Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 46 vom 28.07.1994  - Seite 1630 bis 1669 - Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)

Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) 1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)*) Vom 21. Juli 1994 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 19931S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1337), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "84 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3" durch die Angabe "89a, 93" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe "82 bis 84" durch die Angabe "82, 83" und die Angabe "88 und 89" durch die Angabe "88, 89, 89a und 93" ersetzt. b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte "oder die ein auf Gesetz beruhendes Monopol besitzen" gestrichen. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung - der Richtlinie 92/49/EWG vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. 1), - der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABI. EG Nr.L360S.1), - der Richtlinie 90/618/EWG vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABI. EG Nr. L 330 S. 44), - sowie einiger Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABI. EG Nr. L 330 S. 50). c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die in der Anlage Teil A Nr. 23 und 24 genannten Geschäfte fallen nur dann in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn sie von Versicherungsuntemehmen betrieben werden, denen die Erlaubnis für eine der in der Anlage Teil A Nr. 19 bis 21 genannten Versicherungssparten erteilt wurde; in diesem Fall werden sie Lebensversicherungsgeschäften gleichgestellt. Ais Kapitalisierungsgeschäfte (Anlage Teil A Nr. 23) gelten Geschäfte, bei denen unter Anwendung eines mathematischen Verfahrens die im voraus festgesetzten einmaligen oder wiederkehrenden Prämien und die übernommenen Verpflichtungen nach Dauer und Höhe festgelegt sind. Geschäfte nach der Anlage Teil A Nr. 24 bestehen in der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen, die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbsfähigkeit vorsehen, einschließlich der Anlage und Verwaltung der Vermögenswerte. Bei Geschäften nach Satz 3 dürfen die Versicherungsuntemehmen im Zusammenhang mit der Verwaltung auch Garantiezusagen für die Erhaltung des verwalteten Kapitals und das Erreichen einer Mindestverzinsung abgeben. Sterbekassen dürfen die in den Sätzen 1 bis 4, Pensionskassen die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Geschäfte nicht betreiben." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "den Bezirk" durch die Worte "das Gebiet" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "insbesondere" wird gestrichen. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. die Satzung, soweit sie sich nicht auf allgemeine Versicherungsbedingungen bezieht,". cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Angaben darüber, welche Versicherungssparten betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen, unter Mitteilung der Bezeichnung und des Gegenstandes des Versi- Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1631 cherungsschutzes; bei Pensions- und Sterbekassen die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die fachlichen Geschäftsunterlagen, namentlich die Tarife und die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln,". dd) In Nummer 4 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" gestrichen. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 und für Pflichtversicherungen die allgemeinen Versicherungsbedingungen,". bb) Nummer 1 a wird wie folgt gefaßt: "1a. für die Krankenversicherung im Sinne des §12 Abs. 1 die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln,". cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. für die Geschäftsleiter die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind,". dd) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt: "6. sofern an dem Versicherungsunternehmen bedeutende Beteiligungen (§ 7a Abs. 2 Satz 3) gehalten werden a) die Angabe der Inhaber und die Höhe der Beteiligungen, b) Angaben zu den Tatsachen, die für die Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen erforderlich sind, c) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, und d) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: die Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind, die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlußprüfern, sofern solche zu erstellen sind, 7. für den Verantwortlichen Aktuar Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 11a Abs. 1, §§ 11e und 12 Abs. 2 Satz 2) erforderlich sind." d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß Absatz 5 Nr. 5 und 6, § 13d Nr. 1,2,4 und 5 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder." "(1) Die Erlaubnis wird, wenn sich nicht aus dem Geschäftsplan etwas anderes ergibt, ohne Zeitbeschränkung erteilt. Ungeachtet einer Beschränkung des Antrags wird sie für das Gebiet aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und aller anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkom-men) in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993IIS. 1294) erteilt." "§7a (1) Die Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in Versiche-rungsgeschäften sowie Leitungserfahrung voraus. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. Geschäftsleiter sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz oder Satzung oder als Hauptbevollmächtigte einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung des Versicherungsunternehmens berufen sind. (2) Die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungsunternehmen müssen den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen, insbesondere zuverlässig sein. Wird die Beteiligung von juristischen Personen oder Personenhandelsgesellschaften gehalten, gilt das gleiche für diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung berufen sind, sowie für die persönlich haftenden Gesellschafter. Eine bedeutende Beteiligung besteht, wenn unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens 10 vom Hundert des Nennkapitals oder der Stimmrechte einer Versicherungsaktiengesellschaft gehalten oder des Gründungsstocks eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (§ 22) gezeichnet werden oder trotz Unterschrei-tens dieser Schwelle ein maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung ausgeübt werden kann. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gilt Artikel 7 Satz 1 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: 4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: 1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABI. EG Nr. L 348 S. 62). Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind dem mittelbar beteiligten Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen. Tochterunternehmen sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutteruntemehmens angesehen, das die einheitliche Leitung ausübt. Mutterunternehmen sind Unternehmen, die als Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten, ohne daß es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die Geschäftsleiter die Voraussetzungen des § 7a Abs. 1 nicht erfüllen, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen nicht Genüge getan wird, 3. nach dem Geschäftsplan und den nach § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4, Abs. 5 vorgelegten Unterlagen die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Versicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan sind. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Versicherungsunternehmen mit dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) verbunden ist und wenn wegen dieser Unternehmensverbindung (§15 des Aktiengesetzes) oder der Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsuntemehmen nicht möglich ist. Die Erlaubnis kann femer versagt werden, wenn entgegen § 5 Abs. 5 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält." b) Absatz 1 a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "Nr. 19 bis 21" durch die Angabe "Nr. 19 bis 24" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Das gleiche gilt für die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Versicherungssparten." c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: "(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis auszusetzen oder die Erlaubnis zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 32b Abs. 4 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 63 S. 1) zustandegekommen ist. Die Aussetzung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für nach dem Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte Anträge auf Erlaubnis. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde diese Fristverlängerung zu beachten. (4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 und 1a genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt werden." 6. In § 8a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 8 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 7a Abs. 1" ersetzt. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Worte "sollen die Bestimmungen" werden durch die Worte "müssen vollständige Angaben" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird der Klammerzusatz gestrichen. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. über die Fälligkeit der Prämie und die Rechtsfolgen eines Verzugs;". dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. über die vertraglichen Gestaltungsrechte des Versicherungsnehmers und des Versicherers sowie die Obliegenheiten und Anzeigepflichten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls;". ee) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: "6. über die inländischen Gerichtsstände;". ff) In Nummer 7 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. gg) Nummer 8 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Rückversicherung und auf die in Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Großrisiken." 8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: "§10a (1) Die Versicherungsuntemehmen haben zu gewährleisten, daß der Versicherungsnehmer, wenn er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucher- Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1633 Information über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluß und während der Laufzeit des Vertrages nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird. Bei den in Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Großrisiken genügt die Angabe des anwendbaren Rechts und der zuständigen Aufsichtsbehörde. (2) Die Verbraucherinformation hat schriftlich zu erfolgen. Sie muß eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich in deutscher Sprache oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers abgefaßt sein. (3) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge auf Abschluß rechtlich selbständiger Versicherungsverträge enthalten, daß die Übersichtlichkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt werden. Der Antragsteller ist schriftlich und unter besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selbständigkeit der beantragten Verträge einschließlich der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingungen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbindungsfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen." 9. § 11 wird wie folgt gefaßt: "§11 (1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, daß das Versicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen, insbesondere für die einzelnen Verträge ausreichende Deckungsrückstellungen bilden kann. Hierbei kann der Finanzlage des Versicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne daß planmäßig und auf Dauer Mittel eingesetzt werden dürfen, die nicht aus Prämienzahlungen stammen. (2) Bei gleichen Voraussetzungen dürfen Prämien und Leistungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden." 10. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a bis 11 e eingefügt: "§11a (1) Jedes Lebensversicherungsunternehmen hat einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Er muß zuverlässig und fachlich geeignet sein. Fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse in der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung voraus. Eine ausreichende Berufserfahrung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Versicherungsmathematiker nachgewiesen wird. (2) Der in Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung gemäß Absatz 1 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der in Aussicht genommene Verantwortliche Aktuar nicht zuverlässig oder fachlich geeignet ist, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die einer Bestellung entgegengestanden hätten, oder erfüllt der Verantwortliche Aktuar die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß ein anderer Verantwortlicher Aktuar bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Verantwortliche Aktuar die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine neue Bestellung, so kann sie den Verantwortlichen Aktuar selbst bestellen. Das Ausscheiden des Verantwortlichen Aktuars ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die folgenden Aufgaben: 1. Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellungen die Grundsätze des § 11 und der aufgrund des § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen sowie des § 341 f des Handelsgesetzbuchs eingehalten werden. Dabei muß er die Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt. 2. Er hat, sofern es sich nicht um einen kleineren Verein (§ 53 Abs. 1 Satz 1) handelt, unter der Bilanz zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung nach § 341 f des Handelsgesetzbuchs sowie der aufgrund des § 65 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung); § 341k des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung bleibt unberührt. In einem Bericht an den Vorstand des Unternehmens hat er zu erläutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren Annahmen der Bestätigung zugrunde liegen. 3. Sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, daß er möglicherweise die Bestätigung gemäß Nummer 2 nicht oder nur mit Einschränkungen wird abgeben können, hat er den Vorstand, und wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, sofort die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 4. Für die Versicherungsverträge mit Anspruch auf Überschußbeteiligung hat er dem Vorstand Vorschläge für eine angemessene Beteiligung am Überschuß vorzulegen. (4) Der Vorstand des Unternehmens ist verpflichtet, 1. dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß Absatz 3 erforderlich sind, und 2. der Aufsichtsbehörde den Erläuterungsbericht zur versicherungsmathematischen Bestätigung gemäß Absatz 3 Nr. 2 vorzulegen. (5) Für Sterbekassen sowie Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde, gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2 nicht. Die Verpflichtung zu den Überprüfungen nach Absatz 3 Nr. 1 Satz 2 gilt auch in diesen Fällen. Absatz 3 Nr. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der 1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I dort genannten Bestätigung die Bestätigung tritt, daß die Deckungsrückstellung nach dem genehmigten Geschäftsplan gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung). (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der versicherungsmathematischen Bestätigung und nähere Einzelheiten zum Inhalt und Umfang sowie zur Vorlagefrist des Erläuterungsberichts gemäß Absatz 3 Nr. 2 und ABsatz 5 festzulegen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. §11b Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen aufgrund der Versicherungsbedingungen die Prämien und die Bestimmungen zur Überschußbeteiligung mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. Für den Treuhänder gelten § 12b Abs. 3 und 4 und § 12d Abs. 2 entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. §11c Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter. Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Anwendung. Von den Bestimmungen in § 11a gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend sowie Absatz 3 mit der Maßgabe, daß die Deckungsrückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist. §11d Soweit Unfallversicherungsunternehmen Versicherungen mit Rückgewähr der Prämie übernehmen, gelten die §§ 11 bis 11c entsprechend. §11e Für die Berechnung der Deckungsrückstellung von Renten in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung ohne Rückgewähr der Prämie gilt § 11 a entsprechend." 11. § 12 wird wie folgt gefaßt: "§12 (1) Soweit die Krankenversicherung geeignet ist, die gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise zu ersetzen (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wobei 1. die Prämien auf versicherungsmathematischer Grundlage unter Zugrundelegung von Wahrscheinlichkeitstafeln und anderen einschlägigen statistischen Daten, insbesondere unter Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invali-ditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit und unter Berücksichtigung von Sicherheits- und sonstigen Zuschlägen sowie eines Rechnungszinses von höchstens 3,5 vom Hundert zu berechnen sind, 2. die Alterungsrückstellung nach § 341 f des Handelsgesetzbuchs zu bilden ist, 3. in dem Versicherungsvertrag das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens, in der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr ausgeschlossen ist sowie eine Erhöhung der Prämien vorbehalten sein muß, 4. dem Versicherungsnehmer in dem Versicherungsvertrag das Recht auf Vertragsänderungen durch Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus der Vertragslaufzeit erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung einzuräumen ist. (2) Versicherungsunternehmen, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. § 11 a Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Dem Verantwortlichen Aktuar obliegen die folgenden Aufgaben: 1. Er hat sicherzustellen, daß bei der Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Alterungsrückstellung, die versicherungsmathematischen Methoden (Absatz 1 Nr. 1 und 2) eingehalten und dabei die Regelungen der nach § 12c erlassenen Rechtsverordnung beachtet werden. Dabei muß er die Finanztage des Unternehmens insbesondere daraufhin überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt. 2. Er hat unter der Bilanz zu bestätigen, daß die Alterungsrückstellung nach Nummer 1 berechnet ist (versicherungsmathematische Bestätigung). Das gilt nicht für kleinere Vereine (§ 53 Abs. 1 Satzl). § 11 a Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend. (4) Für die substitutive Krankenversicherung gilt § 11 Abs. 2 entsprechend. Die Prämien für das Neugeschäft dürfen nicht niedriger sein als die Prämien, die sich im Altbestand für gleichaltrige Versicherte ohne Berücksichtigung ihrer Alterungsrückstellung ergeben würden. (5) Sofern die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend." Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1635 12. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12d eingefügt: "§12a (1) In der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Riegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung) hat das Versicherungsuntemehmen der Alterungsrückstellung zusätzliche Beträge in Höhe von 80 vom Hundert der auf die Alterungsrückstellung der betroffenen Versicherungen entfallenden durchschnittlichen, über die rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehenden Kapitalerträge (Überzins), jedoch nicht mehr als 2,5 vom Hundert der Summe der jeweiligen zum Ende des Vorjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellungen, jährlich direkt gutzuschreiben. (2) 50 vom Hundert des nach Absatz 1 ermittelten Betrages sind allen Versicherten jährlich direkt zuzuschreiben und als künftige oder sofortige Prämienermäßigung, insbesondere zur Vermeidung oder zur Begrenzung von Prämienerhöhungen im Alter zu verwenden. In der freiwilligen Pflegetagegeldversicherung können die Versicherungsbedingungen vorsehen, daß anstelle einer Prämienermäßigung eine entsprechende Leistungserhöhung vorgenommen wird. (3) 50 vom Hundert des nach Absatz 1 ermittelten Betrages sind für die Versicherten, die am Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet haben, festzulegen und innerhalb von drei Jahren zur Prämienermäßigung oder zur Vermeidung oder Begrenzung von Prämienerhöhungen zu verwenden. Die Prämienermäßigung gemäß Satz 1 kann soweit beschränkt werden, daß die Prämie des Versicherten nicht unter die des ursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht verbrauchte Teil der Gutschrift ist dann gemäß Absatz 2 zu verwenden. (4) Der Maßstab für die Verteilung des nach Absatz 1 ermittelten Betrages auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Berechtigten wird durch Rechtsverordnung nach § 12c festgelegt. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten erstmalig für das nach dem 31. Dezember 1994 beginnende Geschäftsjahr. Bis zu diesem Zeitpunkt sind den Versicherten 1 vom Hundert der Summe der jeweiligen zum Ende des Vorjahres vorhandenen positiven Alterungsrückstellungen gutzuschreiben und gemäß Absatz 2 zu verwenden, wobei es sich nicht um Direktgutschriften handeln muß. §12b (1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen aufgrund einer Änderungsklausel erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Dazu sind ihm sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten Nachweise und Daten vorzulegen. In den technischen Berechnungsgrundlagen sind die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellung einschließlich der verwen- deten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind. (2) Das Versicherungsuntemehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. Dabei darf auch ein betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepaßt und ein vereinbarter Prämienzuschlag entsprechend geändert werden, soweit der Vertrag dies vorsieht. Ist nach Auffassung des Treuhänders eine Erhöhung oder eine Senkung der Prämien für einen Tarif ganz oder teilweise erforderlich und kann hierüber mit dem Unternehmen eine übereinstimmende Beurteilung nicht erzielt werden, hat der Treuhänder die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. (3) Zum Treuhänder darf nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsuntemehmen unabhängig ist, insbesondere keinen Anstellungsvertrag oder sonstigen Dienstvertrag mit dem Versicherungsuntemehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen abgeschlossen hat. Die fachliche Eignung setzt ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Prämienkalkulation in der Krankenversicherung voraus. (4) Der in Aussicht genommene Treuhänder muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Anforderungen gemäß Absatz 3 wesentlich sind, benannt werden. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der in Aussicht genommene Treuhänder nicht zuverlässig oder fachlich nicht geeignet ist, kann sie verlangen, daß eine andere Person benannt wird. Werden nach der Bestellung Umstände bekannt, die nach Absatz 3 einer Bestellung entgegenstehen würden, oder erfüllt der Treuhänder die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß, insbesondere bei Zustimmung zu einer den Rechtsvorschriften nicht entsprechenden Prämienänderung, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, daß ein anderer Treuhänder bestellt wird. Erfüllt in den Fällen der Sätze 2 und 3 auch der in Aussicht genommene oder der neue Treuhänder die Voraussetzungen nicht oder unterbleibt eine Bestellung, kann sie den Treuhänder selbst bestellen. §12c (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung 1. die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prämienänderungen und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Alterungsrückstellung, 1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos und zur Stornowahrscheinlichkeit sowie die Höhe des Sicherheitszuschlags und des Zinssatzes und die Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge festzulegen, 2. nähere Bestimmungen zur Gleichartigkeit des Versicherungsschutzes sowie zur Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung bei einem Tarifwechsel gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 zu erlassen, 3. festzulegen, wie der Überzins nach § 12a Abs. 1 zu ermitteln, wie die Beträge auf die berechtigten Versicherten gemäß § 12a Abs. 2 und 3 zu verteilen sind und wie die Prämie des ursprünglichen Eintrittsalters ermittelt wird, 4. das Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen nach § 12b Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die Frist für die Vorlage der Gegenüberstellung an die Aufsichtsbehörde und den Treuhänder festzulegen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2, wenn mit ihnen die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 übertragen wird. §12d (1) Soweit bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung die Prämien für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge aufgrund einer Änderungsklausel mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde geändert werden dürfen, tritt an die Stelle der Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Zustimmung des Treuhänders (§ 12b Abs. 1 und 2). (2) Soweit ein Versicherungsunternehmen für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung keinen Treuhänder benennt, der die Voraussetzungen nach § 12b Abs. 3 erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde die Aufgabe des Treuhänders auf Kosten des Versicherungsunternehmens wahrnehmen. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, sobald eine ausreichende Zahl von Treuhändern, die die Voraussetzungen des § 12b Abs. 3 erfüllen, im Inland ihre Dienste anbietet. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen." 13. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben." b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Versicherungssparten" die Worte "oder ein anderes Gebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkom-mens" und die Worte "außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" jeweils durch die Worte "außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens" ersetzt. 14. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13d eingefügt: "§13a (1) Das Versicherungsunternehmen darf nach Maßgabe der §§ 13b und 13c das Direktversicherungsgeschäft in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr betreiben. Als Niederlassung ist es auch anzusehen, wenn das Versicherungsgeschäft durch eine zwar selbständige, aber ständig damit betraute Person betrieben wird, die von einer Betriebsstätte in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat aus tätig wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Pensions- und Sterbekassen; für sie gilt § 13 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß er bei jeder Tätigkeit im Ausland anzuwenden ist. (2) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn das Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat von seinem Sitz oder seiner Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat aus im Wege der Direktversicherung Risiken deckt, die in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat belegen sind, ohne daß das Unternehmen dort von einer Niederlassung Gebrauch macht. Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist 1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und den darin befindlichen, durch den gleichen Vertrag gedeckten Sachen der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem diese Gegenstände belegen sind, 2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen erhalten, dieser Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, 3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, 4. in allen anderen Fällen, a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1637 b) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat oder Vertragsstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht. §13b (1) Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Errichtung einer Niederlassung unter Angabe des betreffenden Mitgliedstaats oder Vertragsstaats anzuzeigen. Die Anzeige muß enthalten: 1. die Angaben und Schätzungen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 Nr. 3 und 4; sofern die Krankenversicherung im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. 1) betrieben werden soll, zusätzlich die dem § 5 Abs. 5 Nr. 1 a entsprechenden Angaben, 2. Angaben über die Organisationsstruktur, 3. den Namen des vorgesehenen Hauptbevollmächtigten, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Unternehmen Dritten gegenüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Gerichten des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats zu vertreten, 4. die voraussichtliche Anschrift, welche zugleich die Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sein muß, 5. bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken über die Niederlassung eine Erklärung, wonach das Unternehmen in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Mitglied des nationalen Garantiefonds zur Entschädigung der Opfer von Unfällen, die von nicht versicherten oder nicht ermittelten Fahrzeugen verursacht werden, und des nationalen Versicherungsbüros geworden ist. (2) Die Aufsichtsbehörde prüft hinsichtlich des Vorhabens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Unterlagen neben der rechtlichen Zulässigkeit die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und die Finanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der in § 7a Abs. 1 genannten Voraussetzungen durch den Hauptbevollmächtigten und die für die Niederlassung zuständigen Geschäftsleiter. Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats 1. diese Unterlagen und 2. eine Bescheinigung darüber, daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne oder des für die betriebenen Versicherungssparten erforderlichen Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist mit, daß und aus welchen Gründen die Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung versagt wird. (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann die Niederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn seit Zugang der Benachrichtigung beim Unternehmen zwei Monate vergangen sind, es sei denn, daß die Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats dem Unternehmen einen früheren Zeitpunkt mitteilt. (4) Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 gemachten Angaben hat das Versicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung anzuzeigen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. §13c (1) Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde die beabsichtigte Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs unter Angabe des betreffenden Mitgliedstaats oder Vertragsstaats anzuzeigen. Zugleich ist anzugeben, welche Versicherungssparten dort betrieben und welche Risiken einer Versicherungssparte gedeckt werden sollen; sofern die Krankenversicherung im Sinne des Artikels 54 Abs. 2 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung betrieben werden soll, sind zusätzlich die dem § 5 Abs. 5 Nr. 1a entsprechenden Angaben zu machen. Bei Deckung der in Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a genannten Risiken hat, soweit solche Nachweise nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats gefordert werden, die Anzeige außerdem zu enthalten: 1. eine Erklärung nach § 13b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, 2. den Namen und die Geschäftsanschrift eines in dem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ansässigen oder niedergelassenen Vertreters (Vertreter für die Schadensregulierung), für den § 7a Abs. 1 Satz 1 entsprechend gilt, der a) alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle sammelt und die dafür notwendige Geschäftsausstattung besitzt, b) über ausreichende Befugnisse verfügt, um das Unternehmen gegenüber Personen, die Schadenersatzansprüche geltend machen, gerichtlich oder außergerichtlich, insbesondere vor Verwaltungsbehörden, zu vertreten sowie diesbezügliche Vollmacht zu erteilen, c) bis zur endgültigen Befriedigung der Schadenersatzansprüche über ausreichende Befugnisse verfügt, um die diesen Ansprüchen entsprechenden Beträge auszuzahlen, und d) die Befugnis besitzt, das Unternehmen gegenüber den Behörden des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats hinsichtlich des Bestehens und der Gültigkeit der Versicherungsverträge zu vertreten. (2) Die Aufsichtsbehörde prüft innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der in Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Unterlagen die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Bei Unbedenklichkeit übersendet sie vor Ablauf der Frist der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats 1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 4 aufgehoben. b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt: "(1a) Überträgt ein inländisches Versicherungsuntemehmen ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkom-mens, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das übertragende Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Sie wird, soweit kein Versagungsgrund nach Absatz 1 Satz 3 vorliegt, nur erteilt, wenn 1. diese Unterlagen, 2. eine Bescheinigung darüber, welche Versicherungssparten das Unternehmen betreiben und welche Risiken einer Versicherungssparte es decken darf, 3. eine Bescheinigung gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und benachrichtigt hierüber das Unternehmen. Anderenfalls teilt sie dem Unternehmen vor Ablauf der Frist mit, daß und aus welchen Gründen die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr versagt wird. Es gilt als Versagung, wenn sich die Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf der Frist nicht geäußert hat. (3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 kann das Unternehmen seine Tätigkeit ab Zugang der genannten Benachrichtigung aufnehmen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Unternehmen weitere Versicherungssparten betreiben oder Risiken decken oder einen anderen Vertreter für die Schadenregulierung ernennen will. §13d Die Versicherungsuntemehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen 1. die Bestellung eines Geschäftsleiters unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (§ 7a Abs. 1) wesentlich sind, 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters, 3. Satzungsänderungen, die eine Kapitalerhöhung zum Gegenstand haben, 4. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an Versicherungsuntemehmen, das Erreichen, das Ober- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Nennkapitals sowie die Tatsache, daß das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Versicherungsuntemehmen von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt, 5. jährlich den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung am Versicherungsunternehmen und die Höhe dieser Beteiligung, wenn das Unternehmen hiervon Kenntnis erlangt, 6. nach Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Lebensversicherung die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln unter deren Beifügung; dies gilt entsprechend bei der Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze, 7. für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 sowie die Pflichtversicherungen die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen unter deren Beifügung, 8. in der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze im Sinne des § 5 Abs. 5 Nr. 1a unter deren Beifügung." 1. durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Sitzes der Nachweis geführt wird, daß das übernehmende Unternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt, 2. die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, in denen die Risiken des Versicherungsbestandes belegen sind, zustimmen und 3. bei Übertragung des Versicherungsbestandes einer Niederlassung die Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats oder Vertragsstaats angehört worden ist. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten auch für die Übertragung eines im Inland erworbenen Versicherungsbestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend." 16. In § 22 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Postscheckkonto" durch das Wort "Postgirokonto" ersetzt. 17. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe "§ 39 Abs. 1 bis 3" wird durch die Angabe "§ 39 Abs. 1 und 2" ersetzt. bb) Nach dem Wort "gilt" werden die Worte "vorbehaltlich des Absatzes 2" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern. Sind Vorstand und Aufsichtsrat nicht durch Satzung zur Änderung von allgemeinen Versicherungsbedingungen ermächtigt, so kann die oberste Vertretung den Aufsichtsrat ermächtigen, bei dringendem Bedürfnis die allgemeinen Versicherungsbedingungen vorläufig zu ändern; die Änderungen sind der obersten Vertretung bei ihrem nächsten Zusammentritt vorzulegen und außer Kraft zu setzen, wenn diese es verlangt." 18. § 53c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert aa) In Satz 1 werden die Worte ", die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," gestrichen. Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1639 bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Soweit in dieser Rechtsverordnung Beträge in ECU festgesetzt werden, gilt als Gegenwert in Deutscher Mark ab 31. Dezember jedes Jahres der Gegenwert des letzten Tages des vorangegangenen Monats Oktober, für den der Gegenwert der ECU in den Währungen aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft vorliegt." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Für die die Lebensversicherung als Pensions- und Sterbekassen betreibenden Unternehmen gilt Absatz 2 zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität entsprechend. Unternehmen, die bis zum 28. Juli 1994 zugelassen worden sind und den Anforderungen der nach Absatz 2 Satz 1 erlassenen Verordnung nicht genügen, müssen die Solvabilitätsanforderungen der Verordnung spätestens mit Ablauf des auf den 31. Dezember 1998 folgenden Geschäftsjahres erfüllen." c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt: "a) bei Aktiengesellschaften das Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien und abzüglich der Hälfte des nicht eingezahlten Teils;". bb) In Nummer 3a wird die Angabe "des Absatzes 3a" durch die Angabe "der Absätze 3a und 3c" ersetzt. cc) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt: "3b. Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, nach Maßgabe der Absätze 3b und 3c;". dd) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stille Reserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharaktertragen;". ee) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort "Deckungsrücklage" durch das Wort "Dek-kungsrückstellung" ersetzt. d) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt: "1. wenn es bis zur vollen Höhe am Verlust teilnimmt und das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, im Falle eines Verlustes die Zinszahlungen aufzuschieben, 2. wenn vereinbart ist, daß es im Falle des Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird, 3. wenn es dem Versicherungsunternehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt worden ist und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Wertpapieren verbriefte Genußrechte wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Genußrechte führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist,". bbb) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt. ccc) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt. ddd) Nummer 6 wird aufgehoben. bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist." e) Nach Absatz 3a werden folgende Absätze 3b und 3c eingefügt: "(3b) Kapital, das aufgrund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist (Absatz 3 Satz 1 Nr. 3b), ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, 1. wenn es im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Versicherungsunternehmens nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückerstattet wird, 2. wenn es dem Versicherungsuntemehmen mindestens für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung gestellt wird und nicht auf Verlangen des Gläubigers vorzeitig zurückgezahlt werden muß; die Frist von fünf Jahren braucht nicht eingehalten zu werden, wenn Schuldverschreibungen wegen Änderung der Besteuerung, die zu Zusatzzahlungen an den Erwerber der Schuldverschreibungen führt, vorzeitig gekündigt werden und das Kapital vor Rückerstattung durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist, 3. wenn die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs gegen Forderungen des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen ist und für die Verbindlichkeiten keine vertraglichen Sicherheiten durch das Versicherungsunternehmen oder durch Dritte gestellt werden und 4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als zwei Jahren fällig wird oder aufgrund des Vertrages fällig werden kann. Nachträglich können der Nachrang nicht beschränkt sowie die Laufzeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden. Eine vorzeitige Rück- 1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I erstattung ist dem Versicherungsunternehmen ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern das Versicherungsunternehmen nicht aufgelöst wurde oder sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist. Das Versicherungsuntemehmen hat bei Abschluß des Vertrages auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen ausdrücklich und schriftlich hinzuweisen; werden Wertpapiere über die nachrangigen Verbindlichkeiten begeben, so ist nur in den Zeichnungs- und Ausgabebedingungen auf die genannten Rechtsfolgen hinzuweisen. Ein Versicherungsuntemehmen darf in Wertpapieren verbriefte eigene nachrangige Verbindlichkeiten nicht erwerben. Die Rückzahlungsverpflichtung gilt nicht als Belastung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. (3c) Der Gesamtbetrag des Genußrechtskapitals nach Absatz 3a und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3b ist den Eigenmitteln nach Absatz 1 nur zuzurechnen, soweit er 25 vom Hundert der eingezahlten Eigenmittel nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht übersteigt; die Aufsichtsbehörde kann einen höheren Vomhundertsatz, der jedoch 50 vom Hundert der Solvabilitätsspanne nicht übersteigen darf, zulassen, wenn die Leistung des Genußrechtskapitals oder die Eingehung der nachrangigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung eines Solvabilitäts-planes oder eines Finanzierungsplanes (§ 81b) erfolgt." 19. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Das Vermögen eines Versicherungsuntemehmens ist" ersetzt durch die Worte "Die Bestände des Deckungsstocks (§ 66) und das übrige gebundene Vermögen eines Versicherungsuntemehmens (gebundenes Vermögen) sind". b) In Absatz 2 wird der Punkt am Ende des Buchstabens c durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt: "d) Anlagen in Anteilen an Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden, und in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, sofern sie nicht durch die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) koordiniert worden sind." 20. § 54a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Das gebundene Vermögen (§ 54 Abs. 1) darf nur nach Maßgabe der folgenden Absätze angelegt werden; dabei sind Vertragsstaaten des EWR-Abkommens wie Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu behandeln." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 1 bis 5 werden wie folgt gefaßt: "1. in Forderungen, für die ein Grundpfandrecht an einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft belegenen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht besteht, wenn das Grundpfandrecht die Erfordernisse der §§11 und 12 des Hypothekenbankgesetzes, Erbbaurechte darüber hinaus die des § 21 der Verordnung über das Erbbaurecht, oder die entsprechenden Vorschriften des anderen Mitgliedstaats erfüllen; 2. in Forderungen, für die eine Schiffshypothek an einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft registrierten Schiff oder Schiffsbauwerk besteht, wenn die Hypothek die Erfordernisse der §§10 bis 12 des Schiffsbankgesetzes oder die entsprechenden Erfordernisse des anderen Mitgliedstaats erfüllt; 3. in a) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Inhaberschuldverschreibungen, die in einem Mitgliedstaat an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (organisierter Markt), b) Pfandbriefen, Kommunalobligationen und anderen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Inhaber- und Namensschuldverschreibungen, die die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften erfüllen (kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse), c) in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Schuldverschreibungen, die in einem Mitgliedstaat an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassen sind; der Anteil dieser Schuldverschreibungen darf 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht übersteigen; 4. in Forderungen, die in das Schuldbuch der Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder in ein entsprechendes Verzeichnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft eingetragen sind, sowie in Uquiditätspapieren (§ 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank); Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1641 5. in voll eingezahlten, an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassenen oder in einen organisierten Markt einbezogenen Aktien und Genußrechten, das übrige gebundene Vermögen darüber hinaus auch in voll eingezahlten, an einer Börse in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien und Genußrechten. Aktien und Genußrechte derselben Gesellschaft dürfen nur insoweit erworben werden, als ihr Nennbetrag zusammen mit dem Nennbetrag der bereits im gebundenen Vermögen befindlichen Aktien und Genußrechte derselben Gesellschaft 10 vom Hundert des Grundkapitals dieser Gesellschaft nicht übersteigt. Der Anteil von Aktien und Genußrechten der Gesellschaften mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft darf jeweils 20 vom Hundert des nach Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstockvermögen und das übrige gebundene Vermögen zulässigen Bestandes nicht übersteigen." bb) Nummer 5a wird wie folgt geändert: aaa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "in voll eingezahlten, nicht unter Nummer 5 fallenden Aktien und Genußrechten, sowie in Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditanteilen, Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des Handelsgesetzbuchs und in Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten". bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Unternehmen" die Worte "seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft hat und" eingefügt. ccc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Bei Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck das Halten von Anteilen eines anderen Unternehmens ist, bezieht sich Satz 3 auf die durchgerechneten Anlagen des Versicherungs-untemehmens bei dem anderen Unternehmen." cc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: "6. in Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden, wenn diese Sondervermögen entsprechend den Vertragsbedingungen überwiegend voll eingezahlte, in einem Mitgliedstaat an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Aktien oder Genußrechte oder überwiegend in einem Mitgliedstaat ausgestellte Schuldverschreibungen im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a und b enthalten. Das übrige gebundene Vermögen kann darüber hinaus angelegt werden in Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden, wenn diese Sondervermögen entsprechend den Vertragsbedingungen überwiegend in voll eingezahlten, an einer Börse in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien oder Genußrechten angelegt sind. Der Bestand an Anteilen nach den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das Sondervermögen überwiegend in Aktien oder Genußrechten von Gesellschaften mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft angelegt ist, zusammen mit Direktanlagen dieser Art jeweils 20 vom Hundert des nach Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstockvermögen und das übrige gebundene Vermögen zulässigen Bestandes nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Anteile, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft untersteht und zum Schutz der Anteilsinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach ihrer Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung und -Streuung anlegt und der Anteilsinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen kann;". dd) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden die Worte "Hypotheken oder Grundschulden" durch das Wort "Grundpfandrechte" ersetzt und die Angabe "Buchstabe a" gestrichen. bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: "b) in einer anderen Vorschrift dieses Absatzes genannte, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellte Wertpapiere, die von der Deutschen Bundesbank oder der Zentralnotenbank eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft beliehen werden können, sofern die Beleihungsgrenzen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder des entsprechenden Gesetzes des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft eingehalten sind,". ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt: "d) Guthaben oder Wertpapiere im Rahmen eines Wertpapierdarlehens entsprechend § 9b Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesell- 1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I schatten oder gleichwertiger Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft. Forderungen aus Wertpapierdarlehen dürfen jeweils 15 vom Hundert der Wertpapiere des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen;". ee) Die Nummern 8 bis 13 werden wie folgt gefaßt: "8. in Darlehen a) an aa) die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, bb) einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder seine Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABI. EG Nr. L 386 S. 14) eine Gewichtung von Null festgelegt haben, der Mitgliedstaat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierüber unterrichtet und diese die Gewichtung bekanntgemacht hat, cc) eine internationale Organisation, der auch die Bundesrepublik Deutschland als Vollmitglied angehört; b) an sonstige Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, für die die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5 der unter Buchstabe a genannten Richtlinie eine Gewichtung von 20 vom Hundert festgelegt haben, sowie in Darlehen, für die eine dieser Stellen die volle Gewährleistung übernommen hat; dabei darf der Anteil der Darlehen, bei denen nicht sichergestellt ist, daß sich das Vorrecht des § 77 Abs. 4 auf sie erstreckt, 10 vom Hundert des Deckungsstockvermögens nicht übersteigen; c) für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der unter Buchstabe a bezeichneten Stellen oder ein geeignetes Kreditinstitut im Sinne der Nummer 9 Buchstabe c mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft die volle Gewährleistung übernommen hat; d) an Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme der Kreditinstitute, sofern aufgrund der bisherigen und der zu erwartenden künftigen Entwicklung der Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens die vertraglich vereinbarte Verzinsung und Rückzahlung gewährleistet erscheint und die Darlehen ausreichend aa) durch erstrangige Grundpfandrechte, bb) durch verpfändete oder zur Sicherung übertragene Forderungen oder zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Wertpapiere oder cc) in vergleichbarer Weise gesichert sind. Eine Verpflichtungserklärung des Darlehensnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Negativerklärung) kann eine Sicherung des Darlehens nur ersetzen, wenn und solange der Darlehensnehmer bereits aufgrund seines Status die Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens bietet; 9. bei a) der Deutschen Bundesbank, b) der Zentralnotenbank eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, c) einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, das den Anforderungen der Zweiten Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG (ABI. EG Nr. L 386 S. 14) unterliegt, wenn das Kreditinstitut dem Versicherungsunternehmen schriftlich bestätigt, daß es die an seinem Sitz geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute einhält (geeignetes Kreditinstitut). Als Anlagen gelten auch laufende Guthaben; d) öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten, die nach Artikel 2 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABI. EG Nr. L 322 S. 30) vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind; 10. in bebauten, in Bebauung befindlichen oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft belegenen Grundstücken, in dort belegenen grundstücks- Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1643 gleichen Rechten sowie in Anteilen an einem Unternehmen, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung eines in einem solchen Staat belegenen Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist. Das Versicherungsunternehmen hat die Angemessenheit des Kaufpreises auf der Grundlage des Gutachtens eines vereidigten Sachverständigen oder in vergleichbarer Weise zu prüfen. Von den Grundstücksanlagen sind unbeschadet der Vorschrift des § 66 Abs. 3a Satz 4 die auf ihnen lastenden Grundpfandrechte abzusetzen; 11. in Anteilen an Grundstücks-Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden und die entsprechend den Vertragsbedingungen überwiegend aus in einem solchen Staat belegenen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestehen, wenn die Sondervermögen im Zeitpunkt der Anlage die Vorschriften des § 27 Abs. 1 Nr. 3 und des § 28 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder die entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend für Anteile, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft untersteht und zum Schutz der Anteilsinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach ihrer Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung und -Streuung anlegt und der Anteilsinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen kann; 12. in Vorauszahlungen oder Darlehen, die ein Versicherungsunternehmen auf die eigenen Versicherungsscheine gewährt, bis zur Höhe des Rückkaufswerts; 13. in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden, wenn diese Sondervermögen entsprechend den Vertragsbedingungen außer stillen Beteiligungen überwiegend voll eingezahlte, in einem Mitgliedstaat an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Aktien oder Genußrechte enthalten. Das übrige gebundene Vermögen kann darüber hinaus angelegt werden in Anteilen an Beteiligungs-Sondervermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden, wenn diese Vermögen entsprechend den Vertragsbedingungen außer in stillen Beteiligungen überwiegend in voll eingezahlten, an einer Börse in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen Handel zugelassenen Aktien oder Genußrechten angelegt sind. Der Bestand an Anteilen nach den Sätzen 1 und 2 darf, soweit das Sondervermögen außer in stillen Beteiligungen in Aktien oder Genußrechten von Gesellschaften mit Sitz in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft angelegt ist, zusammen mit Direktanlagen dieser Art jeweils 20 vom Hundert des nach Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstockvermögen und das übrige gebundene Vermögen zulässigen Bestandes nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Anteile, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft untersteht und zum Schutz der Anteilsinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, wenn sie nach ihrer Satzung das Vermögen nach den Grundsätzen der Risikomischung und -Streuung anlegt und der Anteilsinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen kann;". ff) Nummer 14 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe "Absätze 2 bis 4" wird durch die Angabe "Absätze 2 bis 4a" ersetzt. bbb) Der Punkt am Ende der Nummer wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "das gleiche gilt für eine Anlage, die nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder Artikel 21 oder 22 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 360 S. 1) nicht zulässig ist." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Das gebundene Vermögen ist nach Maßgabe der Anlage Teil C in Vermögenswerten anzulegen, die auf die gleiche Währung lauten, in der die Versicherungen erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Dabei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte als in der Währung des Landes angelegt, in dem sie belegen sind, Aktien und Anteile als in der Währung angelegt, in der sie an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind; nicht an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassene oder in einen organisierten Markt einbezogene Aktien und Anteile gelten als in der Währung des Landes angelegt, in dem der Aussteller der Wertpapiere oder Anteile seinen Sitz hat." 1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I d) Absatz 3a wird aufgehoben. e) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5, 5a, 6 und 13 darf zusammen jeweils 30 vom Hundert des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens, der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5a und 13 jeweils ein Drittel dieser Anteile nicht übersteigen; dabei bleiben Anteile an Vermögen außer Betracht, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verwaltet werden und entsprechend den Vertragsbedingungen oder der Satzung ausschließlich aus Schuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und b bestehen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5a Satz 4 werden die durchgerechneten Anlagen des Versicherungsunternehmens bei dem anderen Unternehmen in die Quote für Anlagen gemäß Absatz 2 Nr. 5, 5a, 6 und 13 eingerechnet. Die Aufsichtsbehörde kann diese und die in Absatz 2 Nr. 5 Satz 3 und Nr. 6 Satz 3 genannte Grenze bei neugegründeten Versicherungsunternehmen für die Dauer von höchstens drei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb bis auf 10 vom Hundert herabsetzen. Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 10 und 11 zusammen darf jeweils 25 vom Hundert des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen." f) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a bis 4c eingefügt: "(4a) Inhaberschuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und b, die weder an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen noch in einen organisierten Markt einbezogen sind, können dem gebundenen Vermögen in Höhe von jeweils 2,5 vom Hundert des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens zugeführt werden. Sie dürfen zusammen mit Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5a, soweit es sich um Wertpapiere handelt, jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens nicht übersteigen. (4b) Alle auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) entfallenden Anlagen dürfen die Summe aus 2 vom Hundert des gebundenen Vermögens und 25 vom Hundert der Eigenmittel des Versicherungsunternehmens nach § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3b und 6 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2, insgesamt aber 5 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese Quoten sind auch von einem Aussteller dem Versicherungsunternehmen gewährte Genußrechte und gegen ihn gerichtete Forderungen des Versicherungsunternehmens aus nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5a anzurechnen. Hat ein Aussteller gegenüber dem Versicherungsunternehmen für Verbindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleistung übernommen, so ist auch diese Gewährleistungsverbindlichkeit auf diese Quote anzurechnen. Anlagen in einem Sondervermögen oder in Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), wenn die Anlagen des Sondervermögens oder der Investmentgesellschaft in sich ausreichend gestreut sind. Statt der in Satz 1 genannten Quoten gilt eine Quote von 30 vom Hundert des gebundenen Vermögens a) für die von ein und demselben Kreditinstitut in Verkehr gebrachten Schuldverschreibungen, wenn diese durch eine kraft Gesetzes bestehende besondere Deckungsmasse nach Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b gesichert sind, b) für die Anlagen bei ein und demselben Aussteller nach Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a und c) für Anlagen bei ein und demselben geeigneten Kreditinstitut nach Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe c mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, wenn und soweit die Anlagen durch eine umfassende Institutssicherung des Kreditinstituts oder durch ein Einlagensicherungssystem tatsächlich abgesichert sind; der satzungsmäßige Ausschluß eines Rechtsanspruchs auf Leistung der Einlagensicherungseinrichtung schließt eine tatsächliche Absicherung nicht aus. Bei der Berechnung der Quoten nach den Sätzen 1 bis 5 sind Anlagen beim Aussteller und seinen Konzemuntemehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammenzurechnen. (4c) Bis zu jeweils 10 vom Hundert des Deckungsstockvermögens und des übrigen gebundenen Vermögens können in einem einzelnen Grundstück oder grundstücksgleichen Recht oder in Anteilen an einem Unternehmen angelegt werden, dessen alleiniger Zweck der Erwerb, die Bebauung und Verwaltung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft belegenen Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist. Dieselbe Grenze gilt für mehrere rechtlich selbständige Grundstücke zusammengenommen, wenn sie wirtschaftlich eine Einheit bilden." g) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsunternehmen auch Anlagen in Vermögenswerten, die in den vorangehenden Absätzen nicht genannt sind oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in den Absätzen 2 und 4 bis 4c genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt werden und wenn die Mitgliedstaaten diese Abweichungen nach Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 21 oder 22 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung zulassen können. Ist letzteres nicht der Fall, kann die Anlage nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und nur vorübergehend gestattet werden. Die Aufsichtsbehörde hat die außergewöhnlichen Umstände aktenkundig zu machen." h) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Soweit das gebundene Vermögen versicherungstechnische Rückstellungen aus in der Europäischen Gemeinschaft belegenen Risiken oder Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1645 23. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert: aus dort abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen bedeckt, darf es vorbehaltlich des Satzes 2 nur in der Europäischen Gemeinschaft belegen sein oder in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft nach § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 vom Hundert der Bestände des Deckungsstocks und 20 vom Hundert des übrigen gebundenen Vermögens in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft belegen sein; hierbei sind die nach Absatz 2 zulässigen, in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft belegenen Anlagen anzurechnen. Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von den Regelungen dieses Gesetzes über die Belegenheit der Vermögensanlagen genehmigen, wenn die Belange der Versicherten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kongruenzregeln nach Absatz 3 bleiben unberührt." 21. § 54b wird wie folgt gefaßt: "§54b (1) Soweit Lebensversicherungsverträge Versicherungsleistungen in 1. Anteilen an einem Sondervermögen, das von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird, 2. von einer Investmentgesellschaft ausgegebenen Anteilen oder 3. für das Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft zugelassenen Werten, ausgenommen Geld, vorsehen, sind die Bestände der hierfür zu bildenden Abteilung des Deckungsstocks (Anlagestock) in den betroffenen Werten anzulegen. (2) Soweit Lebensversicherungsverträge Versicherungsleistungen direkt an einen Aktienindex oder an einen anderen als den in Absatz 1 genannten Bezugswert binden, ist für jede Anlageart ein Anlagestock zu bilden. Die Bestände dieser Anlagestöcke sind anzulegen in Anteilen, die den Bezugswert darstellen, oder, sofern keine Anteile gebildet werden, in Vermögenswerten, die denjenigen Werten entsprechen, auf denen der besondere Bezugswert beruht und die ausreichend sicher und veräußerbar sind. (3) § 54a findet für die Bestände der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anlagestöcke keine Anwendung. Schließen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Versicherungsleistungen jedoch eine garantierte Mindestleistung ein, so ist auf die Anlagen, die zur Bedeckung der dafür erforderlichen zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, § 54a anzuwenden. (4) Auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vermögenswerte finden die Vorschriften der Anlage Teil C keine Anwendung." 22. In § 54c werden das Wort "ausländischen" gestrichen und nach dem Wort "Versicherungsunternehmens" die Worte "in einem Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens" eingefügt. a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: "1a. über den Inhalt, die Form und die Stückzahl des der Aufsichtsbehörde vierteljährlich einzureichenden internen Zwischenberichts, bestehend aus einer Zusammenstellung von aktuellen Buchhaltungs- und Bestandsdaten sowie aus Angaben über die Anzahl der Versicherungsfälle, soweit dies zur Durchführung der Aufsicht nach diesem Gesetz erforderlich ist;". b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. über Fristen für die Einreichung der internen Berichte an die Aufsichtsbehörde." a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die für die Überschußbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen." b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: "Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschußbeteiligung der Versicherten verwendet werden. Das Versicherungsunternehmen ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschußanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes heranzuziehen." "§57 (1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Prüfer festzustellen, ob das Versicherungsunternehmen die Anzeigepflichten nach § 13b Abs. 1 und 4, § 13c Abs. 1 und 4, § 13d Nr. 1 bis 5 sowie die Verpflichtungen nach § 15 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten erfüllt hat. Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Prüfer auch sonstige bei der Prüfung bekanntgewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte des Versicherungsunternehmens sprechen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte gemäß Absatz 1 Satz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Versicherungsunternehmen durchgeführten Versicherungsgeschäfte zu erhalten. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder." 24. § 56a wird wie folgt geändert: 25. Nach § 56a wird folgender § 57 eingefügt: 1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 26. Die Zwischenüberschrift vor § 65 erhält folgende Fassung: "2. Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und den Deckungsstock bei der Lebensversicherung". 27. § 65 wird wie folgt gefaßt: "§65 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch Rechtsverordnung, 1. bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins festzusetzen, ausgehend a) vom jeweiligen Zinssatz der Anleihen des Staates, auf dessen Währung der Vertrag lautet, wobei der jeweilige Höchstwert nicht mehr als 60 vom Hundert betragen darf; hiervon können Versicherungsverträge in Anteilseinheiten, gegen Einmalprämie bis zu einer Laufzeit von acht Jahren, Versicherungsverträge ohne Überschußbeteiligung sowie Rentenversicherungsverträge ohne Rückkaufswert ausgenommen oder für sie höhere Höchstwerte festgesetzt werden, oder b) vom Ertrag der zum betreffenden Zeitpunkt im Bestand des Lebensversicherungsunternehmens vorhandenen Aktiva sowie den erwarteten Erträgen künftiger Aktiva, wobei angemessene Sicherheitsabschläge vorzunehmen sind; 2. die Höchstbeträge für die Zillmerung festzusetzen; 3. die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung festzulegen, soweit dies zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen. (3) Vor der Festsetzung des Höchstzinssatzes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a ist, sofern die Verträge auf die Währung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens lauten, die Aufsichtsbehörde dieses Staates zu hören." 28. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Vorstand des Unternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahrs Beträge in solcher Höhe dem Deckungsstock zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 1 a entspricht." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Der Umfang des Deckungsstocks muß mindestens der Summe aus den Bilanzwerten der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der Beitragsüberträge, der in der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Rückkäufe enthaltenen anteiligen Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge und der gutgeschriebenen Überschußanteile entsprechen. Bilanzwerte im Sinne des Satzes 1 sind die Brutto-Beträge vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft." c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: "(2) Erreichen die Bestände des Deckungsstocks nicht den Mindestumfang des Deckungsstocks nach Absatz 1a, hat der Vorstand den fehlenden Betrag unverzüglich dem Deckungsstock zuzuführen. (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß dem Deckungsstock über den Mindestumfang des Deckungsstocks nach Absatz 1a hinaus Beträge zugeführt werden, wenn dies zur Wahrung der Belange der Versicherten geboten erscheint." § 79 wird wie folgt gefaßt: "§79 Für Krankenversicherungen der in § 12 genannten Art gelten die §§ 66 bis 78, für Unfallversicherungen der in § 11 d genannten Art sowie für Rentenleistungen in der Unfallversicherung die §§ 65 bis 67, 77 und 78 entsprechend." a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: 30. 31. 32. 33. 34. 35. 29. § 67 wird wie folgt gefaßt: "§67 Bei Rückversicherungen hat das rückversicherte Unternehmen den anteiligen Deckungsstock nach § 66 auch für die in Rückdeckung gegebenen Versicherungen selbst aufzubewahren und zu verwalten." 30. In § 71 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "so hat sie den Treuhänder selbst zu bestellen" durch die Worte "so kann sie den Treuhänder selbst bestellen" ersetzt. 31. In § 73 werden die Worte "die eingestellten Deckungsrücklagen" durch die Worte "die eingestellte Deckungsrückstellung" ersetzt. 32. In § 77 Abs. 3 und 4 werden jeweils die Worte "rechnungsmäßige Deckungsrücklage" durch das Wort "Deckungsrückstellung" ersetzt. 34. In § 80 Satz 1 wird das Wort "Deckungsrücklage" durch das Wort "Deckungsrückstellung" ersetzt. 35. § 81 wird wie folgt geändert: Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1647 36. § 81 a Satz 3 wird aufgehoben. 37. § 81 b wird wie folgt geändert: "Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen. Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten und auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten." bb) Folgende Sätze werden angefügt: "Gegenstand der rechtlichen Aufsicht ist die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften sowie der rechtlichen Grundlagen des Geschäftsplans. Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Aufsichtsbehörde auf die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen und hierbei insbesondere auf die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und die Anlegung in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten, die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener internen Kontrollverfahren, auf die Solvabilität der Unternehmen und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsplans zu achten." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Aufsichtsbehörde kann gegenüber den Unternehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Mißstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Mißstand ist jedes Verhalten eines Versicherungsunternehmens, das den Aufsichtszielen des Absatzes 1 widerspricht." c) Absatz 2a wird wie folgt gefaßt: "(2a) Sofern In den Fällen des Absatzes 2 und des § 89 die Belange der Versicherten nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die Aufsichtsbehörde Befugnisse, die Organen des Unternehmens nach Gesetz oder Satzung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist. Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden Vergütung fallen dem Versicherungsunternehmen zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. Sofern das Versicherungs-untemehmen zur Zahlung der Vergütung vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die Aufsichtsbehörde an den Sonderbeauftragten Vorschußzahlungen erbringen. Wird der Sonderbeauftragte ohne Vergütung tätig, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit." d) Absatz 3 und Absatz 4 Satz 3 werden aufgehoben. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Drohen sich die Finanzverhältnisse weiter zu verschlechtem, so kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 zulässigen Maßnahmen unter außergewöhnlichen Bedingungen die freie Verfügung über die Vermögensgegenstände des Unternehmens einschränken oder untersagen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Kann eine Vermögensanlage die Zahlungsfähigkeit des Versicherungsunternehmens gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde auch dann Anordnungen treffen, wenn die Vermögensanlage nicht zum gebundenen Vermögen gehört." c) In Absatz 4 wird die Angabe "§ 54a Abs. 1 und 3a" durch die Angabe "§ 54a Abs. 6" ersetzt. "(1) In der Lebensversicherung liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor, wenn bei überschußberechtigten Versicherungen keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen entspricht. Hierbei sind der Risikoverlauf und der Solvabilitätsbedarf der Lebensversicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde von dem Lebensversicherungsuntemehmen verlangen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung entspricht. (2) Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungen (Altbestand) ist ein die Belange der Versicherten gefährdender Mißstand abweichend von Absatz 1 Satz 2 insbesondere dann anzunehmen, wenn die Rückgewährquote eines Lebensversicherungsunternehmens im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre nicht dem anhand des Durchschnitts aller Lebensversicherungsunternehmen festgelegten Rückgewährrichtsatz entspricht. Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde in diesem Fall vom Unternehmen verlangen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Rückgewährplan) zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Rückgewährquote entspricht dem in vom Hundert ausgedrückten Verhältnis der Summe aus rechnungsmäßigen Zinsen, der Direktgutschrift 38. § 81 c Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefaßt: 1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I von Überschußanteilen und der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu der Summe aus Normrisikoüberschuß und Normzinsertrag. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Belange der Versicherten unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse zu Absatz 1 Vorschriften zu erlassen, über die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, insbesondere über die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen, sowie zu Absatz 2 die Höhe des Rückgewährrichtsatzes festzulegen und Vorschriften über die Berechnung des Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrags zu erlassen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Pensionskassen, für die eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 getroffen wurde. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 nicht für Pensions- und Sterbekassen." 39. Nach § 81c werden folgende §§ 81 d und 81 e eingefügt: "§81d (1) In der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor, wenn keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist, soweit nicht eine Überschußbeteiligung nach der Art des Geschäfts ausscheidet, insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung eines Krankenversicherungsunternehmens nicht dem nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung festgelegten Zuführungssatz entspricht. Als Zuführungssatz ist ein Vomhundertsatz aus der Summe von Jahresüberschuß und den Aufwendungen für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung festzulegen. Hierbei sind eine Direktgutschrift und ein durchschnittlicher Solvabilitätsbedarf der Krankenversicherungsunternehmen zu berücksichtigen. (2) Unbeschadet der nach § 81 Abs. 2 Satz 1 und § 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde von dem Krankenversicherungsuntemehmen verlangen, daß ihr ein Plan zur Sicherstellung angemessener Zuführungen zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung (Zuführungsplan) vorgelegt wird, wenn die Zuführung zur Rückstellung nicht den Mindestanforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entspricht. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Belange der Versicherten Vorschriften über die Mindestzuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zu erlassen, insbesondere über die Höhe des Zuführungssatzes. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. §81e Als Mißstand im Sinne des § 81 Abs. 2 sind auch Tarifbestimmungen und Prämienkalkulationen anzusehen, die auf die Staatsangehörigkeit des Versicherungsnehmers oder Versicherten oder auf deren Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe abstellen." "§83 (1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, 1. von den Versicherungsuntemehmen, den Mitgliedern ihres Vorstandes sowie sonstigen Geschäftsleitern oder den die Unternehmen kontrollierenden Personen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie Vortage oder Übersendung aller Geschäftsunterlagen, im Einzelfall insbesondere der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife, der Formblätter und sonstigen Druckstücke, die das Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwendet, sowie der Unternehmensverträge und der Verträge über eine Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4) zu verlangen, 2. auch ohne besonderen Anlaß in den Geschäftsräumen der Unternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen, 3. Prüfungen auch so vorzunehmen, daß sie an einer von dem Versicherungsuntemehmen nach § 341 k des Handelsgesetzbuchs veranlaßten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsuntemehmen, die als kleinere Vereine (§ 53) anerkannt sind, 4. zu Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 Personen hinzuzuziehen, die nach § 341 k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Prüfern bestimmt werden können; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlußprüfer sinngemäß, 5. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der Hauptversammlung oder der obersten Vertretung Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist, 6. die Einberufung der in Nummer 5 bezeichneten Sitzungen und Tagungen sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen. Die Unternehmen haben Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 zu dulden. (2) Besteht Anlaß zu der Vermutung, daß jemand ohne Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betreibt, so kann die Aufsichtsbehörde zur Klärung des Sachverhalts von ihm und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, auch von den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte und Vorlage von Unterlagen über die Geschäftsangelegenheiten verlangen. In diesen Fällen kann sie zur Klärung des Sachverhalts auch Prüfungen in den Räumen vornehmen, in denen die entsprechenden Tätigkeiten vermutlich stattfinden. 40. § 83 wird wie folgt gefaßt: Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1649 (3) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Nr. 4 hinzugezogenen Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 die Geschäftsräume des Versicherungsunternehmens betreten. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. (4) Bei Prüfungen nach Absatz 2 dürfen Bedienstete der Aufsichtsbehörde die in Absatz 2 Satz 2 genannten Räume betreten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Dienen die in Satz 1 genannten Räume zugleich als Wohnung, bedarf es hierzu einer entsprechenden richterlichen Durchsuchungsanordnung. Für diese Anordnung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden, deren Durchsuchung beabsichtigt ist. Die Sätze 2 und 3 gelten auch bei den in Absatz 3 genannten Prüfungen, wenn die Geschäftsräume zugleich als Wohnung dienen oder wenn sich die Geschäftsunterlagen in anderen Räumen befinden, die von nach Absatz 1 Nr. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen als Wohnung benutzt werden. (5) Soweit jemand 1. als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler an ein Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermittelt oder vermittelt hat oder 2. Tätigkeiten für ein Versicherungsunternehmen wahrnimmt, die Gegenstand eines Vertrages über Funktionsausgliederungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 4) sein können, oder 3. Leistungen aufgrund von Verträgen nach § 53d erbringt, gelten Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 entsprechend. Für die Fälle der Nummer 1 gilt dies nur insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens bedeutsam ist. (6) Wer nach Absatz 1,2 oder 5 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde." 41. § 84 wird wie folgt gefaßt: "§84 (1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats (§ 92), dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefaßter oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind. (2) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet nicht den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sowie der Kommission nach den für die Versicherungsunternehmen geltenden Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Für die dabei erhaltenen Informationen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1. Ein Austausch von Informationen mit zuständigen Behörden von ausländischen Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören und nicht Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind, ist nur zulässig, wenn diese Behörden und die von ihnen beauftragten Personen einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. (3) Die Aufsichtsbehörden dürfen Informationen, die sie aufgrund der Absätze 1 und 2 erhalten, nur für folgende Zwecke verwenden: 1. zur Prüfung des Antrags eines Versicherungsunternehmens auf Erteilung der Erlaubnis, 2. zur Überwachung der Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens, 3. für Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Aufsichtsbehörde, 4. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde, 5. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten. (4) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet insbesondere nicht die Weitergabe von Informationen an 1. Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und anderen Finanzinstituten oder der Finanzmärkte betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, 3. mit der Liquidation, dem Vergleich oder dem Konkurs eines Versicherungsunternehmens befaßte Stellen, 4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen oder anderen Finanzinstituten betraute Personen oder 5. Einrichtungen zur Verwaltung von Garantiefonds, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Befindet sich die Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. (5) Vertrauliche Informationen, die die Aufsichtsbehörde von den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Nr. 2 bis 4 genannten Stellen erhalten hat, dürfen im Wege der dienstlichen Berichterstattung (Absatz 1 Satz 2) nur dann weitergegeben werden, wenn das Ein- 1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Verständnis der zuständigen Behörde vorliegt, die die Informationen erteilt hat. Gleiches gilt für Informationen, die bei der Durchführung einer örtlichen Prüfung einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat (§ 13b) erlangt wurden; in diesem Fall ist das Einverständnis der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder Vertragsstaats, in dem die örtliche Prüfung durchgeführt wurde, erforderlich." 42. Nach § 84 wird folgender § 85 eingefügt: »§85 Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei wird die Finanzaufsicht in alleiniger Zuständigkeit, die Aufsicht im übrigen im Zusammenwirken mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats wahrgenommen." 43. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden die Worte "oder der Geschäftsbetrieb den guten Sitten widerspricht" gestrichen. bb) Der Punkt am Ende der Nummer 3 wird durch ein Komma ersetzt, danach wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. das Versicherungsuntemehmen von der Erlaubnis nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht oder ausdrücklich auf sie verzichtet oder wenn es seit mehr als sechs Monaten seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat." b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, die die Versagung der Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 rechtfertigen würden, kann sie, statt die Erlaubnis zu widerrufen, die Abberufung von Geschäftsleitern verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen Geschäftsleitern auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen." 44. § 87a Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "§ 87 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend." 45. § 89 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt." 46. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt: "§89a Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 81 Abs. 2a, § 81 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, §§ 83, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4, §§ 88 und 89 haben keine aufschiebende Wirkung." 47. Die Zwischenüberschrift vor § 90 erhält folgende Fassung: "2. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen". 48. § 91 wird aufgehoben. 49. Nach § 92 wird folgender § 93 eingefügt: "§93 (1) Das Bundesaufsichtsamt kann die Befolgung der Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann Zwangsmittel auch gegen Versicherungsuntemehmen anwenden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. (2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark." 50. § 101 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "§ 84 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 83 Abs. 1 Nr. 4" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "die einem jeden Unternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte "die den Direktversicherungs-unternehmen im letzten Geschäftsjahr aus den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und den Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung zum Gegenstand haben, aus den im Inland" ersetzt. 51. Nach § 103 wird folgender § 103a eingefügt: "§103a (1) Das Bundesaufsichtsamt veröffentlicht spätestens ab dem 1. Januar 1996 nicht tarifspezifische allgemeine Wahrscheinlichkeitstafeln und andere einschlägige statistische Daten für die Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1. (2) Versicherungsuntemehmen mit Sitz im Inland, die die Krankenversicherung betreiben, sind verpflichtet, die für die Veröffentlichung nach Absatz 1 benötigten Daten anhand der Daten ihrer Versicherungsbestände dem Bundesaufsichtsamt jährlich mitzuteilen. In der in § 12c genannten Rechtsverordnung ist festzulegen, welche Versicherungsbestände und Daten hierbei zu berücksichtigen sind." 52. Nach Abschnitt V wird folgender Abschnitt Va eingefügt: "Va. Beaufsichtigung der Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsuntemehmen §104 (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung (§ 7a Abs. 2 Satz 3) an einem Versicherungsunternehmen zu erwerben, hat der Aufsichtsbehörde die Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1651 Höhe der beabsichtigten Beteiligung unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige hat er die wesentlichen Tatsachen, die der Beurteilung der in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen dienen, anzugeben; auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat er die in § 5 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe c und d genannten Unterlagen einzureichen und auf seine Kosten durch einen von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Ist der Erwerber eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, so ist, solange die bedeutende Beteiligung besteht, jeder neu bestellte gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder neue persönlich haftende Gesellschafter mit den für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Aufsichtsbehörde femer unverzüglich anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, daß die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Nennkapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Versiche-rungsuntemehmen zu einem Tochterunternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) wird. Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Anzeigende oder, wenn er juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft ist, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter nicht zuverlässig sind; dies gilt auch, wenn andere Tatsachen vorliegen, die die Aufsichtsbehörde zu einer Versagung der Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 berechtigen würden. Wird der Erwerb nicht untersagt, kann die Aufsichtsbehörde einen Zeitraum bestimmen, nach dessen Ablauf der Anzeigende sie unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er die nach Satz 1 oder 4 angezeigte Absicht nicht verwirklicht hat. (2) Sofern Tatsachen Anlaß zu Zweifeln geben, daß der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen genügt oder daß die Struktur der Unternehmensverbindung (§15 des Aktiengesetzes) eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsunternehmen möglich macht, kann die Aufsichtsbehörde die nach Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz zulässigen Maßnahmen ergreifen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung die Ausübung seiner Stimmrechte untersagen, wenn 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der vom Inhaber oder von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern oder persönlich haftenden Gesellschaftern ausgeübte Einfluß des beteiligten Unternehmens sich schädlich auf das Versicherungsunternehmen auswirken kann, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß den in § 7a Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Anforderungen nicht Genüge getan wird, 3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Versicherungsuntemehmen mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung verbunden ist und wegen dieser Untemehmensverbindung oder der Struktur der Unternehmensverbindung des In- habers der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das Versicherungsuntemehmen nicht möglich ist, oder 4. die Beteiligung trotz einer vollziehbaren Untersagung nach Absatz 1 Satz 5 erworben oder erhöht worden ist. In den Fällen des Satzes 2 kann die Ausübung der Stimmrechte auf einen Treuhänder übertragen werden. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsuntemehmens Rechnung zu tragen. Der Treuhänder wird auf Antrag des Versicherungsuntemehmens, eines an ihm Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde vom Gericht des Sitzes des Versicherungsuntemehmens bestellt. Sind die Voraussetzungen des Satzes 2 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften dem Bund der betroffene Inhaber der bedeutenden Beteiligung und das Versicherungsunternehmen gesamtschuldnerisch. (3) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsuntemehmen aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 vom Hundert, 33 vom Hundert oder 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Nennkapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, daß das Versicherungsunternehmen nicht mehr Tochterunternehmen ist, hat dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; dabei ist die verbleibende Höhe der Beteiligung anzugeben. (4) Die Aufsichtsbehörde hat den Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den das Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens würde, vorläufig zu untersagen oder zu beschränken, wenn ein entsprechender Beschluß der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften vorliegt, der nach Artikel 29b Abs. 4 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. 3) oder nach Artikel 32b Abs. 4 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 63 S. 1) zustande gekommen ist. Die vorläufige Untersagung oder Beschränkung darf drei Monate vom Zeitpunkt des Beschlusses an nicht überschreiten. Beschließt der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Frist nach Satz 2, so hat die Aufsichtsbehörde die Fristverlängerung zu beachten. 1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 5, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 haben keine aufschiebende Wirkung. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der gemäß den Absätzen 1 und 3 einzureichenden Angaben zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen werden. Dieses erläßt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder." 53. Die Überschrift des Abschnitts VI wird wie folgt gefaßt: "VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland". 54. In § 105 Abs. 1 werden die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt. 55. In § 106 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Pflichten" die Worte "und persönlichen Voraussetzungen" eingefügt und die Worte "Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch das Wort "Inland" ersetzt. 56. § 106b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte " , soweit ihre Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6 entfällt," gestrichen. b) Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben. c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten "in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Worte "oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 57. In § 106c wird die Angabe "§ 8 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe "§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. 58. Nach § 107 wird folgender § 108 eingefügt: »§108 (1) Wird der Versicherungsbestand einer inländischen Niederlassung (§ 106 Abs. 2) auf die inländische Niederlassung eines anderen Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens übertragen und wird die Kapitalausstattung der Niederlassung des letztgenannten Unternehmens von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens überwacht, so ist der nach § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 zu führende Nachweis über die Höhe der Eigenmittel des übernehmenden Unternehmens durch eine Bescheinigung dieser Behörde zu führen. Die von einer Niederlassung für den übertragenen Bestand gestellten Sicherheiten bleiben bestehen, sofern die für das übernehmende Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt. (2) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand einer Niederlassung (§ 106 Abs. 2) ganz oder teilweise auf ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Nachweis, daß das übernehmende Unternehmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt, durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Sitzes geführt wird. (3) Für Verträge nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 entsprechend." 59. §109 wird aufgehoben. 60. Vor § 110a wird die Zwischenüberschrift des 2. Unterabschnitts "a. Niederlassung" gestrichen. 61. § 110a wird wie folgt gefaßt: "§110a (1) Versicherungsuntemehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Herkunftsmitgliedstaat) mit Ausnahme der in § 11 Od genannten Unternehmen dürfen das Direktversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr durch Mittelspersonen nur nach Maßgabe des Absatzes 2 betreiben. § 13a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt sinngemäß. (2) Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist nur zulässig, wenn 1. die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates dem Bundesaufsichtsamt a) bei Tätigkeit des Unternehmens durch eine Niederlassung die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 6 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. 3) und in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 6 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 63 S. 1) bezeichneten Angaben unter Benachrichtigung des Unternehmens übermittelt hat und im Falle der Errichtung einer Niederlassung seit Eingang dieser Benachrichtigung zwei Monate vergangen sind, falls das Bundesaufsichtsamt dem Unternehmen keinen früheren Zeitpunkt mitteilt, b) bei Tätigkeit des Unternehmens im Dienstleistungsverkehr die in Artikel 16 Abs. 1 und Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1653 Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABI. EG Nr. L172 S. 1) und in Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABI. EG Nr. L 330 S. 50) bezeichneten Angaben unter Benachrichtigung des Unternehmens übermittelt hat und 2. im Falle des Betriebs der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 sowie von Pflichtversicherungen das Unternehmen dem Bundesaufsichtsamt die allgemeinen Versicherungsbedingungen eingereicht hat. (3) Die Finanzaufsicht über diese Geschäftstätigkeit obliegt allein der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die Aufsicht im übrigen auch dem Bundesaufsichtsamt. In Ausübung der Finanzaufsicht ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach vorheriger Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes befugt, In den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; § 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend. (4) Für die Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes nach Absatz 3 gelten neben den Absätzen 1 und 2 entsprechend 1. von den einleitenden Vorschriften (I.) § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 2, 2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (II.) § 10, § 10a mit der Maßgabe, daß in der Verbraucherinformation nach der Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe h auch die Anschrift einer sonstigen Stelle anzugeben ist, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer nach dem ausländischen Recht wenden kann, §§ 11b, 11c, 12 Abs. 1, 4 und 5, §§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c, 12dund13dNr.7, 3. von den Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden (V.1.) a) § 81 Abs. 1 Satz 2,3 und 4, Abs. 2, § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2, Abs. 2, 4 und 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6, §§ 89a und 93, b) zusätzlich für eine bestehende Niederlassung § 81 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a und § 83 Abs. 3, 4. von den Vorschriften über Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (VI.) § 106 Abs. 3 Satz 4 und § 111 b Abs. 1 Satz 2 und 3." 62. § 110b wird wie folgt gefaßt: "§11 Ob (1) Die bei Lloyds vereinigten Einzelversicherer dürfen eine Geschäftstätigkeit nur ausüben, wenn die Vereinigung im Namen der Einzelversicherer für den Fall der Zwangsvollstreckung in deren im Inland belegene Vermögenswerte darauf verzichtet, Rechte daraus herzuleiten, daß die Zwangsvollstreckung auch in Vermögenswerte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der Titel nicht wirkt; die Verzichtserklärung muß bis zur vollständigen Abwicklung der im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträge unwiderruflich sein. (2) Ansprüche aus dem im Inland über eine Niederlassung betriebenen Versicherungsgeschäft der bei Lloyds vereinigten Einzelversicherer können nur durch und gegen den Hauptbevollmächtigten gerichtlich geltend gemacht werden. Ein gemäß Satz 1 erzielter Titel wirkt für und gegen die an dem Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. § 727 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Aus einem gegen den Hauptbevollmächtigten erzielten Titel kann in die von ihm verwalteten, im Inland belegenen Vermögenswerte aller in der Vereinigung zusammengeschlossenen Einzelversicherer vollstreckt werden." 64. Die Zwischenüberschrift nach § 110c "b. Dienstleistungsverkehr" wird gestrichen. "§11 Od (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, die nicht den Richtlinien des Rats der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen und das Direktversicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Über den Antrag entscheidet das Bundesaufsichtsamt. (2) Für diese Unternehmen sind die Vorschriften der §§ 1 bis 104 mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. zusätzlich sind die Satzung des Unternehmens sowie die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre einzureichen; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Untertagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen; 2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs sind zu benennen; 3. die die Niederlassung betreffenden Geschäftsunterlagen sind dort zur Verfügung zu halten; 4. die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; § 53c Abs. 2a bleibt unberührt; 5. § 14 Abs. 1 a ist nicht anzuwenden. Ferner gelten § 106 Abs. 3 und die §§ 106c und 110 Abs. 1 entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Betrieb im Dienstleistungsverkehr durch Mittelspersonen erfolgen soll; die in Absatz 2 genannten Vorschriften gelten jedoch insoweit nicht, als sie eine Niederlassung voraussetzen." 63. § 110c wird aufgehoben. 65. § 110d wird wie folgt gefaßt: 1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 66. Die §§ 110e bis 110i werden aufgehoben. 67. In § 111 Abs. 2 wird die Angabe "§ 5 Abs. 6 Satz 1 bis 3" durch die Angabe "Artikel 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag" ersetzt. 68. Die §§ 111 a bis 111 d werden wie folgt gefaßt: "§111a (1) Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvorschriften, die Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit nach § 110a Abs. 1 zu beachten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht (§ 110a Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1) überwacht wird. Vorschriften, die nicht gemäß Satz 1 bekanntgegeben wurden, teilt das Bundesaufsichtsamt innerhalb von zwei Monaten seit Zugang der in 110a Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. (2) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt die gemäß § 103a Abs. 1 veröffentlichten Daten zur Krankenversicherung den Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten. §111b (1) Kommt ein Unternehmen bei einer Geschäftstätigkeit nach § 110a Abs. 1 Aufforderungen oder Anordnungen des Bundesaufsichtsamtes nach § 81 Abs. 2 nicht nach, so unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die nach Satz 2 beabsichtigten Maßnahmen und ersucht um Zusammenarbeit. Bleibt dieses Ersuchen erfolglos und sind Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann das Bundesaufsichtsamt, wenn andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise untersagen (§ 81 Abs. 2, § 110a Abs. 4 Nr. 3). In dringenden Fällen können die in Satz 2 genannten Anordnungen ohne Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates ergehen. (2) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates eine Niederlassung nach § 110a Abs. 3 Satz 2 zu prüfen, leistet das Bundesaufsichtsamt auf Verlangen Amtshilfe. Es kann sich an der Prüfung beteiligen; § 83 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend. (3) Hat das Bundesaufsichtsamt Gründe für die Annahme, daß die finanzielle Sicherheit eines nach § 110a Abs. 1 tätigen Unternehmens beeinträchtigt sein könnte, unterrichtet es hierüber die für die Finanzaufsicht zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates. (4) Erläßt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates gegenüber einem Unternehmen Verfügungsbeschränkungen gemäß Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 228 S. 3) oder gemäß Artikel 24 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Ersten Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABI. EG Nr. L 63 S. 1), so trifft das Bundesaufsichtsamt auf Ersuchen dieser Behörde hinsichtlich der im Inland belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte des Unternehmens die gleichen Maßnahmen. (5) Verliert ein nach § 110a Abs. 1 tätiges Unternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, so trifft das Bundesaufsichtsamt nach Unterrichtung durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates die zur Untenbindung der weiteren inländischen Geschäftstätigkeit geeigneten und erforderlichen Maßnahmen. §111c (1) Vor Erlaß einer Verfügungsbeschränkung nach § 81b Abs. 4 und nach Erlaß von Verfügungsbeschränkungen nach 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 unterrichtet das Bundesaufsichtsamt die Aufsichtsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen eine Niederlassung unterhält oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist. Es kann diese Behörden ersuchen, hinsichtlich der in ihrem Staatsgebiet belegenen und in dem Ersuchen bezeichneten Vermögenswerte die gleichen Beschränkungen anzuordnen. (2) Beabsichtigt das Bundesaufsichtsamt in Wahrnehmung der Finanzaufsicht in den Geschäftsräumen einer Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen vorzunehmen, so unterrichtet es hiervon die Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats. Das gleiche gilt, wenn es Anordnungen in bezug auf eine nach Absatz 1 Satz 1 ausgeübte Geschäftstätigkeit erläßt. Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats um Zusammenarbeit bei der Ausübung der Aufsicht, so trifft das Bundesaufsichtsamt die zweckdienlichen Maßnahmen unter Anwendung der §§ 81,83,84 und 93 und unterrichtet davon die ersuchende Behörde. (3) Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats in einem Verfahren nach dessen Vorschriften über die Versicherungsaufsicht einem dort tätigen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ein Schriftstück übermitteln, ist die unmittelbare Übermittlung durch die Post nach den für den Postverkehr mit diesem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat geltenden Vorschriften zulässig. Zum Nachweis der Zustellung genügt die Versendung des Schriftstücks als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "eigenhändig" und "Rückschein". Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, wird die Zustellung durch das Bundesaufsichtsamt bewirkt. Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1655 (4) Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten vom Widerruf der Erlaubnis nach § 87. Femer setzt es sich mit den Aufsichtsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, wegen der nach § 87 Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen ins Benehmen. §111d Ein Vertrag, durch den ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es gemäß § 110a Abs. 1 durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens übertragen will, bedarf zur Genehmigung durch die für das übertragende Unternehmen zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates der Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend. Betrifft der Versicherungsbestand einer Niederlassung keine im Inland belegenen Risiken, nimmt das Bundesaufsichtsamt zum Vertrag lediglich Stellung. Äußert sich das Bundesaufsichtsamt nicht innerhalb von drei Monaten zu dem Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme, gilt dies als stillschweigende Zustimmung oder positive Stellungnahme." 69. Nach Abschnitt Via. wird folgender Abschnitt VIb. eingefügt: "VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften §111f (1) Die Aufsichtsbehörde meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 1. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 an ein Unternehmen, das Tochterunternehmen (§ 7a Abs. 2 Satz 6) eines Mutteruntemehmens (§ 7a Abs. 2 Satz 7) mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens ist; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben; 2. den Erwerb einer Beteiligung an einem Versiche-rungsuntemehmen, durch den das Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens wird; 3. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Niederlassung oder der Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nicht zustandegekommen ist, weil die Aufsichtsbehörde die Unterlagen nach § 13b Abs. 1 Satz 2 oder § 13c Abs. 1 Satz 2 und 3 nicht an die Aufsichtsbehörde des anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats weitergeleitet hat; 4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 111 b Abs. 1 Satz 2 und 3 ergriffen wurden; 5. allgemeine Schwierigkeiten, die Versicherungsunternehmen bei der Errichtung von Niederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen oder in sonstiger Weise beim Betrieb von Versicherungsgeschäften in einem Staat haben, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist; 6. auf Verlangen der Kommission den Erlaubnisantrag eines Unternehmens, das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens ist; 7. auf Verlangen der Kommission die nach § 104 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen, durch den das Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens wird; 8. die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgesetzten Höchstzinssätze. (2) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 bestehen nur, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften feststellt, daß in dem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens kein effektiver Marktzugang gestattet wird, der demjenigen vergleichbar ist, den die Europäische Gemeinschaft den Unternehmen dieses Staates gewährt, oder wenn die Kommission feststellt, daß die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder anderen Vertragsstaaten in diesem Staat keine Inländerbehandlung erfahren. Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 in Verbindung mit Satz 1 bestehen nicht mehr, wenn mit dem Staat ein Abkommen über den effektiven Marktzugang und die Inländerbehandlung der Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens abgeschlossen worden ist oder wenn Anträge auf Erlaubnis von Unternehmen mit Sitz in diesem Staat nicht mehr nach § 8 Abs. 3 ausgesetzt werden müssen." Die §§ 133b, 133c und 133e werden aufgehoben. In § 134 wird im Klammerzusatz die Angabe "§§ 14, 110h" durch die Angabe "§§ 14,108" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wer als Verantwortlicher Aktuar eine versicherungsmathematische Bestätigung nach § 11 a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 oder mit § 11d, 11 e oder 110d Abs. 2 oder 3, oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 2 oder 3, falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 70. 71. 72. 72. § 139 wird wie folgt geändert: 1656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I b) In Absatz 2 wird die Angabe "11 Od Abs. 4 Nr. 5" durch die Angabe "§ 110d Abs. 2 und 3" ersetzt. 73. § 140 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wer im Inland 1. ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 1 oder § 11 Od Abs. 1 Satz 1 das Versicherungsgeschäft betreibt, 2. entgegen § 110a Abs. 2 eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 111 b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." 74. §144 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden das Wort "Deckungsrücklage" durch das Wort "Deckungsrückstellung" sowie die Angaben "§ 110d Abs. 4 Nr. 3, 5" und "§ 11 Od Abs. 4 Nr. 5" durch die Angabe "§ 110d Abs. 2 und 3" ersetzt. bb) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. cc) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: "5. einer Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Satz 4, zuwiderhandelt soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6, § 12c, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder § 65 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. vorsätzlich oder leichtfertig eine Anzeige nach § 13b Abs. 1 oder 4 Satz 1, § 13c Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, § 13d Nr. 1 bis 6, 7, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 2, oder Nr. 8, § 58 Abs. 2 Satz 1 oder § 104 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4 oder Abs. 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 59 Satz 1 eine Ausfertigung des Berichts des Abschlußprüfers nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 81b Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder § 104 Abs. 1 Satz 5 oder 6 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 2 zuwiderhandelt, 5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 6. entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 das Wort nicht erteilt, 7. entgegen § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 eine Einberufung oder Ankündigung nicht vornimmt, 8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 83 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, eine Maßnahme nicht duldet, 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 87 Abs. 6 zuwiderhandelt oder 10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 103a Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht." c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absatzes 1 a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." § 144a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. im Inland einen Versicherungsvertrag für ein Unternehmen abschließt, das die zum Betrieb derartiger Versicherungsgeschäfte erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, seine Geschäftstätigkeit entgegen § 110a Abs. 2 aufgenommen hat oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 fortführt oder". b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: "3. einer aufgrund des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a, ergangenen Anordnung zuwiderhandelt." Die §§ 153 und 155 werden aufgehoben. § 156 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: "(2) Für das Geschäftsführungs- und das Überwachungsorgan öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen gilt § 80 des Aktiengesetzes entsprechend." § 156a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) § 5 Abs. 4 sowie die §§ 53c und 81b Abs. 1 und 2 gelten nicht für kleinere Vereine, wenn 76. 77. 78. Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1657 a) ihre Satzung vorsieht, daß Nachschüsse vorbehalten sind oder Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, und b) ihre jährlichen Beiträge den durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Betrag nicht übersteigen, es sei denn, daß sie die Haftpflichtversicherung, die Kredit- und Kautionsversicherung oder die Lebensversicherung als Pensions- oder Sterbekassen betreiben. Für die in Satz 1 genannten Unternehmen bestimmt sich die Höhe der erforderlichen finanziellen Mittel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 findet auf Pensionskassen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung keine Anwendung, sobald die Unternehmen den nach § 53c Abs. 2a erlassenen Vorschriften über die Solvabilität genügen. In diesem Falle gelten, sofern es sich um kleinere Vereine handelt, abweichend von § 53 auch die §§ 29, 58 und 59 dieses Gesetzes und die §§ 341 j und 341 k des Handelsgesetzbuchs; abweichend von § 11a Abs. 3 Nr. 2 hat der Verantwortliche Aktuar die versicherungsmathematische Bestätigung auch bei einem kleineren Verein abzugeben. § 11c ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß er auch für die nach dem 28. Juli 1994 entstandenen Versicherungsverhältnisse gilt, wenn diesen ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zugrundeliegt, der die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 genannten Bestandteile enthält; § 11b findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die Satzung hat zu bestimmen, daß der Vorstand vom Aufsichtsrat oder vom obersten Organ zu bestellen ist. Die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorschriften sind auf die einzelne Pensionskasse von dem Zeitpunkt an anzuwenden, in dem die Aufsichtsbehörde feststellt, daß die Pensionskasse die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. Für Pensionskassen, die die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb bis zum 28. Juli 1994 erhalten haben, kann die Aufsichtsbehörde die Anwendung der in den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 1999 hinausschieben." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Absatz 3 gilt nicht für Pensionskassen, die aufgrund eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages errichtete gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes sind." d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber zu treffen, wann eine Pensionskasse als Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung anzusehen ist." 79. § 157 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Aufsichtsbehörde kann für die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Geschäftsführung klei- nerer Vereine Abweichungen von den §§ 11,11a, 12, 55a und 66 gestatten. Das gleiche gilt für Abweichungen von § 10a Abs. 1 für Sterbekassen und für Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 nicht getroffen wurde. Abweichungen von § 11 kann die Aufsichtsbehörde auch für Pensionskassen, die nicht kleinere Vereine sind, gestatten." "(3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die Vorschriften der §§ 13, 14, 22 Abs. 4, der §§ 37 und 53a sowie der §§ 53c bis 104 mit Ausnahme der Vorschriften des § 83 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3,5 und 6 sowie der §§ 89a und 93, soweit die Auflagen nach Absatz 2 oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach § 83 durchgesetzt werden sollen." a) Teil A wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 19 wird die Angabe "20 und 21" durch die Angabe "20 bis 24" ersetzt. bb) Nach Nummer 21 werden folgende Nummern angefügt: "22. Tontinengeschäfte 23. Kapitalisierungsgeschäfte 24. Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen". b) Teil C wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 Buchstabe b werden die Worte "nicht mehr als fünf vom Hundert" gestrichen und vor der Zahl 20 das Wort "jeweils" eingefügt. bb) Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefaßt: "aa) bei griechischen Drachmen, irischen Pfund und portugiesischen Escudos bis zum 31. Dezember 1998 zwei Millionen ECU,". c) Folgender Teil D wird angefügt: "D. Verbraucherinformation Abschnitt I Vor Abschluß von Versicherungsverträgen nach § 10a Abs. 1 vom Versicherungsunternehmen zu erteilende Verbraucherinformation 1. Für alle Versicherungssparten notwendige Verbraucherinformation a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; b) die für das Versicherungsverhältnis geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts; c) Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers, sofern keine all- 80. § 157a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 81. Die Anlage wird wie folgt geändert: 1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I gemeinen Versicherungsbedingungen oder Tarifbestimmungen verwendet werden; d) Angaben zur Laufzeit des Versicherungs-verhältnisses; e) Angaben über die Prämienhöhe, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, und über die Prämienzahlungsweise sowie Angaben über etwaige Nebengebühren und -kosten und Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages; f) Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; g) Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt; h) die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde, an die sich der Versicherungsnehmer bei Beschwerden über den Versicherer wenden kann. 2. Bei Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr zusätzlich notwendige Verbraucherinformation a) Angaben über die für die Überschußermittlung und Überschußbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe; b) Angabe der Rückkaufswerte; c) Angaben über den Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und über die Leistungen aus prämienfreier Versicherung; d) Angaben über das Ausmaß, in dem die Leistungen nach den Buchstaben b und c garantiert sind; e) bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte; f) allgemeine Angaben über die für diese Versicherungsart geltende Steuerregelung. 3. Bei Krankenversicherungen nach § 12a zusätzlich notwendige Verbraucherinformation Angaben über die Auswirkung steigender Krankheitskosten auf die zukünftige Beitragsentwicklung und Hinweise auf Möglichkeiten zur Beitragsbegrenzung im Alter. Abschnitt II Während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages nach § 10a Abs. 1 vom Versicherungsunternehmen zu erteilende Verbraucherinformation 1. Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist; 2. Änderungen bei der nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe c bis e und Nr. 2 Buchstabe a bis e erteilten Verbraucherinformation, sofern sie sich aus Änderungen von Rechtsvorschriften ergeben; 3. jährliche Mitteilung über den Stand der Überschußbeteiligung in der Lebensversicherung und Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag "§5a (1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Satz 1 ist nicht auf Versicherungsverträge bei Pensionskassen anzuwenden, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. § 5 bleibt unberührt. (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. (3) Gewährt der Versicherer auf besonderen Antrag des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz, so kann der Verzicht auf Überlassung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation bei Vertragsschluß vereinbart werden. Die Unterlagen sind dem Versicherungsnehmer auf Anforderung, spätestens mit dem Versicherungsschein zu überlassen. Wenn der Versicherungsvertrag sofortigen Versicherungsschutz gewährt, hat der Versicherungsnehmer insoweit kein Widerspruchsrecht nach Absatz 1." § 7 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Absatz 1 findet auf die Krankenversicherung keine Anwendung." Dj Bun< verö durc (BGI 1. 2. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. IS. 2864), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1659 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als fünf Jahren eingegangen worden ist, kann zum Ende des fünften oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lebens- und Krankenversicherung." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist." c) Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: "(5) Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluß des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Versicherungsverhältnisse bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. (6) Die Absätze 4 und 5 finden keine Anwendung, soweit der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5a hat." 4. § 15a wird wie folgt geändert: a) Die Angabe "§ 3 Abs. 3" wird durch die Angabe "§ 3 Abs. 3 und 5" ersetzt. b) Nach der Angabe "§ 5 Abs. 1 bis 3" wird die Angabe "§ 5a" eingefügt. c) Die Angabe "§ 8 Abs. 2 bis 4" wird durch die Angabe "§ 8 Abs. 2 bis 5" ersetzt. 5. § 31 wird wie folgt gefaßt: "§31 Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne daß sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, das Versicherungsverhältnis kündigen." 6. § 40 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. 7. In § 158h wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Schließt der Erwerber eines veräußerten Kraftfahrzeuges eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne die auf ihn übergegangene Versicherung zu kündigen, so gilt mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses das alte Versicherungsverhältnis als gekündigt." 8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das Wort "Lebensversicherung" durch die Worte "Lebens- und Krankenversicherung" ersetzt. 9. Im Dritten Abschnitt wird vor § 159 folgende Zwischenüberschrift eingefügt: "Erster Titel. Lebensversicherung". "§172 (1) Bietet eine Lebensversicherung Versicherungsschutz für ein Risiko, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers ungewiß ist, so ist der Versicherer nur bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden und nicht vorhersehbaren Veränderung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen und der daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, sofern dies erforderlich erscheint, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen für die Änderung überprüft und deren Angemessenheit bestätigt hat. Für Änderungen der Bestimmungen zur Überschußbeteiligung gilt Satz 1 entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach den Absätzen 1 und 2 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. (2) Ist in den Versicherungsbedingungen der Lebensversicherung eine Bestimmung unwirksam, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist. (3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Änderungen nach Absatz 1 zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. Änderungen nach Absatz 2 werden zwei Wochen nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers wirksam." 11. § 173 wird aufgehoben. 12. §174 wird wie folgt gefaßt: »§174 (1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die 10. Nach § 171 wird folgender § 172 eingefügt: 1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungssumme oder Mindestrente erreicht wird. Wird der entsprechende Mindestbetrag nicht erreicht, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten, der nach § 176 Abs. 3 und 4 zu berechnen ist. (2) Bei der Umwandlung ist die Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation vorzunehmen. (3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. (4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist." 13. § 175 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Auf die Umwandlung findet § 174 Anwendung." 14. § 176 wird wie folgt gefaßt: "§176 (1) Wird eine Kapitalversicherung für den Todesfall, die in der Art genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiß ist, durch Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung aufgehoben, so hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert zu erstatten. (2) Das gleiche gilt bei einer Versicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art auch dann, wenn nach dem Eintritt des Versicherungsfalls der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Kapitals frei ist. Im Fall des § 170 Abs. 1 ist jedoch der Versicherer zur Erstattung des Rückkaufswerts nicht verpflichtet. (3) Der Rückkaufswert ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt. (4) Der Versicherer ist zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist." 15. § 178 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe "§§ 173 bis 177" durch die Angabe "§§ 174 bis 177" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 16. Nach § 178 wird folgender neuer Titel eingefügt: "Zweiter Titel Krankenversicherung §178a (1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. (2) Soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, sind die §§ 49 bis 51, 55 bis 60 und 62 bis 68a anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 23 bis 30 und des § 41 sind auf die Krankenversicherung nicht anzuwenden. (3) Versicherte Person ist die Person, auf die die Versicherung genommen wird. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und ihr Verhalten in Betracht. (4) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, ist unbefristet. Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 3 kann für die Krankheitskosten-und für die Krankenhaustagegeldversicherung eine Mindestdauer bis zu drei Jahren vereinbart werden. Für Ausbildungs-, Auslands- und Reisekrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden. §178b (1) Bei der Krankheitskostenversicherung haftet der Versicherer im vereinbarten Umfang für die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen. (2) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten. (3) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. (4) In der Pflegekrankenversicherung haftet der Versicherer im Fall der Riegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang für Aufwendungen, die für die Pflege der versicherten Person entstehen (Pflegekostenversicherung) oder er leistet das vereinbarte Tagegeld (Pflegetagegeldversicherung). §178c (1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen diese in der Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung als allgemeine Wartezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten. In der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit drei Jahre nicht überschreiten. (2) Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluß daran beantragt wird. Gleiches gilt für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden. Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1661 §178d (1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens ein Eltemteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, als der beantragte Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher und nicht umfassender als der des versicherten Elternteils ist. (2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, so ist die Vereinbarung eines Risikozuschlages höchstens bis zur einfachen Prämienhöhe zulässig. (3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neugeborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden. Diese darf drei Monate nicht übersteigen. §178e Ändert sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, so hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, daß der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpaßt, daß dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepaßten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren. §178f (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, daß dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind, als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluß oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit dadurch anwenden, daß er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluß vereinbart. (2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungsverhältnisse. §178g (1) Bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§12 und 12a in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, kann der Versicherer nur die sich daraus ergebende Prämie verlangen. Unbeschadet bleibt die Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluß zu vereinbaren. (2) Ist bei einem Versicherungsverhältnis das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist der Versicherer bei einer als nicht nur vorübergehend anzusehenden Veränderung des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber der technischen Berechnungsgrundlage und der daraus errechneten Prämie berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. (3) Ist bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem die Prämie entsprechend den technischen Berechnungsgrundlagen nach den §§12 und 12a in Verbindung mit § 12c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu berechnen ist, das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, so ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn zur Fortführung des Vertrages dessen Ergänzung notwendig ist. (4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. §178h (1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer in der Krankheitskosten- und in der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. (2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis. 1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (3) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, daß bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht. (4) Erhöht der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, so kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen innerhalb von einem Monat nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll. (5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Schluß des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist. §178i (1) Die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den Versicherer ist ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuß des Arbeitgebers besteht, kann der Versicherer abweichend von Satz 1 in den ersten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen. (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. (3) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversicherungsvertrages durch den Versicherer ist zulässig, wenn die versicherten Personen das Versicherungsverhältnis unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortsetzen können. §178k Wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht kann der Versicherer vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit der Schließung drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist. §1781 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst vorsätzlich herbeigeführt hat. §178m Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jeder versicherten Person einem von ihnen benannten Arzt Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann jedoch nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. §178n (1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod des Versicherungsnehmers, so sind die versicherten Personen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers zu erklären. (2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, so gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, daß die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. §178o Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 178a Abs. 4, der §§ 178c bis 178f, des § 178g Abs. 1 bis 3 und der §§ 178h bis 178n zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen." § 189 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "§§ 173 bis 176,178" durch die Angabe "§§ 174 bis 176,178" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte "mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde" gestrichen. Artikel 3 Änderung des Einfuhrungsgesetzes zu dem Gesetz Ober den Versicherungsvertrag Das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. IS. 1249), wird wie folgt geändert: 17. 18. D sich Glie Fas 28., 18. § 192 wird aufgehoben. Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1663 1. Artikel 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Auf Versicherungsverträge mit Ausnahme der Rückversicherung sind, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Risiken decken, die folgenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-schaftsraumes wie Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu behandeln sind." 2. In Artikel 8 werden nach dem Wort "Versicherungsnehmer" die Worte "bei Schließung des Vertrages" eingefügt. 3. In Artikel 9 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Hat ein Versicherungsnehmer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen, in dem er bei Schließung des Vertrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so können die Parteien bei der Lebensversicherung auch das Recht des Mitgliedstaates wählen, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt." 4. Artikel 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte "der unter den Nummern 8, 9, 13 und 16 der Anlage A zum Versicherungsaufsichtsgesetz" durch die Worte "der unter den Nummern 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A zum Versicherungsaufsichtsgesetz" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte "eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte "eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. c) In Satz 4 werden die Worte "Europäische Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte "Europäische Gemeinschaft" ersetzt. 5. Artikel 13 wird wie folgt gefaßt: "Artikel 13 (1) Ein über eine Krankenversicherung abgeschlossener Vertrag, der ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann, unterliegt deutschem Recht, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. (2) Gewährt ein Krankenversicherungsvertrag Versicherungsschutz für mehrere Personen, von denen einzelne ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, so unterliegt der Vertrag bezüglich dieser Personen deutschem Recht." 6. Die bisherigen Artikel 13 und 14 werden Artikel 14 und 15. Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche In Artikel 37 Nr. 4 des Einführungsgesetzes ?um Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, werden nach den Worten "Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" die Worte "oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 123 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das Bundesministerium der Justiz unter Beachtung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sowie des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1965IIS. 281) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat. Das gilt auch für den Fall, daß durch Gesetz oder gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur Deckung der beim Transport gefährlicher Güter durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden begründet wird." 2. § 5 wird wie folgt gefaßt: (1) Die Versicherung kann nur bei einem im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden. (2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren. (3) Der Antrag auf Abschluß eines Haftpflichtversicherungsvertrages für Zweiräder, Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu 11 Nutzlast gilt zu den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens maßgebenden Grundsätzen und zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich abgelehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif ab- 1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I weichendes schriftliches Angebot unterbreitet. Durch die Absendung der Ablehnungserklärung oder des Angebots wird die Frist gewahrt. Satz 1 gilt nicht für die Versicherung von Taxen, Personenmietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. (4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsuntemehmen 1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat, 2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder 3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat. (5) Das Versicherungsverhältnis endet spätestens, 1. wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt, 2. wenn es zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden Monatsersten. Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender Zeitpunkt vereinbart worden ist. Ist in anderen Fällen eine kürzere Vertragslaufzeit als ein Jahr vereinbart, so bedarf es zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses keiner Kündigung. (6) Das Versicherungsuntemehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung auszuhändigen. Die Aushändigung kann von der Zahlung der ersten Prämie abhängig gemacht werden. (7) Das Versicherungsuntemehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses eine Bescheinigung über dessen Dauer, die Anzahl und Daten während der Vertragslaufzeit gemeldeter Schäden, die zu einer Schadenzahlung oder noch wirksamen Schadenrückstellung geführt haben, auszustellen; ist die Rückstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgelöst worden, ohne daß daraus Leistungen erbracht wurden, so hat der Versicherer auch hierüber eine Bescheinigung zu erteilen. (8) Ist die Versicherung mit einem Versicherungsuntemehmen ohne Sitz im Inland im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen, so haben der Versicherungsschein und die Versicherungsbestätigung auch Angaben über den Namen und die Anschrift des gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 bestellten Vertreters zu enthalten." 3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts "Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung" und die §§ 8 bis 11 werden wie folgt gefaßt: "Zweiter Abschnitt Pflichten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer und Statistik §8 (1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit regelmäßigem Standort im Inland befugt sind, sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Leistungen und Beiträge an das mit der Durchführung des Abkommens über die internationale Versicherungskarte beauftragte deutsche Versicherungsbüro sowie an den nach § 13 dieses Gesetzes errichteten Entschädigungsfonds oder an eine andere mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraute juristische Person zu erbringen. Sie teilen hierzu dem deutschen Versicherungsbüro und dem Entschädigungsfonds bezüglich der von ihnen in Deutschland nach diesem Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen die gebuchten Prämienbeträge oder die Anzahl der versicherten Risiken mit. (2) Versicherungsuntemehmen, die im Dienstleistungsverkehr die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit regelmäßigem Standort im Inland betreiben, sind verpflichtet, einen im Inland ansässigen oder niedergelassenen Vertreter zu bestellen, der den Anforderungen nach § 13c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu genügen hat. Ansprüche aus Kraftfahrzeug-Haftpflichtfällen gegen das Versicherungsuntemehmen können auch gegen den nach Satz 1 bestellten Vertreter gerichtlich und außergerichtlich mit Wirkung für und gegen das Versicherungsuntemehmen geltend gemacht werden. Der nach Satz 1 bestellte Vertreter ist auch verpflichtet, Auskunft über das Bestehen oder die Gültigkeit von diesem Gesetz unterliegenden Haftpflichtversicherungsverträgen bei dem Versicherungsuntemehmen zu erteilen. §9 (1) Es wird eine jährliche Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geführt. Sie muß Angaben enthalten über die Art und Anzahl der versicherten Risiken, die Anzahl der gemeldeten Schäden, die Erstattungsleistungen und Rückstellungen (Schadenaufwand), die Schadenhäufigkeit, den Schadendurchschnitt und den Schadenbedarf. (2) Sofern die Träger der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und ihre Verbände keine den Anforderungen des Absatzes 1 genügende Gemeinschaftsstatistik zur Verfügung stellen, wird die Statistik vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen geführt. (3) Die Ergebnisse der Statistik sind vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen jährlich zu veröffentlichen. §10 (1) Versicherungsuntemehmen mit Sitz im Inland, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach diesem Gesetz betreiben, übermitteln der Aufsichtsbehörde die für die Führung der Statistik nach § 9 erforderlichen Daten. Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1665 (2) Soweit Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung betreiben, sind der Aufsichtsbehörde die in § 9 Abs. 1 Satz 2 genannten Angaben für jeden Mitgliedstaat gesondert mitzuteilen. §11 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach § 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die Form und die Stückzahl der von den Versicherungsunternehmen einzureichenden Mitteilungen." 4. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt; bb) in Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt; cc) in Satz 1 wird folgende Nummer 4 angefügt: "4. wenn über das Vermögen des leistungs-pflichtigen Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist." dd) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Das gilt nur, soweit der Ersatzberechtigte in den Fällen der Nummern 1 bis 3 weder von dem Halter, dem Eigentümer oder dem Fahrer des Fahrzeugs noch in allen Fällen nach Satz 1 von einem Schadensversicherer oder einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Haftpflichtversicherem Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag." b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: "Soweit der Entschädigungsfonds Ersatzansprüche nach Absatz 1 Nr. 4 befriedigt, sind dessen Ersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen auf je 5000 DM beschränkt." 5. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Die vom Entschädigungsfonds zur Befriedigung von Ansprüchen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 in einem Kalenderjahr zu erbringenden Aufwendungen sind auf 0,5 vom Hundert des Gesamtprämienaufkommens der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des vorangegangenen Kalenderjahres begrenzt." 6. § 14 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. zu bestimmen, daß der Entschädigungsfonds Leistungen an ausländische Staatsangehörige ohne festen Wohnsitz im Inland nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit erbringt, soweit nicht völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen;". 7. § 15 wird wie folgt gefaßt: "§15 Wird zur Vermeidung einer Insolvenz ein Bestand an Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden auf einen anderen Versicherer übertragen, so kann der übernehmende Versicherer die Anwendung des für sein Unternehmen geltenden Tarifs (Prämie und Tarifbestimmungen) und seiner Versicherungsbedingungen vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erklären, wenn er dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt." Artikel 7 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Der Versicherungsvertrag sieht vor, daß bereits ab Vertragsbeginn ein nicht kürzbarer Anteil von mindestens 50 vom Hundert des gezahlten Beitrags als Rückkaufswert (§ 176 des Versicherungsvertragsgesetzes) erstattet oder der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung (§ 174 des Versicherungsvertragsgesetzes) zugrunde gelegt wird." 8. §16 wird aufgehoben. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger § 4 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. IS. 705) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§4 Der Versicherungsvertrag nach § 3 muß den für die Versicherung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit regelmäßigem Standort im Inland geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie über die Mindestversicherungssummen entsprechen." 1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 2. Dem § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist nicht übertragbar." b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Deckungskapital" die Worte "oder die Deckungsrückstellung" eingefügt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Worten "geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals" die Worte "oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, das nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag berechneten Zeitwerts" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Worten "aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan" die Worte "oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen)" eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Worten "auf Grund des Geschäftsplanes" die Worte "oder der Geschäftsunterlagen" und nach den Worten "nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan" die Worte "oder den Geschäftsunterlagen" eingefügt. c) In Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "ist der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan" durch die Worte "sind der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan oder die Geschäftsunterlagen" ersetzt. 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach den Worten "des Arbeitsverhältnisses" die Worte "oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, nach dem Zeitwert gemäß § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Geschäftsplan" die Worte "oder Geschäftsunterlagen" eingefügt. Artikel 9 Änderung der Bundesnotarordnung § 19a Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsuntemehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung gewähren, die Haftpflichtansprüche gegen den Notar zur Folge haben könnte." Artikel 10 Änderung des AGB-Gesetzes § 16 Nr. 1 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), das zuletzt durch Artikel 9 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "1. die zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen, wenn Gegenstand der Klage Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind, oder". Artikeln Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) geändert worden ist, wird nach den Worten "Gesetzes über das Kreditwesen" die Angabe "sowie nach § 104 Abs. 2 Satz 5 bis 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt. Artikel 12 Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom 17. Dezember 1990 (BGBl. IS. 2864) wird wie folgt geändert: 3. §10 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Deckungskapital" die Worte "oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, die Deckungsrückstellung" eingefügt. Es wird folgender § 5 angefügt: "§5 Für die nach den §§1,2 und 4 entsprechend geltenden Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1667 des Handelsgesetzbuchs einschließlich der durch Verweisungen anzuwendenden weiteren Vorschriften ist jeweils die am 31. Dezember 1993 geltende Fassung maßgeblich." Artikel 13 Änderung der Abgabenordnung § 244 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269). die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§244 Taugliche Steuerbürgen (1) Schuldversprechen und Bürgschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgegeben oder eingegangen worden sind, die 1. ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und 2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Bürgschaften müssen den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthalten. Schuldversprechen und Bürgschaftserklärungen sind schriftlich zu erteilen. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer dürfen nicht wechselseitig füreinander Sicherheit leisten und auch nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sein. Über die Annahme von Bürgschaften in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkommen vom 6. Dezember 1961 (BGBl. 1965 II S. 948) und dem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445) sowie von Pauschalbürgschaften nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1) und dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABI. EG Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gültigen Fassungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. (2) Die Oberfinanzdirektion kann Kreditinstitute und geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende Versicherungsunternehmen allgemein als Steuerbürge zulassen, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt sind. Für die Zulassung ist die Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz des Unternehmens befindet. Bei ausländischen Unternehmen, die eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen nach dem Ort der wirtschaftlich bedeutendsten; besteht keine Niederlassung, ist die Oberfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk erstmalig eine Bürgschaft übernommen werden soll. Bei der Zulassung ist ein Höchstbetrag festzusetzen (Bürgschaftssumme). Die gesamten Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen, Bürgschaften und Wechselverpflichtungen, die der Steuerbürge gegenüber der Finanzverwaltung übernommen hat, dürfen nicht über die Bürgschaftssumme hinausgehen." Artikel 14 Änderung des Einkommensteuergesetzes An § 4c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. IS. 1898,1991 IS. 808), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: "Soweit die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten diese als Teil des Geschäftsplans." Artikel 15 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), wird wie folgt geändert: In § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d werden die Worte "unter Berücksichtigung des von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans" durch die Worte "unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt. Artikel 16 Übergangs- und Schlußbestimmungen §1 Lebensversicherungsunternehmen, die die in § 54a Abs. 4c des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannte Anlagequote am 9. Dezember 1992 überschritten haben, sowie sonstige Versicherungsunternehmen, die diese Quote am 11. August 1992 überschritten haben, haben die Quote spätestens bis zum 31. Dezember 1998 zu erfüllen. §2 Soweit Versicherungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1994 allgemeine Versicherungsbedingungen verwenden, die vor dem 29. Juli 1994 von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind, finden die §§ 10 und 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes keine Anwendung. Auf bis zum 31. Dezember 1994 unter Verwendung vor dem 29. Juli 1994 genehmigter allgemeiner Versicherungsbedingungen abgeschlossene Lebensversicherungsverträge sind die §§ 11c und 81c Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden. §3 (1) Sind auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- 1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I sehen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 IIS. 1294), der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, die Bestimmungen der Dritten Richtlinie Schadenversicherung und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung noch nicht anzuwenden, so gelten die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes insoweit nicht, als sie die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb und die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes für das gesamte Gebiet der Vertragsstaaten voraussetzen; insoweit ist das Versicherungsaufsichtsgesetz in der am 28. Juli 1994 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für die Tätigkeit inländischer Versicherungsunternehmen in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), der nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört, gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Bundesanzeiger bekannt, ab welchem Zeitpunkt das Versicherungsaufsichtsgesetz in vollem Umfang in der ab 29. Juli 1994 geltenden Fassung auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Versicherungsunternehmen anzuwenden ist. §4 Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnisse finden die Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag und des Pflichtversicherungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anwendung. §5 (1) § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes ist auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnisse über Lebens-, Kranken- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anzuwenden. (2) Im übrigen findet § 31 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Versicherungsverhältnisse keine Anwendung. (3) § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der Fassung dieses Gesetzes ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 24. Juni 1994 abgeschlossen worden sind. §6 Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Lebensversicherungsverhältnisse sind die §§ 173 bis 178 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden. Das gleiche gilt für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 unter Verwendung vor dem 29. Juli 1994 genehmigter Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden. §7 (1) Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Krankenversicherungsverhältnisse finden Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmungen) nach Maßgabe dieses Gesetzes Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. (2) Ist bei einem zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Krankenversicherungsverhältnis eine Vereinbarung über eine Prämienanpassung nicht getroffen und das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers nicht ausgeschlossen, so gilt § 178i des Gesetzes über den Versicherungsvertrag mit der Maßgabe, daß dem Versicherer das Recht zusteht, die Prämie entsprechend den berichtigten Berechnungsgrundlagen neu festzusetzen, wenn ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlage überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. §8 Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverhältnisse finden Änderungen der Tarife Prämie und Tarifbestimmungen) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tarifänderung unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Das gleiche gilt für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 zu den von der Aufsichtsbehörde vor dem 29. Juli 1994 genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen werden. §9 Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen der Versicherungsverhältnisse sind in einem Nachtrag zum Versicherungsvertrag niederzulegen, der dem Versicherungsnehmer auszuhändigen ist. §10 In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung müssen Versicherungsverträge für Fahrzeuge mit regelmäßigem Standort im Inland, die vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossen werden, den von der Aufsichtsbehörde genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen. §11 Auf Versicherungsverträge, die bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen werden, findet § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag keine Anwendung. Artikel 17 Bekanntmachung Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen und dabei die Worte Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1994 1669 "der Bundesminister der Finanzen" und deren Beugungen durch die Worte "das Bundesministerium der Finanzen" und deren Beugungen ersetzen sowie dem Gesetz eine in Abschnitte, Kapitel und Titel gegliederte Inhaltsübersicht voranstellen. Artikel 18 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. Juli 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm