Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 38 vom 29.06.1994  - Seite 1322 bis 1324 - Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen

Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen 1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen Vom 24. Juni 1994 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 651a werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt: "(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt. (4) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 3, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt des- sen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung zum Schutz der Verbraucher bei Reisen Festsetzungen zu treffen, durch die sichergestellt wird, daß die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und daß der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen Informationen erteilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluß und vor dem Antritt der Reise geben muß." 2. § 651 b wird wie folgt gefaßt: "§651b (1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1323 (2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten." 3. § 651 f Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat." 4. § 651 h wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort "Haftung" die Worte "für Schäden, die nicht Körperschäden sind," eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Worte "gesetzliche Vorschriften" durch die Worte "internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften" ersetzt. 5. §651j wird wie folgt geändert: In § 651 j werden in Absatz 1 nach dem Wort "Vertrag" die Worte "allein nach Maßgabe dieser Vorschrift" eingefügt. 6. Nach § 651 j wird folgender neuer § 651 k eingefügt: "§651k (1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden erstattet werden 1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, und 2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen. Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. (2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils für das erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf siebzig, für das zweite Jahr auf einhundert, für das dritte Jahr auf einhundertfünfzig und für die darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen Deutsche Mark begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer oder einem Kreditinstitut insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. (3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer oder das Kreditinstitut zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem Unternehmen ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. (4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis außer einer Anzahlung bis zur Höhe von zehn vom Hundert des Reisepreises, höchstens jedoch fünfhundert Deutsche Mark vor der Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat. (5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, daß dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muß. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn 1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet, 2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis einhundertfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt, 3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist." 7. Der bisherige § 651k wird § 6511 und wie folgt geändert: Die Angabe "651 j" wird durch die Angabe "651k" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Gewerbeordnung Nach § 147a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. IS. 425), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird folgender § 147b eingefügt: "§147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 651 k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder 2. entgegen § 651k Abs. 5 in Verbindung mit § 651k Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Nachweis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden." 1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Artikel 3 Übergangsvorschrift Soweit in Reiseprospekten Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten sind, die mit den Vorschriften dieses Gesetzes nicht in Einklang stehen, können die Reiseprospekte bis zum 31. Dezember 1994 weiterhin verwendet werden, wenn ihnen eine berichtigte Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt wird. Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 1 Nr. 6 und Artikel 3 treten mit Wirkung für Reiseverträge, die nach dem 1. Juli 1994 abgeschlossen werden und nach denen die Reise nach dem 31. Oktober 1994 angetreten werden soll, am 1. Juli 1994 in Kraft. Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1. November 1994 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 24. Juni 1994 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger