Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 33 vom 10.06.1994  - Seite 1168 bis 1169 - Neunundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 175, 182 StGB (29. StrÄndG)

Neunundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 175, 182 StGB (29. StrÄndG) 1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Neunundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§175,182 StGB (29.StrÄndG) Vom 31. Mai 1994 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Januar 1994 (BGBl. I S. 84), wird wie folgt geändert: 1. § 175 wird aufgehoben. 2. § 182 wird wie folgt gefaßt: "§182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie 1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder 2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder 2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist." Artikel 2 Änderungen anderer Gesetze (1) In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1143), das zuletzt durch Artikel 7 § 35 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) geändert worden ist, wird die Angabe "§§ 175 bis 179" durch die Angabe "§§ 176 bis 179" ersetzt. (2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), wird wie folgt geändert: 1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "§§ 170d, 174 bis 184b" durch die Angabe "§§ 170d, 174 bis 174b, 176 bis 184b" ersetzt. 2. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe "wegen einer Straftat nach den §§11 und 12 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln" durch die Angabe "wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz" ersetzt. 3. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe "wegen einer Straftat nach § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften oder nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der öffentlich- Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1169 keit" durch die Angabe "wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften" ersetzt. Artikel 3 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 957) aufgeführte Maßgabe, soweit sie § 182 des Strafgesetzbuches betrifft, ist nicht mehr anzuwenden. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 149 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33), der nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1168) fortgilt, außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 31. Mai 1994 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm