Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
1492
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 3. November 1995
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Artikel 106 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuerminder-
einnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3."
2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "entwickelt" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 3. November 1995
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern Kanther
Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger