Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 48 vom 30.07.1994  - Seite 1744 bis 1747 - Gesetz zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze

Gesetz zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze 1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Gesetz zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze Vom 25. Juli 1994 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) §1 Voraussetzungen der Partnerschaft (1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. (2) Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammem, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. (3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. (4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung. §2 Name der Partnerschaft (1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. (2) § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 und 4, §§ 21, 22 Abs. 1, §§ 23,24,30,31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft. §3 Partnerschaftsvertrag (1) Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. (2) Der Partnerschaftsvertrag muß enthalten 1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft; 2. den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners; 3. den Gegenstand der Partnerschaft. §4 Anmeldung der Partnerschaft (1) Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat die in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben zu enthalten. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden. (2) In der Anmeldung ist die Zugehörigkeit jedes Partners zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, anzugeben. Das Registergericht legt bei der Eintragung die Angaben der Partner zugrunde, es sei denn, ihm ist deren Unrichtigkeit bekannt. §5 Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften (1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben zu enthalten. (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8 bis 12,13, 13c, 13d, 13h, 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden. §6 Rechtsverhältnis der Partner untereinander (1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts. (2) Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden. (3) Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind die §§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. §7 Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten; rechtliche Selbständigkeit; Vertretung (1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. (2) § 124 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. (3) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 125 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 126 und 127 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1745 §8 Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft (1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigem neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Partner können ihre Haftung gemäß Absatz 1 Satz 1 für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch unter Verwendung vorformulierter Vertragsbedingungen auf den von ihnen beschränken, der innerhalb der Partnerschaft die berufliche Leistung zu erbringen oder verantwortlich zu leiten und zu überwachen hat. (3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird. §9 Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft (1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) Der Tod eines Partners, die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Partners, die Kündigung eines Partners und die Kündigung durch den Privatgläubiger eines Partners bewirken nur das Ausscheiden des Partners aus der Partnerschaft. (3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus. (4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 139 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären. §10 Liquidation der Partnerschaft; Nachhaftung (1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar. (2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den §§ 159,160 des Handelsgesetzbuchs. §11 Übergangsvorschrift Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeichnung "Partnerschaft" oder "und Partner" einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. IS. 1377), wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: "Achter Abschnitt Vereinssachen. Partnerschaftssachen. Güterrechtsregister". 2. Nach § 160a wird folgender § 160b eingefügt: "§160b (1) Für die Führung des Partnerschaftsregisters sind die Amtsgerichte zuständig. Auf die Eintragungen in das Partnerschaftsregister finden § 125 Abs. 2 bis 5, § 125a und die §§ 127 bis 130, auf das Einschreiten des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf Löschungen die §§ 141 bis 143 entsprechende Anwendung. § 126 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Organe des Handelsstandes die Organe des Berufsstandes treten. (2) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für die nach § 10 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25; Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in Verbindung mit § 146 Abs. 2, §§ 147,157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten. Für das Verfahren ist § 146 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden." Artikel 3 Änderung des Rechtspflegergesetzes In § 3 Nr. 2 Buchstabe d des Rechtspflegergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 302-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Abschnitts" die Worte "sowie Partnerschaftssachen im Sinne des § 160b" eingefügt. Artikel 4 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert: 1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 1. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: *§26a Anmeldungen zum Partnerschaftsregister, Eintragungen in das Partnerschaftsregister Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister und Eintragungen in das Partnerschaftsregister gilt § 26 mit der Maßgabe entsprechend, daß der Geschäftswert für die erste Anmeldung oder Eintragung mindestens 50 000 Deutsche Mark beträgt. Dieser Wert kann angenommen werden, wenn der Kostenschuldner versichert, daß der Einheitswert des Betriebsvermögens einen zu einem höheren Geschäftswert führenden Betrag nicht übersteigt." 2. Nach § 81 wird folgender § 82 eingefügt: "§82 Eintragungen in das Partnerschaftsregister Für Eintragungen in das Partnerschaftsregister gilt § 79 entsprechend." 3. In § 86 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Handels-, Vereins- und Güterrechtsregister" durch die Worte "Handels-, Vereins-, Güterrechts- und Partnerschaftsregister" ersetzt. 4. § 88 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "im Fall des § 141" durch die Worte "in den Fällen der §§ 141 und 160b Abs. 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "nach §§ 142 bis 144,159 und 161" durch die Worte "nach §§ 142 bis 144, §§ 159,160b Abs. 1 und § 161" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Konkursordnung Nach § 212 der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311 -4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, wird folgender § 212a eingefügt: "§212a Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Partnerschaftsgesellschaft findet über deren Vermögen ein selbständiges Konkursverfahren statt. Die Vorschriften des § 207 Abs. 2 und der §§ 210 bis 212 sind entsprechend anzuwenden. Dabei stehen die Partner den persönlich haftenden Gesellschaftern gleich." Artikel 6 Änderung der Vergleichsordnung Nach § 110 der Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird folgender § 110a eingefügt: "§110a Partnerschaftsgesellschaften (1) Für Partnerschaftsgesellschaften sind die Vorschriften der §§ 109 und 110 entsprechend anzuwenden. Dabei stehen die Partner den persönlich haftenden Gesellschaftern gleich. (2) Die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über das Vermögen einer Partnerschaftsgesellschaft ist nach Maßgabe des § 23 in das Partnerschaftsregister einzutragen." Artikel 7 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. IS. 1387), wird wie folgt geändert: 1. In § 49 Abs. 1 werden die Wörter "Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften" durch die Wörter "Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften" ersetzt. 2. § 53 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort "Firma" werden die Wörter "oder den Namen" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: "Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. IS. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen." Artikel 8 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1569), wird wie folgt geändert: 1. In § 27 Abs. 1 werden die Wörter "Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften" durch die Wörter "Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften" ersetzt. 2. § 31 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort "Firma" werden die Wörter "oder den Namen" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: "Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesell- Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1747 Schaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. IS. 1744), Artikel 9 zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der . . ... . _ ^ LXi . . « * • .1 •.! Inkrafttreten Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen." Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 25. Juli 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt