf Verlangen des Bundeseisenbahnvermögens sind die Personalkosten der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft durch einen im Einvernehmen mit ihr zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festzustellen; dieser oder diese dürfen nicht Abschlußprüfer gemäß Satz 1 sein. Die Kosten dieses Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tragen das Bundeseisenbahnvermögen und die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft je zur Hälfte. §22 Übernahme von Altlasten (1) Der Bund leistet einen Beitrag zum Abbau der wirtschaftlichen und ökologischen Altlasten im Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn und gewährt zu diesem Zweck der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für neun Jahre ab dem Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme Zuwendungen 1. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Aufwendungen, die ihr in Erfüllung öffentlichrechtlicher und privat-rechtlicher Verpflichtungen zur Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2393 Beseitigung von Umweltbelastungen auf Grundstücken des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn entstehen, soweit diese Umweltbelastungen vor dem 1. Juli 1990 entstanden sind und von ihnen Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für Vermögensgegenstände ausgehen, und soweit die Aufwendungen den Betrag übersteigen, der in der Eröffnungsbilanz des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn für diesen Zweck als Rückstellung eingestellt ist; 2. für Investitionen in das Sachanlagevermögen im Sinne des § 266 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Modernisierungen von vorhandenen Gegenständen des Sachanlagevermögens zur Angleichung des Schienennetzes und der sonstigen erforderlichen Eisenbahninfrastruktur des Bundes (Güterverkehr, Schienen-personenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr) in dem Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn an den Ausbaustand, die technische Ausstattung und das Produktivitätsniveau im derzeitigen Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn; für die Investitionen in das Sachanlagevermögen und Modernisierungen von vorhandenen Gegenständen des Sachanlagevermögens sind in den Jahren 1994 bis 2002 nach Maßgabe des Gutachtens eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bis zu 33 Milliarden Deutsche Mark bereitzustellen, davon mindestens 30 vom Hundert für Investitionen in Gegenstände des Sachanlagevermögens, das dem Schienenpersonennahverkehr dient; 3. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für erhöhten Materialaufwand für vorhandene Gegenstände im Sachanlagevermögen im Sinne des § 266 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zur Angleichung des Ausbaustandes, der technischen Ausstattung und des Produktivitätsniveaus im derzeitigen Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn an das Niveau im derzeitigen Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn. Hinsichtlich des vorübergehend erhöhten Personalbedarfs aus Gründen des in den Nummern 2 und 3 genannten Produktivitätsrückstandes gilt § 21 Abs. 5 Nr. 1. (2) Einzelheiten zur Durchführung des Absatzes 1 werden in Vereinbarungen zwischen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und dem Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt. (3) Die gemäß Absatz 1 beantragten Zuwendungen sind im einzelnen im jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplan der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft verbunden mit einer mittelfristigen Investitions- und Personalplanung auf der Grundlage eines jährlich fortzuschreibenden Betriebskonzeptes darzulegen. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stimmt die Investitionsplanung mit den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach Maßgabe einer entsprechenden Vereinbarung ab. Die notwendigen Rechenwerke können im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und des Bundesministeriums der Finanzen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden. (4) Einzelheiten der Mitwirkung der in Absatz 3 Satz 2 genannten Länder bei der Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 werden in einem Verwaltungsabkommen des Bundes mit diesen Ländern geregelt. §23 Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ausübt. §24 Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen auf Grund des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Dritter Abschnitt Organisation, Wirtschaftsführung und -prüfung §25 Interne Gliederung Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Perso-nenfernverkehrS "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen. Eine gemeinsame Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz, Finanzierung und Finanzierungsrechnung der Bereiche bleibt unbeschadet der Sätze 1 und 2 zulässig. §26 Beteiligung an Sozialeinrichtungen, Anerkennung Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft hat spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Eintragung im Handelsregister gegenüber dem Bundeseisenbahnvermögen zu erklären, ob sie sich an der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B und an einzelnen der in der Anlage zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen oder Selbsthilfeeinrichtungen des Bundeseisenbahnvermögens beteiligt oder diese anerkennt. §27 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes (1) Die Prüfung der Betätigung des Bundes bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie bei den durch Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 errichteten Gesellschaften richtet sich nach § 92 der Bundeshaushaltsordnung. 2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (2) Bei der Prüfung der Leistungen nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz an die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie an die durch Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 errichteten Gesellschaften hat der Bundesrechnungshof die Rechte nach § 91 Abs. 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung. Die entsprechenden Befugnisse stehen auch den zuständigen Vorprüfungsstellen des Bundes zu. Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes hinsichtlich anderer Leistungen bleiben unberührt. Artikel 3 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes §1 Zuständige Behörden (1) Die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, vom Bundesministerium für Verkehr oder von einer von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen. (2) Die Aufgaben des Bundeseisenbahnvermögens auf Grund des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) bleiben unberührt. §2 Eisenbahn-Bundesamt (1) Als selbständige Bundesoberbehörde für Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wird das Eisenbahn-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr untersteht. (2) Das Bundesministerium für Verkehr bestimmt den Sitz des Eisenbahn-Bundesamtes und den Sitz von Außenstellen im Benehmen mit den Ländern. (3) Die Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes aus den Beständen des Bundeseisenbahnvermögens entnommen werden, werden ohne Wertausgleich übertragen. Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest. (4) Beamte und Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes Aufgaben wahrnehmen, die nach § 3 dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen, sind von diesem Zeitpunkt an Beamte und Arbeitnehmer bei dem Eisenbahn-Bundesamt. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Arbeitnehmer des Bundeseisenbahnvermögens können aus dienstlichen Gründen zur Wahrnehmung einer mindestens gleichbewerteten Tätigkeit zum Eisenbahn-Bundesamt versetzt oder abgeordnet werden. Vor einer Versetzung oder einer voraussichtlich länger als drei Monate währenden Abordnung ist der Arbeitnehmer zu hören. (6) Auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter des Eisenbahn-Bundesamtes sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der Bundes- Angestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden -(BAT) oder der Mantel-Tarifvertrag für Arbeitnehmer des Bundes (MTB II) anzuwenden. Verringern sich für Angestellte und Arbeiter des Bundeseisenbahnvermögens durch eine Versetzung zum Eisenbahn-Bundesamt die nach den bisher maßgeblichen tariflichen Vorschriften zustehenden monatlichen Bezüge (Grundvergütung, Monatstabellenlohn, Ortszuschlag, Sozialzuschlag), wird der Unterschiedsbetrag als persönliche Zulage weitergezahlt. (7) Die persönliche Zulage gemäß Absatz 6 vermindert sich um Vergütungs- und Lohnerhöhungen auf Grund von Höhergruppierung sowie Aufstieg in den Lebensaltersund Lohnstufen. Bei jeder allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhung vermindert sich die persönliche Zulage um die Hälfte des Erhöhungsbetrages. Für Angestellte und Arbeiter, die nach Ablauf von fünf Jahren nach Errichtung des Eisenbahn-Bundesamtes zu diesem versetzt werden, gelten Absatz 6 Satz 2 und die Regelungen dieses Absatzes nicht. (8) Das Eisenbahn-Bundesamt wird von einem Präsidenten geleitet. §3 Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes (1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) für 1. Eisenbahnen des Bundes und 2. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, soweit das Allgemeine Eisenbahngesetz nichts anderes bestimmt. (2) Dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen folgende Aufgaben: 1. die Planfeststellung für die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, 2. die Ausübung der Eisenbahnaufsicht, einschließlich der technischen Aufsicht sowie der Bauaufsicht für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, 3. Erteilung und Widerruf einer Betriebsgenehmigung, 4. die Ausübung hoheitlicher Befugnisse sowie von Aufsichts- und Mitwirkungsrechten nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen, 5. die Vorbereitung und Durchführung von Vereinbarungen gemäß § 9 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, 6. Aufgaben nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, 7. die fachliche Untersuchung von Störungen im Eisenbahnbetrieb. Soweit diese Aufgaben vom Verwaltungsbereich des Bundeseisenbahnvermögens im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen wahrgenommen worden sind, gehen diese Aufgaben mit der Errichtung des Eisenbahn-Bundesamts auf dieses Amt über. (3) Im Planfeststellungsverfahren hat das Eisenbahn-Bundesamt die Pläne für den Bau neuer oder die Änderung bestehender Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2395 Bundes der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem die Betriebsanlagen liegen, zur Durchführung des Anhörungsverfahrens zuzuleiten, wenn die Pläne nicht nur den Bereich der Eisenbahnen des Bundes berühren. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt den Plan nach § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder trifft die Entscheidung nach § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. (4) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Vergabeprüfstelle für Vergabeverfahren im Bereich der Eisenbahnen des Bundes. (5) Das Eisenbahn-Bundesamt nimmt die Landes-eisenbahnaufsicht auf Antrag eines Landes nach dessen Weisung und auf dessen Rechnung wahr. (6) Für Amtshandlungen des Eisenbahn-Bundesamtes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) sind die Gebühren im Einzelfall an Hand des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuid-ners festzusetzen. §4 Beleihung Die Aufgaben der technischen Aufsicht über Betriebsanlagen und Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes können durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, einer anderen öffentlichen oder privaten Einrichtung übertragen werden. Diese unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt. Private Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Eisenbahnen des Bundes. Artikel 4 Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz) §1 Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit (1) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. (2) Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt. §2 Begriffsbestimmungen Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. §3 Regionalisierung Zur Stärkung der Wirtschaftlichkeit der Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist anzustreben, die Zuständigkeiten für Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs zusammenzuführen. Das Nähere regeln die Länder. §4 Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr können gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen-und Binnenschiffsverkehrs (ABI. EG Nr. L 156 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 169 S. 1) mit einem Verkehrsunternehmen vertraglich vereinbart oder einem Verkehrsunternehmen auferlegt werden. Zuständig für den Abschluß von Verträgen oder die Erteilung von Auflagen sind die nach Landesrecht bestimmten Stellen. §5 Finanzierung (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes im Jahr 1996 ein Betrag von 8,7 Milliarden Deutsche Mark und ab dem Jahr 1997 jährlich ein Betrag von 12 Milliarden Deutsche Mark zu. (2) Der Betrag von 12 Milliarden Deutsche Mark steigt ab 1998 jährlich entsprechend dem Wachstum der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Im Jahr 2001 wird mit Wirkung ab dem Jahr 2002 auf Vorschlag des Bundes durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Steigerungsrate neu festgesetzt sowie neu bestimmt, aus welchen Steuereinnahmen der Bund den Ländern den Betrag nach Absatz 1 leistet. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Berechnung und die Überweisung des Betrages, den die Länder erhalten, zu regeln. §6 Prüfung (1) Einmalig wird zum 31. Dezember 1997 geprüft, ob ein Betrag von 7,9 Milliarden Deutsche Mark ausreicht, um 1998 bis 2001 Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr in gleichem Umfang vereinbaren zu können, wie sie nach dem Fahrplan 1993/1994 erbracht worden sind. Bereits eingetretene oder geplante Angebotsver- 2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I besserungen finden keine Berücksichtigung. Soweit linienbezogene Kostenrechnungen für die Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr vorliegen, sind diese der Prüfung zugrundezulegen. (2) Die der Prüfung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Verkehrsleistungen werden ergänzt, soweit in den Ländern Berlin und Brandenburg nach dem 1. Januar 1994 Verkehrsleistungen auf Strecken erbracht werden, die wegen der besonderen geographischen Lage Berlins sowie durch die Teilung von 1961 für den Schienenpersonennahverkehr unterbrochen waren. (3) Nach Benehmen mit den Ländern beauftragt der Bund einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der Kosten- und Ertragslage im Schienenpersonennahverkehr. (4) Der Betrag nach Absatz 1 erhöht oder ermäßigt sich ab dem Jahr 1998 entsprechend dem Ergebnis der Prüfung. §7 Verwendung Mit dem Betrag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. Baden-Württemberg 11,59, Bayern 14,69, Berlin 4,03, Brandenburg 5,00, Bremen 0,81, Hamburg 1,95, Hessen 7,01, Mecklenburg-Vorpommern 3,33, Niedersachsen 9,04, Nordrhein-Westfalen 17,99, Rheinland-Pfalz 4,74, Saarland 1,30, Sachsen 6,83, Sachsen-Anhalt 4,60, Schleswig-Holstein 3,14, Thüringen 3,95. (3) Sollte die Prüfung auf Grund von § 6 ergeben, daß der nach Maßgabe des Absatzes 1 für das Jahr 1997 insgesamt vorgesehene Betrag nicht ausreicht, um von 1998 bis 2001 Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr in gleichem Umfang vereinbaren zu können, wie sie nach dem Fahrplan 1993/1994 erbracht worden sind, so wird die Verteilungsregelung des Absatzes 1 mit Wirkung ab dem Jahr 1998 entsprechend angepaßt. §8 Verteilung (1) Von den in § 5 Abs. 1 festgelegten Beträgen erhalten die einzelnen Länder folgende Beträge: 1996 1997 und Folgejahre Mio. DM Mio. DM Baden-Württemberg 772,10, 780,40, Bayern 1 246,20, 1 260,30, Berlin 474,80, 453,96, Brandenburg 537,83, 539,84, Bremen 21,60, 21,50, Hamburg 133,60, 133,20, Hessen 592,00, 598,50, Mecklenburg-Vorpommern 260,69, 263,77, Niedersachsen 530,10, 535,60, Nordrhein-Westfalen 1 150,90, 1 165,10, Rheinland-Pfalz 386,30, 392,00, Saarland 112,00, 113,80, Sachsen 572,56, 579,36, Sachsen-Anhalt 451,58, 456,86, Schleswig-Holstein 184,90, 186,10, Thüringen 315,15, 318,80. Von den nach Satz 1 dem Land Berlin zustehenden Beträgen übernimmt der Bund in den Jahren 1996 und 1997 einen Betrag in Höhe von jeweils 100 Millionen Deutsche Mark. (2) Soweit die in § 5 festgelegten Beträge nicht durch die Verteilungsregelung des Absatzes 1 erfaßt sind, werden diese nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt: Artikel 5 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) §1 Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen (1) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. (2) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird. §2 Begriffsbestimmungen (1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen). (2) Eisenbahnverkehrsleistungen sind die Beförderung von Personen oder Gütern auf einer Eisenbahninfrastruktur. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen in der Lage sein, die Zugförderung sicherzustellen. (3) Das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur umfaßt den Bau und die Unterhaltung von Schienenwegen sowie die Führung von Betriebsleit- und Sicherheitssystemen. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2397 Zur Eisenbahninfrastruktur zählen die in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 (ABI. EG Nr. L 278 S. 1) aufgeführten Anlagen. Zur Eisenbahninfrastruktur zählen auch Gebäude, die der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur dienen, Gebäude, in denen sich Verkaufs- und Abfertigungseinrichtungen für den Personen- und Güterverkehr befinden, sowie ortsfeste und bewegliche Verkaufs-, Abfertigungsund Verladeeinrichtungen, sofern sie jedem Eisenbahnunternehmen zur Verfügung stehen. (4) Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung mindestens zweier Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erbringen. (5) Schienenpersonennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. (6) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden. (7) Die beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden entscheiden, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, in Zweifelsfällen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, ob und inwieweit eine Schienenbahn zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes zu rechnen ist. Sie entscheiden auch, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt, darüber, ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Absatzes 5 vorliegt. §3 Öffentlicher Eisenbahnverkehr (1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann (öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen), 2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und ihre Schienenwege nach ihrer Zweckbestimmung von jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt werden können (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen). (2) Die Entscheidungen darüber, ob eine nicht zu den Eisenbahnen des Bundes gehörende Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr dient, treffen die obersten Landesverkehrsbehörden im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr. §4 Sicherheitsvorschriften (1) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten. (2) Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen und Zulassungen nach Maßgabe anderer Gesetze und Verordnungen obliegen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes und Schienenfahrzeuge der Eisenbahnen des Bundes dem Eisenbahn-Bundesamt. §5 Eisenbahnaufsicht (1) Nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland werden von dem Land, in dem sie ihren Sitz haben, beaufsichtigt. Die Landesregierung kann die Eisenbahnaufsicht ganz oder teilweise dem Eisenbahn-Bundesamt übertragen, welches sie nach den Weisungen und für Rechnung dieses Landes übernimmt. Sie kann anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen Aufgaben der Eisenbahnaufsicht ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung übertragen. (2) Berührt eine nichtbundeseigene Eisenbahn mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland das Gebiet mehrerer Länder, so wird die Aufsicht von dem Lande geführt, in dem die Eisenbahn ihren Sitz hat, soweit nicht die Länder etwas anderes vereinbaren. (3) Für die Aufsicht und Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig. Die Landesregierung bestimmt auch die Behörde, die zuständig ist für die Aufsicht über Eisenbahnen des Bundes sowie über nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland, soweit es sich handelt um 1. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, 2. die Einhaltung von Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiff sverkehrs (ABI. EG Nr. L 156 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABI. EG Nr. L 169 S. 1) betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (4) Zuständige Behörde für die Genehmigung von Tarifen der in Absatz 3 Satz 2 genannten Eisenbahnen, die im Schienenpersonennahverkehr über das Gebiet eines Landes hinaus angewendet werden, ist die Behörde des Landes, in dem die Eisenbahn ihren Sitz oder eine Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes hat, bei Eisenbahnen mit Sitz im Ausland die Behörde des an das Netz dieser Eisenbahn angrenzenden Landes. Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den Genehmigungsbehörden der vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet auf Antrag der Länder das Bundesministerium für Verkehr. 2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden überwacht. Für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen. (6) Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die Landesregierung oder das Bundesministerium für Verkehr Aufgaben der Eisenbahnaufsicht gemäß Absatz 1 Satz 3 oder gemäß § 4 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes übertragen hat. (7) Im übrigen ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für Eisenbahnen des Bundes sowie für nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland betreffend den Verkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Eisenbahn-Bundesamt. §6 Erteilung und Versagung der Genehmigung (1) Ohne eine Genehmigung dürfen weder Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbracht noch eine Eisenbahninfrastruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 betrieben werden. Die Genehmigungspflicht für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, richtet sich nach Landesrecht. (2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn 1. der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind, 2. der Antragsteller als Unternehmer finanziell leistungsfähig ist, 3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten. (3) Die Genehmigung wird erteilt für 1. das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung, 2. das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur. (4) Gültige Genehmigungen öffentlicher Eisenbahnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, gelten fort, soweit sie inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Im übrigen ist diesen Eisenbahnen auf Antrag die Genehmigung zu erteilen, ohne daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft werden. Satz 2 gilt nur, sofern die Genehmigung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird. (5) Antragsteller kann jede natürliche Person sein, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften ist. Das gleiche gilt für Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Gemeinschaften haben. (6) Die Geltungsdauer der Genehmigung soll in der Regel bei 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen höchstens 15 Jahre, 2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen höchstens 50 Jahre betragen. (7) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet über die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt, wenn das antragstellende Unternehmen beabsichtigt, Eisenbahnverkehrsleistungen auch auf Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes zu erbringen. §7 Widerruf der Genehmigung (1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht mehr vorliegt. (2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat die Eisenbahn den Nachweis zu führen, daß die ihr gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen. Die Mitteilung der Finanzbehörden darf nur für Zwecke eines Widerrufsverfahrens verwendet werden. (3) § 6 Abs. 7 gilt für den Widerruf einer Genehmigung, die einem Unternehmen unter den dort genannten Umständen erteilt worden ist, entsprechend. §8 Geschäftsführung der Eisenbahnen (1) Öffentliche Eisenbahnen müssen in der Leitung, Geschäftsführung und Verwaltung sowie hinsichtlich der verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Kontrolle sowie der internen Rechnungsführung von staatlichen und kommunalen Gebietskörperschaften unabhängig sein. Ihr Wirtschaftsplan und ihre Rechnungsführung sind von den Haushalten staatlicher oder kommunaler Gebietskörperschaften zu trennen. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem Bund gehören und deren Tätigkeit ausschließlich auf den Schienenpersonennahverkehr beschränkt ist, 2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die nicht dem Bund gehören. §9 Getrennte Rechnungsführung (1) Öffentliche Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, haben in ihrer Rechnungsführung beide Bereiche zu trennen. Eine Überleitung von Subventionen von einem Bereich zum anderen ist unzulässig. Die Beachtung dieses Verbotes muß in der Rechnungsführung beider Bereiche zum Ausdruck kommen. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2399 (2) Absatz 1 gilt auch für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, sofern sie ihre Eisenbahninfrastruktur anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Nutzung für den öffentlichen Verkehr gegen Entgelt zur Verfügung stellen. (3) Soweit und solange ein öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen Eisenbahnverkehrsleistungen sowohl in Bereichen, in denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt oder vereinbart werden können, als auch in anderen Bereichen erbringt, sind die Anforderungen des Artikels 1 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchstabe a und b der in § 2 Abs. 5 genannten Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates zu beachten. Auch für die Bereiche, in denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt oder vereinbart werden können, ist eine gesonderte Rechnung erforderlich. Mindestens muß diese Rechnung den Anforderungen an eine Kosten-Erlös-Rechnung und eine Inventur gemäß § 240 des Handelsgesetzbuchs genügen. Die Rechnung muß den gleichen Zeitraum wie die Jahresabschlüsse umfassen. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. §10 Beförderungspflicht Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn 1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, 2. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte. §11 Stillegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen (1) Beabsichtigt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder die deutliche Verringerung der Kapazität einer Strecke, so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Dabei hat es darzulegen, daß ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu berücksichtigen. (2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Schieneninfrastruktur aufrecht zu halten. (3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren. (4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen. (5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt. §12 Tarife (1) Tarife sind die Beförderungsentgeite und Beförderungsbedingungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Diese sind verpflichtet, daran mitzuwirken, daß 1. für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich auf mehrere aneinander anschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erstreckt, direkte Abfertigung eingerichtet wird, 2. im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden. (2) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im Schienenpersonenverkehr Tarife aufzustellen, die alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes für die Beförderung von Personen und für Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind, sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen enthalten. Tarife nach Satz 1 müssen gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden. (3) Ohne eine vorherige Genehmigung 1. der Beförderungsbedingungen, 2. der Beförderungsentgelte im Schienenpersonennahverkehr dürfen Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht erbracht werden. Die Tarifhoheit liegt beim Bund, soweit es sich um Beförderungsbedingungen einer Eisenbahn des Bundes für ihren Schienenpersonenfernverkehr und Güterverkehr handelt, im übrigen bei den Ländern. Die Genehmigungsbehörde kann auf die Befugnis zur Genehmigung verzichten. (4) Die nach Absatz 3 zu erteilende Genehmigung kann auch als Rahmengenehmigung erteilt werden. Die erforderliche Genehmigung gilt als erteilt, 1. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang seines Antrages eine Äußerung der Genehmigungsbehörde zugeht, 2. wenn dem Eisenbahnverkehrsuntemehmen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang seines Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Genehmigungsbehörde zugeht. (5) Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen des Artikels 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates unter den dort genannten Voraussetzungen die Genehmigung versagen oder die Änderung von Tarifen verlangen. Die Genehmigung von Beförderungsbedingungen kann darüber hinaus versagt werden, wenn sie mit 2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I dem geltenden Recht, insbesondere mit den Grundsätzen des Handelsrechts und des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen, nicht in Einklang stehen. (6) Tarife nach Absatz 2 sowie Tarife nach Absatz 3 Satz 1 müssen bekanntgemacht werden. Erhöhungen der Beförderungsentgelte oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen der Beförderungsbedingungen werden frühestens einen Monat nach der Bekanntmachung wirksam, wenn nicht die Genehmigungsbehörde eine Abkürzung der Bekanntmachungsfrist genehmigt hat. Die Genehmigung muß aus der Bekanntmachung ersichtlich sein. §13 Anschluß an andere Eisenbahnen (1) Jede öffentliche Eisenbahn hat angrenzenden öffentlichen Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Im übrigen gilt § 14. (2) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde. §14 Zugang zur Eisenbahninfrastruktur (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch für die Bereiche Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Bei der Vergabe der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr angemessen zu berücksichtigen. (2) Nutzen Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, so steht ihnen das Recht nach Absatz 1 nur insoweit zu, als sie die Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur anderen öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen zu vergleichbaren Bedingungen gewähren. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für 1. internationale Gruppierungen im Sinne des § 2 Abs. 4; 2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 237 S. 25) fallen, für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr; 3. Eisenbahnen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Eisenbahnverkehr zugelassen sind, sofern die Gegen- seitigkeit für den Zugang zum Verkehr auf der Eisenbahninfrastruktur dieser Eisenbahnen für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist; 4. Eisenbahnen mit Sitz in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften oder des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen; 5. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn die in Nummer 3 genannte Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist, auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen. (4) Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen, einschließlich der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen sind zwischen den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu vereinbaren. (5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines der beteiligten Unternehmen das Eisenbahn-Bundesamt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. §15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen (1) Für die Auferlegung oder Vereinbarung gemein-wirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich nicht um deren Schienenpersonennahverkehr handelt, Behörden des Bundes, im übrigen nach Maßgabe des Landesrechts Behörden der Länder oder die Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände. (2) Die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 4 und des Artikels 14 der in Absatz 1 genannten Verordnung zu vereinbaren, können diese Leistungen ausschreiben. §16 Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen (1) Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen ergeben: 1. Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzulagen für Arbeitnehmer, die andere Verkehrsunternehmen nicht zu tragen haben, 2. Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter und Renten, die von den Eisenbahnen unter anderen als den für andere Verkehrsunternehmen geltenden Bedingungen zu tragen sind, 3. Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2401 (2) Den Ausgleich nach Absatz 1 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrundegelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird. Den Ausgleich nach Absatz 1 Nr. 3 gewährt der Bund, soweit es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt. §17 Vorarbeiten (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben. (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. §18 Planfeststellung, Plangenehmigung (1) Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen und der Bahnstromfernleitungen (Betriebsanlagen der Eisenbahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Dabei sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. (2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. (3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn 1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. §19 Veränderungssperre; Vorkaufsrecht (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. §20 Planfeststellungsverfahren (1) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwai-tungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf. 2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt. 3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. 4. Bei der Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluß des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (2) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. (3) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbeheifsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt. (4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag durch den Träger des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden. (5) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (6) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87 b Abs. 3 und § 128 a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. (7) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. §21 Vorzeitige Besitzeinweisung (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden. (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. (5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2403 anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen. (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden. §22 Enteignung (1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend. (3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. (4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder. §23 Überwachung (1) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist 1. die Auskünfte, die zur Ausführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen, 2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden. Zum Fahrpersonal im Sinne des Satzes 1 gehören die Arbeitnehmer der Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit sie als Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter, Heizer, Bediener von Kleinlokomotiven, Lokrangierführer, Führer von Nebenfahrzeugen oder als Zugführer tätig sind. (2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. (3) Die Aufsichtsbehörden dürfen Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und Beförderungsmittel der zu überwachenden Betriebe innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden betreten, dort Prüfungen und Untersuchungen vornehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Auskunftspflichtigen einsehen. (4) Zur Aufklärung von Eisenbahnbetriebsunfällen gelten die Absätze 1 bis 3 für Eisenbahnen und deren Betriebspersonal entsprechend. (5) Zum Betriebspersonal im Sinne des Absatzes 4 gehören die in § 47 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, genannten Betriebsbeamten. §24 Eisenbahnstatistik (1) Zur Beurteilung der Struktur und Entwicklung des Eisenbahnverkehrs werden bei Eisenbahnen im Sinne des § 2 Abs. 1 Daten über 1. Verkehrsleistungen, 2. Preise und Nutzungsentgelte, 3. wirtschaftliche Tätigkeiten, Umsatz, Beschäftigte, Investitionen, Fahrzeuge und Infrastruktur der Eisenbahn, 4. Eisenbahnbetriebsunfälle und 5. den verkehrsbedingten Energieverbrauch als Bundesstatistik erhoben. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Das Statistische Bundesamt führt die Erhebungen nach Absatz 1 durch und bereitet die Daten auf. (3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, die Einzelheiten zur Durchführung der Erhebung, insbesondere die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie Periodizität, Berichtszeiträume und Berichtszeitpunkte sowie zur Aufbereitung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen. §25 Besetzungszeiten von Arbeitsplätzen Öffentliche Eisenbahnen entscheiden allein darüber, zu welchen Zeiten Arbeitsplätze für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für die Aufrechterhaltung und für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur nach unternehmerischen Erfordernissen zu besetzen sind. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezüglich der Arbeitszeitregelungen für den Einsatz der Beschäftigten während der nach Satz 1 festgelegten Besetzungszeiten bleibt unberührt. §26 Rechtsverordnungen (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnverkehr, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen 2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 1. über den Bau, den Betrieb und den Verkehr, welche a) die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Eisenbahnen nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den internationalen Abmachungen einheitlich regeln, b) allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen und Gütern durch Eisenbahnverkehrs-unternehmen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts festlegen, c) die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen gegen Störungen und Schäden enthalten; 2. über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen werden kann; 3. über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 einschließlich der Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden; 4. über Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Schienenfahrzeugen; 5. über die Ausbildung und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des Eisenbahnbetriebspersonals und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung; 6. über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur einer anderen Eisenbahn; 7. über die Grundsätze zur Erhebung des Entgeltes für die Benutzung einer Eisenbahninfrastruktur; darin können Vorschriften enthalten sein über die Bemessungsgrundlagen und das Verfahren für die Entrichtung des Entgeltes; 8. über die Verpflichtung der Eisenbahnen, sich gegen Ansprüche auf Grund des Haftpflichtgesetzes oder aus dem Beförderungsvertrag zu versichern; 9. über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Behörden des Bundes nach diesem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes. (2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten, 2. Ruhezeiten und Ruhepausen, 3. Tätigkeitsnachweise, 4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser Rechtsverordnufigen, 5. die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassen. (4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen 1. zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände der Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie zur Durchführung solchen Rechtes der Europäischen Gemeinschaften; 2. zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates, soweit diese Verordnung es zuläßt; in der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates für die Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, abweichend von der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr für anwendbar erklären können. (5) Für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, gelten die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnbetriebes es erfordert. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 und § 24 Abs. 3 gelten für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. Im übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu erlassen; die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. §27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4,5 und 8. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2405 §28 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbringt oder eine Eisenbahninfrastruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 betreibt, 2. ohne Genehmigung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbringt, 3. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber jedermann nicht in gleicher Weise anwendet, 4. als im Unternehmen Verantwortlicher oder als Mitglied des Fahrpersonals entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder als im Unternehmen Verantwortlicher oder als Mitglied des Betriebspersonals entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder b) Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder einsendet, 5. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt, 6. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 8. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 9. einem Gebot oder Verbot einer die Eisenbahnen betreffenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung der betreffenden Verordnung erforderlich ist. §29 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Unternehmen, die der Aufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt unterliegen, diese Behörde, soweit nicht gemäß § 64 b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, und gemäß § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. IS. 269), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 132 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, die Bahnpolizeiämter zuständig sind. (2) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmten Verwaltungsbehörden ist für die Verfolgung und Ahndung der in § 28 Abs. 1 Nr. 4, 7 oder 8 genannten Ordnungswidrigkeiten auch die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung des Betriebes liegt, bei der der Betroffene tätig ist; § 39 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. (3) Wird ein Verstoß von Bediensteten des Bundeseisenbahnvermögens oder von Arbeitnehmern von Eisenbahnen des Bundes begangen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. §30 Übergangsregelung für den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes Bis zum 31. Dezember 1995 ist das Bundesministerium für Verkehr auch Aufsichts- und Genehmigungsbehörde sowie zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich handelt um 1. die Tarife im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen, 2. Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen. Artikel 6 Anpassung anderer Rechtsvorschriften (1) In § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. (2) In § 1 d des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch Artikel VII § 4 2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716) geändert worden ist, werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. (3) In § 10 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. IS. 462) geändert worden ist, werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. (4) In § 3 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 1974 (BGBl. IS. 437) geändert worden ist, werden die Wörter "und der Deutschen Bundesbahn" gestrichen. (5) Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. IS. 1834), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 1992 (BGBl. I S. 178), wird wie folgt geändert: 1. In § 2a Abs. 1 wird das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. 2. In § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. (6) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden jeweils die Wörter "Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Deutsche Bundespost" ersetzt. b) In Absatz 6 werden die Wörter "die Deutsche Bundespost und" gestrichen. c) In Absatz 7 werden die Wörter ", der Deutschen Bundesbahn" gestrichen. 2. Artikel 6 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für das CSC-Sicherheits-Zulassungsschild (Anhang zur Regel 1 der Anlage I des Übereinkommens) teilen die Zulassungsbehörden dem Antragsteller eine Zulassungsbezeichnung zu, die wie folgt beginnt: Baden-Württemberg D-BW-, Bayern D-BY-, Berlin D-BE-, Brandenburg D-BB-, Bremen D-HB-, Hamburg D-HH-, Hessen D-HE-, Mecklenburg-Vorpommern D-MV-, Niedersachsen D-Nl-, Nordrhein-Westfalen D-NW-, Rheinland-Pfalz D-RP-, Saarland D-SL-, Sachsen D-SN-, Sachsen-Anhalt D-ST-, Schleswig-Holstein D-SH-, Thüringen D-TH-. Die Deutsche Bundespost führt als entsprechenden Anfang der Zulassungsbezeichnung die Buchstaben D-BP-, die Bundeswehr D-Y-. (2) Ist bei der Zulassung vorhandener Container (Artikel II Abs. 9 und Regel 9 der Anlage I des Übereinkommens) die Hersteller-Identifizierungsnummer nicht bekannt (Nummer 3 des Anhangs zur Anlage ! des Übereinkommens), so teilen die Zulassungsbehörden eine solche Nummer mit folgenden Anfangsbuchstaben zu: Baden-Württemberg BW-, Bayern BY-, Berlin BE-, Brandenburg BB-, Bremen HB-, Hamburg HH-, Hessen HE-, Mecklenburg-Vorpommern MV-, Niedersachsen Nl- Nordrhein-Westfalen NW-, Rheinland-Pfalz RP-, Saarland SL-, Sachsen SN-, Sachsen-Anhalt ST-, Schleswig-Holstein SH-, Thüringen TH-. Die Deutsche Bundespost führt bei unbekannter Hersteller-Identifizierungsnummer die Anfangsbuchstaben BP-, die Bundeswehr Y-." 3. Artikel 10 wird gestrichen. (7) § 6 Nr. 3 und § 9 Nr. 3 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, werden aufgehoben. (8) In § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2136) geändert worden ist, werden die Wörter "bei der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "beim Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt. (9) Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. IS. 1803), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2238), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: »§1 Urlaubsjahr Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundespost kann die oberste Dienstbehörde eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen." Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2407 2. § 12 Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft kann die oberste Dienstbehörde 1. von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, 2. der Bemessung des Zusatzurlaubs nach den Absätzen 1, 5 und 7 das Kalenderjahr zugrunde legen und dabei abweichend von Absatz 5 auch die in den Monaten Januar und Februar des folgenden Kalenderjahres erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen." 3. In § 13 Satz 1 werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft" ersetzt. (10) § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Rechts des öffentlichen Dienstes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-15-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nr. 7 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 8 bis 15 werden die Nummern 7 bis 14. 2. Absatz 2 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3. (11) In § 63 Nr. 9 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, werden die Wörter "sowie der vom Amt abberufenen Mitglieder des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn" gestrichen. (12) § 35 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. für die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens mit Ausnahme des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens, soweit nicht die Ausübung des Ernennungsrechts auf andere Behörden weiter übertragen ist, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens." 2. In Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Vorstand der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. (13) In Artikel 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2031-1/1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel II § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" sowie die Wörter "der Vorstand der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. (14) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2139), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. 2. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B werden wie folgt geändert: a) In Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 werden die Wörter "Bundesbahn-Zentralämter Minden und München" gestrichen. b) In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 1 werden die Wörter ," der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" gestrichen. 3. In der Besoldungsgruppe A 16 werden bei der Amtsbezeichnung "Ministerialrat" die Wörter "bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "beim Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt. 4. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe B 3 werden aa) die Amtsbezeichnung "Direktor des Hauptprüfungsamtes in der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" gestrichen, bb) bei der Amtsbezeichnung "Ministerialrat" die Wörter "bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "beim Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt, cc) bei der Amtsbezeichnung "Vizepräsident" die Wörter "- als der ständige Vertreter eines in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehenden Leiters einer Bundesbahndirektion -" gestrichen. b) In der Besoldungsgruppe B 5 werden die Wörter "Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes" gestrichen. c) In der Besoldungsgruppe B 6 werden aa) nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesamtes für Zivilschutz" die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" eingefügt, bb) nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Deutschen Wetterdienstes" die Amtsbezeichnung "Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes" eingefügt. 5. In Vorbemerkung Nummer 3 Abs. 1 und 2 der Bundesbesoldungsordnung C werden die Wörter ", der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" gestrichen. 6. Die Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 der Bundesbesoldungsordnung R wird wie folgt gefaßt: "(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX." 2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (15) § 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1992 (BGBl. I S. 1597), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. 2. In Nummer 4 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens und des Eisenbahn-Bundesamtes" ersetzt. 3. In Nummer 5 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" und das Wort "Dienststellen" durch die Wörter "Betrieben der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie der gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaften" ersetzt. 4. In Nummer 8 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. 5. In Nummer 9 werden die Wörter "bei der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. 6. In Nummer 10 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" gestrichen und nach dem Wort "Beamte" die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" eingefügt. 7. In Nummer 12 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. (16) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 528), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2139) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens, soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft geleistet wird," ersetzt. (17) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1992 (BGBl. IS. 519), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2139), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a beträgt die Zulage 1. für Beamte und Soldaten nach den Nummern 9 und 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes sowie 2. für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A a) bei Justizvollzugsanstalten, b) beim Bundeseisenbahnvermögen, wenn sie im Wege der Zuweisung im Betriebs- und Verkehrsdienst der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft eingesetzt sind, und c) im Betriebsdienst der Deutschen Bundespost 1,50 Deutsche Mark je Stunde; dies gilt auch für entsprechende Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst." 2. In § 22 Abs. 5 Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefaßt: "Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erhalten die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und Beamte der Deutschen Bundespost eine Schichtzulage in folgenden Stufen:". (18) Die Übergangszahlungsverordnung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), geändert durch die Verordnung vom 27. November 1978 (BGBl. I S. 1831), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. (19) § 1 Abs. 2 der Sonderzuschlagsverordnung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2451), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. IS. 944) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind erfüllt, wenn Planstellen des Verwendungsbereichs nicht nur in Ausnahmefällen 1. mehrere Monate nicht anforderungsgerecht besetzt werden konnten oder 2. nachbesetzt werden müssen, weil die Stelleninhaber sich für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes entscheiden, und keine Aussicht auf eine kurzfristige Änderung dieser Verhältnisse besteht. Den Planstellen stehen beim Bundeseisenbahnvermögen Dienstposten der der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten und Dienstposten bei der Deutschen Bundespost gleich." (20) In § 91 Abs. 1 Nr. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2136) geändert worden ist, werden die Wörter "mit Ausnahme des Personals in den Dienststellen Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2409 der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet" gestrichen. (21) Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. IS. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), wird wie folgt geändert: 1. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "von der Deutschen Bundesbahn," durch die Wörter "vom Bundeseisenbahnvermögen, von" ersetzt. 2. In § 60 Abs. 1 Buchstabe a werden die Wörter "der Vorstand der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" und das Klammerzitat durch das Zitat "(§ 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993, BGBl. IS. 2378)" ersetzt. (22) In § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) geändert worden ist, werden die Wörter "der Vorstand der Deutschen Bundesbahn (§ 20 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 - Bundesgesetzbl. IS. 955)" durch die Wörter "der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. (23) Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. IS. 2954) wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 1 werden die Wörter "Vorstand der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. 2. In § 25 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "bei der Bundesbahn gegenüber dem Vorstand" durch die Wörter "beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten" ersetzt. (24) § 79 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), das zuletzt gemäß Artikel 25 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§79 Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes für Schienenfahrzeuge sowie für ortsfeste Anlagen zur Befüllung von Schienenfahrzeugen dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörde nach den §§11 und 12 betroffen sind." (25) § 17 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen vom 15. Juli 1988 (BGBl. IS. 1059) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Nummer 1 aufgehoben und das Wort "Verwaltungen" durch das Wort "Verwaltung" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter "Die zuständigen Verwaltungen teilen" durch die Wörter "Sie teilt" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "zuständigen Verwaltungen" durch die Wörter "zuständige Verwaltung" und das Wort "führen" durch das Wort "führt" ersetzt. 3. In Absatz 3 werden die Wörter "zuständigen Verwaltungen erstellen" durch die Wörter "zuständige Verwaltung erstellt" und das Wort "teilen" durch das Wort "teilt" ersetzt. (26) In Spalte 3 zu Abfallschlüssel 52101 der Anlage zur Abfallbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 614) wird das Wort "Bundesbahn" durch das Wort "Eisenbahnen" ersetzt. (27) In Spalte 3 zu Reststoffschlüssel 52101 der Anlage zur Reststoffbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 631, 862) wird das Wort "Bundesbahn" durch das Wort "Eisenbahnen" ersetzt. (28) Nummer 9 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "9. Bau und Änderung von Anlagen einer Eisenbahn des Bundes, die einer Planfeststellung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz bedürfen;". (29) In § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesbahngesetzes" durch die Wörter "Allgemeinen Eisenbahngesetzes" ersetzt. (30) In § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Zivilschutz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1976 (BGBl. I S. 2109), das durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen. (31) § 27 Abs. 2 des Schutzbaugesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1232), das zuletzt gemäß Artikel 30 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, wird aufgehoben. (32) In § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 1990 (BGBl. I S. 2520) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen. (33) In § 6 Abs. 1 Buchstabe c des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630) wird das Wort "Bundesbahngesetz" durch die Wörter "Allgemeinen Eisenbahngesetz" ersetzt. (34) In § 1 Nr. 9 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766) wird das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. (35) In § 1 Nr. 4.1 der Mikrozensusverordnung vom 14. Juni 1985 (BGBl. IS. 967), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. April 1991 (BGBl. I S. 902) geändert worden ist, werden in der Klammer die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. 2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (36) § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2837) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "1. je einem Vertreter der Bundesministerien, des Bundesrechnungshofes und der Deutschen Bundesbank,". (37) In § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2119) werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. (38) § 882 a Abs. 4 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. IS. 50) geändert worden ist, wird aufgehoben. (39) § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Die Deutsche Bundespost ist von der Zahlung der Auslagen nicht befreit." (40) § 11 Abs. 1 Satz 2 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Die Deutsche Bundespost ist von der Zahlung der Auslagen nicht befreit." (41) In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesbahn und Bundespost sind" durch die Wörter "Die Deutsche Bundespost ist" ersetzt. (42) Die §§ 453, 458 bis 460 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, werden aufgehoben. (43) In § 25b Abs. 1 Satz 1 und § 25d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Deutsche Bundesbahn" durch das Wort "Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt. (44) In § 1 Abs. 2 Nr. 1 der KAGG-Bewertungsverord-nung vom 14. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2237) werden die Wörter "Deutsche Bundesbahn" durch das Wort "Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt. (45) § 42 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 879), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. IS. 2317) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder dem hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst)" gestrichen. 2. In Absatz 2 werden hinter dem Wort "Vollzugsdienst" die Wörter "der Polizei" eingefügt und die Wörter "bei der Vollzugspolizei oder hauptamtlichen Bahnpolizei" durch die Wörter "im Vollzugsdienst der Polizei" ersetzt. 3. In Absatz 3 werden das Wort "polizeilichen" gestrichen und hinter dem Wort "Vollzugsdienst" die Wörter "der Polizei" eingefügt. (46) Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Giiederungsnum-mer 50-1-3-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. § 1 Teil VI wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. das Eisenbahn-Bundesamt, auch für Wehrpflichtige, die bei einer Eisenbahn des Bundes tätig sind,". b) Die Nummern 2 bis 7 werden aufgehoben. 2. § 2 Teil II Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. der Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,". (47) In § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2347), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. August 1982 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, werden die Wörter "der Vorstand der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. (48) § 95 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Giiederungsnummer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§95 Die Deutsche Bundespost und öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden." (49) In § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom 12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088) werden die Wörter "die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "das Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt. (50) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBl. I S. 1205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2374), wird wie folgt geändert: 1. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder dem hauptamtlichen Bahnpolizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst)" gestrichen. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2411 b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: "(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem Bundesamt den Widerruf eines Annahmebescheides und das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei anzuzeigen; das gleiche gilt, wenn trotz Annahmebescheides der Dienst nicht angetreten wird. (3) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung, wenn eine zuständige Behörde anzeigt, daß ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer in den Vollzugsdienst der Polizei eingetreten ist oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen worden und seine Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme zu erwarten ist." 2. § 35 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Verträge mit Körperschaften und Verbänden der Heilberufe zur Sicherstellung der Heilfürsorge der Dienstleistenden sowie mit öffentlichen Eisenbahnen zur Stundung von Reisekosten schließt der zuständige Bundesminister ab." (51) In § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptzollamtszuständig-keitsverordnung vom 7. August 1991 (BGBl. I S. 1776) werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. (52) In § 49 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. (53) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" ersetzt durch die Wörter "das Bundeseisenbahnvermögen". b) Nummer 1 a wird gestrichen. 2. Nach § 54 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für das Bundeseisenbahnvermögen erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Deutsche Bundesbahn und für die Deutsche Reichsbahn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 1 a des Körperschaftsteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden." (54) Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "das Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter "die Deutsche Reichsbahn," gestrichen. 2. Nach § 36 Abs. 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 1 ist für das Bundeseisenbahnvermögen erstmals für den Erhebungszeitraum 1994 anzuwenden. Die Steuerbefreiung für die Deutsche Bundesbahn und für die Deutsche Reichsbahn nach § 3 Nr. 1 und 3 des Gewerbesteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814) ist letztmals für den Erhebungszeitraum 1993 anzuwenden." (55) Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn," durch die Wörter "das Bundeseisenbahnvermögen," ersetzt. b) Nummer 1 a wird gestrichen. 2. Dem § 25 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ist für das Bundeseisenbahnvermögen erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1994 anzuwenden. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a ist letztmals für die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1993 anzuwenden." (56) Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "von der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "vom Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt. 2. § 13 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. In § 38 wird die Jahreszahl "1991" durch die Jahreszahl "1994" ersetzt. (57) In § 4 Nr. 6 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565, 1160), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. (58) In § 34 Abs. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 600, 1161) werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn, der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen," ersetzt. (59) In § 4 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBl. I S. 132), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2310) geändert worden ist, werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn" durch das Wort "Eisenbahn" ersetzt. 2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (60) Das Zollverwaltungsgesetz (Artikel 1 des Zoll-rechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 -BGBl. I S. 2125) wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Abs. 6 werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. 2. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "den Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. (61) In § 9a Abs. 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-DV1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "das Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt. (62) In der Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland in das Bundesschuldbuch sowie von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundesbahn in das Bundesbahnschuldbuch und von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundespost in das Schuldbuch der Deutschen Bundespost in der im Bundesgesetzblatt Teil MI, Gliederungsnummer 651-11, veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. (63) Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094), wird wie folgt geändert: 1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. das Bundeseisenbahnvermögen, soweit es sich um Ansprüche gegen die bisherigen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn handelt,". b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Ist hiernach die örtliche Zuständigkeit einer Direktion nicht gegeben, so ist bei Ansprüchen nach Nummer 1 die Oberfinanzdirektion Köln und bei Ansprüchen nach Nummer 3 die Oberpostdirektion Köln zuständig." 2. In § 35 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "das Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt. 3. In § 109 Nr. 3 werden die Wörter "und an Stelle der Bundesbahndirektion die Verwaltungsstelle der Deutschen Bundesbahn in Berlin" gestrichen. (64) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird wie folgt geändert: 1. In § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter "und der Deutschen Bundesbahn" gestrichen. 2. In § 99 Abs. 1 Nr. 2 werden der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 gestrichen. (65) In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Mineralöl-bewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), die gemäß Artikel 79 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, werden die Wörter "Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. (66) In § 6 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, werden die Wörter "und der Eisenbahnunternehmungen" gestrichen. (67) Die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt. 2. In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "1 Vertreter der Deutschen Bundesbahn," gestrichen. (68) Die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl, IS. 512), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und deren Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt. 2. In § 31 Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen. (69) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 205), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und deren Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt. (70) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBl. IS. 214), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt. (71) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 6 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2413 Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt. (72) In § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 229), die zuletzt durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn-und Schiffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt. (73) Die Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. November 1989 (BGBl. I. S. 2044), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1342), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und der Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -Verkehrs der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind, sowie" gestrichen und das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt. 2. § 15 Abs. 4 Nr. 1 wird gestrichen. (74) Nach § 25 Abs. 1 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1 a) Die Vorschriften dieses Gesetzes, ausgenommen die §§ 5, 6, 18, 19, 20 und 21 Abs. 2 sowie § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6 bis 9 und 12, Abs. 2 Nr. 1 und 4, soweit in dieser Vorschrift auf die §§ 5, 6, 18, 19 und 20 verwiesen wird, finden auf Bahnhofsgaststätten, Speisewagen, Kantinen und Betriebsküchen der Eisenbahnen des Bundes keine Anwendung." (75) In § 1 Nr. 4 der Fünften Verordnung zum Waffengesetz vom 11. August 1976 (BGBl. I S. 2117), die durch die Verordnung vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn," gestrichen. (76) In § 17 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl. IS. 293), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) geändert worden ist, werden die Wörter "sowie die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn sind" durch das Wort "ist" ersetzt. (77) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. IS. 2150), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "- ausgenommen die Deutsche Bundesbahn bei Beförderungen im öffentlichen Verkehr -" gestrichen. 2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Beaufsichtigung der Beförderung radioaktiver Stoffe im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt; dies gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe durch nichtbundeseigene Eisenbahnen, wenn die Verkehre ausschließlich über Schienenwege dieser Eisenbahnen führen." b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Satz 2 gilt auch für die Genehmigung solcher Beförderungen, soweit eine Zuständigkeit nach § 23 nicht gegeben ist." (78) § 9 Abs. 3 Nr. 1 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1432) geändert worden ist, wird aufgehoben. (79) § 15 Abs. 1 Satz 3 des Ausführungsgesetzes zum Verifikationsabkommen vom 7. Januar 1980 (BGBl. IS. 17) wird wie folgt gefaßt: "Bei der Beförderung mit Eisenbahnen ist der Bundesminister für Verkehr oder eine von ihm bezeichnete Stelle zuständig; dies gilt nicht, wenn die Beförderung ausschließlich auf Schienenwegen nichtbundeseigener Eisenbahnen erfolgt." (80) In § 33 Nr. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225,1817), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen. (81) In § 2 Abs. 2 der Eigenverbrauchsverordnung vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3701) werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. (82) § 14 der Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verord-nung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn vom Bundesminister für Verkehr," gestrichen. 2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Eisenbahnen des Bundes erhalten Bezugscheine vom Bundesminister für Verkehr." (83) In § 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. IS. 1782) werden die Wörter "der Bundesbahn" durch die Wörter "dem Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt. (84) In § 156 a Abs. 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das durch Artikel 67 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" und das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. (85) § 2 Abs. 2 der Futtermittel-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1983 (BGBl. IS. 999), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Mai 1993 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: JSHr I Hr Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil ! "(2) Abweichend von Absatz 1 können Futtermittel tierischer Herkunft aus Drittländern, die durch Eisenbahnverkehrsunternehmen als Stückgut im schienengebundenen Eisenbahnverkehr eingeführt werden, anstatt bei der Zollstelle an der Grenze bei der Binnenzollstelle, die für die jeweilige vom Eisenbahnverkehrsunternehmen für den grenzüberschreitenden Stückgutverkehr benannte erste Umladestelle zuständig ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle gestellt werden." (86) § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel II § 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden." (87) In § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen. (88) § 8 des Gesetzes über den Ladenschluß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17.00 Uhr. Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten ist der Verkauf von Reisebedarf zulässig." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "der nichtbundeseigenen Eisenbahnen" gestrichen. (89) Die Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. In § 5 wird die Angabe "§ 25" durch die Angabe "§ 24" ersetzt. 2. Die §§ 6 und 7 werden gestrichen. (90) Das Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. IS. 1793), geändert durch Artikel 94 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. IS. 512), wird wie folgt geändert: 1. § 1 a wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) In Nummer 2 wird das Wort "anderer" durch das Wort "von" ersetzt. 2. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Prüfung und Überwachung von überwachungsbedürftigen, dem Eisenbahnbetrieb dienenden Anlagen der Eisenbahnen des Bundes werden von den vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Stellen vorgenommen." (91) Die Eisenbahner-Erprobungsverordnung vom 14. August 1991 (BGBl. IS. 1826) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "bundeseigenen und nichtbundeseigenen" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter "bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "beim Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt. 2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter ", der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "und der Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. (92) Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374), wird wie folgt geändert: 1. In § 646 Abs. 1 wird die Verweisung "§§ 653 bis 657" durch die Verweisung "§§ 653 bis 657a" ersetzt. 2. Nach § 657 wird eingefügt: "§657a (1) Es wird eine Eisenbahn-Unfallkasse errichtet. Die Eisenbahn-Unfallkasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 29 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie ist Träger der Unfallversicherung für Versicherte 1. im Bundeseisenbahnvermögen, 2. in der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft und in den aus der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften, 3. in den Unternehmen, a) die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind, b) die von den in Nummer 2 genannten Unternehmen überwiegend beherrscht werden und c) die unmittelbar und überwiegend entweder Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, 4. bei den Bahn-Versicherungsträgern, den in Anlage 1 zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen aufgeführten betrieblichen Sozialeinrichtungen einschließlich der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und der Selbsthilfeeinrichtungen - mit Ausnahme der Ziffer B Nr. 6 -. (2) Auf die Eisenbahn-Unfallkasse finden die für die Berufsgenossenschaften geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die §§ 649 bis 652, 662 bis 665, 671 Nr. 5 bis 7, §§ 690 bis 704. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2415 Die Vorschriften der §§ 186 b und 186 c des Arbeitsförderungsgesetzes über die Umlage für das Konkursausfallgeld gelten für die Eisenbahn-Unfallkasse entsprechend. (3) § 36 Abs. 2 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß der Geschäftsführer und sein Stellvertreter vom Bundesminister für Verkehr bestellt werden, § 44 Abs. 2 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß die Arbeitgebervertreter vom Bundesminister für Verkehr bestimmt werden. § 70 Abs. 2 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß der Haushaltsplan vom Bundesminister für Verkehr genehmigt wird." 3. Nach § 704 wird eingefügt: "§704a (1) Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes. (2) Der Bundesminister für Verkehr ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Er kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. § 36 Abs. 2 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. (3) Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter der Bundesminister für Verkehr, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann. (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundeseisenbahnvermögen und die Unternehmen, für deren Versicherte die Eisenbahn-Unfallkasse Träger der Unfallversicherung ist, für die Verwaltung der Eisenbahn-Unfallkasse erforderliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Das gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei Errichtung der Eisenbahn-Unfallkasse Aufgaben der Unfallverhütung beim Bundeseisenbahnvermögen oder der Unfallversicherung bei der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen haben." (93) Die Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2532), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I. S. 1606), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 wird jeweils das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. 2. In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. (94) In § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-17, veröffent- lichten bereinigten Fassung werden die Wörter "der Bundesbahn" durch die Wörter "vom Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt. (95) Die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. I S. 616), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juni 1993 (BGBl. I S. 819), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 4 Nr. 1 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "BahnVersicherungsanstalt" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. (96) In § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 3 und 4, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1, 2, 3 und 4 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBl. IS. 593), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2188) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. (97) In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. (98) In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1992 (BGBl. I S. 68), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Bundeseisenbahnvermögens" ersetzt. (99) In § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. (100) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert: 1. In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. 2. In § 44 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "BahnVersicherungsanstalt" ersetzt. (101) § 283 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. [ S. 2477), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Die Aufgaben des medizinischen Dienstes nehmen für die Bereiche der Bundesbahn-Betriebskrankenkasse sowie der Reichsbahn-Betriebskrankenkasse, auch für 2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I den Fall der Vereinigung der beiden Kassen zur Bahnbetriebskrankenkasse, und der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums, soweit deren Mitglieder in dem Dienstbezirk der Bahnbetriebskrankenkasse wohnen, die Ärzte des Bundeseisenbahnvermögens wahr." (102) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert: 1. In § 125 Nr. 1 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. 2. In § 127 Nr. 2 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. 3. § 128 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. die Bahnversicherungsanstalt, wenn die Versicherten als Arbeiter a) beim Bundeseisenbahnvermögen, b) bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den gemäß § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Aktiengesellschaften, c) bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 des genannten Gesetzes aus den Aktiengesellschaften ausgegliedert worden sind, von diesen überwiegend beherrscht werden und unmittelbar und überwiegend Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, d) bei den Bahn-Versicherungsträgern, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und dem Bahnsozialwerk beschäftigt sind oder". 4. In § 131 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. 5. § 135 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: "(3) Für Angestellte, die bei den in § 128 Satz 1 Nr. 2 genannten Arbeitgebern beschäftigt sind, führt die Bahnversicherungsanstalt die Versicherung für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte durch. (4) Die Bahnversicherungsanstalt ist für Leistungen zuständig, wenn für den Versicherten zuletzt Beiträge als Angestellter an die Bahnversicherungsanstalt gezahlt worden sind und nicht die Bundesknappschaft oder Seekasse zuständig ist." 6. In § 142 Nr. 2 wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. 7. § 143 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "und" gestrichen und durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Bundesknappschaft" werden die Wörter "und die Bahnversicherungsanstalt" ei ngef ügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Sozialordnung" ein Komma und die Wörter "bei der Bahnversicherungsanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr" eingefügt. bb) In Satz 3 wird das Wort "Dieser" durch die Wörter "Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. 8. § 144 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Beschäftigten der Bahnversicherungsanstalt mit Ausnahme der Beschäftigten in Rehabilitationseinrichtungen können Beschäftigte des Bundeseisenbahnvermögens oder der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sein. Die Organisationshoheit und die Personalhoheit der Bahnversicherungsanstalt bleibt unberührt. Die Bahnversicherungsanstalt trägt die Verwaltungskosten. Das Nähere bestimmt die Satzung der Bahnversicherungsanstalt." 9. In der Inhaltsübersicht werden im Dritten Unterabschnitt (§ 135) und im Sechsten Unterabschnitt (§ 144) des Ersten Abschnitts jeweils das Wort "Bundesbahn-Versicherungsanstalt" durch das Wort "Bahnversicherungsanstalt" ersetzt. 10. Nach § 273 a wird eingefügt: "§273b Zuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 1993 nach § 3 der Satzung der Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Bahnversicherungsanstalt nach § 128 Satz 1 Nr. 2 zuständig ist, bleibt die Bahnversicherungsanstalt zuständig, solange die Beschäftigung andauert." (103) Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421,1550), zuletzt geändert durch Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "das Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt. 2. In § 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter "D- und IR-Züge" durch die Wörter "Züge des Nahverkehrs" ersetzt. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2417 3. § 61 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs), im Umkreis von 50 km um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schwerbehinderten,". bb) In Nummer 6 wird die Angabe "§§ 1 und 2" ersetzt durch die Angabe "§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1". b) In Absatz 3 wird nach der Angabe "Absatz 1 Nr. 2," die Angabe "5," eingefügt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und der Bundesminister für Verkehr werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 und zu den zuschlagpflichtigen Zügen des Nahverkehrs im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz zählen." 4. § 64 Abs. 6 letzter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "für den Nahverkehr von Eisenbahnen des Bundes im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die von einer Eisenbahn des Bundes mit Zügen des Nahverkehrs im jeweiligen Land erbracht werden." (104) Die Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. IS. 1739) wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Zum Beiblatt mit Wertmarke (§ 3 a Abs. 1 und 2) ist ein von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften aufgestelltes, für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausweisinhabers maßgebendes Streckenverzeichnis nach dem in der Anlage abgedruckten Muster 5 auszuhändigen. Das Streckenverzeichnis ist mit einem fälschungssicheren halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet." b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: "(3) Ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist auch nach dem 1. Januar 1994 noch auszuhändigen, wenn ein Streckenverzeichnis gemäß Absatz 2 in der ab 1. Januar 1994 geltenden Fassung noch nicht zur Verfügung steht. Ein bis zum 31. Dezember 1993 oder gemäß Satz 1 danach ausgehändigtes Streckenverzeichnis bleibt für den Ausweisinhaber gültig, bis ihm ein Streckenverzeichnis nach Absatz 2 ausgehändigt wird, längstens bis zum 31. Dezember 1994." 2. Das in der Anlage abgedruckte Muster 5 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter "Deutschen Bundesbahn und/oder der Deutschen Reichsbahn" werden durch die Wörter "Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften" ersetzt. b) Die Wörter "Nahverkehrs-, Eil-, D- und IR-Zügen in der 2. Wagenklasse" werden durch die Wörter "Zügen des Nahverkehrs dieser Eisenbahn in der 2. Wagenklasse" ersetzt. c) Die Wörter "zuschlagpflichtiger D- und IR-Züge" werden durch die Wörter "zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs" ersetzt. (105) § 4 des Gesetzes über das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1449) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "öffentlichen Eisenbahnen" ersetzt. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. 3. In Absatz 3 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "den öffentlichen Eisenbahnen" ersetzt. 4. Absatz 4 wird aufgehoben. (106) Das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2123), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "einer Eisenbahn des Bundes" ersetzt. 2. § 9 wird gestrichen. 3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "einer Eisenbahn des Bundes" ersetzt. 4. § 19 wird wie folgt gefaßt: "§19 (1) Bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreuzungen zwischen Straßen und Straßenbahnen, Anschlußbahnen sowie den Anschlußbahnen gleichgestellte Eisenbahnen beziehen, gelten fort. (2) Die bisherige Kostenregelung für Erhaltungsmaßnahmen, die bei Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) bereits in der Ausführung begriffen sind, bleibt bestehen." (107) Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. August 1993 (BGBl. IS. 1488), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g werden die Wörter "in den Jahren 1992 bis 1995" gestrichen. 2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Jahreszahl "1995" ersetzt durch die Jahreszahl "1996". (108) Das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz vom 16. Dezember 1991 (BGBl. IS. 2174), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 5. 2123), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird jeweils das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. 2. § 6 Abs. 1 wird aufgehoben. 2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I (109) In § 1 der Fernverkehrswegebestimmungsverord-nung vom 3. Juni 1992 (BGBl. I S. 1014) und dessen Überschrift werden jeweils das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. (110) Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2804), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 c Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen. 2. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen. 3. In § 6 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen. 4. In § 31 Abs. 3 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen. (111) In § 30 Abs. 2 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I 5. 1026) geändert worden ist, werden die Wörter "nach Weisung des Bundesministers für Verkehr für den Vorstand der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen. (112) Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 6 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen und die Wörter "Bestimmungen der Fachminister" durch die Wörter "Bestimmung durch den Fachminister" ersetzt. 2. In § 8 Abs. 4 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn oder" gestrichen. (113) In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. IS. 1026) geändert worden ist, werden die Wörter "vom Bundesminister für Verkehr auf den Vorstand der Deutschen Bundesbahn und" gestrichen. (114) Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), wird wie folgt geändert: 1. In § 12e Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen. 2. In § 14 Abs. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen. 3. § 15e Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn oder" gestrichen. b) In Satz 6 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn," gestrichen. 4. In § 47a Abs. 8 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Reichsbahn," gestrichen. 5. In § 57b Abs. 10 Satz 1 werden die Wörter "Deutsche Bundesbahn und die" gestrichen und das Wort "können" durch das Wort "kann" ersetzt. 6. In § 68 Abs. 3 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen. 7. Anlage IV zu § 23 Abs. 2 Teil I wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen. b) In Absatz A werden die Wörter "DB Deutsche Bundesbahn (Auskunft: Ressort Technik, Zentralstelle - Sachgebiet Kraftfahrzeuge, Flurförderzeuge-Mainz)" gestrichen. 8. Anlage VIII zu § 29 Abs. 1 und 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: "8. Verfahren bei der Deutschen Bundespost Die Deutsche Bundespost kann die Untersuchungen ihrer Fahrzeuge selbst durchführen. Sie kann Untersuchungsberichte nach eigener Bestimmung fertigen. Prüfbücher braucht sie nicht zu führen, wenn sie über die Durchführung der Zwischenuntersuchungen und der Bremsensonderuntersuchungen andere Nachweise anlegt." (115) In § 46 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl, i S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2043) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn," gestrichen. (116) Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt gefaßt: "§8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr (1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Obussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. (2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet. (3) Die Genehmigungsbehörde hat im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den Verkehrsunternehmern im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2419 der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustandegekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt. Dieser Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs. Die Aufstellung von Nahverkehrsplänen sowie die Bestimmung des Aufgabenträgers regeln die Länder. (4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne. Soweit eine ausreichende Verkehrsbedienung nicht entsprechend Satz 1 möglich ist, ist die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen-und Binnenschiffsverkehrs (ABI. EG Nr. L 156 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Wer zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist, richtet sich nach Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit dem Aufgabenträger nach Absatz 3 identisch sein. Die Vorschrift des § 21 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt." 2. Dem § 9 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Soweit es die Zielsetzung des § 8 erfordert, kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die Genehmigung für eine Linie oder für mehrere Linien gebündelt erteilt werden." 3. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgender Satzteil angefügt: "Genehmigungsbehörden, deren Bezirke im Transit durchfahren werden, sind nicht zu beteiligen." 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 werden nach dem Wort "Frist" die Wörter "und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden die Sätze 2 bis 5 gestrichen. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: "(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang steht." d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Umstand" die Wörter ", im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3," eingefügt. 5. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: "§13a Voraussetzung der Genehmigung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit diese für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist und dabei diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt. § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie § 14 sind anzuwenden. Als geringste Kosten für die Allgemeinheit im Sinne dieser Vorschrift gelten die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach den Vorschriften einer vom Bundesministerium für Verkehr nach § 57 Abs. 1 Nr. 7 erlassenen Verordnung ermittelten Kosten der zu beurteilenden Verkehrsleistung. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung im Sinne des Absatzes 1 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist." 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Planungsbehörden" die Wörter "und der für die Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "der Betriebssitz des Unternehmens liegt," die Wörter "die nach Landesrecht für die Gewerbeaufsicht zuständige Behörde" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen können sich zu dem Antrag schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. Stellungnahmen sind zu berücksichtigen, wenn diese binnen zwei Wochen, nachdem die Behörde die Vorgenannten über den Antrag in Kenntnis gesetzt hat, bei der Behörde eingehen." d) In Absatz 5 werden die Wörter "von Unternehmern, die ihren Betriebssitz im Ausland haben," gestrichen. 7. Dem § 15 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: "Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird." 8. Dem § 16 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Abs. 3 zu beachten." 2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I 9. In § 21 Abs. 4 werden die Nummer 1 und die Angabe "2." gestrichen sowie nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Steht das öffentliche Verkehrsinteresse einer Entbindung entgegen, so gilt § 8 Abs. 4 entsprechend." 10. In § 39 Abs. 2 werden die Wörter "und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen" gestrichen sowie folgender Satz angefügt: "Wird den Beförderungsentgelten aus Gründen des öffentlichen Verkehrsinteresses oder des Gemeinwohls nicht wie beantragt zugestimmt, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend." 11. Dem § 40 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "§ 8 Abs. 4 gilt entsprechend." 12. In § 45a Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Genehmigungsbehörde" die Wörter "oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde" eingefügt. (117) § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, wird aufgehoben. (118) § 44 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. IS. 1273) geändert worden ist, wird aufgehoben. (119) Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. IS. 2121), zuletzt geändert durch § 4 Abs. 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. 2. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "§ 3," die Angabe "§ 6," eingefügt. (120) Die Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2022) wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Reichsbahn" durch die Wörter "des Eisenbahn-Bundesamtes" ersetzt. b) In Satz 5 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Reichsbahn" durch die Wörter "das Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt. 2. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "des Eisenbahn-Bundesamtes" ersetzt. (121) Die Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBl. I S. 1224), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Mai 1993 (BGBl. I S. 678), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. b) In Absatz 6 wird jeweils das Wort "Bundeseisenbahnen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. 2. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter "Bundeseisenbahnen die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Reichsbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter "Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) und die Zentralstelle Wagentechnik der Deutschen Reichsbahn in Delitzsch" durch das Wort "Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt. c) In Nummer 8 werden die Wörter "Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.)" durch das Wort "Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt. 3. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn den Bundesbahndirektionen und im Bereich der Deutschen Reichsbahn den Reichsbahndirektionen" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes dem Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt. (122) In § 2 Abs. 3 der Höchstzahlen-Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "dem Bundeseisenbahnvermögen" ersetzt. (123) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. März 1988 (BGBl. IS. 358) geändert worden ist, werden die Wörter "sowie bei Ansprüchen der Deutschen Bundesbahn als Baulastträgerin für verkehrssichernde oder verkehrsregelnde Einrichtungen an Bahnübergängen" gestrichen. (124) § 3 Abs. 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 20. Februar 1990 (BGBl. IS. 297) wird aufgehoben. (125) Das Verkehrssicherstellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082), zuletzt geändert gemäß Artikel 65 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. IS. 278), wird wie folgt geändert: 1. §10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Öffentliche Eisenbahnen sind gegenüber den Behörden und Dienststellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verkehrsleistungen angewiesen sind, verpflichtet, mit ihren Verkehrsmitteln (Schienen-, Kraft- und Wasserfahrzeugen) Verkehrsleistungen zu erbringen." Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 fcHrfc I b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter "Sie kann insbesondere verpflichtet werden" durch die Wörter "Die öffentlichen Eisenbahnen können zu sonstigen Leistungen verpflichtet werden. Sie können insbesondere verpflichtet werden" ersetzt. cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: "Die Verpflichtung nimmt der Bundesminister für Verkehr vor, soweit es sich nicht um Kraftfahrzeugverkehr handelt. Die Verpflichtung für den Kraftfahrzeugverkehr nehmen die Länder vor." c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. d) In Absatz 6 werden die Wörter "des § 453 des Handelsgesetzbuches," gestrichen. e) In Absatz 7 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 4" durch die Angabe "Absatz 1" ersetzt. f) In Absatz 8 wird die Angabe "4 bis 6" durch die Angabe "2, 5 und 6" ersetzt. 2. Nach § 10 werden folgende §§ 10 a und 10b eingefügt: "§10a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesminister für Verkehr verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, die dem Zivilschutz gemäß § 1 des Zivilschutzgesetzes dienen. Dazu gehören insbesondere: 1. bauliche Maßnahmen, die Arbeitsplätze des erforderlichen Bedienungs- und Betriebslenkungspersonals und Anlagen oder Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes insoweit sichern, als es nach der Zivilverteidigungsplanung zur Weiterarbeit auch während unmittelbarer Kampfeänwirkungen unerläßlich ist, 2. die Aufstellung oder Ergänzung von Fachdiensten für den Brandschutz (Bahnfeuerwehren) und für den ABC-Schutz sowie die Sicherstellung der Löschwasserversorgung. §10b Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur (1) Eisenbahnen des Bundes sind verpflichtet, dem Bundesminister für Verkehr jede beabsichtigte 1. Einstellung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke, 2. Übertragung des Gesamtbetriebes auf einer Strecke an eine nichtbundeseigene Eisenbahn, 3. Aufgabe einer Strecke mit dem Ziel der Veräußerung der entsprechenden Grundstücke mitzuteilen. (2) Sollen zur Erfüllung von Aufgaben der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung eine Strecke betriebsbereit gehalten, der Gesamtbetrieb auf dieser Strecke nicht an eine nichtbundeseigene Eisenbahn übertragen oder die entsprechenden Grundstücke nicht veräußert werden, kann der Bundesminister für Verkehr dies gegenüber der Eisenbahn anordnen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 1, so kann die Eisenbahn die von ihr beabsichtigte Maßnahme durchführen. Die bei Anordnung der weiteren Vorhaltung entstehenden Mehraufwendungen, Investitionsausgaben oder Mindererträge sind der Eisenbahn zu erstatten. (3) Der Bund leistet den Ausgleich nach Absatz 2 Satz 3. Einzelheiten sind in einer Vereinbarung zwischen der Eisenbahn und dem Bund zu regeln. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Strecken, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aus übergeordneten Gründen von den bisherigen Bundeseisenbahnen vorgehalten worden sind." 3. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter "und Straßenfahrzeugen" durch die Wörter ", Straßenfahrzeugen und Schienenfahrzeugen" ersetzt. 4. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) der Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, soweit es sich nicht um deren Kraftfahrzeugverkehr handelt,". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr" durch die Wörter "dem Bundesamt für Güterverkehr" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Der Bundesminister für Verkehr kann die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem Eisenbahn-Bundesamt übertragen." c) Absatz 9 wird aufgehoben. 5. In § 20 werden die Wörter "Deutschen Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. (126) Die Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (BGBl. I S. 2128) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "und 4 Satz 1" gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Betriebsund" gestrichen. 2. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Bahnpolizei" durch das Wort "Bundesgrenzschutz" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. (127) Die Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs vom 9. September 1976 (BGBl. I S. 2730) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "der §§ 27,29, 39, 44, 48,69,71 und 75" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Abweichungen bedürfen der Genehmigung, soweit sie betreffen: 1. die öffentlichen Eisenbahnen des Bundesministers für Verkehr, 2. den Kraftfahrzeugverkehr der öffentlichen Eisenbahnen der höheren Verwaltungsbehörde des Landes. 2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I Im Fall der Nummer 2 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz der Eisenbahn befindet." 2. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter "die Bundesbahndirektion" durch die Wörter "das Eisenbahn-Bundesamt" und die Wörter "des Schienenersatz- und -ergän-zungsverkehrs der nichtbundeseigenen Eisenbahnen" durch die Wörter "des Kraftfahrzeugverkehrs der Eisenbahnen" ersetzt. (128) In § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795) werden die Wörter "einschließlich der Deutschen Bundesbahn" gestrichen. (129) § 8a Abs. 2 des Bundesbahngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBL I S. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(2) Die für die Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für Datenschutz geltenden § 22 Abs. 2 und § 23 Abs. 3, 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954) sind entsprechend anzuwenden; dabei tritt an die Stelle des Bundesministers des Innern der Bundesminister für Verkehr." (130) Die Eisenbahn-Signalordnung 1959 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 933-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. Juli 1986 (BGBl. IS. 1012), wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Abweichungen von der ESO können im Einzelfall zulassen 1. der Bundesminister für Verkehr (BMV) für die Eisenbahnen des Bundes (EB), 2. die zuständigen obersten Landesverkehrsbehörden für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) im Einvernehmen mit dem BMV." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Von der ESO abweichende Signale mit vorübergehender Gültigkeit kann bei Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt, bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige oberste Landesverkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem BMV, genehmigen." c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "der Deutschen Bundesbahn vom Vorstand" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes vom Eisenbahn-Bundesamt" ersetzt. 2. Abschnitt B wird wie folgt geändert: a) In Absatz 23 Satz 2 werden die Wörter "der DB" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. b) In Absatz 46c werden die Wörter "der DB" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. 3. Abschnitt C wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 48 wird folgender Satz angefügt: "Stellen, die nach den Bestimmungen des Abschnittes C Ausnahmen oder Genehmigungen zu den Signalen des Abschnittes C erteilen können, werden vom BMV bestimmt." b) Vor den Wörtern "Signal Zg 102", "Signal Bü 100", "Signal Bü 101", "Signal Bü 102" und "Signal Bü 103" werden jeweils die Wörter "Alle BDen" durch die Angabe "EB" ersetzt. (131) Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1992 (BGBl. I S. 178), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Entscheidung darüber, welche Strecken Hauptbahnen und welche Nebenbahnen sind, treffen 1. für die Eisenbahnen des Bundes das jeweilige Unternehmen, 2. für Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Eisenbahnen des Bundes gehören (nichtbundeseigene Eisenbahnen), die zuständige Landesbehörde." 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen 1. für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt, 2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland" ersetzt. b) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt". c) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,". 4. § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,". 5. In § 15 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. 6. § 33 Abs. 5 Nr. 1 wird gestrichen. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1. In der neuen Nummer 1 werden nach den Wörtern "1. die Ingenieure, die" die Wörter "vom Eisenbahn-Bundesamt oder" eingefügt. 7. In § 35 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2423 8. § 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "fremder Eisenbahnverwaltungen" durch die Wörter "von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland" ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Hiervon darf nur mit Zustimmung der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörden abgewichen werden." 9. In § 48 Abs. 5 wird das Wort "Eisenbahnverwaltungen" durch das Wort "Eisenbahnen" ersetzt. 10. In § 54 Abs. 2 wird das Wort "Eisenbahnverwaltungen" durch das Wort "Eisenbahnen" ersetzt. 11. § 64 b wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 8 a" durch die Angabe "§ 28" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "im Bereich der Eisenbahnen des Bundes" eingefügt. (132) Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. IS. 269), geändert durch die Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S. 1382), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisen-bahnverkehrsuntemehmen mit Sitz im Ausland" ersetzt. bb) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: ,,a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt". b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,". 2. In § 35 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter "die Deutsche Bundesbahn" durch die Wörter "Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. 3. In § 48 wird die Angabe "§§ 55 bis 64" durch die Angabe "§§ 62 bis 64 a" ersetzt. 4. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe "§ 8a" durch die Angabe "§ 28" ersetzt und die Nummer 1 gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Angabe "§ 8 a" durch die Angabe "§ 28" ersetzt und in Nummer 1 nach dem Wort "Bahnanlage" die Wörter "oder ein Fahrzeug" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die Bahnpolizeiämter übertragen." (133) Die Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird aufgehoben. 2. § 6 wird aufgehoben. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Sonderabmachungen bedürfen der Schriftform." 4. Dem § 37 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "§ 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." 5. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "§ 53 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." 6. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Eisenbahn nimmt Güter zur durchgehenden Beförderung von und nach Bahnhöfen und Güternebenstellen nach Maßgabe ihrer Abfertigungsbefugnisse an. Sie kann die ihr nach den Bestimmungen dieser Verordnung zur Beförderung übergebenen Güter auf der ganzen oder einer Teilstrecke auch mit Kraftfahrzeugen befördern oder durch von ihr bestellte Güterkraftverkehrsunternehmen befördern lassen." (134) Die Schutz- und Sicherheitshafenverordnung vom 28. August 1987 (BAnz. S. 13013, 13541), geändert durch die Verordnung vom 14. April 1992 (BAnz. S. 3901), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich der Schutz-und Sicherheitshäfen und der Häfen von Bundesmarine und Bundesgrenzschutz mit ihren Wasserflächen und Hafenanlagen, wie sie im zweiten Textteil bezeichnet sind." 2. § 36 wird aufgehoben. (135) Das Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Bundes" durch die Wörter "der Eisenbahnen des Bundes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter "§ 36 des Bundesbahngesetzes" durch die Wörter "§ 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter "der zur Verfügung stehenden Mittel" durch die Angabe "der §§ 8 bis 11" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Schienenverkehrsstrecken" die Wörter "des Fern- und Nahverkehrs" sowie nach dem Wort "Wasserstraße" die Wörter "sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: "Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehören." 2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "kombinierten Verkehr" die Wörter ", Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumplanung" eingefügt. 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "Nach Ablauf" durch die Wörter "Spätestens nach Ablauf" und die Wörter "der Bundesminister" durch die Wörter "das Bundesministerium" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "erfolgt" durch die Wörter "und Aufstellung erfolgen" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Im neuen Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter "der Bundesminister" durch die Wörter "das Bundesministerium" ersetzt und Satz 2 gestrichen. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem ersten Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr einen Dreijahresplan auf. Spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) legt das Bundesministerium für Verkehr einen neuen Bedarfsplan vor." 6. In § 7 werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" ersetzt. 7. Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 12 eingefügt: "§8 Investitionen (1) Der Bund finanziert Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. Die Investitionen umfassen Bau, Ausbau sowie Ersatzinvestitionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Der Ausbaustand der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wird an den Ausbaustand der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes in den übrigen Ländern angeglichen. (2) Von den Mitteln sind zwanzig vom Hundert für Investitionen in Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes, die dem Schienenpersonennahverkehr dienen, zu verwenden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stimmt diese Maßnahme mit dem jeweiligen Bundesland ab. (3) Die Finanzierung nach § 11 des Gemeinde-verkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl, i S. 100), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 107 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) geändert worden ist, sowie eine Förderung von Investitionen in die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes durch andere Gebietskörperschaften oder Dritte bleiben unberührt. (4) Die Eisenbahnen des Bundes tragen Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Schienenwege. (5) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, deren Bau oder Änderung grundsätzlich Gegenstand einer Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) sein können (Betriebsanlagen der Eisenbahnen). (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ortsfeste Betriebsleitsysteme, die die Kapazität der Schienenwege steigern und andere aufwendigere Investitionen in diese ersetzen oder vermeiden. §9 Finanzierung und Baudurchführung Die Durchführung der in den Bedarfsplan aufgenommenen Baumaßnahmen sowie deren Finanzierung bedürfen einer Vereinbarung zwischen den Eisenbahnen des Bundes, deren Schienenwege gebaut oder ausgebaut werden sollen, und denjenigen Gebietskörperschaften oder Dritten, die den Bau oder Ausbau ganz oder teilweise finanzieren. Die Vereinbarung ist, auf Antrag eines der Beteiligten unter Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, frühestens nach sieben Jahren daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß sich das unternehmerische Interesse der Eisenbahnen des Bundes an den Investitionen verändert hat. Die Kosten trägt der Antragsteller. Haben sich die Verhältnisse, die für den Inhalt der Vereinbarung maßgebend gewesen sind, seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, daß einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglich vereinbarten Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung der Vereinbarung an die geänderten Verhältnisse verlangen. §10 Mitfinanzierung durch die Eisenbahn (1) Hat der Bund den Bau oder Ausbau von Schienenwegen einer Eisenbahn des Bundes auf Antrag und im Interesse dieser Eisenbahn in den Bedarfsplan aufgenommen, leistet diese Zahlungen an den Bund mindestens in Höhe der jährlichen Abschreibungen auf den vom Bund nach § 8 Abs. 1 finanzierten Schienenweg. Liegt diese Baumaßnahme nicht oder nur zum Teil im unternehmerischen Interesse, kann in der nach § 9 Satz 1 zu schließenden Vereinbarung auch festgelegt werden, daß sich die Zahlungen an den Bund in Höhe der Abschreibungen nur auf einen Teilbetrag der Investitionssumme beziehen, oder der Bund einen Baukostenzuschuß in entsprechender Höhe gewährt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vereinbarungen zwischen anderen Gebietskörperschaften oder Dritten und den Eisenbahnen des Bundes. §11 Ersatzinvestitionen (1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen. (2) Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9 und 10 entsprechend." 8. Der bisherige § 8 wird § 12. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2425 Artikel 7 Übergangsbestimmungen §1 Unfallversicherung (1) Die Rechte und Pflichten des Bundes als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die bisher nach § 766 der Reichsversicherungsordnung von der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen wurden, gehen auf die Eisenbahn-Unfallkasse über. Das Bundesministerium für Verkehr regelt das Nähere durch Rechtsverordnung; darin kann auch durch Rechtsverordnung angeordnet werden, inwieweit Entschädigungsansprüche, die vor dem Übergang auf die Eisenbahn-Unfallkasse entstanden sind, vom Bundeseisenbahnvermögen zu erfüllen sind. (2) Bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode der Sozialversicherung nehmen die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung die Aufgaben der Vertreterversammlung, des Vorstandes und des Geschäftsführers der Eisenbahn-Unfallkasse wahr. (3) Die Eisenbahn-Unfallkasse hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Satzung und innerhalb von zwei Jahren das übrige erforderliche autonome Recht zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die auf Grund von § 575 Abs. 2 Nr. 1 und § 765 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung erlassenen Verordnungen sowie die Unfallverhütungsvorschriften weiter. (4) Die Erstausstattung der Eisenbahn-Unfallkasse mit Sachmitteln erfolgt aus dem Bestand des Bundeseisenbahnvermögens. Ein Zahlungsausgleich findet nicht statt. Einzelheiten legt das Bundesministerium für Verkehr mit dem Bundesministerium der Finanzen fest. §2 Güterkraftverkehr der Deutschen Bundesbahn § 10 Abs. 3 und 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBl. I S. 256), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, gilt nicht für die nach § 2 Abs. 3 der Höchstzahlen-Verordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2452), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 122 dieses Gesetzes geändert worden ist, zu erteilenden Genehmigungen für den Güterfernverkehr sowie für die weitere Erteilung dieser Genehmigungen an die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder an Unternehmen, an denen diese Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist. §3 Berufsausbildungsverhältnisse Für die bei Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister beim Bundeseisenbahnvermögen bestehenden Ausbildungsverhältnisse nach der Eisenbahner-Erprobungsverordnung vom 14. August 1991 (BGBl. I S. 1826), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 91 dieses Gesetzes, die nach Artikel 2 § 14 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft übergehen, wird abweichend von § 75 des Berufsbildungsgesetzes die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft als zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bestimmt. §4 Jahresabschlüsse der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn für das Geschäftsjahr 1993 Mit der Prüfung der Jahresabschlüsse der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn für das Geschäftsjahr 1993 beauftragt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Entlastung erfolgt durch das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Artikel 8 Außerkrafttreten bisherigen Rechts §1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1. das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489), soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt, 2. das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 129 dieses Gesetzes, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt, 3. die Verordnung zur Erstreckung eisenbahnrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des Landes Berlin vom 15. November 1984 (BGBl. IS. 1369). §2 Die §§ 6a, 6c, 6e Abs. 1 und die §§ 6f und 6g des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten fort. §3 Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8 a, 8 b, 9, 9 a und 19 a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. § 18 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 des Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundesbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur Dienstleistung überlassen sind. §4 (1) Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförde- 2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I rungsklasse. Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie endet eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Leistungen der Eisenbahnen des Bundes sind von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund abzugelten. (2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entsprechend. Artikel 9 Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost §1 Anwendungsbereich Die folgenden Bestimmungen gelten für 1. Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft betroffen sind, 2. Beamte der Deutschen Bundespost, die von Umstrukturierungsmaßnahmen der Deutschen Bundespost betroffen sind und deshalb anderweitig verwendet werden sollen. §2 Förderung der anderweitigen Verwendung (1) Für jeden in § 1 Nr. 1 bezeichneten Beamten, der vor dem 1. Januar 1999 in einen anderen Geschäftsbereich oder in den Bereich eines anderen Dienstherm versetzt wird, zahlt das Bundeseisenbahnvermögen an die aufnehmende Verwaltung oder den aufnehmenden Dienstherrn monatlich im voraus einen Betrag in Höhe der Hälfte der monatlichen Bezüge des Amtes, welches dem Beamten übertragen war. Die Zahlungsverpflichtung besteht bis zur Zurruhesetzung des betroffenen Beamten, höchstens jedoch fünf Jahre. (2) Nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand werden die Versorgungslasten zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der aufnehmenden Verwaltung geteilt. § 107b Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes findet sinngemäße Anwendung. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Beamten bei anderweitiger Verwendung außerhalb der Deutschen Bundespost entsprechende Anwendung. Die Verpflichtungen treffen das Unternehmen der Deutschen Bundespost, dem der Beamte zuvor angehört hat. Sie treffen nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST, wenn der Beamte zuvor der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums der Deutschen Bundespost oder dessen nachgeordneten Bereich angehört hat. §3 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (1) Ein in § 1 bezeichneter Beamter kann bis zum 31. Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 1. als Beamter des einfachen oder des mittleren Dienstes das 55. Lebensjahr oder als Beamter des gehobenen Dienstes das 60. Lebensjahr vollendet hat und 2. eine anderweitige Verwendung des Beamten in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist. (2) § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. (3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung. (4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikeln Inkrafttreten (1) Mit Ausnahme des Artikels 4, des Artikels 5 § 5 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2, soweit diese Bestimmungen den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes betreffen, und mit Ausnahme des Artikels 9, soweit diese Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, sowie des Artikels 6 Abs. 116 Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 bis 11 tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 6 Abs. 116 Nr. 7 ist auf Genehmigungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 1993 eingeleitet worden sind, ab 1. Januar 1995 anzuwenden. (2) Artikel 4, Artikel 5 § 5 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2, soweit diese Bestimmungen den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes betreffen, sowie Artikel 6 Abs. 116 Nr. 1, 2, 4,5 und 8 bis 11 treten am 1. Januar 1996 in Kraft. (3) Artikel 9 tritt, soweit diese Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, an dem Tage in Kraft, der durch das Gesetz bestimmt wird, welches die Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft regelt. Nr. 73 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1993 2427 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 27. Dezember 1993 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Verkehr Matthias Wissmann Der Bundesminister des Innern Kanther Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister für Post und Telekommunikation Wolfgang Bötsch