Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 47 vom 29.07.1994  - Seite 1682 bis 1687 - Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen

Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen 1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen*) Vom 25. Juli 1994 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 971, 1951), zuletzt geändert durch Artikel 17 § 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Im Abschnitt 6 wird die Überschrift "Unterabschnitt 10" durch die Überschrift "Unterabschnitt 10a" ersetzt. b) Im Abschnitt 6 wird nach § 43 folgender Text eingefügt: "Unterabschnitt 10b Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe § 43a Abführungspflicht für wertberichtigte Forderungen § 43b Abführungspflicht für wertberichtigte Schulden § 43c Fälligkeit § 43d Prüfung der Abführung § 43e Außenhandelsbetriebe". c) Im Abschnitt 9 wird nach § 56d folgender Text eingefügt: "§ 56e Kredite an Treuhandunternehmen". d) Im Abschnitt 10 wird die Überschrift des § 60 "Inkrafttreten" durch das Wort "Anwendung" ersetzt. 2. § 1 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "auf Unternehmen, die aus landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften hervorgegangen sind, ist diese Regelung bis zum 31. Dezember 1991 und auf kommunale Wohnungsuntemehmen, auf die Wohnzwecken dienende Grundstücke oder sonstiges Wohnungsvermögen von früher volkseigenen Wohnungswirtschaftsbetrieben oder von Kommunen übertragen worden sind, bis zum 31. Dezember 1997 anzuwenden." b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: "Die Frist nach Satz 1 ist gewahrt, wenn das neue Unternehmen oder die neue Rechtsform bis zum Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 (ABI. EG Nr. L 317 S. 57) zur Änderung der Richtlinie 78/6607EWG über den Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in Ecu sowie der Richtlinie 94/8/EG des Rates vom 21. März 1994 (ABI. EG Nr. L 82 S. 33) zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/6607EWG. Ablauf der Frist ordnungsgemäß zur Eintragung in das zuständige Register angemeldet ist. Sind einer fristgerechten Anmeldung nicht alle erforderlichen Unterlagen beigefügt, gilt die Anmeldung als ordnungsgemäß, wenn diese Unterlagen unverzüglich bei dem für die Anmeldung zuständigen Gericht nachgereicht werden." 3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "ist das übertragende Unternehmen eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, tritt an die Stelle des 30. Juni 1991 der 31. Dezember 1991." b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: "Die Übertragung von Vermögensgegenständen nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 1995 ist stets in der Eröffnungsbilanz und im Inventar zu berücksichtigen, wenn die Treuhandanstalt die Vermögensänderung von einem Unternehmen verlangt hat, dessen Anteile ihr gehören, und ein angemessenes Entgelt nicht gewährt wird. Erfolgt die Übertragung des Vermögensgegenstandes auf ein anderes Unternehmen, dessen Anteile im Zeitpunkt der Übertragung der Treuhandanstalt gehören, so ist die Vermögensänderung auch in der Eröffnungsbilanz und im Inventar des übernehmenden Unternehmens zu berücksichtigen. Die Eröffnungsbilanz gilt als geändert, sobald die Vermögensänderung in dem folgenden Jahresabschluß berücksichtigt worden ist." 4. Dem § 6 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: "Satz 1 gilt auch, wenn sich die Zulässigkeit der Methode nur aus diesem Gesetz ergibt. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte dürfen jedoch in den Folgebilanzen nicht überschritten werden." 5. § 7 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe "§§ 8 bis 10" durch die Angabe "§§ 8 bis 18" ersetzt. b) In Satz 2 wird vor dem Punkt folgender Satzteil eingefügt: "soweit sie nicht zur Bildung des gezeichneten Kapitals benötigt wird". 6. In § 9 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "Rückstellung nach" die Wörter "§ 17 Abs. 2a oder" eingefügt. 7. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird vor dem Wort "Verkehrswert" das Wort "höherer" eingefügt. 8. In § 16 Abs. 4 werden die Wörter "bis zum 30. Juni 1991" durch die Wörter "bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz" ersetzt. Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1683 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: "(2a) Rückstellungen für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Mensch und Umwelt, die von Umweltbeeinträchtigungen ausgehen, und zur Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen sind zu bilden, soweit eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht und die Art und der Umfang der notwendigen und angemessenen Maßnahmen nachgewiesen oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde angeordnet sind. Die Rückstellung ist auch zu bilden, soweit die Durchführung der Maßnahmen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Vermögensgegenstände führt, die nach § 253 Abs. 2 Satz 3 oder Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in vollem Umfang abzuschreiben sind. Die Rückstellung ist aufzulösen, wenn die Maßnahmen nicht bis zum 31. Dezember 1997 begonnen worden sind und für die Zeit danach weder ein Verwaltungsakt der zuständigen Behörde noch eine Vereinbarung mit dieser vorliegt, noch das Unternehmen diese vom Vorliegen von Gefahren oder Beeinträchtigungen im Sinne des Satzes 1 unterrichtet hat." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ba) In Satz 1 werden die Wörter "oder soweit nicht ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag auszuweisen ist" gestrichen. bb) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "dies gilt nicht für Rückstellungen für ungewisse Rückgabeverpflichtungen nach § 7 Abs. 6." bc) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "im Falle der Inanspruchnahme oder Auflösung der Rückstellung in einem späteren Jahresabschluß, wird die Rücklage in Höhe des jeweils aufgelösten Betrags frei verfügbar, soweit sie nicht zum Ausgleich eines eingetretenen Verlustes benötigt wird." bd) In Satz 4 werden nach den Wörtern "ist nicht geeignet," die Wörter "einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag zu beseitigen oder" eingefügt. c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt: "(4a) Wird eine Rückstellung aufgelöst, ohne daß diese in Anspruch genommen wurde, wird auch das Sonderverlustkonto in Höhe des aufgelösten Betrags abgeschrieben. Soweit eine Rückstellung nicht in Anspruch genommen wird, weil eine Freistellung, insbesondere nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Umweltrahmengesetz, erfolgt ist oder die Verpflichtung in anderer Weise von einem Dritten wirtschaftlich getragen wird, so ist, wenn die Rückstellung zu einer Ausgleichsforderung nach § 24 geführt hat, der aufgelöste Betrag mit der Ausgleichsforderung zu verrechnen, wenn diese nach § 36 Abs. 4 nicht mehr geändert werden kann. Ist die Ausgleichsforderung vom Schuldner bereits getilgt oder vom Gläubiger an einen Dritten abgetreten oder verpfändet worden, ist der Betrag, der nach Satz 2 hätte verrechnet werden können, von demjenigen, der die Rückstellung aufgelöst hat, an den ursprünglichen Schuldner zurückzuzahlen. Satz 3 gilt auch, soweit eine vom Unternehmen geltend gemachte Ausgleichsforderung dadurch entfallen ist, daß der Schuldner Altkredite des Unternehmens schuldbefreiend übernommen hat. (4b) Sind eine Ausgleichsforderung oder ein Sonderverlustkonto in den Fällen des Absatzes 4 oder 4a den Rückstellungen nicht eindeutig zuzuordnen, so ist zu vermuten, daß Rückstellungen nach Absatz 2a vorweg zu einer Ausgleichsforderung geführt haben." § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird in Satz 4 das Wort "entfällt" durch die folgenden Wörter ersetzt: "und die dazu gehörenden Zinsen entfallen". b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "Bewertungswahlrechten" die Wörter "Ansatz- oder" eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "den Bundesminister" durch die Wörter "das Bundesministerium" ersetzt. d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt: "(4a) Das Unternehmen hat den Schuldner der Ausgleichsforderung auch zu unterrichten, sobald sich eine Verrechnung der Ausgleichsforderung oder eine Rückzahlungsverpflichtung nach § 17 Abs. 4a Satz 2 und 3 oder § 36 Abs. 4 Satz 5 ergibt. Die Einhaltung der Unterrichtung ist von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Er hat den Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuchs entsprechend zu ergänzen, wenn die Unterrichtung nach Satz 1 unterblieben ist." e) In Absatz 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "die Sonderrücklage wird entsprechend der Auflösung des Beteiligungsentwertungskontos frei verfügbar, soweit sie nicht zum Ausgleich eines eingetretenen Verlustes benötigt wird." a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, die nach dem Vermögensgesetz zurückzugeben sind, und die Verbindlichkeit oder Rückstellung für die Rückgabeverpflichtung nach § 7 Abs. 6 sind bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit ebenfalls nicht zu berücksichtigen. § 24 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden." b) In Absatz 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Sind Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990 unentgeltlich übergegangen, so kann die Treuhand- 10. 11. 11. § 25 wird wie folgt geändert: 1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I anstatt die Herausgabe der Vermögensgegenstände verlangen, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens ergibt oder wenn die Auflösung des Unternehmens beschlossen wird." c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Die Treuhandanstalt kann von Unternehmen, deren Anteile ihr gehören und die nicht nach § 6 des Vermögensgesetzes zurückzugeben sind, die Übertragung von Vermögensgegenständen verlangen. In der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum Zeitpunkt der Übertragung entstandene Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sind nach § 36 zu berichtigen. Absatz 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." 12. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 2 und 3" durch die Angabe "Satz 2 bis 5" ersetzt. 13. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Verlusten" die Wörter "oder zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln" eingefügt. ab) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: "Eine nach Satz 3 gebildete gesetzliche Rücklage oder Sonderrücklage kann aufgelöst oder in freie Kapitalrücklagen umgegliedert werden, soweit diese Rücklage nicht zur Deckung des in der Bilanz, in der die Auflösung erfolgen soll, ausgewiesenen Anlagevermögens benötigt wird. In allen anderen Fällen ist die Auflösung oder Umgliederung in freie Kapitalrücklagen in entsprechender Anwendung der für die jeweilige Rechtsform maßgeblichen Vorschriften über die Kapitalherabsetzung zulässig." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für Maßnahmen der Treuhandanstalt nach § 25 Abs. 5 und 6." 14. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluß." ab) In Satz 2 werden die Wörter "in Gewinnrücklagen" durch die Wörter "in eine Sonderrücklage nach § 27 Abs. 2 Satz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "dies gilt auch, wenn diese Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluß." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert ca) In Satz 3 werden die Wörter "zum Zwecke der Sanierung" gestrichen sowie nach den Wörtern "unentgeltlich übernommen" die Wörter "oder von diesem wirtschaftlich getragen" eingefügt. cb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: "Beruht die Wert- oder Bestandsänderung auf Maßnahmen der Treuhandanstalt oder ist sie durch Verwaltungsakte zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 17 Abs. 2a Satz 1 oder Vereinbarungen mit der zuständigen Verwaltungsbehörde veranlaßt, so gelten diese Maßnahmen als werterhellend im Sinne der Absätze 1 und 2." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: da) In Satz 2 werden nach der Jahresangabe "1994" die Wörter "und, wenn die Berichtigung im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen steht, im Jahre 2000" eingefügt, femer wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "beruht die Berichtigung auf einer nach dem 31. Dezember 1994 wirksam gewordenen Abwicklung vermögensrechtlicher Angelegenheiten in Ausführung der Bestimmungen des Einigungsvertrages und der zu dessen Vollzug erlassenen Vorschriften, insbesondere auf Maßnahmen der Vermögenszuordnung, Vermögensrückgabe oder Sachenrechtsbereinigung und damit zusammenhängender Vermögensübertragungen auf die Unternehmen oder auf Maßnahmen in Vollzug des Altschuldenhilfegesetzes, so ist Absatz 1 bis 3 bis zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme anzuwenden." db) In Satz 3 werden die Wörter "getilgt oder" gestrichen und der Satzteil "die Anteile an dem Unternehmen auf eine andere Person übertragen worden sind" durch den Satzteil "wenn die Mehrheit der Anteile an dem Unternehmen auf eine andere Person außerhalb des Bereiches der Treuhandanstalt und des von ihr verwalteten Bundesvermögens übertragen worden ist" ersetzt. de) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: "Forderungen und Verbindlichkeiten nach den §§ 24, 25 und 26 Abs. 3 oder den §§ 40, 41 können letztmals in den Jahresabschlüssen geändert werden, die zum 31. Dezember 1994 aufgestellt werden. Führt eine in einer späteren Bilanz erfolgte Berichtigung dazu, daß eine Ausgleichsforderung nach § 24 oder § 40 nicht oder nicht in der ausgewiesenen Höhe entstanden wäre, so ist ein der Berichtigung entsprechender Betrag von demjenigen, der die Berichtigung durchgeführt hat, an den Schuldner der Ausgleichsforderung zu zahlen; ist der Schuldner dieser Zahlungsverpflichtung noch Gläubiger der Ausgleichsforderung nach § 24, kann er unabhängig von der Fälligkeit der Ausgleichsforderung die Verrechnung Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1685 verlangen. Satz 5 ist unbeschadet des § 17 Abs. 4a nicht anzuwenden, wenn die Berichtigung nach Satz 3 ausgeschlossen ist." e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die übernommenen Vermögensgegenstände, Schulden und Sonderposten einschließlich der Verfügungsbeschränkungen sowie das sich daraus ergebende Eigenkapital in den Jahresabschlüssen derjenigen Unternehmen, die nach dem 1. Juli 1990 durch Gründung, Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Entflechtung aus den in § 1 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Unternehmen unter Fortführung der Buchwerte aus deren D-Markeröffnungsbilanz hervorgegangen sind." 15. Vor § 38 wird die Überschrift "Unterabschnitt 10" durch folgende Überschrift ersetzt: "Unterabschnitt 10a". 16. In § 38 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "die §§ 25a bis 26b" durch die Angabe "§ 26" ersetzt. 17. § 40 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Zinseszinsen werden nicht gewährt." b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) § 24 Abs. 2 Satz 1 ist anzuwenden." 18. In § 41 wird Absatz 2 wie folgt gefaßt: "(2) § 24 Abs. 2 Satz 1 und § 40 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden." 19. Nach § 43 wird folgender Unterabschnitt 10b eingefügt: "Unterabschnitt 10b Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe §43a Abführungspflicht für wertberichtigte Forderungen (1) Ein Geldinstitut ist verpflichtet, Zins- und Tilgungsbeträge, die der Schuldner oder ein Dritter nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 auf ein ihm vor dem 1. Juli 1990 gewährtes Darlehen leistet, an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung abzuführen, wenn das Geldinstitut hierfür in seiner D-Markeröffnungsbilanz eine Wertberichtigung vorgenommen hat. Wurde die Forderung nur teilweise wertberichtigt, sind Zins- und Tilgungsbeträge nur insoweit abzuführen, als sie nicht zur Bedienung des werthaltigen Teils der Forderung dienen. (2) Abzuführen sind auch Zins- und Tilgungsbeträge im Sinne des Absatzes 1, die der Schuldner oder ein Dritter auf Darlehensforderungen geleistet hat, die das Geldinstitut wegen einer Rangrücktrittsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 4 mit dem Schuldner nicht in seine D-Markeröffnungsbilanz aufgenommen hat. §43b Abführungspflicht für wertberichtigte Schulden Ist eine in der D-Markeröffnungsbilanz berücksichtigte Verbindlichkeit oder Rückstellung nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 2030 ganz oder teilweise aufgelöst worden, weil die Schuld erloschen oder mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist, hat das Geldinstitut einen der Berichtigung entsprechenden Betrag an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung abzuführen. Der Betrag ist vom 1. Juli 1990 an bis zu dem Tag der Abführung an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung mit dem für Ausgleichsforderungen jeweils geltenden Zinssatz zu verzinsen. §43c Fälligkeit Eingehende Zins- und Tilgungsbeträge nach § 43a sind innerhalb von sechs Wochen vom Eingang der Zahlung an gerechnet an den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zu zahlen. Abführungen nach § 43b sind innerhalb von sechs Wochen vom Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses an gerechnet, in dem die Berichtigung vorgenommen wird, zu leisten. §43d Prüfung der Abführung Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen. Er hat hierauf im Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuchs einzugehen. §43e Außenhandelsbetriebe Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf Außenhandelsbetriebe entsprechend anzuwenden." 20. § 56d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: "dies gilt auch für Abwickler oder Liquidatoren." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Absatz 1 gilt auch für den Fall, daß bei einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile der Treuhandanstalt gehören, die Überschuldung zu einem späteren Zeitpunkt, aber vor der Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung oder danach auf Grund einer Berichtigung nach § 36 eintritt. Leitet die Treuhandanstalt die Liquidation einer Kapitalgesellschaft vor der Beschlußfassung über die Kapitalneufestsetzung ein, so ist Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 bis zum Abschluß der Liquidation anzuwenden." 21. In § 59 werden die Wörter "Der Bundesminister" durch die Wörter "Das Bundesministerium" sowie die Wörter "dem Bundesminister" jeweils durch die Wörter "dem Bundesministerium" ersetzt. 1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), wird wie folgt geändert: 1. § 264 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: "Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres." 2. § 267 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "drei Millionen neunhunderttausend" durch die Worte "fünf Millionen dreihundertzehntausend" und in der Nummer 2 die Worte "acht Millionen" durch die Worte "zehn Millionen sechshundertzwanzigtausend" ersetzt; b) in Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte "fünfzehn Millionen fünfhunderttausend" durch die Worte "einundzwanzig Millionen zweihundertvierzigtausend" und in der Nummer 2 die Worte "zweiunddreißig Millionen" durch die Worte "zweiundvierzig Millionen vierhundertachtzigtausend" ersetzt. 3. Nach § 274 wird der folgende § 274a eingefügt: "§274a Größenabhängige Erleichterungen Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Anwendung der folgenden Vorschriften befreit: 1. § 268 Abs. 2 über die Aufstellung eines Anlagengitters, 2. § 268 Abs. 4 Satz 2 über die Pflicht zur Erläuterung bestimmter Forderungen im Anhang, 3. § 268 Abs. 5 Satz 3 über die Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten im Anhang, 4. § 268 Abs. 6 über den Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 Abs. 3, 5. § 269 Satz 1 insoweit als die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs im Anhang erläutert werden müssen." 4. § 276 wird folgender Satz angefügt: "Kleine Kapitalgesellschaften brauchen außerdem die in § 277 Abs. 4 Satz 2 und 3 verlangten Erläuterungen zu den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" nicht zu machen." 5. § 286 wird der folgende Absatz 4 angefügt: "(4) Die in § 285 Nr. 9 Buchstabe a und b verlangten Angaben über die Gesanrrtbezüge der dort bezeichneten Personen können unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen." 6. § 288 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b und Nr. 12 nicht zu machen." 7. § 293 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Worte "sechsundvierzig Millionen achthunderttausend" durch die Worte "dreiundsechzig Millionen siebenhundertzwanzig-tausend" und die Worte "sechsundneunzig Millionen" durch die Worte "einhundertsiebenundzwan-zig Millionen vierhundertvierzigtausend" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Worte "neununddreißig Millionen" durch die Worte "dreiundfünfzig Millionen einhunderttausend" und die Worte "achtzig Millionen" durch die Worte "einhundertsechs Millionen zweihunderttausend" ersetzt. 8. In § 325 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: • "Angaben über die Ergebnisverwendung brauchen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nicht gemacht zu werden, wenn sich anhand dieser Angaben die Gewinnanteile von natürlichen Personen feststellen lassen, die Gesellschafter sind." 9. In § 326 wird Satz 2 gestrichen. 10. § 328 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Werden die Angaben im Jahresabschluß oder im Konzernabschluß außer in Deutscher Mark auch in Europäischer Währungseinheit gemacht, ist der am Bilanzstichtag gültige Umrechnungskurs zugrunde zu legen. Dieser Kurs ist im Anhang anzugeben." 11. Nach § 354 wird eingefügt: "§354a Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam." Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung In § 84 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 (BGBl. IS. 1282) geändert worden ist, wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt. Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1994 1687 Artikel 4 Neubekanntmachungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des D-Markbilanzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 5 Inkrafttreten, Anwendung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die gemäß Artikel 2 Nr. 2 und 7 geänderten Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs dürfen jedoch auf alle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1990 beginnen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juli 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Seh narren berger Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt