Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. September 1994
2245
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 30. August 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2089), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 73 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
"7. das Postwesen und die Telekommunikation;".
2. In Artikel 80 Abs. 2 werden die Wörter "Post- und Fernmeldewesens" durch die Wörter "Postwesens und der Telekommunikation" ersetzt.
3. In Artikel 87 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ", die Bundespost" gestrichen.
4. Nach Artikel 87e wird folgender Artikel 87f eingefügt:
"Artikel 87f
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus."
5. Nach Artikel 143a wird folgender Artikel 143b eingefügt:
"Artikel 143b
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeuntemehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherm bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 30. August 1994
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Wolfgang Bötsch
Der Bundesminister des Innern Kanther
Die Bundesministerin der Justiz Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel