Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 61 vom 22.09.1994  - Seite 2324 bis 2324 - Gesetz zur Bewertung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes beim Zugewinnausgleich

Gesetz zur Bewertung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes beim Zugewinnausgleich 2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Gesetz zur Bewertung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes beim Zugewinnausgleich Vom 14. September 1994 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs In § 1376 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. IS. 1406) geändert worden ist, wird vor dem Strichpunkt eingefügt: ", wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebes durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann". Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche In Artikel 137 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geändert worden ist, wird "§1515 Abs. 2,3 und der §§ 2049,2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch "§ 1376 Abs. 4, § 1515 Abs. 2 und 3, § 1934b Abs. 1 und der §§ 2049 und 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des § 16 Abs. 1 des Grund- stücksverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist," ersetzt. Artikel 3 Änderung des Baugesetzbuchs § 169 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: "(4) Auf land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist § 153 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß in den Gebieten, in denen sich kein von dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert abweichender Verkehrswert gebildet hat, der Wert maßgebend ist, der in vergleichbaren Fällen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt dort zu erzielen wäre, wo keine Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind." Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 14. September 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Die Bundesministerin für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I. Schwaetzer