Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 48 vom 30.07.1994  - Seite 1739 bis 1743 - Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze

Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1739 Gesetz zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze Vom 25. Juli 1994 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Patentgebührengesetzes Das Patentgebührengesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2188), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird aufgehoben. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen. Die Worte "Der Bundesminister der Justiz" werden durch die Worte "Das Bundesministerium der Justiz" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. §4 wird wie folgt gefaßt: *§4 Anwendung der bisherigen Gebührensätze (1) Geänderte Gebührensätze sind von dem Tage an anzuwenden, an dem sie in Kraft treten. (2) Auch nach dem Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes bleiben die vor diesem Zeitpunkt geltenden Gebührensätze anzuwenden, 1. wenn der für die Entrichtung einer Gebühr festgesetzte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt oder 2. wenn für die Entrichtung einer Gebühr durch Gesetz eine Zahlungsfrist festgelegt ist und das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis vor dem Inkrafttreten des geänderten Gebührensatzes liegt. (3) Bei Prüfungsanträgen nach § 44 des Patentgesetzes und Rechercheanträgen nach § 43 des Patentgesetzes bleiben die bisherigen Gebührensätze nur anzuwenden, wenn der Antrag und die Gebührenzahlung bis zum Inkrafttreten eines geänderten Gebührensatzes eingegangen sind." 4. § 5 wird wie folgt gefaßt: "§5 Vorauszahlung Sind Jahresgebühren gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 und § 17 des Patentgesetzes und Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer gemäß § 23 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes, die nach dem 1. August 1994 fällig werden, vor dem 25. Juli 1994 vorausgezahlt worden, so gilt die Gebührenschuld als mit dieser Zahlung getilgt." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "dieses Gesetzes" durch die Worte "eines geänderten Gebührensatzes" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "zwischen der nach den bisherigen Gebührensätzen und der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr" gestrichen. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "dieses Gesetzes fällig werdende Bekanntmachungsgebühr, Patentjahresgebühren" durch die Worte "eines geänderten Gebührensatzes fällig werdende Erteilungsgebühr, Jahresgebühr" ersetzt. d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "zwischen der entrichteten und der nach diesem Gesetz zu entrichtenden Gebühr" gestrichen. e) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Der tarifmäßige" durch das Wort "Ein" ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt gefaßt: "§7 Ausnahmevorschriften für die neuen Bundesländer (1) Für natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, die ihren Wohnsitz oder Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Gebühr in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, bleiben die vor dem 1. Oktober 1994 geltenden Gebührensätze bis zum 1. Januar 1999 anwendbar. (2) Auf Verlangen sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 glaubhaft zu machen. Geschieht dies nicht, ist der Differenzbetrag nachzuzahlen. Bei Handlungen, deren Wirksamkeit von der Zahlung einer Gebühr abhängig ist, läßt eine Nachzahlungspflicht nach Satz 2 die Wirksamkeit unberührt. (3) Sind Jahresgebühren gemäß § 17 des Patentgesetzes und Gebühren für die Verlängerung der Schutzdauer gemäß § 23 des Gebrauchsmustergesetzes und § 9 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorausgezahlt worden, verbleibt es bei einem nachträglichen Wechsel des Wohnsitzes oder Sitzes oder der Hauptniederlassung bei den vorausgezahlten Gebühren." 7. § 8 wird gestrichen. 8. §9 wird §8. 9. Abschnitt B der Anlage zu § 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt neu gefaßt: 1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Nummer Gebührentatbestand Gebühr in Deutsche Mark 300 750 600 600 600 "B. Gebühren des Patentgerichts I. Patentsachen 1. Beschwerdeverfahren 214100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 73 Abs. 3 PatG) ......... 2. Nichtigkeits-, Zurücknahme- und Zwangslizenzverfahren 215110 Für die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf Zurück- nahme oder auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 81 Abs. 6 PatG) 215120 Für die Einlegung der Berufung gegen Urteile der Nichtigkeitssenate (§ 110 Abs. 1 PatG).................................... 215 210 Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 PatG) ................................................. 215 220 Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 122 Abs. 2 PatG) ................................................. II. Gebrauchsmustersachen 1. Beschwerdeverfahren Für die Einlegung der Beschwerde (§ 18 Abs. 2 GebrMG) 224110 gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle.............. 224120 gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung.......... 2. Zwangslizenzverfahren 225110 Für die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz (§ 20 GebrMG in Verbindung mit § 81 Abs. 6 PatG)........................... 225120 Für die Einlegung der Berufung (§ 20 GebrMG in Verbindung mit § 110 Abs. 1 PatG)........................................ 225 210 Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 20 GebrMG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 PatG).................. 225 220 Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (§ 20 GebrMG in Verbindung mit § 122 Abs. 2 PatG) ................ III. Warenzeichensachen 234 100 Für die Einlegung der Beschwerde (§ 13 Abs. 2 WZG) außer dem Fall der Nummer 234 600 ........................................ 234 600 Für die Einlegung der Beschwerde in Löschungssachen (§13 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG) ................................... IV. Musterregistersachen Für die Einlegung der Beschwerde (§ 10a GeschmMG) 244110 gegen die Entscheidung des Patentamts, die ein einzelnes Muster oder Modell betrifft .............................................. 244120 gegen die Entscheidung des Patentamts, die eine Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 GeschmMG) betrifft ............................. V. Topographieschutzsachen Für die Einlegung der Beschwerde 254110 gegen den Beschluß der Topographiestelle (§ 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG) ............... 254120 gegen den Beschluß der Topographieabteilung (§ 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebrMG) ............... VI. Sortenschutzsachen 264100 Für die Einlegung der Beschwerde gegen Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse beim Bundessortenamt (§ 34 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes)........................................... 300 520 520 410 410 410 300 520 300 520 300 520 300" Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1741 Artikel 2 Änderung des Urheberrechtsgesetzes Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436), wird wie folgt geändert: 1. § 54 wird durch folgende §§ 54 bis 54h ersetzt: ,.§54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bildoder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller 1. von Geräten und 2. von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Hersteller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder die Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr Bild- oder Tonträger von weniger als 6 000 Stunden Spieldauer und weniger als 100 Geräte bezieht. (2) Einführer ist, wer die Geräte oder Bild- oder Tonträger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde, so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässige Vertragspartner, soweit er gewerblich tätig wird. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen läßt, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegenstände in diesem Bereich gebraucht oder wenn sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. §54a Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Ablichtung (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es nach § 53 Abs. 1 bis 3 durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Neben dem Her- steller haftet als Gesamtschuldner, wer die Geräte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Der Händler haftet nicht, wenn er im Kalenderhalbjahr weniger als 20 Geräte bezieht. (2) Werden Geräte dieser Art in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Gerätes einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. (3) § 54 Abs. 2 gilt entsprechend. §54b Wegfall der Vergütungspflicht des Händlers Die Vergütungspflicht des Händlers (§ 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1) entfällt, 1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflichteter, von dem der Händler die Geräte oder die Bild- oder Tonträger bezieht, an einen Gesamtvertrag über die Vergütung gebunden ist oder 2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Bild- oder Tonträger und seine Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt. §54c Wegfall der Vergütungspflicht bei Ausfuhr Der Anspruch nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte oder die Bild- oder Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden. §54d Vergütungshöhe (1) Als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1 und 2 gelten die in der Anlage bestimmten Sätze, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. (2) Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 insgesamt geschuldeten Vergütung bemißt sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist. §54e Hinweispflicht in Rechnungen auf urheberrechtliche Vergütungen (1) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Geräte nach § 54a Abs. 1 ist auf die auf das Gerät entfallende Urhebervergütung hinzuweisen. (2) In Rechnungen für die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Bild- oder Tonträger, in denen die Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Umsatz- 1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Steuergesetzes gesondert auszuweisen ist, ist zu vermerken, ob die auf das Gerät oder die Bild- oder Tonträger entfallende Urhebervergütung entrichtet wurde. §54f Meldepflicht (1) Wer Geräte oder Bild- oder Tonträger, die erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung bestimmt sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeichneten Empfangsstelle monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind. (3) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden. §54g Auskunftspflicht (1) Der Urheber kann von dem nach § 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich auch auf die Benennung der Bezugsquellen; sie besteht auch in den Fällen des § 54 Abs. 1 Satz 3, des § 54a Abs. 1 Satz 3 und des § 54b Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines Gerätes in einer Einrichtung im Sinne des § 54a Abs. 2 Satz 1 die für die Bemessung der Vergütung erforderliche Auskunft verlangen. (3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Verpflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, so kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden. §54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen (1) Die Ansprüche nach den §§ 54, 54a, 54f Abs. 3 und § 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach § 54 und § 54a gezahlten Vergütungen zu. (3) Für Mitteilungen nach den §§ 54b und 54f haben die Verwertungsgesellschaften dem Patentamt, je gesondert für die Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 und § 54a Abs. 1, eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Patentamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt. (4) Das Patentamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Nr. 2 und § 54f im Bundesanzeiger bekanntmachen. Diese Muster sind zu verwenden. (5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Nr. 2, §§ 54f und 54g erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden." 2. Die Anlage zu § 54 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Der Klammerhinweis in der Überschrift wird wie folgt gefaßt: "(zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)". b) In Abschnitt II werden aa) in der Überschrift die Angabe "§ 54 Abs. 2" durch die Angabe "§ 54a Abs. 1 und 2", bb) in Nummer 1 die Angabe "§ 54 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 54a Abs. 1" und cc) in Nummer 2 die Angabe "§ 54 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 54a Abs. 2" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. IS. 1294), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. IS. 2355), wird wie folgt geändert: 1. In § 13b Nr. 2 wird die Angabe "§ 54 Abs. 1 oder 2U durch die Angabe "§ 54 Abs. 1 oder § 54a Abs. 1 oder 2" ersetzt. 2. § 20a wird aufgehoben. Artikel 4 Übergangsvorschrift Die durch Artikel 2 Nr. 1 eingeführte Auskunftspflicht des Händlers (§ 54g Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes) erstreckt sich auf die seit dem 1. Januar 1993 bezogenen Waren. Artikel 5 Inkrafttreten Artikel 1 tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft; im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 1994 in Kraft. Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1743 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juli 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger