Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 68 vom 11.10.1994  - Seite 2771 bis 2779 - Ausführungsgesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen)

Ausführungsgesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen) Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2771 Ausführungsgesetz zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen)1) Vom 30. September 1994 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG)2) §1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes (grenzüberschreitende Verbringung). (2) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt. §2 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. (2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B oder einer Beseitigung im 1) Artikel 2 Nr. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABI. EG Nr. L 78 S. 32). 2) Das Gesetz dient auch der Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1). Sinne des Anhangs IIA zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. (3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, 1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne daß der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder 2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. (4) Der Besitzer muß sich beweglicher Sachen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden und aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den abfallrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen werden kann. (5) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. (6) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. (7) Abfallentsorgung umfaßt die Verwertung und Beseitigung von Abfällen. 2772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I §3 Grundsatz der Beseitigungsautarkie Bei Abfällen zur Beseitigung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hat die Beseitigung im Inland Vorrang vor der Beseitigung im Ausland. Sofern dennoch eine Beseitigung von Abfällen im Ausland entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig ist, hat die Beseitigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat. §4 Verfahrensvorschriften (1) Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Behörde des Landes, in dem die Abfälle erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen. Zuständig für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Behörde des Landes, in dem die Beförderung der Abfälle beginnt. Die zuständige Behörde erteilt den zuständigen Behörden der Länder, durch deren Gebiet Abfälle verbracht werden sollen, eine Ausfertigung ihrer Maßnahme, sofern diese schriftlich getroffen wurde. (2) Im Falle einer notifizierungsbedürftigen Verbringung von Abfällen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes hat die notifizierende Person die Notifizierung in Ausführung von Artikel 6 Abs. 1 des Basler Übereinkommens und Artikel 3 Abs. 8, Artikel 6 Abs. 8 und Artikel 15 Abs. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1), im folgenden als EG-Abfallverbringungsverordnung bezeichnet über die zuständige Behörde am Versandort vorzunehmen. Die notifizierende Person legt dazu alle für die Notifizierung erforderlichen Unterlagen, einschließlich der notwendigen Kopien, der zuständigen Behörde vor. Die sich aus dem Basler Übereinkommen und der EG-Abfallverbringungsverordnung für die notifizierende Person ergebenden Rechte und Pflichten werden dadurch nicht berührt. (3) Die zuständige Behörde am Versandort kann einen Einwand gegen eine notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen zur Verwertung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in Staaten, mit denen eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 11 des Basler Übereinkommens geschlossen wurde, auch erheben, wenn a) die zur Verwertung befugten Anlagen in der oder aufgrund der Vereinbarung nicht abschließend festgelegt sind und b) begründete Zweifel bestehen, daß die Verwertung in einer genehmigten Anlage durchgeführt wird, die den Anforderungen hinsichtlich einer schadlosen Verwertung im Empfängerland genügen. (4) Die zuständige Behörde kann Proben der beförderten Abfälle entnehmen und untersuchen. Hierfür und für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostenschuldner ist die notifizierende Person, bei der Entnahme und Untersuchung von Proben daneben auch der Beförderer. (5) In Ausführung der Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3, Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 2, Artikel 17 Abs. 4, 6 und 8, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 1, Artikel 22 und 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung trifft die Verpflichtung zur Mitführung des Begleitscheins auch den Beförderer sowie die die Beförderung unmittelbar durchführende Person. Der Begleitschein ist den für die Kontrolle zuständigen Beamten auf Verlangen auszuhändigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Behandlung der Angaben nach Artikel 11 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung entsprechend. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Notifizierungsunterlagen, die Form der Notifizierung und der Entscheidung, 2. die Beförderungsmittel, besondere Anforderungen an die Verpackung und über die Beförderungswege von Abfällen, soweit sie nicht bereits von Regelungen nach § 1 Abs. 2 erfaßt sind, 3. die Bestimmung der gebührenpflichtigen Tatbestände im einzelnen, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung; die Gebühr beträgt mindestens hundert Deutsche Mark; sie darf im Einzelfall zehntausend Deutsche Mark nicht übersteigen; die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind anzuwenden. (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in Ausführung von Artikel 39 der EG-Abfallverbringungsverordnung die Zollstellen bekannt, über die Abfälle für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland in die, aus der und durch die Europäische Gemeinschaft verbracht werden dürfen. (8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft im Bundesanzeiger die Staaten, die mitgeteilt haben, daß sie vollständige oder eingeschränkte Einfuhrverbote für Abfälle erlassen haben sowie die Staaten, mit denen Vereinbarungen über die Verbringung von Abfällen geschlossen worden sind, bekannt. (9) Sollen Abfälle zur Beseitigung mit dem Ziel ihrer Beseitigung auf Hoher See in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, so ist die Genehmigung zu erteilen, wenn der Antragsteller die Erlaubnis nach Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. 1977 II S. 165), zuletzt geändert durch die Fünfte Zuständigkeitsverordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), vorlegt. In diesem Fall hat die zuständige Behörde lediglich die für die Beförderung erforderlichen Nebenbestimmungen festzulegen. Soll die Entsorgung auf Hoher See weder über einen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes noch durch ein Schiff erfolgen, das die Bundesflagge führt, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach Anhörung der für die Abfallentsorgung zuständigen Behörden der anderen Länder festgestellt hat, daß eine Entsorgung an Land im Sinne des Artikels 2 Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2773 Abs. 1 Nr. 1 des in Satz 1 genannten Gesetzes nicht möglich ist und der Antragsteller eine Erlaubnis des Empfängerstaates nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Obereinkommen vorlegt. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Entsorgung auf See von einem Staat aus erfolgen soll, der den in Satz 1 genannten Übereinkommen nicht beigetreten ist. §5 Mitwirkung anderer Behörden Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen, das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesamt für Güterverkehr wirken bei der Überwachung der Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen Verbote und Beschränkungen, die sich aus der EG-Abfallverbringungsverordnung oder diesem Gesetz ergeben oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie die zuständigen Behörden. Im Falle des Satzes 2 können sie Abfälle sowie deren Beförderungsund Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen, bis zur Behebung der festgestellten Mängel sicherstellen oder anordnen, daß sie den zuständigen Behörden vorgeführt werden. §6 Wiedereinfuhrpflicht (1) Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht für aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Abfälle besteht, trifft diese Verpflichtung denjenigen, der die Verbringung notifiziert oder eine illegale Verbringung im Sinne des Artikels 26 der EG-Abfallverbringungsverordnung veranlaßt, vermittelt oder durchgeführt hat oder daran in sonstiger Weise beteiligt war sowie den Erzeuger der verbrachten Abfälle, es sei denn, er kann nachweisen, daß er bei der Abgabe der Abfälle ordnungsgemäß gehandelt hat. Diese Verpflichtung trifft nicht Einrichtungen (Börsen) von Selbstverwaltungskörperschaften oder Verbänden der Wirtschaft, welche die verbrachten Abfälle zur Verwertung vermittelt haben, soweit dies auf den Austausch von Adressen veröffentlichter Angebote und Nachfragen beschränkt ist. Die Verpflichteten sind untereinander nach den Grundsätzen der Gesamtschuld zum Ausgleich verpflichtet. Soweit eine Wiedereinfuhrpflicht die Bundesrepublik Deutschland trifft, obliegt die Erfüllung der Verpflichtung dem Land, dessen zuständige Behörde die Notifizierung nach § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes weitergeleitet oder die Weiterteitung verweigert hat, die Verbrin-gungsgenehmigung erteilt oder versagt hat oder die für die Entscheidung über die Weiterteitung oder Genehmigung der Verbringung zuständig gewesen wäre. Soweit Behörden mehrerer Länder zuständig wären, haben die betroffenen Länder eine zuständige Behörde zu bestimmen. Soweit sich nach Satz 4 keine zuständige Behörde bestimmen oder so rechtzeitig ermitteln läßt, daß der Wiedereinfuhrpflicht fristgemäß nachgekommen werden kann, obliegt die Verpflichtung dem Land, das bei Zuordnung dieser Fälle zu der alphabetischen Reihenfolge der Länderbezeichnungen zuständig ist. Die Länder können die Erfüllung der Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung übertragen. (2) Die zuständige Behörde trifft die für die Erfüllung der Verpflichtung zur Wiedereinfuhr erforderlichen Anordnungen. Für Rückführungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 4 kann sie sich geeigneter Dritter bedienen. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Rückführung und der umweltverträglichen Entsorgung den zuständigen Behörden entstehen, hat der Rückführpflichtige zu tragen. Es kann bestimmt werden, daß der Rückführpflichtige die voraussichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Rückführung der illegal verbrachten Abfälle und der schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung entstehen, im voraus zu zahlen hat. Zahlt der Rückführpflichtige die geltend gemachten Kosten nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden, ohne daß es einer besonderen Androhung oder Fristsetzung bedarf. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (3) Soweit nach Absatz 1 ein Rückführpflichtiger nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt wird, seiner Pflicht nicht nachkommt oder die zurückgeführten Abfälle nicht schadlos verwertet oder gemeinwohlverträglich beseitigt, veranlaßt die zuständige Behörde die Rückführung und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung im Benehmen mit dem Solidarfonds nach § 8. §7 Sicherheitsleistung (1) In Ausführung von Artikel 27 der EG-Abfallverbringungsverordnung darf eine notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur erfolgen, wenn die notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine entsprechende Versicherung nachgewiesen hat und ihrer Pflicht zur Beteiligung an dem Solidarfonds gemäß § 8 Abs. 1 Satz 6 nachgekommen ist. (2) Zuständig für die Festlegung und die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes. Wird im Falle der Verbringung von Abfällen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat die inländische Behörde Anlaß zu der Annahme, daß die von der Behörde am Versandort geforderte Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, alle in Artikel 27 der EG-Abfallverbringungsverordnung genannten Kosten und Risiken abzudecken, legt sie die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch Bedingung oder Auflage selbst fest. (3) Zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der Wiedereinfuhr und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung entstehenden Kosten kann die Sicherheitsleistung verwendet oder die Versicherung in Anspruch genommen werden. §8 Solidarfonds Abfallruckführung (1) Es wird ein "Solidarfonds Abfallrückführung" (Solidarfonds) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Die Anstalt gilt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als entstanden. Organe der Anstalt sind der Vorstand und 2774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I der Verwaltungsrat. Die Anstalt untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Entstehen im Falle des § 6 Abs. 3 Kosten, trägt diese bis zu einer Höhe von 75 Millionen Deutsche Mark für jeweils drei Jahre der Solidarfonds. Notifizierende Personen im Sinne der EG-Abfallverbringungsverordnung sind verpflichtet, unter Berücksichtigung von Art und Menge der zu verbringenden Abfälle Mitgliedsbeiträge zur Deckung der Leistungen und Verwaltungskosten des Solidarfonds an die Anstalt zu leisten. Mitgliedsbeiträge, die nach jeweils drei Jahren nicht verwendet worden sind, werden an die Beitragspflichtigen nach vorheriger Rückzahlung der nach Absatz 2 geleisteten Nachschüsse anteilig rückerstattet. Der Solidarfonds kann Leistungen anbieten, mit denen die notifizierenden Personen ihre Verpflichtung erfüllen, eine Sicherheit zu leisten oder eine entsprechende Versicherung nachzuweisen. Das Nähere über die Anstalt, insbesondere 1. die Beitragspflicht und die Beitragspflichtigen, 2. die Bemessung der Beiträge, 3. das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Beiträge, 4. die Inanspruchnahme des Solidarfonds im Falle des §6 Abs. 3, 5. die Pflicht zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Unterlagen gegenüber dem Solidarfonds, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, und 6. die Ausgestaltung der Aufsicht über die Anstalt einschließlich der Genehmigung des Haushalts, bestimmt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung. (2) Soweit die vom Solidarfonds gemäß Absatz 1 Satz 5 bereitzustellenden Mittel zur Abdeckung der durch Rückführungen und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung entstehenden Kosten nicht ausreichen, sind die Länder nach Abzug eines durch Rechtsverordnung nach Satz 2 festzulegenden Bundesanteils nach einem entsprechend Bevölkerungszahl und Steueraufkommen gebildeten Verteilungsschlüssel (Königsteiner Schlüssel) oder einem anderen zwischen den Ländern vereinbarten Schlüssel zum Nachschuß verpflichtet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit soll im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates den Fondsumfang durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 Satz 5 festlegen, wenn der tatsächliche Bedarf in einem Zeitraum von drei Jahren die Summe nach Satz 5, in den ersten drei Jahren nach Errichtung des Solidarfonds die jährlich aufzubringende Summe, um mehr als 20 vom Hundert über- oder unterschreitet. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse des Solidarfonds einer anderen juristischen Person zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben zu übernehmen und sie hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Aufgaben bietet. Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen, kann die juristische Person den Fondsumfang durch Satzungsänderung selbst abweichend festlegen. Durch die Rechtsverordnung kann sich das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Genehmigung der Satzung dieser juristischen Person und von Satzungsänderungen durch diese juristische Person vorbehalten und die Aufsicht über die juristische Person regeln. Des weiteren wird das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem ab die Anstalt oder die juristische Person in Anspruch genommen werden kann. (4) Der Solidarfonds kann von Rückführpflichtigen nach § 6 Abs. 1 Satz 1, soweit er für deren Pflichten einsteht, Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Erstattungsansprüche gegen einen Rückführpflichtigen gehen auf den Solidarfonds über, soweit dieser Kosten für die Rückführung und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung der Abfälle übernommen hat. (5) Der Solidarfonds ist von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit. §9 Dateneitiebung und -Verarbeitung (1) Für die 1. Überwachung und Durchführung einer schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen, 2. Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, 3. Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens, 4. Bekämpfung illegaler Praktiken bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung, 5. Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Plan-feststellungs- oder sonstiger Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den Zwecken nach den Nummern 1 bis 4 stehen, sind die Anlaufstelle nach § 13, der Solidarfonds Abfallrückführung nach § 8, die für die Abfallwirtschaft zuständigen Behörden des Bundes und der Länder, die Gebietskörperschaften und die durch Rechtsverordnung mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Abfallwirtschaft beauftragten Träger, die obersten Landesumweltbehör-den, die Behörden der Zollverwaltung, die zuständigen Polizeibehörden einschließlich des Bundeskriminalamtes und der Landeskriminalämter, das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Wirtschaft, das Bundesausfuhramt, die Biologische Bundesanstalt, das Bundesamt für Güterverkehr, das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft sowie die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung berechtigt, den Namen und die Anschrift, Geburtsdatum und -ort, Telefon-, Telefax- und Telexnummem und den Bereich der Abfallverbringungen betreffende Versicherungen von an der Verbringung von Abfällen und ihrer schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung beteiligten Personen und deren im genannten Bereich tätigen Unternehmen, einschließlich der Erzeuger und Entsorger, zu erheben, soweit dies zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben erforderlich ist. Soweit nicht die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2775 in diesem Gesetz und in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder abschließend geregelt sind, dürfen personenbezogene Daten nur beim Betroffenen erhoben werden. Ohne seine Mitwirkung ist die Erhebung nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dürfen an die anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der Finanzen, des Innern, für Wirtschaft, für Verkehr, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Umweltbundesamt übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten dürfen auch an Staatsanwaltschaften und Gerichte zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten übermittelt werden. (3) An das Sekretariat des Übereinkommens sowie an die Anlaufstellen und die für die Abfallwirtschaft zuständigen Stellen anderer Staaten dürfen die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auf deren begründetes Ersuchen für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Zwecke übermittelt werden. (4) Der Empfänger der nach den Absätzen 2 und 3 übermittelten Daten darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden, sowie darüber hinaus nur, soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger in den Fällen des Absatzes 3 darauf hinzuweisen. (5) Für das Speichern, Verändern, Sperren, Löschen oder Nutzen gilt für die in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 genannten Stellen das für sie geltende Datenschutzgesetz des Bundes oder des Landes. §10 Kennzeichnung der Fahrzeuge Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen rückstrahlenden weißen Warntafeln von 40 Zentimetern Grundlinie und mindestens 30 Zentimetern Höhe versehen sein; die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln sind während der Beförderung vorn und hinten am Fahrzeug senkrecht zur Fahrzeugachse und nicht höher als 1,50 Meter über der Fahrbahn deutlich sichtbar anzubringen. Bei Zügen muß die zweite Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein. Für das Anbringen der Warntafeln hat der Fahrzeugführer zu sorgen. §11 Umsetzung von internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Ausnahmen hinsichtlich der Verbringungsverbote und der Verbringungsverfahren festzulegen, um in Umsetzung von zweiseitigen, mehrseitigen oder regionalen Übereinkünften oder anderen Vereinbarungen, die nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens und der EG-Abfallverbringungsverordnung zulässig sind, die schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen zu fördern, 2. weitere Verbote der Verbringung bestimmter Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erlassen, soweit dies erforderlich ist, um eine schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung sicherzustellen, insbesondere auch um Verbringungsverbote anderer Staaten durchzusetzen. Diese Rechtsverordnungen können auch zur Durchführung oder Umsetzung von entsprechenden zweiseitigen, mehrseitigen oder regionalen Übereinkünften oder anderer Vereinbarungen, die nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens und der EG-Abfallverbringungsverordnung zulässig sind, erlassen werden. §12 Ausfuhrung der EG-Abfallverbringungsverordnung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zu bestimmen, welche der in Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung aufgeführten Abfälle aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie die in den Anhängen III oder IV der Verordnung aufgeführten Abfälle überwacht werden, 2. in Ausführung von Artikel 17 Abs. 1 und 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung ein Anzeigeverfahren für die Verbringung von bestimmten Abfällen nach Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung in bestimmte Staaten, die nicht Mitgliedstaat der OECD sind, zu erlassen. §13 Anlaufstelle (1) Das Umweltbundesamt ist Anlaufstelle im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 des Basler Übereinkommens und im Sinne des Artikels 36 Satz 2 und des Artikels 37 der EG-Abfallverbringungsverordnung. Es ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die notifizierungsbedürftige Verbringung von Abfällen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Es hat die zuständigen obersten Behörden der Länder, durch deren Gebiet Abfälle notifizierungsbedürftig verbracht werden sollen, vor der Entscheidung zu unterrichten; diese können binnen einer Woche nach Eingang der Mitteilung Einwände gegen die Verbringung erheben. (2) Die Anlaufstelle ist zuständig für die Übermittlung von Informationen nach Artikel 13 des Basler Übereinkommens an das Sekretariat des Basler Übereinkommens. Die Länder übermitteln dem Umweltbundesamt rechtzeitig die im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Sekretariat und insbesondere zur Fertigung des Berichts nach Artikel 13 Abs. 3 des Basler Übereinkommens erforderlichen Informationen. Die Anlaufstelle erhält insbesondere einen Abdruck von schriftlich getroffenen Entscheidungen über die Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2776 Bundesgesetzblatt, (3) Die Anlaufstelle ist weiterhin Clearingstelle für grenzüberschreitende Abfallverbringungen. Sie sammelt und verteilt auf Anfrage die ihr von den zuständigen Landesbehörden zugeleiteten Informationen, insbesondere über die im Rahmen des Notifizierungsverfahrens von der notifizierenden Person beigebrachten Gutachten über die Eignung von in Staaten außerhalb der Europäischen Union belegenen Anlagen zur schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen sowie ihr sonst vorliegende Informationen. Bund und Länder tauschen über die Clearingstelle Informationen über gescheiterte und illegale Verbringungen sowie über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren aus. Die Clearingstelle nimmt Anfragen mit Auslandsbezug entgegen und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter. §14 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer der EG-Abfallverbringungsverordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a Unterabs. 1 Satz 2, Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2, Artikel 20 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 2 Satz 3 der EG-Abfallverbringungsverordnung zuwiderhandelt, 2. ohne Genehmigung oder ohne Zustimmung nach Artikel 5 Abs. 1, Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 2, auch in Verbindung mit Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder 6 oder Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 7, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, oder Artikel 20 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, der EG-Abfallverbringungsverordnung Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, 3. entgegen Artikel 5 Abs. 3, Artikel 8 Abs. 3, auch in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5, Artikel 10, Artikel 17 Abs. 4 oder 6 oder Artikel 22 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 8, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2, oder Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der EG-Abfallverbringungsverordnung eine Sendung nicht mit einer Kopie des Begleitscheins versieht, entgegen Artikel 11 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung die dort genannten Angaben den Abfällen nicht beigibt oder entgegen Artikel 15 Abs. 8 Unterabs. 3, Artikel 20 Abs. 7 Unterabs. 1 Satz 2 oder Artikel 23 Abs. 6 Unterabs. 3 Satz 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins der Zollstelle nicht vorlegt, 4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 4 oder Artikel 22 Abs. 1 Buchstabe a, der EG-Abfallverbringungsverordnung vor Ablauf der genannten Frist oder entgegen Artikel 24 Abs. 6 der EG-Abfallverbringungsverordnung trotz Vorliegens von Einwänden Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder 5. entgegen Artikel 14 Abs. 1 oder 2 Buchstabe a, Artikel 16 Abs. 1 oder 3 Buchstabe a, Artikel 18 Abs. 1, Artikel 19 Abs. 1 oder Artikel 21 Abs. 1 der EG-Abfallverbringungsverordnung Abfälle in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt. Jahrgang 1994, Teil I (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 5 einen Begleitschein oder Angaben nicht mitführt oder auf Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 10 eine Wamtafel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 6, § 11 Nr. 2 oder § 12 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr, soweit die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat und der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz hat. §15 Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 begangen worden, so können Gegenstände, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Anhang I Abfallgruppen Q1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbrauchsrückstände Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte Q3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z.B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.) Q6 Nichtverwendbare Elemente (z. B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.) Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.) Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.) Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z. B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.) Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2777 Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z.B. Dreh- und Fräsespäne usw.) Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z. B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.) Q12 Kontaminierte Stoffe (z. B. mit PCB verschmutztes Öl usw.) Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z. B. In der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.) Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören Anhang IIA Beseitigungsverfahren Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L 377 S. 48), müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (d. h. Deponien usw.) D2 Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.) D3 Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.) D4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.) D5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden usw.) D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in diesem Anhang aufgeführten Verfahren entsorgt werden D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder -gemische ent- stehen, die mit einem der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw.) D10 Verbrennung an Land D11 Verbrennung auf See D12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.) D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren (Zwischenlagerung), ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle Anhang IIB Verwertungsverfahren Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L377 S. 48), müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können. R1 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln R2 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden R3 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen R4 Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe R5 Regenerierung von Säuren oder Basen R6 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen R7 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen R8 Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl R9 Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie, einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren, mit Ausnahme der nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ABI. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABI. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABI. EG Nr. L377 S. 48), ausgeschlossenen Abfälle R11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgezählten Verfahren gewonnen werden 2778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen R13 Ansammlung von Stoffen, die für eines der in diesem Anhang beschriebenen Verfahren vorgesehen sind, ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle. Artikel 2 Das Abfailgesetz vom 27. August 1986 (BGBl. I & 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. IS. 1440), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: "§12a Genehmigungspflicht für Vermittlungsgeschäfte Wer, ohne im Besitz der Abfälle oder der Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 zu sein, für Dritte Verbringungen gewerbsmäßig vermitteln will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nicht Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder einer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes (oder einer Zweigniederlassung) beauftragten Person rechtfertigen. Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Umwelt erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auftagen zulässig. Sind der Genehmigungsbehörde entsprechende Tatsachen bekannt, obliegt es dem Antragsteller, diese zu widerlegen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn entsprechende Tatsachen nachträglich bekannt werden. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung." 2. Die §§13 bis 13c werden aufgehoben. 3. § 18 Abs. 1 Nr. 10 und 10a wird gestrichen. 4. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Die Wörter "bis 10a" und "nach § 18 der Abfallverbrin-gungs-Verordnung vom 18. November 1988 (BGBl. I S. 2126,2418)" werden gestrichen. Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. IS. 2705), wird wie folgt geändert: 1. § 326 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt."; b) die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6; in dem neuen Absatz 4 wird die Verweisung "In den Fällen des Absatzes 1" durch die Verweisung "In den Fällen der Absätze 1 und 2" ersetzt. 2. In § 330 Abs. 1 Nr. 1 und § 330c wird jeweils die Verweisung "§ 326 Abs. 1 oder 2" durch die Verweisung "§ 326 Abs. 1 bis 3" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Abfall verbringungs-Verordnung Die Abfallverbringungs-Verordnung vom 18. November 1988 (BGBl. IS. 2126,2418) wird wie folgt geändert 1 ¦ Die §§ 1 bis 16 und 18 bis 20 werden aufgehoben. 2. Dem § 17 wird folgender Satz 2 angefügt: "Die Regelung des Satzes 1 findet für Amtshandlungen der zuständigen Behörden sowie für in Amtshilfe vorgenommene Maßnahmen der Zollstellen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABI. EG Nr. L 30 S. 1) entsprechende Anwendung, bis eine neue Regelung auf der Grundlage des § 4 Abs. 6 Nr. 3 des Abfallverbrin-gungsgesetzes vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771) erlassen worden ist." Artikel 5 Änderung der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung Die Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. IS. 648) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: *§7a Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch Die Gebühr beträgt für 1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat: 20 DM bis zu dem Befrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre, 2. für die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung: Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung des § 15 des Verwaltungskostengesetzes, 3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung: 20 DM bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre." Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1994 2779 2. In § 8 Abs. 4 werden die Worte "die Genehmigung der zuständigen Behörde nach § 13 des Abfallgesetzes" durch die Worte "die Notifizierung der zuständigen Behörde nach § 4 des Abfallverbringungsgesetzes" ersetzt. Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Abfallverbringungsverordnung und die auf Artikel 5 beruhenden Teile der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verord-nung können aufgrund der Ermächtigung des Zustimmungsgesetzes zum Basler Übereinkommen, des Abfallverbringungsgesetzes sowie des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am dritten Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 30. September 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Klaus Töpfer Der Bundesminister des Auswärtigen Kinkel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt