Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1995  Nr. 29 vom 14.06.1995  - Seite 778 bis 787 - Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994)

Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994) 778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994) Vom 6. Juni 1995 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Seeschiffahrt Artikel 1 Änderung des Seeaufgabengesetzes Das Seeaufgabengeseti in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Nr. 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt: "10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung der Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr und die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt;". 2. Nach § 3b Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister eingetragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze der Schiffahrt, der Küste oder damit zusammenhängender Interessen erforderlich, so findet Absatz 2 insoweit Anwendung, als das internationale Recht dies zuläßt." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern "Leichtigkeit des Seeverkehrs" werden die Wörter "auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3" eingefügt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. das Verhalten auf den vorgenannten Wasserflächen und in den vorgenannten Häfen einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer;". cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: "4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nr. 10a;". b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 4 erstreckt" durch die Wörter "Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 4a erstrecken" ersetzt. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: "(5a) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggenstaaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 Abs. 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung mißachtet haben, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen." d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "Wasser-und Schiffahrtsdirektionen" die Wörter "oder das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" eingefügt. Artikel 2 Änderung des Flaggenrechtsgesetzes Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. IS. 3140) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Abs. 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt: "(4) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes insoweit einem Seeschiff gleichgestellt." 2. §18 wird §17. 3. Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt: "§18 Bei Verstößen gegen Strafvorschriften zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe übermitteln im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995 779 Strafverfolgungsbehörde die Anklageschrift oder eine an deren Stelle tretende Antragsschrift und die Strafvollstreckungsbehörde die das Verfahren abschließende gerichtliche Entscheidung mit Begründung dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Seeaufgabengesetz. Zu diesem Zweck ist eine Mitteilung der das Verfahren abschließenden Entscheidung an dieses Bundesamt auch in sonstigen den Seeverkehr und Seetransport berührenden Strafsachen, zu deren Begehung ein Schiff eingesetzt wurde, zulässig. In den Mitteilungen sind die Bezeichnung des Schiffes, seine Flagge und seine IMO-Nummer, soweit erteilt, anzugeben." Artikel 3 Änderung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Seeschifffahrtstraßen" die Wörter "und im übrigen deutschen Küstenmeer" eingefügt. b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern "auf Hoher See und" die Wörter "in ausschließlichen Wirtschaftszonen sowie" und in Buchstabe b nach dem Wort "besitzt" die Wörter ", auch wenn er bei oder nach dem Unfall den Tod gefunden hat," eingefügt. c) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "auf Hoher See und" die Wörter "in ausschließlichen Wirtschaftszonen sowie" eingefügt. 2. Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 wird der folgende Satz angefügt: "Das gleiche gilt, wenn durch den Seeunfall der Tod oder schwere Verletzungen von Angehörigen eines anderen Staates oder schwere Schäden an Anlagen eines anderen Staates oder Verschmutzungen der Meeresumwelt verursacht wurden." 3. Nach § 15 Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Der Ausschluß der Öffentlichkeit aus anderen Gründen als denen der Geheimhaltung militärischer Angelegenheiten oder der Wahrung wichtiger Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse steht der Anwesenheit amtlicher Vertreter anderer Staaten oder der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation nicht entgegen." 4. Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt: "Abschnitt 8a Verfahren in sonstigen Fällen §24a (1) Im Rahmen einer Zusammenarbeit mit dem Flaggenstaat können abweichend vom Verfahren der Abschnitte 1 bis 8 auch andere als die in § 1 genannten Unfälle untersucht werden, wenn deutsche Staatsangehörige oder Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betroffen oder die deutsche Küste oder damit zusammenhängende Interessen gefährdet worden sind oder an der Untersuchung ein sonstiges öffentliches Interesse besteht. § 2 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Untersuchung wird vom Bundesoberseeamt durchgeführt. Sie wird durch einen Bericht abgeschlossen." 5. § 29 wird gestrichen. Artikel 4 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Anlagen" die Wörter "einschließlich des Verlegens, der Veränderung und des Betriebs von Seekabeln" eingefügt. 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: "(1 a) Anlagen, die am 31. Dezember 1994 im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428) vorhanden sind, sind dem Wasser-und Schiffahrtsamt anzuzeigen. Sie bedürfen keiner ström- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung, wenn das Wasser- und Schiffahrtsamt binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige nichts anderes mitteilt. Ist eine ström- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung erforderlich, ersetzt die Anzeige den Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung." 3. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter "in der Anlage zum Gesetz aufgeführte Binnenwasserstraße" ersetzt durch das Wort "Bundeswasserstraße". b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Femmeldelinien im Sinne des § 1 des Telegraphenwege-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053), der durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) neu gefaßt worden ist, sind genehmigungsfrei." Artikel 5 Änderung von Registerrecht (1) § 57 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. IS. 1133) wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I 2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 angefügt: "(2) Jede Eintragung in die erste und zweite Abteilung des Seeschiffsregisters und des Binnenschiffsregisters ist dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz, dem Flaggenrechtsgesetz und dem Binnenschiffahrtsaufgabengesetz sowie der örtlich zuständigen Arbeitsschutzbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Seemannsgesetz bekanntzumachen." (2) Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2911), wird wie folgt geändert: 1. §10 Abs. 3 wird aufgehoben. 2. In § 32 Abs. 2 werden nach den Wörtern "einer offenen Handelsgesellschaft," die Wörter "einer Partnerschaftsgesellschaft," eingefügt. (3) Das Gesetz zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze vom 25. Juli 1994 (BGBl. IS. 1744) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 Nr. 2 werden in § 160b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Wörter "die Eintragungen in" gestrichen. 2. Dem Artikel 9 wird folgender Satz angefügt: "Artikel 1 § 5 Abs. 2 und Artikel 2 treten, soweit sie Vorschriften enthalten, die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen, am 1. Mai 1995 in Kraft." (4) Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Schiffsregisterordnung und der Grundbuchordnung in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 6 Vorschriften zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (1) Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBl. 1982 II S. 2), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. IS. 1554), wird wie folgt geändert 1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 1 a eingefügt: "Artikel 1a Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Übereinkommens ist hinsichtlich der in Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 bezeichneten Befugnisse auch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone." 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter "der Protokolle I und II und der Anlagen I bis V des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 16 und Änderungen der Anlage" durch die Wörter "des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 16 und" ersetzt. b) Der Wortlaut des Artikels 2 wird Absatz 1. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie Regelungen enthalten, die von den Ländern als eigene Angelegenheit auszuführen sind." 3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt: "Artikel 2a (1) Schiffe, die aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres kommend die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland anlaufen und die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der Anlage I des Übereinkommens ist, sind verpflichtet, ein öltagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, an Bord mitzuführen und mindestens für den Zeitraum seit der Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen der Hoheitsgewässer und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und aufzubewahren. (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffsführer entgegen Absatz 1 ein öltagebuch nicht mitführt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt oder nicht aufbewahrt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie." (2) Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Übereinkommens und des Protokolls in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 7 Änderung des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge Nach Artikel 1 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. 1977 II S. 165), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. IS. 2705) geändert worden ist, wird folgender Artikel 1 a eingefügt: .Artikel 1a Der Begriff "Hohe See" umfaßt auch die ausschließlichen Wirtschaftszonen." Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995 781 Abschnitt 2 Meeresbergbau Artikel 8 Änderung des Bundesberggesetzes Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "Transit-Rohrleitungen und Forschungshandlungen" durch die Wörter "Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den FestlandsockeP* ersetzt. bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Hohe See" die Wörter ", die ausschließliche Wirtschaftszone" eingefügt. b) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Wörter "auf der Hohen See" durch die Wörter "seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres" ersetzt. 2. Nach § 66 Satz 2 wird folgender Satz angefügt: "Rechtsverordnungen (Bergverordnungen) können gemäß Satz 1 auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen, erforderlich ist; durch solche Rechtsverordnungen können auch anderen Personen als Unternehmern und Beschäftigten Pflichten auferlegt werden." 3. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach dem Wort "wird" folgender Halbsatz eingefügt: "oder soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Beschlüsse internationaler Organisationen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz betreffen, durchgeführt werden". b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe "9 und 10" die Angabe "und Satz 3" eingefügt. 4. § 132 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Deutschen Hydrographischen Instituts" durch die Wörter "Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter " Deutschen Hydrographischen Institut" durch die Wörter "Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Deutsche Hydrographische Institut" durch die Wörter "Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. 5. § 133 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift "Transit-Rohrleitungen" wird durch die Überschrift "Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 werden die Wörter "Deutsche Hydrographische Institut" durch die Wörter "Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie" ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 angefügt: "(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Verlegung und den Betrieb von Unterwasserkabeln." 6. § 134 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "eine Forschungshandlung vorgenommen" die Wörter " , ein Unterwasserkabel verlegt oder betrieben" eingefügt. b) In Nummer 2 werden nach der Angabe "§ 133 Abs. 3" die Wörter " , auch in Verbindung mit Abs. 4," eingefügt. 7. § 145 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 21 werden nach der Angabe "§ 133 Abs. 1 Satz 1" die Angabe ", auch in Verbindung mit Abs. 4, ein Unterwasserkabel oder" und nach dem Wort "Festlandsockel" das Wort "verlegt," eingefügt. b) In Absatz 2 Buchstabe g werden nach der Angabe "§ 133 Abs. 3" die Wörter "und Unterwasserkabel nach § 133 Abs. 4" angefügt. 8. Nach § 168 werden folgende §§ 168a und 168b eingefügt: "§168a Genehmigungen im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres Bestehende Rechte im Bereich der Erweiterung des Küstenmeeres nach dem Beschluß der Bundesregierung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3428), insbesondere Genehmigungen zur Vornahme von Forschungshandlungen im Sinne des § 132 oder zur Errichtung oder zum Betrieb von Transit-Rohrleitungen im Sinne des § 133, gelten nach Maßgabe ihrer Laufzeit als Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder sonstige behördliche Entscheidungen nach den seit dem 1. Januar 1995 auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften. §168b Vorhandene Unterwasserkabel Soweit Unterwasserkabel bereits verlegt worden sind und betrieben werden, gelten sie als nach § 133 Abs. 4 genehmigt, wenn sie den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 entsprechen." 782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Artikel 9 Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus (Meeresbodenbergbaugesetz - MBergG) §1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, 1. die Einhaltung der sich aus Teil XI des Übereinkommens, seiner Anlage III, dem Durchführungsübereinkommen und den von der Behörde erlassenen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, 2. die Sicherheit der Beschäftigten im Meeresbodenbergbau und der Betriebsanlagen für den Meeresbodenbergbau sowie den Schutz der Meeresumwelt zu gewährleisten, 3. Vorsorge gegen Gefahren zu treffen, die sich aus Prospektion und Tätigkeiten im Gebiet für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Dritter ergeben, 4. die Aufsicht über Prospektion und Tätigkeiten im Gebiet zu regeln. (2) Für Rechte am Gebiet, an seinen Bodenschätzen und an daraus gewonnenen Rohstoffen sind die Vorschriften des Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens und die von der Behörde erlassenen Bestimmungen maßgebend. (3) Für Prospektoren und Vertragsnehmer gelten neben den Vorschriften des Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens, den Bestimmungen und Anordnungen der Behörde und den Regelungen der von ihnen mit der Behörde abgeschlossenen Verträge die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund von § 7 erlassenen Rechtsverordnungen. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Übereinkommen: das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 einschließlich seiner Anlagen; • 2. Durchführungsübereinkommen: das Übereinkommen vom 29. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982; 3. Gebiet: der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse; 4. Bodenschätze (Ressourcen): mit Ausnahme von Wasser alle im Gebiet vorkommenden mineralischen Rohstoffe in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, die sich in Ablagerungen oder Ansammlungen im Gebiet auf oder unter dem Meeresboden befinden; 5. Tätigkeiten im Gebiet: alle Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze des Gebiets; 6. Behörde: die Internationale Meeresbodenbehörde; 7. Oberbergamt: das Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld; 8. Bestimmungen: die von der Behörde gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkommens und Artikel 17 seiner Anlage III sowie Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkommen erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren; 9. Prospektor: jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht gegründet ist, der Kontrolle der deutschen Behörden unterliegt und im Gebiet prospektiert; 10. Antragsteller: jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die Bestätigung eines Arbeitsplanes für Tätigkeiten im Gebiet beantragt, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht gegründet ist und der Kontrolle der deutschen Behörden unterliegt; 11. Vertragsnehmer: jeder Antragsteller, der vom Oberbergamt befürwortet wurde und der mit der Behörde einen Vertrag über Tätigkeiten im Gebiet geschlossen hat; 12. Vertrag: jeder zwischen der Behörde und einem Vertragsnehmer abgeschlossene Vertrag über Tätigkeiten im Gebiet einschließlich des bestätigten Arbeitsplanes. §3 Ausführung durch das Oberbergamt Dieses Gesetz wird vom Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld als einem für diese Aufgabe vom Land Niedersachsen entliehenen Organ des Bundes ausgeführt. Das Oberbergamt unterliegt insoweit der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundes. §4 Zugangsbedingungen (1) Wer im Gebiet Prospektieren will, bedarf der vorherigen Registrierung durch den Generalsekretär der Behörde. Der Prospektor hat die Registrierung dem Oberbergamt vor Beginn der Prospektion anzuzeigen. (2) Wer im Gebiet Tätigkeiten ausüben will, bedarf der Befürwortung durch das Oberbergamt und eines Vertrages mit der Behörde. (3) Der Antrag auf Befürwortung ist zusammen mit dem Antrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, mit dem Entwurf des Arbeitsplanes und allen sonstigen erforderlichen Unterlagen dem Oberbergamt vorzulegen. Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages mit der Behörde, der Entwurf des Arbeitsplanes und die sonstigen zum Abschluß eines Vertrages mit der Behörde erforderlichen Unterlagen sind auch in englischer Fassung vorzulegen. Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995 783 (4) Das Oberbergamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Befürwortung des Antragstellers gegeben sind. Zu dem Entwurf des Arbeitsplanes holt es jeweils die Stellungnahme des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie zu Angelegenheiten des Seeverkehrs und des Umweltschutzes ein und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidung. In Angelegenheiten des Umweltschutzes gibt das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie seine Stellungnahme im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt ab. (5) Gehen für dasselbe Feld oder Teile von ihm mehrere Anträge auf Befürwortung ein, so entscheidet die zeitliche Reihenfolge des Eingangs beim Oberbergamt über den Vorrang. Der Vorrang besteht jedoch nur, wenn der Antrag ausreichende Angaben enthält, die eine Überprüfung der wesentlichen Voraussetzungen für eine Befürwortung erlauben. (6) Ein Antragsteller ist zu befürworten, wenn 1. der Antrag und der Arbeitsplan die Voraussetzungen des Übereinkommens, des Durchführungsübereinkommens und der von der Behörde erlassenen Bestimmungen für den Abschluß eines Vertrages erfüllen und insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Abs. 6 Buchstabe a bis c der Anlage III zum Übereinkommen enthalten und 2. der Antragsteller a) die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die Gewähr für eine geordnete und die Belange der Betriebssicherheit, des Arbeitsschutzes und des Umweltschutzes wahrende Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet bietet, b) die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet erforderlichen Mittel aufbringen kann und c) glaubhaft macht, daß die im Gebiet geplanten Tätigkeiten wirtschaftlich durchgeführt werden können. (7) Ist ein Antragsteller Mitglied einer Partnerschaft oder eines Konsortiums von Rechtsträgem aus mehreren Vertragsstaaten des Übereinkommens (Artikel 4 Abs. 3 der Anlage III des Übereinkommens), kann der Antragsteller ohne Prüfung des Arbeitsplanes befürwortet werden, wenn der Entwurf des Arbeitsplanes in einem der beteiligten Vertragsstaaten geprüft und der antragstellende Rechtsträger befürwortet worden ist, sofem in dem betreffenden Vertragsstaat gleichwertige Voraussetzungen für die Prüfung von Entwürfen von Arbeitsplänen und die Befürwortung von Antragstellern bestehen. (8) Die Befürwortung ist zu versagen, soweit für das im Antrag vorgesehene Feld bereits ein Vertrag zwischen der Behörde und einem Dritten über die Erforschung oder Ausbeutung derselben Bodenschätze abgeschlossen ist. (9) Die Befürwortung kann zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke mit Auflagen versehen werden. Soweit es zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist, sind nachträglich Auflagen zulässig. (10) Befürwortet das Oberbergamt den Antragsteller, leitet es die Befürwortung, die englische Fassung des Antrags auf Abschluß eines Vertrages, des Entwurfs des Arbeitsplanes und aller sonstigen erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft zu, das die Befürwortung mit diesen Unterlagen an die Behörde weiterleitet. (11) Die Befürwortung ist nicht übertragbar. §5 Verantwortlichkeit Prospektoren und Vertragsnehmer sind verantwortlich für 1. die Erfüllung der Pflichten, die sich für sie aus dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den Bestimmungen und Anordnungen der Behörde, dem Vertrag, diesem Gesetz, den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus den vom Oberbergamt erlassenen Verwaltungsakten ergeben, 2. die Sicherheit der Betriebsanlagen, die der Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet dienen, einschließlich deren ordnungsgemäßer Errichtung, Unterhaltung und Entfernung und 3. den Umweltschutz bei einer Prospektion oder Tätigkeit im Gebiet. §6 Verantwortliche Personen (1) Prospektoren und Vertragsnehmer sind verpflichtet, 1. zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder der Tätigkeiten im Gebiet verantwortliche Personen, die die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung und ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen, in der für die planmäßige und sichere Ausführung der Prospektion und der Tätigkeiten im Gebiet erforderlichen Anzahl zu bestellen, 2. die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen eindeutig und lückenlos festzulegen und sie so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist, 3. die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen schriftlich zu erklären und in der Bestellung ihre Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben, 4. die verantwortlichen Personen unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Oberbergamt namhaft zu machen und ihm die Änderung ihrer Stellung im Betrieb und ihr Ausscheiden unverzüglich anzuzeigen. Die zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder der Tätigkeiten im Gebiet verantwortlichen Personen sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortlich gemäß § 5. (2) Die Bestellung verantwortlicher Personen gemäß Absatz 1 hebt die Verantwortlichkeit von Prospektoren und Vertragsnehmern gemäß § 5 nicht auf. §7 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen über Prospektion, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen im Gebiet, die gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkommens, Artikel 17 seiner Anlage III und Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkommen von der Behörde angenommen worden sind, in Kraft zu setzen. 784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen. Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu erlassen. Die Ermächtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben unberührt. §8 Bergaufsicht (1) Tätigkeiten von Prospektoren und Vertragsnehmern im Gebiet unterliegen der Aufsicht des Oberbergamtes. (2) Das Oberbergamt kann die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen, Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und prüfen sowie Besichtigungen vornehmen. Zur Erteilung der vom Oberbergamt verlangten Auskünfte sind alle Personen verpflichtet, die unmittelbar oder mittelbar an einer Prospektion oder an Tätigkeiten im Gebiet beteiligt sind. (3) Die vom Oberbergamt mit der Aufsicht beauftragten Personen (Beauftragte) sind befugt, 1. Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Einrichtungen sowie Luft- und Wasserfahrzeuge des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort Prüfungen vorzunehmen, 2. Gegenstände sicherzustellen, soweit dies zur Überprüfung von Unfallursachen notwendig ist. Die Beauftragten dürfen Betriebsanlagen, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Luft- und Wasserfahrzeuge, die für eine Prospektion oder für Tätigkeiten im Gebiet eingesetzt werden, auch außerhalb der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit und Räume, die Wohnzwecken dienen, nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten; insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt. (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen strafgerichtlicher Verfolgung oder einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Er ist über das Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung die für die Aufsicht erforderlichen Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den von der Behörde erlassenen Bestimmungen und Anordnungen, dem Vertrag, den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen erfolgen. Insbesondere kann es zu diesem Zweck Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten anordnen. §9 Archäologische und historische Gegenstände Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Oberbergamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese An- weisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen. §10 Kosten (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. §11 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ohne Registrierung pro-spektiert, 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 4 Abs. 2 Tätigkeiten im Gebiet ohne Vertrag mit der Behörde durchführt, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 9 zuwiderhandelt, 5. Ge- oder Verboten seines Vertrages zuwiderhandelt, 6. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über die Verpflichtung zur Bestellung verantwortlicher Personen, des § 6 Abs. 1 Nr. 3 über die Verpflichtung zur Erklärung der Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Personen oder der genauen Beschreibung ihrer Aufgaben und Befugnisse in der Bestellung oder des § 6 Abs. 1 Nr. 4 über die Verpflichtung zur Namhaftmachung der verantwortlichen Personen oder zur Anzeige der Änderung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt, 7. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2,6 und 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Oberbergamt. (4) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Behörde wegen derselben Tat ein Verfahren mit dem Ziel der Verhängung einer Sanktion gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Anlage III des Übereinkommens durchführt oder durchgeführt hat. Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995 785 §12 Strafvorschriften (1) Wer vorsätzlich eine in § 11 Abs. 1 Nr. 1,3, 4 oder 5 bezeichnete Handlung begeht und dadurch das Leben oder die Gesundheit eines anderen, einen Tier- oder Pflanzenbestand oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat nach § 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist. §13 Übergangsvorschriften (1) Inhaber von gültigen Berechtigungen, die nach § 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1457) erteilt wurden, sind verpflichtet, unmittelbar nach Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland beim Oberbergamt einen Antrag auf Befürwortung gemäß § 4 Abs. 3 zu stellen. Die erteilten Berechtigungen verlieren mit dem Abschluß des Vertrages mit der Behörde ihre Gültigkeit, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland. (2) Ist der Inhaber einer solchen Berechtigung eine Partnerschaft oder ein Konsortium von Rechtsträgem aus zwei oder mehr Staaten, so tritt die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 erst ein, wenn das Durchführungsübereinkommen für alle Heimatstaaten der beteiligten Rechtsträger in Kraft getreten ist. In diesem Fall verlieren die erteilten Berechtigungen ihre Gültigkeit spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens für den letzten der betroffenen Staaten. Ist es für einen der betroffenen Staaten nicht bis zum 15. November 1998 in Kraft getreten, verlieren die betreffenden Berechtigungen am 16. November 1998 ihre Gültigkeit, es sei denn, das Durchführungsübereinkommen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten; in diesem Fall verlieren sie ihre Gültigkeit spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsübereinkommens. (3) Zum Zeitpunkt, zu dem die letzte Berechtigung ihre Gültigkeit verliert, treten außer Kraft 1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Tiefseebergbaus vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1457), geändert durch das Gesetz vom 12. Februar 1982 (BGBl. I S. 136), 2. die Tiefseebergbau-Kostenverordnung vom 31. Oktober 1985 (BAnz. S. 13 565). Der Tag, an dem das Gesetz und die Kostenverordnung außer Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Abschnitt 3 Wissenschaftliche Meeresforschung Artikel 10 Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung §1 Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und unbeschadet der Vorschriften des Bundesberggesetzes durch Rechtsverordnung 1. die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung im deutschen Küstenmeer oder in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Anlagen im Sinne des Seeaufgabengesetzes durch andere Staaten nach Maßgabe der Artikel 245 bis 255 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 von einer vorherigen Anzeige oder Genehmigung oder der Erfüllung von Auflagen abhängig zu machen, 2. in den Fällen der Nummer 1 zur Wahrnehmung der Rechte und zur Einhaltung der Verpflichtungen aus Teil XIII des Seerechtsübereinkommens sowie insbesondere zur Vorsorge gegen Gefahren aus der Durchführung von Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung die Möglichkeit der Versagung der Genehmigung vorzusehen sowie 3. das nähere Verfahren, insbesondere hinsichtlich Mitteilungspflichten und einzureichender Anträge und Unterlagen, näher zu regeln. §2 Für Amtshandlungen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie zuständig. , §3 Für Amtshandlungen einschließlich der Zurückweisung von Anträgen und Widersprüchen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. §4 Die Bestimmungen der §§ 3d, 4 und 8, auch in Verbindung mit § 21, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. IS. 778) geändert worden ist, gelten entsprechend. §5 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer eines Seeschiffs, als vom Eigentümer beauftragter Verantwortlicher oder als Führer eines 786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Seeschiffs einer nach § 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Artikeln Änderung des Strafgesetzbuches § 5 Nr. 11 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1995 (BGBl. IS. 747) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "11. Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324,326,330 und 330a, die im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone begangen werden, soweit völkerrechtliche Übereinkommen zum Schutze des Meeres ihre Verfolgung als Straftaten gestatten." Artikel 12 Erweiterung des Geltungsbereichs des deutschen Straf rechts Das deutsche Strafrecht gilt für Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches, die von einem Schiff aus in der Nordsee oder Ostsee außerhalb der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone durch Einleiten von Stoffen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5 des Strafgesetzbuches) begangen werden, welche der Durchführung völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz des Meeres dienen. Soweit die Tat in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates begangen wird, gilt dies, wenn die Tat nach dem Recht dieses Staates mit Strafe bedroht ist. Für die Abgrenzung der Nordsee ist Artikel 2 des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe vom 13. September 1983 (BGBl. 1990IIS. 70) maßgebend. Artikel 13 Mitteilungspflichten Die Erfüllung einer in Artikel 73 Abs. 4, Artikel 217 Abs. 7, Artikel 228 Abs. 1 Satz 2 oder Artikel 231 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genannten Mitteilungs- und Übersendungspflicht obliegt, wenn es sich um ein strafrechtliches Verfahren handelt, der mit diesem Verfahren befaßten Justizbehörde. Die Übermittlung erfolgt auf diplomatischem Weg. Abschnitt 5 Vollstreckung seegerichtlicher Entscheidungen Artikel 14 Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen internationaler Gerichte auf dem Gebiet des Seerechts (Seegerichtsvollstreckungsgesetz - SeeGVG) Entscheidungen der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs (Artikel 39 der Anlage VI zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982) und endgültige Entscheidungen eines auf Grund dieses Übereinkommens zuständigen Gerichtshofs betreffend die Rechte und Pflichten der Behörde und des Vertragsnehmers (Artikel 21 Abs. 2 der Anlage III zum Seerechtsübereinkommen) sind vollstreckbare Titel. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilverfahrensrechts mit den nachfolgenden Maßgaben. §2 Vollstreckungsklausel (1) Eine mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels wird auf Antrag dem in der Entscheidung bezeichneten Gläubiger nach Prüfung der Wirksamkeit des Titels, seiner Vollstreckbarkeit nach § 1 Satz 1 und seiner Eignung zur Zwangsvollstreckung erteilt. Zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs. (2) Die Bundesregierung übermittelt die ihr vom Internationalen Seegerichtshof übersandte Ausfertigung der Entscheidung an das Oberlandesgericht. Sie setzt den Antragsteller hiervon in Kenntnis und fordert ihn auf, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen. § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBl. IS. 662) findet entsprechende Anwendung. (3) Vor der Erteilung der Klausel ist der Schuldner zu hören. (4) Das Gericht entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Auf Grund entsprechender Anordnung in dem Beschluß erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form: "Gemäß dem Beschluß des (Bezeichnung des Senats des Beschlusses) Oberlandesgerichts und des ist die Zwangsvollstreckung aus (Bezeichnung des Schuldtitels) zugunsten des (Bezeichnung des Gläubigers) Abschnitt 4 § 1 Umweltstrafrecht Vollstreckbarkeit Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1995 787 gegen den § 4 ........................................................ Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung (Bezeichnung des Schuldners) zulässig. Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet: (Angabe der Entscheidungsformel in deutscher Sprache, die aus dem Beschluß des Senats zu übernehmen ist)." §3 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Vollstreckungsorgan Soweit das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsorgan bestimmt ist, nimmt diese Aufgabe das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs wahr. Es entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 6. Juni 1995 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger Einwendungen, die den durch die Entscheidung des Seegerichtshofs festgestellten Anspruch betreffen, können vor inländischen Gerichten nicht geltend gemacht werden. Abschnitt 6 Schlußvorschrift Artikel 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt