Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 83 vom 29.11.1994  - Seite 3475 bis 3485 - Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3475 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften Vom 23. November 1994 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 15 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender § 11 eingefügt: "§11 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (1) Die zuständige öffentliche Stelle darf personenbezogene Daten des Gewerbetreibenden und solcher Personen, auf die es für die Entscheidung ankommt, erheben, soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren erforderlich sind. Erforderlich können insbesondere auch Daten sein aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen 1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren, 2. Vergleichs- oder Konkursverfahren, 3. Steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder 4. ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren. Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Gewerberechtliche Anzeigepflichten bleiben unberührt (2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn 1. die Entscheidung eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder 2. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. In den Fällen des Satzes 2 sind nicht-öffentliche Stellen verpflichtet, die Daten zu übermitteln, es sei denn, daß besondere gesetzliche Regelungen der Übermittlung entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlicher Vorschrift beruhen, bleibt unberührt. (3) Die Einholung von Auskünften nach § 150a, den §§ 31 und 41 des Bundeszentralregistergesetzes und § 915 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt. (4) Die nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1 gespeichert oder genutzt werden. (5) öffentliche Stellen, die an gewerberechtlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund des Absatzes 1 Satz 2, des § 35 Abs. 4 oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift beteiligt waren, können über das Ergebnis informiert werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese und andere öffentliche Stellen sind zu informieren, wenn auf Grund einer Entscheidung bestimmte Rechtsfolgen eingetreten sind und die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Übermittlungen für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden oder hätten übermittelt werden dürfen. Für die 3476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Weitergabe von Daten innerhalb der zuständigen öffentlichen Stelle gelten die Übermittlungsregelungen der Sätze 1 bis 4 entsprechend. (6) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 3 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder." 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden an Satz 2 folgende Sätze angefügt: "Die Anzeige dient dem Zweck, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Die erhobenen Daten dürfen von der für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörde nur für diesen Zweck verarbeitet oder genutzt werden." b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 11 ersetzt: "(4) Für die Anzeigen ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 (Gewerbeanmeldung - GewA 1), 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Verlegung des Betriebes) und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeummeldung - GewA 2), 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Aufgabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmefdung -GewA 3) zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszufüllen. (5) Die zuständige Behörde darf regelmäßig die Daten der Gewerbeanzeigen übermitteln an 1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§1,3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33, 2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der In § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33, 3. die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ohne die Feld-Nummern 8,10,27 bis 31 und 33, 3a. die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne die Feld-Nummern 8,10,27 bis 31 und 33, 4. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichgesetz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpackungsverordnung gesetzlich festgelegten Aufgaben, und zwar nur die Feld-Nummern 1,3,4,11,12,15 und 17, 5. die Bundesanstalt für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 2 Nr. 8 und den §§ 150a, 227 bis 229, 233a und 233b des Arbeitsförderungsgesetzes sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,10 bis 16 und 18 bis 33, 6. den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10,28,30,31 und 33, 7. die Allgemeine Ortskrankenkasse für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge und für die Weiterleitung an die anderen in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Krankenkassen (§§ 28h und 28i Viertes Buch Sozialgesetzbuch) zu dem gleichen Zweck ohne die Feld-Nummern 28 bis 31 und 33, bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8,10 bis 16,18, 20 bis 22,24 bis 26,28,32 und 33, 8. das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,10 bis 13,18,19,21,22 und 27 bis 33. § 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (6) öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen fallweise aus der Gewerbeanzeige 1. Name, 2. betriebliche Anschrift, 3. angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben erforderlich ist. Weitere Daten aus der Gewerbeanzeige dürfen ihnen übermittelt werden, wenn 1. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder 2. die Empfänger die Daten beim betroffenen Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muß und Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3477 kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (7) Für die regelmäßige oder fallweise Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheit, der die nach Absatz 1 zuständige Behörde angehört, gilt Absatz 6 entsprechend. Im automatisierten Abrufverfahren ist sie zulässig, soweit dies unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden und der Aufgaben der beteiligten Stellen wegen der Vielzahl der Weitergaben oder ihrer Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Datenempfänger sowie der Anlaß und Zweck des Abrufs sind vom Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzulegen. Die speichernde Stelle protokolliert bei dem Abruf die Datenempfänger sowie Anlaß und Zweck der Abrufe. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen. (8) öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlichrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nicht-öffentlichen Stellen dürfen aus der Gewerbeanzeige 1. Name, 2. betriebliche Anschrift, 3. angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht. Die Übermittlung weiterer Daten aus der Gewerbeanzeige ist zulässig, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. (8a) Über die Gewerbeanzeigen werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach den Absätzen 1 bis 3 Anzeigepflichtigen, die diese Pflicht durch Erstattung der Anzeige im Durchschreibeverfahren erfüllen. Die zuständigen Behörden übermitteln die Gewerbeanzeigen monatlich an die statistischen Ämter der Länder mit den Feld-Nummern 1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinhaber, 2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Betrieb, 3. 8,15 bis 25,27,29 und 32 als Erhebungsmerkmale. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zu den Feld-Nummem 1 und 3 für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluß der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu den Feld-Nummem 15 und 16 unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfra- gen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen der statistischen Systematik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABI. EG Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann. (9) Weitere Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten für andere Zwecke sind nur zulässig, soweit die Kenntnis der zu übermittelnden Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht. (10) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (11) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten gelten die Datenschutzgesetze der Länder." 3. § 33d Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist." 4. In § 33e wird an Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt: "(4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird." 5. § 33f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Satzteil und die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: "Das Bundesministerium für Wirtschaft kann zur Durchführung der §§ 33c, 33d, 33e und 33i im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes 1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen, 2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen, insbesondere über die Verpflichtungen a) der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen, b) die behördliche Nachschau zu dulden; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden,". 3478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I bb) In Nummer 3 Buchstabe h werden die Worte "und der Unbedenklichkeitsbescheinigung" durch die Worte ", der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefaßt: "1. das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Zustimmung des Bundesrates". bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Sätze 2 bis 5 aufgehoben. cc) In Nummer 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefaßt: "2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates". dd) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: "b) Vorschriften über die Gebühren und Austagen für Amtshandlungen des Bundeskriminalamtes erlassen." 6. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird das Wort "Buchführung," durch die Worte "Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfän-der," ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Es" ersetzt. 7. § 34a Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. b) In Nummer 2 werden nach den Worten "beschäftigten Personen," die Worte "über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die Gewerbebehörde," eingefügt. c) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Buchführung" die Worte "einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber" eingefügt. 8. § 34b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 wird Satz 1 aufgehoben und in Satz 2 das Wort "Sie" durch die Worte "Die Erlaubnis" ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen. Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. Die öffentlich bestellten Versteigerer sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden." e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird der erste Satzteil wie folgt gefaßt: "die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen und die dabei den Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern zu übermittelnden Daten über den Auftraggeber und das der Versteigerung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, zur Erteilung von Auskünften an die vorstehend erwähnten Stellen und zur Duldung der Nachschau durch diese;". 9. § 34c wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "erstatten" die Worte "und hierbei bestimmte Angaben zu machen" eingefügt. cc) Nummer 6 erhält folgende Fassung: "6. Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,". b) In Absatz 5 Nr. 4 werden nach den Worten "abgeschlossenen Warenverkäufe" die Worte "oder zu erbringenden Dienstleistungen" eingefügt. 10. In § 35 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden." 11. §36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Berg- Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3479 wesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über 1. die persönlichen Voraussetzungen einschließlich altersmäßiger Anforderungen, den Beginn und das Ende der Bestellung, 2. die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen, 3. den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen a) zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung, b) zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung, c) zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch, d) zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten, e) bei der Errichtung von Haupt- und Zweigniederlassungen, f) zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, g) der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen, h) die behördliche Nachschau zu dulden; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden, und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sach- verständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen." § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. b) In Satz 2 werden die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt, und es werden die Worte "; die Landesregierungen können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen" gestrichen. § 114c wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. § 120e wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 werden die Worte "des Bundesministers" durch die Worte "des Bundesministeriums", die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium" und die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. § 144 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt: "g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert oder". 2. In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte "§ 34b Abs. 3 Satz 2 oder § 34c Abs. 1 Satz 2" durch die Worte "§ 34b Abs. 3, § 34c Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 12. § 38 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: na) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher zu führen und dabei Daten über einzelne Geschäftsvorgänge, Geschäftspartner, Kunden und betroffene Dritte aufzuzeichnen haben,". b) Satz 2 wird aufgehoben. 13. In § 55c Satz 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4" durch die Angabe "§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 4, Abs. 6 bis 8 und 9 bis 11" ersetzt. 14. § 55d wird aufgehoben. 16. In § 60a Abs. 4 werden die Worte " ; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen" gestrichen. 17. § 67 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 18. § 105h Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 21. In § 139b Abs. 5a Satz 2 wird das Wort "Er" durch das Wort "Es" ersetzt. 3480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I 23. § 145 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: "1. einer auf Grund des § 60a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33f Abs. 1 oder § 33g Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,". 24. In § 149 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ordnungswidrigkeit," die Worte "insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit," eingefügt. 25. § 150a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Verwaltungsvorschriften" die Worte ", insoweit nur in anonymisierter Form," eingefügt. b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. den zuständigen Behörden für die Aufhebung der in § 149 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Bußgeldentscheidungen, auch wenn die Geldbuße weniger als 200 Deutsche Mark beträgt,". c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt, die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6: "(3) Auskünfte über Bußgeldentscheidungen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit dürfen nur in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen erteilt werden." 26. Nach § 150a wird folgender § 150b eingefügt: "§150b Auskunft für die wissenschaftliche Forschung (1) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen Auskunft aus dem Register erhalten, soweit diese für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist. (2) Die Auskunft ist zulässig, soweit das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Auskunft erheblich überwiegt. (3) Die Auskunft wird in anonymisierter Form erteilt, wenn der Zweck der Forschungsarbeit unter Verwendung solcher Informationen erreicht werden kann. (4) Vor Erteilung der Auskunft wird vom Generalbundesanwalt zur Geheimhaltung verpflichtet, wer nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. (5) Die personenbezogenen Informationen dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die die Auskunft erteilt worden ist. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Absätzen 1 bis 4 und bedarf der Zustimmung des Generalbundesanwalts. (6) Die Informationen sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, daß die Verwendung der personenbezogenen Informationen räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Informationen gleichfalls von Bedeutung sein können. (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Informationen zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (8) Wer nach den Absätzen 1 bis 3 personenbezogene Informationen erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerläßlich ist. (9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger die personenbezogenen Informationen nicht in Dateien verarbeitet." 27. Dem § 153a wird folgender Satz angefügt: "§ 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen." 28. In § 155 wird folgender Absatz 3 eingefügt: "(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und, ausgenommen in den Fällen des § 105h Abs. 2 Satz 1 und der §§ 114c und 120e Abs. 2 Satz 1, auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können." 29. In § 33g erster Teilsatz, § 55e Abs. 2 Satz 2, § 55f, § 105d Abs. 1, § 105e Abs. 2 erster Teilsatz, § 105g Satz 1, § 114a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 114b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, §§ 114d, 139b Abs. 5, Abs. 5a Satz 1 erster Teilsatz, § 139h Abs. 1,2 und 3, § 153b Satz 1 und § 154 Abs. 4 werden jeweils a) die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium", b) die Worte "der Bundesminister" durch die Worte "das Bundesministerium", c) das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium", d) das Wort "Bundesministers" durch das Wort "Bundesministeriums", e) das Wort "Bundesministern" durch das Wort "Bundesministerien" ersetzt. 30. Der Gewerbeordnung werden folgende Anlagen angefügt: Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3481 Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 Name dar entgegennehmenden Gemeinde Gemeindekennzahl GewA1 Gewerbe-Anmeldung nach § 14 GawO oder § 55 c GewO Bllie lfm SchfWDfVMMMltal O0#T Hl MOOfcMewtft ¥0*-Stands und gjut leeuer eeewaeii eowieoie awaaifaiioeii Kästchen enkreusen. F1 Angaban Bei PersonengesaHachafian (z. B. OHO) Ist (Or iedan geschaftsführenden GeseKschafler ein eigener Vordruck auszufüllen, zum Bai Juristischen Personen ist bei Feld Nr. 3 bis 9 und Feld Nr. 30 und 31 der gesetzliche Vertreter anzugeben (bei Inlandischer Betitebe- AG «wird auf diese Angaben verzichtet). Die Angaben für weitere gesetzliche Vertreter zu diesen Nummern sind auf dar Rucksaite des Vordrucks oder einem Beiblatt oder weiteren Vordrucken gemacht. Gemeindekennzahl Nummer des Unternehmens 3E20 Nummer der Betriebsstätte 2E2J 1 | ImHajirJete-. GencaaanacriaftB-cderVeiBirtsreglsterri 2 | Ort und Nr. der Eintragung U Postleitzahl "Art" Familienname 0 5 | Geburtsname (iwrbatMMfctwngvomFarnniarirMjman) Vornamen 6 [ Geburtsdatum I , I , 7 I Geburtsort (Ort. Krala. Und) 8 Staatsangehörigkeit deutsch | | and 3ESJ Nummer 3E35T 3ZS Rechtsform Staatsangehörigkeit JS3SJ UM 9 | Anschrift der Wohnung Straße, Haus-Nr. Telefon-Nr. Telefax-Nr. Angaben zum Betrieb EJJ 10 | Zahl der geschäftsführenden Gesellschafter (nur t»i Panonansaaaiiacharian) Zahl der gesetzlichen Vertreter (nur bat juri««*cti«n Pereonan) Vertretungsberechtigte Person (nur bei inlandischen Aktiengesellschaften, Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen) Familienname Vornamen ÜJ m Anschrift der Betriebsstätte Straße, Haus-Nr Telefon-Nr. Telefax-Nr. Anschrift der Hauptniederlassung Straße, Haus-Nr Telefon-Nr. Telefax-Nr. Anschrift dar früheren Betriebsstätte Straße, Haus-Nr Telefon-Nr. Telefax-Nr. Angemeldete Tätigkeit (ganauangaban: t B. HaratallungvonMAbatn,ElaMroirnlaltaHonanundElaktroalnialhandal.OroOhanda)mttLabanamfflatnum); bei mehreren Tätigkeiten bitte Schwerpunkt unterstreichen 171 Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit I ¦ I . I_________________ ü) Art des angemeldeten Betriebes Industrie ? rar Wagen 20 21 23 Handwerk | | Handel I | Sonstiges [ | E 19 I Anzahl der voraussichtlich 1 Im angemeldeten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer eine Hauptniederlassung | |________eine Zweigniederlassung | | eine unselbständige Zweigstelle | ein AulomatenaufStellungsgewerbe | | 122 | ein Reisegewerbe | j Neuerrichtung des Betriebes 241 Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (»B. durch Kaut. Pacht. Erb- | |____ totge, Änderung der Rectftetorm, G#ve1fMfc4vlOfOfnlrtitt) I I 26T Name des früheren Betriebsinhabers (taes bakannt) m Falls der Betriebsinhaber für die angemeldete Tätigkeit eine Erlaubnis benötigt. In die HandwerksroBe einzutragen oder Auslander ist: 281 Liegt eine Erlaubnis vor? ^__________________________I 291 Liegt eina Handwerkskarte vor? Ja, erteilt am/von (BaMcda): 301 Liegt eine Aufenthalt* 1 genehmigung vor? D Ja. ausgestellt am/von (llandwiMMrnmai): O Ja. arteilt am/von (Bahtrds); 31 I Die Aufenthaltsgenehmigung enthalt.___, enthalt folgende Auflage oder Beschränkung: ------ keine Auflage oder Beschrankung I I _____________________________Neinl _____________________________________ ranwela! Dieaa Araalga berechtig nicht bki Beojlnn das Geweffeebotriebee. wann noch eine Erietfbnfte oder eine Eintragung In dla Hendwericerolle notwendig let> ZuwkSertiefidlungon können mit Geldbuße oder GeMetraffe oder rreihettailrele Ojaahndat werden» Dia Forteetzung eines derartigen Betriebes kann varhindaft werden» 32]-----------------------------------\2Ö}------------------------------------------- Andto< Systematikschlüssel Art 50- MI Datum 55- m Ana •W AitieRj tat m lief A2 iffr Grad d. Selbständigkeit Grund HandwerksroHe Datum der Anzeige 51 75737 (Datum) (Unterschrift) iGernelfKfo 3482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Anlage 2 zu § 14 Abs. 4 Name der entgegennehmenden Gemeinde Gemetatefcennzahl GewA2 nach § 14 GewO oder § 55 c GewO ilmfHi und out teetoar «iwflBi tuwta dl» uifcallfcwulm KMKfMn «MlVMBMI« *ma-a^kf^kS^LaatBSfaakS. Angaben Bai PersonongosoHschaften (z. 8. OHG) tot für {eden geschaftsfOhrendan Gesellschafter ein eigener Vordruck ausrufOUen. Bei Jurtstischen Personen ist bei Feld Nr. 3 bis 9 und Feld Nr. 30 und 31 der gesetzliche Vertreter anzugeben (bei inlandischer AG wird auf diese Angaben verzichtet). Die Angaben (Or weitere gesetzliche Vertreter zu diesen Nummern sind auf der Rückseite des Vordrucks oder einem Beiblatt 1 I Im HaJKtote-, Genossenschafls- oder Vereinsregister eingetragener Name oder weiteren Vordrucken gemacht. Oemalndekeni izahi SED) Nummer des Unternehmens sän DU Nummer der Betriebsstätte 2E2Q 2 | Ort und Nr. der Eintragung u EJ Familienname U Vornamen Geburtsname (nur M Abweichung «am Ferrrttennamen) 30-341 Nummef 6 J Geburtsdatum i. i . 7 I Geburtsort (Ort. Kr««. Land) 8 I Staatsangehörigkeit j I andere: 9 | Anschrift der Wohnung Straße, Haus-Nr. Art 3E5SJ rsrkn nechlaform Staatsangehörigkeit J53BJ H3SJ PLZ. Ort Tele(on-Nr. Telefax-Nr. 10 I Zahl der geschaflsführenden OesallscnaWer (nur bei PnarngnüiMMtKii Zahl der gesetzlichen Vertreter (nur bei). Angaben zum Betrieb 11 j Vertretungsberechtigte Person (nur bei inlandischen Aktiengesellschaftan, Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen) Familienname Vornamen 12 | Anschrift der Betriebsstätte Straf)«. Haus-Nr Telefon-Nr. Telefax-Nr. 131 Anschrift ^9t Hauptniederlassung Straffe. Haus-Nr Telefon-Nr. Tetefax-Nr. 14| Anschrift dar früheren Betriebsstätte (nur bei Verlegung) Straffe. Haus-Nr Telefon-Nr. Telefax-Nr. EJ Nach der Änderung, Erweiterung oder Verlegung 15 | wird neu ausgeübt (genau angeben: I. B Herstellung von Mobein. ElaMrornManaMonan und EleMroemtattianrJel. Oroflhendel « bei mehreren Tätigkeiten bitte Schwerpunkt unterstreichen 16 | wird weiterhin ausgeübt (genau angaben: i. B. Herstellung von Mobein. SeMroinstaflallonen und Elektroelnferhandel. bei mehreren Tätigkeiten bitte Schwerpunkt unterstreichen 171 Datum der Änderung, Erweiterung od. Verlegung I . I . I_________ 18 Art des urngemetdoton Betriebes ____ ____ Industrie! Handwerk | { Handel { Sonstiges! | Ole URNneftfunoj für eine Hauptniederlassung 191 Anzahl der voraussichtlich •-----¦ im umgemeldeten Betrieb beecheftigten Arbeitnehmen ein AutomatenaufsteHungsgewerbe Zweigniederlassung I | eine unselbständige Zweigstelle \ 22 j ein Betsegewerbe | | Änderung der Betriebstfltigkeit {t. B. Umwandlung eine» OioBheridol» ki einen Etniethendet) Erweiterung der Betriebstaligkeit (r. b. Erweiterung eine» Vertagung das Betriebes | |________ GraOhcmtote uri <v)n#n EttUftMvaWtdvt) Falls der Betriebsinhaber fOr die angemeldete Tätigkeit eine Erlaubnis benotigt. in die Handwerksrolle einzutragen oder Auslander ist: 28 | Liegt eine Erlaubnis vor? .___, Ja, erteilt am/von (Behörde): Nein 3 Liegt eine Handwerkskarte vor? Nein 3ÖJl Ja, ausgestellt am/Von (Harrdwerfcalummar): 30 Liegt eine Aufenthatts-gefrahrrtigung vor? Nein 3ÜTi — i Ja, erteilt am/von (Behörde): 31 I Die Auferithattsgenehmigung enthalt.___. enthalt lolgende Auflage oder Beschränkung: keine Auflage oder Beschränkung Nein fanwaias Dieee Anselae befrecnttot mcnt zum Besinn dea Gawafwabevlasaa« wann noch efna &taubnia oder alna BntfTanjenfl In die Hendtwarttarolfe notwand^a Iat. Zuvtfderherälunsen kflraien RittGaMbuBeodar GeldelrafeoderFpeftelte ojeenndet ajerden* Ole FofteebLuna eines derarttean Betriebes kann wertenden werden. 32j w (Datum) (Unterschrift) An die entgegennehmende Systematikschlüssei SEHT 5EST HrSJ Anzahl Arbettnehmer um Grad d. Selbständigkeit Grund E E Datum der Anzeige 77187 üffi Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3483 Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 Name der entgegennehmenden Gemeinde Gememdekennzahl GewA3 C^nBTfaO Abmeldung nach 814 QewO oder § 55 c QewO BHw ihn ScvMWMiMMMne) oosy In >wOCfc(clif1ll fpr MBnOTQ URO flVi I«MDbV aMM^HMVt 90W*M t»PJS) SMTMMnOaW ICIdotMn MWPMnwk MaMaaBW^aaMeaT Angaben Bei Personengesellschaften (z. B. OHO) isl für jeden geschaftsführenden Gesellschafter ein eigener Vordruck auszufüllen, zum Bei juristischen Personen ist bei Feld Nr. 3 bis 9 der gesetzliche Vertreter anzugeben (bei inlandischer AG wird auf dfese Betriebe- Angaben verzichtet). Die Angaben für weitere gesetzliche Vertreter zu diesen Nummern sind auf der Rückseile des Vordrucks oder einem Beiblatt oder weiteren Vordrucken Gemeindekennzahl eh Nunww d&s Urrt©fn6hn>©fMi 32297 Nummer der Betriebsstätte ZE&J 1 | Im Handsls-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragener Name 2 | Ort und Nr. dar Eintragung u Postleitzahl TGT Familienname EI 5 I Geburtsname (nur bei Abweichung vom FemMannamen) Vornamen 6 | Geburtsdatum I . I ¦ tu Geburtsort (Ort. Krait. Lamt) 8 | Staatsangehörigkeit deutsch J___I andere: man azs Rechtsform Staatsangehörigkeit 3^________nregT 9 | Anschrift der Wohnung Straße, Haus-Nr. PLZ Ort Angaben zum Betrieb 10 | Zahl dar geschiftsführenden Gesellschafter (nur bei r^rioneno***iiet*»eBon) Zahl der gesetzlichen Vertreter im» bei twi»M«en«n Pereowen) 11 I Vertretungsberechtigte Person (nur bei Inlandischen Aktiengesellschaften, Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen) Familienname TU Tefefon-NrT Telefax-Nr. Anschrift der Betriebsstätte Straße. Haus-Nr 131 Anschrift der Hauptniederlassung Telefon-Nr. Telefax-Nr. Straße. Haus-Nr 14 | Falls an einem anderen Ort eine Neuerrichtung beabsichtigt ist, Anschrift der künftigen Betriebsstätte Telefon-Nr7 Telefax-Nr. Straße, Haus-Nr 30 15 | Abgemeldete Tätigkeit (geneu angaben: i. B. Heratenung von Mebdn. ElektroineM bei mehreren Tätigkeiten bitte früheren Schwerpunkt unterstreichen lletionen und EleMro#inzefhsVrd4t, Q?oflhoodst mM LebeftSfitlttsin usw.) i 17 | Datum der Betriebsaufgabe 18| Art des abgemeldeten Betriebes ____ ____ Industrie!________Handwerk | | Handel | Sonstiges! | Die Abmeldung für Wegen 20 eine Hauptniederlassung | 21 23 24 "lÜT -----------11 191 Anzahl der zuletzt im abgemeldeten Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer: eine Zweigniederlassung | | eine unselbständige Zweigstelle | ein Automatenaufstellungsgewerbe vollständiger Aulgabe des gesamten Betriebes 22 | ein Reisegewerbe teilweiser Aufgabe eines weiterhin bestehenden Betriebes (» b. Aufgab* int Zwioof mrt—ung) j 251 Aufgabe eines weiterhin bestehenden Betriebes (». b wegen verkauf. Verpachtung. Erbtoto*. Änderung der nechtslorm. AustrHt alt Oe*ell*cnafter) | |__________________________________ 26j Name des künftigen Betriebsinhabers (lata bekannt) 27 I Gründe für die Betriebsaufgabe <i. e Alier, I HImvete: Eine WkMeraiimehme der ebgefnetdetsn TangkeH tat erneut anaslgepfllctitfg. äff W (Datum) (Unterschrift) An öle entOBpcNt" Systematikschlüssel SEHT SSJ Anzahl Arbeitnehmer SZ 2Z&T Gradd. Selbständigkeit Grund Ursache BZ Datum der Anzeige söu 3484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Artikel 2 Änderung des Blindenwarenvertriebsgesetzes Das Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965 (BGBl. IS. 311), zuletzt geändert gemäß Artikel 40 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. IS. 278), wird wie folgt geändert: 1. In § 8 werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" und die Worte "dem Bundesminister" durch die Worte "dem Bundesministerium" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" und die Worte "dem Bundesminister" durch die Worte "dem Bundesministerium" ersetzt. b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "führen" die Worte "und dabei Daten über Geschäftspartner aufzuzeichnen" eingefügt. 3. In § 10 Abs. 2 werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gaststättengesetzes Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (BGBl. IS. 465, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 58 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2325), wird wie folgt geändert: 1. In § 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge." 2. § 28 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: "1. entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk gleicher Menge verabreicht,". 3. In § 23 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 und § 29 werden jeweils die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" und das Wort "Bundesminister" durch das Wort "Bundesministerium" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. IS. 2133), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "als" und "ins Handelsregister eingetragen" gestrichen. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben dürfen die Industrie- und Handelskammern die Daten nach § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bei den Kammerzugehörigen erheben, soweit diese Daten ihnen nicht von der zuständigen Behörde übermittelt worden sind. Darüber hinaus dürfen sie Daten über angebotene Waren und Dienstleistungen sowie über die Betriebsgrößenklasse bei den Kammerzugehörigen erheben. Auskunftspflichtig sind der Inhaber und der Leiter des Unternehmens." b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten dürfen von den Industrie- und Handelskammern gespeichert und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 genannten Daten dürfen sie nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit andere Rechtsvorschriften dies zulassen." c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort "Firma" das Wort "Name," eingefügt und die Worte "kammerzugehörige Unternehmen" durch das Wort "Kammerzugehörige" ersetzt. In Satz 2 werden die Worte "sowie die ihnen auf Grund besonderer Rechtsvorschriften von öffentlichen Stellen übermittelten Daten" gestrichen. Artikel 5 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 8 § 9 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,". Artikels Aufhebung von Rechtsverordnungen Die Gewerbeanzeigen-Verordnung vom 19. Oktober 1979 (BGBl. IS. 1761) und die Ausländer-Reisegewerbeverordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2476, 2478) werden aufgehoben. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am ersten Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und 13, Artikel 4 sowie Artikel 6 hinsichtlich des Außerkrafttretens der Gewerbeanzeigen-Verordnung treten am ersten Tage des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3485 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 23. November 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister des Innern Kanther Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Die Bundesministerin für Frauen uncTJugend Angela Merkel