Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 48 vom 30.07.1994  - Seite 1749 bis 1785 - Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)

Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz) Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1749 Gesetz über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz)*) Vom 26. Juli 1994 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel § 3 Organisation § 4 Aufgaben § 5 Wertpapierrat § 6 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland § 7 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland § 8 Verschwiegenheitspflicht § 9 Meldepflichten §10 Zwangsmittel §11 Kosten Abschnitt 3 Insiderüberwachung §12 Insiderpapiere §13 Insider § 14 Verbot von Insidergeschäften § 15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen *) Artikel 1 dient auch der Umsetzung der Richtlinie 88/627/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb oder Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABI. EG Nr. L 348/62) und der Richtlinie 89/592/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 13. November 1989 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte (ABI. EG Nr. L 334/30). § 16 Laufende Überwachung § 17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten §18 Strafverfahren bei Insidervergehen § 19 Internationale Zusammenarbeit § 20 Ausnahmen Abschnitt 4 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften § 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen § 22 Zurechnung von Stimmrechten § 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten § 24 Mitteilung durch Konzemunternehmen §25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten Gesellschaft § 26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit Sitz im Ausland § 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen § 28 Ruhen des Stimmrechts § 29 Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes § 30 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland Abschnitt 5 Verhaltensregeln fürWertpapierdienstleistungsunternehmen § 31 Allgemeine Verhaltensregeln §32 Besondere Verhaltensregeln § 33 Organisationspflichten § 34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten § 35 Überwachung der Verhaltensregeln § 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln § 37 Ausnahmen Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften § 38 Strafvorschriften § 39 Bußgeldvorschriften § 40 Zuständige Verwaltungsbehörde Abschnitt 7 Übergangsbestimmungen § 41 Erstmalige Mitteilungs- und Veröffentlichungspflicht 1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen §1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ist anzuwenden auf den börslichen und außerbörslichen Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften. §2 Begriffsbestimmungen (1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn für sie keine Urkunden ausgestellt sind, 1. Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine, 2. andere Wertpapiere, die mit Aktien oder Schuldverschreibungen vergleichbar sind, wenn sie auf einem Markt gehandelt werden können, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist. (2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind an einem inländischen oder ausländischen Markt im Sinne des Absatzes 1 gehandelte Rechte, deren Börsen- oder Marktpreis unmittelbar oder mittelbar von der Entwicklung des Börsen- oder Marktpreises von Wertpapieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder der Veränderung von Zinssätzen abhängt. (3) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren oder Derivaten für andere, 2. die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren oder Derivaten im Wege des Eigenhandels für andere, 3. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren oder Derivaten, wenn der Umfang der Dienstleistungen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. (4) Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind 1. Kreditinstitute mit Sitz im Inland sowie Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 und des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder von Unternehmen, die aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 53c des Gesetzes über das Kreditwesen gleichgestellt oder freigestellt sind, 2. andere Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, die Wertpapierdienstleistungen erbringen. Abschnitt 2 Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel §3 Organisation (1) Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) wird als eine selbständige Bundes- oberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen errichtet. (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Die Bundesregierung hat bei ihrem Vorschlag die für das Börsenwesen zuständigen Fachministerien der Länder anzuhören. §4 Aufgaben (1) Das Bundesaufsichtsamt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Es hat im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben Mißständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Wertpapierhandels beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Das Bundesaufsichtsamt kann Anordnungen treffen, die geeignet sind, diese Mißstände zu beseitigen oder zu verhindern. (2) Das Bundesaufsichtsamt nimmt die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. §5 Wertpapierrat (1) Beim Bundesaufsichtsamt wird ein Wertpapierrat gebildet. Er besteht aus Vertretern der Länder. Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. Jedes Land entsendet einen Vertreter. An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Wirtschaft, der Deutschen Bundesbank und des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen teilnehmen. Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. Er berät das Bundesaufsichtsamt, insbesondere 1. bei dem Erlaß von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit des Bundesaufsichtsamtes, 2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Wertpapierhandel, 3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen dem Bundesaufsichtsamt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit. Der Wertpapierrat kann beim Bundesaufsichtsamt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. Das Bundesaufsichtsamt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit. (3) Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes einberufen. Er ist femer auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1751 §6 Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland (1) Das Bundesaufsichtsamt kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. (2) Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe für das Bundesaufsichtsamt bei der Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen für die Überwachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14 an den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig. Das Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern. (3) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, die Deutsche Bundesbank, soweit sie die Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen macht, die Börsenaufsichtsbehörden sowie das Bundesaufsichtsamt haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. §7 Zusammenarbeit mit zustandigen Stellen im Ausland (1) Dem Bundesaufsichtsamt obliegt die Zusammenarbeit mit den für die Überwachung von Börsen oder anderen Wertpapiermärkten und den Wertpapierhandel zuständigen Stellen anderer Staaten. Die Vorschriften des Börsengesetzes und des Verkaufsprospektgesetzes über die Zusammenarbeit der Zulassungsstelle der Börse mit entsprechenden Stellen anderer Staaten bleiben hiervon unberührt. (2) Das Bundesaufsichtsamt darf im Rahmen der Zusammenarbeit mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen Tatsachen übermitteln, die für die Überwachung von Börsen oder anderen Wertpapiermärkten, des Wertpapierhandels, von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Versicherungsunternehmen oder damit zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich sind. Bei der Übermittlung von Tatsachen hat das Bundesaufsichtsamt den Zweck zu bestimmen, für den diese Tatsachen verwendet werden dürfen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder benutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Eine Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen wird. Die Übermittlung unterbleibt außerdem, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet wäre. (3) Werden dem Bundesaufsichtsamt von einer Stelle eines anderen Staates Tatsachen mitgeteilt, so dürfen diese nur unter Beachtung der Zweckbestimmung durch diese Stelle offenbart oder verwertet werden. (4) Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. §8 Verschwiegenheitspflicht (1) Die beim Bundesaufsichtsamt Beschäftigten und die nach § 6 Abs. 1 beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Wertpapiermärkten, des Wertpapierhandels, von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden, wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen. (2) Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. §9 Meldepflichten (1) Kreditinstitute mit Sitz im Inland, Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 und des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder von aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 53c des Gesetzes über das Kreditwesen gleichgestellten oder freigestellten Unternehmen sowie andere Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, sind verpflichtet, dem Bundesaufsichtsamt jedes Geschäft in Wertpapieren oder Derivaten, die zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen oder in den Freiverkehr einer inländischen Börse einbezogen sind, spätestens an dem 1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Werktag, der kein Samstag ist, mitzuteilen, wenn sie das Geschäft im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft abschließen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Geschäfte in Aktien und Optionsscheinen, bei denen ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 oder auf Einbeziehung in den Freiverkehr gestellt oder öffentlich angekündigt ist. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, hinsichtlich der von ihnen an einer inländischen Börse oder im Freiverkehr im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft geschlossenen Geschäfte. (2) Die Mitteilung hat auf Datenträgem oder im Wege der elektronischen Datenfernübertragung zu erfolgen. Sie muß für jedes Geschäft die folgenden Angaben enthalten: 1. Bezeichnung des Wertpapiers oder Derivats und Wertpapierkennummer, 2. Datum und Uhrzeit des Abschlusses oder der maßgeblichen Kursfeststellung, 3. Kurs, Stückzahl, Nennbetrag der Wertpapiere oder Derivate, 4. die an dem Geschäft beteiligten Kreditinstitute, Zweigstellen und Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, 5. die Börse oder das elektronische Handelssystem der Börse, sofern es sich um ein Börsengeschäft handelt, 6. Kennzeichen zur Identifikation des Geschäfts. Geschäfte für eigene Rechnung sind gesondert zu kennzeichnen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Mitteilung und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen, 2. zusätzliche Angaben vorschreiben, soweit diese zur Erfüllung der Aufsichtsaufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich sind, 3. zulassen, daß die Mitteilungen der Verpflichteten auf deren Kosten durch die Börse oder einen geeigneten Dritten erfolgen, und die Einzelheiten hierzu festlegen, 4. für Geschäfte, die Schuldverschreibungen oder bestimmte Arten von Derivaten zum Gegenstand haben, zulassen, daß Angaben nach Absatz 2 nicht oder in einer zusammengefaßten Form mitgeteilt werden, 5. die in Absatz 1 genannten Kreditinstitute, Zweigstellen und Unternehmen von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 für Geschäfte befreien, die an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen werden, wenn in diesem Staat eine Mitteilungspflicht mit gleichwertigen Anforderungen besteht, 6. bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften, die sich zur Ausführung des Geschäfts einer Girozentrale oder einer genossenschaftlichen Zentralbank oder des Zentralkreditinstituts bedienen, zulassen, daß die in Absatz 1 vorgeschriebenen Mitteilungen durch die Girozentrale oder die genossenschaftliche Zentralbank oder das Zentralkreditinstitut erfolgen, wenn und soweit der mit den Mitteilungspflichten verfolgte Zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. §10 Zwangsmittel Das Bundesaufsichtsamt kann seine Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Es kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt abweichend von § 11 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bis zu 50 000 Deutsche Mark. §11 Kosten (1) Die Kosten des Bundesaufsichtsamtes sind dem Bund zu erstatten 1. zu 75 Prozent durch Kreditinstitute mit Sitz im Inland und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 und des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen oder von Unternehmen, die aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 53c des Gesetzes über das Kreditwesen gleichgestellt oder freigestellt sind, sofern diese Kreditinstitute oder Zweigstellen das Effektengeschäft im Inland betreiben dürfen, 2. zu 5 Prozent durch die Kursmakler, Freimakler und andere zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen, die nicht unter Nummer 1 fallen, 3. zu 10 Prozent durch Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder mit ihrer Zustimmung in den Freiverkehr einbezogen sind. In den Fällen der Nummern 1 und 2 werden die Kosten nach Maßgabe des Umfangs der Geschäfte in Wertpapieren und Derivaten anteilig umgelegt. Im Fall der Nummer 3 werden die Kosten auf die Emittenten nach Maßgabe der Börsenumsätze ihrer zum Handel zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen Wertpapiere anteilig umgelegt. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und die inländischen Börsen haben dem Bundesaufsichtsamt auf Verlangen Auskünfte über den Geschäftsumfang und die Börsenumsätze zu erteilen. Die Kostenforderungen werden vom Bundesaufsichtsamt nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchgesetzt. (3) Das Nähere über die Erhebung der Umlage nach Absatz 1 und über die Beitreibung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf; es kann in der Rechtsverordnung Mindestbeträge festsetzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1753 (4) Die Kosten, die dem Bund durch die Prüfung nach § 36 Abs. 1 entstehen, sind von den betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes vorzuschießen. Abschnitt 3 Insiderüberwachung §12 Insiderpapiere (1) Insiderpapiere sind Wertpapiere, die 1. an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 zugelassen sind. Der Zulassung zum Handel an einem Markt im Sinne von § 2 Abs. 1 oder der Einbeziehung in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist. (2) Als Insiderpapiere gelten auch 1. Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren, 2. Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich an der Wertentwicklung von Wertpapieren bemißt, 3. Terminkontrakte auf einen Aktien- oder Rentenindex oder Zinsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) sowie Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von Finanzterminkontrakten, sofern die Finanzterminkontrakte Wertpapiere zum Gegenstand haben oder sich auf einen Index beziehen, in den Wertpapiere einbezogen sind, 4. sonstige Terminkontrakte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren verpflichten, wenn die Rechte oder Terminkontrakte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind und die in den Nummern 1 bis 4 genannten Wertpapiere in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind. Der Zulassung der Rechte oder Terminkontrakte zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 oder ihrer Einbeziehung in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist. §13 Insider (1) Insider ist, wer 1. als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens, 2. aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens oder 3. aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache hat, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen (Insidertatsache). (2) Eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund öffentlich bekannter Tatsachen erstellt wird, ist keine Insidertatsache, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann. §14 Verbot von Insidergeschäften (1) Einem Insider ist es verboten, 1. unter Ausnutzung seiner Kenntnis von einer Insidertatsache Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern, 2. einem anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen, 3. einem anderen auf der Grundlage seiner Kenntnis von einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen. (2) Einem Dritten, der Kenntnis von einer Insidertatsache hat, ist es verboten, unter Ausnutzung dieser Kenntnis Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern. §15 Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen (1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muß unverzüglich eine neue Tatsache veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögensund Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen kann. Das Bundesaufsichtsamt kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des Emittenten zu schaden. (2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu veröffentlichende Tatsache vor der Veröffentlichung 1. der Geschäftsführung der Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, 2. der Geschäftsführung der Börsen, an denen ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 gehandelt werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der Derivate sind, und 3. dem Bundesaufsichtsamt 1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I mitzuteilen. Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwenden, ob die Feststellung des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist. (3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 ist 1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder 2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbrei-tungssystem, das bei Kreditinstituten, Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53 Abs.1 Satz 1 und des § 53b Abs.1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist, in deutscher Sprache vorzunehmen. Eine Veröffentlichung in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 erfolgen. Im Bundesanzeiger ist unverzüglich ein Hinweis auf die Veröffentlichung nach Satz 1 bekanntzumachen. Das Bundesaufsichtsamt kann bei umfangreichen Angaben gestatten, daß eine Zusammenfassung gemäß Satz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen des Emittenten kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen wird; Satz 3 gilt hierfür entsprechend. (4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfaßten Börsen und dem Bundesaufsichtsamt zu übersenden. (5) Das Bundesaufsichtsamt kann von dem Emittenten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten erforderlich ist. Während der üblichen Arbeitszeit ist seinen Bediensteten und den von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des Emittenten zu gestatten. §16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. (6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nicht zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt. §16 Laufende Überwachung (1) Das Bundesaufsichtsamt überwacht das börsliche und außerbörsliche Geschäft in Insiderpapieren, um Verstößen gegen die Verbote nach § 14 entgegenzuwirken. (2) Hat das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so kann es von den in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Kreditinstituten, Zweigstellen und Unternehmen Auskünfte über Geschäfte in Insiderpapieren verlangen, die sie für eigene oder fremde Rechnung abgeschlossen oder vermittelt haben. Das Bundesaufsichtsamt kann vom Auskunftspflichtigen die Angabe der Identität der Auftraggeber, der berechtigten oder verpflichteten Personen sowie der Bestandsveränderungen in Insiderpapieren verlangen, soweit es sich um Insiderpapiere handelt, für welche die Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen oder deren Kursentwicklung von solchen Insiderpapieren abhängt. (3) Im Rahmen der Auskunftspflicht nach Absatz 2 kann das Bundesaufsichtsamt vom Auskunftspflichtigen die Vorlage von Unterlagen verlangen. Während der üblichen Arbeitszeit ist seinen Bediensteten und den von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der in Absatz 2 Satz 1 genannten Kreditinstitute, Zweigstellen und Unternehmen zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit, oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Hat das Bundesaufsichtsamt Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein Verbot nach § 14, so kann es von den Emittenten von Insiderpapieren und den mit ihnen verbundenen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben oder deren Wertpapiere an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind, sowie den Personen, die Kenntnis von einer Insidertatsache haben, Auskünfte über Insidertatsachen und über andere Personen verlangen, die von solchen Tatsachen Kenntnis haben. (5) Das Bundesaufsichtsamt kann von Personen, deren Identität nach Absatz 2 Satz 2 mitgeteilt worden ist, Auskünfte über diese Geschäfte verlangen. (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung. §17 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (1) Das Bundesauf sichtsamt darf ihm nach § 16 Abs. 2 Satz 2 mitgeteilte personenbezogene Daten nur für Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vorliegt, und der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 19 speichern, verändern und nutzen. (2) Personenbezogene Daten, die für Prüfungen oder zur Erfüllung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen Stelle eines anderen Staates nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. §18 Strafverfahren bei Insidervergehen (1) Das Bundesaufsichtsamt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Es kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln. Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1755 (2) Dem Bundesaufsichtsamt sind die Anklageschrift, der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und der Ausgang des Verfahrens mitzuteilen, soweit dies für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist. §19 Internationale Zusammenarbeit (1) Das Bundesaufsichtsamt übermittelt den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die für die Überwachung der Verbote von Insidergeschäften erforderlichen Informationen. Es macht von seinen Befugnissen nach § 16 Abs. 2 bis 5 Gebrauch, soweit dies zur Erfüllung des Auskunftsersuchens der in Satz 1 genannten zuständigen Stellen erforderlich ist. (2) Bei der Übermittlung von Informationen sind die zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darauf hinzuweisen, daß sie unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Verbote von Insidergeschäften zum Gegenstand haben, die ihnen übermittelten Informationen ausschließlich zur Überwachung des Verbotes von Insidergeschäften oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungsoder Gerichtsverfahren verwenden dürfen. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Übermittlung von Informationen verweigern.wenn 1. die Weitergabe der Informationen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen könnte oder 2. aufgrund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist. (4) Das Bundesaufsichtsamt darf die ihm von den zuständigen Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 übermittelten Informationen, unbeschadet seiner Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Verbote von Insidergeschäften zum Gegenstand haben, ausschließlich für die Überwachung der Verbote von Insidergeschäften oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden. Eine Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke der Überwachung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in strafrechtlichen Angelegenheiten in diesen Bereichen oder ihre Weitergabe an zuständige Stellen anderer Staaten für Zwecke nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der übermittelnden Stellen. (5) Das Bundesaufsichtsamt kann für die Überwachung der Verbote von Insidergeschäften im Sinne des § 14 und entsprechender ausländischer Verbote mit den zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten zusammenarbeiten und diesen Stellen Informationen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 übermitteln. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. §20 Ausnahmen Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht auf Geschäfte anzuwenden, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung vom Bund, einem seiner Sondervermögen, einem Land, der Deutschen Bundesbank, einem ausländischen Staat oder dessen Zentralbank oder einer anderen mit diesen Geschäften beauftragten Organisation oder mit für deren Rechnung handelnden Personen getätigt werden. Abschnitt 4 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften §21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen (1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat der Gesellschaft sowie dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben mußte, daß sein Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. (2) Börsennotierte Gesellschaften im Sinne dieses Abschnitts sind Gesellschaften mit Sitz im Inland, deren Aktien zum amtlichen Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind. §22 Zurechnung von Stimmrechten (1) Für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesellschaft gleich, 1. die einem Dritten gehören und von diesem für Rechnung des Meldepflichtigen oder eines von dem Meldepflichtigen kontrollierten Unternehmens gehalten werden, 2. die einem Unternehmen gehören, das der Meldepflichtige kontrolliert, 3. die einem Dritten gehören, mit dem der Meldepflichtige oder ein von ihm kontrolliertes Unternehmen eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig gemeinschaftliche Ziele bezüglich der Geschäftsführung der börsennotierten Gesellschaft zu verfolgen, indem sie Ihre Stimmrechte einvernehmlich ausüben, 4. die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die Absicht, die Stimmrechte auszuüben, 5. an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nießbrauch bestellt ist, 6. die der Meldepflichtige oder ein von ihm kontrolliertes Unternehmen durch einseitige Willenserklärung erwerben kann, 1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 7. die dem Meldepflichtigen zur Verwahrung anvertraut sind, sofern er die Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen des Aktionärs vorliegen. (2) Die zuzurechnenden Stimmrechte sind in den Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 für jede der Nummern in Absatz 1 getrennt anzugeben. (3) Ein kontrolliertes Unternehmen ist ein Unternehmen, bei dem dem Meldepflichtigen unmittelbar oder mittelbar 1. die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter zusteht, 2. als Aktionär oder Gesellschafter das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder 3. als Aktionär oder Gesellschafter aufgrund einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens getroffenen Vereinbarung die Mehrheit der Stimmrechte allein zusteht. §23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten (1) Das Bundesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen Antrag zu, daß Stimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller 1. ein zur Teilnahme am Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes Unternehmen ist, das Wertpapierdienstleistungen erbringt, 2. die betreffenden Aktien im Handelsbestand hält oder zu halten beabsichtigt und 3. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsichtigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluß zu nehmen. (2) Das Bundesaufsichtsamt läßt auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt, zu, daß Stimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesellschaft für die Meldeschwelle von 5 Prozent unberücksichtigt bleiben, wenn der Antragsteller 1. die betreffenden Aktien hält oder zu halten beabsichtigt, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis kurzfristig zu nutzen und 2. darlegt, daß mit dem Erwerb der Aktien nicht beabsichtigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluß zu nehmen. (3) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses eines Unternehmens, dem gemäß Absatz 1 oder 2 eine Befreiung erteilt worden ist, hat der Abschlußprüfer in einem gesonderten Vermerk festzustellen, ob das Unternehmen die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absatzes 2 Nr. 1 beachtet hat, und diesen Vermerk zusammen mit dem Prüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens vorzulegen. Das Unternehmen ist ver- pflichtet, den Vermerk des Abschlußprüfers unverzüglich dem Bundesaufsichtsamt vorzulegen. Das Bundesaufsichtsamt kann die Befreiung nach Absatz 1 oder 2 außer nach den Vorschriften des Verwattungsverfahrens-gesetzes widerrufen, wenn die Verpflichtungen nach Satz 1 oder 2 nicht erfüllt worden sind. Wird die Befreiung zurückgenommen oder widerrufen, so kann das Unternehmen einen erneuten Antrag auf Befreiung frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden der Rücknahme oder des Widerrufs stellen. (4) Stimmrechte aus Aktien, die aufgrund einer Befreiung nach Absatz 1 oder 2 unberücksichtigt bleiben, können nicht ausgeübt werden, wenn im Falle ihrer Berücksichtigung eine Mitteilungspflicht nach § 21 Abs. 1 bestünde. §24 Mitteilung durch Konzernunternehmen Gehört der Meldepflichtige zu einem Konzern, für den nach den §§ 290,340i des Handelsgesetzbuchs ein Konzernabschluß aufgestellt werden muß, so können die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 durch das Mutterunternehmen oder, wenn das Mutteruntemehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutteruntemehmen erfüllt werden. §25 Veröffentlichungspfiichten der börsennotierten Gesellschaft (1) Die börsennotierte Gesellschaft hat Mitteilungen nach § 21 Abs. 1 unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, in deutscher Sprache in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung ist der Meldepflichtige mit Name oder Firma und Wohnort oder Sitz anzugeben. Die börsennotierte Gesellschaft hat im Bundesanzeiger unverzüglich bekanntzumachen, in welchem Börsenpflichtblatt die Mitteilung veröffentlicht worden ist. (2) Sind die Aktien der börsennotierten Gesellschaft an einer Börse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen, so hat die Gesellschaft die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, auch in einem Börsenpflichtblatt dieses Staates oder, sofern das Recht dieses Staates eine andere Form der Unterrichtung des Publikums vorschreibt, in dieser anderen Form vorzunehmen. Die Veröffentlichung muß in einer Sprache abgefaßt werden, die in diesem Staat für solche Veröffentlichungen zugelassen ist. (3) Die börsennotierte Gesellschaft hat dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung nach den Absätzen 1 und 2 zu übersenden. Das Bundesaufsichtsamt unterrichtet die in Absatz 2 genannten Börsen über die Veröffentlichung. (4) Das Bundesaufsichtsamt befreit auf schriftlichen Antrag die börsennotierte Gesellschaft von den Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2, wenn es nach Abwägung der Umstände der Auffassung ist, daß die Veröffentlichung dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügen Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1757 würde, sofern im letzteren Fall die NichtVeröffentlichung nicht zu einem Irrtum des Publikums über die für die Beurteilung der betreffenden Wertpapiere wesentlichen Tatsachen und Umstände führen kann. §26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit Sitz im Ausland (1) Erreicht, übersteigt oder unterschreitet der Stimmrechtsanteil des Aktionärs einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Aktien zum amtlichen Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen, so ist die Gesellschaft, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen, verpflichtet, diese Tatsache sowie die Höhe des Stimmrechtsanteils des Aktionärs unverzüglich, spätestens innerhalb von neun Kalendertagen, in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft Kenntnis hat, daß der Stimmrechtsanteil des Aktionärs die in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet. (2) Auf die Veröffentlichungen nach Absatz 1 ist § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden. (3) Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, deren Aktien sowohl an einer Börse im Sitzstaat als auch an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, müssen Veröffentlichungen, die das Recht des Sitzstaates aufgrund des Artikels 10 der Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABI. EG Nr. L 348 S. 62) vorschreibt, im Inland in einem überregionalen Börsenpflichtblatt in deutscher Sprache vornehmen. § 25 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. §27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der börsennotierten Gesellschaft das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen. §28 Ruhen des Stimmrechts Stimmrechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen oder einem von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen zustehen, dürfen für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 nicht erfüllt werden, nicht ausgeübt werden. §29 Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes (1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der börsennotierten Gesellschaft und deren Aktionären Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregel- ten Pflichten erforderlich ist. Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch gegenüber Personen und Unternehmen, deren Stimmrechte nach § 22 Abs. 1 zuzurechnen sind. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstellen, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (3) Das Bundesaufsichtsamt kann die Veröffentlichungen nach § 25 Abs. 1 und 2 auf Kosten der börsennotierten Gesellschaft vornehmen, wenn die Gesellschaft die Veröffentlichungspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erfüllt. §30 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland (1) Das Bundesaufsichtsamt arbeitet mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie in den Fällen der Nummern 1 und 4 auch mit den entsprechenden Stellen von Drittstaaten zusammen, um insbesondere darauf hinzuwirken, daß 1. Meldepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem dieser Staaten ihre Mitteilungspflichten ordnungsmäßig erfüllen, 2. börsennotierte Gesellschaften ihre Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs. 2 ordnungsmäßig erfüllen, 3. die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Staat Meldepflichtigen mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ihre Mitteilungspflichten ordnungsmäßig erfüllen, 4. Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Aktien an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, ihre Veröffentlichungspflichten im Inland ordnungsmäßig erfüllen. (2) Das Bundesaufsichtsamt darf den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten erforderlich ist. Bei der Übermittlung ist darauf hinzuweisen, daß die zuständigen Stellen, unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zum Gegenstand haben, die ihnen übermittelten Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden dürfen. (3) Dem Bundesaufsichtsamt stehen im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Befugnisse nach § 29 Abs. 1 zu. 1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Abschnitt 5 Verhaltensregeln fürWertpapierdienstleistungsunternehmen §31 Allgemeine Vertialtensregeln (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, 1. Wertpapierdienstleistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbringen, 2. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, daß bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird. (2) Es ist ferner verpflichtet, 1. von seinen Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand von Wertpapierdienstleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen, 2. seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Wertpapierdienstleistungen gegenüber Kunden erbringen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sofern nicht die Wertpapierdienstleistung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen ausschließlich im Ausland erbracht wird. §32 Besondere Verhaltensregeln (1) Einem Wertpapierdienstleistungsuntemehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen ist es verboten, 1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Derivaten zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt; 2. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Derivaten zu dem Zweck zu empfehlen, für Eigengeschäfte des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens Preise in eine bestimmte Richtung zu lenken; 3. Eigengeschäfte aufgrund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleistungs-unternehmens zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Derivaten abzuschließen, die Nachteile für den Auftraggeber zur Folge haben können. (2) Den Geschäftsinhabern eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierdienstleistungs-unternehmens, bei anderen Wertpapierdienstleistungs-untemehmen den Personen, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unter- nehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, sowie den Angestellten eines Wertpapierdienst-leistungsuntemehmens, die mit der Durchführung von Geschäften in Wertpapieren oder Derivaten, der Wertpapieranalyse oder der Anlageberatung betraut sind, ist es verboten, 1. Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Derivaten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder zu dem Zweck zu empfehlen, für den Abschluß von Geschäften für sich oder Dritte Preise von Wertpapieren oder Derivaten in eine bestimmte Richtung zu lenken; 2. aufgrund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleistungsuntemehmens zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Derivaten Geschäfte für sich oder einen Dritten abzuschließen, die Nachteile für den Auftraggeber zur Folge haben können. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unter den in § 31 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland. §33 Organisationspflichten Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen 1. ist verpflichtet, die für eine ordnungsmäßige Durchführung der Wertpapierdienstleistung notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen; 2. muß so organisiert sein, daß bei der Erbringung der Wertpapierdienstleistung Interessenkonflikte zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und seinen Kunden oder Interessenkonflikte zwischen verschiedenen Kunden des Wertpapierdienstleistungs-untemehmens möglichst gering sind; 3. muß über angemessene interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet sind, Verstößen gegen Verpflichtungen nach diesem Gesetz entgegenzuwirken. §34 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, 1. bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen den Auftrag und hierzu erteilte Anweisungen des Kunden sowie die Ausführung des Auftrags und 2. den Namen des Angestellten, der den Auftrag des Kunden angenommen hat, sowie die Uhrzeit der Erteilung und Ausführung des Auftrags aufzuzeichnen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu weiteren Aufzeichnungen verpflichten, soweit diese zur Überwachung der Verpflichtungen der Wertpapierdienst-leistungsunternehmen durch das Bundesaufsichtsamt erforderlich sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1759 (3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. §35 Überwachung der Verhaltensregeln (1) Das Bundesaufsichtsamt kann, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten erforderlich ist, von den Wert-papierdienstleistungsuntemehmen, den mit diesen verbundenen Unternehmen und den in § 32 Abs. 2 genannten Personen Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen. § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten des Bundesaufsichtsamtes, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Wert-papierdienstleistungsunternehmen und der mit diesen verbundenen Unternehmen zu gestatten. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann Richtlinien aufstellen, nach denen es für den Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen nach den §§31 bis 33 erfüllt sind. Die Deutsche Bundesbank, das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen sowie die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise sind vor dem Erlaß der Richtlinien anzuhören; Richtlinien zu § 33 sind im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu erlassen. Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. §36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln (1) Das Bundesaufsichtsamt hat bei Wertpapierdienst-leistungsuntemehmen die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten in der Regel einmal jährlich zu prüfen. Bei den in § 2 Abs. 4 Nr. 1 genannten Kreditinstituten und Zweigstellen soll die Prüfung in der Regel zusammen mit der Depotprüfung nach § 30 des Gesetzes über das Kreditwesen durch den Depotprüfer erfolgen. Dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts zu übermitteln. (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen im Handel mit Wertpapieren und Derivaten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. §37 Ausnahmen (1) Die Verpflichtungen nach den §§ 31 bis 34 gelten nicht für 1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutteruntemehmens erbringen; 2. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralbanken der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten. (2) Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte, die an einer Börse zwischen zwei Wertpapierdienstleistungs-untemehmen abgeschlossen werden. Wertpapierdienst-leistungsuntemehmen, die an einer Börse ein Geschäft als Kommissionär abschließen, unterliegen insoweit den Pflichten nach § 34. § 33 gilt nicht für ein Wert-papierdienstleistungsuntemehmen, das ausschließlich Geschäfte betreibt, die in Satz 1 genannt sind. Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften §38 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert, 2. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insidertatsache mitteilt oder zugänglich macht oder 3. entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt. (2) Einem Verbot im Sinne des Absatzes 1 steht ein entsprechendes ausländisches Verbot gleich. §39 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen a) § 9 Abs. 1 Satz 1,2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, b) § 15 Abs. 2 Satz 1 oder c) § 21 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Abs. 1 oder 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen a) § 15 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder b) § 25 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt, 3. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 eine Veröffentlichung vornimmt, 4. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 5, oder § 25 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Satz 2, eine Bekanntmachung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. entgegen § 15 Abs. 4 oder § 25 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 26 Abs. 2, eine Veröffentlichung oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 6. entgegen § 34 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Abs. 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt oder 7. entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 16 Abs. 2,3 Satz 1, Abs. 4 oder 5, § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 30 Abs. 3, oder § 35 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 2. ein Betreten entgegen § 15 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2 oder § 35 Abs. 1 Satz 3 nicht gestattet oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 nicht duldet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu drei Millionen Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und c mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 4 bis 7 sowie des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. §40 Zuständige Verwaltungsbehörde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel. Abschnitt 7 Übergangsbestimmungen §41 Erstmalige Mitteilungsund Veröffentlichungspflicht (1) Mitteilungen nach § 9 Abs. 1 müssen erstmals zu dem Zeitpunkt abgegeben werden, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt wird; der Zeitpunkt darf nicht nach dem 1. Januar 1996 liegen. § 9 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Wem am 1. Januar 1995 unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 1 fünf Prozent oder mehr der Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft zustehen, hat spätestens am Tag der ersten Hauptversammlung der Gesellschaft, die nach dem 1. April 1995 stattfindet, der Gesellschaft sowie dem Bundesaufsichtsamt die Höhe seines Anteils am stimmberechtigten Kapital unter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen, sofern nicht zu diesem Zeitpunkt bereits eine Mitteilung gemäß § 21 Abs. 1 abgegeben worden ist. (3) Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach Absatz 2 innerhalb von einem Monat nach Zugang nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 zu veröffentlichen und dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich einen Beleg über die Veröffentlichung zu übersenden. (4) Auf die Pflichten nach den Absätzen 2 und 3 sind die §§ 23, 24, 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, §§ 27 bis 30 entsprechend anzuwenden. (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig macht oder 2. entgegen Absatz 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig vornimmt oder einen Beleg nicht oder nicht rechtzeitig übersendet. (6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 5 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Artikel 2 Änderung des Börsengesetzes Das Börsengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2c ersetzt: .,§1 (1) Die Errichtung einer Börse bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde). Diese ist befugt, die Aufhebung bestehender Börsen anzuordnen. (2) Die Börsenaufsichtsbehörde übt die Aufsicht über die Börse nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Ihrer Aufsicht unterliegen auch die Einrichtungen, die sich auf den Börsenverkehr beziehen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen sowie die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung. (3) Die Börsenaufsichtsbehörde kann für die Durchführung der Aufsicht an der Börse einen Staatskommissar einsetzen. Sie ist berechtigt, an den Beratungen der Börsenorgane teilzunehmen. Die Börsenorgane sind verpflichtet, die Börsenaufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1761 (4) Die Börsenaufsichtsbehörde nimmt die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. (5) Wertpapierbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Börsen, an denen Wertpapiere oder Derivate im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden. §1a (1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne besonderen Anlaß von der Börse sowie von den nach § 7 zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und Börsenhändlern und den Kursmaklern (Handelsteilnehmer) Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen sowie Prüfungen vornehmen. Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Börsenaufsichtsbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Börse und der Handelsteilnehmer zu gestatten. Das Betreten außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässig und insoweit zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnisse nach den Sätzen 1 bis 3 stehen auch den von der Börsenaufsichtsbehörde beauftragten Personen und Einrichtungen zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig werden. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann gegenüber der Börse und den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen, die geeignet sind, Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Mißstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung sowie deren Überwachung beeinträchtigen können. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. §1b (1) Die Wertpapierbörse hat unter Beachtung von Maßgaben der Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungsstelle als Börsenorgan einzurichten und zu betreiben, die den Handel an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung überwacht. Die Handelsüberwachungsstelle hat Daten über den Börsenhandel und die Börsengeschäftsabwicklung systematisch und lückenlos zu erfassen und auszuwerten sowie notwendige Ermittlungen durchzuführen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann der Handelsüberwachungsstelle Weisungen erteilen und die Ermittlungen übernehmen. Die Geschäftsführung kann die Handelsüberwachungsstelle im Rahmen der Aufgaben dieser Stelle nach den Sätzen 1 und 2 mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragen. (2) Der Leiter der Handelsüberwachungsstelle wird auf Vorschlag der Geschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt oder wiederbestellt. Er hat der Börsenaufsichtsbehörde regelmäßig zu berichten. Die bei der Handelsüberwachungsstelle mit Überwachungsaufgaben betrauten Personen können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde von ihrer Tätigkeit entbunden werden. Mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde kann die Geschäftsführung diesen Personen auch andere Aufgaben übertragen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hierdurch die Erfüllung der Überwachungsaufgaben der Handelsüberwachungsstelle nicht beeinträchtigt wird. (3) Der Handelsüberwachungsstelle stehen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu; § 1 a Abs. 1 Satz 6 und 7, Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse der Geschäftsführung der Börse und der Handelsüberwachungsstelle einer anderen Wertpapierbörse übermitteln, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind. (5) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen fest, welche die Annahme rechtfertigen, daß börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Mißstände vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, hat sie die Börsenaufsichtsbehörde und die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten. Die Geschäftsführung kann eilbedürftige Anordnungen treffen, die geeignet sind, die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung sicherzustellen; § 1a Abs. 3 gilt entsprechend. Die Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. §2 (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle wird ermächtigt, Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde auf eine andere Behörde zu übertragen. (2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen. §2a (1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, daß die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung. 1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde nach Abschluß ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlungen. §2b (1) Die bei der Börsenaufsichtsbehörde oder einer Behörde, der Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 übertragen worden sind, Beschäftigten, die nach § 2 Abs. 2 beauftragten Personen, die Mitglieder der Börsenorgane sowie die beim Träger der Börse Beschäftigten, soweit sie für die Börse tätig sind, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Handelsteilnehmer oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an 1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte, 2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen, anderen Wertpapiermärkten und des Wertpapierhandels sowie von Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen, soweit diese Stellen diese Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen Beschäftigten gilt die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entsprechend. (2) Die Vorschriften der §§ 93,97,105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden sind. §2c Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Einzelweisungen erteilen, die amtliche Preisfeststellung für ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das Publikum erwarten läßt." 2. § 3 wird wie folgt gefaßt: "§3 (1) Die Wertpapierbörse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute einschließlich der Kapitalanlagegesellschaften, die freien Makler und sonstigen zugelassenen Unternehmen, die Kursmakler, die Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere und die Anleger vertreten sein. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich der Kapitalanlagegesellschaften sowie der mit den Kreditinstituten verbundenen Unternehmen darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates betragen. (2) Dem Börsenrat obliegt insbesondere 1. der Erlaß der Börsenordnung und der Gebührenordnung, 2. die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im Benehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde, 3. die Überwachung der Geschäftsführung, 4. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, 5. der Erlaß der Bedingungen für die Geschäfte an der Börse. Die Entscheidung über die Einführung von technischen Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von Börsengeschäften dienen, bedarf der Zustimmung des Börsenrates. Die Börsenordnung kann für andere Maßnahmen der Geschäftsführung von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung des Börsenrates vorsehen. (3) Der Börsenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter, der einer anderen Gruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 angehört als der Vorsitzende. Wahlen nach Satz 2 sind geheim; andere Abstimmungen sind auf Antrag eines Viertels der Mitglieder geheim durchzuführen. (4) Setzt der Börsenrat zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse ein, hat er bei der Zusammensetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, daß Angehörige der Gruppen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, deren Belange durch die Beschlüsse berührt werden können, angemessen vertreten sind. (5) Mit der Genehmigung einer neuen Börse bestellt die Börsenaufsichtsbehörde einen vorläufigen Börsenrat höchstens für die Dauer eines Jahres." 3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3c eingefügt: "§3a (1) Die Mitglieder des Börsenrates werden für die Dauer von drei Jahren von den in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen jeweils aus ihrer Mitte gewählt; der Vertreter der Anleger wird von den übrigen Mitgliedern des Börsenrates hinzugewählt. (2) Unternehmen, die mehr als einer der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angehören, dürfen Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1763 nur in einer Gruppe wählen. Verbundene Unternehmen dürfen im Börsenrat nur mit einem Mitglied vertreten sein. (3) Das Nähere über die Aufteilung in Gruppen, die Ausübung des Wahlrechts und die Wählbarkeit, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Börsenrat wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach Anhörung des Börsenrates bestimmt. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung muß sicherstellen, daß alle in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Gruppen angemessen vertreten sind. Die Bereiche der privaten, öffentlichen und genossenschaftlichen Kreditinstitute sowie der Kapitalanlagegesellschaften müssen vertreten sein, soweit dies nach Absatz 2 Satz 2 zulässig ist; die Rechtsverordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. Die Kursmakler sind mit mindestens zwei Mitgliedern, sofern keine Kursmaklerkammer besteht mit mindestens einem Mitglied, und die freien Makler mit mindestens einem Mitglied im Börsenrat zu berücksichtigen. Die Rechtsverordnung kann für Organe des Handelsstandes ein Entsendungsrecht vorsehen. §3b Auf Warenbörsen sind die Vorschriften der §§ 3 und 3a über den Börsenrat mit folgender Maßgabe anzuwenden: 1. Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen und in § 7 Abs. 2 Satz 2 genannten Personen sowie die Kursmakler im Börsenrat vertreten sein; 2. der Börsenrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden; 3. die Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 3 muß sicherstellen, daß alle wirtschaftlichen Gruppen der in Nummer 1 genannten Unternehmen und Personen sowie die Kursmakler angemessen vertreten sind. §3c (1) Die Leitung der Börse obliegt der Geschäftsführung in eigener Verantwortung. Sie kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Geschäftsführer werden für höchstens fünf Jahre bestellt; die wiederholte Bestellung ist zulässig. (2) Die Geschäftsführer vertreten die Börse gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht der Träger der Börse zuständig ist. Das Nähere über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer regelt die Börsenordnung." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Börsenrat erläßt die Börsenordnung als Satzung." b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden der Punkt gestrichen und folgende Worte angefügt: "sowie der ihnen zugrundeliegenden Umsätze und die Berechtigung der Geschäftsführung, diese zu veröffentlichen." c) In Absatz 3 wird Nummer 2 aufgehoben; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. d) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort "Börse" die Worte "oder der Börsenaufsichtsbehörde" eingefügt. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Börse unter ihrem Namen klagen und verklagt werden." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Gebührenordnung kann die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen vorsehen für 1. die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel und die Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem, 2. die Zulassung zum Besuch der Börse ohne das Recht zur Teilnahme am Handel, 3. die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel, 4. die Einführung von Wertpapieren an der Börse, 5. die Prüfung der Druckausstattung von Wertpapieren, 6. die Ablegung der Börsenhändlerprüfung. Sofern eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Börse ist, ist zum Erlaß der Vorschriften über Gebühren nach Satz 1 Nr. 1 und 2 das Einvernehmen mit ihr erforderlich." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Gebührenordnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang bei der Börsenaufsichtsbehörde von dieser gegenüber der Börse beanstandet wird." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "den Börsenvorstand" durch die Worte "die Geschäftsführung" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen, wenn 1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Antragstellers betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwendige berufliche Eignung hat, 2. die ordnungsmäßige Abwicklung der Geschäfte am Börsenplatz sichergestellt ist, 1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 3. der Antragsteller, sofern er kein Kreditinstitut ist, nach Maßgabe des Absatzes 4a Sicherheit leistet, um die Verpflichtungen aus den Geschäften im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, die an der Börse, in einem an der Börse zugelassenen elektronischen Handelssystem und außerhalb der Börse abgeschlossen und über die Börsendatenverarbeitung abgerechnet werden, jederzeit erfüllen zu können, und die zur Absicherung von Börsenverbindlichkeiten, insbesondere der Risiken aus Aufgabegeschäften und der Kursdifferenzen für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, dient, 4. der Antragsteller, sofern er kein Kreditinstitut ist, ein Eigenkapital von mindestens 100 000 Deutsche Mark nachweist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen, 5. bei dem Antragsteller, sofern er kein Kreditinstitut ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat." c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a und 4b eingefügt: "(4a) Die Höhe der Sicherheit nach Absatz 4 Nr. 3 bestimmt sich nach Art und Umfang der erstrebten oder ausgeübten Geschäftstätigkeit und nach der Zahl der für das antragstellende Unternehmen zuzulassenden natürlichen Personen, die nach Absatz 4b berechtigt sind, an der Börse für das Unternehmen Geschäfte abzuschließen. Es dürfen höchstens 500 000 Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 höchstens 100 000 Deutsche Mark als Sicherheit gefordert werden; der Antragsteller kann höhere Sicherheiten anbieten. Die Sicherheit ist nach Wahl des Antragstellers durch die Garantieerklärung eines Kreditinstituts, durch eine Kautionsversicherung oder durch Zahlung an die Börse zu leisten. Einer Sicherheitsleistung bedarf es nicht, wenn die an der Börse abgeschlossenen Geschäfte des Antragstellers aufgrund eines in der Börsenordnung geregelten Systems zur Sicherung der Erfüllung der Börsengeschäfte durch den Eintritt eines Kreditinstituts in diese Geschäfte nur zu einer Verbindlichkeit des Antragstellers gegenüber dem eintretenden Kreditinstitut führen können. (4b) Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zugelassenes Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsenhändler), sind zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und die hierfür notwendige berufliche Eignung haben." d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Berufsausbildung nachgewiesen wird, die zum börsenmäßigen Wertpapier- oder Warengeschäft befähigt. Die berufliche Eignung im Sinne des Absatzes 4b ist anzunehmen, wenn die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen werden, die zum Handel an der Börse befähigen. Der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse wird insbesondere durch die Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungskommission einer Börse erbracht. Das Nähere über das Prüfungsverfahren regelt eine vom Börsenrat zu erlassende Prüfungsordnung, die der Genehmigung durch die Börsenaufsichtsbehörde bedarf." e) In Absatz 6 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absätzen 4 bis 5" ersetzt. f) In Absatz 7 werden die Worte "des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3" durch die Worte "nach Absatz 4 Nr. 3 und Absatz 4a" ersetzt. g) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "Absätzen 2 und 4" durch die Worte "Absätzen 2, 4 bis 4b" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt. cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Das Recht einer nach Absatz 4b zugelassenen Person zum Abschluß von Börsengeschäften ruht für die Dauer des Wegfalls der Zulassung des Unternehmens, für das sie Geschäfte an der Börse abschließt." h) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt: "(9) Haben sich in einem Verfahren vor dem Sanktionsausschuß Tatsachen ergeben, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Sie ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuß Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen. Hat die Geschäftsführung das Verfahren übernommen und erweist sich, daß die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuß zurück." i) Absatz 10 wird aufgehoben. Für die Teilnahme am Börsenhandel in einem elektronischen Handelssystem an einer Wertpapierbörse genügt die Zulassung des Unternehmens nach § 7 an einer Wertpapierbörse zum Börsenhandel, wenn das Unternehmen das Regelwerk für das elektronische Handelssystem anerkennt." "(2) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Börsenräumen obliegt der Geschäftsführung. Sie ist befugt, Personen, welche die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören, aus den Börsenräumen zu entfernen." 7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: "§7a 8. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1765 9. § 8a wird wie folgt gefaßt: "§8a (1) Kursmakler und freie Makler, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind, unterliegen der Aufsicht der Börsenaufsichtsbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Aufsicht umfaßt sowohl die börslichen als auch die außerbörs-lichen Geschäfte im Rahmen des Handelsgewerbes. Sie bezieht sich auf die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen. (2) Der Makler hat der Börsenaufsichtsbehörde jeweils vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß einschließlich Anhang und einen Lagebericht mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und den dazugehörigen Prüfungsbericht vorzulegen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann dem Makler aufgeben, einen anderen Wirtschaftsprüfer oder eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung für das folgende Geschäftsjahr zu beauftragen. (3) Der Makler hat ferner innerhalb von vier Wochen nach Ende eines jeden Kalendervierteljahres einen Vermögensstatus auf das Ende dieses Kalendervierteljahres und eine Erfolgsrechnung vorzulegen, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfaßt. (4) Die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Maklers bezieht sich auf die Feststellung von Tatsachen, die Zweifel an dieser Leistungsfähigkeit begründen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann mit der Durchführung dieser Prüfung ganz oder teilweise einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragen." 10. Nach § 8a werden folgende §§ 8b und 8c eingefügt: "§8b (1) Der Börsenaufsichtsbehörde und den von ihr beauftragten Personen und Einrichtungen stehen die Befugnisse nach § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 3 zu; § 1a Abs. 1 Satz 6 und 7 ist anzuwenden. Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 8a erforderlich ist, 1. Anordnungen gegenüber Maklern über das Führen von Büchern und das Fertigen von Aufzeichnungen, über eine weitergehende Gliederung des Jahresabschlusses sowie über die Aufstellung und den Inhalt des Vermögensstatus und der Erfolgsrechnung erlassen, 2. von den Maklern, die ihr Unternehmen in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betreiben, Auskunft und Nachweise über ihre privaten Vermögensverhältnisse verlangen. (2) Stellt die Börsenaufsichtsbehörde Tatsachen fest, welche die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder der Bestellung des Maklers oder andere Maßnahmen rechtfertigen können, hat sie die Geschäftsführung zu unterrichten. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 haben keine aufschiebende Wirkung. §8c (1) Die Börsenordnung kann Regelungen zur Begrenzung und Überwachung der Börsenverbindlichkeiten der Makler vorsehen. (2) Die Handelsüberwachungsstelle hat die nach § 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a zu leistenden Sicherheiten zu überwachen. Ihr stehen die Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde nach § 1a Abs. 1 zu. Sie kann insbesondere von der jeweiligen Abrechnungsstelle die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mitteilung negativer Kursdifferenzen verlangen. (3) Stellt die Handelsüberwachungsstelle fest, daß der Sicherheitsrahmen überschritten ist, hat die Geschäftsführung Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den börslichen und außerbörslichen Geschäften nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 sicherzustellen. Sie kann insbesondere anordnen, daß der Makler unverzüglich weitere Sicherheiten zu leisten oder seine offenen Geschäfte zu erfüllen hat, oder ihn mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Börsenhandel vorläufig ausschließen. Die Geschäftsführung hat die Börsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung des Sicherheitsrahmens und die getroffenen Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung." -§9 (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Errichtung eines Sanktionsausschusses, seine Zusammensetzung, sein Verfahren einschließlich der Beweisaufnahme und der Kosten sowie die Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde zu erlassen. Die Vorschriften können vorsehen, daß der Sanktionsausschuß Zeugen und Sachverständige, die freiwillig vor ihm erscheinen, ohne Beeidigung vernehmen und das Amtsgericht um die Durchführung einer Beweisaufnahme, die er nicht vornehmen kann, ersuchen darf. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. (2) Der Sanktionsausschuß kann einen Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu fünfzigtausend Deutschen Mark oder mit Ausschluß von der Börse bis zu 30 Sitzungstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer vorsätzlich oder leichtfertig 1. gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verstößt, die eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, oder 2. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines anderen Handelsteilnehmers verletzt. Handelt es sich bei dem Handelsteilnehmer um einen Kursmakler oder einen Kursmaklerstellvertreter, ist an Stelle des Sanktionsausschusses die Börsenaufsichtsbehörde für die Entscheidung zuständig. 11. § 9 wird wie folgt gefaßt: 1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (3) In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen des Sanktionsausschusses oder der Börsenaufsichtsbehörde nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren." 12. Nach § 9 werden folgende §§ 10 bis 13 eingefügt: "§10 (1) Aufträge für den Kauf und Verkauf von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Wertpapierbörse zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind über den Handel an der Börse auszuführen, es sei denn, der Auftraggeber erteilt für den Einzelfall oder für eine unbestimmte Zahl von Fällen ausdrücklich eine andere Weisung. Der Auftraggeber bestimmt den Ausführungsplatz und darüber, ob der Auftrag im Präsenzhandel oder im elektronischen Handel auszuführen ist. (2) Trifft der Auftraggeber keine Bestimmung nach Absatz 1 Satz 2, ist der Auftrag im Präsenzhandel auszuführen, es sei denn, das Interesse des Auftraggebers gebietet eine andere Ausführungsart; über den Ausführungsplatz entscheidet der Auftragnehmer unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf festverzinsliche Schuldverschreibungen, die Gegenstand einer Emission sind, deren Gesamtnennbetrag weniger als zwei Milliarden Deutsche Mark beträgt, nicht anzuwenden. §11 (1) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im amtlichen Handel oder im geregelten Markt oder Preise, die an einer Warenbörse festgestellt werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind auch Preise, die sich für Wertpapiere, die zum Handel zugelassen sind, oder Waren in einem an einer Börse durch die Börsenordnung geregelten elektronischen Handelssystem oder an Börsen bilden, an denen nur ein elektronischer Handel stattfindet. (2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig Zustandekommen. Insbesondere müssen den Handelsteilnehmern Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote möglich sein. Vor der Feststellung eines Börsenpreises muß den Handelsteilnehmern die aus Angebot und Nachfrage ermittelte Preisspanne zur Kenntnis gegeben werden. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Angebote, die zur Feststellung des Eröff-nungs-, Einheits- oder Schlußkurses führen. Die Börsenpreise und die ihnen zugrundeliegenden Umsätze sind den Handelsteilnehmern unverzüglich bekanntzumachen. Das Nähere regelt die Börsenordnung. Die Börsenordnung kann auch festlegen, daß vor Feststellung eines Börsenpreises den Handelsteilnehmern zusätzlich der Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrages und des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrages zur Kenntnis gegeben werden muß. (3) Geschäfte, die zu Börsenpreisen geführt haben, sind bei der Eingabe in das Geschäftsabwicklungssystem der Börse besonders zu kennzeichnen. §12 (1) In einem elektronischen Handelssystem nach § 11 Abs. 1 Satz 2 können Wertpapiere gehandelt werden, wenn eine der Börsen, an der diese Wertpapiere zum Handel zugelassen sind und in deren Börsenordnung das elektronische Handelssystem geregelt ist, dem zugestimmt hat. In einem elektronischen Handelssystem können auch Wertpapiere gehandelt werden, die ausschließlich in den Freiverkehr einbezogen sind; Satz 1 gilt entsprechend. (2) Die näheren Bestimmungen für den Handel in einem elektronischen Handelssystem sind in der Börsenordnung zu treffen. Die Börsenordnung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über die Bildung des Börsenpreises und die Einbeziehung von Wertpapieren in das elektronische Handelssystem. Die Geschäftsführung hat den Emittenten über die Einbeziehung von Wertpapieren in das elektronische Handelssystem zu unterrichten. §13 Ein Makler, der während der Börsenzeit im amtlichen Handel oder im geregelten Markt in einem ihm zugewiesenen Wertpapier den Auftrag eines an dieser Wertpapierbörse zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Kreditinstituts nicht in angemessener Zeit ganz oder teilweise ausführen kann und daher ein Aufgabegeschäft tätigt, darf am selben Börsentag an einer anderen Wertpapierbörse einen Makler, dem dieses Wertpapier ebenfalls zugewiesen ist, damit beauftragen, ein zur Teilnahme am Handel an der anderen Börse zugelassenes Kreditinstitut innerhalb der an der Börse des beauftragenden Maklers geltenden Fristen zur Schließung des Aufgabegeschäftes zu benennen. Das Aufgabegeschäft des beauftragenden Maklers ist der Börse dieses Maklers, das Deckungsgeschäft der Börse des beauftragten Maklers zuzurechnen. Für das zwischen den Kreditinstituten zustandegekommene Wertpapiergeschäft gelten die Bedingungen für die Geschäfte an der Börse des Verkäufers, es sei denn, in den Bedingungen für die Geschäfte an der Börse aller Wertpapierbörsen, an denen nicht nur Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden, ist einheitlich etwas anderes bestimmt. Das Nähere regelt die Börsenordnung." "§29 (1) Bei Wertpapieren, deren Börsenpreis amtlich festgestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch Kursmakler. Bei Waren, deren Börsenpreis amtlich festgestellt wird, erfolgt diese Feststellung durch die Geschäftsführung, soweit die Börsenordnung nicht die Mitwirkung von Vertretern anderer Berufszweige vorschreibt. (2) Bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren dürfen nur Vertreter der Börsenaufsichtsbehörde und der Handelsüberwachungsstelle, bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises von Waren darüber hinaus nur die Vertreter der beteiligten Berufszweige, deren Mitwirkung die Börsenordnung vorschreibt, anwesend sein. (3) Als Börsenpreis ist derjenige Preis amtlich festzustellen, welcher der wirklichen Geschäftslage des Handels an der Börse entspricht. Der Kursmakler hat alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der 13. § 29 wird wie folgt gefaßt: Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1767 Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich-zubehandeln. (4) Der Börsenrat kann beschließen, daß bestimmte Wertpapiere in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit notiert werden." 14. § 30 wird wie folgt gefaßt: "§30 (1) An den Börsen, an denen Börsenpreise amtlich festgestellt werden, sind Kursmakler zu bestellen. Die Kursmakler haben an den Wertpapierbörsen die Börsenpreise amtlich festzustellen, an den Warenbörsen bei der amtlichen Feststellung mitzuwirken. Die Börsenaufsichtsbehörde bestellt und entläßt die Kursmakler nach Anhörung der Kursmaklerkammer und der Geschäftsführung. Die Kursmakler haben vor Antritt ihrer Stellung den Eid zu leisten, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen werden. (2) Zum Kursmakler kann bestellt werden, wer 1. die für die Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit und berufliche Eignung hat, 2. Sicherheit nach § 32 Abs. 6 leistet und 3. Eigenkapital nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 nachweist. Ein Bewerber kann nicht bestellt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für die Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. Ist der Bewerber an einer Gesellschaft im Sinne des § 34a beteiligt, sind die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 von der Gesellschaft zu erfüllen. (3) Der Kursmakler scheidet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, aus seinem Amt aus. (4) Die Börsenaufsichtsbehörde hat einen Kursmakler zu entlassen, wenn 1. er die Entlassung beantragt, 2. die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind oder sich herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden, 3. er sich weigert, den vorgeschriebenen Eid zu leisten, 4. er die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 5. er durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, 6. er infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes unfähig ist oder 7. er sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat. In dringenden Fällen kann die Börsenaufsichtsbehörde einem Kursmakler auch ohne Anhörung nach Absatz 1 Satz 3 die Ausübung seines Amtes mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (5) Die Börsenaufsichtsbehörde kann Kursmaklerstellvertreter bestellen, die in Fällen einer vorübergehenden Abwesenheit des Kursmaklers dessen Amt ausüben; Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Zum Kursmaklerstellvertreter kann nur bestellt werden, wer Angestellter eines Kursmaklers, einer Gesellschaft im Sinne des § 34a oder einer Kursmaklerkammer ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 erfüllt. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sind entsprechend anzuwenden. (6) Eine Kursmaklerkammer ist bei jeder Börse zu bilden, an der mindestens acht Kursmakler bestellt sind. Sie ist von der Geschäftsführung vor der Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Kursmakler zu hören. (7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Kursmakler und der Kursmaklerstellvertreter, das Verfahren ihrer Bestellung und Entlassung, die Organisation der Kursmaklerkammer und ihr Verhältnis zu den anderen Börsenorganen zu erlassen; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen. (8) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Kursmaklerkammer und der Geschäftsführung eine Gebührenordnung für die Tätigkeit der Kursmakler zu erlassen. Die Festsetzung hat bei Aktien und Optionsscheinen auf der Grundlage des Kurswertes, bei festverzinslichen Wertpapieren auf der Grundlage des Nennbetrages der Geschäfte zu erfolgen. Bei der Bemessung der Höhe der Gebühren sind das Wagnis und die Beschränkungen der sonstigen gewerblichen Tätigkeit der Kursmakler nach § 32 Abs. 5 zu berücksichtigen. Neben den Gebühren darf die Erstattung von Auslagen, die durch die gebührenpflichtige Tätigkeit entstehen, nicht vorgesehen werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Börsenaufsichtsbehörde übertragen." "Die Berechtigung des Kursmaklers, im Falle des § 29 Abs. 1 Satz 2 die Berechtigung der Geschäftsführung, auch andere Geschäfte zu berücksichtigen, bleibt hierdurch unberührt." a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Börsenzeit" durch die Worte "während des Präsenzhandels an der Börse" ersetzt. b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden durch folgende Absätze 2 bis 6 ersetzt: "(2) Der Kursmakler darf bei Wertpapieren oder Waren, für die nur Einheitskurse festgesetzt werden, oder bei der Feststellung sonstiger gerechneter Kurse Handelsgeschäfte für eigene Rechnung oder im eigenen Namen nur abschließen oder eine Bürgschaft oder Garantie für die von ihm vermittelten Geschäfte nur übernehmen (Eigengeschäfte), soweit dies zur Ausführung der ihm erteilten Auf- 15. § 31 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 16. § 32 wird wie folgt geändert: 1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I träge nötig ist. Aufgabegeschäfte unterliegen der gleichen Beschränkung. Der Kursmakler darf Eigen- und Aufgabegeschäfte auch beim Fehlen marktnah limitierter Aufträge, bei unausgeglichener Marktlage oder beim Vorliegen unlimitierter Aufträge, die nur zu nicht marktgerechten Kursen zu vermitteln wären, tätigen. Eigen- und Aufgabegeschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend wirken. Die Wirksamkeit der Geschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Sätze 1 bis 4 nicht berührt. (3) Eigenbestände und offene Lieferverpflichtungen des Kursmaklers, die sich aus zulässigen Eigen- und Aufgabegeschäften ergeben, dürfen durch Gegengeschäfte ausgeglichen werden. (4) Alle Eigen- und Aufgabegeschäfte des Kursmaklers sind gesondert zu kennzeichnen. (5) Der Kursmakler darf, soweit nicht Ausnahmen zugelassen werden, kein sonstiges Handelsgewerbe betreiben, auch nicht an einem solchen als Kommanditist oder stiller Gesellschafter beteiligt sein; ebensowenig darf er zu einem Kaufmann in dem Verhältnis eines gesetzlichen Vertreters, Prokuristen oder Angestellten stehen. (6) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a und 6 über die Sicherheitsleistung sind auf die Kursmakler entsprechend anzuwenden." 17. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wenn der Kursmakler stirbt oder aus dem Amt scheidet, ist sein Tagebuch bei der Kursmaklerkammer, wenn eine solche nicht vorhanden ist, bei der Börsenaufsichtsbehörde niederzulegen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 18. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: "§34a (1) Der Kursmakler darf seine börslichen und außerbörslichen Wertpapiergeschäfte außer als Einzelkaufmann in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreiben, wenn 1. die Mehrheit der Aktien oder der Geschäftsanteile der Gesellschaft und der Stimmrechte einem oder mehreren Kursmaklern zusteht, 2. die Aktien der Gesellschaft auf Namen lauten, 3. die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen der Gesellschaft an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist, 4. die beteiligten Kursmakler die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind, 5. an der Gesellschaft keine Unternehmen, die den Wertpapierhandel gewerbsmäßig betreiben, Finanzinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen, Versicherungsunternehmen oder mit diesen Unternehmen oder Instituten verbundene Unternehmen beteiligt sind, 6. die Gesellschaft nicht an Unternehmen im Sinne der Nummer 5 beteiligt ist, 7. eine Beeinträchtigung der Amtspflichten des Kursmaklers nicht zu befürchten ist, insbesondere der Kursmakler sein Amt weisungsfrei, eigenverantwortlich und persönlich ausübt, 8. die Vertretung des Kursmaklers bei Abwesenheit sichergestellt ist, 9. die Gesellschaft für jeden beteiligten Kursmakler Eigenkapital nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 nachgewiesen hat, 10. die Gesellschaft für jeden beteiligten Kursmakler Sicherheit nach Maßgabe des § 32 Abs. 6 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 4a und 6 geleistet hat, 11. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Gesellschaft unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für die Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat. (2) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Börsenaufsichtsbehörde. (3) Die §§ 8a bis 8c sind entsprechend anzuwenden. (4) Die Börsenaufsichtsbehörde untersagt eine Beteiligung an der Gesellschaft, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. (5) Die Gesellschaft darf während des Präsenzhandels an der Börse in den Wertpapieren handeln, die nicht den an ihr beteiligten Kursmaklern zugewiesen sind, wenn sie hierzu nach § 7 zugelassen ist." § 36 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Prospekt ist zu veröffentlichen 1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättern (§ 37 Abs. 4), in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht ist, oder 2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den im Prospekt benannten Zahlstellen und bei der Zulassungsstelle; in den Börsenpflichtblättern, in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht ist, ist bekanntzumachen, bei welchen Stellen der Prospekt bereitgehalten wird." § 37 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "der Börsenvorstand" durch die Worte "die Geschäftsführung" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Zulassungsstelle bestimmt mindestens drei inländische Zeitungen zu Bekanntmachungsblättern für vorgeschriebene Veröffentlichungen (Börsenpflichtblätter); mindestens zwei dieser Zeitungen müssen Tageszeitungen mit überregionaler Verbreitung im Inland sein (überregionale Börsenpflichtblätter). Die Bestimmung kann zeitlich begrenzt werden; sie ist durch Börsenbekanntmachung zu veröffentlichen." 21. In § 42 Abs. 1 werden die Worte "dem Börsenvorstand" durch die Worte "der Geschäftsführung" ersetzt. 19. 20. 21. Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1769 22. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "Der Börsenvorstand" durch die Worte "Die Geschäftsführung" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Worte "der Börsenvorstand" durch die Worte "die Geschäftsführung" ersetzt. 23. § 44a wird aufgehoben. 24. In § 44c Abs. 1 werden die Worte "den Börsenvorstand" durch die Worte "die Geschäftsführung" ersetzt. 25. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte "den Börsenvorstand" durch die Worte "die Geschäftsführung" ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort "Börsenvorstand" durch das Wort "Börsenrat" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Worte "der Börsenvorstand" durch die Worte "die Geschäftsführung" ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Worte "dem Börsenvor-stande" durch die Worte "der Geschäftsführung" ersetzt. 26. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Worte "des Börsenvorstandes" durch die Worte "der Geschäftsführung" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Worte "Der Börsenvorstand" durch die Worte "Die Geschäftsführung" ersetzt. 27. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Bei Börsentermingeschäften in Waren muß der Kaufmann den anderen Teil vor Geschäftsabschluß schriftlich über die speziellen Risiken von Warentermingeschäften informieren." bb) Der neue Satz 4 Halbsatz 2 wird wie folgt gefaßt: "nach der ersten Unterrichtung ist sie jedoch vor dem Ablauf von zwölf Monaten, frühestens aber nach dem Ablauf von zehn Monaten zu wiederholen." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 28. Die §§65 bis 68 werden aufgehoben. 29. Die §§ 69 und 70 werden wie folgt gefaßt: "§69 § 64 gilt auch für eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Termingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis. §70 Auf die Erteilung und Übernahme von Aufträgen sowie auf die Vereinigung zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Börsentermingeschäften ist § 64 anzuwenden." 30. In § 71 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "der Börsenvorstand" durch die Worte "die Geschäftsführung" ersetzt. 31. In § 72 Abs. 2 wird in Nummer 4 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt; Nummer 5 wird aufgehoben. 32. § 75 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für die Feststellung des Börsenpreises im geregelten Markt bestimmt die Geschäftsführung einen oder mehrere Makler. § 29 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." 33. In § 76 wird die Angabe ", § 44a Abs. 1" gestrichen. 34. § 78 wird wie folgt gefaßt: "§78 (1) Für Wertpapiere, die weder zum amtlichen Handel noch zum geregelten Markt zugelassen sind, kann die Börse einen Freiverkehr zulassen, wenn durch Handelsrichtlinien eine ordnungsmäßige Durchführung des Handels und der Geschäftsabwicklung gewährleistet erscheint. (2) Preise für Wertpapiere, die während der Börsenzeit an einer Wertpapierbörse im Freiverkehr ermittelt werden, sind Börsenpreise. Börsenpreise sind auch Preise, die sich für die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere in einem an einer Börse durch die Börsenordnung geregelten elektronischen Handelssystem oder an Börsen bilden, an denen nur ein elektronischer Handel stattfindet. Die Börsenpreise müssen die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 erfüllen." 35. § 88 wird wie folgt gefaßt: "§88 Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes 1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder 2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 36. §90 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 oder § 8b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt, 2. ein Betreten entgegen § 1a Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 5, nicht gestattet oder entgegen § 1 a Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 5, nicht duldet, 3. entgegen § 8a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 einen Jahresabschluß, einen Prüfungsbericht, einen Vermögensstatus oder eine Erfolgsrechnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 76, eine Zahl- und Hinterlegungsstelle oder eine Zahlstelle am Börsenplatz nicht benennt, 5. entgegen § 44b Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44b Abs. 2, einen Zwischenbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig veröffentlicht oder 6. entgegen § 44c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 76, eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und 6, des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden." 37. In § 96 Abs. 1 werden die Worte "sowie im § 88" gestrichen. 38. § 97 wird wie folgt gefaßt: "§97 (1) Der bei Inkrafttreten des Artikels 2 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes im Amt befindliche Börsenvorstand übernimmt die Aufgaben des Börsenrates. Seine Amtsdauer endet mit der Wahl des neuen Börsenrates, spätestens jedoch zwölf Monate nach Inkrafttreten des Artikels 2 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes. (2) Die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, haben innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des § 7 Abs. 4 Nr. 4 die Kapitalanforderungen nach dieser Vorschrift zu erfüllen." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBl. I S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 43 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) und durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. IS. 512,2436), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten "in Form von" das Wort "Geldmarkt-" und ein Komma eingefügt. 2. Nach § 7 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: "Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für Geldmarkt-Sondervermögen §7a (1) Für Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingelegte Geld in GekJmarktinstrumenten und Bankguthaben (Geldmarkt-Sondervermögen) anlegen, gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts sinngemäß, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. (2) Geldmarktinstrumente sind verzinsliche Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in zwölf Monaten, marktgerecht angepaßt wird. §7b (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Geldmarkt-Sondervermögen Geldmarktinstrumente erwerben, 1. deren Aussteller (Schuldner) a) ein in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bis c bezeichneter Darlehensnehmer ist, b) ein Kreditinstitut ist, c) ein Unternehmen ist, das Wertpapiere ausgegeben hat, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, d) ein Unternehmen ist, dessen Eigenkapital mindestens 10 Millionen Deutsche Mark beträgt, oder e) ein Konzemunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes ist und wenn ein anderes Unternehmen desselben Konzerns, das die Anforderungen des Buchstabens b, c oder d erfüllt, für die Verzinsung und Rückzahlung dieser Geldmarktinstrumente die Gewährleistung übernommen hat oder 2. für deren Verzinsung und Rückzahlung einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Aussteller (Schuldner) die Gewährleistung übernommen hat. Das Geldmarkt-Sondervermögen darf nur in solchen Forderungen aus Schuldscheindarlehen angelegt werden, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können. (2) Für Geldmarkt-Sondervermögen dürfen Wechsel nicht erworben werden, sofern es sich nicht um Schatzwechsel oder vergleichbare Papiere der in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Darlehensnehmer handelt. Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1771 §7c (1) Die §§ 8, 8a Abs. 2 bis 4 und 6 sind auf Geldmarkt-Sondervermögen nicht anzuwenden. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Aussteller (Schuldner) ist oder die Gewährleistung übernommen hat, insgesamt nur bis zu 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen; sie darf in Geldmarktinstrumenten, bei denen dasselbe Unternehmen im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Aussteller (Schuldner) ist oder die Gewährleistung übernommen hat und dessen Eigenkapital weniger als 50 Millionen Deutsche Mark beträgt, nur bis zu 1 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Geldmarktinstrumenten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt nur bis zu 15 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. §7d (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf das in Geldmarkt-Sondervermögen eingelegte Geld teilweise oder vollständig in Bankguthaben anlegen, die keine längere Laufzeit als zwölf Monate haben. Die Guthaben sind bei der Depotbank oder auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten zu unterhalten, die Mitglied einer geeigneten inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind; sie müssen in vollem Umfang durch die Sicherungseinrichtung geschützt sein. (2) Die Anlage von Mitteln des Sondervermögens in Bankguthaben sowie Verfügungen über zum Sondervermögen gehörende Bankguthaben bedürfen der Zustimmung der Depotbank. Die Depotbank darf der Anlage oder einer Verfügung nur zustimmen, wenn diese mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen vereinbar ist. (3) In den Vertragsbedingungen ist festzulegen, welcher Anteil des Sondervermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf. (4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in der Vermögensaufstellung (§ 24a) zu den Beständen der zum Sondervermögen gehörenden Bankguthaben auch die jeweilige Währung, den Schuldner, den Zinssatz und die Fälligkeit anzugeben." 3. Die bisherigen Abschnitte 2 bis 6 werden die Abschnitte 3 bis 7. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. Forderungen aus Gelddarlehen, die Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Bundesland, den Europäischen Gemeinschaften oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABI. EG Nr. L 386 S. 14) die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einer inländischen oder ausländischen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, oder e) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in den Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Ein Anteil von bis zu 49 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens darf in Bankguthaben und in Einlagenzertifikaten von Kreditinstituten, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln des Bundes, der Sondervermögen des Bundes, der Bundesländer sowie in vergleichbaren Papieren der Europäischen Gemeinschaften oder von anderen Staaten, die Mitglieder der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sind, gehalten werden." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Für Wertpapier-Sondervermögen dürfen keine Optionsscheine erworben werden, die das Recht verbriefen, 1. Vermögensgegenstände zu erwerben oder zu veräußern, die für das Sondervermögen nicht unmittelbar erworben werden dürfen; 2. die Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, der sich nach einem Index bemißt, der sich aus Vermögensgegenständen zusammensetzt, die für des Sondervermögen nicht unmittelbar erworben werden dürfen; 3. die Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, der sich nach der Wertentwicklung von Vermögensgegenständen bemißt, die für das Sondervermögen nicht unmittelbar erworben werden dürfen." 1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 5. § 8a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "und nach dessen Recht die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentgesellschaften Schuldverschreibungen des Bundes und der Bundesländer erwerben dürfen" gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, der Europäischen Gemeinschaften, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-schaftsraum oder eines anderen Staates, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, mehr als 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen des Sondervermögens unter Angabe der betreffenden Aussteller vorgesehen ist. Für diese Schuldverschreibungen gilt bei der Berechnung der in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Grenzen von 10 und 40 vom Hundert der ermäßigte Ansatz gemäß Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß der diese Grenzen überschreitende Anteil unberücksichtigt bleibt; in diesen Fällen müssen die für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Schuldverschreibungen aus mindestens sechs verschiedenen Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in einer Emission gehalten werden dürfen." c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt: "(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Optionsscheinen nur bis zu 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens anlegen. Sie darf jedoch einen höheren Anteil anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der Faktor, um den der Wert des Optionsscheins rechnerisch stärker steigen oder fallen kann als der Wert der Bezugsgröße, für den Zeitpunkt des Erwerbs in den Vertragsbedingungen begrenzt ist. (5) Optionsscheine, die das Recht zum Erwerb oder zur Veräußerung von Devisen, Devisenterminkontrakten oder auf Zahlung eines Differenzbetrages verbriefen, der sich an der Wertentwicklung von Devisen oder Devisenterminkontrakten bemißt, dürfen nur unter den in § 8e Abs. 1 genannten Voraussetzungen erworben werden. Optionsscheine, die das Recht zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzterminkontrakten oder auf Zahlung eines Differenzbetrages verbriefen, der sich an der Wertentwicklung von Finanzterminkontrakten bemißt oder dessen Höhe von einem bestimmten Stand eines Wertpapierindex abhängt (Wertpapierindex-Optionen), dürfen nur unter den in § 8f Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder, wenn sie nicht zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen, im Rahmen der in § 8f Abs. 3 Satz 2 genannten Grenze erworben werden. Absatz 4 findet keine Anwendung." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6. 6. § 8c Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt: "Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 bestimmte Grenze darf in dem ersten Monat seit Errichtung eines Sondervermögens unter Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung überschritten werden." b) Der bisherige Absatz 2 wird Satz 2. 7. § 8d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Wertpapier-Optionsrechte im Sinne des Absatzes 1 dürfen für Rechnung eines Sondervermögens nur insoweit erworben oder einem Dritten eingeräumt werden, als die Basispreise der Wertpapiere desselben Ausstellers, die den Gegenstand der Optionsrechte bilden, zusammen mit den Basispreisen der Wertpapiere desselben Ausstellers, die bereits Gegenstand anderer für Rechnung des Sondervermögens eingeräumter oder erworbener Wertpapier-Optionsrechte sind, 5 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen; Wertpapier-Optionsrechte dürfen einem Dritten femer nur insoweit eingeräumt werden, als die Basispreise der Wertpapiere desselben Ausstellers, die den Gegenstand der Optionsrechte bilden, zusammen mit den Basispreisen der Wertpapiere desselben Ausstellers, die bereits Gegenstand anderer für Rechnung des Sondervermögens eingeräumter Wertpapier-Optionsrechte sind, 2 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Die Erwerbsgrenze nach Satz 1 von 5 vom Hundert erhöht sich auf 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens, wenn in den Vertragsbedingungen von § 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Gebrauch gemacht worden ist. Wird ein für Rechnung eines Sondervermögens abgeschlossenes Optionsgeschäft durch ein Gegengeschäft geschlossen, so sind beide Geschäfte nicht auf die in diesem Absatz genannten Grenzen anzurechnen." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "nicht veräußert werden" die Worte "und nicht Gegenstand eines Wertpapier-Darlehens sein" angefügt. 8. § 8e wird wie folgt gefaßt: "§8e (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens Devisen auf Termin verkaufen, soweit den veräußerten Devisen Vermögensgegenstände des Sondervermögens im gleichen Umfang und auf gleiche Währung lautend gegenüberstehen; als Vermögensgegenstände gelten auch künftige Zinsansprüche aus verzinslichen Vermögensgegenständen des Sondervermögens, die auf den Zeitraum bis zur nächsten Fälligkeit dieser Zinsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem Abschluß des Termingeschäfts, entfallen. Im Fall schwebender Verpflichtungsgeschäfte darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens auch Devisen auf Tennin kaufen, soweit die Devisen zur Erfüllung des Geschäfts benötigt werden. Der Abschluß von Gegengeschäften ist zulässig. In den Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1773 Geschäftsunterlagen hat die Kapitalanlagegesellschaft festzuhalten, daß das Devisentermingeschäft der Kurssicherung von in Fremdwährung gehaltenen Vermögensgegenständen oder zur Deckung von in Fremdwährung zu erfüllenden Verpflichtungen des Sondervermögens dient. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen Optionsrechte zum Erwerb oder zur Veräußerung von Devisen oder Devisenterminkontrakten erworben werden, wenn diese Rechte zum Handel an einer inländischen oder ausländischen Börse zugelassen sind. (3) § 8d Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden." 9. § 8f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: "Der Abschluß von Gegengeschäften ist zulässig." b) Die bisherigen Absätze 2 bis 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt: "(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 dürfen 1. Optionsrechte zum Erwerb oder zum Verkauf von Finanzterminkontrakten, 2. Wertpapierindex-Optionen erworben werden, wenn diese Optionsrechte zum Handel an einer inländischen oder ausländischen Börse zugelassen sind. Der Abschluß von Gegengeschäften ist zulässig. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf ferner für Rechnung eines Wertpapier-Sondervermögens an inländischen und ausländischen Börsen 1. Finanzterminkontrakte abschließen, 2. Optionsrechte zum Erwerb oder zum Verkauf von Finanzterminkontrakten erwerben, 3. Wertpapierindex-Optionen erwerben, die nicht der Absicherung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen. Die Kontraktwerte, die diesen Finanzterminkontrakten, den Finanzterminkontrakten, zu deren Erwerb oder Verkauf diese Optionsrechte berechtigen, oder diesen Wertpapierindex-Optionen zugrundeliegen, dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs der Finanzterminkontrakte, der Optionsrechte oder der Wertpapierindex-Optionen zusammen mit den Kontraktwerten der Finanzterminkontrakte, der Finanzterminkontrakte, zu deren Erwerb oder Verkauf die Optionsrechte berechtigen, und der Wertpapierindex-Optionen, die bereits nach Satz 1 abgeschlossen oder erworben worden sind, insgesamt 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Der Abschluß von Gegengeschäften ist zulässig; in diesem Fall sind beide Geschäfte nicht auf die Grenze nach Satz 2 anzurechnen. (4) § 8d Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden." 10. In § 8g Abs. 1 wird die Angabe "§ 8a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Abs. 4 Satz 2, § 8b Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § 8f Abs. 2 Satz 2" ersetzt durch die Angabe "§ 8a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2, § 8b Abs. 1, § 8d Abs. 1 und 2, § 8f Abs. 3 Satz 2". 11. § 9 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für Rechnung eines Sondervermögens gemäß Absatz 4 Kredite aufgenommen, einem Dritten Optionsrechte eingeräumt oder Finanzterminkontrakte abgeschlossen werden." 12. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9d eingefügt: "§9a (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere an einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerechtes Entgelt auf unbestimmte oder bestimmte Zeit mit der Maßgabe übertragen, daß der Wertpapier-Darlehensnehmer der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-Darlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen an Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe Unternehmen. (2) Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, muß die Kapitalanlagegesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt sein; die Rückerstattungsfrist für den Wertpapier-Darlehensnehmer darf nicht mehr als fünf Börsentage betragen. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muß die Rückerstattung spätestens nach 30 Tagen fällig sein. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. §9b (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere nach § 9a nur übertragen, wenn sie sich vor der Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des Sondervermögens ausreichende Sicherheiten durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben oder Verpfändung von Wertpapieren nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und des Absatzes 2 hat gewähren lassen. Die Guthaben müssen auf Deutsche Mark lauten und bei der Depotbank unterhalten werden; der Schutz der Guthaben durch eine Sicherungseinrichtung (§12 Abs. 3 Satz 2) muß gewährleistet sein. Zu verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden. Schuldverschreibungen sind als Sicherheit geeignet, wenn sie von der Deutschen Bundesbank zum Lombardverkehr zugelassen sind; Aktien sind geeignet, wenn sie 11. 1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel zugelassen sind. Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben Konzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind, es sei denn, es handelt sich um Pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen. Die Depotbank hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Sicherheiten rechtswirksam bestellt und jederzeit vorhanden sind. (2) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu übertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Sicherungswert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen. Die Sicherheitsleistung darf den Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicherheiten zu verlangen, wenn sich aufgrund der börsentäglichen Ermittlung des Sicherungswertes und der erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers ergibt, daß die Sicherheiten nicht mehr ausreichen. (3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bankaufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen. §9c In dem Darlehensvertrag zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Wertpapier-Darlehensnehmer sind neben den aufgrund der §§ 9a und 9b erforderlichen Regelungen insbesondere festzulegen: 1. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, die Erträge aus den als Wertpapier-Darlehen erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Depotbank für Rechnung des Sondervermögens zu zahlen; 2. die Verpflichtung des Wertpapier-Darlehensnehmers, als Wertpapier-Darlehen erhaltene Aktien der Kapitalanlagegesellschaft so rechtzeitig zurückzuerstatten, daß diese die verbrieften Rechte ausüben kann; 3. die Rechte der Kapitalanlagegesellschaft bei nicht rechtzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen des Wertpapier-Darlehensnehmers. §9d Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich eines von einer Wertpapiersammelbank oder von einem anderen Unternehmen, dessen Untemehmensgegenstand die Abwicklung von grenzüberschreitenden Effektengeschäften für andere ist und das in den Vertragsbedingungen genannt ist, organisierten Systems zur Vermittlung und Abwicklung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von den Anforderungen der §§ 9b und 9c abweicht, wenn durch die Bedingungen dieses Systems die Wahrung der Interessen der Anteilinhaber gewährleistet ist." 13. In § 10 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft ist hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein kontrolliertes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anteilinhaber stehen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände des Sondervermögens im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, ist auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht anzuwenden. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft ver-walteteten Sondervermögen gehören, bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes unberücksichtigt, wenn der Stimmrechtsanteil unter Einbeziehung der Stimmrechte aus diesen Aktien unter 10 Prozent liegt." "Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Depotbank zum Einlagen- und Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen) zugelassen und Mitglied einer geeigneten inländischen Einrichtung zur Sicherung der Einlagen oder einer entsprechenden Sicherungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist." a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Worten "anfallenden Erträgen" die Worte ", Entgelte für Wertpapier-Darlehen" eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Worten "und sonstigen Vermögensgegenständen" die Worte "die Lieferung bei der darlehensweisen Übertragung von Wertpapieren" eingefügt. "j) ob und in welchem Umfang für Rechnung des Sondervermögens Wertpapier-, Devisen-, Devisenterminkontrakt-, Finanzterminkontrakt- und Wertpapierindex-Optionsgeschäfte sowie Devisentermingeschäfte und Finanzterminkontrakte abgeschlossen werden können;". "Jede schriftliche Werbung für den Erwerb von Anteilscheinen eines Wertpapier-Sondervermögens, nach dessen Vertragsbedingungen die Anlage von mehr als 20 vom Hundert des Wertes des Sondervermögens in 14. In § 11 Abs. 2 Satz 4 werden nach den Worten "Europäische Gemeinschaften" die Worte "oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt. 15. § 12 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 16. § 12a wird wie folgt geändert: 17. § 15 Abs. 3 Buchstabe j wird wie folgt gefaßt: 18. Dem § 19 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1775 21. In § 25a werden die Worte "Zweiten Abschnitts" durch die Worte "Dritten Abschnitts" ersetzt. 22. § 25b wird wie folgt geändert: Schuldverschreibungen eines der in § 8a Abs. 1a Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muß diese Aussteller benennen." 19. § 21 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapier-Darlehen ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Für die Ermittlung der Kurswerte der zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapier-Optionsrechte und der Verbindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Wertpapier-Optionsrechten sind die jeweils zuletzt festgestellten Kurse maßgebend, zu denen zumindest ein Teil der Kaufoder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist. Sind nach dem Abschluß von Wertpapier-Optionsgeschäften für Rechnung eines Sondervermögens derartige Kurse noch nicht festgestellt worden, so ist der Anschaffungswert der Optionsrechte zugrunde zu legen. Im Falle des Abschlusses von Terminkontrakten auf einen Aktienindex oder von Zinsterminkontrakten für Rechnung des Sondervermögens hat die Depotbank die geleisteten Einschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste dem Sondervermögen zuzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Optionsrechte im Sinne des § 8e Abs. 2 und des § 8f Abs. 2 und 3 entsprechend." 20. § 24a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert: aa) In Teilsatz 6 werden die Worte "Devisentermingeschäfte und Finanzterminkontrakte" durch die Worte "Devisentermingeschäfte, Finanzterminkontrakte und Wertpapier-Darlehen" ersetzt. bb) Nach Teilsatz 7 wird folgender Teilsatz angefügt: "Angabe der Gesamtbeträge der Kurswerte der zum Sondervermögen gehörenden Wertpapiere, die Gegenstand von Optionsrechten Dritter sind oder die Dritten als Sicherheit dienen sowie der Rückerstattungsansprüche aus Wertpapier-Darlehen;". b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: "(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bankaufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bankaufsichtsbehörde übertragen." v a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Wertpapiere" die Worte "und Schuldscheindarlehen" angefügt. b) In Absatz 4 werden jeweils hinter dem Wort "Schuldverschreibungen" die Worte "und Schuldscheindarlehen" eingefügt. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) In Absatz 1 Satz 1 werden der Punkt am Ende gestrichen und folgende Worte angefügt: "oder deren Zulassung nach den Emissionsbedingungen beantragt wird, sofern die Zulassung innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Grundstücks-Sondervermögens Wertpapier-Darlehen nur auf unbestimmte Zeit gewähren." 25. Der neue Sechste Abschnitt wird wie folgt geändert: a) Folgender neuer 1. Titel wird eingefügt: "I.Titel Geldmarkt-Sondervermögen §37a Für das Geldmarkt-Sondervermögen, für die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Geldmarkt-Sondervermögen, für die von einem Geldmarkt-Sondervermögen nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes und für Zwischengewinne im Sinne des § 39 Abs. 1 a gelten die §§ 38 bis 42 entsprechend. §37b § 37a ist wie folgt anzuwenden: 1. § 38 ist erstmals auf Einnahmen anzuwenden, die dem Geldmarkt-Sondervermögen nach dem 31. Juli 1994 zufließen. 2. Die §§ 38b bis 42 sind erstmals a) auf Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Geldmarkt-Sondervermögen und Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1994 zufließen, b) auf die nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen des Geldmarkt-Sondervermögens anzuwenden, die in dem Geschäftsjahr als zugeflossen gelten, das nach dem 31. Juli 1994 endet." 23. In § 26 werden die Worte "Zweiten Abschnitts" durch die Worte "Dritten Abschnitts" ersetzt. 24. § 35 wird wie folgt geändert: c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. b) Die bisherigen 1. bis 3. Titel werden 2. bis 4. Titel. 1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 26. § 43 Abs. 9 wird wie folgt gefaßt: "(9) § 40 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) sowie § 38b Abs. 1 und § 41 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. § 38b Abs. 4, § 39 Abs. 1 a, § 41 Abs. 4 und § 43a in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen. Ist in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1994 der Zwischengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht worden (§ 41 Abs. 4), bemißt sich der Steuerabzug vom Kapitalertrag nach 20 vom Hundert des Rücknahmepreises. Dieser Betrag ist auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer anzusetzen; weist der Steuerpflichtige den Zwischengewinn nach, ist dieser anzusetzen." 27. § 50a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe "§§ 8,8a Abs. 1,2 Satz 1 oder 4, Abs. 3 oder 4 Satz 2" durch die Angabe "§§ 8, 8a Abs. 1,2 Satz 1 oder 4, Abs. 3, 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 2", die Angabe "§ 8e Satz 1" durch die Angabe "§ 8e Abs. 1 Satz 1" und die Angabe "§ 8f Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "§ 8f Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder Abs. 3 Satz 2" ersetzt sowie vor dem Wort "über" die Angabe "oder der §§ 9a, 9b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3" eingefügt. b) In Buchstabe c wird die Angabe "§ 35 Satz 1" durch die Angabe "§ 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" ersetzt. 28. § 53b wird wie folgt gefaßt: "§ 53b Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertragsbedingungen für die am 1. August 1994 bestehenden Sondervermögen ändern, um für Rechnung der Sondervermögen die nach § 8 Abs. 2 und 3, § 8a Abs. 1a und 5, §§ 8d bis 8f, 9a, 9d und 35 zugelassenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die Bankaufsichtsbehörde erteilt die nach § 15 Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung, wenn die Änderung der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens vereinbar ist. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen im Rechenschaftsbericht oder Halbjahresbericht bekanntzumachen. Die Änderungen müssen innerhalb von einem Jahr bei der Bankaufsichtsbehörde beantragt werden und dürfen frühestens drei Monate nach der Bekanntmachung gemäß Satz 3 in Kraft treten." Artikel 4 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes Das Ausland in vestment-Gesetz vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Für den Vertrieb von Anteilen an einem ausländischem Recht unterstehenden Vermögen aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, über die eine Urkunde ausgestellt ist, Einlagen oder Grundstücken, das nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt ist, (ausländische Investmentanteile) im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise gelten die Vorschriften dieses Abschnitts." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Semikolon folgende Worte eingefügt: "soweit das Vermögen ganz oder teilweise aus Einlagen besteht, können diese bei der Depotbank oder anderen Unternehmen, die das Einlagengeschäft betreiben, angelegt werden, sofern der Bestand an Einlagen von der Depotbank überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer der Vorschrift des § 7d Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vergleichbaren Weise schützt;". b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt: ,,e) die zum Vermögen gehörenden Wertpapiere und Forderungen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen zu Lasten von Wertpapiervermögen, Vermögen aus Forderungen aus Gelddarlehen oder Vermögen aus Einlagen gemäß Buchstabe f,". bb) In Buchstabe f werden nach dem Wort "Wertpapiervermögen" ein Komma sowie die Worte "Vermögen aus Forderungen aus Gelddarlehen oder Vermögen aus Einlagen" eingefügt. 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nr. 3 werden die Worte "ein Teil des Vermögens in Bankguthaben" durch die Worte "ein Teil des Vermögens oder das gesamte Vermögen in Einlagen" ersetzt. b) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Der Verkaufsprospekt muß ferner eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 11 sowie ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, daß die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch eine deutsche Behörde nicht untersteht und ob und inwieweit die bei der Depotbank und bei anderen Unternehmen unterhaltenen Einlagen durch Sicherungseinrichtungen geschützt sind." 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger einen Rechenschaftsbericht, der eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge aufgegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Aufstellung der zu dem Vermögen gehörenden Wertpapiere, Forderungen Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1777 aus Gelddarlehen und Bezugsrechte unter Angabe von Art, Nennbetrag oder Zahl und Kurswert, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Grundstücke unter Angabe von Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Verkehrswert und sonstiger wesentlicher Merkmale, eine Aufstellung der einzelnen zum Vermögen gehörenden Einlagen unter Angabe des jeweiligen Nennbetrages, der Währung, des Schuldners, des Zinssatzes und der Fälligkeit, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile zu enthalten hat; bei der Angabe der zum Vermögen gehörenden Grundstücke, des Nennbetrages oder der Zahl der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere, Forderungen aus Gelddarlehen und der Nennbeträge der einzelnen zum Vermögen gehörenden Einlagen und des Standes der zum Vermögen gehörenden Konten sind auch jeweils die Veränderungen gegenüber dem letzten Bericht anzugeben; die Aufstellung der einzelnen zum Vermögen gehörenden Einlagen muß für jede einzelne Position deutliche Hinweise darauf enthalten, ob und inwieweit die einzelnen Einlagen durch Sicherungseinrichtungen geschützt sind,". b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger, sofern sie nicht für diesen Stichtag einen weiteren Rechenschaftsbericht gemäß Nummer 1 veröffentlicht, eine Aufstellung der zum Vermögen gehörenden Wertpapiere, Forderungen aus Gelddarlehen, Bezugsrechte, Grundstücke und Einlagen mit den für die Aufstellungen nach Nummer 1 vorgeschriebenen Angaben, den Stand der zum Vermögen gehörenden Konten sowie den Unterschied zwischen der Anzahl der im Berichtszeitraum ausgegebenen und zurückgenommenen Anteile; die Halbsätze zwei und drei von Nummer 1 finden Anwendung,". 5. In § 15d Abs. 4 werden die Worte "Satz 1 und 2" gestrichen. 6. § 18a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden vor dem Wort "zuzüglich" die Worte "sowie Erträgen im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 4" eingefügt. b) In Absatz 1a werden nach den Worten "in den Fällen des § 18 Abs. 3" die Worte "Satz 1 bis 3" eingefügt. c) In Absatz 2 werden vor dem Wort "sind" die Worte "und § 38b Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt. 7. § 19a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) § 17 Abs. 2a und 3, § 18 Abs. 1 und 3 und § 18a in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen sowie auf die nach dem 31. Dezember 1993 dem Inhaber der ausländischen Investmentanteile als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge. Ist in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1994 der Zwischengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht (§17 Abs. 3 Nr. 3) oder nicht nachgewiesen (§18 Abs. 2) worden, bemißt sich der Steuerabzug vom Kapitalertrag nach 20 vom Hundert des Rücknahmepreises. Dieser Betrag ist auch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer anzusetzen; weist der Steuerpflichtige den Zwischengewinn nach, ist dieser anzusetzen." Artikel 5 Änderung des Aktiengesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "fünfzig" durch das Wort "fünf" ersetzt. b) In § 8 Abs. 2 wird das Wort "hundert" durch das Wort "fünf" ersetzt. 2. §71 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Worte "den Arbeitnehmern der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens" durch die Worte "Personen, die im Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen," ersetzt. bb) In Nummer 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt. dd) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 angefügt: "7. wenn sie ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zum Zwecke des Wertpapierhandels. Der Beschluß muß bestimmen, daß der Handelsbestand der zu diesem Zweck zu erwerbenden Aktien fünf vom Hundert des Grundkapitals am Ende jeden Tages nicht übersteigen darf; er muß den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegen. Die Ermächtigung darf höchstens 18 Monate gelten." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Nr. 1 bis 3" die Worte "und 7" eingefügt. bb) In Satz 3 wird die Angabe "Nr. 1,2 und 4" durch die Angabe "Nr. 1,2,4 und 7" ersetzt. 3. In § 71 d Satz 1 werden nach den Worten "Nr. 1 bis 5" die Worte "und 7" eingefügt. 1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2,4 und 5 werden aufgehoben. b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. Absatz 3 wird Absatz 2. 2. § 4 wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Depotgesetzes Das Depotgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt." 2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Bank- oder Sparkassengeschäfte" durch das Wort "Bankgeschäfte" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: "(1) Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere, die zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, dieser zur Sammelverwahrung anvertrauen, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Wertpapiere verlangt. Anstelle der Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank darf der Verwahrer die Wertpapiere ungetrennt von seinen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter selbst aufbewahren oder einem Dritten zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn der Hinterleger ihn dazu ausdrücklich und schriftlich ermächtigt hat. Die Ermächtigung darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen; sie muß für jedes Verwahrungsgeschäft besonders erteilt werden. (2) Der Verwahrer kann, anstatt das eingelieferte Stück in Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hinterleger einen entsprechenden Sammelbestand-anteil übertragen." b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. die Wertpapiere a) im Inland zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder b) im Sitzstaat des ausländischen Verwahrers zum amtlichen Handel oder zum Handel an einem anderen Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist, oder c) Anteilscheine sind, die nach den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften oder von einer Investmentgesellschaft mit Sitz im Ausland nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/611 /EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABI. EG Nr. L 375 S. 3) ausgegeben werden." 4. § 9a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Verwahrer hat ein Wertpapier, das mehrere Rechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein könnten (Sammelurkunde), einer Wertpapiersammelbank zur Verwahrung zu übergeben, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Sammelurkunde verlangt." 5. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: "§12a Verpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften (1) Abweichend von § 12 darf der Verwahrer die Wertpapiere oder Sammelbestandanteile aufgrund einer ausdrücklichen und schriftlichen Ermächtigung als Sicherheit für seine Verbindlichkeiten aus Geschäften an einer Börse, die einer gesetzlichen Aufsicht untersteht, an diese Börse, deren Träger oder eine von ihr mit der Abwicklung der Geschäfte unter ihrer Aufsicht beauftragte rechtsfähige Stelle, deren Geschäftsbetrieb auf diese Tätigkeit beschränkt ist, verpfänden, sofern aus einem inhaltsgleichen Geschäft des Hinterlegers mit dem Verwahrer Verbindlichkeiten des Hinterlegers bestehen. Der Wert der verpfändeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile soll die Höhe der Verbindlichkeiten des Hinterlegers gegenüber dem Verwahrer aus diesem Geschäft nicht unangemessen übersteigen. Die Ermächtigung des Hinterlegers nach Satz 1 kann im voraus für eine unbestimmte Zahl derartiger Verpfändungen erteilt werden. (2) Der Verwahrer muß gegenüber dem Pfandgläubiger sicherstellen, daß die verpfändeten Wertpapiere oder Sammelbestandanteile für seine in Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten nur insoweit in Anspruch genommen werden dürfen, als Verbindlichkeiten des Hinterlegers gegenüber dem Verwahrer nach Absatz 1 bestehen. Der Verwahrer haftet für ein Verschulden des Pfandgläubigers wie für eigenes Verschulden; diese Haftung kann durch Vereinbarung nicht beschränkt werden." Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1779 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort "Sammelverwahrung" die Angabe "nach § 5 Abs. 1 Satz 2" eingefügt. b) Absatz 6 wird aufgehoben. 7. § 16 wird wie folgt gefaßt: "§16 Befreiung von Formvorschriften Die Formvorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und der §§ 10,12,13,15 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Verwahrer einer gesetzlichen Aufsicht untersteht und der Hinterleger ein Kaufmann ist, der 1. in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder 2. nach § 36 des Handelsgesetzbuchs, im Falle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach der für sie maßgebenden gesetzlichen Regelung, nicht eingetragen zu werden braucht oder 3. nicht eingetragen wird, weil er seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung im Ausland hat." 8. In § 28 werden die Worte "Bank- oder Sparkassengeschäfte" durch das Wort "Bankgeschäfte" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes Das Verkaufsprospektgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749), geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "sowie längstens vor drei Jahren einen vollständigen Zulassungsprospekt veröffentlicht hat" gestrichen. 2. § 8 wird wie folgt gefaßt: "§8 Hinterlegungsstelle Der Anbieter muß den Verkaufsprospekt vor seiner Veröffentlichung dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) übermitteln." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Ist die Zulassung zur amtlichen Notierung beantragt, so ist der Verkaufsprospekt zu veröffentlichen 1. durch Abdruck in den Börsenpflichtblättem, in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht wurde oder veröffentlicht wird, oder 2. durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei den im Verkaufsprospekt genannten Zahlstellen und bei den Zulassungsstellen der Börsen, bei denen die Zulassung beantragt ist; in den Börsenpflichtblättem, in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht wurde oder veröffentlicht wird, ist bekanntzumachen, bei welchen Stellen der Verkaufsprospekt bereitgehalten wird." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Vor dem Wort "Börsenpflichtblatt" wird jeweils das Wort "überregionalen" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: "Außerdem ist im Bundesanzeiger der Verkaufsprospekt oder ein Hinweis darauf bekanntzumachen, wo der Verkaufsprospekt veröffentlicht und für das Publikum zu erhalten ist." 4. In § 14 Abs. 2 werden die Worte "die Hinterlegungsstellen" durch die Worte "das Bundesaufsichtsamt" und das Wort "Hinterlegungsstellen" durch die Worte "des Bundesaufsichtsamtes" ersetzt. 5. In § 15 Abs. 3 werden die Worte "der Hinterlegungsstelle" durch die Worte "dem Bundesaufsichtsamt" ersetzt. 6. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Bundesaufsichtsamt erhebt für die Hinterlegung von Verkaufsprospekten eine Gebühr. Diese beträgt bei einem Gesamtausgabepreis der Wertpapiere von - bis zu 5 Millionen Deutsche Mark: 750 Deutsche Mark - bis zu 50 Millionen Deutsche Mark: 1000 Deutsche Mark - über 50 Millionen Deutsche Mark: 1 500 Deutsche Mark. Die Gebühren werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben." 7. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen. bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: "4. entgegen § 9 Abs. 2 oder 3 eine Veröffentlichung oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form vornimmt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1,2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nr. 1 und 4, wenn für die öffentlich angebotenen Wertpapiere kein Antrag auf Zulassung zur amtlichen Notierung an einer inländischen Börse gestellt wurde, und 1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 2. des Absatzes 1 Nr. 3 das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel." Artikel 9 Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2488) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts ausschließlich der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Anteilen oder von Beteiligungen als stiller Gesellschafter an Unternehmen sein, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und deren Anteile im Erwerbszeitpunkt weder an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen noch in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist (organisierter Markt)." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Unternehmensbeteilungsgesellschaft darf vorbehaltlich der folgenden Absätze nur erwerben 1. Aktien, die weder an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen noch in einen organisierten Markt einbezogen sind; 2. Aktien, die in Ausübung von Bezugsrechten, die der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gehören, erworben werden; 3. Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung; 4. Kommanditanteile; 5. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an Unternehmen, deren Anteile weder an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen noch in einen organisierten Markt einbezogen sind; 6. Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen, dessen Anteile an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, wenn die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an diesem Unternehmen Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter hält oder vor höchstens fünf Jahren vor dem Erwerb gehalten hatte und diese Anteile oder Beteiligungen unter Beachtunng der Vorschriften dieses Unterabschnitts erworben wurden; 7. Bezugsrechte, sofern die Aktien, aus denen die Bezugsrechte herrühren, gemäß Nummer 1 oder 6 erworben werden können; 8. Aktien, die der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen. Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter dürfen an Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben werden. An einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb dieser Staaten (Drittstaatunternehmen) dürfen Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter erworben werden, 1. wenn ein Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland, an dem die Untemehmens-beteiligungsgesellschaft Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter hält (Beteiligungsunternehmen), an dem Drittstaatunternehmen Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter hält oder gleichzeitig mit der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft erwirbt, 2. soweit der Erwerb nicht dazu führt, daß die Höhe der Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter die Höhe der Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter des Beteiligungsunternehmens an dem Drittstaatunternehmen übersteigt, und 3. soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter die Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert der von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an Drittstaatunternehmen insgesamt bereits gehaltenen Anteile und Beteiligungen als stiller Gesellschafter zwanzig vom Hundert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen." b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt: "1. zur Anlage bei Kreditinstituten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; 2. zum Ankauf von Schuldverschreibungen, die keine Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen sind und die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum an einer Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind." c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: "(6) Bilanzsumme im Sinne dieses Gesetzes ist die Bilanzsumme, die sich aus der letzten geprüften Bilanz ergibt." Nr. 48 - Tag der Ausgabe: 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "des Eigenkapitals" durch die Worte "der Bilanzsumme" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Anteile an einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur erwerben, soweit sie dadurch bei dem Unternehmen nicht mehr als neunundvierzig vom Hundert der Stimmrechte erlangt. Diese Grenze darf beim Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen einmalig überschritten werden. In diesem Fall muß die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft innerhalb von zwei Jahren, bei Anteilen an Unternehmen, die weniger als fünf Jahre bestehen, innerhalb von fünf Jahren nach Überschreiten der in Satz 1 genannten Grenze so viele Anteile veräußern, daß sie die Grenze wieder einhält." c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Darlehen dürfen nur bis zur Höhe der dreifachen Anschaffungskosten der an dem Unternehmen gehaltenen Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt werden und zusammen mit dem Buchwert der an diesem Unternehmen bereits gehaltenen Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter zwanzig vom Hundert der Bilanzsumme der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der Darlehen darf zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung zwanzig vom Hundert der Bilanzsumme der Untemehmensbeteiligungsgesellschaft nicht übersteigen." e) In Absatz 6 werden die Worte "ihres Eigenkapitals" durch die Worte "ihrer Bilanzsumme" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt gefaßt: "§5 Kreditaufnahme und Begebung von Schuldverschreibungen (1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen und Schuldverschreibungen begeben. Der Gesamtbetrag der von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft aufgenommenen Kredite und i der von ihr begebenen Schuldverschreibungen darf im Zeitpunkt der Kreditaufnahme oder der Begebung von Schuldverschreibungen nicht mehr als fünfzig vom Hundert des Eigenkapitals der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft betragen; Schuldverschreibungen sind mit ihrem Nennwert anzusetzen. (2) Werden von der Untemehmensbeteiligungs-gesellschaft Schuldverschreibungen begeben, dürfen Darlehen nur mit der Maßgabe gewährt werden, daß sie im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Unternehmens erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt werden. (3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Darlehen, die der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft aus öffentli- i: Bonn, den 30. Juli 1994 1781 chen Mitteln für die Refinanzierung von Beteiligungen an Unternehmen gewährt werden." 5. In § 7 werden die Worte "Schuldverschreibungen ausgeben oder" gestrichen. 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 werden nach der Angabe "§ 3 Abs. 2" die Worte "sowie die Gesamthöhe der Erträge der letzten drei Geschäftsjahre aus Anteilen und Einlagen als stiller Gesellschafter der Untemehmens-beteiligungsgesellschaft" eingefügt. 7. In § 17 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "Schuldverschreibungen ausgegeben oder" gestrichen. 8. In § 19 Abs. 2 werden die Nummern 4 und 5 wie folgt gefaßt: "4. ihre Kreditaufnahme und Ausgabe von Schuldverschreibungen nicht die Grenze in § 5 überschreitet, 5. weder Genußrechte noch Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und". 9. In § 20 Abs. 1 werden die Worte "unbeschadet des § 26" gestrichen. 10. § 23 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Aktien einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft dürfen erst öffentlich angeboten werden, wenn der geprüfte Jahresabschluß für mindestens ein volles Geschäftsjahr veröffentlicht worden ist, die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft Anteile oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an mindestens zehn Unternehmen hält (§ 4 Abs. 1), ihre Mittelanlage den Anlagegrundsätzen nach § 3 und den Anlagegrenzen in § 4 Abs. 2 bis 6 entspricht und ihre Kreditaufnahme und Ausgabe von Schuldverschreibungen nicht die Grenze in § 5 überschreitet." 11. In § 24 Abs. 1 werden die Nummern 4 und 5 wie folgt gefaßt: "4. ihre Kreditaufnahme und Ausgabe von Schuldverschreibungen nicht die Grenze in § 5 überschreitet, 5. weder Genußrechte noch Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und". 12. In § 25 werden die Worte "bis zum Ablauf von vier Jahren nach der erstmaligen Beteiligung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an diesem Unternehmen" durch die Worte "bis zum Ablauf der in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Frist" ersetzt. 1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 13. § 26 wird wie folgt gefaßt: "§26 Übergangsvorschriften (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes anerkannte Untemehmensbeteiligungsgesellschaften sind abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, innerhalb von zwölf Jahren mindestens sieben Zehntel der Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft öffentlich zum Erwerb anzubieten. In diesen Fällen ist § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Frist von zehn Jahren eine Frist von zwölf Jahren tritt. (2) Auf Anteile, welche die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an Unternehmen hält, die weniger als fünf Jahre bestehen, ist § 4 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Frist von fünf Jahren für die Veräußerung von Anteilen eine Frist von zehn Jahren tritt. (3) Bei Anteilen, welche die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes an Unternehmen hält, ist § 25 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Zurechnung bis zum Ablauf von zwölf Jahren nach der Anerkennung der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht erfolgt; dies gilt nicht bei Anteilen, bei denen die Frist nach § 25 in der vor dem Inkrafttreten des Artikels 9 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes geltenden Fassung bereits abgelaufen war." Artikel 10 Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen § 30 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBl. IS. 1082), das zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "das Effektengegeschäft oder" gestrichen. 2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "beim Effekten-und" sowie die Worte "Effekten- und" gestrichen. Artikeln Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes In § 1 Nr. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. IS. 1426,1427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Worten "das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen" die Worte "und das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel" eingefügt. Artikel 12 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes In § 74 c Abs. 1 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Versicherungsaufsichtsgesetz" die Worte "und dem Wertpapierhandelsgesetz" eingefügt. Artikel 13 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. IS. 1416), wird wie folgt geändert: In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird in Besoldungsgruppe B 7 nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen" die Amtsbezeichnung "Präsident des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel" eingefügt. Artikel 14 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. IS. 1898, 1991 I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630), wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Abs. 3 Satz 3 werden vor dem Wort "Wertpapier-," das Wort "Geldmarkt-," und nach dem Wort "Sondervermögen" die Worte "sowie von ausländischen Investmentanteilen" eingefügt. 2. § 43a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. In den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 4 bemißt sich der Steuerabzug nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen, wenn sie von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. Ist dies nicht der Fall, bemißt sich der Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen. Hat die auszahlende Stelle die Wertpapiere und Kapitalforderungen vor dem 1. Januar 1994 erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 vom Hundert der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch in den Fällen der Einlösung durch den Ersterwerber. Abweichend von den Sätzen 2 bis 5 bemißt sich der Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähi- Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1783 gen Wertpapieren des Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen nach Satz 1." b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: "(3) Von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Satz 2 kann die auszahlende Stelle Stückzinsen, die ihr der Gläubiger im Kalenderjahr des Zuflusses der Kapitalerträge gezahlt hat, bis zur Höhe der Kapitalerträge abziehen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb. (4) Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für die Bundesschuldenverwaltung oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle, im Falle des Absatzes 3 Satz 1 jedoch nur, wenn die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die Schuldenverwaltung erworben worden sind. Das Kreditinstitut hat der Schuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und den Betrag der gezahlten Stückzinsen sowie in Fällen des Absatzes 2 Satz 2 bis 5 den Erwerbspreis der für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes oder der Länder und außerdem mitzuteilen, daß es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat." 3. § 52 Abs. 28 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die vor dem 1. Januar 1994 von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind, bemißt sich der Steuerabzug nach dem Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen, wenn die Laufzeit der Wertpapiere oder Kapitalforderungen nicht länger als ein Jahr ist oder ein Fall des § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b vorliegt; dies gilt letztmals für Kapitalerträge, die vor dem 1. August 1994 zufließen." b) Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt: "Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der Bundesschuldenverwaltung oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemißt sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn sie vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen. § 43a Abs. 2 bis 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1994 zufließen." Artikel 15 Finanztermingeschäfte im Insolvenzverfahren 1. die Lieferung von Edelmetallen, 2. die Lieferung von Wertpapieren oder vergleichbaren Rechten, soweit nicht der Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen zur Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen beabsichtigt ist, 3. Geldleistungen, die in ausländischer Währung oder in einer Rechnungseinheit zu erbringen sind, 4. Geldleistungen, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar durch den Kurs einer ausländischen Währung oder einer Rechnungseinheit, durch den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen bestimmt wird, 5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4. Sind Geschäfte über Finanzleistungen in einem Rahmenvertrag zusammengefaßt, für den vereinbart ist, daß er bei Vertragsverletzungen nur einheitlich beendet werden kann, so gilt die Gesamtheit dieser Geschäfte als ein gegenseitiger Vertrag. Artikel 16 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung Die Börsenzulassungs-Verordnung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1234), geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert: 1. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1 Wertpapiere zulassen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind und wenn sich das Publikum im Inland regelmäßig über die Kurse unterrichten kann, die sich an dem Markt im Ausland im Handel in diesen Wertpapieren bilden. Der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit (1) War für Finanzleistungen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, eine bestimmte Zeit oder eine bestimmte Frist vereinbart und tritt die Zeit oder der Ablauf der Frist erst nach der Eröffnung eines Konkursverfahrens ein, so kann nicht die Erfüllung verlangt, sondern nur eine Forderung wegen der Nichterfüllung geltend gemacht werden. Als Finanzleistungen gelten insbesondere (2) Die Forderung wegen der Nichterfüllung richtet sich auf den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem Markt- oder Börsenpreis, der am zweiten Werktag nach der Eröffnung des Verfahrens am Erfüllungsort für einen Vertrag mit der vereinbarten Erfüllungszeit maßgeblich ist. Der andere Teil kann eine solche Forderung nur als Konkursgläubiger geltend machen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 für den Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens getroffenen Regelungen gelten entsprechend für den Fall der Eröffnung eines Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens. 1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Umtausch- oder Bezugsrechten muß Angaben enthalten, wie sich das Publikum im Inland regelmäßig über die Kurse im Ausland unterrichten kann." 2. In § 19 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a wird das Wort "zwanzig" jeweils durch das Wort "fünf" ersetzt. 3. In § 45 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte "sowie längstens vor drei Jahren einen vollständigen Prospekt veröffentlicht hat" gestrichen. 4. § 48 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Er muß Firma und Sitz der Antragsteller, Art und Betrag der zuzulassenden Wertpapiere sowie ein überregionales Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröffentlicht werden soll, angeben; weitere Börsen-pflichtblauer können angegeben werden." 5. In § 61 Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort "Börsenpflichtblatt" das Wort "überregionalen" eingefügt. 6. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; die Angabe "Absatz 3 Nr. 1" wird durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 1" ersetzt. 7. § 70 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Veröffentlichungen aufgrund der §§ 63, 66 und 67 sind in deutscher Sprache in einem oder mehreren Börsenpflichtblättern vorzunehmen; in jedem Fall muß die Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt erfolgen." b) In Absatz 2 werden die Worte ", im Falle des § 44a des Börsengesetzes der Börsenvorstand," gestrichen; das Wort "können" wird durch das Wort "kann" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Worte ", im Falle des § 44 a des Börsengesetzes dem Börsenvorstand," gestrichen. Artikel 17 Änderung der Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren Die Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren vom 17. April 1967 (BGBl. I S. 479) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1089)" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort "Vorstände" durch das Wort "Geschäftsführer" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Worte "Der Bundesminister für Wirtschaft" durch die Worte "Das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. 3. Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben. Der bisherige § 6 wird §3. Artikel 18 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 16 und 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 19 Neufassung geänderter Gesetze und Verordnungen Der Wortlaut der folgenden Gesetze und Verordnungen kann in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden: 1. das Börsengesetz, das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, das Auslandinvestment-Gesetz, das Verkaufsprospektgesetz, das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die Börsenzulas-sungs-Verordnung und die Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren durch das Bundesministerium der Finanzen, 2. das Depotgesetz durch das Bundesministerium der Justiz. Artikel 20 Inkrafttreten Artikel 1 §§ 1 bis 3, 9 Abs. 3 und 4, §§ 11 bis 14, 20, 38 und 41 Abs. 1 sowie die Artikel 3 bis 7, 9, 11 bis 15, 17 und 18 treten am 1. August 1994 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1995 in Kraft. Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1785 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. Juli 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger