Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 67 vom 07.10.1994  - Seite 2735 bis 2749 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2735 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen und anderer Vorschriften über Kreditinstitute*) Vom 28. September 1994 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen Das Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1082), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. IS. 1749), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: "Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1. Kreditinstitute und Finanzinstitute § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Ausnahmen § 2a Rechtsform § 2b Inhaber bedeutender Beteiligungen § 3 Verbotene Geschäfte § 4 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen 2. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen § 5 Organisation § 6 Aufgaben § 7 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank § 8 Zusammenarbeit mit anderen Stellen § 8a Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis § 9 Schweigepflicht *) Artikel 1 dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinien 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABI. EG Nr. L 110 S. 52) und 92/121 /EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABI. EG 1993 Nr. L 29 S. 1). Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Kreditinstitute 1. Eigenkapital und Liquidität §10 Eigenkapitalausstattung § 10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen und Finanzholding-Gruppen §11 Uquidität § 12 Begrenzung von Anlagen § 12a Begründung von Untemehmensbeziehungen 2. Kreditgeschäft §13 Großkredite § 13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen und Finanzholding-Gruppen §14 Millionenkredite §15 Organkredite § 16 Anzeigepflicht für Organkredite §17 Haftungsbestimmung §18 Kreditunterlagen § 19 Begriff des Kredits und des Kreditnehmers § 20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§13 und 13a § 21 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§14 bis 18 § 22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite 3. (weggefallen) 4. Werbung und Hinweispflichten der Kreditinstitute § 23 Werbung §23a Hinweis auf fehlende Mitgliedschaft in einer Sicherungseinrichtung 2736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute, ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen § 24 Anzeigen § 24a Errichtung einer Zweigsteile in einem anderen Mitglied-Staat der Europäischen Gemeinschaft § 25 Monatsausweise und weitere Angaben 5a. Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen § 26 Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten 6. Prüfung und Prüferbestellung § 2 7 Prüfung der Anlage § 28 Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen § 29 Besondere Pflichten des Prüfers §30 Depotprüfung 7. Befreiungen §31 Dritter Abschnitt Vorschriften über die Beaufsichtigung der Kreditinstitute 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb § 32 Erlaubnis § 33 Versagung der Erlaubnis §33a Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft § 33b Anhörung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft § 34 Stellvertretung und Fortführung bei Todesfall § 35 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis § 36 Abberufung von Geschäftsleitem § 37 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte § 38 Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis, Maßnahmen bei der Abwicklung 2. Schutz der Bezeichnungen "Bank" und "Sparkasse" § 39 Bezeichnungen "Bank" und "Bankier" § 40 Bezeichnung "Sparkasse" § 41 Ausnahmen § 42 Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes § 43 Registervorschriften 3. Auskünfte und Prüfungen § 44 Auskünfte und Prüfungen von Kreditinstituten und in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen § 44a Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen § 44b Prüfung der Inhaber bedeutender Beteiligungen 4. Maßnahmen in besonderen Fällen § 45 Maßnahmen bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität § 45a Maßnahmen gegenüber Hnanzholding-Gesellschaften § 46 Maßnahmen bei Gefahr §46a Maßnahmen bei Konkursgefahr, Bestellung vertretungsbefugter Personen §46b Konkursantrag §46c Berechnung von Fristen § 47 Moratorium, Einstellung des Bank- und Börsenverkehrs § 48 Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs 5. Vollziehbarkeit, Zwangsmittel, Kosten und Gebühren § 49 Sofortige Vollziehbarkeit § 50 Zwangsmittel § 51 Kosten und Gebühren Vierter Abschnitt Sondervorschriften §52 Sonderaufsicht § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat § 53a Repräsentanzen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft § 53c Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft § 53d Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Fünfter Abschnitt Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften § 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis § 55 Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder der Oberschuldung § 56 Ordnungswidrigkeiten § 57 (weggefallen) § 58 (weggefallen) § 59 Geldbußen gegen Kreditinstitute § 60 Zuständige Verwaltungsbehörde Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften § 61 Erlaubnis für bestehende Kreditinstitute § 62 Überleitungsbestimmungen § 63 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften § 63a Sondervorschriften für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet § 64 Deutsche Bundespost POSTBANK Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2737 § 64a Grenzen für Anlagen von bestehenden Kreditinstituten § 64b Kapital von bestehenden Kreditinstituten § 64c Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge § 64d Übergangsregelung für Großkredite § 64e Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften". 2. Die nachstehenden Vorschriften werden wie folgt geändert: a) In § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 4 Satz 1 ,§ 24a Abs. 4, § 25 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 29 Abs. 3 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 1 und § 53c werden die Worte "Der Bundesminister" jeweils durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. b) In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 1 wird das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. c) In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 werden die Worte "der Bundesminister* durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt. d) In § 24 Abs. 4 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 2 und § 30 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Er" jeweils durch das Wort "Es" ersetzt. e) In § 1 Abs. 4 und 5, § 2b Abs. 3 und 5 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 1, § 14 Abs. 4, § 24a Abs. 1 und 4, § 33a Satz 1, §§ 33b, 44a Abs. 2 Satz 1, § 53b Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, §§ 53c und 53d sowie in den Überschriften der §§ 24a, 33a, 33b, 53b und 53c wird das Wort "Wirtschaftsgemeinschaft" jeweils durch das Wort "Gemeinschaft" ersetzt; in § 24 Abs. 1 Nr. 10 werden die Worte "Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Worte "Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt. 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c eingefügt: "(3a) Finanzholding-Gesellschaften sind Finanzinstitute, deren Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt. (3b) Gemischte Unternehmen sind Unternehmen, die weder Finanzholding-Gesellschaften noch Kreditinstitute sind, mit mindestens einem Kreditinstitut als Tochterunternehmen. (3c) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten sind Unternehmen, deren Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute sind." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: "(5a) Zone A bezeichnet alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, alle Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen getroffen haben. Zone B bezeichnet alle übrigen Länder." c) In Absatz 7 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "als Tochterunternehmen gelten auch Unternehmen, auf die ein beherrschender Einfluß ausgeübt werden kann." 4. In § 2 Abs. 4 wird nach der Angabe "45" die Angabe ", 46" eingefügt. 5. § 2b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "Nr. 1" eingefügt. b) Absati 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "die Entscheidung über" gestrichen und das Wort "auszusetzen" durch die Worte "vorläufig zu untersagen" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort "Aussetzung" durch die Worte "vorläufige Untersagung" ersetzt. 6. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "über Kreditinstitute auf zusammengefaßter Basis" durch die Worte "nach Maßgabe der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (ABI. EG Nr. L 110 S. 52 - Konsolidierungsrichtlinie)" ersetzt. b) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe" durch die Worte "von Kreditinstituten auf Einzelbasis oder auf zusammengefaßter Basis" ersetzt. 7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: "§8a Zuständigkeit für die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis (1) Das Bundesaufsichtsamt kann von der Beaufsichtigung einer Kreditinstitutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3 absehen und das übergeordnete Kreditinstitut von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis widerruflich freistellen, wenn 1. bei Kreditinstitutsgruppen das übergeordnete Kreditinstitut Tochterunternehmen eines Kreditinstituts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ist, das Einlagen oder 2738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, und dort in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie einbezogen ist, oder 2. bei Finanzholding-Gruppen diese von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates auf zusammengefaßter Basis gemäß der Konsolidierungsrichtlinie beaufsichtigt werden. (2) Das Bundesaufsichtsamt kann über die Fälle des § 10a Abs. 3 hinaus nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 2 bis 4 der Konsolidierungsrichtlinie eine Gruppe von Unternehmen als Finanzholding-Gruppe und ein Kreditinstitut der Gruppe mit Sitz im Inland als übergeordnetes Kreditinstitut bestimmen; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden." 8. §10 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze angefügt: "Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Grundsätzen für die Überprüfung der angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlichen Angaben einzureichen. Sie haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der gemäß Satz 4 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten." b) In Absatz 4a Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden nach den Worten "Grundstücks-Sondervermögen" die Worte "mit Ausnahme eines Spezialfonds" gestrichen. c) In Absatz 5 Satz 5 wird das Wort "notierten" gestrichen. d) Absatz 6a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 3 werden das Wort "notierten" gestrichen und nach den Worten "nachrangiger Verbindlichkeiten" das Wort "(Marktpflegepositionen)" eingefügt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: "Ein Kreditinstitut braucht Beteiligungen, die es oder das ihm übergeordnete Kreditinstitut pflichtweise in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13a Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a Abs. 3, nach § 12 Abs. 5 Satz 4 einbezieht, nicht von seinem haftenden Eigenkapital abzuziehen. Die Regelung gilt entsprechend für Beteiligungen, die das Kreditinstitut als übergeordnetes Kreditinstitut freiwillig in die Zusammenfassung nach § 10a, nach § 13a Abs. 3 Satz 1 und, für den Beteiligungsaltbestand am 1. Januar 1993 vorbehaltlich des § 64a Abs. 3, nach § 12 Abs. 5 Satz 4 einbezieht, oder die es freiwillig nach diesen Bestimmungen konsolidiert." e) Absatz 6b wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Worten "sowie der Absätze 5 und 5a" die Worte " , abzüglich der Marktpflegepositionen," eingefügt. bb) In Satz 2 werden nach den Worten "nach Absatz 5a" die Worte ", abzüglich der Marktpflegepositionen," eingefügt. f) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: "Abweichend von den Sätzen 1 und 2 werden Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter sowie Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten oder auf Grund der Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, dem haftenden Eigenkapital nicht mehr zugerechnet, sobald die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nach den Absätzen 4,5 oder 5a entfallen sind." 9. § 10a wird wie folgt gefaßt: "§10a Eigenkapitalausstattung von Kreditinstitutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (1) Die Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe (gruppenangehörige Unternehmen) müssen insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben. § 10 über die Eigenkapitalausstattung einzelner Kreditinstitute gilt entsprechend. (2) Eine Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) mit Sitz im Inland an einem anderen Kreditinstitut, einem Finanzinstitut oder einem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland mindestens 40 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (erhebliche Beteiligung) oder diese Unternehmen Tochterunternehmen sind (nachgeordnete Unternehmen). Sind einem Kreditinstitut ausschließlich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachgeordnet, so besteht keine Kreditinstitutsgruppe. (3) Eine Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland Unternehmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 nachgeordnet sind, von denen mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet ist, es sei denn, die Finanzholding-Gesellschaft ist ihrerseits 1. einem Kreditinstitut oder einer Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen nachgeordnet oder 2. einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, als Tochterunternehmen nachgeordnet. Hat die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, so besteht vorbehaltlich des Satzes 1 Nr. 1 und 2 eine Finanzholding-Gruppe, wenn Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2739 1. der Finanzholding-Gesellschaft mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Tochterunternehmen und kein Kreditinstitut mit Sitz in ihrem Sitzstaat, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, als Tochterunternehmen nachgeordnet ist und 2. das Kreditinstitut mit Sitz im Inland eine höhere Bilanzsumme hat als jedes andere der Finanzholding-Gesellschaft als Tochterunternehmen nachgeordnete Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt, oder bei gleich hoher Bilanzsumme zuerst die Zulassung erhalten hat. Bei einer Finanzholding-Gruppe gilt als übergeordnetes Kreditinstitut dasjenige gruppenangehörige Kreditinstitut mit Sitz im Inland, das selbst keinem anderen gruppenangehörigen Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist; erfüllen mehrere Kreditinstitute mit Sitz im Inland die Voraussetzungen des ersten Halbsatzes, so gilt dasjenige von ihnen als übergeordnetes Kreditinstitut, das die höchste Bilanzsumme hat oder, bei gleich hoher Bilanzsumme, zuerst seine Zulassung erhalten hat. (4) Als nachgeordnete Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe gelten auch Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland, wenn ein gruppenangehöriges Unternehmen an einem solchen Unternehmen mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält, es gemeinsam mit anderen nicht gruppenangehörigen Unternehmen leitet und für die Verbindlichkeiten dieses Unternehmens nach Maßgabe seines Kapitalanteils beschränkt haftet. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Kapitalanlagegesellschaften gelten nicht als nachgeordnete Unternehmen. (5) Zur Ermittlung einer erheblichen Beteiligung sind unmittelbar oder mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Unternehmens gehören, zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben hierbei außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut oder die Finanzholding-Gesellschaft weniger als 40 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. Kapitalanteilen stehen Stimmrechte gleich. § 16 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. (6) Ob gruppenangehörige Unternehmen insgesamt ein angemessenes haftendes Eigenkapital haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihres haftenden Eigenkapitals einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten zu beurtei- len; bei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als haftendes Eigenkapital die Bestandteile, die den nach § 10 anerkannten Bestandteilen entsprechen. Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete Kreditinstitut seine maßgeblichen Posten mit denen der anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. Von dem gemäß Satz 2 zusammenzufassenden haftenden Eigenkapital sind abzuziehen die bei dem übergeordneten Kreditinstitut und den anderen gruppenangehörigen Unternehmen ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden Buchwerte der Kapitalanteile, der Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach § 10 Abs. 4 Satz 1, des Genußrechtskapitals nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5a Satz 1 sowie die bei dem übergeordneten Kreditinstitut oder einem anderen gruppenangehörigen Unternehmen berücksichtigten nicht realisierten Reserven nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4, soweit sie auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallen, und zwar die Kapitalanteile und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter vom Kernkapital, die nachrangigen Verbindlichkeiten von den ergänzenden Eigenkapitalbestandteilen des § 10 Abs. 6b Satz 2, das Genußrechtskapital und die nicht realisierten Reserven von der Summe der ergänzenden Eigenkapitalbestandteile des § 10 Abs. 6b Satz 1, jeweils vor der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Kappung; bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht realisierten Reserven jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, welcher der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspricht. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als das anteilige Kapital und die anteiligen Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, so hat das übergeordnete Kreditinstitut den Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung der Beteiligung in die Zusammenfassung ergibt (aktivischer Unterschiedsbetrag), mit haftendem Eigenkapital zu unterlegen. Zu diesem Zweck hat das übergeordnete Kreditinstitut den aktivischen Unterschiedsbetrag in die folgenden Komponenten zu zerlegen: a) den Betrag, der durch nicht realisierte Reserven des nachgeordneten Unternehmens gedeckt ist, die nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 als haftendes Eigenkapital berücksichtigungsfähig sind, b) den Betrag, der durch sonstige nicht realisierte Reserven des nachgeordneten Unternehmens gedeckt ist und c) den Restbetrag (Geschäfts- oder Firmenwert). Der Geschäfts- oder Firmenwert ist vom Kemkapital der Gruppe abzuziehen. Die Beträge nach den Buchstaben a und b sind nach Maßgabe des Satzes 8 und vorbehaltlich des Satzes 9 mit haftendem Eigenkapital abzudecken, das bei der Beurteilung der Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals der Gruppe nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 nicht berücksichtigt werden darf. Dieses muß beim Betrag nach Buchstabe b mindestens zur Hälfte aus Kern-kapital bestehen; beim Betrag nach Buchstabe a kann die Unterlegung auch in voller Höhe mit dem Teilbetrag der ergänzenden Eigenmittel erfolgen, der gemäß § 10 Abs. 6b Satz 1 oder 2 nicht als haftendes Eigen- 2740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I kapital zu berücksichtigen ist. Dabei können die Beträge nach den Buchstaben a und b mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden; die nach § 10 Abs. 4a Satz 1 Nr. 4 berücksichtigungsfähigen nicht realisierten Reserven des nachgeordneten Unternehmens sind bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel nur insoweit anzurechnen, als sie den Teil des Betrages nach Buchstabe a, der nach Maßgabe des Teilsatzes 1 wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden kann, übersteigen. Die nicht in die Verrechnung nach Satz 3 eingehenden sonstigen für die Berechnung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind wegzulassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften erlassen. (7) Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Kreditinstitut, insofern abweichend von Absatz 6, sein haftendes Eigenkapital und die weiteren im Rahmen der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Posten mit dem haftenden Eigenkapital und den weiteren maßgeblichen Posten der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. (8) Das übergeordnete Kreditinstitut ist für eine angemessene Eigenkapitalausstattung der Kreditinstitutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe (Gruppe) verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 1 auf gruppenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. § 10 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (9) Die gruppenangehörigen Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Aufbereitung und Weiterleitung der für die Zusammenfassung gemäß den Absätzen 6 und 7 erforderlichen Angaben eine ordnungsgemäße Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Die nachgeordneten Unternehmen sowie die Finanzholding-Gesellschaft sind verpflichtet, dem übergeordneten Kreditinstitut die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein übergeordnetes Kreditinstitut für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, so sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallenden, in Absatz 6 Satz 3 genannten Buchwerte vom haftenden Eigenkapital des übergeordneten Kreditinstituts abzuziehen. (10) Die Absätze 1 und 6 bis 8 gelten nicht für übergeordnete Kreditinstitute, die selbst einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet sind, es sei denn, es handelt sich um wechselseitig beteiligte Kreditinstitute oder um Kreditinstitute, an denen übergeordnete Kreditinstitute weniger als 75 vom Hundert der Kapitalanteile halten." Dem § 11 wird folgender Satz angefügt: "Die Kreditinstitute haben dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Grundsätzen für die Überprüfung der Liquiditätsausstattung erforderlichen Angaben einzureichen." § 12a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Ein Kreditinstitut oder eine Finanzholding-Gesellschaft hat bei dem Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz im Ausland oder der Begründung einer Untemehmensbeziehung mit einem solchen Unternehmen, wodurch das Unternehmen zu einem nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 oder § 13a Abs. 2 wird, sicherzustellen, daß es, im Falle einer Finanzholding-Gesellschaft das für die Zusammenfassung verantwortliche übergeordnete Kreditinstitut, die für die Erfüllung der jeweiligen Pflichten nach den §§ 10a, 13a und 25 Abs. 2 erforderlichen Angaben erhält." b) In Satz 2 werden die Angabe "§ 10a Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe "§ 10a Abs. 9 Satz 3" und die Worte "quotalen Zusammenfassung nach § 10a Abs. 3" durch die Worte "Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 oder 7" ersetzt. c) In Satz 3 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Worte "oder die Finanzholding-Gesellschaft" eingefügt. § 13 wird wie folgt gefaßt: "§13 Großkredite (1) Kredite an einen Kreditnehmer, die insgesamt 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts betragen oder übersteigen (Großkredite), sind der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der nach § 22 zu erlassenden Rechtsverordnung anzuzeigen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Anzeigen mit ihrer Stellungnahme an das Bundesaufsichtsamt weiter; dieses kann auf die Weiterleitung bestimmter Anzeigen verzichten. (2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft dürfen unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes Großkredite nur auf Grund eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter gewähren. Der Beschluß soll vor der Kreditgewährung gefaßt werden. Ist dies im Einzelfall wegen der Eilbedürftigkeit des Geschäftes nicht möglich, so ist der Beschluß unverzüglich nachzuholen. Der Beschluß ist aktenkundig zu machen. Ist der Großkredit ohne vorherigen einstimmigen Beschluß sämtlicher Geschäftsleiter gewährt worden, so ist dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank innerhalb eines Monats anzuzeigen, ob und mit welchem Ergebnis die Beschlußfassung nachgeholt worden ist. Wird ein bereits gewährter Kredit durch Verringerung des haften- 10. 11. 12. Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2741 13. § 13a wird wie folgt gefaßt: den Eigenkapitals zu einem Großkredit, ist die Weitergewährung dieses Großkredits unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes nur auf Grund eines unverzüglich nachzuholenden einstimmigen Beschlusses sämtlicher Geschäftsleiter zulässig; die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (3) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen sowie zur Überwachung der Übereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik hat jedes Kreditinstitut eine ordnungsgemäße Organisation und Buchführung sowie angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. (4) Unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts darf der einzelne Großkredit 25 vom Hundert und dürfen alle Großkredite zusammen das Achtfache des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen; bei Krediten an Tochterunternehmen, an Mutteruntemehmen oder an dessen andere Tochterunternehmen (Schwesterunternehmen) darf der einzelne Großkredit 20 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts nicht übersteigen, es sei denn, das Kreditinstitut und das Tochter-, Mutteroder Schwesterunternehmen gehören einer Gruppe im Sinne des § 13a Abs. 2 an oder sie werden durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Kreditinstituts- oder Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe der Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABI. EG 1993 Nr. L 29 S. 1 - Großkreditrichtlinie) zusammengefaßt. Das Überschreiten der Grenzen nach Satz 1 ist unverzüglich der Deutschen Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt anzuzeigen. Das Kreditinstitut darf mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamtes die Grenze nach Satz 1 überschreiten, wenn die über die Grenzen hinausgehenden Beträge, bei Überschreiten beider Grenzen der höhere Betrag, durch haftendes Eigenkapital abgedeckt werden; diese Teile des haftenden Eigenkapitals dürfen bei den Grundsätzen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 10a Abs. 1 Satz 1 über die Angemessenheit des haftenden Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden. (5) Kredite, die Zentralkreditinstitute über die ihnen angeschlossenen Zentralbanken oder Girozentralen oder über die diesen angeschlossenen eingetragenen Genossenschaften oder Sparkassen an Endkreditnehmer leiten, sind in Absatz 4 bei den Zentralkreditinstituten nur in Höhe des dem einzelnen Endkreditnehmer gewährten Kredits zu berücksichtigen, wenn die Kreditforderungen an das Zentralkreditinstitut zur Sicherheit abgetreten werden. (6) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Zusagen von Kreditrahmenkontingenten mit der Maßgabe, daß die Anzeigen nach Absatz 1 an Stichtagen zu erstatten sind, die vom Bundesaufsichtsamt bestimmt werden." *§13a Großkredite von Kreditinstitutsgruppen und Finanzholding-Gruppen (1) Für die von den Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten Kredite gilt § 13 Abs. 1, 4, 5 und 6 über Großkredite einzelner Kreditinstitute entsprechend. (2) Eine Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) mit Sitz im Inland an einem anderen Kreditinstitut, einem Finanzinstitut oder einem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland mindestens 50 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder diese Unternehmen Tochterunternehmen sind (nachgeordnete Unternehmen). Sind einem Kreditinstitut ausschließlich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachgeordnet, so besteht keine Kreditinstitutsgruppe. Für die Bestimmung einer Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß nur nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Satzes 1 einzubeziehen sind. Für die Ermittlung einer maßgeblichen Beteiligung gilt § 10a Abs. 5 entsprechend. (3) Ob Unternehmen, die einer Kreditinstitutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe angehören, insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des § 13 Abs. 4 einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihres haftenden Eigenkapitals einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Unternehmen der von ihm gewährte Kredit 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 gilt entsprechend. (4) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzeigepflichten nach Absatz 1 in Venbindung mit § 13 Abs. 1 und 4 zu erfüllen. Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Unternehmen insgesamt die Grenzen des § 13 Abs. 4 einhalten. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. (5) § 10a Abs. 9 und 10 gilt entsprechend." a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Kreditinstitute haben der Deutschen Bundesbank bis zum 15. der Monate Januar, April, Juli und Oktober diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 3 Millionen Deutsche Mark oder mehr betragen hat. Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 13a Abs. 2 haben zugleich für die gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 13a Abs. 2 deren Kredit- 14. §14 wird wie folgt geändert: 2742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I nehmer im Sinne des entsprechend anzuwendenden Satzes 1 anzuzeigen, soweit diese Unternehmen nicht selbst nach Satz 1 oder nach § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz anzeigepflichtig sind. Diese gruppenangehörigen Unternehmen haben dem übergeordneten Kreditinstitut die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. Satz 1 gilt bei Gemeinschaftskrediten von 3 Millionen Deutsche Mark und mehr auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Unternehmens 3 Millionen Deutsche Mark nicht erreicht. Aus der Anzeige muß die Höhe der Kreditinanspruchnahme des Kreditnehmers am Meldestichtag ersichtlich sein. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend." b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Die Verschuldung bei den beteiligten Kreditgebern ist in der Benachrichtigung aufzugliedern in 1. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2; 2. Finanzswaps, Finanztermingeschäfte und Optionsrechte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1; 3. Kredite im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 bis 5,7,9 und 12; 4. Kredite, die vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite); 5. Kredite, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 erfüllen (Realkredite); 6. Kredite im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2." 15. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 9 die Worte ", Kuxen" und "Zahl der Kuxe," gestrichen. 16. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "einhunderttausend" durch das Wort "zweihundertfünfzigtausend" ersetzt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen bei Krediten, die durch erstrangige Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert sind, solange der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt." 17. Die §§19 bis 21 werden wie folgt gefaßt: -§19 Begriff des Kredits in den §§13 bis 14 und des Kreditnehmers (1) Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 sind Bilanzaktiva, Finanzswaps sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen, Finanztermingeschäfte und Optionsrechte sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Als Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen 1. Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern, 2. Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind, 3. im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden, 4. Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft), 5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Finanztermingeschäfte oder Optionsrechte fällt, 6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Finanztermingeschäfte oder Optionsrechte fällt, 7. Beteiligungen, 8. Anteile an verbundenen Unternehmen, 9. Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen worden sind, unabhängig von ihrem Bilanzausweis, 10. sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen. Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen 1. den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf, 2. Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln, 3. Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva, 4. Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Finanzswaps, Finanztermingeschäfte oder Optionsrechte beziehen, 5. Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven, 6. unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer, 7. Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, 8. beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß, 9. Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Kreditinstitut verbleibt, 10. Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht, 11. Plazierung von Termineinlagen auf Termin, 12. Ankaufs-und Refinanzierungszusagen, 13. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von mehr Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2743 als einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos von dem Kreditinstitut gekündigt werden können, 14. noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben oder jederzeit fristlos und vorbehaltlos von dem Kreditinstitut gekündigt werden können. Als Finanzswaps, Finanztermingeschäfte und Optionsrechte sind auch alle aus solchen Finanzinstrumenten abgeleiteten oder mit ihnen vergleichbaren Finanzprodukte anzusehen. (2) Im Sinne der §§ 10,13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß auf die andere oder die anderen ausüben kann, oder die ohne Vorliegen eines solchen Beherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit anzusehen sind, da die zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu Zahlungsschwierigkeiten führt. Dies ist insbesondere der Fall bei 1. allen Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen, ausgenommen a) der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, b) die Europäischen Gemeinschaften, c) ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und deren Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften, wenn für diese Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/ EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABI. EG Nr. L 386 S. 14 - Solvabilitätsricht-linie) die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist, d) eine Zentralregierung in einem anderen Land der Zone A; 2. Personenhandelsgesellschaften und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern; 3. Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird und demjenigen, der den Kredit im eigenen Namen aufnimmt. Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für Kredite innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe nach § 13a Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13a Abs. 3 einbezogen sind. Satz 3 gilt entsprechend für Kredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie an deren andere Tochterunternehmen, sofern das Kreditinstitut, sein Mutterunternehmen und deren andere Tochterunternehmen von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefaßter Basis nach Maßgabe der Großkreditrichtlinie einbezogen werden. (3) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), gelten für die beteiligten Institute in bezug auf die §§13 und 13a die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet. §20 Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den §§ 13 bis 14 (1) Als Kredite im Sinne der §§ 13 und 13a gelten nicht 1. Vorleistungen bei Wechselkursgeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von zwei Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden; 2. Vorleistungen bei Wertpapiergeschäften, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens innerhalb von fünf Geschäftstagen ab Vorleistung abgewickelt werden; 3. Bilanzaktiva, die nach § 10 Abs. 6a Satz 1 Nr. 4, § 10a Abs. 9 Satz 3 oder § 13a Abs. 5 von dem haftenden Eigenkapital abgezogen werden; 4. abgeschriebene Kredite. (2) Bei den Anzeigen nach § 13 Abs. 1 und § 13a Abs. 1 sind nicht zu berücksichtigen 1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird von a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, b) einer Zentralregierung oder Zentralnotenbank in einem anderen Land der Zone A, c) den Europäischen Gemeinschaften, d) einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn für diese 2744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften nach Artikel 7 der Solvabilitäts-richtlinie die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist; 2. Kredite, soweit ihre Erfüllung gesichert ist durch Sicherheiten in Form von a) Wertpapieren, die von einem der in Nummer 1 genannten Emittenten ausgegeben worden sind, b) Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut, c) Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind. (3) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für den einzelnen Großkredit nach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind Kredite im Sinne des Absatzes 2 nicht zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind außerdem 1. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von einer Zentralregierung oder einer Zentralnotenbank in einem Land der Zone B, sofern die Kredite auf die Währung des jeweiligen Schuldners oder Emittenten lauten und in dieser finanziert sind, 2. Kredite mit Laufzeiten bis zu einem Jahr, deren Erfüllung geschuldet wird von Kreditinstituten mit Sitz im Inland oder von Kreditinstituten in anderen Ländern der Zone A, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, dem Liquiditätsausgleich im Verbund dienenden Guthaben können eine längere Laufzeit haben, 3. Schuldverschreibungen mit einer Deckung nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes, des Schiffsbankgesetzes oder des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, 4. Kredite, die durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird oder über das er als Leasinggeber Leasingverträge mit einer Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen hat und das solange sein Eigentum bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, gesichert sind, soweit sie 50 vom Hundert des Grundstückswertes nicht übersteigen und wenn der Wert des Grundstücks jährlich nach von dem Bundesaufsichtsamt festgelegten Bewertungsvorschriften ermittelt wird, 5. vor dem 1. Januar 2002 gewährte Kredite, die den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen, soweit sie 50 vom Hundert des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. (4) Bei der Berechnung der Auslastung der Obergrenze für die Gesamtheit der Großkredite eines Kreditinstituts nach § 13 Abs. 4 Satz 1 sind die Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 nicht zu berücksichtigen. (5) § 13 Abs. 2 und 6 über Großkreditbeschlüsse gilt nicht für Kredite nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 Nr. 2 und 3. (6) Als Kredite im Sinne des § 14 gelten nicht 1. Kredite nach Absatz 1 Nr. 1,2 und 4; 2. Kredite, deren Erfüllung geschuldet wird von a) dem Bund, der Deutschen Bundesbank, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, b) den Europäischen Gemeinschaften, c) einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die vom Bund, einem Land oder einer in Buchstabe a genannten juristischen Person getragen wird und keine Erwerbszwecke verfolgt, oder einem Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz des Bundes, eines Landes oder einer der in Buchstabe a genannten juristischen Personen; 3. Anteile an anderen Unternehmen unabhängig von ihrem Bilanzausweis; 4. die Wertpapiere des Handelsbestandes. §21 Begriff des Kredits in den §§ 15 bis 18 (1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind 1. Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen; 2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks; 3. Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Kreditinstituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden; 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Kreditinstituts sowie die Haftung eines Kreditinstituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten; 5. die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben; 6. Beteiligungen eines Kreditinstituts an dem Unternehmen eines Kreditnehmers; als Beteiligung gilt jeder Besitz des Kreditinstituts an Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt; 7. Gegenstände, über die ein Kreditinstitut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich solcher Posten, die wegen der Erfüllung Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2745 oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden; ein solcher Posten kann nur bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes abgezogen werden. Zugunsten des Kreditinstituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Kreditinstitut bleiben außer Betracht. (2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht 1. Kredite, die dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindevenband gewährt werden; 2. ungesicherte Forderungen an andere Kreditinstitute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralkassen, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralkassen und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein; 3. von anderen Kreditinstituten angekaufte Wechsel, die von einem Kreditinstitut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden; 4. abgeschriebene Kredite. (3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 16 Satz 1 Nr. 2 sowie § 18 gelten nicht für 1. Kredite, soweit sie den Erfordernissen der §§11 und 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes entsprechen; 2. Kredite mit Laufzeiten von höchstens fünfzehn Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des § 10 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, des § 11 Abs. 1 und 4 sowie des § 12 Abs. 1 und 2 des Schiffsbankgesetzes entsprechen; 3. Kredite, die einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Investitionsbank gewährt werden; 4. Kredite, soweit sie von einem der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Kreditnehmer gewährleistet sind. (4) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§15 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer." 18. § 22 wird wie folgt gefaßt: "§22 Rechtsverordnungsermächtigung über Kredite Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung nach Maßgabe der Großkreditrichtlinie für die Großkredite Art, Umfang und Zeitpunkt der vorgeschriebenen Anzeigen sowie bestimmte Kredite, die bei der Berechnung der Obergrenzen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 nur teilweise oder über die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 und 4 hinaus nicht zu berücksichtigen sind. Die Rechtsverordnung kann über die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 hinaus weitere Kredite von der Anzeigepflicht ausnehmen. Sie kann darüber hinaus nach Maßgabe der Solvabilitätsrichtlinie die Methoden zur Ermittlung des Betrages vorgeben, mit dem die außerbilanziellen Geschäfte, die in Zusammenhang mit Zinssätzen, ausländischen Währungen oder sonstigen Preisen stehen, als Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 anzusehen sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung nur im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditwirtschaft anzuhören." Im Zweiten Abschnitt wird die Überschrift vor § 24 wie folgt gefaßt: "5. Besondere Pflichten der Kreditinstitute, ihrer Geschäftsleiter, der Finanzholding-Gesellschaften und der gemischten Unternehmen". a) In Absatz 3 Nr. 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefaßt: "als Beteiligung gilt jeder Besitz an Aktien oder Geschäftsanteilen des Unternehmens, wenn er mindestens ein Viertel des Kapitals des Unternehmens (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: "(3a) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einmal jährlich eine Sammelanzeige der Kreditinstitute, Finanzinstitute und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 und 4 sind, einzureichen. Das Bundesaufsichtsamt übermittelt hierüber eine Aufstellung den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen." 22. In § 24a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" ein Komma und folgende Worte eingefügt: "das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt,". 19. In § 23a wird in Satz 1 vor dem Wort "inländischen" das Wort "geeigneten" eingefügt. 20. 21. § 24 wird wie folgt geändert: 2746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 23. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort "quotal" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 10a Abs. 6 und 7 über das Verfahren der Zusammenfassung, Abs. 9 über die Informationspflicht und Abs. 10 über die Ausnahmen von der Zusammenfassung gilt entsprechend." b) In Absatz 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "Die weiteren Angaben können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13a Abs. 2 sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte Unternehmen, deren Tochterunternehmen Kreditinstitute sind, beziehen; die gemischten Unternehmen haben den Kreditinstituten die erforderlichen Angaben zu übermitteln." 24. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird Teilsatz 2 wie folgt gefaßt: "bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er festzustellen, ob das Kreditinstitut die Anzeigepflichten nach § 10 Abs. 4a Satz 4, Abs. 5 Satz 5, Abs. 5a Satz 6 und Abs. 8, § 12a Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 und 6, § 13a Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 4 Satz 4 zweiter Halbsatz und den §§ 16, 24 und 24a Abs. 1, die Verpflichtungen nach den §§12 und 18 und nach der nach § 22 zu erlassenden Rechtsverordnung sowie die Verpflichtungen nach § 14 des Geldwäschegesetzes erfüllt hat;". 25. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe "7 und 9" durch die Angabe "7,9 und 12" ersetzt und nach der Angabe "§ 25" werden die Worte "oder von der Pflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, den Jahresabschluß in einer Anlage zu erläutern," eingefügt. bb) In Nummer 2 wird in der Angabe "13 Abs. 3 und 4" die Angabe "3 und "gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "13 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe "13 Abs. 1,2 und 4" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Das Bundesaufsichtsamt kann einzelne übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3 und des § 13a Abs. 2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs. 6 bis 8, § 12a Abs. 1 Satz 1, § 13a Abs. 3 und 4 hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 und des § 13a Abs. 2 freistellen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unternehmens weniger als zehn Millionen ECU und weniger als 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Kreditinstitutsgruppe übergeordneten Kreditinstituts oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft beträgt, die Einbeziehung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ohne Bedeutung ist und es dem Bundesaufsichtsamt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen." c) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: "Das Bundesaufsichtsamt hat von einer Freistellung nach Satz 2 abzusehen, wenn mehrere gruppenangehörige Unternehmen die Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis aber nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung des Bundesaufsichtsamtes ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis ungeeignet oder irreführend wäre." a) In Satz 1 wird in Nummer 4 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt, Nummer 5 wird aufgehoben. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Das Bundesaufsichtsamt kann die Erlaubnis versagen, wenn 1. das Kreditinstitut mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung verbunden ist (§15 Aktiengesetz) und wegen dieser Unternehmensverbindung oder der Struktur der Unternehmensverbindung des Inhabers der bedeutenden Beteiligung mit anderen Unternehmen eine wirksame Aufsicht über das Kreditinstitut nicht möglich ist oder 2. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Antrag keine ausreichenden Angaben oder Unterlagen enthält." 27. In § 33a Satz 1 werden vor den Worten "zu beschränken" die Worte "die Erlaubnis" eingefügt. 28. In § 35 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird der Angabe "Satz 2" die Angabe "Nr. 1" angefügt. 29. § 44 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Kreditinstituten" die Worte "und in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen" angefügt. b) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: "1a. von nachgeordneten Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 2 bis 4 sowie von nicht in die Zusammenfassung einbezogenen Tochterunternehmen und von gemischten Unternehmen und deren Tochterunternehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen, sowie von den Mitgliedern der Organe dieser Unternehmen Auskünfte und die Vorlegung von Büchern und Schriften zu verlangen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Auf- 26. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 28. 29. Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2747 sieht auf zusammengefaßter Basis erforderlich sind oder die nach Maßgabe einer nach § 25 Abs. 4 zu erlassenden Rechtsverordnung zu übermitteln sind; Nummer 1 Teilsatz 2 und 3 gilt entsprechend;". c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 1 Nr. 1" die Angabe "und 1 a" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Befugnis, von Kreditinstituten und den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten und die Vorlegung der Bücher und Schriften zu verlangen, sowie die Befugnis nach Absatz 1 Nr. 1 a stehen auch der Deutschen Bundesbank zu, soweit sie nach diesem Gesetz tätig wird." 30. § 44a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Rechtsvorschriften, welche die Übermittlung von Daten beschränken, sind nicht anzuwenden auf die Übermittlung von Daten zwischen einem Kreditinstitut, einem Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3, 3a oder 3c oder einem nicht in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen und einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, das mindestens 20 vom Hundert der Kapitalanteile oder Stimmrechte an dem Kreditinstitut oder dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält, Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluß ausüben kann, oder zwischen einem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, wenn die Übermittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen der Aufsicht nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie über das Unternehmen mit Sitz in dem anderen Staat zu erfüllen. Das Bundesaufsichtsamt kann einem Kreditinstitut die Übermittlung von Daten in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft untersagen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kreditinstitut" die Worte "oder Unternehmen" eingefügt und die Worte "auf zusammengefaßter Basis" werden durch die Worte "nach Maßgabe der Konsolidierungsrichtlinie" ersetzt. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Kreditinstitute" die Worte "oder Unternehmen" eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Das Bundesaufsichtsamt kann von Kreditinstituten oder Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Auskünfte verlangen, welche die Aufsicht über Kreditinstitute erleichtem, die Tochterunternehmen dieser Kreditinstitute oder Finanzholding-Gesellschaften sind und von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates aus § 31 Abs. 2 Satz 2 oder 4 entsprechenden Gründen nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen werden." d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt "(3) Das Bundesaufsichtsamt ist befugt, bei den in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen durchzuführen, insbesondere die Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 6 und 7, § 13a Abs. 3 und § 25 Abs. 2 und 4 übermittelten Daten zu überprüfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist; dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen des Kreditinstituts oder der Finanzholding-Gesellschaft." "Satz 1 ist auf übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 10a Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, wenn das haftende Eigenkapital der gruppenangehörigen Unternehmen den Anforderungen des § 10a Abs. 1 nicht entspricht." "§45a Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften (1) Übermittelt eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 13a Abs. 2 dem übergeordneten Kreditinstitut nicht die für die Zusammenfassung nach § 10a oder § 13a erforderlichen Angaben gemäß § 10a Abs. 9 Satz 2 oder § 13a Abs. 5 in Verbindung mit § 10a Abs. 9 Satz 2, kann das Bundesaufsichtsamt der Finanzholding-Gesellschaft die Ausübung ihrer Stimmrechte an dem Kreditinstitut und den anderen nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland untersagen, sofern nicht den Erfordernissen der bankaufsichtlichen Zusammenfassung in anderer Weise Rechnung getragen werden kann. (2) Im Falle der Untersagung nach Absatz 1 hat auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes das Gericht des Sitzes des übergeordneten Kreditinstituts einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und bankaufsichtskonformen Führung der betroffenen Unternehmen Rechnung zu tragen. Das Bundesaufsichtsamt kann aus wichtigem Grund die Bestellung eines anderen Treuhänders beantragen. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat das Bundesaufsichtsamt den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor; für seine Aufwendungen haften die Finanzholding-Gesellschaft und die betroffenen Unternehmen gesamtschuldnerisch. (3) Solange die Untersagungsverfügung nach Absatz 1 vollziehbar ist, gelten die betroffenen Unternehmen nicht als nachgeordnete Unternehmen der 31. § 45 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: 32. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: 2748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Finanzholding-Gesellschaft im Sinne der §§ 10a und 13a." 33. In § 49 werden die Angabe "45,46" durch die Angabe "45,45a Abs. 1, §§ 46" ersetzt und der Angabe "§ 44 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "und 1a" angefügt. 34 § 51 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe "§ 44 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "und 1a" eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Vor dem ersten Wort "Zusammenfassung" wird das Wort "quotale" gestrichen. bb) Die Angabe "§ 10a Abs. 3" wird durch die Angabe "§ 10a Abs. 6 und 7" ersetzt. cc) Vor dem zweiten Wort "Zusammenfassung" wird das Wort "quotalen" gestrichen. 35 § 53b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "18 bis 20" durch die Angabe "18, 19, 21 Abs. 1, 2 und 5, §§ 22" ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 1 Teilsatz 1 werden nach den Worten "Tochterunternehmen eines Kreditinstituts" die Worte ", das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und das Kreditgeschäft betreibt," und nach den Worten "Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute" die Worte ", die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und das Kreditgeschäft betreiben," eingefügt. 36. In § 53c Nr. 1 werden nach dem Wort "Dienstleistungsverkehrs" die Worte "oder für die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis" eingefügt. 37. § 56 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "§ 53b Abs. 3 Satz 1," jeweils die Angabe "oder § 44 Abs. 1 Nr. 1a" eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "nach" die Worte "§ 22 Satz 1 bis 3, auch in Verbindung mit Satz 4," eingefügt. c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe "§13 Abs. 1 Satz 1 oder 2" wird die Angabe "oder 2" gestrichen. bb) Nach der Angabe "Abs. 2 Satz 5 oder 6," wird die Angabe "Abs. 4 Satz 2," eingefügt. cc) Die Angabe "§ 24 Abs. 1 oder 3" wird durch die Angabe "§ 24 Abs. 1, 3 oder 3a Satz 1 oder 3" ersetzt. dd) Das Semikolon vor dem zweiten Halbsatz wird durch ein Komma ersetzt, der zweite Halbsatz wird aufgehoben. d) In Nummer 6 wird die Angabe "§13 Abs. 3 oder 4" durch die Angabe "§ 13 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. 38. § 62 wird wie folgt geändert: Absatz 6 wird aufgehoben. 39. In § 63a wird Absatz 5 aufgehoben. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. 40. Nach § 64b werden folgende §§ 64c bis 64e eingefügt: "§64c Übergangsregelung für aktivische Unterschiedsbeträge Ist der Buchwert einer Beteiligung, die bis zum 31. Dezember 1993 erworben worden ist, höher als der nach § 10a Abs. 6 Satz 2 zusammenzufassende Teil des Kapitals und der Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, so braucht das Kreditinstitut abweichend von § 10a den Unterschiedsbetrag, wie er sich bei erstmaliger Einbeziehung in die Zusammenfassung ergibt, für die Dauer von längstens zehn Jahren mit einem jährlich um mindestens ein Zehntel abnehmenden Betrag nicht in den Abzug nach § 10a Abs. 6 Satz 3 einzubeziehen, sondern kann ihn wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandeln. §64d Übergangsregelung für Großkredite Bis zum 31. Dezember 1998 gelten abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 solche Kredite als Großkredite, die 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts erreichen oder überschreiten, und abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz für den einzelnen Großkredit eine Obergrenze von 40 vom Hundert und im Falle des § 13 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz 30 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Kreditinstituts. Die Kredite sind bis zum 31. Dezember 2001 auf die Obergrenze für den einzelnen Großkredit gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 zurückzuführen. Satz 2 gilt nicht für Kredite, die vor dem 1. Januar 1996 gewährt wurden und auf Grund vertraglicher Bedingungen erst nach dem 31. Dezember 2001 fällig werden. Für Kreditinstitute, deren haftendes Eigenkapital am 5. Februar 1993 7 Millionen ECU nicht überstiegen hat, verlängern sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen jeweils um fünf Jahre; Satz 3 gilt entsprechend. Satz 4 gilt nicht, falls ein solches Kreditinstitut nach dem 5. Februar 1993 mit einem anderen Kreditinstitut verschmolzen worden ist oder wird und das haftende Eigenkapital der verschmolzenen Kreditinstitute 7 Millionen ECU übersteigt. §64e Anzeigepflicht für Finanzholding-Gesellschaften (1) Eine Finanzholding-Gesellschaft hat dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich die Kreditinstitute, Finanzinstitute und Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten anzuzeigen, die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs. 3 und 4 sind. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen Absatz 1 der Pflicht zur Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder in einer solchen Anzeige unrichtige Angaben macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden." Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Oktober 1994 2749 Artikel 2 Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird nach der Angabe "§ 2b Abs. 2 Satz 4 bis 7," die Angabe "§ 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6," eingefügt. Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen Das Bundesministerium der Finanzen hat den Wortlaut des Gesetzes über das Kreditwesen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1995 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 28. September 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger