Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 2 vom 14.01.1994  - Seite 66 bis 66 - Gesetz zur Heilung des Erwerbs von Wohnungseigentum

Gesetz zur Heilung des Erwerbs von Wohnungseigentum Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Gesetz zur Heilung des Erwerbs von Wohnungseigentum Vom 3. Januar 1994 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. IS. 50), wird wie folgt geändert: Nach § 60 wird folgender § 61 eingefügt: "§61 Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, daß eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes." Artikel 2 Schlußbestimmung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 3. Januar 1994 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger