Zweiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz – §§ 44, 69b StGB – (32. StrÄndG)
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1995 747
Zweiunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz
- §§44,69b StGB-
(32.StrÄndG)
Vom I.Juni 1995
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. IS. 3186), wird wie folgt geändert:
1. § 44 Abs. 2 wird aufgehoben.
2. § 69b Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Darf der Täter nach den für den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vorschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein Fuhrerschein erteilt worden ist, so hat die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung eines Verbots, während der Sperre im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis bedarf."
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 1. Juni 1995
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger