Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 83 vom 29.11.1994  - Seite 3486 bis 3490 - Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen (Magnetschwebebahnplanungsgesetz - MBPlG)

Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen (Magnetschwebebahnplanungsgesetz – MBPlG) 3466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen (Magnetschwebebahnplanungsgesetz - MBPIG) Vom 23. November 1994 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Planungsverfahrens für Magnetschwebebahnen (Magnetschwebebahnplanungsgesetz -MBPIG) §1 Anwendungsbereich; Zuständigkeiten (1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen der Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. (2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen. (3) Im Planfeststellungsverfahren hat das Eisenbahn-Bundesamt die Pläne für den Bau neuer oder die Änderung bestehender Magnetschwebebahnanlagen der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem die Betriebsanlagen liegen, zur Durchführung des Anhörungsverfahrens zuzuleiten. §2 Planfeststellung; Plangenehmigung (1) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. (2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und 2. mit den Trägem öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. (3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn 1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und 2. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. §3 Vorarbeiten (1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen zu diesem Zweck während der jeweiligen Arbeits-, Geschäftsoder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben. (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. §4 Veränderungssperre; Vorkaufsrecht (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgeset- Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3487 zes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. (2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Ver-mögensnachteile Entschädigung verlangen. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu. §5 Planfeststellungsverfahren (1) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Im Planfeststellungsverfahren veranlaßt die Anhörungsbehörde innerhalb eines Monats, nachdem der Träger des Vorhabens den Plan bei ihr eingereicht hat, die Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. 2. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht übersteigen darf. 3. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die Auslegung vorher ortsüblich bekannt. 4. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die Anhörungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. 5. Bei der Änderung von Betriebsanlagen der Magnetschwebebahnen kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluß des Planfestellungsverfahrens ist den Einwendem Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (2) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. (3) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Ver- waltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt. (4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag durch den Träger des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden. (5) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Magnetschwebebahnen hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. (6) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. (7) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. §6 Vorzeitige Besitzeinweisung (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Magnetschwebebahnen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung muß vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. 3488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I (2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann. (3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden. (4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. (5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen. (6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. (7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden. §7 Enteignung (1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Magnetschwebebahnen ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 1 oder § 2 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. (2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend. (3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. (4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder. §8 Duldungspflicht (1) Erfordert die Linienführung einer Magnetschwebebahn eine Kreuzung mit einem anderen öffentlichen Verkehrsweg oder erfordert die Linienführung eines öffentlichen Verkehrsweges die Kreuzung mit einer Magnetschwebebahn, so hat der andere Beteiligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Änderung bestehender Kreuzungsanlagen. (2) öffentliche Verkehrswege sind 1. die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn ihre Fahrzeuge auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und femer die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen, 2. die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen Bahnkörpern, 3. die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, 4. die Wasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen. §9 Kosten der Herstellung von Kreuzungsanlagen (1) Werden Magnetschwebebahnen ausgebaut oder neugebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert werden, so hat der Träger des Vorhabens die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderung zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist. (2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder neu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Magnetschwebebahnen hergestellt oder bestehende geändert werden, so hat der Baulastträger des öffentlichen Verkehrsweges die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderung zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist. (3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. (4) Werden eine Magnetschwebebahn und ein öffentlicher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, so haben die Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte zu tragen. Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1994 3489 (5) Wird eine Magnetschwebebahn ausgebaut und wird gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert oder beseitigt, so haben die beiden Beteiligten die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden. Als gleichzeitig gelten die Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder hätten verlangen müssen. (6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die Kosten, die mit der Herstellung oder Änderung des Kreuzungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die Kreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseitigung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt über die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande, so ist hierüber im Planfeststellungsbeschluß oder bei der Erteilung der Plangenehmigung (§ 2) zu entscheiden. §10 Erhaltung der Kreuzungsanlagen (1) Die Anlagen an Kreuzungen hat, soweit sie Magnetschwebebahnanlagen sind, der Magnetschwebebahnunternehmer, soweit sie Anlagen anderer Verkehrswege sind, der andere Beteiligte zu erhalten. Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. (2) Die durch das Kreuzungsbauwerk zusätzlich entstehenden Kosten der Erhaltung hat der Beteiligte zu tragen, der die Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage zu tragen hat. (3) Hat ein Beteiligter nach § 9 Abs. 4 und 5 Herstel-lungs- oder Änderungskosten anteilig getragen, so ist er verpflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Kosten der Erhaltung im Sinne des Absatzes 2 beizutragen. (4) Der zur Übernahme der Kosten der Erhaltung Verpflichtete hat die Mehrkosten zu erstatten, die anderen bei der Erfüllung ihrer Erhaltungsaufgaben durch die Kreuzungsanlagen erwachsen. Dies gilt auch für die Mehrkosten der Erhaltung der Kreuzungsanlagen außerhalb des Kreuzungsbauwerks. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn etwas anderes vereinbart wird. §11 Rechtsverordnungen (1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Magnetschwebebahnverkehr, des Umweltschutzes oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen 1. über den Bau und den Betrieb von Magnetschwebebahnen, welche die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise nach den Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach internationalen Abmachungen einheitlich regeln, 2. über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Behörden des Bundes nach diesem Gesetz. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 werden, soweit sie den Umweltschutz betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Artikel 2 Anpassung anderer Rechtsvorschriften (1) In der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. IS. 2705) geändert worden ist, werden in Nummer 16 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt: "17. Bau und Änderung von Anlagen einer Magnetschwebebahn, die der Planfeststellung nach dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bedürfen." (2) In § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. IS. 2324) geändert worden ist, wird nach der Angabe "Allgemeinen Eisenbahngesetzes," die Angabe "des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes," eingefügt. (3) In § 6 Abs. 1 Buchstabe c des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 630), das durch Artikel 6 Abs. 33 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2378) geändert worden ist, wird nach der Angabe "Allgemeinen Eisenbahngesetz," die Angabe "dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz," eingefügt. (4) In § 1 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. August 1994 (BGBl. I S. 2116) geändert worden ist, werden in Nummer 17 der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt: "18. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen." (5) In § 2 Abs. 1 Nr. 4 und § 41 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. IS. 2705) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Eisenbahnen" ein Komma und das Wort "Magnetschwebebahnen" eingefügt. (6) In § 48 Abs. 1 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) geändert worden Ist, werden nach dem Wort "Straßenbahnen" ein Komma und das Wort "Magnetschwebebahnen" eingefügt. Artikel 3 Ruckkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 2 Abs. 4 beruhenden Teile der Raumordnungsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 3490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 23. November 1994 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit KlausTöpfer Die Bundesministerin für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I. Schwaetzer