Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 35 vom 17.06.1994  - Seite 1229 bis 1252 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG)

Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs – 2. SGBÄndG) Bundesgesetzblatt 1229 Teill Z 5702 A 1994 Ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 1994 Nr. 35 Tag Inhalt Seite 13. 6. 94 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG)....................... ................................ 1229 FNA: neu: 860-1/1; 860-1, 860-4-1, 860-5, 860-6, 860-8, 860-10-1/2, 820-1, 8253-1, 871-1, 810-1, 860-6-1, 105-10, 830-2, 402-27, 822-13, 860-4-1-7, 860-4-1-8, 8252-4, 310-4, 330-1, 8232-32 GESTA: G37 10. 6. 94 Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen (Hypothekenablöseverordnung - HypAblV) ........................................................ 1253 FNA: neu: IH-19-5; 111-19-3 10. 6. 94 Erste Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getrocknete Luzerne ............................................................... 1256 FNA: 7840-3-17 13. 6. 94 Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (10. BAföG-FörderungshöchstdauerVÄndV) 1257 FNA: 2212-2-7-1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG) Vom 13. Juni 1994 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Sozialgesetzbuch SGB - Allgemeiner Teil (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. IS. 1014), wird wie folgt geändert: 1. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefaßt: "(1) Jeder hat Anspruch darauf, daß die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfaßt die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, daß die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Bundespost, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Hauptzol/ämter, soweit sie Aufgaben nach § 107 Abs. 1 des Vierten Buches, § 66 des Zehnten Buches und § 150a des Arbeitsförderungsgesetzes durchführen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren. 1230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig. (3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig Ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten und Dateien. (4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich." b) Folgender Absatz wird angefügt: "(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können." 2. § 37 wird wie folgt gefaßt: "§37 Vorbehalt abweichender Regelungen Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; Artikel II § 1 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt." 3. § 42 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend." 4. In § 48 Abs. 1 wird die Angabe "§ 54 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "§ 54 Abs. 5 Satz 2" ersetzt. 5. In § 49 Abs. 3 werden die Worte "Satz 3" durch die Worte "Satz 4" ersetzt. 6. In § 51 Abs. 1 wird die Angabe "§ 54 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 54 Abs. 2 und 4" ersetzt. 7. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf 1. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder, 2. Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs herrührt oder anstelle von Arbeitslosenhilfe gewährt wird, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach § 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, 3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden." c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte ,,a) in der Zeit bis zum 31. Dezember 1984 390 Deutsche Mark, b) in der Zeit ab 1. Januar 1985" gestrichen. 2. § 17a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Wird diese ausländische Währung an der Frankfurter Devisenbörse nicht notiert, erfolgt die Umrechnung in Deutsche Mark nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Deutsche Mark in dem betreffenden Land; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen." bb) Satz 3 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksichtigung von Einkommen vorausgeht. Überstaatliches Recht bleibt unberührt." c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 werden vor dem Punkt die Worte ", jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten" eingefügt. 3. Die Überschrift des Fünften Titels des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Versicherungsnummer". Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1231 4. § 18f wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "speichern oder verwenden" durch die Worte "verarbeiten oder nutzen" ersetzt sowie nach den Worten "betraut ist," die Worte "die Versorgungsträger nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind auch diejenigen aufgrund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit." cc) Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4 und die Worte "gespeichert oder verwendet" jeweils durch die Worte "verarbeitet oder genutzt" ersetzt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "speichern oder verwenden" durch die Worte "verarbeiten oder nutzen" und das Wort "Offenbarung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "speichern oder verwenden" durch die Worte "verarbeiten oder nutzen" und das Wort "Verwendung" durch die Worte "Verarbeitung oder Nutzung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort "offenbart" durch das Wort "übermittelt", das Wort "Offenbarung" durch das Wort "Übermittlung" und das Wort "verwendet" durch die Worte "verarbeitet oder genutzt" ersetzt. e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 des Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden." f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Die in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nicht verarbeiten oder nutzen, um ihre Dateien danach zu ordnen oder für den Zugriff zu erschließen." 5. § 18g wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Verwendung" durch die Worte "Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Offenbarung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt. 6. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "Beschäftigungen" durch das Wort "Versicherungsverhältnisse" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, daß sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen." c) Absatz 3 wird gestrichen. 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 des Sechsten Buches einschließlich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und des Sechsten Buches über die Kranken- und Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe entsprechend anzuwenden sind, werden am Fünfzehnten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats fällig. Auf diese Beiträge ist am Ersten des auf die Zahlung der Sozialleistung folgenden Monats eine Abschlagszahlung in Höhe der Hälfte der im Vormonat fällig gewesenen Beiträge für Sozialleistungen zu leisten. Soweit das Gesetz die Möglichkeit einer Vereinbarung über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen vorsieht, kann von dem in Satz 2 genannten Tag zugunsten des Berechtigten und in diesem Falle entsprechend von dem in Satz 1 genannten Tag zugunsten des Verpflichteten abgewichen werden." b) Dem Absatz 3 wird angefügt: "§ 1 Abs. 1 und 2 der Beitragszahlungsverordnung gilt entsprechend." 8. § 24 wird wie folgt gefaßt: "§24 Säumniszuschlag (1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Betrag unter zweihundert Deutsche Mark ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern wäre. (2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Ein Säumniszuschlag ist in den Fällen des § 23 Abs. 2 ebenfalls nicht zu erheben; 1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I das gleiche gilt für Beiträge der Versorgungsträger für Versorgungsleistungen im Sinne des § 9 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes." 9. § 28a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden die Worte "des Trägers der Krankenversicherung" durch die Worte "der Einzugsstelle" ersetzt. b) In Nummer 11 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. c) Der Nummer 12 wird angefügt: "13. bei Beginn der Berufsausbildung, 14. bei Ende der Berufsausbildung oder 15. bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,". 10. In § 28f Abs. 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: "Der Beitragsnachweis kann durch Fernkopie oder Datenübertragung eingereicht werden. Die Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über deren Einzelheiten Einvernehmen zwischen dem Absender und dem Empfänger der Daten hergestellt worden ist." 11. In § 28i Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "wäre" der Punkt gestrichen und die Worte "; für die in § 1 Satz 2 des Sechsten Buches genannten nicht entsandten Beschäftigten ist die am Amtssitz des Auswärtigen Amtes zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse zuständige Einzugsstelle." angefügt. 12. § 28k Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Abstimmung nach Absatz 2 kann für ein Kalenderjahr unterbleiben, in dem sich der Beitragssatz zur Rentenversicherung oder Bundesanstalt für Arbeit zu einem anderen Zeitpunkt als zum 1. Januar geändert hat." 13. Dem § 28q wird folgender Absatz angefügt: "(4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend." 14. § 76 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beiträge erstattet oder angerechnet werden." b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: »Der Träger der Unfallversicherung kann einen Vergleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag handelt." 15. § 83 wird wie folgt gefaßt: "§83 (1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist und die Anlage den dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht, nur angelegt werden in 1. Schuldverschreibungen von Aussteilem mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn die Schuldverschreibungen an einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassen sind oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Wertpapiere gemäß Satz 1, deren Zulassung in den amtlichen Handel an einer Börse in der Europäischen Gemeinschaft oder deren Einbeziehung in einen organisierten Markt in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, dürfen ebenfalls erworben werden, sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, 2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläubigerrechte verbriefende Wertpapiere von Ausstellern mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften, wenn für die Einlösung der Forderung eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung besteht oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft für die Einlösung der Forderung eintritt oder kraft Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht, 3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche Stellen aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften, 4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkörperschaften oder Sondervermögen aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften, b) Personen und Gesellschaften des privaten Rechts aus dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaften, wenn für die Forderungen eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Gewährleistung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt oder wenn bei Kreditinstituten eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft in die Gewährleistung eintritt, 5. Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen, wenn vertraglich sichergestellt ist, daß für das Sondervermögen nur Vermögensgegenstände gemäß den Nummern 1 bis 4 dieser Vorschrift erworben werden dürfen, 6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grund- oder Rentenschuld an einem Grundstück, Wohnungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der Europäischen Gemeinschaften besteht, 7. Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen, soweit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1233 vorwiegend den Aufgaben des Versicherungsträgers dient sowie Darlehen für gemeinnützige Zwecke, 8. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im Inland. (2) Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in der im Inland geltenden Währung erfolgen. Der Erwerb von auf die Währung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft lautenden Forderungen ist nur in Verbindung mit einem Kurs-sicherungsgeschäft zulässig. (3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang berücksichtigt werden." 16. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen, die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Absicht, Datenverarbeitungsanlagen und -Systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluß verbindlicher Vereinbarungen anzuzeigen. Solange das Systemkonzept nicht grundlegend verändert wird, ist eine Anzeige nach Satz 2 nicht erforderlich. Die Sätze 2 und 3 gelten für die Beschaffung von Programmen entsprechend. Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig zu erfolgen, daß der Aufsichtsbehörde vor Vertragsabschluß ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des Versicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Anzeige verzichten." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Erwerb" die Worte "und das Leasen" eingefügt sowie folgender Satz 2 angefügt: "Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen." 17. § 94 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" und der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie folgende Worte angefügt: "für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit." b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Es ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetzbuch ausübt, nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundesministeriums gebunden." 18. § 107 wird die folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: .Absatz 1 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend." b) Absatz 3 wird gestrichen. c) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4. d) Absatz 3 (neu) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Arbeitgeber und Dritte haben die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2,3,4 und 6 zu dulden." e) Nach Absatz 4 (neu) wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Für die Träger der Rentenversicherung und die Bundesanstalt für Arbeit gilt § 28q für die Meldungen nach den §§ 102 bis 104 entsprechend." 1. In § 65 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "von sechs Monaten" durch die Worte "eines Jahres" ersetzt. 2. Dem § 120 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt: "§ 295 Abs. 1 gilt entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird für die psychiatrischen Institutsambulanzen und sozial-pädiatrischen Zentren von den Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 2, für die Polikliniken und sonstigen ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen von den Vertragsparteien nach § 83 Abs. 1 Satz 1 vereinbart." 3. In § 202 Satz 4 werden nach dem Wort "Versorgungsempfängers" ein Komma gesetzt und die Worte "deren Umfang" eingefügt. 4. Dem § 251 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt." 5. In § 275 Abs. 3a werden die Worte "personenbezogenen Daten" durch die Worte "Sozialdaten" ersetzt. 6. In § 275a Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "erfaßten personenbezogenen Daten" durch die Worte "gespeicherten Sozialdaten" ersetzt. 7. § 276 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "§ 67 Satz 2" durch die Worte "§ 67b Abs. 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten", das Wort "erfassen" durch das Wort "spei- 19. Artikel II § 15b erhält folgende Überschrift: "Lohnunterlagen im Beitrittsgebiet". Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch § 16 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. IS. 1084), wird wie folgt geändert: 1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I ehern" und nach dem Wort "ist" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "haben die Krankenkassen nach § 275 Abs. 1 bis 3 eine gutachtliche Stellungnahme oder Prüfung durch den Medizinischen Dienst veranlaßt, sind die Leistungserbringer verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für die gutachtliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist." bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Ziehen die Krankenkassen den Medizinischen Dienst nach § 275 Abs. 4 zu Rate, können sie ihn mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörden beauftragen, Datenbestände leistungserbrin-ger- oder fallbezogen für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Aufträge nach § 275 Abs. 4 auszuwerten; Sozialdaten sind vor der Übermittlung an den Medizinischen Dienst zu anonymisieren." cc) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort "erfaßten" durch das Wort "gespeicherten", die Worte "personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" und das Wort "verwendet" durch die Worte "verarbeitet oder genutzt" ersetzt. dd) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte "personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Beauftragt der Medizinische Dienst einen Gutachter (§ 279 Abs. 5), ist die Übermittlung von erforderlichen Daten zwischen Medizinischem Dienst und dem Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist." 8. § 277 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Worten "Begutachtung und" die Worte "der Krankenkasse" eingefügt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Er ist befugt, den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und den sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen." 9. § 284 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "Personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "personenbezogene und personenbeziehbare Daten" durch das Wort "Sozialdaten" und das Wort "erfassen" durch das Wort "speichern" ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird das Wort "erfaßt" jeweils durch das Wort "gespeichert" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Worte "Datenerhebung und -erfassung" durch die Worte "Datenerhebung und -speicherung" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort "erfaßt" durch das Wort "gespeichert" ersetzt. d) In Absatz 3 werden das Wort "erfaßten" durch das Wort "gespeicherten" und das Wort "verwendet" durch die Worte "verarbeitet oder genutzt" ersetzt. e) Absatz 4 wird gestrichen. a) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort "erfassen" jeweils durch das Wort "speichern" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach den Worten .Absatz 1 Nr. 5,6" die Worte "sowie § 83 Abs. 2" eingefügt. c) In Absatz 3 werden das Wort "erfaßten" durch das Wort "gespeicherten", die Worte "personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" und das Wort "verwendet" durch die Worte "verarbeitet oder genutzt" ersetzt. 11. § 286 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte "§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Worte "§ 78a des Zehnten Buches" ersetzt. 12. In § 287 Abs. 2 werden die Worte "Personenbeziehbare Daten" durch das Wort "Sozialdaten" ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "ist auch die Art der Erkrankung" durch die Worte "sind auch die Diagnosen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Krankenkassen, die an der Erprobung der Beitragsrückzahlung teilnehmen (§ 65), haben für die Prüfung der Voraussetzungen der Beitragsrückzahlung die für jeden Versicherten maßgebliche Betragsgrenze zu ermitteln und die Art und den Wert der nach § 65 Abs. 2 zu berücksichtigenden Leistungen aufzuzeichnen. Die Ermittlung nach Satz 1 muß bis zum Ende des dritten Quartals des Jahres abgeschlossen sein, das auf das Geschäftsjahr folgt, für das die Beitragsrückzahlung durchgeführt wird. Die für die Prüfung der Beitragsrückzahlung nach Satz 1 erhobenen Sozialdaten dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet und genutzt werden." c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: "(3) Krankenkassen, die nicht an der Erprobung der Beitragsrückzahlung teilnehmen, aber im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung der Mo- 10. § 285 wird wie folgt geändert: 11. 13. § 292 wird wie folgt geändert: Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1235 dellkasse nach § 68 Satz 2 zu Vergleichszwecken beobachtet werden, sind befugt, die erforderlichen Sozialdaten aufzuzeichnen und in anonymisierter Form zu Zwecken der wissenschaftlichen Begleitung zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für den Zeitraum eines Jahres vor der Erprobung der Beitragsrückzahlung und nach der Erprobung der Beitragsrückzahlung entsprechend." 14. In § 293 Abs. 1 werden nach dem Wort "Schriftverkehr" ein Komma und die Worte "einschließlich des Einsatzes von maschinell lesbaren Datenträgem, beim Datenaustausch, für Maßnahmen zur Qualitätssicherung" eingefügt. 15. In § 294 werden die Worte "und befugt" gestrichen. 16. § 295 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte "§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6" durch die Worte "§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8" ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 83 Abs. 2 sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzte verpflichtet und befugt, auf Verlangen der Kassenärztlichen Vereinigungen die für die Prüfung erforderlichen Befunde vorzulegen." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen sind verpflichtet, die Angaben gemäß § 292 Abs. 1 aufzuzeichnen und den Krankenkassen zu übermitteln." d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte "Datenverarbeitung und vor unzulässiger Offenbarung" durch die Worte "Verarbeitung und Nutzung" ersetzt. 17. In § 297 Abs. 4 werden das Wort "versichertenbeziehbar* durch das Wort "versichertenbezogen" und das Wort "verknüpft" durch das Wort "zusammengeführt" ersetzt. 18. § 298 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort "versichertenbeziehbarer" durch das Wort "versichertenbezogener" ersetzt. b) In Satz 1 werden das Wort "versichertenbeziehbare" durch das Wort "versichertenbezogene" ersetzt und nach dem Wort "Wirtschaftlichkeit" die Worte "oder Qualität" eingefügt. 19. In § 301 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 6" durch die Worte "§ 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8" ersetzt. 20. Nach § 301 wird eingefügt: "§301a Hebammen und Entbindungspfleger Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, den Krankenkassen die gemäß der nach § 134 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für die Abrechnung vorgeschriebenen Angaben zu übermitteln." 21. §304 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "personenbezogenen Daten" durch das Wort "Sozialdaten" ersetzt und nach den Worten "§ 84" die Worte "Abs. 2" eingefügt. b) In Absatz 3 wird das Wort "Aufbewahrungsfristen" durch das Wort "Aufbewahrung" ersetzt und nach den Worten "§ 84" die Worte "Abs. 2 und 6" eingefügt sowie das Wort "entsprechend" gestrichen. 22. In § 306 Satz 4 werden die Worte "Unterrichtung über personenbezogene Daten" durch die Worte "Übermittlung von Sozialdaten" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1377), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: 1. § 146 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Worte "personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" ersetzt. b) Absatz 5 wird gestrichen. 2. § 148 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "personenbezogener Daten" durch die Worte "von Sozialdaten" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" und die Worte "zur Verfügung stellen" durch das Wort "übermitteln" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte "personenbezogenen Daten" durch das Wort "Sozialdaten" und die Worte "zur Verfügung gestellt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt. 3. In § 149 Abs. 3 werden die Worte "personenbezogenen Daten" durch das Wort "Sozialdaten" ersetzt. 4. §150 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten", 1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I die Worte "personenbezogener Daten" durch die Worte "von Sozialdaten" und das Wort "Verwendung" durch die Worte "Verarbeitung oder Nutzung" ersetzt. b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen. 5. § 151 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "personenbezogenen Daten" durch das Wort "Sozialdaten" und die Worte "offenbaren" und "mitteilen" jeweils durch das Wort "übermitteln" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt auch für Daten, welche die Deutsche Bundespost nach § 4 Abs. 1 der Zweiten Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes -2. BMeldDÜV-vom 26. Juni 1984 (BGBl. I S. 810), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 2386) von den Meldebehörden erhalten hat." b) In Absatz 2 werden die Worte "personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" und das Wort "offenbaren" durch das Wort "übermitteln" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Worte "personenbezogenen Daten" durch das Wort "Sozialdaten" und die Worte "zur Verfügung stellen" durch das Wort "übermitteln" ersetzt. 6. In § 152 Nr. 7 werden die Worte "personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" ersetzt. 7. Dem § 212 wird folgender Satz angefügt: "Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt." Artikel 5 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. IS. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1993 (BGBl. I S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift zum Vierten Kapitel werden die Worte "personenbezogener Daten" durch die Worte "von Sozialdaten" ersetzt. 2. § 61 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 bis 4 werden die Worte "personenbezogener Daten" jeweils durch die Worte "von Sozialdaten" und das Wort "Verwendung" jeweils durch das Wort "Nutzung" ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Worte "§§ 67 bis 85" durch die Worte "§§ 67 bis 85a" ersetzt. 3. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung, den Erhebungszweck und Zweck der Verarbeitung oder Nutzung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind." c) In Absatz 3 werden die Worte "personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" und das Wort "Belange" durch das Wort "Interessen" ersetzt. 4. In § 63 Abs. 1 werden die Worte "Personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" ersetzt und das Wort "aufgenommen" gestrichen. 5. § 64 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Datenübermittlung und -nutzung". b) In Absatz 1 werden die Worte "Personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" und das Wort "verwendet" durch die Worte "übermittelt oder genutzt" ersetzt sowie das Wort "nur" gestrichen. c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird." d) Absatz 3 wird gestrichen. e) Absatz 4 wird Absatz 3, die Worte "Personenbezogene Daten" werden durch das Wort "Sozialdaten" und das Wort "verwendet" wird durch die Worte "gespeichert oder genutzt" ersetzt. 6. § 65 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und in ihm werden die Worte "Personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" und die Worte "nur offenbart" durch die Worte "von diesem nur weitergegeben" ersetzt sowie folgender Satz 2 angefügt: "Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat." b) Folgender Absatz wird angefügt: "(2) § 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht." 7. § 66 wird gestrichen. 8. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "§ 13 Abs. 1 bis 3 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Worte "§ 83 des Zehnten Buches" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1237 9. § 68 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "Personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozialdaten zum Zweck der Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig." c) In Absatz 2 werden die Worte "§ 66" durch die Worte "§ 84 Abs. 2 und 3 des Zehnten Buches" ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Worte "personenbezogene Daten" durch das Wort "Sozialdaten", das Wort "weitergegeben" jeweils durch die Worte "übermittelt" und das Wort "verwenden" durch die Worte "verarbeiten oder nutzen" ersetzt sowie die Worte "Satz 2" gestrichen. 10. § 86 Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Bis zur Zuweisung ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Asylsuchende vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält." Artikel 6 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. IS. 1469 und Artikel I des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl. IS. 1450), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. IS. 1038), wird wie folgt geändert: 1. In § 24 Abs. 2 werden in Nummer 5 das Wort "oder" durch ein Komma, in Nummer 6 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: "7. gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 100 Deutsche Mark aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt." 2. § 48 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 werden die Worte "§ 44 Abs. 3" durch die Worte "§ 44 Abs. 3 und 4" ersetzt. 3. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlaß der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Bundessozialhilfegesetz, dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,". 4. Das Zweite Kapitel wird wie folgt gefaßt: "Zweites Kapitel Schutz der Sozialdaten Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen §67 Begriffsbestimmungen (1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben. (2) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch 1. Aufgaben aufgrund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet, 2. Aufgaben aufgrund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit, 3. Aufgaben aufgrund von Rechtsvorschriften, die das Erste und Zehnte Buch des Sozialgesetzbuchs für entsprechend anwendbar erklären, und 4. Aufgaben aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt. (3) Eine Datei ist 1. eine Sammlung von Sozialdaten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder 2. jede sonstige Sammlung von Sozialdaten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei). Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, daß sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können. (4) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorganges werden sollen. (5) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. (6) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Sozialdaten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Sozialdaten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter Sozialdaten, 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Sozialdaten an einen Dritten (Empfänger) in der Weise, daß a) die Daten durch die speichernde Stelle an den Empfänger weitergegeben werden oder b) der Empfänger von der speichernden Stelle zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft; Übermitteln im Sinne dieses Gesetzbuchs ist auch das Bekanntgeben nicht gespeicherter Sozialdaten, 4. Sperren das vollständige oder teilweise Untersagen der weiteren Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten durch entsprechende Kennzeichnung, 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter Sozialdaten. (7) Nutzen ist jede Verwendung von Sozialdaten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt, auch die Weitergabe innerhalb der speichernden Stelle. (8) Anonymisieren ist das Verändern von Sozialdaten derart, daß die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. (9) Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle, die Sozialdaten für sich selbst speichert oder durch andere im Auftrag speichern läßt. Werden Sozialdaten bei einem Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches gespeichert, ist speichernde Stelle der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind eine speichernde Stelle die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs funktional durchführen. (10) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der speichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs Sozialdaten im Auftrag verarbeiten oder nutzen. (11) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Abs. 3 fallen. Zweiter Abschnitt Datenerhebung, -Verarbeitung und -nutzung §67a Datenerhebung (1) Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. (2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, 1. bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Abs. 2 genannten Stellen, wenn a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind, b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, 2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zuläßt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder b) aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder bb) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) Werden Sozialdaten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. Werden sie beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf sowie auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet und die Folgen der Verweigerung von Angaben, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. (4) Werden Sozialdaten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. §67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung (1) Die Verarbeitung von Sozialdaten und deren Nutzung sind nur zulässig, soweit die nachfolgenden Vorschriften oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen.Die Einwilligung und der Hinweis bedürfen der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1239 (3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten. §67c Datenspeicherung, -Veränderung und -nutzung (1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind. (2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten dürfen von derselben Stelle für andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn 1. die Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften dieses Gesetzbuches als diejenigen, für die sie erhoben wurden, erforderlich sind, 2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat oder 3. es zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 vorliegen. (3) Eine Speicherung, Veränderung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie für die Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die speichernde Stelle erforderlich ist. Das gilt auch für die Veränderung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. (4) Sozialdaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. (5) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobene oder gespeicherte Sozialdaten dürfen von den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen nur für ein bestimmtes Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder der Planung im Sozialleistungsbereich verändert oder genutzt werden. Die Sozialdaten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimm- baren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert. §67d Übermittlungsgrundsätze (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen. (3) Sind mit Sozialdaten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig. (4) Die Übermittlung von Sozialdaten auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder im Wege der Datenübertragung ist auch über Vermittlungsstellen zulässig. Für die Auftragserteilung an die Vermittlungsstelle gilt § 80 Abs. 2 Satz 1, für deren Anzeigepflicht § 80 Abs. 3 und für die Verarbeitung und Nutzung durch die Vermittlungsstelle § 80 Abs. 4 entsprechend. §68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr, der Justizvollzugsanstalten oder zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens eintausend Deutsche Mark ist es zulässig, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber zu übermitteln, soweit kein Grund zur Annahme besteht, daß dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist. (2) Über das Übermittlungsersuchen entscheidet der Leiter der ersuchten Stelle, sein allgemeiner Stellvertreter oder ein besonders bevollmächtigter Bediensteter. 1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I §69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Empfängers, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist, 2. für die Durchführung eines mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Nummer 1 zusammenhängenden gerichtlichen Verfahrens einschließlich eines Strafverfahrens oder 3. für die Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen des Betroffenen im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen; die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde. (2) Für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenden Aufgabe sind den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gleichgestellt 1. die Stellen, die Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, dem Unterhaltssicherungs-gesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und den Vorschriften, die auf das Beamtenversorgungsgesetz verweisen, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und den Vorschriften der Länder über die Gewährung von Blinden- und Riegegeldleistungen zu erbringen haben, 2. die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes, die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und die öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungseinrichtungen, 3. die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, soweit sie kindergeldabhängige Leistungen des Besol-dungs-, Versorgungs- und Tarifrechts unter Verwendung von personenbezogenen Kindergelddaten festzusetzen haben. (3) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Bundesanstalt für Arbeit an die Krankenkassen ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, den Krankenkassen die Feststellung der Arbeitgeber zu ermöglichen, die am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes teilnehmen. (4) Die Krankenkassen sind befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig. (5) Die Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Rechnungshöfe und der anderen Stellen, auf die § 67c Abs. 3 Satz 1 Anwendung findet. §70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden oder der Bergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. §71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten 1. zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuchs, 2. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Bundes-Seuchen-gesetzes, nach § 11 Abs. 2, §§ 12 bis 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten, 3. zur Sicherung des Steueraufkommens nach den §§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der Abgabenordnung, soweit diese Vorschriften unmittelbar anwendbar sind, 4. zur Wehrüberwachung nach § 24 Abs. 8 des Wehrpflichtgesetzes oder 5. zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Einziehung der Ausgleichszahlungen im Sinne des § 37b Satz 1 des Wohngeldgesetzes. Erklärungspflichten als Drittschuldner, welche das Vollstreckungsrecht vorsieht, werden durch Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nicht berührt. Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nutzung von Archivgut nach den §§ 2 und 5 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzlichen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen dieses Gesetzes nicht unterschreiten. (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten eines Ausländers ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des Ausländergesetzes betrauten Behörden nach § 76 Abs. 1 des Ausländergesetzes mit der Maßgabe, daß über die Angaben nach § 68 hinaus nur mitgeteilt werden können a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers oder eines Familienangehörigen des Ausländers Daten über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen, Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das Nichtbestehen einer Versicherung, Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1241 b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder über die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschränkung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers Daten über die Arbeitserlaubnis oder eine sonstige Berufsausübungserlaubnis, c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers Angaben darüber, ob die in § 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, und d) durch die Jugendämter für die Entscheidung über den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung des Aufenthaltes eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 45 bis 48 des Ausländergesetzes vorliegt, Angaben über das zu erwartende soziale Verhalten, 2. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 2 des Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten oder 3. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung den Wegfall oder Beschränkungen der Arbeitserlaubnis, einer sonstigen Berufsausübungserlaubnis oder eines Versicherungsschutzes oder die Gewährung von Arbeitslosenhilfe betrifft. Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur übermittelt werden, 1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder 2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen des § 46 Nr. 4 des Ausländergesetzes vorliegen. (3) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermessen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu ermöglichen. § 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt entsprechend. §72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie im Einzelfall für die rechtmäßige Erfüllung der in der Zuständigkeit der Behörden für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundeskriminalamtes liegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Übermittlung Ist auf Angaben über Name und Vorname sowie früher geführte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige und frühere Anschriften des Betroffenen sowie Namen und Anschriften seiner derzeitigen und früheren Arbeitgeber beschränkt. (2) Über die Erforderlichkeit des Übermittlungsersuchens entscheidet ein vom Leiter der ersuchenden Stelle bestimmter Beauftragter, der die Befähigung zum Richterramt haben oder die Voraussetzungen des §110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen soll. Wenn eine oberste Bundes- oder Landesbehörde für die Aufsicht über die ersuchende Stelle zuständig ist, ist sie über die gestellten Übermittlungsersuchen zu unterrichten. Bei der ersuchten Stelle entscheidet über das Übermittlungsersuchen der Behördenleiter oder sein allgemeiner Stellvertreter. §73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. (2) Eine Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer anderen Straftat ist zulässig, soweit die Übermittlung auf die in § 72 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben und die Angaben über erbrachte oder demnächst zu erbringende Geldleistungen beschränkt ist. (3) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ordnet der Richter an. §74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist 1. für die Durchführung a) eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Vollstreckungsverfahrens wegen eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs oder eines an seine Stelle getretenen Ersatzanspruchs oder b) eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich nach § 53b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder 2. für die Geltendmachung a) eines gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsanspruchs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe a, soweit der Betroffene nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, insbesondere nach § 1605 oder nach § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1580 Satz 2, § 1615a oder § 16151 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1605 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Auskunft verpflichtet ist, oder b) eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Versorgungsausgleichs außerhalb eines Verfahrens nach Nummer 1 Buchstabe b, soweit der Betroffene nach § 1587e Abs. 1 oder § 1587k Abs. 1 in Verbindung mit § 1580 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 3a Abs. 8 oder § 10a Abs. 11 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zur Auskunft verpflichtet ist, und diese Pflicht, nachdem er unter Hinweis auf die in diesem Gesetzbuch enthaltene Übermittlungsbefugnis der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen gemahnt wurde, innerhalb angemessener Frist, nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Diese Stellen dürfen die Anschrift des Auskunftspflichtigen zum Zwecke der Mahnung übermitteln. 1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I §75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vorhaben 1. der wissenschaftlichen Forschung im Sozialleistungsbereich oder 2. der Planung im Sozialleistungsbereich durch eine Öffentliche Stelle im Rahmen ihrer Aufgaben und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Forschung oder Planung das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen erheblich überwiegt. Eine Übermittlung ohne Einwilligung des Betroffenen ist nicht zulässig, soweit es zumutbar ist, die Einwilligung des Betroffenen nach § 67b einzuholen oder den Zweck der Forschung oder. Planung auf andere Weise zu erreichen. (2) Die Übermittlung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde, die für den Bereich, aus dem die Daten herrühren, zuständig ist. Die Genehmigung darf im Hinblick auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Sie muß 1. den Empfänger, 2. die Art der zu übermittelnden Sozialdaten und den Kreis der Betroffenen, 3. die wissenschaftliche Forschung oder die Planung, zu der die übermittelten Sozialdaten verwendet werden dürfen, und 4. den Tag, bis zu dem die übermittelten Sozialdaten aufbewahrt werden dürfen, genau bezeichnen und steht auch ohne besonderen Hinweis unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. (3) Wird die Übermittlung von Daten an nicht-öffentliche Stellen genehmigt, hat die genehmigende Stelle durch Auflagen sicherzustellen, daß die der Genehmigung durch Absatz 1 gesetzten Grenzen beachtet und die Daten nur für den Übermittlungszweck gespeichert, verändert oder genutzt werden. (4) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, kontrolliert die Einhaltung der Zweckbindung nach diesem Gesetzbuch durch den Empfänger und der sonstigen für den Empfänger geltenden Rechtsvorschriften die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde. Die Kontrolle kann auch erfolgen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine der in Satz 1 genannten Vorschriften durch die nicht-öffentliche Stelle verletzt ist. §76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten (1) Die Übermittlung von Sozialdaten, die einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle von einem Arzt oder einer anderen in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Person zugänglich gemacht worden sind, ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen diese Person selbst übermittlungs-befugt wäre. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. im Rahmen des § 69 Abs. 1 Nr. 1 für Sozialdaten, die im Zusammenhang mit einer Begutachtung wegen der Erbringung von Sozialleistungen oder wegen der Ausstellung einer Bescheinigung übermittelt worden sind, es sei denn, daß der Betroffene der Übermittlung widerspricht; der Betroffene ist von der speichernden Stelle zu Beginn des Verwaltungsverfahrens in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen, 2. im Rahmen des § 69 Abs. 4 und 5 und des § 71 Abs. 1 Satz 3. (3) Ein Widerspruchsrecht besteht nicht in den Fällen des § 279 Abs. 5 in Verbindung mit § 275 Abs. 1 bis 3 des Fünften Buches. §77 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis ins Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen (1) Eine Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen im Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist nur bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 69, 70 oder des § 73 zulässig, und wenn dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. (2) Eine Übermittlung ist unzulässig, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. (3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. §78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht des Empfängers (1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten Buches genannt und denen Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Die Empfänger haben die Daten in demselben Umfang geheimzuhalten wie die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen. Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften übermittelt worden, dürfen diese gerichtliche Entscheidungen, die Sozialdaten enthalten, weiter übermitteln, wenn eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle zur Übermittlung an den weiteren Empfänger befugt wäre. Sind Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Behörden der Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfen diese die Daten unabhängig vom Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung verarbeiten und nutzen. (2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle übermittelt, so sind die dort beschäftigten Personen, Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1243 welche diese Daten verarbeiten oder nutzen, von dieser Stelle vor, spätestens bei der Übermittlung auf die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 hinzuweisen. (3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach § 66 die Notwendigkeit, daß eine Strafanzeige zum Schutz des Vollstreckungsbeamten erforderlich ist, so dürfen die zum Zwecke der Vollstreckung übermittelten Sozialdaten auch zum Zweck der Strafverfolgung verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies erforderlich ist. Das gleiche gilt auch für die Klärung von Fragen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Dritter Abschnitt Organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Sozialdaten, besondere Datenverarbeitungsarten §78a Technische und organisatorische Maßnahmen Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die selbst oder im Auftrag Sozialdaten verarbeiten, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen einschließlich der Dienstanweisungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzbuches, insbesondere die in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn ihr Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Anlage Werden Sozialdaten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden Sozialdaten geeignet sind, 1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen Sozialdaten verarbeitet werden, zu verwehren {Zugangskontrolle), 2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle), 3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter Sozialdaten zu verhindern (Speicherkontrolle), 4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle), 5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle), 6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen Sozialdaten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle), 7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche Sozialdaten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle), 8. zu gewährleisten, daß Sozialdaten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 9. zu verhindern, daß bei der Übertragung von Sozialdaten sowie beim Transport von Datenträgem die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle), 10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle). §79 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren (1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermöglicht, ist zwischen den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und wenn die jeweiligen Aufsichtsbehörden die Teilnahme der unter ihrer Aufsicht stehenden Stellen genehmigt haben. Das gleiche gilt gegenüber den in § 69 Abs. 2 und 3 genannten Stellen. (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, daß die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: 1. Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens, 2. Datenempfänger, 3. Art der zu übermittelnden Daten, 4. nach § 78a erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen. (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen beteiligt sind, die der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, dieser, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle rechtzeitig vorher unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht Sie hat mindestens bei jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die abgerufenen Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für den Abruf verantwortlichen Personen zu protokollieren; die protokollierten Daten sind spätestens nach 6 Monaten zu löschen. Wird ein Gesamtbestand von Sozialdaten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die mit Einwilligung der Betroffenen angelegt werden und die jedermann, sei es ohne oder 1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offenstehen. §80 Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag (1) Werden Sozialdaten im Auftrag durch andere Stellen verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 82 bis 84 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen. (2) Eine Auftragserteilung für die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Datenschutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu verarbeitenden Daten den Anforderungen genügt, die für den Auftraggeber gelten. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenverarbeitung oder -nut-zung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls Weisungen zur Ergänzung der beim Auftragnehmer vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu erteilen. Die Auftragserteilung an eine nicht-öffentliche Stelle setzt außerdem voraus, daß der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Recht eingeräumt hat, 1. Auskünfte bei ihm einzuholen, 2. während der Betriebs- oder Geschäftszeiten seine Grundstücke oder Geschäftsräume zu betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und 3. geschäftliche Unterlagen sowie die gespeicherten Sozialdaten und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen, soweit es im Rahmen des Auftrags für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist. (3) Der Auftraggeber hat seiner Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung 1. den Auftragnehmer, die bei diesem vorhandenen technischen und organisatorischen Maßnahmen und ergänzenden Weisungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3, 2. die Art der Daten, die im Auftrag verarbeitet werden sollen, und den Kreis der Betroffenen, 3. die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten im Auftrag erfolgen soll sowie 4. den Abschluß von etwaigen Unterauftragsverhältnissen schriftlich anzuzeigen. Wenn der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle ist, hat er auch schriftliche Anzeige an seine Aufsichtsbehörde zu richten. (4) Der Auftragnehmer darf die zur Datenverarbeitung überlassenen Sozialdaten nicht für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen und nicht länger speichern, als der Auftraggeber schriftlich bestimmt. (5) Die Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag durch nicht-öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn 1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten können oder 2. die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer erheblich kostengünstiger besorgt werden können und der Auftrag nicht die Speicherung des gesamten Datenbestandes des Auftraggebers umfaßt. Der überwiegende Teil der Speicherung des gesamten Datenbestandes muß beim Auftraggeber oder beim Auftragnehmer, der eine öffentliche Stelle ist, und die Daten zur weiteren Datenverarbeitung im Auftrag an nicht-öffentliche Auftragnehmer weitergibt, verbleiben. (6) Ist der Auftragnehmer eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle, gelten neben den §§ 85 und 85a nur § 18 Abs. 2 und 3 und die §§ 24, 25, 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, die nicht solche des Bundes sind, treten anstelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz insoweit die Landesbeauftragten für den Datenschutz. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Ist der Auftragnehmer eine nicht-öffentliche Stelle, kontrolliert die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde. Bei öffentlichen Stellen der Länder, die nicht Sozialversicherungsträger oder deren Verbände sind, gelten die landesrechtlichen Vorschriften über Verzeichnisse der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und Dateien. Vierter Abschnitt Rechte des Betroffenen, Datenschutzbeauftragte und Schlußvorschriften §81 Rechte des einzelnen, Datenschutzbeauftragte (1) Ist jemand der Ansicht, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Sozialdaten in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann er sich 1. an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er eine Verletzung seiner Rechte durch eine in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle des Bundes bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet, 2. an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständigen Stellen wenden, wenn er die Verletzung seiner Rechte durch eine andere in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch behauptet. (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetzbuch gelten für die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen § 24 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 25 und 26 des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei öffentlichen Stellen der Länder, die unter § 35 des Ersten Buches fallen, treten an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz die Landesbeauftragten für den Datenschutz. Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. (3) Verbände und Arbeitsgemeinschaften der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen und an ihnen Stellen des Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1245 Bundes beteiligt sind, unbeschadet ihrer Rechtsform als öffentliche Stellen des Bundes, wenn sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Sonstige Einrichtungen der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen oder ihrer Verbände gelten als öffentliche Stellen des Bundes, wenn die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen einer oder mehrerer öffentlicher Stellen dem Bund zusteht, anderenfalls als öffentliche Stellen der Länder. Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger nach § 146 Abs. 2 des Sechsten Buches gilt als öffentliche Stelle des Bundes. (4) Auf die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen und die Vermittlungsstellen nach § 67d Abs. 4 sind § 18 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 36 und 37 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. In räumlich getrennten Organisationseinheiten ist sicherzustellen, daß der Beauftragte für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt wird. In das Verzeichnis nach § 18 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind automatisierte Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitstechnischen Nutzung automatisch gelöscht werden, und nicht-automatisierte Dateien, deren Sozialdaten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, nicht aufzunehmen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Stellen der Länder mit Ausnahme der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände; im übrigen bleiben landesrechtliche Vorschriften über Verzeichnisse der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen und Dateien sowie über behördliche Datenschutzbeauftragte unberührt. §82 Schadensersatz Fügt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle des Bundes dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Sozialdaten einen Schaden zu, ist § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. §83 Auskunft an den Betroffenen (1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen, und 2. den Zweck der Speicherung. In dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die Sozialdaten in Akten gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht für Sozialdaten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen. Absatz 1 gilt auch nicht für Sozialdaten aus automatisierten Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automatisch gelöscht werden. (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung von Sozialdaten an Staatsanwaltschaften und Gerichte im Bereich der Strafverfolgung, an Polizeibehörden, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen, und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muß. (5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, daß er sich, wenn die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, an diesen, sonst an die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle wenden kann. (6) Wird einem Auskunftsberechtigten keine Auskunft erteilt, so kann, soweit es sich um in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen handelt, die der Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, dieser, sonst die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle auf Verlangen der Auskunftsberechtigten prüfen, ob die Ablehnung der Auskunftserteilung rechtmäßig war. (7) Die Auskunft ist unentgeltlich. §84 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Sozialdaten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von dem Betroffenen bestritten und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, so ist dies in der Datei oder Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur 1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I mit einem Hinweis hierauf genutzt und übermittelt werden. (2) Sozialdaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Sie sind auch zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, 2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nicht mit angemessenem Aufwand möglich ist. (4) Gesperrte Sozialdaten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und 2. die Sozialdaten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären. (5) Von der Tatsache, daß Sozialdaten bestritten oder nicht mehr bestritten sind, von der Berichtigung unrichtiger Sozialdaten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. (6) § 71 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. §84a Unabdingbare Rechte des Betroffenen (1) Die Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei gespeichert, bei der mehrere Stellen speicherungs-berechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die speichernde Stelle weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und die speichernde Stelle zu unterrichten. §85 Strafvorschriften (1) Wer von diesem Gesetzbuch geschützte Sozialdaten, die nicht offenkundig sind, unbefugt 1. speichert, verändert oder übermittelt, 2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder 3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. die Übermittlung von durch dieses Gesetzbuch geschützten Sozialdaten, die nicht offenkundig sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder 2. entgegen § 67c Abs. 5 Satz 1 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten für andere Zwecke nutzt, indem er sie übermittelt. (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. §85a Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialdaten verarbeitet oder nutzt, wenn die Tat nicht in § 85 Abs. 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, 2. entgegen § 80 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 67d Abs. 4 Satz 2, Sozialdaten anderweitig verarbeitet, nutzt oder länger speichert oder 3. entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes einen Beauftragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." 5. §94 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen." 6. Nach § 100 wird folgender § 100a eingefügt "§100a Übermittlung für die Forschung zur Bekämpfung von Berufskrankheiten (1) Ein Arzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufes ist befugt, für ein bestimmtes Forschungsvorhaben personenbezogene Daten einem Träger oder Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung zu übermitteln, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Genehmigung des Forschungsvorhabens öffentlich bekannt gegeben worden ist. Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1247 (2) Die Träger und die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung dürfen Sozialdaten von Versicherten und früheren Versicherten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies 1. zur Durchführung eines bestimmten Forschungsvorhabens, das die Anerkennung neuer Berufskrankheiten oder die Verbesserung der Prävention oder der Rehabilitation bei Berufskrankheiten zum Ziele hat, erforderlich ist und 2. der Zweck dieses Forschungsvorhabens nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch Erhebung, Verarbeitung und Nutzung anonymisierter Daten erreicht werden kann. Voraussetzung ist, daß die zuständige oberste Bundesoder Landesbehörde die Datenerhebung, -Verarbeitung und -nutzung für das Forschungsvorhaben genehmigt hat. Erteilt die zuständige oberste Bundesbehörde die Genehmigung, sind die Bundesärztekammer und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören, in den übrigen Fällen der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Ärztekammer des Landes. (3) Das Forschungsvorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, daß keinem Beschäftigten, der an Entscheidungen über Sozialleistungen oder deren Vorbereitung beteiligt ist, die Daten, die für das Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, zugänglich sind oder von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. (4) Die Durchführung der Forschung ist organisatorisch und räumlich von anderen Aufgaben zu trennen. Die übermittelten Einzelangaben dürfen nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammengeführt werden. (5) Führt der Träger oder Spitzenverband der gesetzlichen Unfallversicherung das Forschungsvorhaben nicht selbst durch, dürfen die Daten nur anonymisiert an den für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen übermittelt werden. Ist nach dem Zweck des Forschungsvorhabens zu erwarten, daß Rückfragen für einen Teil der Betroffenen erforderlich werden, sind sie an die Person zu richten, welche die Daten gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Absatz 2 gilt für den für das Forschungsvorhaben Verantwortlichen entsprechend. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend." Artikel 7 Änderung der Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: § 128 Abs. 2 wird gestrichen. Artikel 8 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt gefaßt: "§18 Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Beitragsanteile des Versicherten gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse." 2. § 30 wird wie folgt gefaßt: »§30 Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Säumniszuschläge gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse." Artikel 9 Änderung des Schwerbehindertengesetzes Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 103 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt die Hauptfürsorgestelle nach dem 31. März Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; für ihre Verwendung gilt Absatz 3 entsprechend." 2. In § 7 Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Wort "Arbeitsförderungsgesetz" die Angabe "sowie an Arbeiten zur Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe (§ 249h des Arbeitsförderungsgesetzes)" angefügt. 3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Zahl "1" die Angabe "oder 4" angefügt. 4. § 33 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§§ 91 bis. 99 des Arbeitsförderungsgesetzes) und von Arbeiten zur Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe (§ 249h des Arbeitsförderungsgesetzes) die besondere Förderung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte,". Artikel 10 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: 1. § 150a Abs. 4 wird gestrichen. 2. In § 157 Abs. 3 wird angefügt: "Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt." 1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 3. In § 179 werden dem eingeklammerten Text "§ 23 Abs. 1" die Worte "und 2" angefügt. 4. § 186 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen. b) In Absatz 5 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Worte "die Bundesanstalt ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt." angefügt. Artikeln Änderung des Rentenreformgesetzes 1992 In Artikel 35 Nr. 14 Buchstabe a des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist, wird dem Absatz 3 folgender Satz angefügt: "Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt." Artikel 12 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet Das Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. IS. 2313), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257), wird wie folgt geändert: In § 13 Abs. 2 werden nach dem Wort "Sachsen" das Komma und das Wort "Sachsen-Anhalt" gestrichen. Artikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 1994 (BGBl. IS. 1204), wird wie folgt geändert: Dem § 18c wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer sind verpflichtet, der Verwaltungsbehörde und der Krankenkasse (Absatz 2 Satz 1) die in den §§ 294, 295, 298 und 301 bis 303 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Daten zu übermitteln, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Verwaltungsbehörde oder der Krankenkasse erforderlich ist." Artikel 14 Änderung des Wohngeldgesetzes Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. IS. 1014), wird wie folgt geändert: 1. In § 33 wird nach dem Zitat "§ 34 Abs. 1" das Zitat ," 37b" eingefügt. 2. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt: "§37b Übermittlung von Wohngelddaten Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, auf Ersuchen der für die Erhebung der Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierungen Im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523,1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058), und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle mitzuteilen, ob der betroffene Wohnungsinhaber Wohngeld erhält. Maßgebend hierfür ist der Zeitraum, der zwischen den Aufforderungen nach § 5 Abs. 1 AFWoG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften und der Erteilung der Bescheide über die Ausgleichszahlung liegt. Zulässig ist auch ein automatisierter Datenabgleich zwischen der Wohngeldstelle und der für die Einziehung der Ausgleichszahlungen zuständigen Stelle. Für die Überprüfung nach Satz 1 dürfen nur Name, Vorname (Rufname), Anschrift und die Tatsache des Wohngeldbezuges übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur für den Zweck der Überprüfung nach Satz 1 genutzt werden und sind anschließend unverzüglich zu löschen. Die Betroffenen sind von der Wohngeldstelle in geeigneter Weise auf die Datenübermittlungen hinzuweisen." Artikel 15 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. IS. 2261), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "dies gilt nur für Arbeitnehmer, die nach § 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Träger der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten versicherungspflichtig sind." 2. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Hat sich der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung seit der letzten Erhöhung der laufenden Zusatzrenten erhöht, können die Zusatzrenten jährlich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates angepaßt werden." 3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Hat ein Berechtigter bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur einen Anspruch auf eine Zusatzrente, die 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, ist er mit einem Kapital abzufinden, das dem Wert der ihm zustehenden Zusatzrente entspricht. Das Kapital, das dem Wert der zustehenden Zusatzrente entspricht, wird als Produkt aus dem Jahresbetrag der Leistung und dem Kapitalisierungsfaktor errechnet, der für Leistungen an Versicherte aus der Tabelle 1, für Leistungen an Witwen und Witwer aus der Tabelle 2 und für Leistungen an Waisen aus der Tabelle 3 der Anlage zu entnehmen ist." Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juni 1994 1249 4. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt: Tabelle 1 "Anlage (zu §9) Tabelle 3 Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Waisen Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Versicherte Alter des Berechtigten zur Zeit der Abfindung Kapitalisierungsfaktor unter 23 Jahren 6 23 Jahre bis unter 26 Jahren 7 26 Jahre bis unter 28 Jahren 8 28 Jahre bis unter 31 Jahren 9 31 Jahre bis unter 33 Jahren 10 33 Jahre bis unter 36 Jahren 11 36 Jahre bis unter 59 Jahren 12 59 Jahre bis unter 63 Jahren 11 63 Jahre bis unter 66 Jahren 10 66 Jahre bis unter 69 Jahren 9 69 Jahre bis unter 72 Jahren 8 72 Jahre bis unter 74 Jahren 7 74 Jahre bis unter 78 Jahren 6 78 Jahre bis unter 81 Jahren 5 81 Jahre bis unter 86 Jahren 4 86 Jahre bis unter 92 Jahren 3 92 Jahre und mehr 2 Tabelle 2 Kapitalisierungsfaktoren für Leistungen an Witwen und Witwer Alter der Witwe oder des Witwers zur Zeit der Abfindung Kapitalisierungsfaktor unter 25 Jahren 5 25 Jahre bis unter 27 Jahren 6 27 Jahre bis unter 28 Jahren 7 28 Jahre bis unter 29 Jahren 8 29 Jahre bis unter 30 Jahren 9 30 Jahre bis unter 31 Jahren 10 31 Jahre bis unter 32 Jahren 11 32 Jahre bis unter 33 Jahren 12 33 Jahre bis unter 34 Jahren 13 34 Jahre bis unter 36 Jahren 14 36 Jahre bis unter 38 Jahren 15 38 Jahre bis unter 43 Jahren 16 43 Jahre bis unter 45 Jahren 17 45 Jahre bis unter 52 Jahren 16 52 Jahre bis unter 55 Jahren 15 55 Jahre bis unter 58 Jahren 14 58 Jahre bis unter 61 Jahren 13 61 Jahre bis unter 63 Jahren 12 63 Jahre bis unter 65 Jahren 11 65 Jahre bis unter 68 Jahren 10 68 Jahre bis unter 70 Jahren 9 70 Jahre bis unter 73 Jahren 8 73 Jahre bis unter 75 Jahren 7 75 Jahre bis unter 78 Jahren 6 78 Jahre bis unter 82 Jahren 5 82 Jahre bis unter 86 Jahren 4 86 Jahre bis unter 92 Jahren 3 92 Jahre und mehr 2 Alter der Waise Kapitalisierungs- zur Zeit der Abfindung faktor unter 1 Jahr 13 1 Jahr bis unter 2 Jahren 13 2 Jahre bis unter 3 Jahren 12 3 Jahre bis unter 4 Jahren 12 4 Jahre bis unter 5 Jahren 11 5 Jahre bis unter 6 Jahren 10 6 Jahre bis unter 7 Jahren 10 7 Jahre bis unter 8 Jahren 9 8 Jahre bis unter 9 Jahren 8 9 Jahre bis unter 10 Jahren 8 10 Jahre bis unter 11 Jahren 7 11 Jahre bis unter 12 Jahren 6 12 Jahre bis unter 13 Jahren 5 13 Jahre bis unter 14 Jahren 5 14 Jahre bis unter 15 Jahren 4 15 Jahre bis unter 16 Jahren 3 16 Jahre bis unter 17 Jahren 2 17 Jahre und mehr 1". Artikel 16 Änderung der Beitragszahlungsverordnung Die Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 990), geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "sowie bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung" gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: "3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung der Tag der Fälligkeit." c) In Absatz 3 werden die Worte "und 5" durch die Worte ", 5 sowie Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 Satz 2" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "als Buchungstag im Sinne des Satzes 2 gilt der Tag der Buchung bei der Nebenstelle." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Hat vor dem 31. März 1993 bei der Weiterleitung von Beiträgen von der Nebenstelle zur Zentrale regelmäßig eine zeitliche Verzögerung von mindestens einem Arbeitstag vorgelegen, gilt für die Überweisungen der Zentrale der auf den Tag der Buchung bei der Nebenstelle folgende Arbeitstag als Buchungstag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1997." 1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Auf Grund der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1046) treten § 28k Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der Dritte Abschnitt dieser Verordnung im Beitrittsgebiet am 1. Januar 1995 in Kraft. Die Abstimmung ist erstmals für das Kalenderjahr 1994 durchzuführen." Artikel 17 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung Die Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992), geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Abs. 1 Nr. 7 werden folgende Worte angefügt: "ausgenommen sind Belegschaftsrabatte, soweit für sie eine Aufzeichnungspflicht nach dem Lohnsteuerrecht nicht besteht,". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 2 gestrichen. b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden nach den Worten "nach Beitragsgruppen getrennt" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die verbleibenden Worte sowie die Nummer 7 gestrichen. c) In Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "und 7" gestrichen. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "und 2" durch die Worte "und dem Arbeitsentgelt des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "In den Fällen des Satzes 4 sowie in Fällen der Beschriftung des amtlichen Vordruckes mit Hilfe automatischer Einrichtungen kann die Unterschrift entfallen." b) Dem Absatz 5 wird angefügt: "Absatz 1 Satz 5 gilt." 4. In Anlage 3 Nr. 6.9 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: "6.10 Fälle, in denen der Arbeitgeber den Beitrag allein trägt." Artikel 18 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird vor dem Wort "und" der Satzteil "wobei als Nutzung auch die Stillegung von Flächen für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach Maßgabe EWG-rechtlicher Vorschriften gilt," eingefügt. 2. In § 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "§ 51 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes findet keine Anwendung." 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Am Ende der Nummer 2 wird ein Komma und nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt: "3. der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABI. EG Nr. L119 S. 63)". bb) Am Ende der Nummer 3 wird ein Komma und nach Nummer 3 werden folgende Nummern eingefügt: "4. der Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich der Flächenstillegung zur Produktion zu Nichtnahrungsmittelzwecken (ABI. EG Nr. L198S.6), 5. der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des Rates vom 13. Juni 1991 hinsichtlich einer Sonderregelung für eine 1jährige Flächenstillegung (ABI. EG Nr. L162 S. 1), 6. sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stillegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen". 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Beendigung einer Beschäftigung wegen Flächenstillegung, Extensivierung, Aufgabe von Rebflächen und Apfelbaumrodung". b) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Am Ende der Nummer 2 wird ein Komma und nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt: "3. der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABI. EGNr.L119S.63)". Nr. 35 - Tag der Ausgabe: bb) Am Ende der Nummer 3 wird ein Komma und nach Nummer 3 werden folgende Nummern angefügt: "4. der Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des Rates vom 24. Juli 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hinsichtlich der Flächenstillegung zur Produktion zu Nichtnahrungsmittelzwecken (ABI. EG Nr. L198S.6), 5. der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des Rates vom 13. Juni 1991 hinsichtlich einer Sonderregelung für eine 1jährige Flächenstillegung (ABI. EG Nr. L162 S. 1), 6. sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stillegung oder Extensi-vierung landwirtschaftlicher Nutzflächen." 5. § 18a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Sondervorschriften". b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Das Gleiche gilt für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland. Wird vom Leistungsberechtigten oder dessen nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten im Ausland ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieben, wird das aus dem Unternehmen erzielte Einkommen auf die Produktionsaufgaberente ohne Freibetrag angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn 1. der nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehegatte des Leistungsberechtigten im Inland ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt oder 2. Geldleistungen von anderen öffentlich-rechtlichen Stellen für denselben Zeitraum für die Stillegung oder die Abgabe von landwirtschaftlich genutzten Flächen bezogen werden." 6. § 22 wird wie folgt gefaßt: "§22 Übergangsvorschriften (1) § 13 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind auch auf einen Sachverhalt anzuwenden, der bereits vor dem 18. Juni 1994 bestanden hat. (2) § 18a Satz 2 und 3 gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 Leistungen noch nicht endgültig festgesetzt sind." Artikel 19 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 38 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: Bonn, den 17. Juni 1994 1251 § 850e Nr. 2a wird wie folgt gefaßt: "2a. Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können." Artikel 20 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes In § 28 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt: "Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Landessozialgerichts Zweigstellen errichtet werden." Artikel 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 16 und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 22 Übergangsvorschrift In Artikel II § 1 Nr. 11 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel II § 15 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, werden folgende Buchstaben f und g angefügt: ,,f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes, g) §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,". Artikel 23 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 1, Artikel 3, Artikel 5 und Artikel 6 Nr. 4 treten am 1. Juli 1994 in Kraft. (3) Artikel 2 Nr. 2 tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Artikel 2 Nr. 7 und 8 tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. 1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (4) Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe c, Nr. 12 und Artikel 16 Nr. 2 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft. (5) Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. (6) Artikel 6 Nr. 4 (§ 79 Abs. 4 Satz 3) tritt am ersten Tage des sechsunddreißigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (7) Artikel 18 tritt nur in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 in Kraft. (8) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung über das Entrichten von Pflichtbeiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 4. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2232) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 13. Juni 1994 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Die Bundesministerin für Frauen und Jugend Angela Merkel