Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 48 vom 30.07.1994  - Seite 1786 bis 1791 - Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 (BeschfG 1994)

Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 (BeschfG 1994) 1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 (BeschfG1994) Vom 26. Juli 1994 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefaßt: Berufsberatung und Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen dürfen nur von der Bundesanstalt für Arbeit betrieben werden, soweit in § 29 Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist." 2. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Worten "von Arbeitskräften" die Worte "aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt sowie der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: "3. die im alleinigen Interesse und Auftrag eines Arbeitgebers erfolgende Unterstützung bei der Selbstsuche nach Arbeitskräften." 3. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2,3 und 7 werden aufgehoben. b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze 2 bis 4. c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "§ 18 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden." d) Im neuen Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: "Eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und über angemessene Geschäftsräume verfügt. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft, müssen für die Vermittlungstätigkeit verantwortliche, zuverlässige natürliche Personen bestellt werden, die die erforderliche Eignung besitzen." e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt; sie wird auf drei Jahre befristet." bb) Satz 4 wird gestrichen. 4. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt: "§23c (1) Wer mit Erlaubnis der Bundesanstalt Arbeitsvermittlung betreibt, darf Daten über zu besetzende Stellen und über Stellensuchende nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies zur Arbeitsvermittlung erforderlich ist. Sind diese Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, darf er sie nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit der Betroffene im Einzelfall nach Maßgabe des § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. Übermittelt der Erlaubnisinhaber diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einem Dritten, darf dieser sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie ihm befugt übermittelt worden sind. (2) Nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit sind die dem Erlaubnisinhaber zur Verfügung gestellten Unterlagen zurückzugeben; personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder ein berechtigtes Interesse des Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1787 Erlaubnisinhabers entgegenstehen. Der Betroffene kann nach Abschluß der Vermittlungstätigkeit schriftlich anderes zulassen." 5. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "auf Gewinn gerichteten" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Worte "oder Verlängerung" gestrichen. 6. § 24b Abs. 4 wird aufgehoben. 7. § 24c Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung der §§ 23 bis 24c sowie der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Weisungen erteilen." 8. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: "Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und über angemessene Geschäftsräume verfügt." b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Erlaubnis" ein Komma sowie die Worte "über die Eignung" eingefügt. 9. In § 40a Abs. 1a werden die Jahreszahl "1995" durch die Jahreszahl "2000" und die Jahreszahl "1996" durch die Jahreszahl "2001" ersetzt. 10. Nach § 40c Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember 2000 sozialpädagogische Hilfen für die nach Absatz 2 Nr. 3 geförderten Auszubildenden mit deren Einverständnis nach Abschluß der Ausbildung für längstens sechs Monate weitergewähren, soweit dies für die Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses notwendig ist." 11. § 44 Abs. 2b wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Jahreszahl "1995" durch die Jahreszahl "2000" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Jahreszahl "1996" durch die Jahreszahl "2001" ersetzt. 12. In § 46 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "kann" ersetzt und nach dem Wort "gewährt" das Wort "werden" eingefügt. 13. § 55a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "für längstens 26 Wochen" gestrichen. b) In Absatz 1 a werden nach den Worten "Maßnahme nach § 249h" die Worte "oder § 242s" eingefügt. c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "höchstens bis zu dem Betrag" durch die Worte "grundsätzlich für 26 Wochen in Höhe des Betrages" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Bundesanstalt kann das Nähere über Voraussetzungen und Verfahren der Gewährung von Überbrückungsgeld durch Anordnung bestimmen. Sie kann bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise das Überbrückungsgeld für eine kürzere Dauer als 26 Wochen bewilligt werden darf. Sie kann die Zuschüsse nach Absatz 3 pauschalieren." 14. § 59 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "auf Grund eines Anspruchs von einer Dauer von mindestens 156 Tagen" gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden jeweils die Worte "Arbeitslosengeld oder" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Worte "das Arbeitslosengeld oder" gestrichen. 15. In § 59d Abs. 2 Satz 2 werden in Nummer 1 die Zahl "68" durch die Zahl "67" und in Nummer 2 die Zahl "63" durch die Zahl "60" ersetzt. 16. In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird die Jahreszahl "1995" durch die Jahreszahl "1997" ersetzt. 17. In § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Worten "aus zwingenden Gründen" die Worte "oder im Anschluß an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach § 14 des Berufsbildungsgesetzes" eingefügt. 18. In § 67 Abs. 2 Nr. 3 wird die Jahreszahl "1995" durch die Jahreszahl "1997" ersetzt. 19. § 94 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Der Zuschuß soll mindestens 50 und darf nicht mehr als 75 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das für den geförderten Arbeitsplatz berücksichtigungsfähig ist, betragen. Das Arbeitsentgelt ist berücksichtigungsfähig, soweit es 90 vom Hundert der Arbeitsentgelte für gleiche oder vergleichbare ungeförderte Tätigkeiten nicht übersteigt." b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Arbeitsentgelts" das Wort "berücksichtigungsfähigen" eingefügt. 20. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Worte "Abs. 2 und 3" durch die Worte "Abs. 2 bis 4" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl "1995" durch die Jahreszahl "2000" ersetzt. 1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I bb) In Satz 2 wird die Jahreszahl "1996" durch die Jahreszahl "2001" ersetzt. 21. Nach § 103a wird folgender § 103b eingefügt: "§103b (1) Nimmt der Arbeitslose an einer Maßnahme teil, die zur beruflichen Wiedereingliederung oder zur Verbesserung seiner Vermittlungsaussichten beiträgt, schließt dies nur dann nicht aus, daß er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn das Arbeitsamt in die Teilnahme eingewilligt hat. (2) Das Arbeitsamt darf die Einwilligung nur erteilen, wenn 1. die Vermittlung des Arbeitslosen in Arbeit durch die Teilnahme an der Maßnahme voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird, 2. die Teilnahme an der Maßnahme dem Arbeitslosen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, welche seine Fähigkeit erhöhen, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, und 3. die Teilnahme des Arbeitslosen nach der regionalen Arbeitsmarktlage für die Berufsgruppe, zu der der Arbeitslose gehört, zweckmäßig ist. (3) Das Arbeitsamt darf nicht einwilligen, wenn der Arbeitslose an der Maßnahme teilnimmt, um bei einem Arbeitgeber eingestellt zu werden, 1. der ihn in den letzten drei Jahren bereits beschäftigt, 2. der ihm vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung angeboten hat oder 3. dem Fachkräfte mit beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten, die durch die Teilnahme vermittelt werden, in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt werden können. (4) Hat das Arbeitsamt in die Teilnahme des Arbeitslosen an Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 für insgesamt zwölf Wochen eingewilligt, so darf es erneut frühestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Ende der letzten Maßnahme einwilligen. (5) Vom 1. Januar 2001 gelten die Absätze 1 bis 4 nur noch, wenn der Arbeitslose vor diesem Tage in die Maßnahme eingetreten ist." 22. In § 105c Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Jahreszahl "1996" durch die Jahreszahl "2001" ersetzt. 23. § 112 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Nr. 3 werden nach dem Wort "Arbeitszeit" ein Komma und die Worte "soweit sich aus Absatz 4a nichts anderes ergibt" eingefügt. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: "(4a) War die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Bemessungszeitraum auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 vom Hundert der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemindert, ist als tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die längste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die für den Arbeitslosen während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums galt, dessen letzter Tag am Tage der Entstehung des Anspruchs nicht länger als drei Jahre zurückliegt; der Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum darf nicht überschritten werden. Bei einem Arbeitslosen, der in den letzten drei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach §134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a bezogen hat, ist als längste regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des Satzes 1 mindestens die Zahl von Arbeitsstunden zu berücksichtigen, nach der das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist; dies gilt nicht, wenn der letzte Tag des für den bisherigen Anspruch maßgebenden Bemessungszeitraumes länger als drei Jahre zurückliegt. Das Arbeitslosengeld darf das Arbeitsentgelt, das ohne die Berücksichtigung der Sätze 1 und 2 nach § 111 maßgebend wäre, nicht übersteigen." a) In Satz 1 wird die Verweisung "nach § 112 Abs. 2 Satz 1 und 2" gestrichen. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Ist der Bemessung des Arbeitslosengeldes eine Arbeitszeit im Sinne des § 112 Abs. 4a zugrunde gelegt worden, tritt diese an die Stelle der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit der beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Satzes 1 Nr. 2." c) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe "Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3" ersetzt. 25. In § 119a wird die Jahreszahl "1995" durch die Jahreszahl "2000" ersetzt. a) In Absatz 3a Satz 4 wird die Jahreszahl "1997" durch die Jahreszahl "2002" ersetzt. b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz eingefügt: "(3b) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitslose mit Zustimmung des Arbeitsamtes gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes verrichtet." 28. In § 136 Abs. 2b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Wurde das Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung festgestellt, so ist von der Teilzeitbeschäftigung auch bei der Neufestsetzung auszugehen, es sei denn, daß eine wesentliche Änderung der für die Teilzeitbeschäftigung maßgeblichen, in der Person des Arbeitslosen oder in seinen Verhältnissen liegenden Gründe eingetreten ist." 24. § 115 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 26. In § 128 Abs. 6 wird die Verweisung "152 Abs. 2" durch die Verweisung "152 Abs. 5" ersetzt. 27. § 134 wird wie folgt geändert: Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1789 29. In § 155a wird die Jahreszahl "1995" durch die Jahreszahl "2000" ersetzt. 30. In § 224 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung "§ 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 5" durch die Verweisung "§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 5 und § 24c Abs. 2" ersetzt. 31. In § 227 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung "§ 23 Abs. 4" durch die Verweisung "§ 23 Abs. 2" und die Verweisung "§ 29 Abs. 4 Satz 3" durch die Verweisung "§ 29 Abs. 4 Satz 4" ersetzt. 32. § 228 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Verweisung "§ 29 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 4" durch die Verweisung "§ 29 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 2" ersetzt. b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: "4. einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3, oder § 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, zuwiderhandelt,". 33. § 230 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1 a und 1 b eingefügt: "1a. entgegen § 23c Abs. 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, die zur Arbeitsvermittlung nicht erforderlich sind, oder personenbezogene Daten oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ohne Einwilligung des Betroffenen erhebt, verarbeitet oder nutzt oder als Dritter die von dem Erlaubnisinhaber übermittelten Daten zu einem anderen Zweck als zu dem Zweck verarbeitet oder nutzt, zu dem sie ihm übermittelt wurden, 1 b. entgegen § 23c Abs. 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht zurückgibt oder personenbezogene Daten nicht löscht,". bb) In Nummer 2 werden jeweils die Verweisung "§ 29 Abs. 4 Satz 3" durch die Verweisung "§ 29 Abs. 4 Satz 4" ersetzt und die Worte "oder entgegen § 24b Abs. 4" gestrichen. b) In Absatz 2 werden im zweiten Halbsatz nach der Angabe "Nr." die Angaben "1 a, 1 b," eingefügt. 34. § 242e wird wie folgt geändert: a) Die Jahreszahl "1996" wird durch die Jahreszahl "2001 "ersetzt. b) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils die Angabe "§ 29 Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe "§ 29 Abs. 4 Satz 4" ersetzt. c) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. in § 230 Abs. 1 in den Nummern 1a, 1b und 2 jeweils die Worte ", auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4," gestrichen." 35. Nach § 242r werden folgende §§ 242s und 242t eingefügt: "§ 242s (1) Die Bundesanstalt kann bis zum 31. Dezember 1997 in dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, die Beschäftigung schwer vermittelbarer arbeitsloser Arbeitnehmer durch die Gewährung von Zuschüssen für Arbeiten fördern, die der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen und ohne die Förderung nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Schwer vermittelbar sind insbesondere Arbeitslose, die 1. schwerbehindert sind, 2. mindestens das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben, 3. das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen beruflichen Abschluß haben sowie innerhalb der letzten sechs Monate mindestens drei Monate arbeitslos gemeldet waren und in absehbarer Zeit weder in eine berufliche Ausbildungs- oder Arbeitsstelle vermittelt werden noch an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teilnehmen können; von dem Erfordernis der dreimonatigen Mindestarbeitslosigkeit kann im begründeten Einzelfall abgewichen werden, 4. ein Jahr und länger arbeitslos gemeldet sind oder 5. von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind. (2) Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer gewährt, die unter den in § 249h Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen vom Arbeitsamt zugewiesen sind. Die Dauer der Zuweisung darf längstens 24 Monate betragen. (3) Als Zuschuß zum Arbeitsentgelt des zugewiesenen Arbeitnehmers wird höchstens ein Betrag gewährt, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer nach den durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aller Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe des Kalenderjahres in dem in Absatz 1 genannten Gebiet errechnet. Der Zuschuß nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn für die zugewiesenen Arbeitnehmer Arbeitsentgelte vereinbart sind, die bei einer Arbeitszeit im Sinne des § 69 die berücksichtigungsfähigen Entgelte nach § 94 Abs. 1 Satz 2 nicht überschreiten. Überschreiten die vereinbarten Entgelte die berücksichtigungsfähigen Entgelte, ist der Zuschuß nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag zu kürzen. Beträgt die Arbeitszeit des zugewiesenen Arbeitnehmers weniger als 100 vom Hundert der Arbeitszeit im Sinne des § 69, ist der nach den Sätzen 1 und 2 berechnete Zuschußbetrag im Verhältnis zu dieser Arbeitszeit zu kürzen. Der Bund trägt die Kosten der Förderung, die dem Anteil der Arbeitslosenhilfeempfänger an der Gesamtzahl der Empfänger von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und dem Anteil des durchschnittlichen Leistungssatzes für die Arbeitslosenhilfe einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung am pauschalierten Zuschuß im jeweiligen Kalenderjahr in dem in Absatz 1 genannten Gebiet entsprechen. 1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (4) § 249h Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. §242t (1) § 59 ist in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Teilnehmer vor dem 1. August 1994 in die Maßnahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat oder Leistungen vor dem 1. August 1994 bewilligt worden sind. (2) § 59d ist in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn Leistungen vor dem 1. August 1994 bewilligt worden sind. (3) § 94 Abs. 1 und § 249d Nr. 10 Buchstabe c bis e sind in der bis zum 31. Juli 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Bewilligung der Maßnahme vor dem 1. März 1994 oder die Arbeitsaufnahme bis zum 31. Dezember 1994 erfolgt ist. (4) § 112 Abs. 4a ist erstmals anzuwenden auf Arbeitslose, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem 31. Juli 1994 entstanden ist und deren Minderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf einer nach diesem Tage abgeschlossenen Teilzeitvereinbarung beruht. Bei der Ermittlung der längsten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden Zeiten, die vor dem 1. Februar 1994 liegen, nicht berücksichtigt." 36. In § 249c Abs. 6 wird vor dem Wort "Arbeitsentgelts" das Wort "berücksichtigungsfähigen" eingefügt. 37. § 249d wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Verweisung "§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Verweisung "§ 42a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" ersetzt. b) Nummer 10 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe c wird gestrichen. bb) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt: ,,d) Der Zuschuß kann abweichend von § 94 Abs. 3 bis zu 100 vom Hundert des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen, wenn in der Maßnahme überwiegend Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren Unterbringung auf dem Arbeitsmarkt besonders erschwert ist, wenn der Träger eine Arbeitsförderungs-, Beschäf-tigungs- und Strukturentwicklungsgesellschaft (ABS) ist oder wenn der Träger finanziell außerstande ist, einen Teil des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu übernehmen." cc) Buchstabe e wird gestrichen. 38. In § 249e Abs. 3 Nr. 1 wird dem Satz 2 folgender Satz angefügt: "Die Dauer des Anspruchs verlängert sich bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet." § 249h wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Satz 1 gilt auch für Arbeiten zur Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit sowie für Arbeiten zur Vorbereitung denk-malpflegerischer Maßnahmen." b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "oder zur Arbeitsbeschaffung" gestrichen. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Arbeiten in den in Absatz 1 genannten Bereichen können nach diesen Vorschriften durch Zuschüsse zu den Lohnkosten von Arbeitnehmern gefördert werden, die das Arbeitsamt den Arbeitgebern zugewiesen hat, wenn die Arbeiten alsbald durchzuführen sind und sie ohne Förderung nach dieser Vorschrift nicht durchgeführt werden können." d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: "(4a) Vom 1. Januar 1996 an ist für die Gewährung des Zuschusses § 242s Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden." Artikel 2 Änderung des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung a) In § 3 Abs. 1 Nr. 5 wird nach dem Komma der Teilsatz "es sei denn, der Leiharbeitnehmer tritt unmittelbar nach der Überlassung in ein Arbeitsverhältnis zu dem Entleiher ein und war dem Verleiher von der Bundesanstalt für Arbeit als schwervermittelbar vermittelt worden," eingefügt. b) In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 622 Abs. 4" durch die Angabe "§ 622 Abs. 5 Nr. 1" ersetzt. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) § 1 wird aufgehoben. b) In § 3a wird in den Absätzen 1 und 2 jeweils die Jahreszahl "1996" durch die Jahreszahl "2001" ersetzt. 39. Ir Vor 198 von der "20 C der zul( 21. änc 1. 2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710), das durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406) geändert worden ist, wird die Jahreszahl "1995" durch die Jahreszahl "2000" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBl. IS. 1068), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1994 1791 Artikel 4 Neufassung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 38 tritt mit Wirkung vom 1. September 1993 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 26. Juli 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm