Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. September 1994 2323
Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze
Vom 14. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Beratungshilfegesetzes
Das Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz) vom 18. Juni 1980 (BGBl. IS. 689) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. des Zivilrechts einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind,".
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. des Sozialrechts."
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt."
3. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Berater der öffentlichen Rechtsberatung, die über die Befähigung zum Richteramt verfügen, sind in gleicher Weise wie ein beauftragter Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet und mit schriftlicher Zustimmung des Ratsuchenden berechtigt, Auskünfte aus Akten zu erhalten und Akteneinsicht zu nehmen."
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 14. September 1994
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Artikel 2
Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. IS. 2278), wird wie folgt geändert:
§ 133 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
"Für die Zuständigkeit gilt § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes entsprechend."
Artikel 3
§ 48 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Dem § 40 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Senate des Bundesarbeitsgerichts können Sitzungen auch in Erfurt abhalten."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.