Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1995  Nr. 38 vom 27.07.1995  - Seite 946 bis 949 - Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht

Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht 946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht Vom 20. Juli 1995 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG) §1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmer, die nicht 1. zu vorübergehender Aushilfe oder einer anderen gelegentlichen Tätigkeit, deren Gesamtdauer 400 Stunden innerhalb eines Jahres nicht übersteigt, eingestellt werden oder 2. hauswirtschaftliche, erzieherische oder pflegerische Tätigkeiten in einem Familienhaushalt ausüben, wenn die Tätigkeit die Grenzen des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet. §2 Nachweispflicht (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, 3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, 4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, 5. die Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, 6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, 7. die vereinbarte Arbeitszeit, 8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. (2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1. die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit, 2. die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, 3. ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen, 4. die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers. (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebsoder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. (4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält. Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995 947 §3 Änderung der Angaben Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. §4 Übergangsvorschrift Hat das Arbeitsverhältnis bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift im Sinne des § 2 auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Niederschrift oder ein schriftlicher Arbeitsvertrag die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung. §5 Unabdingbarkeit Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. b) In Satz 5 werden nach der Angabe "Satz 4" die Worte "vor Beginn der Beschäftigung, bei einer Auslandstätigkeit des Leiharbeitnehmers spätestens vor der Abreise" eingefügt. c) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: "Der Verleiher hat jede Änderung der Angaben nach Satz 2 in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde oder eine schriftliche Vereinbarung aufzunehmen, sie unverzüglich dem Leiharbeitnehmer mitzuteilen und eine Durchschrift ebenfalls drei Jahre lang aufzubewahren." 2. In Artikel 6 wird nach § 3a folgender § 3b eingefügt: "§3b Übergangsvorschrift zum Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) Hat das Leiharbeitsverhältnis bereits am 28. Juli 1995 bestanden, ist dem Leiharbeitnehmer auf sein Verlangen eine Urkunde oder eine schriftliche Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 § 11 Abs. 1 unverzüglich auszuhändigen, es sei denn, eine früher ausgestellte Urkunde oder eine schriftliche Vereinbarung enthält alle nach Artikel 1 § 11 Abs. 1 erforderlichen Angaben." Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. IS. 158) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Tätigkeit" ein Komma und die Worte "ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt wird," eingefügt. bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: "6. die Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,". cc) In Nummer 8 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Nummern 9 bis 12 angefügt: "9. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 10. die vereinbarte Arbeitszeit, 11. der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis auf die Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Leiharbeitsverhältnis anzuwenden sind, 12. die Angaben nach § 2 Abs. 2 des Nachweisgesetzes, wenn der Leiharbeitnehmer länger als einen Monat seine Arbeitsleistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hat." Artikel 3 Änderung des Berufsbildungsgesetzes Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 1. Die einleitenden Worte "Die Niederschrift muß mindestens Angaben enthalten über" werden durch die Worte "In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen" ersetzt. 2. In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 8 folgende Nummer 9 angefügt: "9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind." Artikel 4 Änderung des Seemannsgesetzes Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 85 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: 1. § 24 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die einleitenden Worte "Der Heuerschein muß Angaben enthalten insbesondere über" werden durch die Worte "In den Heuerschein sind mindestens aufzunehmen" ersetzt. 948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I bb) In Nummer 1 werden vor den Worten "Vor- und Zunamen" die Worte "Name und Anschrift des Reeders," eingefügt. cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Schiffs" ein Semikolon und die Worte "soll das Besatzungsmitglied nur auf diesem Schiff zum Schiffsdienst verpflichtet sein, einen Hinweis darauf," angefügt. dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: "5. Zusammensetzung und Höhe der Heuer einschließlich aller auf Grund des Heuerverhältnisses gewährten Vergütungen und deren Fälligkeit,". ee) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Heuerverhältnisses" ein Semikolon und die Worte "bei befristeten Heuerverhältnissen: vorhersehbare Dauer des Heuerverhältnisses," angefügt. ff) In Nummer 7 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach der Nummer 7 die folgenden Nummern 8 bis 11 angefügt: " 8. die vereinbarte Arbeitszeit, 9. Dauer des jährlichen Urlaubs, 10. Fristen für die Kündigung des Heuerverhältnisses, 11. der in allgemeiner Form gehaltene Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen, die auf das Heuerverhältnis anzuwenden sind." b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 5 eingefügt: "(2) Hat das Besatzungsmitglied länger als einen Monat seine Arbeitsleistung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland an Land oder auf einem Schiff unter fremder Flagge zu erbringen, so muß der Heuerschein dem Besatzungsmitglied vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1. die Dauer der im Ausland oder auf dem Schiff unter fremder Flagge auszuübenden Tätigkeit, 2. die Währung, in der die Heuer ausgezahlt wird, 3. gegebenenfalls die mit dem Auslandsaufenthalt oder dem Aufenthalt auf einem Schiff unter fremder Flagge verbundenen zusätzlichen Leistungen, 4. gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückkehr des Besatzungsmitgliedes. (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 5,8,9 und 10 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Bordvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Heuerverhältnis gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. (4) Wenn dem Besatzungsmitglied ein schriftlicher Heuervertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Heuervertrag die in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 geforderten Angaben enthält. (5) Jede Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Besatzungsmitglied spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen; die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebsoder Bordvereinbarungen, auf die nach Absatz 1 Nr. 11 oder nach Absatz 3 verwiesen worden ist." c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. 1. die Gründe für die geplanten Entlassungen, 2. die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, 3. die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, 4. den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, 5. die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, 6. die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien." 2. In § 78 Abs. 1 wird die Angabe "§§ 23, 25, 26" durch die Angabe "§§ 23 bis 26" ersetzt. 3. Nach § 147 wird folgender § 148 eingefügt: »§148 Übergangsvorschrift zum Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) Hat das Heuerverhältnis bereits am 28. Juli 1995 bestanden, ist dem Besatzungsmitglied auf sein Verlangen innerhalb von zwei Monaten ein Heuerschein im Sinne des § 24 auszuhändigen. Soweit eine früher ausgestellte Urkunde oder ein schriftlicher Heuervertrag die nach § 24 erforderlichen Angaben enthält, entfällt diese Verpflichtung." Artikel 5 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert gemäß Artikel 55 der Fünften Zustän-digkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. IS. 278), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1995 949 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Arbeitgeber hat gleichzeitig dem Arbeitsamt eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten." bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer." Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Juli 1995 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: "(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat." 2. § 22a wird aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.