Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1995  Nr. 66 vom 22.12.1995  - Seite 1814 bis 1823 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) 1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) Vom 15. Dezember 1995 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) (8251-10) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGBl. IS. 1890) wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift vor § 32 wird wie folgt gefaßt: "Zweiter Unterabschnitt Beitragszuschüsse Erster Titel Zuschuß zum Beitrag". b) Nach § 35 wird eingefügt: "Zweiter Titel Zuschuß zum Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung § 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung § 35b Zuschuß zum Beitrag zur Pflegeversicherung". c) Die Wörter "§ 91 Wartezeit im Beitrittsgebiet" werden durch die Wörter "§ 91 Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte" ersetzt. 2. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "getrennt leben" die Wörter "und der Ehegatte nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erwerbsunfähig unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ist" eingefügt. 3. In § 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Textstelle "20. Lebensjahr" durch die Textstelle "18. Lebensjahr" ersetzt. 4. In § 3 Abs. 3 werden nach den Wörtern "vom 65. Lebensjahr an" die Wörter "bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" eingefügt. 5. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird die Textstelle "20. Lebensjahr" durch die Textstelle "18. Lebensjahr" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Erwerbsunfähig ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ist." b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Für die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Pflichtbeiträgen gleich." 7. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Auf die Wartezeit von fünf und 15 Jahren werden Beitragszeiten angerechnet. Ferner werden angerechnet 1. Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gezahlt sind, 2. Zeiten, in denen Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand und 3. Zeiten, in denen eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften bestand oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt gewesen wären, wenn Versicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte. Zeiten nach Satz 2 werden nicht angerechnet, wenn diese Zeiten bereits mit Beiträgen belegt sind oder nur deshalb nicht mit Beiträgen belegt sind, weil der Versicherte von der nach § 1 Abs. 2 bestehenden Versicherungspflicht befreit worden ist." b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. 8. In § 19 Abs. 3 werden nach der Textstelle "von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7" die Wörter "oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2" eingefügt. 9. In § 21 Abs. 9 Satz 3 werden nach den Wörtern "einer der Ehegatten" die Wörter "unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit" eingefügt. 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern "Beiträgen als Landwirt" die Wörter "oder freiwilligen Beiträgen" eingefügt. b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Die Waisenrente beträgt 1. für Vollwaisen jeweils das 0,2fache der Renten wegen Erwerbsunfähigkeit der zwei verstorbenen Landwirte oder mitarbeitenden Familienangehörigen mit den höchsten Renten, Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1815 2. für Halbwaisen das 0,2fache der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des verstorbenen Landwirts oder des mitarbeitenden Familienangehörigen, wobei die Steigerungszahl der Vollwaisenrente um einen Zuschlag zu erhöhen ist. Der Zuschlag beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente angerechnet." c) In Absatz 8 wird Satz 4 durch folgende Sätze ersetzt: "Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert bleibt unverändert, wenn aus den Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, die bereits einer vorzeitigen Altersrente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist; er vermindert sich jedoch für jeden Monat, für den eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird, um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach den Sätzen 1 und 2 zu vermindern war. Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, die nach Beginn einer vorzeitigen Altersrente zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt; die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Sätzen 1 bis 4 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn aus diesen Zeiten eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird." 11. Die Überschrift vor § 32 wird wie folgt gefaßt: "Zweiter Unterabschnitt Beitragszuschüsse Erster Titel Zuschuß zum Beitrag". 12. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 4 Nr. 2 wird die Textstelle "§ 9a Nr. 1 Einkommensteuergesetz" durch die Textstelle "§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Einkommensteuergesetz" ersetzt. b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: "In diesen Fällen ist Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft nur festzusetzen, wenn bei Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 in dem Veranlagungsjahr, auf das sich dieser Einkommensteuerbescheid bezieht, oder bei Fehlen eines solchen Einkommensteuerbescheides im vorvergangenen Kalenderjahr ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde; das Arbeitseinkommen nach Absatz 6 ist anteilig zu berücksichtigen, wenn nicht während des gesamten maßgebenden Kalenderjahres ein Unternehmen der Landwirtschaft betrieben wurde." c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt: "2. sich nach folgenden Gruppen unterscheiden: Gruppe 1: Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bis zu einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, Gruppe 2: Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mindestens fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, Gruppe 3: Betriebe, deren Unternehmer nach § 1 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 4 ein außerbetriebliches Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zwischen einem Sechstel und fünf Sechsteln der Bezugsgröße des Jahres, auf das für das außerbetriebliche Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen abzustellen ist, erzielt hat, wobei sich der Beziehungswert für diese Gruppe mit jeder zusätzlichen Deutschen Mark, um die das außerbetriebliche Erwerbsund Erwerbsersatzeinkommen ein Sechstel der jeweils maßgebenden Bezugsgröße übersteigt, dem Beziehungswert für die Gruppe 2 annähert." "Wird die Versicherungspflicht als Folge der Beendigung einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 oder § 85 Abs. 3b rückwirkend festgestellt, gilt Satz 3 nur, wenn der Antrag aus Gründen, die der Berechtigte nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gestellt worden ist." §35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung (1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. (2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet, den der Rentenbezieher als Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente zu tragen hätte, wenn er in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung pflichtversichert wäre. Er wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; bereits von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen. 13. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 14. Nach § 35 wird eingefügt: "Zweiter Titel Zuschuß zum Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung 1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I §35b Zuschuß zum Beitrag zur Pflegeversicherung (1) Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert oder nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet sind, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit abzuschließen und aufrechtzuerhalten, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Pflegeversicherung. (2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des Beitrags geleistet, den die landwirtschaftliche Alterskasse als Pflegeversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tragen hat, die in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind. § 118 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." 15. § 35a Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuß wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen." 16. In § 72 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1) ermittelt; für jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist.". 17. § 76 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Ist ein Zuschlag zur oder ein Abschlag von der Steigerungszahl zu berücksichtigen, wird der Erstattungsbetrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit als Beitrag für den Zuschlag oder den Abschlag zu zahlen gewesen wäre; die Minderung ist bis zur Höhe des auf die Ehezeit entfallenden Erstattungsbetrages vorzunehmen. Sind Beiträge zur Wiederauffüllung der aufgrund eines Versorgungsausgleichs geminderten Anrechte gezahlt worden, erhöht sich der Erstattungsbetrag um die Hälfte des hierfür aufgewendeten Betrages." 18. § 77 wird wie folgt gefaßt: -§77 Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge Bei der Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 entsprechend; § 76 Abs. 3 gilt entsprechend, soweit zu Lasten der Anrechte aus den zu Unrecht entrichteten Beiträgen ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist." 19. § 84 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: »Ist am 22. Dezember 1995 die Wartezeit für eine Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996." b) In Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt: "Ist bereits vor dem 23. Dezember 1995 die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung frühestens vom 1. Januar 1996 erfolgt und war am 22. Dezember 1995 die Wartezeit für eine Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, endet die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Rente, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats, in dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind." c) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt: "Wird die Erklärung nach Satz 1 abgegeben, gilt Absatz 2 Satz 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für die Erklärung zu stellen ist." 20. § 85 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der ersten Nummer 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt: ,,b) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder". bb) In der ersten Nummer 3 werden die Wörter "vor dem 1. Januar 1996" durch die Wörter "vor dem 1. April 1996" ersetzt und nach den Wörtern "zum Beitrag entsprechen" wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. cc) Der bisherige letzte Halbsatz wird als neuer Satz 2 wie folgt gefaßt: "Satz 1 gilt nur, wenn Versicherte nach § 1 Abs. 3 Nr. 66 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1817 1. am 31. Dezember 1994 nicht beitragspflichtig waren, 2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt in der Altershilfe für Landwirte beitragspflichtigen oder einem vor dem 1. Januar 1995 von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und 3. die Befreiung bis zum 31. März 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen." b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt: "(3a) Versicherte nach § 1 Abs. 3, die die Voraussetzung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 erfüllen, sind ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreit, wenn 1. sie am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind, 2. der Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft nach den betrieblichen Verhältnissen am 1. Januar 1995 20 000 Deutsche Mark nicht überschritten hat, 3. der befreite Unternehmer im Jahre 1994 Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 40 000 Deutsche Mark erzielt hat und 4. die Befreiung bis zum 30. Juni 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragt wird. Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden. (3b) Versicherte nach § 1 Abs. 3 werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, solange 1. der nach § 1 Abs. 6 und § 32 Abs. 6 Satz 5 ermittelte Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft 15 000 Deutsche Mark nicht überschreitet, 2. der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft regelmäßig Erwerbsund Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 40 000 Deutsche Mark jährlich erzielt, wenn 1. die Ehe a) in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 geschlossen wird und bis zum 31. Dezember 1999 eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird oder b) bereits am 31. Dezember 1994 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 eine am 31. Dezember 1994 noch nicht ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wird und 2. der Unternehmer nach § 1 Abs. 2 bereits von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, er hat die Wartezeit für eine Altersrente zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte nach § 1 Abs. 3 den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt, noch nicht erfüllt. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1999 zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von 3 Monaten oder bis zum 31. März 1996 beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an." c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der ersten Nummer 2 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt: ,,b) in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften versicherungsfrei waren, nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder den vor dem 1. Januar 1992 geltenden entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit waren oder die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt hätten, wenn sie nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären, oder". bb) In der ersten Nummer 3 wird die Textstelle "vor dem 1. Januar 1996" durch die Textstelle "vor dem 1. April 1996" ersetzt und im letzten Halbsatz wird in der Nummer 4 die Textstelle "31. Dezember 1995" durch die Textstelle "31. März 1996" ersetzt. d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt: "(5) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 von der Versicherungspflicht nach den Absätzen 3 und 4 befreit worden sind, können bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. Wird die Erklärung abgegeben, besteht Versicherungspflicht ab 1. Januar 1995. (6) Personen, die vor dem 23. Dezember 1995 nach § 3 von der Versicherungspflicht befreit waren, bleiben in dieser Tätigkeit befreit. Sie können bis zum 30. Juni 1996 erklären, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht von ihrem Beginn an enden soll. (7) Personen, die bis zum 22. Dezember 1995 von der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 5 Gebrauch gemacht haben, sowie Personen, deren Versicherungspflicht nach § 84 Abs. 1 bis 3 vor dem Zeitpunkt endet, zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind, können die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt freiwillig fortsetzen, bis zu dem für 15 Jahre auf die Wartezeit 1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind. (8) Personen, die in der Zeit vom 23. Dezember 1995 bis zum 31. März 1996 einen Antrag auf Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 stellen, werden mit Wirkung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an von der Versicherungspflicht befreit." » 21. In § 88 Satz 1 Nr. 3 werden in Buchstabe a die Wörter "die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt" durch die Wörter "für fünf Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt" und in Buchstabe c die Wörter "die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt" durch die Wörter "für 15 Jahre auf die Wartezeit für eine Rente an Landwirte anrechenbare Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt" ersetzt. 22. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Satz 2 durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt." b) In Absatz 3 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen. 23. § 91 wird wie folgt gefaßt: »§91 Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte Die Wartezeit für eine Altersrente gilt für Versicherte nach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie 1. vor dem 2. Januar 1955 geboren sind, 2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und 3. vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn einer Altersrente anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt haben oder nur deshalb nicht zurückgelegt haben, weil Versicherungspflicht nach § 1 nicht bestanden hat, Versicherungsfreiheit nach § 2 oder eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlag." 24. § 92 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird bis zum Ende der Nummer 1 wie folgt gefaßt: "Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge als Landwirt zur Altershilfe gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit anrechenbaren Beitragszeiten als Landwirt belegt sind und sofern 1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und, wenn der andere Ehegatte am 1. Januar 1995 Landwirt nach § 1 Abs. 2 ist, a) für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt, b) am 1. Januar 1995 nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist oder c) am 1. Januar 1995 von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,". bb) In Satz 1 Nr. 6 wird die Textstelle "§ 3" durch die Textstelle »§ 3 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. cc) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Beiträge gelten längstens bis zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem der Ehegatte nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist." dd) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Beiträge, die bei Stillegung des landwirtschaftlichen Unternehmens nach den Vorschriften des Gesetzes über die Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gezahlt sind, gelten bei Anwendung von Satz 1 nicht als Beiträge als Landwirt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Am Ende von Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "für diese Zeiten ist § 90 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden." bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "100 vom Hundert" die Wörter "bei der Rentenberechnung" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird bis zum Ende der Nummer 1 wie folgt gefaßt: "Für den Ehegatten gelten für die Ehezeit unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und des Absatzes 2 für die Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 31. Dezember 1994, für die der andere Ehegatte Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt hat, Beiträge als gezahlt, soweit diese Zeiten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Ehegatten liegen und für den Ehegatten nicht bereits mit Beiträgen nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, und sofern 1. der Ehegatte nach dem 1. Januar 1930 geboren ist und für Januar 1995 Pflichtbeiträge zahlt oder nur deshalb nicht zahlt, weil er am 1. Januar 1995 nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig ist oder von dem anderen Ehegatten getrennt lebt,". bb) In Satz 1 Nr. 5 wird die Textstelle "§ 3" durch die Textstelle "§ 3 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt. cc) Satz 2 wird gestrichen. Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1819 d) In Absatz 6 werden nach den Wörtern "oder Witwerrente" die Wörter "oder Überbrückungsgeld" eingefügt. 25. § 93 wird wie folgt gefaßt: "§93 Berechnung der Renten (1) Beiträge von Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig waren, gelten als Beiträge als Landwirt. (2) Beiträge als Landwirt, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, gelten als Beiträge als mitarbeitender Familienangehöriger, wenn 1. sie nach § 90 nicht auf die Wartezeit angerechnet werden, 2. a) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der Beitragspflicht für weniger als 15 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Rente aus eigener Versicherung festzustellen ist oder b) nach dem letztmaligen, vor dem 1. Januar 1995 erfolgten Fortfall der Beitragspflicht vom Verstorbenen für weniger als 5 Jahre Beiträge ohne Berücksichtigung von Beiträgen als mitarbeitender Familienangehöriger an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden und eine Witwen- oder Witwerrente festzustellen ist und 3. vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger gezahlt wurde. (3) Beiträge, die vor dem 1. Januar 1995 gezahlt wurden, bleiben bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, wenn 1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen und vor dem 1. Januar 1995 ein Beitrag als mitarbeitender Familienangehöriger nicht gezahlt wurde, 2. sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt wurden oder 3. sie bereits bei einer Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt sind und für den Überlebenden, der diese Beiträge gezahlt hat, eine Rente aus eigener Versicherung festzustellen ist." 26. Dem § 94 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Ist nach dem maßgebenden Zeitpunkt 1. eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und dabei die Steigerungszahl neu zu ermitteln, 2. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Altersrente für denselben Versicherten festzustellen, 3. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung des Verstorbenen eine Hinterbliebenenrente festzustellen oder 4. innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Bezugs einer Hinterbliebenenrente erneut eine solche Rente festzustellen, ist mindestens die Steigerungszahl zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung der bei Feststellung der bisherigen Rente geltenden Vorschriften ergeben würde." a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: "Eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht wird nicht ermittelt, wenn 1. ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 besteht, 2. ein Anspruch auf Altersrente besteht und für 15 Jahre Beiträge nur unter Einschluß von Beiträgen gezahlt sind, die nach § 92 als gezahlt gelten oder nach § 93 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben oder 3. ein Anspruch auf vorzeitige Altersrente besteht. Vollendet der Bezieher einer vorzeitigen Altersrente vor dem 1. Juni 2009 das 65. Lebensjahr, wird eine Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht ermittelt, soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Im Fall von Absatz 1 Satz 5 ist der Abschmel-zungsfaktor des Jahres maßgebend, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird." c) In Absatz 5 Satz 1 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt: "dabei ist für die Bestimmung des Abschmel-zungsfaktors das Jahr maßgebend, in dem erstmals ein Zuschlag zu ermitteln war." . d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: "(6) Treffen zwei Ansprüche auf Zuschlag in einer Person zusammen, wird nur der höhere geleistet. Trifft eine nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Rente mit einer weiteren Rente zusammen, die nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist oder bei der der Zuschlag nach Satz 1 ruht, mindert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Zuschlag um den Betrag dieser weiteren Rente." e) In Absatz 11 werden nach den Wörtern "den allgemeinen Rentenwert" die Wörter "oder, soweit bei der nach § 23 berechneten Rente der allgemeine Rentenwert nach § 23 Abs. 8 zu mindern ist, durch den geminderten allgemeinen Rentenwert" eingefügt. f) Folgender Absatz 12 wird angefügt: "(12) Ist eine Rente, für die ein Zuschlag zu ermitteln war, neu festzustellen, wird beim Zuschlag der bisherige Abschmelzungsfaktor zugrunde gelegt." 27. § 97 wird wie folgt geändert: 1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I 28. § 98 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: "(3a) Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, bei der nicht alle nach dem Tod des Versicherten gezahlten Beiträge des Hinterbliebenen berücksichtigt worden sind, wird die sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergebende Rente auf Antrag neu berechnet, wenn 1. die Witwe das 60. Lebensjahr oder der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat, 2. mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind und 3. die Witwe oder der Witwer Beiträge nach diesem Gesetz nicht zahlt und a) die Wartezeit für eine Altersrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erfüllen kann und eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht bezieht oder b) die Wartezeit für eine Altersrente nicht erfüllt hat, eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht bezieht und Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegt. Als Steigerungszahl wird der Umrechnungsfaktor (Anlage 2) zugrunde gelegt, der unter Einbeziehung aller nach dem Tod des Versicherten von der Witwe oder dem Witwer zurückgelegten vollen Beitragsjahre maßgebend ist." b) Dem Absatz 4 wird angefügt: "Dies gilt auch, wenn eine am 31. Dezember 1994 geleistete Rente oder eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist." c) Dem Absatz 5 wird angefügt: "Dies gilt auch, wenn eine Rente nach Satz 1 neu festzustellen ist." d) In Absatz 7 werden nach den Wörtern "aus eigener Versicherung hat" die Wörter "und die Rechtshängigkeit des Scheidungsanträgs nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist" eingefügt. 29. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, wird der Umrechnungsfaktor für Verheiratete (Anlage 2) zugrunde gelegt." bb) Folgende Sätze werden angefügt: "Bei der Anwendung der Sätze 1 bis 5 sind § 93 und § 98 Abs. 3a entsprechend anzuwenden. Ist bei der nach § 23 berechneten Rente nach § 23 Abs. 8 ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert vorzunehmen, ist dieser auch für die Berechnung der Rente nach dem am 31. Dezember 1994 geltenden Recht maßgeblich." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort "Anrechten" wird durch das Wort "Anwartschaften" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden vor dem Punkt am Ende des Satzes die Wörter "und die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist" eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die in den Versorgungsausgleich einzubeziehende Anwartschaft errechnet sich aus der nach § 23 sowie der aufgrund eines Zuschlags für Zugangsrenten ermittelten Steigerungszahl. Die auf den Zuschlag für Zugangsrenten entfallende Steigerungszahl ergibt sich, indem von dem nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 maßgebenden Betrag das nach § 23 ermittelte, auf die Ehezeit entfallende Anrecht abgezogen, dieser Wert mit dem nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 maßgebenden Abschmelzungsfaktor vervielfältigt und das Ergebnis durch den allgemeinen Rentenwert geteilt wird." a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Absatz 2 ist ohne Erklärung anzuwenden, wenn von Rentenbeginn an die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a erfüllt sind." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "die Wartezeit für eine Altersrente erfüllt ist" durch die Wörter "mit den nach § 90 Abs. 2 anrechenbaren Beiträgen des verstorbenen Ehegatten sowie den Beiträgen, die der hinterbliebene Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten gezahlt hat, für 15 Jahre Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt sind" ersetzt. bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "auf Altersgeld" durch die Wörter »auf a) Altersgeld oder b) vorzeitiges Altersgeld" ersetzt. cc) Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: "3. die Witwe oder der Witwer nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erwerbsunfähig ist." dd) In Satz 3 wird nach der Textstelle "Satz 2" die Textstelle "Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a" eingefügt. 30. In § 103 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "des § 17 Abs. 2" durch die Wörter "von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 31. §106 wird wie folgt geändert: Nr. 66 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1821 c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern "im Dezember 1994 geleistetes" die Wörter "Altersgeld an Witwen oder Witwer oder" eingefügt. 32. § 109 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Im verbleibenden Text wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen. 33. In § 116 Abs. 2 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: "Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden und unter Berücksichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 3, § 101 Nr. 1) berechnet. Für jeden vollen Wert ist das Zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 und § 114 Abs. 2 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist." 34. In § 125 Abs. 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 98 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden." 35. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Rente wegen Erwerbsunfähigkeit" die Wörter "oder eine Rente wegen Todes" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach den Wörtern "wenn eine" die Wörter "Altersrente, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder" eingefügt. 36. In der Anlage 2 wird die Tabelle A I (Umrechnungsfaktoren für Unverheiratete) wie folgt ergänzt: "Beitragsjahre Umrechnungsfaktor 41 40,685976 42 41,371951 43 42,057927 44 42,743902 45 43,429878 46 44,115854 47 44,801829 48 45,487805 49 46,168699 50 46,854675 51 47,540850 52 48,226626". 1. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: "b) für wenigstens eine Person, die in dem Unternehmen tätig ist, durch eine entsprechende Berufsbildung nachgewiesen wird, daß sie befähigt ist, einen landwirtschaftlichen Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften; ist diese Person vor dem 1. Januar 1954 geboren, gilt der Nachweis auch als erbracht, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ein Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte geführt hat,". 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Grundbetrag" die Wörter "einer Produktionsaufgaberente nach § 1" eingefügt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Der Grundbetrag einer Produktionsaufgaberente nach § 5 wird wie eine Witwenrente oder Witwerrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte berechnet oder bei bereits am 31. Dezember 1994 laufenden Renten weitergezahlt." 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter "30 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter "das 58fache des allgemeinen Rentenwertes nach § 23 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Für die Höhe und die Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind § 18b Abs. 1 bis 4 sowie die §§ 18c und 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Eine vorzeitige Altersrente, eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, eine Witwenrente und eine Witwerrente des Leistungsberechtigten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte werden auf den Grundbetrag der Produktionsaufgaberente angerechnet." Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (8252-4) Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), wird wie folgt geändert: 4. In § 12 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder eine Leistung, auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung Anspruch bestand, nur wegen eines Verzichts nicht erhält" gestrichen. 5. Dem § 14 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: "Soweit Bezieher einer Produktionsaufgaberente nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, sind die §§ 35a und 35b des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend anzuwenden." 1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I 6. In § 18a Abs. 4 wird vor dem bisherigen Text folgender Satz 1 eingefügt: "Bei Anwendung von § 8 Abs. 1 gilt § 102 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend." 7. § 18c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Für im Beitrittsgebiet tätige Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige, die 1. am 1. Juli 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und 2. am 1. Juli 1990 im Beitrittsgebiet rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gilt § 9 mit der Maßgabe, daß auf die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Zeiten der Tätigkeit auch Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit in einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einem volkseigenen Gut oder einer vergleichbaren Einrichtung angerechnet werden." b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: "(3) Wurde am 31. Dezember 1994 eine der in § 12 Satz 1 Nr. 2 genannten Leistungen bezogen, ruht der Anspruch auf Ausgleichsgeld für Berechtigte, deren Beschäftigung in einem im Beitrittsgebiet gelegenen Unternehmen endet, während der Zeit, in der der Leistungsberechtigte diese Leistungen über den 31. Dezember 1994 hinaus erhält oder erhalten könnte. (4) Bei Berechtigten, die einen Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 12 Satz 1 Nr. 2 nach dem 31. Dezember 1994 erwerben und deren Beschäftigung in einem im Beitrittsgebiet gelegenen Unternehmen der Landwirtschaft endet, ist § 12 Satz 1 Nr. 2 bei Erwerb eines Anspruchs auf Ausgleichsgeld bis zum 30. Juni 1996 nicht anzuwenden. Wird diesen Berechtigten der Anspruch auf Ausgleichsgeld mit Wirkung vor dem 1. Juli 1996 zuerkannt, ruhen die Leistungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch auf Ausgleichsgeld zuerkannt ist." Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (827-13) Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. IS. 1660), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. IS. 1890), wird wie folgt geändert: 1. §12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe c wird die Zahl "1979" durch die Zahl "1995" ersetzt. b) In Absatz 2b werden die Wörter "sie am 1. Juli 1995 das 50. Lebensjahr vollendet haben und" gestrichen. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter "90 Deutsche Mark" durch die Wörter "120 Deutsche Mark" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Textstelle "Absatz 3" durch die Textstelle "Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Ausgleichsleistung für Berechtigte, die nach dem 30. Juni 1972 als landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt waren, sowie für ihre Witwen und Witwer ist zu kürzen. Die Ausgleichsleistung wird bei Beziehern einer Leistung für Verheiratete um den Betrag der tarifvertraglichen (§11) oder der entsprechenden privatrechtlichen Beihilfe, bei Beziehern einer Leistung für Unverheiratete um drei Fünftel der tarifvertraglichen Beihilfe gekürzt; bei der Berechnung der Kürzung einer Leistung nach § 12 Abs. 3 ist die tarifvertragtiche Beihilfe zugrunde zu legen, die sich bei Bezug einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit ergäbe. Besteht Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, ohne daß eine tarifvertragliche oder privatrechtliche Beihilfe gewährt wird, so ist die Ausgleichsleistung um den Betrag zu kürzen, der sich nach Satz 2 als Kürzung ergäbe, wenn Tarifgebundenheit bestanden hätte. Besteht Anspruch auf eine entsprechende privatrechtliche Beihilfe, beträgt die Kürzung der monatlichen Ausgleichsleistung bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den verheirateten Berechtigten haben, mindestens 2,50 Deutsche Mark für jeweils zwölf Monate der Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nach dem 30. Juni 1972, bei Berechtigten, die Anspruch auf die Ausgleichsleistung für den unverheirateten Berechtigten haben, mindestens drei Fünftel dieses Betrages." 3. In § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Soweit der Antrag auf Ausgleichsleistung bis zum 30. September 1996 gestellt wird und erstmals ab 1. Januar 1995 ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der mit Wirkung vom 1. Januar 1995 erfolgten Änderung des § 12 Abs. 1 besteht, ist die Ausgleichsleistung auch für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1995 zu zahlen." Artikel 4 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (330-1) § 17 des Sozialgerichtsgesetzes in der Passung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4." b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter Nr. 66 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1995 1823 bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts nicht ausgeschlossen." Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 23. Dezember 1995 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2, 6 Buchstabe a, Nr. 9 bis 11,14,16 bis 18, 20 Buchstabe a bis c, Nr. 22, 24 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc, Buchstabe b, c Doppelbuchstabe bb und Buchstabe d, Nr. 25 bis 28 Buchstabe a bis c, Nr. 29 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nr. 31, 33 bis 36, Artikel 2 mit Ausnahme von Nummer 3 Buchstabe a bis c und Nummer 6 und Artikel 3 mit Ausnahme von Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa treten mit Wirkung vom I.Januar 1995 in Kraft. (3) Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft. (4) Artikel 1 Nr. 12 und Artikel 4 treten am 1. Januar 1996 in Kraft. (5) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 6 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. (6) Artikel 1 Nr. 15 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 15. Dezember 1995 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte