Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 70 vom 18.10.1994  - Seite 2954 bis 2955 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe (Prozeßkostenhilfeänderungsgesetz - PKHÄndG)

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe (Prozeßkostenhilfeänderungsgesetz – PKHÄndG) 2954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe (Prozeßkostenhilfeänderungsgesetz - PKHÄndG) Vom 10. Oktober 1994 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), wird wie folgt geändert: 1. § 114 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 115 wird wie folgt gefaßt: "§115 (1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. die in § 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes bezeichneten Beträge; 2. für die Partei und ihren Ehegatten jeweils 64 vom Hundert und bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 45 vom Hundert des Grundbetrags nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, § 82 des Bundessozialhilfegesetzes, der im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gilt; das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des nächsten Jahres maßgebenden Beträge im Bundesgesetzblatt bekannt. Der Unterhaltsfreibetrag vermindert sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, ist sie anstelle des Freibetrags abzusetzen, soweit dies angemessen ist; 3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; 4. weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Von dem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Deutsche Mark abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind unabhängig von der Zahl der Rechtszüge höchstens acht- undvierzig Monatsraten aufzubringen, und zwar bei einem einzusetzenden Einkommen eine Monatsrate von (Deutsche Mark) (Deutsche Mark) bis 30 0 100 30 200 60 300 90 400 120 500 150 600 190 700 230 800 270 900 310 1 000 350 1 100 400 1200 450 1 300 500 1400 550 1500 600 über 1 500 600 zuzüglich des 1 500 übersteigendenTeils des einzusetzenden Einkommens (2) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 88 des Bundessozialhilfegesetzes gilt entsprechend. (3) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozeßführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen." 3. In § 116 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen. 4. Dem § 117 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: "Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden." 5. § 120 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Verweisung "Satz 3" eingefügt: "Nr. 4". b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt: Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1994 2955 "eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, daß keine Monatsrate zu zahlen ist." 6. In § 127 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden." 7. In § 850c Abs. 3 Satz 1 und § 850f Abs. 1 Buchstabe a wird jeweils nach dem Wort "Anlage" die Zahl "2" gestrichen. 8. Die Anlage 1 (zu § 114) wird aufgehoben. Die bisherige Anlage 2 erhält die Bezeichnung "Anlage (zu § 850c)". Artikel 2 Änderung anderer Gesetze (1) In § 397a Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. IS. 1074,1319), die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 24 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist, wird die Angabe "Satz 1" gestrichen. (2) In § 52 Abs. 5 erster Halbsatz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 22 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, werden die Worte "gemeinschaftliches oberstes Gericht" durch die Worte "gemeinschaftliches oberes Gericht" ersetzt. Artikel 3 Überleitungsvorschrift Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 10. Oktober 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm