Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 40 vom 05.07.1994  - Seite 1440 bis 1445 - Einunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - (31. StrÄndG - 2. UKG)

Einunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität – (31. StrÄndG – 2. UKG) 1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Einunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität - (31.StrÄndG-2.UKG) Vom 27. Juni 1994 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. IS. 1310), wird wie folgt geändert: 1. § 75 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" nach dem Wort "Vorstandes" durch einen Beistrich ersetzt; b) in Nummer 3 wird nach dem Wort "Personenhandelsgesellschaft" das Wort "oder" angefügt; c) folgende Nummer 4 wird angefügt: "4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung". 2. Der bisherige § 311e wird § 311c mit folgender Maßgabe: a) In Absatz 1 werden die Worte "wissentlich" jeweils gestrichen und die Worte "Freiheitsstrafe von sechs Monaten" durch die Worte "Freiheitsstrafe von drei Monaten" ersetzt; b) in Absatz 4 werden die Worte "nicht wissentlich, aber vorsätzlich oder" gestrichen; c) folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 3. § 311 d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Pflichten" die Verweisung "(§ 330d Nr. 4,5)" eingefügt; b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Wer fahrlässig 1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine Schädigung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizuführen oder 2. in sonstigen Fällen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."; c) Absatz 4 wird gestrichen. 4. Der bisherige § 311c wird § 311e mit folgender Maßgabe: a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Verweisung "§ 310b Abs. 2, des § 311 Abs. 1 bis 4 und des § 311a Abs. 4" durch die Verweisung "§ 31 Ob Abs. 2, des § 311 Abs. 1 bis 4, des § 311a Abs. 4 und des § 311c Abs. 1 und 4" ersetzt; b) in Absatz 3 Nr. 1 wird die Verweisung "des § 310b Abs. 4 und des § 311 Abs. 5" durch die Verweisung "des § 310b Abs. 4, des § 311 Abs. 5 und des §311c Abs. 5" ersetzt. 5. In § 322 wird jeweils die Verweisung "311d, 311e," durch die Verweisung "311 c, 311 d," ersetzt. 6. § 324 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "§324 Gewässerverunreinigung"; b) in Absatz 3 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt. 7. Nach § 324 wird folgender § 324a eingefügt: "§324a Bodenverunreinigung (1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen läßt oder freisetzt und diesen dadurch 1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen, oder 2. in bedeutendem Umfang verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." 8. § 325 wird wie folgt gefaßt: "§325 Luftverunreinigung (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994 1441 bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind Stoffe, die geeignet sind, 1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder 2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge." 9. Nach § 325 wird folgender § 325a eingefügt: "§325a Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen (1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Lärm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor Lärm, Erschütterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge." 10. § 326 wird wie folgt gefaßt: "§326 Umweltgefährdende Abfallbeseitigung (1) Wer unbefugt Abfälle, die 1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, 2. für den Menschen krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, 3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder 4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden, außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, abläßt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. (3) Wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch strafbar. (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, 2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind." Unerlaubtes Betreiben von Anlagen (1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung 1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich ändert oder 2. eine Betriebsstätte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich ändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine genehmigungsbedürftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist, 11. § 327 wird wie folgt gefaßt: "§327 1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 2. eine genehmigungsbedürftige oder anzeigepflichtige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes oder 3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Abfallgesetzes ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1. in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe." 12. § 328 wird wie folgt gefaßt: "§ 328 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, 1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder 2. wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen herbeizuführen, aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einführt oder ausführt. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzüglich abliefert oder 2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt. (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten 1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder 2. gefährliche Güter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlädt oder entlädt, entgegennimmt oder anderen überläßt und dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." 13. § 329 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" ersetzt; b) die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefaßt: "(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung 1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreibt, 2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder 3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen. (3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten Fläche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung 1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, 2. Abgrabungen oder Aufschüttungen vornimmt, 3. Gewässer schafft, verändert oder beseitigt, 4. Moore, Sümpfe, Brüche oder sonstige Feuchtgebiete entwässert, 5. Wald rodet, 6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art tötet, fängt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt, 7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützten Art beschädigt oder entfernt oder 8. ein Gebäude errichtet und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe 1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, 2. in den Fällen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe." 14. Die §§ 330 bis 330c werden durch folgende Vorschriften ersetzt: "§ 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994 1443 1. den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines Menschen leichtfertig verursacht, 2. die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, 3. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann, 4. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet, 5. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schädigt oder 6. aus Gewinnsucht handelt. §330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. §330b Tätige Reue (1) Das Gericht kann in den Fällen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 4 bestraft. (2) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. §330c Einziehung Ist eine Straftat nach den §§ 326,327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so können 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 2. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer;"; b) die bisherige Nummer 3 wird gestrichen; c) die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3; der Punkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt; d) folgende neue Nummern 4 und 5 werden angefügt: "4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die sich aus a) einer Rechtsvorschrift, b) einer gerichtlichen Entscheidung, c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt, d) einer vollziehbaren Auflage oder e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hätte auferlegt werden können, ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, Gewässer, die Luft oder den Boden, dient; 5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung ist auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten a) In Nummer 2 wird das Wort "oder" nach dem Wort "Vorstandes" durch einen Beistrich ersetzt; b) in Nummer 3 wird nach dem Wort "Personenhandelsgesellschaft" das Wort "oder" angefügt; c) folgende Nummer 4 wird angefügt: "4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung". 15. § 330d wird wie folgt geändert: Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 15 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert: 1. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Hat jemand 1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, 3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder 4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden." 3. In § 33 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Nebenfolge" die Worte "oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung" eingefügt. 4. § 130 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "hätte verhindert werden können" durch die Worte "verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre" ersetzt; b) Absatz 2 wird gestrichen; c) Absatz 3 wird Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Verweisung "im Sinne der Absätze 1 und 2" durch die Verweisung "im Sinne des Absatzes 1" ersetzt wird; d) Absatz 4 wird Absatz 3. Artikel 3 Änderung der Strafprozeßordnung § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I 5. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "2. einer in § 330 Satz 1 des Strafgesetzbuches in Bezug genommenen Vorschrift unter der Voraussetzung, daß der Beschuldigte verdächtig ist, vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, oder unter einer der in § 330 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder nach § 330a Abs. 1 des Strafgesetzbuches,". Artikel 4 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes In § 62 Abs. 1 Nr. 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung von 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird die Verweisung "nach § 25" durch die Verweisung "nach § 25 Abs. 1" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Abfallgesetzes § 18 Abs. 2 des Abfallgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, 1501), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5, Nr. 8a bis 10 und Nr. 11 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 und Nr. 10a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." Artikel 6 Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 24. April 1990 (BGBl. 1990II S. 326) wird wie folgt gefaßt: "Artikel 2 § 311d Abs. 1 und 2 sowie § 328 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches gelten mit folgender Maßgabe: Einer verwaltungsrechtlichen Pflicht im Sinne des § 311d Abs. 1 und einer Genehmigung und Untersagung im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 1 stehen eine entsprechende ausländische verwaltungsrechtliche Pflicht, Genehmigung und Untersagung gleich." Artikel 7 Änderung der Strahlenschutzverordnung In § 87 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321,1926), die zuletzt durch Artikel 8 § 11 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, werden die Worte "oder kernbrenn-stoffhaltige Abfälle" gestrichen. Artikel 8 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. entgegen § 19a Abs. 1 oder 3 eine Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b Abs. 1 zuwiderhandelt,"; b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1994 1445 Artikel 9 Änderung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes In § 11 Abs. 2 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 875), das gemäß Artikel 42 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. IS. 278) geändert worden ist, wird die Angabe "fünftausend" durch die Angabe "zwanzigtausend" ersetzt. Artikel 10 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe "zehntausend" durch die Angabe "zwanzigtausend" ersetzt. 2. In § 27 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: "(5) Das Gericht kann von Strafe nach Absatz 2 absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der Täter nicht nach Absatz 4 Nr. 2 bestraft. Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr abgewendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn die Tat nach den §§ 328, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist." 1. In § 39 Abs. 1 werden die Worte "Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren" ersetzt und wird jeweils das Wort "absichtlich" gestrichen. 2. In § 40 Abs. 2 werden die Angabe "fünfzigtausend" durch die Angabe "hunderttausend" und die Angabe "zehntausend" durch die Angabe "zwanzigtausend" ersetzt. Artikeln Änderung des Chemikaliengesetzes Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBl. I S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 15 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. IS. 1416), wird wie folgt geändert: Artikel 12 Aufhebung einer Vorschrift § 191a des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBl. 11989 Nr. 3 S. 33), das zuletzt durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1994 (BGBl. I S. 1168) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. November 1994 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 27. Juni 1994 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer