Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 3 vom 21.01.1994  - Seite 84 bis 84 - Achtundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Abgeordnetenbestechung (28. StrÄndG)

Achtundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Abgeordnetenbestechung (28. StrÄndG) 84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Achtundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Abgeordnetenbestechung (28.StrÄndG) Vom 13. Januar 1994 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. IS. 1407), wird wie folgt geändert: Nach § 108d wird folgender § 108e eingefügt: "§108e Abgeordnetenbestechung (1) Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europäischen Parlament oder in einer Volksvertretung des Bundes, der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach Absatz 1 kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 13. Januar 1994 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger