Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 33 vom 10.06.1994  - Seite 1170 bis 1183 - Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz - ArbZRG)

Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz – ArbZRG) 1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts (Arbeitszeitrechtsgesetz - ArbZRG) Vom 6. Juni 1994 Inhaltsübersicht Artikel 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer § 4 Ruhepausen § 5 Ruhezeit § 6 Nacht-und Schichtarbeit § 7 Abweichende Regelungen § 8 Gefährliche Arbeiten Dritter Abschnitt Sonn- und Feiertagsruhe § 9 Sonn-und Feiertagsruhe §10 Sonn-und Feiertagsbeschäftigung §11 Ausgleich für Sonn-und Feiertagsbeschäftigung §12 Abweichende Regelungen §13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung Vierter Abschnitt Ausnahmen in besonderen Fällen § 14 Außergewöhnliche Fälle §15 Bewilligung, Ermächtigung Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes § 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise §17 Aufsichtsbehörde Sechster Abschnitt Sonderregelungen §18 Nichtanwendung des Gesetzes §19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst §20 Beschäftigung in der Luftfahrt § 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt Siebter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften §22 Bußgeldvorschriften §23 Strafvorschriften Achter Abschnitt Schlußvorschriften § 24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG § 25 Obergangsvorschriften für Tarifverträge § 26 Obergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen Artikel 2 Änderung des Bundesurlaubsgesetzes Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Soldatengesetzes Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung Artikels Änderung des Gaststättengesetzes Artikel 7 Änderung des Bundesberggesetzes Artikel 8 Änderung des Ladenschlußgesetzes Artikel9 Änderung des Bäckerarbeitszeitgesetzes Artikel 10 Änderung des Mutterschutzgesetzes Artikel 11 Änderung des Seemannsgesetzes Artikel 12 Änderung des Fahrpersonalgesetzes Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1171 Artikel 13 Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie Artikel 14 Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien Artikel 16 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften §1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, 1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie 2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. §2 Begriffsbestimmungen (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr. (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt. (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die 1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Artikel 17 Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät Artikel 18 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Artikel 19 Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen Artikel 20 Unanwendbarkett von Maßgaben Artikel 21 Inkrafttreten und Ablösung Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten §3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. §4 Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. §5 Ruhezeit (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während des Bereitschafts- 1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I dienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. (4) Soweit Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer geringere Mindestruhezeiten zulassen, gelten abweichend von Absatz 1 diese Vorschriften. §6 Nacht- und Schichtarbeit (1) Die Arbeitszeit der Nacht-*und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung. (3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet. (4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten. (5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. (6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördemden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer. §7 Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im Jahr zu verlängern, 2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen, 3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird, 4. abweichend von §6 Abs. 2 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, 5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen. (2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung ferner zugelassen werden, 1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Dienste anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieser Dienste zu anderen Zeiten auszugleichen, 2. die Regelungen der §§ 3,5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen, 3. die Regelungen der §§ 3,4,5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen, 4. die Regelungen der §§ 3,4,5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen. (3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 oder 2 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1173 Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. (4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1 oder 2 genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen. (5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. §8 Gefährliche Arbeiten Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitem und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen. Dritter Abschnitt Sonn- und Feiertagsruhe §9 Sonn- und Feiertagsruhe (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag-und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden. §10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden 1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr, 2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung, 3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, 4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt, 5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen, 6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen, 7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken, 8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt, 9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten, 10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung, 11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben, 12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren, 13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen, 14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen, 15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten, 16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen. 1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern. §11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3,6 Abs. 2 und § 7 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. §12 Abweichende Regelungen In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern, 2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen, 3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschifffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben, 4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. § 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung. §13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung er- heblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe 1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen, 2. über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9 a) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, b) für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub aa) nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, bb) besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte, cc) zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde, c) aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung, zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen. (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann 1. feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist, 2. abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen a) im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, b) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern, c) an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur, und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen. (4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern. Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1175 (5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann. Vierter Abschnitt Ausnahmen in besonderen Fällen §14 Außergewöhnliche Fälle (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen. (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden, 1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden, 2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor-und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. §15 Bewilligung, Ermächtigung (1) Die Aufsichtsbehörde kann 1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen a) für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten, b) für Bau- und Montagestellen, 2. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison-und Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird, 3. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen, 4. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten. Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes §16 Aushang und Arbeitszeitnachweise (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. §17 Aufsichtsbehörde (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht. (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat. (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach §15Abs.1und2. (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden. (5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des 1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sechster Abschnitt Sonderregelungen §18 Nichtanwendung des Gesetzes (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte, 2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, 3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, 4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften. (2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz. (3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz. (4) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Bäckereien und Konditoreien gilt anstelle dieses Gesetzes das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien. §19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung. §20 Beschäftigung in der Luftfahrt Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst-und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung. §21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Rheinschiffsuntersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden. Siebter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften §22 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt, 2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht, 4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonnoder Feiertagen beschäftigt, 6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt, 9. entgegen § 16 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7,9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden. §23 Strafvorschriften . (1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1177 1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder 2. beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Achter Abschnitt Schlußvorschriften §24 Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen. §25 Übergangsvorschriften für Tarifverträge Enthält ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in den genannten Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, so bleiben diese tarifvertraglichen Regelungen unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen gleich. Satz 1 gilt entsprechend für tarifvertragliche Regelungen, in denen abweichend von § 11 Abs. 3 für die Beschäftigung an Feiertagen anstelle der Freistellung ein Zuschlag gewährt wird. §26 Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen § 5 ist für Ärzte und das Pflegepersonal in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Fliege und Betreuung von Personen erst ab 1. Januar 1996 anzuwenden. Artikel 2 Änderung des Bundesurlaubsgesetzes Das Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird die Zahl "18" durch die Zahl "24" ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe "vom 14. März 1951 (Bundesgesetzblatt IS. 191)" gestrichen. b) In der Nummer 1 wird die Zahl "18" durch die Zahl "24" und das Wort "Urlaubstage" durch das Wort "Werktage" sowie die Zahl "6 3/4" durch die Zahl "9,1 "ersetzt. c) In der Nummer 4 wird die Zahl "6 3/4" durch die Zahl "9,1" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 321 Abs. 1 werden die Wörter "§ 25 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitordnung in der Fassung des Artikels 240," gestrichen. 2. In Artikel 325 Satz 2 werden die Wörter "der Arbeitszeitordnung (Artikel 240)" gestrichen. Artikel 4 Änderung des Soldatengesetzes § 69 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 (BGBl. IS. 1078) geändert worden ist, wird gestrichen. Artikel 5 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. IS. 1014), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 105a bis 105j werden gestrichen. 2. In § 139b wird a) in Absatz 1 die Verweisung auf "105a, 105b Abs. 1, der §§ 105c bis 105h," gestrichen, b) in Absatz 4 die Verweisung auf "105a bis 105h," gestrichen. 3. § 147 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird Absatz 2; im neuen Absatz 2 wird Nummer 1 gestrichen; die Nummern 2 und 3 werden Nummern 1 und 2. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt: "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 2 000 Deutsche Mark geahndet werden." 4. In § 148 Nr. 2 werden die Wörter ", § 147 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter "oder § 147 Abs. 1" ersetzt. 1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Artikel 6 Änderung des Gaststättengesetzes § 21 Abs. 3 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465,1298), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 74 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt." Artikel 7 Änderung des Bundesberggesetzes Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 64 wird folgender Paragraph eingefügt: "§64a Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (1) Frauen dürfen im Bergbau unter Tage nicht beschäftigt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Frau 1. in leitender Stelle tätig ist, wenn sie dabei keine schwere körperliche Arbeit verrichtet, 2. im Gesundheits- oder Sozialdienst tätig ist, 3. während eines Studiums oder einer anderen Ausbildung eine darin enthaltene berufspraktische Ausbildung abzuleisten hat, 4. gelegentlich in den in Absatz 1 genannten Bereichen in Ausübung eines Berufes tätig ist, der keine schwere körperliche Arbeit erfordert." 2. In § 145 Abs. 1 wird nach Nummer 13 folgende Nummer eingefügt: "13a. entgegen § 64a Abs. 1 eine Frau im Bergbau unter Tage beschäftigt,". 3. In § 145 Abs. 4 wird nach der Angabe "8 bis 11," die Angabe "13a," eingefügt und nach der Angabe "12" das Wort "bis" durch die Angabe " ,13," ersetzt. 4. In § 146 Abs. 1 wird nach der Angabe "§ 145 Abs. 1 Nr. 6,8,9," die Angabe "13a," eingefügt. 5. In § 57a Abs. 2 Satz 4 und Abs. 6 Satz 3, § 57c Satz 1, § 68 Abs. 2 und 3, § 122 Abs. 1 und 4, §§ 123, 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2, § 131 Abs. 2, § 134 Abs. 3, § 135 Satz 2, §§ 138,139,140 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 und 2, § 143 Abs. 1 Satz 1, § 145 Abs. 5, § 174 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 und § 176 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Der Bundesminister", "der Bundesminister", "Bundesminister", "Bundesministers" und "Bundesministem" durch die Wörter "Das Bundesministerium", "das Bundesministerium", "Bundesministerium", "Bundesministeriums" und "Bundesministerien" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Ladenschlußgesetzes Das Gesetz über den Ladenschluß in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 88 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "der Bundesminister für Arbeit" durch die Wörter "das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" und das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter "Der Bundesminister für Arbeit" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" und das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. 3. In § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" und die Wörter "Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit" durch die Wörter "Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. 4. In § 12 Abs. 1 werden die Wörter "Der Bundesminister für Arbeit" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" und das Wort "Bundesministern" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt. 5. § 17 Abs. 6 wird gestrichen. 6. In § 17 Abs. 7 und § 20 Abs. 4 werden die Wörter "Der Bundesminister für Arbeit" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. 7. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter "Der Bundesminister für Arbeit" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" und das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Bäckerarbeitszeitgesetzes Das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 (BGBl. IS. 1801), wird wie folgt geändert: 1. In §4 werden a) in Absatz 1 die Wörter "eine Tarifordnung" durch die Wörter "Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags durch Betriebsvereinbarung" ersetzt, b) in Absatz 2 Satz 1 die Wörter "eine Tarifordnung" durch die Wörter "Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung" ersetzt, c) in Absatz 2 Satz 2 das Wort "Reichsarbeitsminister" durch die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1179 2. In den §§ 8 und 9 wird jeweils das Wort "Nachtbackverbot" durch die Wörter "Nachtback- und Ausfahrverbot" ersetzt. 3. § 11 wird gestrichen. 4. § 13 wird wie folgt gefaßt: "§13 Verhältnis zum Arbeitszeitgesetz, zum Jugendarbeitsschutzgesetz und zum Fahrpersonalgesetz (1) Das Arbeitszeitgesetz ist auf Arbeiter in den in § 1 genannten Betrieben nicht anzuwenden. (2) Für die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in den in § 1 genannten Betrieben gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. (3) Für Fahrer und Beifahrer in den in § 1 genannten Betrieben gilt neben diesem Gesetz, soweit es keine Regelung enthält, das Fahrpersonalgesetz." Artikel 10 Änderung des Mutterschutzgesetzes Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBl. I 5. 1191), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 4 werden jeweils die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" und in § 4 Abs. 5 Satz 1 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. 2. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter "der Arbeitszeitordnung" durch die Wörter "dem Arbeitszeitgesetz" ersetzt. Artikeln Änderung des Seemannsgesetzes Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. IS. 1014), wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Nr. 2 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. 2. Nach § 89 wird folgender Paragraph eingefügt: "§89a Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung kann zugelassen werden, daß der Kapitän abweichend von § 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 auch in anderen Fällen eine Verlängerung der in den §§ 85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von den Vorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen abweichen darf. Dies gilt nicht für Tarifverträge, die nach § 21 Abs. 4 Satz 2 Flaggenrechtsgesetz abgeschlossen werden. (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 kann die abweichende tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Reeders durch Betriebs- oder Bordvereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Reeder und dem Besatzungsmitglied übernommen werden, sofern die Anwendung des gesamten Tarifvertrags vereinbart wird." 3. § 92 wird wie folgt gefaßt: "§92 Beschäftigung weiblicher Besatzungsmitglieder Die Arbeitsschutzbehörde kann in Einzelfällen die Beschäftigung einer Frau auf einem bestimmten Schiff oder mit bestimmten Arbeiten über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen in einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 8 hinaus verbieten oder beschränken, wenn sie bei diesen Arbeiten in besonderem Maße Gefahren für ihre Gesundheit ausgesetzt ist." 4. § 93 wird gestrichen. 5. In § 94 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesministern" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt. 6. In § 101 Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz "(§§ 88 und 89)" durch den Klammerzusatz "(§§ 88 bis 89a)" ersetzt. 7. § 102 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt. 8. § 102b Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Halbsatz wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt. b) Im zweiten Halbsatz wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. 9. § 103 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Für diese gilt das Arbeitszeitgesetz; für Jugendliche gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz." 10. § 104 wird wie folgt gefaßt: "§104 Sondervorschriften für Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte (1) Auf Erste Offiziere des Decksdienstes und Erste Offiziere des Maschinendienstes finden die Vorschriften der §§ 85 bis 87,89 bis 91 und 101 Abs. 1 Nr. 1 keine Anwendung. 1180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Für die übrigen Schiffsoffiziere (§ 4) und die sonstigen Angestellten (§ 5) können in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung abweichende Regelungen von den Vorschriften der §§ 85 bis 87,89 bis 91 und des § 101 Abs. 1 Nr. 1 vereinbart werden. § 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung." 11. § 121 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung "93," gestrichen. b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder,". c) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "Nr. 8, 10 oder 14" ersetzt durch die Wörter "Nr. 8 oder 10". d) In Absatz 2 Nr. 5 wird die Bezeichnung "Abs. 2" gestrichen. 12. § 126 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Verweisung "93," gestrichen. b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. der Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung jugendlicher Besatzungsmitglieder,". c) In Nummer 8 wird die Verweisung ",13 oder 14" ersetzt durch die Verweisung "oder 13". d) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: "9. einer auf Grund des § 92 oder 94 Abs. 3 Satz 2 ergangenen vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutzbehörde,". 13. § 140 wird wie folgt gefaßt: "§140 Ausnahme für Fischereifahrzeuge (1) Für die Besatzungsmitglieder der Fischereifahrzeuge können in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Bordvereinbarung abweichende Regelungen vereinbart werden 1. von den Vorschriften des Dritten Abschnitts, 2. von den Vorschriften der §§ 85, 87, 90, 91 und 96 bis 100 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord sowie der Vergütung und des Ausgleichs für Sonntags-, Feiertags- und sonstige Mehrarbeit sowie von der Vorschrift des § 86, soweit es sich um die Anlandung von Fängen handelt, für die Löschpersonal gestellt wird. § 89a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung. (2) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2 durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (3) Die Vorschrift des § 10 findet insoweit keine Anwendung. (4) § 63 Abs. 1 gilt in der Fischerei mit der Maßgabe, daß für Besatzungsmitglieder auf Schiffen bis 500 Bruttoregistertonnen, für die Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, die Kündigungsfrist 48 Stunden beträgt." a) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. c) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen" durch die Wörter "Bundesministerium für Post und Telekommunikation" ersetzt. d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation" und das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. e) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Bundesminister für das Post- und Femmeldewesen" durch die Wörter "Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation" ersetzt. Satz 3 wird gestrichen. a) In Absatz 1 werden die Wörter "Bundesminister für Arbeit" durch die Wörter "Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. b) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: "8. die Beschäftigungsverbote und -beschrän-kungen für Frauen, wenn die Frauen auf einem bestimmten Schiff oder bei bestimmten Arbeiten in besonderem Maße Gefahren für ihre Gesundheit ausgesetzt sind,". c) Absatz 1 Nr. 14 wird gestrichen. d) In Absatz 2 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. 18. In § 149 wird die Verweisung ", 92 Abs. 2" gestrichen. 14. In § 141 werden in der Überschrift hinter dem Wort "für" das Wort "Fahrgastschiffe," und in dem Vorschriftentext hinter dem Wort "von" das Wort "Fahrgastschiffen," sowie vor dem Wort "sinngemäß" die Wörter "Absatz 1 bis 3" eingefügt. 15. § 142 wird wie folgt geändert: 16. § 143 wird wie folgt geändert: 17. In § 143a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium", die Wörter "der Bundesminister" durch die Wörter "das Bundesministerium" und das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1181 Artikel 12 Änderung des Fahrpersonalgesetzes Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. IS. 640), geändert durch Artikel 6 Abs. 112 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter "der Arbeitszeitordnung" durch die Wörter "des Arbeitszeitgesetzes" ersetzt. 2. In den §§ 2 und 6 werden jeweils die Wörter "Bundesminister für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" und die Wörter "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter "Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung" ersetzt. Artikel 13 Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie In § 2 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), die durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560) geändert worden ist, werden die Wörter "§ 105c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Wörter "§ 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes" ersetzt. Artikel 14 Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie Die Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 neu angefügt: "7. von Papier auf zellstoffintegrierten Papiermaschinen (Verbundmaschinen), wenn das auf der Verbundmaschine hergestellte Papier zu mehr als 75 vom Hundert des Zellstoffeintrags aus eigenerzeugtem Zellstoff besteht." 2. In § 2 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "§ 105c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung" durch die Wörter "§ 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes" ersetzt. 3. § 10 wird gestrichen. 4. § 11 Abs. 2 und 3 wird gestrichen. Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 25 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. IS. 967), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Führer des Betriebes" durch das Wort "Arbeitgeber" ersetzt. 2. In Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "eine Tarifordnung" durch die Wörter "einen Tarifvertrag" ersetzt. 3. In Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Führer des Betriebes" durch das Wort "Arbeitgeber" ersetzt. Artikel 16 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 618) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Verurteilungen wegen Straftaten nach § 23 des Arbeitszeitgesetzes und § 15 Abs. 3 und 4 des Bäckerarbeitszeitgesetzes." Artikel 17 Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät In § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1982 (BAnz. Nr. 62 vom 31. März 1982), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 1993 (BAnz. S. 10485) geändert worden ist, werden die Wörter "der Arbeitszeitordnung (AZO)" durch die Wörter "dem Arbeitszeitgesetz" ersetzt. Artikel 18 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 19 Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen (1) Mit Wirkung vom 29. Januar 1980 werden aufgehoben: 1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 1. § 2 der Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, veröffentlichten bereinigten Fassung; 2. das bremische Gesetz über den Hausarbeitstag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-a, veröffentlichten bereinigten Fassung; 3. die bremischen Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über den Hausarbeitstag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-a1, veröffentlichten bereinigten Fassung; 4. das hamburgische Gesetz über den Hausarbeitstag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-b, veröffentlichten bereinigten Fassung; 5. die hamburgische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Hausarbeitstag vom 21. März 1950 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 110); 6. das niedersächsische Gesetz betreffend hauswirtschaftliche Freizeit für Frauen (Hausarbeitstag) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9-c, veröffentlichten bereinigten Fassung; 7. das nordrhein-westfälische Gesetz über Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem Hausstand in der im Bundesgesetzblatt Teil MI, Gliederungsnummer 8050-9-d, veröffentlichten bereinigten Fassung. (2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf andere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer, die die für sie geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage auf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, haben für die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gewährten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende Zahl bezahlter freier Tage. Können diese freien Tage nicht gewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Hausarbeitstage gezahlt worden wäre. Artikel 20 Unanwendbarkeit von Maßgaben Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden. Artikel 21 Inkrafttreten und Ablösung Artikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. die Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. IS. 685); 2. die Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. IS. 967); 3. die Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 241 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. IS. 469); 4. die Verordnung über die Arbeitszeit in Kokereien und Hochofenwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-3, veröffentlichten bereinigten Fassung; 5. die Verordnung über die Arbeitszeit in Gaswerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-4, veröffentlichten bereinigten Fassung; 6. die Verordnung über die Arbeitszeit in Metallhütten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-5, veröffentlichten bereinigten Fassung; 7. die Verordnung über die Arbeitszeit in Stahlwerken, Walzwerken und anderen Anlagen der Großeisenindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-6, veröffentlichten bereinigten Fassung; 8. die Verordnung über die Arbeitszeit in der Zementindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-7, veröffentlichten bereinigten Fassung; 9. die Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, veröffentlichten bereinigten Fassung; 10. die Anordnung über Ruhezeiten für Gefolgschaftsmitglieder in Gast- und Schankwirtschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-11, veröffentlichten bereinigten Fassung; 11. die Anordnung über Freizeit für Gefolgschaftsmitglieder in Gast- und Schankwirtschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-12, veröffentlichten bereinigten Fassung; 12. die Ausführungsverordnung zum Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8051-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung; 13. die niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes für Jugendliche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8051-1-2a, veröffentlichten bereinigten Fassung; 14. Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer vom 23. Juli 1973(BGBl. IS.905); 15. die Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Unterkunft bei Bauten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 58 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom 20. März 1975 (BGBl. IS. 729); 16. die Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-1, veröffentlichten bereinigten Fassung; Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1994 1183 17. die Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über die Sonntagsruhe gemäß § 105e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-2, veröffentlichten bereinigten Fassung; 18. die Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-3, veröffentlichten bereinigten Fassung; 19. die Verordnung über die Beschäftigung von Frauen auf Fahrzeugen vom 2. Dezember 1971 (BGBl. I S.1957); 20. das Sicherheitsfilmgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265); 21. die Sicherheitsfilmverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8053-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung; 22. die Verordnung über die Anwendung der Arbeitszeitverordnung auf die in § 7 Abs. 1 Seemannsgesetz genannten Personen vom 7. Juli 1975 (BGBl. I S.1902). Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 6. Juni 1994 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt