Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 79 vom 11.11.1994  - Seite 3346 bis 3350 - Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes

Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes 3346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes Vom 4. November 1994 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Worte "Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBl. IS. 2325)" ersetzt durch die Formulierung "Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. IS. 1288,1594), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1994 (BGBl. IS. 993)". 2. Hinter § 5 Abs. 1 Satz 1 wird ein neuer Satz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverhältnis berufen wird, von dem Tage an, mit dem seine Ernennung wirksam wird." Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5. 3. § 7 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: "(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird unbeschadet des § 23 Abs. 5 nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag entsprechend den allgemeinen für Bundesbeamte geltenden Vorschriften hinausgeschoben." 4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 4 wird ein neuer Satz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Dasselbe gilt für den Fall, daß ein Mitglied des Bundestages ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtspersonen persönlich betreuen muß." b) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 6 und 7. c) Im bisherigen Satz 6 werden die Worte "Dienstreisegenehmigung für den Sitzungstag" ersetzt durch die Worte "für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise". 5. § 16 erhält folgenden Wortlaut: -§16 Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten (1) Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes. Benutzt es In Ausübung des Mandats im Inland Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die Kosten bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis erstattet. (2) Für die Dauer der Berechtigung zur Freifahrt darf ein Mitglied des Bundestages die Erstattung von Fahrkosten der Eisenbahnen des Bundes für Reisen im Inland von anderer Seite nicht annehmen. Dies gilt auch für Teilstrecken im Inland anläßlich einer Auslandsreise und wenn Kosten für die Benutzung von Flugzeugen oder Schlafwagen nach Absatz 1 erstattet werden." 6. § 17 erhält folgenden Wortlaut: "§17 Dienstreisen (1) Dienstreisen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. (2) Bei Inlandsdienstreisen gelten die Tagegelder durch die Kostenpauschale als abgegolten. Ein Mitglied des Bundestages erhält jedoch in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes auf Antrag Übemachtungsgeld nach der höchsten Reisekostenstufe sowie Fahrkostenerstattung. Weist ein Mitglied des Bundestages einen außergewöhnlichen Aufwand nach, der aus dem Übemachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, so wird der unvermeidbare Mehrbetrag erstattet. (3) Bei Auslandsdienstreisen erhält ein Mitglied auf Antrag Tage- und Übemachtungsgeld. Femer werden erstattet: - bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten von der Bundesgrenze zum Zielort und zurück sowie Schlafwagenkosten gegen Nachweis, - bei Benutzung von Linienflugzeugen die nachgewiesenen Kosten zum Zielort und zurück, Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3347 - notwendige Fahrkosten anderer Beförderungsmittel. (4) Auf Antrag wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 an Stelle der Fahrkostenerstattung Wegstreckenerstattung gewährt. Sie darf die Höhe der Kosten, die bei Flugzeugbenutzung nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 zu erstatten wären, nicht überschreiten. Die Höhe der Wegstreckenerstattung wird vom Ältestenrat festgesetzt. (5) Soweit vom Ältestenrat nichts anderes bestimmt ist, finden im übrigen die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung." 7. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, in dem Parlament eines Landes sowie aus einem Amtsverhältnis, aus der Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes werden angerechnet. Das gilt auch für Bezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. § 29 Abs. 7 und 9 findet entsprechende Anwendung." 8. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, können an Stelle der Versorgungsabfindung auch beantragen, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Bundestag nachversichert zu werden." b) In Absatz 6 werden hinter dem Wort "Absatz 1" die Worte "bis 3" eingefügt. 9. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "Abkömmlinge" ersatzlos gestrichen. b) In Satz 2 werden die letzten Worte "bis 3" ersetzt durch die Worte "und 2". 10. § 26 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut: "Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne dieses Abschnitts bestimmt sich nach § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. IS. 2442)." 11. §27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Das gilt auch für Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz, soweit nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses oder der Mitgliedschaft in einer anderen gesetzgebenden Körperschaft ein Anspruch auf Beihilfe besteht und auf den Anspruch nach diesem Gesetz gegenüber dem Bundestag schriftlich verzichtet wurde. Auch das Überbrückungsgeld nach § 24 ist eine auf die Erstattung der Bestattungskosten anrechenbare Leistung im Sinne dieser Vorschriften." b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuß beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuß. Als Zuschuß ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen. Besteht die Mitgliedschaft nicht ausschließlich in einer gesetzlichen Krankenkasse gemäß § 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, beträgt der Zuschuß höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der im Falle der Versicherungspflicht zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse." 12. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: "Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung." bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und erhält folgenden Wortlaut: "Die Entschädigung ruht in voller Höhe neben einer Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes." cc) Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt: "Hat ein Mitglied des Bundestages neben der Entschädigung nach § 11 Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis eines Landes oder aus einem Amtsverhältnis beziehungsweise einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung, so wird die Entschädigung nach § 11 um 50 vom Hundert dieser Versorgungsbezüge, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Entschädigung nach § 11 Abs. 1 gekürzt. Eine Berücksichtigung der in den Sätzen 2 und 4 genannten Bezüge entfällt dann, wenn die Anrechnung der Bezüge beziehungsweise das Ruhen der Entschädigung für die Ausübung des Landtagsmandats bereits durch landesrechtliche Vorschriften oder seitens der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bestimmt wird." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden hinter dem Wort "Amtsverhältnis" die Worte "des Bundes" eingefügt. 3348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I bb) Satz 3 wird gestrichen. c) Absatz 3 wird um einen Satz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgenden Wortlaut: "Entsprechendes gilt beim Bezug einer Versorgung aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung." bb) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: "In gleicher Weise angerechnet werden Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3,4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend." e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Bundestages Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes, so ruht sein Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz in Höhe des Betrages, um den beide Bezüge die Entschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen." f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird gestrichen. bb) Satz 4 wird Satz 3. g) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Folgender neuer Satz 1 wird eingefügt: "Die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Renten gemäß Absatz 4 Satz 3 werden nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beiträgen beruht." bb) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 2 und 3. h) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt: "(9) Die Verwendung im öffentlichen Dienst und die nach dieser Vorschrift erfaßten zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen bestimmen sich nach § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes und den hierzu erlassenen Vorschriften." 13. Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt: "§44c Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergericht- lich aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages der Verschwiegenheit unterliegen. (2) Die Genehmigung erteilt der Präsident des Deutschen Bundestages. Sind Stellen außerhalb des Deutschen Bundestages an der Entstehung der geheimzuhaltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden. (3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde." Artikel 2 "§1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für Bewerber um ein Mandat für das Europäische Parlament in der Bundesrepublik Deutschland und für Mitglieder des Europäischen Parlaments, die in der Bundesrepublik Deutschland gewählt worden sind." In § 4 Abs. 2 werden nach der Klammer ein Komma sowie die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. IS. 1014)," eingefügt. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Die in § 22 Abs. 2 Nr. 7 bis 13 und 15 des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555) aufgeführten Ämter sind mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar." a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. in dem Fall, daß Leistungen aus der Unfallversicherung des Europäischen Parlaments in Anspruch genommen werden, der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe der Versicherungsleistung ruht,". b) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: "Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben einer Entschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes." c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 mit der Maßgabe, daß die Zahl "6" durch die Zahl "9" ersetzt wird. C (BC Ge: fol£ 1. Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979 (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefaßt: 4. § 10b wird wie folgt geändert: Nr. 79 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1994 3349 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "Ablauf der Wahlperiode" durch die Worte "Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Bestimmungen des § 31 des Abgeordnetengesetzes finden sinngemäß Anwendung auf die Leistungen nach diesem Gesetz." 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Worten "nach diesem Gesetz ruht" wird ein Komma und folgender Halbsatz eingefügt: "sofern das Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines Landes keine anderweitige Regelung getroffen hat,". bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. cc) Nach Nummer 2 werden folgende neue Nummern 3 und 4 angefügt: "3. neben einer Entschädigung als Abgeordneter, die nach den einschlägigen Gesetzen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt wird, bis zur Höhe dieser Entschädigung, 4. neben einer Versorgung als Abgeordneter, die nach den einschlägigen Gesetzen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt wird, bis zur Höhe dieser Versorgung." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) § 29 Abs. 1, 2,6, 7 und 9 des Abgeordneten-, gesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß als Bezüge beziehungsweise Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auch die Bezüge und Versorgungsbezüge eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten, die auf Grund eines vergleichbaren Amtsverhältnisses oder einer entsprechenden Verwendung im öffentlichen Dienst gewährt werden." 7. § 14 wird gestrichen; § 15 wird § 14 und erhält in Absatz 2 folgenden Wortlaut: "(2) Der Dritte Abschnitt gilt bis zum Inkrafttreten einer europäischen Entschädigungsregelung. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt davon unberührt." Artikel 3 Das Eisenbahnneuordnungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 S. 2439) wird wie folgt geändert: In Artikel 8 § 4 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "eine Woche" ersetzt durch die Worte "vierzehn Tage". Artikel 4 Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. IS. 3186), wird wie folgt geändert: 1. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages und eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungsoder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind." 2. In § 96 wird folgender Satz 2 angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat." Artikel 5 § 376 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften." 2. Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind." Artikel 6 Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Abgeordnetengesetzes und des Europaabgeordnetengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 7 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1994 in Kraft. 3350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 4. November 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Kanther Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser- Schnarrenberg er Der Bundesminister für Verkehr Wissmann