Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 59 vom 08.09.1994  - Seite 2278 bis 2295 - Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte

Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte 2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte Vom 2. September 1994 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: "8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;". 2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt." 3. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt: "9. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;". b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt: "10. wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§51) unterhält." 4. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Ist der Rechtsanwalt wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag der Landesjustizverwaltung einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Rechtsanwalt bestellt werden." b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 eingefügt: "Im Falle des § 14 Abs. 2 Nr. 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen." 5. Die §§ 22 und 24 werden aufgehoben. 6. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 entfällt. b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2. 7. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Ausnahmen von der Kanzleipflicht"; b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "den Pflichten" ersetzt durch die Worte "der Pflicht". 8. § 29a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 entfällt; b) in Absatz 2 werden die Worte "den Pflichten" ersetzt durch die Worte "der Pflicht". 9. in § 30 Abs. 1 wird das Zitat "(§ 27 Abs. 2 Satz 2)" ersetzt durch "(§ 27 Abs. 1 Satz 2)". 10. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetragen, nachdem er vereidigt ist (§ 26), seinen Wohnsitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat (§27)."; b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "den Pflichten" ersetzt durch die Worte "der Pflicht"; Nr. 59 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2279 c) in Absatz 3 Satz 2 entfallen die Worte ", des § 29a Abs. 1 Satz 2". 11. § 34 wird wie folgt geändert: In Nummer 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt; die Worte "§§ 227a, b bleiben unberührt." entfallen. 12. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 entfallen die Worte "seinen Wohnsitz in dem Oberlandesgerichtsbezirk zu nehmen und"; b) in Absatz 1 Nr. 3 entfällt das Zitat "§ 29a Abs. 1 Satz 2"; c) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: "5. wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von der Pflicht des § 27 befreit worden ist;". 13. Der Fünfte Abschnitt des Zweiten Teils wird aufgehoben. 14. Die Überschrift vor § 43 wird wie folgt geändert: Die nach den Worten "Dritter Teil" folgende Überschrift "Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts" wird ersetzt durch die Worte "Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte". 15. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43c eingefügt: "§43a Grundpflichten des Rechtsanwalts (1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben. (4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. (5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. (6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. §43b Werbung Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtetet ist. §43c Fachanwaltschaft (1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht. Die Befugnis darf für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt werden. (2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer durch einen dem Rechtsanwalt zuzustellenden Bescheid, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat. (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden. (4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird." 16. § 45 wird wie folgt gefaßt: "§45 Versagung der Berufstätigkeit (1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden: 1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverweser bereits tätig geworden ist; 2. wenn er als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverweser eine Urkunde aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die Vollstreckung aus ihr betrieben wird; 3. wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll in Angelegenheiten, mit denen er als Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befaßt war; 4. wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 bereits beruflich tätig war; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist. 2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt: 1. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens befaßt war, als Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion tätig zu werden; 2. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befaßt war, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 beruflich tätig zu werden. (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war." 17. §46 wird wie folgt gefaßt: "§46 Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen (1) Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten oder Schiedsgerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden. (2) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden: 1. wenn er in derselben Angelegenheit als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, bereits rechtsbesorgend tätig geworden ist; 2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis Rechtsrat erteilt, wenn er mit derselben Angelegenheit bereits als Rechtsanwalt befaßt war. (3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne des Absatzes 2 befaßt war." 18. § 49a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text des § 49a wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen." 19. Nach § 49a wird folgender § 49b angefügt: "§49b Vergütung (1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundes- gebührenordnung für Rechtsanwälte vorsieht, soweit diese nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags. (2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig. (3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen des § 52 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof und beim Oberlandesgericht ausschließlich zugelassene Prozeßbevollmächtigte. (4) Der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie der beauftragte Rechtsanwalt. Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt." (1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können. (2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. (3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt 20. § 50 wird wie folgt gefaßt: "§50 Handakten des Rechtsanwalts Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2281 ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre. (4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. (5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient." 21. Nach § 50 werden folgende §§ 51,51a eingefügt: "§51 Berufshaftpflichtversicherung (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten. (3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden: 1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, 2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, 3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, 4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten, 5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Rechtsanwalts. (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 500 000 Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle inner- halb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig. (6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Landesjustizverwaltung und der zuständigen Rechtsanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. (7) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Landesjustizverwaltung. (8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen. §51a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: 1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme; 2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. (2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein." 22. Der bisherige § 51 wird § 51 b. 23. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur 2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen." 24. Nach § 59 werden folgende §§ 59a und 59b eingefügt: "§59a Berufliche Zusammenarbeit (1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Sozietät nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. (2) Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen verantwortlich zumindest ein Mitglied der Sozietät tätig ist, für das die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. § 29a bleibt unberührt. (3) Eine Sozietät dürfen Rechtsanwälte auch bilden: 1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Staaten, die gemäß § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten; 2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Sozietät bilden dürfen. (4) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. §59b Satzungskompetenz (1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten, a) Gewissenhaftigkeit, b) Wahrung der Unabhängigkeit, c) Verschwiegenheit, d) Sachlichkeit, e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, f) Umgang mit fremden Vermögenswerten, g) Kanzleipflicht; 2. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung, a) Bestimmung der Rechtsgebtete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können, b) Regelung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis; 3. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über selbst benannte Interessenschwerpunkte; 4. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit; 5. die besonderen Berufspflichten a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags, b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe, c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen, d) bei der Führung der Handakten; 6. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden, a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse, b) Pflichten bei Zustellungen, c) Tragen der Berufstracht; 7. die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der anwaltlichen Gebühren und bei deren Beitreibung; 8. die besonderen Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Rechtsanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Mitarbeiter; 9. die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr." 25. § 89 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Beitrags" eingefügt: ", der Umlagen und Verwaltungsgebühren"; Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2283 b) in Absatz 2 Nr. 6 wird das Semikolon durch einen 32. Punkt ersetzt; c) Absatz 2 Nr. 7 wird aufgehoben. 26. In § 94 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Rechtsanwaltskammer" eingefügt: "oder der Satzungsversammlung". 27. § 113 wird wie folgt gefaßt: "§113 Ahndung einer Pflichtverletzung (1) Gegen einen Rechtsanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt. (2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (3) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt zur Zeit der Tat der Anwaltsgerichtsbarkeit nicht unterstand." 28. Dem § 143 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Hat der Rechtsanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden, falls der Rechtsanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist." 29. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt: "§172a Sozietät Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen. Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen." 30. § 177 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Nummern 2 und 8 aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 3, 4, 5, 6 und 7 werden die Nummern 2,3,4,5 und 6. 31. § 179 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. mindestens drei Vizepräsidenten,"; b) es wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen." 32. Nach § 191 werden folgende Überschrift und die §§ 191 a bis 191 e eingefügt: "4. Die Satzungsversammlung §191a Einrichtung und Aufgabe (1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet. (2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59b. (3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. (4) Der Satzungsversammlung gehören an ohne Stimmrecht der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern, mit Stimmrecht die von der Versammlung der Kammer nach Maßgabe des § 191b zu wählenden Mitglieder. §191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung (1) Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Kammermitglieder. Es sind zu wählen für je angefangene 1000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt. (2) Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von den Mitgliedern der Kammer aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein. Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. (3) § 65 Nr. 1 und 3, §§ 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1,2 und 4, §§ 75,76 gelten entsprechend. Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung ein. §191c Einberufung und Stimmrecht (1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen. (2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. Für das weitere Verfahren gilt § 189 entsprechend. 2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I §191d Leitung der Versammlung, Beschlußfassung (1) Den Vorsitz der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer aus der Mitte der Versammlung. (2) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig, wenn drei Fünftel ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (3) Die Beschlüsse zur Berufsordnung werden mit der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder gefaßt, sonstige Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ist an Weisungen nicht gebunden und kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Eine Vertretung findet nicht statt. (4) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer zu verwahren ist. (5) Die von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse treten mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den für Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen folgt. §191e Prüfung von Beschlüssen der Satzungsversammlung durch die Aufsichtsbehörde Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt." 33. § 192 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Das gleiche gilt in den Fällen des § 8a Abs. 3, § 9 Abs. 3 und 4." 34. § 205a Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Frist endet nicht, solange gegen den Rechtsanwalt ein Strafverfahren, ein anwaltsgerichtliches oder ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt, eine andere berufsgerichtliche Maßnahme oder bei Anwaltsnotaren eine Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf oder ein auf Geldbuße lautendes Urteil noch nicht vollstreckt worden ist." 35. In § 207 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "Diese Bescheinigung ist der Landesjustizverwaltung jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach oder fallen die Voraussetzungen des § 206 Abs. 2 weg, ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen." 36. In § 209 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils die Zitate "§ 42a Abs. 2" ersetzt durch " § 43c Abs. 1 Satz 2". 37. § 226 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die bei den Landgerichten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen zugelassenen Rechtsanwälte können auf Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren." 38. Die §§ 227a und 227b werden aufgehoben. 39. § 8a Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 4, Satz 5, § 21 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 3 Satz 4, § 29 Abs. 3 Satz 4, § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 2 Satz 5, Satz 6, § 36a Abs. 3 Satz 1, §§ 37, 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, Abs. 5, § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz 1, Satz 3, Satz 4, Satz 8, § 66 Nr. 2, § 69 Abs. 4 Satz 1, § 73 Abs. 2 Nr. 5, § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 74a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Satz 5, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Satz 2, § 89 Abs. 2 Nr. 5, § 91 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1, Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 94 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 95 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Abs. 3, Abs. 4, §§ 96, 97, 98 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 99 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Abs. 3, § 100 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 101 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 103 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 104 Satz 1, § 105 Abs. 1, Abs. 2 erster Halbsatz, § 108 Abs. 2, § 114 Abs. 1, Abs. 2, § 114a Abs. 3 Satz 1, § 115a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 1, § 115b Satz 1, § 116 Satz 1, § 117 Satz 1, §§ 117a, 118 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4 Satz 1, § 118a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, §§ 118b, 119 Abs. 1, Abs. 2, §§ 120, 120a, 121,122 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1. Satz 2, Satz 4, Abs. 4, § 130 Satz 3, § 131 Abs. 1, §§ 132,135 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 137 Satz 1, Satz 2, § 138 Abs. 1, § 139 Abs. 3, § 140 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, §§ 141,142,143 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 144, 145 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 146 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 148 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 150 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 156 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, §§ 158, 159a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 159b Abs. 1, Abs. 2. Abs. 3, § 163 Satz 2, §§ 195,197 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, erster und zweiter Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, § 197a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 198 Abs. 2 Satz 1, § 199 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Satz 3, § 203 Abs. 2, § 204 Abs. 3, § 205 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 2, § 205a Abs. 1 Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1, § 209 Abs. 2 Satz 3, § 223 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 4, § 227a Abs. 8, § 228 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und die Überschriften der §§ 40, 41, 74a, 91, 92,93, 94,95, 96,100,101,102,103,104,114,115a, Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2285 118,118a, 118b, 121,123, 131,139,144,196,197a, 199, 204, 228 sowie die Überschriften des Fünften Teils, des Ersten Abschnitts des Fünften Teils, des Sechsten Teils, des Siebenten Teils, der Nummer 3 des Zweiten Abschnitts und der Nummern 1 und 2 des Dritten Abschnitts des Siebenten Teils, des Zweiten Abschnitts des Zehnten Teils und des Elften Teils, werden wie folgt geändert: Die Worte "Ehrengericht, Ehrengerichten, Ehrengerichts, Ehrengerichtshof, Ehrengerichtshofes, ehrengerichtliche, ehrengerichtlichen, ehrengerichtliches, ehrengerichtlicher" werden ersetzt durch die Worte: "Anwaltsgericht, Anwaltsgerichten, Anwaltsgerichts, Anwaltsgerichtshof, Anwaltsgerichthofes, anwaltsgerichtliche, anwaltsgerichtlichen, anwaltsgerichtliches, anwaltsgerichtlicher." 40. § 9 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 5 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 3, § 28 Abs. 3 Satz 3, § 29 Abs. 3 Satz 3, §§ 37, 90 Abs. 1, § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, §§ 142,143 Abs. 1, § 163 Satz 2, § 203 Abs. 1, § 223 Abs. 1 Satz 1, § 228 Abs. 2 sowie die Überschrift des Fünften Teils und die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils werden wie folgt geändert: Die Worte "Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte" werden ersetzt durch das Wort: "Anwaltsgerichtshof". 41. In § 107 Abs. 2, § 109 Abs. 1, § 163 Satz 1, § 169 Abs. 1, § 170 Abs. 1, § 173 Abs. 1, Abs. 2, § 176 Abs. 2, § 185 Abs. 4, § 191 Abs. 1, § 206 Abs. 2 Satz 2, § 221 Satz 2, § 224 und in der Überschrift des § 163 werden jeweils a) die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium", b) die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium", c) die Worte "dem Bundesminister" durch die Worte "dem Bundesministerium", d) die Worte "des Bundesministers" durch die Worte "des Bundesministeriums" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Patentanwaltsordnung Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer die technische Befähigung (§ 6) erworben und danach die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt (§ 7 Abs. 1) ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 anzurechnen." 2. § 13 wird wie folgt geändert: Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt: "8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;". b) Nummer 9 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Nummern 10,11,12,13 werden die Nummern 9,10,11,12. 4. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Nummern 5 bis 10" durch die Worte "Nummern 5 bis 9" ersetzt. 5. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt." 6. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Nummer 5 aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden die Nummern 5 bis 11. c) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt: "11. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;". d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt: "12. wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) unterhält." e) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte "Absatzes 2 Nr. 7" durch die Worte "Absatzes 2 Nr. 6" ersetzt. 7. § 22 wird wie folgt gefaßt: "§22 Widerruf der Zulassung wegen Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen Zustellungsbevollmächtigten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat." 2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 8. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Ist der Patentanwalt wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag des Präsidenten des Patentamts einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Zum Betreuer soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden." b) In Absatz 6 wird nach Satz 2 eingefügt: "Im Falle des § 21 Abs. 2 Nr. 12 ist die Anordnung in der Regel zu treffen." 9. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Kanzlei". b) Die Worte "seinen Wohnsitz nehmen und" werden gestrichen. 10. § 27 wird wie folgt neu gefaßt: »§27 Kanzleien in anderen Staaten (1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Patentanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Der Präsident des Patentamts befreit einen solchen Patentanwalt von der Pflicht des § 26, wenn er für Gerichte und Parteien ohne Behinderung erreichbar ist. (2) Der Präsident des Patentamts befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Der Vorstand der Patentanwaltskammer ist vorher zu hören. (3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat sowie deren Änderung dem Präsidenten des Deutschen Patentamts und der Patentanwaltskammer mitzuteilen. (4) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befreiung abgelehnt, eine Befreiung unter Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden." 11. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Patentanwalt wird in die Liste eingetragen, nachdem er vereidigt ist (§ 25), seinen Wohnsitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 26)." b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt: "(3) In der Liste sind Zeitpunkt der Zulassung und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des Patentanwalts sowie eine Erlaubnis, eine Zweigstelle einzurichten, zu vermerken. Eine Befreiung von der Kanzleipflicht wird vermerkt." 12. Die Überschrift vor § 39 wird wie folgt gefaßt: "Dritter Teil Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte". 13. Nach § 39 werden folgende §§ 39a und 39b eingefügt: "§39a Grundpflichten des Patentanwalts (1) Der Patentanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden. (2) Der Patentanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. (3) Der Patentanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensablauf keinen Anlaß gegeben haben. (4) Der Patentanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten. (5) Der Patentanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. (6) Der Patentanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. §39b Werbung Werbung ist dem Patentanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist." 14. § 41 wird wie folgt gefaßt: "§41 Versagung der Berufstätigkeit (1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden: 1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter oder als Angehöriger des öffentlichen Dienstes bereits tätig geworden ist; 2. wenn er außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 52a Abs. 1 Satz 1 mit derselben Angelegenheit bereits befaßt gewesen ist oder mit einer solchen, die einen vergleichbaren technischen oder naturwis- Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2287 senschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, geschäftlich oder beruflich befaßt ist. (2) Dem Patentanwalt ist es untersagt, in derselben Angelegenheit oder in einer solchen, die einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, mit der er bereits als Patentanwalt befaßt gewesen ist, außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 52a Abs. 1 Satz 1 geschäftlich oder beruflich tätig zu werden. (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war." 15. Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt: "§41a Patentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen (1) Der Patentanwalt darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muß, vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden nicht in seiner Eigenschaft als Patentanwalt tätig werden. (2) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden: 1. wenn er als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausübt, in derselben Angelegenheit bereits tätig geworden ist oder in einer solchen, die eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet ergibt, mit dem er als Berater in einem ständigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befaßt ist; es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse oder die berufliche Tätigkeit ist beendet; 2. als sonstiger Berater, der in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis eine Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausübt, wenn er als Patentanwalt mit derselben Angelegenheit bereits befaßt gewesen ist oder mit einer solchen, die eine technische oder naturwissenschaftliche Verwertbarkeit für das Arbeitsgebiet eines Auftraggebers ergibt, für den er als Patentanwalt tätig ist; es sei denn, es besteht ein gemeinsames Interesse. (3) Die Verbote des Absatzes 2 gelten auch für die mit dem Patentanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Patentanwälte und Angehörige anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt ist." 16. § 43 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Patentanwaltskammer für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwir- ken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen." "§43a Vergütung (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Patentanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig. (2) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Honorare oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Patentanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, die mitwirkende Tätigkeit eines anderen Patentanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Patentanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere Patentanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Honorare in einem den Leistungen der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. (3) Der Patentanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie der beauftragte Patentanwalt. Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Patentanwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Patentanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt." (1) Der Patentanwalt muß durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können. (2) Der Patentanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. (3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre. (4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der 17. Nach § 43 wird folgender § 43a angefügt: 18. § 44 wird wie folgt gefaßt: "§44 Handakten des Patentanwalts 2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Patentanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Patentanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. (5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Patentanwalt zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient." 19. Nach § 44 werden folgende §§ 45,45a eingefügt: "§45 Berufshaftpflichtversicherung (1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Patentanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Patentanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Patentanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten. (3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden: 1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, 2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, 3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, 4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Patentanwalts vor außereuropäischen Gerichten, 5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Patentanwalts. (4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 500000 Deutsche Mark für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig. (6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, dem Präsidenten des Deutschen Patent- amts und der Patentanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. (7) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist der Präsident des Deutschen Patentamts. (8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen. §45a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen (1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Patentanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: 1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme; 2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. (2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein." "(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben, sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder bei dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Patentanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Patentanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen." 20. Der bisherige § 45 wird § 45b. 21. In § 46 Abs. 4 Satz 3 wird das Zitat "10 bis 12" durch "9 bis 11" ersetzt. 22. In § 48 Abs. 1 Satz 2 wird das Zitat "10 bis 12" durch "9 bis 11" ersetzt. 23. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2289 24. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b eingefügt: "§52a Berufliche Zusammenarbeit (1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, richtet sich nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. (2) Die Sozietät erfordert eine gemeinschaftliche Kanzlei oder mehrere Kanzleien, in denen verantwortlich zumindest ein Mitglied der Sozietät tätig ist, für das diese Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet; § 27 bleibt unberührt. (3) Eine Sozietät dürfen Patentanwälte auch bilden: 1. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß § 154a berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten; 2. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten oder Wirtschaftsprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Sozietät bilden dürfen. (4) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend. §52b Satzungskompetenz (1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Versammlung der Kammer durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt. (2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: 1. die allgemeinen Berufspflichten und die Grundpflichten, a) Gewissenhaftigkeit, b) Wahrung der Unabhängigkeit, c) Verschwiegenheit, d) Sachlichkeit, e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, f) Umgang mit fremden Vermögenswerten, g) Kanzleipflicht; 2. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung; 3. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit; 4. die besonderen Berufspflichten a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags, b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe, c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen, d) bei der Führung der Handakten; 5. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden, a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse, b) Pflichten bei Zustellungen, c) Tragen der Berufstracht; 6. die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung und bei deren Beitreibung; 7. die besonderen Berufspflichten gegenüber der Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflichten im Zusammenhang mit Ausbildung und Beschäftigung anderer Mitarbeiter; 8. die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr." a) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort "die" die Worte "Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die" eingefügt. b) In Absatz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort "Beitrags" die Worte ", der Umlagen und Verwaltungsgebühren" eingefügt. c) In Absatz 2 werden die Nummern 3 und 10 aufgehoben. d) Die bisherigen Nummern 4,5,6,7,8,9 werden die Nummern 3,4,5,6,7,8. "§82a Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde Die Satzung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder Teile derselben aufhebt." "§95 Ahndung einer Pflichtverletzung (1) Gegen einen Patentanwalt, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt. 25. § 82 wird wie folgt geändert: 26. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt: 27. § 95 wird wie folgt gefaßt: 2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten eines Patentanwalts, das eine rechtswidrige Tat oder eine mit Geldbuße bedrohte Handlung darstellt, ist eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Patentanwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. (3) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand." 28. In § 125 Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "Hat der Patentanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden, falls der Patentanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Patentanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist." 29. Der Neunte Teil wird wie folgt gefaßt: "Neunter Teil Berufsangehörige aus anderen Staaten §154a Niederlassung Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der seine berufliche Tätigkeit unter einer der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Berufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts genannten Berufsbezeichnungen ausübt, ist berechtigt, sich unter dieser Berufsbezeichnung zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet ausländischen und internationalen gewerblichen Rechtsschutzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen, wenn er auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist. §154b Verfahren, berufliche Stellung (1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer entscheidet der Präsident des Deutschen Patentamts. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese Bescheinigung ist dem Präsidenten des Patentamts jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der Patentanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen. (2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil, mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 14 Abs. 1 Nr. 12,19, 25 bis 27, 29 bis 32, der Dritte, Vierte und Sechste bis Achte Teil sowie die §§ 163, 165, 184, 185 dieses Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer. (3) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenommene muß binnen drei Monaten nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer die Kanzlei einrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach oder gibt er die Kanzlei auf, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen. (4) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenommene hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Patentanwaltskammer" zu verwenden." 30. Vor § 155 wird eingefügt: "Zehnter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis". 33. § 159 Abs. 2 wird aufgehoben; Absatz 3 wird Absatz 2. 35. Nach § 181 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) § 32a gilt entsprechend." 36. § 32a Abs. 3 Satz 1, § 60 Nr. 2, §63 Abs. 4 Satz 1,§ 70 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 70a Abs. 4 Satz 1, Satz 2, Abs. 6 Satz 1, § 95 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 96 Abs. 1, Abs. 2, §§ 98, 99 Satz 1, § 100 Abs. 1, Abs. 2, § 102 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, zweiter Halbsatz, Abs. 4 Satz 1, § 102a Abs. 2 Satz 1. Satz 2, §§ 102b, 103 Abs. 1 Satz 1, Satz2, Abs. 2 Satz 1, § 103a Satz 1, §§ 104,106,107 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 108 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4, Abs. 4, §§117, 122 Abs. 1, § 123 Abs. 3, § 130 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 138 Abs. 1, § 144a Abs. 1 Satz 2, Satz 3, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1, §§ 148, 150 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 erster Halbsatz, zweiter Halbsatz, Abs. 2 Satz 1, § 150a Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 31. Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil. 32. § 155 wird wie folgt geändert: Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 gelten nicht für Patentanwälte in ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen (§ 41a)." 34. In § 175 wird das Zitat "§ 13 Abs. 3" durch "§ 5 Abs. 2" ersetzt. Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2291 Abs. 3 Satz 2 sowie die Überschriften der §§ 96,102, 102a, 102b, 103, 106, 108, 144, 149 und die Überschriften des Sechsten Teils, des Siebenten Teils, des Sechsten Abschnitts des Siebenten Teils und des Zweiten Abschnitts des Achten Teils werden wie folgt geändert: Die Worte "Ehrengerichtsbarkeit, ehrengerichtlichen, ehrengerichtliches, ehrengerichtliche, ehrengerichtlich, Ehrengerichtliche" werden ersetzt durch die Worte: "Berufsgerichtsbarkeit, berufsgerichtlichen, berufsgerichtliches, berufsgerichtliche, berufsgerichtlich, Berufsgerichtliche." 37. § 102a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Das Wort "ehrengerichtlichen" wird ersetzt durch das Wort "berufsgerichtlichen". 38. § 144a Abs. 3 wird wie folgt geändert: Das Wort "ehrengerichtliche" wird ersetzt durch das Wort "berufsgerichtliche". 39. In § 9 Satz 2, § 12 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 69 Abs. 2 Nr. 7, § 74 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Satz 3, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 und § 142 Abs. 1 werden jeweils a) die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium", b) die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium der Justiz", c) die Worte "dem Bundesminister" durch die Worte "dem Bundesministerium", d) die Worte "des Bundesministers" durch die Worte "des Bundesministeriums" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert: 1. § 78 wird wie folgt gefaßt: "§78 Anwaltsprozeß (1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (Anwaltsprozeß). (2) In Familiensachen müssen sich die Parteien und Beteiligten vor den Familiengerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt und vor allen Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vertreten lassen: 1. die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen in allen Rechtszügen, am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte nur für die weitere Beschwerde nach § 621e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof, 2. die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 in allen Rechtszügen, in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges, 3. die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 nur für die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 vor dem Bundesgerichtshof. Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihre Arbeitsgemeinschaften brauchen sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. (3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozeßhandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden. (4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten." 2. In § 78c Abs. 1 werden das Semikolon und die Worte "§ 78 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend" gestrichen. 3. Der bisherige § 121 Abs. 2 Satz 2 wird Absatz 3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 4. In § 215 werden die Worte "bei dem Prozeßgericht zugelassenen" gestrichen. 5. In § 271 Abs. 2 werden die Worte "bei dem Prozeßgericht zugelassenen" gestrichen. 6. In § 520 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "daß er sich vor dem Berufungsgericht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muß" durch die Worte "daß er sich vor dem Berufungsgericht durch einen Rechtsanwalt, vor dem Oberlandesgericht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muß" ersetzt. 7. In § 573 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "so kann sie durch einen Anwalt abgegeben werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, von dem oder dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist" durch die Worte "so ist sie durch einen Rechtsanwalt abzugeben" ersetzt. 2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Artikel 4 Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte § 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt: "Vereinbarungen über die Vergütung nach Absatz 5 sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, so trifft die Beweislast den Auftraggeber." 2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: "(5) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verband oder Verein, so gilt dies auch für die Beratung seiner Mitglieder im Rahmen des satzungsgemäßen Aufgabenbereiches des Verbandes oder Vereins. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915 derZivilpro-zeßordnung verpflichten, daß er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs Statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen." Artikel 5 Änderung des Deutschen Richtergesetzes In § 123 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. IS. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. IS. 1406, 2103) geändert worden ist, werden die Worte "Ehrengerichts" und "Ehrengerichtshofes" ersetzt durch die Worte "Anwaltsgerichts" und .Anwaltsgerichtshofes". Artikel 6 Änderung der Bundesnotarordnung In § 54 Abs. 2 Satz 1, § 103 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 5, § 110 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 2, § 110a Abs. 3 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. IS. 1630) geändert worden ist, werden jeweils a) die Worte "ehrengerichtliches" durch die Worte "anwaltsgerichtliches", b) die Worte "ehrengerichtlichen" durch die Worte "anwaltsgerichtlichen" , c) die Worte "Ehrengericht" durch die Worte "Anwaltsgericht" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes In § 7 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird das Wort "ehrengerichtlicher" ersetzt durch das Wort "anwaltsgerichtlicher". Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetzes In § 7 Satz 1, Satz 2, § 8, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 sowie die Überschriften der §§ 7, 8 und 9 des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1453), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. IS. 1666,2436) geändert worden ist, werden jeweils a) die Worte "Ehrengerichtsbarkeit" durch die Worte "An waltsgerichtsbarkeit", b) die Worte "Ehrengerichts" durch die Worte "Anwaltsgerichts", c) die Worte "ehrengerichtliche" durch die Worte "anwaltsgerichtliche", d) die Worte "ehrengerichtlicher" durch die Worte "anwaltsgerichtlicher", e) die Worte "ehrengerichtlichen" durch die Worte "anwaltsgerichtlichen", f) die Worte "Ehrengericht" durch die Worte "Anwaltsgericht" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Patentanwalts-ausbildungs- und -Prüfungsverordnung In § 13 Satz 1 der Patentanwaltsausbildungs- und -prü-fungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. IS. 2491), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. IS. 512, 2436) und die Verordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2448) geändert worden ist, wird das Wort "ehrengerichtlichen" ersetzt durch das Wort "berufsgerichtlichen". Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung Artikel 1 § 8 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2293 "§8 Für einen bei der Änderung eines Oberlandesgerichtsbezirks oder bei der Aufhebung eines Oberlandesgerichts anhängigen Rechtsstreit bleibt der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt, der nicht mehr bei dem für den Rechtsstreit zuständigen Oberlandesgericht zugelassen ist, befugt, die Vertretung fortzuführen, solange er bei einem anderen Oberlandesgericht zugelassen ist." Artikeln Änderung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 14 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 4 wird Absatz 3. Die Worte "nach Absatz 3" werden gestrichen. Artikel 12 Änderung des Patentgesetzes § 143 Abs. 3 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Patentstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde." Artikel 13 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes § 27 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Gebrauchsmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Zuweisung nach Absatz 2 gehören würde." Artikel 14 Änderung des Warenzeichengesetzes § 32 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), das zuletzt durch § 47 des Gesetzes vom 23. April 1992 (BGBl. I S. 938) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Warenzeichenstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde." Artikel 15 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb § 27 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Wettbewerbsstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde." Artikel 16 Änderung des Urheberrechtsgesetzes § 105 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. IS. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(4) Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht für Urheberrechtsstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne eine Zuweisung nach Absatz 1 zuständig wäre." Artikel 17 Änderung des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen § 15 Abs. 3 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Geschmacksmusterstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde." Artikel 18 Änderung des Sortenschutzgesetzes § 38 Abs. 3 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170), das zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. IS. 512, 2436) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: 2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I "(3) Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts für Sortenschutzstreitsachen Berufung eingelegt, so können sich die Parteien vor dem Berufungsgericht auch von Rechtsanwälten vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, vor das die Berufung ohne eine Regelung nach Absatz 2 gehören würde." Artikel 19 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 89 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), das zuletzt durch § 7 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. IS. 918) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 20 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden § 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2839) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die Parteien können sich vor dem Berufungsgericht auch durch Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Oberlandesgericht zugelassen sind, das ohne eine Zuweisung nach Absatz 3 zuständig wäre." 2. Satz 2 wird gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. Artikel 21 Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen (1) Das Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504), das nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,1156) fortgilt, wird aufgehoben. Die Maßgabe in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 938) ist nicht mehr anzuwenden. Abweichend von Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 7 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 921) tritt die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Kraft. § 65 Nr. 3 ist bis zum 31. Dezember 1996 nicht anzuwenden. (2) Nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassene Rechtsanwälte sind nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen; Zulassungen bei Gerichten wirken fort. Das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 bleibt unberührt. (3) Die Rechtsanwaltskammern bestehen nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung fort; die Mitglieder der Vorstände, der Präsidien und der Abteilungen bleiben für die Dauer ihrer Wahlperiode im Amt. § 69 der Bundesrechtsanwaltsordnung bleibt unberührt. (4) Die Berufsgerichte für Rechtsanwälte und die Berufsgerichtshöfe für Rechtsanwälte bestehen als Anwaltsgerichte und Anwaltsgerichtshöfe fort; ihre anwaltlichen und richterlichen Mitglieder bleiben für die Dauer ihrer Ernennung im Amt. (5) Die Wirksamkeit der Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit, der Landesjustizverwaltungen und der Rechtsanwaltskammem wird durch die Aufhebung des Rechtsanwaltsgesetzes nicht berührt. (6) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind § 93 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht anzuwenden. (7) Die berufsrechtlichen Verfahren werden nach der Bundesrechtsanwaltsordnung fortgesetzt. (8) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes erfüllen. (9) Nach der Anordnung über die Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 664) bestehende Rechte, insbesondere die Befugnis, eine Niederlassung zu unterhalten, erlöschen am letzten Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres. (10) Genehmigungen zur Eröffnung eines Büros nach der Anordnung über Büros außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zugelassener Rechtsanwälte vom 17. April 1990 (GBl. I Nr. 25 S. 241) erlöschen am letzten Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres. (11) Das Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369) und die Verordnung über Fachanwaltsbezeichnungen nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 23. Februar 1992 (BGBl. IS. 379) werden aufgehoben. Bis zur Regelung der Einzelheiten für die Vergabe der Berechtigung, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, durch Berufssatzung sind die Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung weiter anzuwenden. (12) Der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung ist binnen eines Jahres nachzuweisen von bei Inkrafttreten dieses Gesetzes a) zugelassenen Rechtsanwälten der Landesjustizverwaltung und der Rechtsanwaltskammer, b) zugelassenen Patentanwälten dem Präsidenten des Deutschen Patentamts und der Patentanwaltskammer. (13) In einem Berufungsverfahren, das vor dem 1. Januar 1995 vor der Zivilkammer eines Landgerichts der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen anhängig war, bleibt der Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt. Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. September 1994 2295 Artikel 22 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 5,11 und 38 sowie die Artikel 3 und 10 bis 20 treten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein am 1. Januar 2000 in Kraft. In den übrigen Ländern treten sie am 1. Januar 2005 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 2. September 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger