Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1995  Nr. 68 vom 28.12.1995  - Seite 1959 bis 1968 - Gesetz zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 - JStErgG 1996)

Gesetz zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 – JStErgG 1996) Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1959 Gesetz zur Ergänzung des Jahressteuergesetzes 1996 und zur Änderung anderer Gesetze (Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996- JStErgG 1996) Vom 18. Dezember 1995 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes 2 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 3 Änderung der Zivilprozeßordnung 4 Änderung der Regelunterhalt-Verordnung 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 6 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 7 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes 8 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 9 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 10 Änderung des Gewerbesteuergesetzes 11 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 12 Änderung des Vermögensteuergesetzes 13 Änderung der Abgabenordnung 14 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung 15 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes 16 Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 17 Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland 18 Änderung des Fördergebietsgesetzes 19 Änderung des Investitionszulagengesetzes 1993 20 Änderung des Steuerberatungsgesetzes 21 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes 22 Änderung des Gesetzes über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer 23 Artikel Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken 24 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 25 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenüber-mittlungsverordnung 26 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung 27 Änderung des Parteiengesetzes 28 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang 29 Inkrafttreten 30 Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898, 1991 I S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1809), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Wurde das Einkommen in den Fällen des § 31 um den Kinderfreibetrag vermindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer das Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen." 2. § 3 Nr. 13 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 sowie § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;". 1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I 3. § 4 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Dem Satz 2 wird folgender Satzteil angefügt: "; eine Tätigkeit, die nach 14 Uhr begonnen und vor 10 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen." bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 vom Hundert der höchsten Aus-landstagegeider nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland." b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: "6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Entfemungs-kilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 und 5 oder Absatz 2 ergebenden Betrag; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 vom Hundert des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;". c) Nummer 6a wird wie folgt gefaßt: "6a. Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung, soweit die doppelte Haushaltsführung über die Dauer von zwei Jahren am selben Ort beibehalten wird; die Nummern 5 und 6 bleiben unberührt;". 4. In § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 6 wird folgender Sätzteil angefügt: ", beim zulässigen Kassenvermögen ohne Berücksichtigung des Guthabens aus Beitragsrückerstattung". 5. § 8 Abs. 2 Satz 5 wird wie folgt gefaßt: "Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 vom Hundert des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden." 6. In § 10i Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Selbstnutzung" durch das Wort "Nutzung" ersetzt. 7. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat." bb) Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel." cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: "Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz." c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaften" durch die Worte "Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet," ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 werden die Worte ", oder wenn der andere Eltemteil dem Antrag zustimmt" gestrichen. bb) Satz 6 wird gestrichen. cc) Im letzten Satz werden die Worte "; in diesen Fällen ist Satz 5 nicht anzuwenden" gestrichen. 8. § 36 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Wurde das Einkommen in den Fällen des § 31 um den Kinderfreibetrag vermindert, so wird im entsprechenden Umfang das gezahlte Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet; § 11 Abs. 1 findet insoweit keine Anwendung." Nr. 68 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1961 9. § 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird gestrichen. bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "Sätze 2 bis 4" durch die Angabe "Sätze 2 und 3" ersetzt. cc) Im neuen Satz 8 wird die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt. dd) Im neuen Satz 9 wird die Angabe "Satz 7" durch die Angabe "Satz 6" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5" durch die Angabe "im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 4" ersetzt. 10. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender neuer Satz angefügt: "Für die Eintragung der Steuerklasse III ist das Finanzamt zuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist." 11. In § 39c Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "Steuerklasse" die Worte ", die Zahl der Kinderfreibeträge" eingefügt. 12. In § 51 a Abs. 2a Satz 1 werden nach dem Wort "Lohnsteuer" das Komma durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz eingefügt: "beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend,". 13. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die zeitliche Begrenzung einer aus betrieblichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre auch für Fälle einer bereits vor dem 1. Januar 1996 bestehenden doppelten Haushaltsführung gilt." b) Absatz 14 Satz 6 wird wie folgt gefaßt: "§ 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat." c) Absatz 14c wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "§ 10i ist für Veranlagungszeiträume vor dem Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 1995 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat." bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: "§ 10i ist auch anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige den Antrag nach § 19 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes stellt; dies gilt auch für Veranlagungszeiträume vor dem Veranlagungszeitraum 1996." cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. d) Absatz 28 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe "§ 37 Abs. 3 Satz 6" durch die Angabe "§ 37 Abs. 3 Satz 5" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe "§ 37 Abs. 3 Satz 9" durch die Angabe "§ 37 Abs. 3 Satz 8" ersetzt. 14. § 63 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: "Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-wöhnJichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a." 15. § 68 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen." 16. Dem § 70 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: "(3) Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt oder aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monat. Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen." 17. Dem § 72 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt: "(9) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kindergeldansprüche aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften nach § 70 festgesetzt. Für die Auszahlung gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 entsprechend." 18. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten "In Fällen des" die Worte "§ 72 Abs. 9 und des" eingefügt. 1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Artikel 2 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250,1378) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt: "4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaa-tes besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat." 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort "wenigstens" durch die Worte "mehr als" ersetzt. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt: "Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz." 3. In § 16 Abs. 1 wird das Wort "fahrlässig" durch das Wort "leichtfertig" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: "2. natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,". b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 2. § 6 wird wie folgt gefaßt: ..§6 Anwendungsvorschrift (1) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) ist ab dem Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. (2) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden." Artikel 4 Änderung der Zivilprozeßordnung Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. November 1994 (BGBl. I S. 3346), wird wie folgt geändert: In § 850e Nr. 2a wird Satz 3 wie folgt gefaßt: "Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können." Artikel 5 Änderung der Regelunterhalt-Verordnung Die Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: .. a) Absatz 1 Nr. 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 3" ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatzes 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Absatzes 1 Nr. 3" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt gefaßt: ,§4 Steht eine Leistung für das Kind dem Vater und einem anderen anteilig zu, so ist der dem anderen zustehende Teil der Leistung nicht auf den Regelbedarf anzurechnen." Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Das Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt: "11. die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31,62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes. Die Bundesanstalt für Arbeit stellt dem Bundesamt für Finanzen zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Das Nähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Familienkassen der Bundesanstalt für Arbeit und die Familienkassen nach § 72 Abs. 1 Und 2 des Einkommensteuergesetzes gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesamtes für Finanzen." Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Das Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. November 1995 (BGBl. I S. 1506), wird wie folgt geändert: Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1963 Nach § 16 wird folgender § 17 angefügt: "§17 Feststellung der Ausgleichszahlungen für die Jahre 1993 und 1994 Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf der Ausgleichsjahre 1993 und 1994 die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer und die endgültige Höhe der Ausgleichszuweisungen und der Ausgleichsbeiträge durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Berechnung sind die §§ 2 und 10 sowie die weiteren Regelungen des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. Januar 1988 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung zugrunde zu legen." Artikel 8 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 189) wird wie folgt geändert: Dem § 6 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: "Ist für das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 vom Hundert abgesenkt, ist abweichend von Absatz 2 der Hebesatz des Vorjahres anzusetzen; mindestens ist aber der Durchschnitt der Hebesätze für die letzten drei vorangegangenen Jahre zugrunde zu legen, in denen die Erstattungen an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und nach dem Gewerbekapital die Einnahmen aus dieser Steuer nicht überstiegen haben." Artikel 9 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBl. IS. 638), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. IS. 1250), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Worten "die Investi-tions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz" die Worte ", das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -" eingefügt. b) In Nummer 20 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt: "21. die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Voraussetzung ist, daß das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden." 2. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale - erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden." b) Nach Absatz 5b wird folgender neuer Absatz 5c eingefügt: "(5c) § 5 Abs. 1 Nr. 21 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden." c) Der bisherige Absatz 5c wird Absatz 5d. Artikel 10 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Das Umwandlungssteuergesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3267), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: "(3) Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an der übertragenden Körperschaft zum inländischen Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft, so ist der Gewinn so zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag zum Buchwert in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft überführt worden. Unterschreiten die Anschaffungskosten den Buchwert, so sind die Anschaffungskosten anzusetzen, wenn die Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag in ein inländisches Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft eingelegt worden sind. Anteile an der übertragenden Körperschaft, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft eingelegt worden sind, sind ebenfalls mit den Anschaffungskosten anzusetzen, wenn die Anschaffungskosten den Buchwert unterschreiten." 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: "(4) Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Kapitalgesellschaft kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge des Einbringenden im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3. § 24 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: "(4) § 22 Abs. 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend; in den Fällen der Einbringung in eine Personengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gilt auch § 20 Abs. 7 und 8 entsprechend." 1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Artikeln Änderung des Gewerbesteuergesetzes Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. IS. 1250), wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: "1. die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG, das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen, die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit ihren der Spielbankenabgabe unterliegenden Tätigkeiten und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. IS. 2509);". b) In Nummer 2 werden nach den Worten "die Investi-tions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz" die Worte ", das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -" eingefügt. c) In Nummer 27 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 28 angefügt: "28. die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dfenst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind." 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) § 3 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale - erstmals für den Erhebungszeitraum 1995 anzuwenden." b) Absatz 2d wird aufgehoben, und Absatz 2e wird neuer Absatz 2d. c) Nach Absatz 2d wird folgender neuer Absatz 2e eingefügt: "(2e) § 3 Nr. 28 ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1991 anzuwenden." d) Absatz 4a wird aufgehoben, und die Absätze 4b bis 4d werden neue Absätze 4a bis 4c. 3. § 37 wird wie folgt gefaßt: "§37 Zeitlich begrenzte Fassung einzelner Gesetzesvorschriften Für den Erhebungszeitraum 1996 sind in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer nicht anzuwenden; dabei gelten: 1. § 6 in folgender Fassung: "§6 Besteuerungsgrundlagen Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. Außer Ansatz bleibt das Gewerbekapital von Betriebsstätten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet unterhalten werden. Im Falle des § 11 Abs. 4 treten an die Stelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen."; 2. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 in folgender Fassung: "2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten sind."; 3. § 12 Abs. 3 Nr. 3 in folgender Fassung: "3. die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital eines anderen hinzugerechneten Werte (Teilwerte), soweit sie im Einheitswert des gewerblichen Betriebs des Eigentümers enthalten sind. Dies gilt auch, wenn die Werte (Teilwerte) bei dem anderen lediglich deshalb nicht hinzugerechnet wurden, weil der gemietete oder gepachtete Betrieb (Teilbetrieb) dem Mieter oder Pächter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dient."; 4. § 28 Abs. 1 mit folgender Ergänzung: "Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind an der Zerlegung des auf das Gewerbekapital entfallenden Teils des einheitlichen Steuermeßbetrags nicht zu beteiligen." " Artikel 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565,1160), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. IS. 1250), wird wie folgt geändert: In § 4 wird nach Nummer 15 folgende Nummer 15a eingefügt: "15a. die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 282 SGBV) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände;". Artikel 13 Änderung des Vermögensteuergesetzes Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. IS. 2467), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: Nr. 68 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1965 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Worten "die Investi-tions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz" die Worte ", das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -" eingefügt. b) In Nummer 22 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 23 angefügt: "23. die Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind." 2. In § 25 Abs. 4 wird Satz 2 wie folgt gefaßt: "§ 3 Abs. 1 Nr. 16 und 23 ist erstmals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahres 1991 anzuwenden." Artikel 14 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende neue Nummer 6 angefügt: "6. Familienkassen." 2. § 386 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundesamt für Finanzen und die Familienkasse." Artikel 15 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel 97a des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender neuer § 3 eingefügt: Festsetzungsverjährung und D-Markbilanzgesetz (1) Bei Steuerpflichtigen, die nach dem D-Markbilanzgesetz vom 31. August 1990 in der Fassung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1842) eine Eröffnungsbilanz für den 1. Juli 1990 aufzustellen haben, beträgt die Festsetzungsfristinsoweit abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung für Steuern vom Ein- kommen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 1. Januar 1993 entstehen, sechs Jahre. Soweit diese Steuern leichtfertig verkürzt worden sind, beträgt die Festsetzungsfrist abweichend von § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung sieben Jahre. (2) Für Gesellschaften und Gemeinschaften, für die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung einheitlich und gesondert festzustellen sind, gilt Absatz 1 für die Feststellungsfrist sinngemäß. (3) Die Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide, denen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Steueransprüche zugrunde liegen, beträgt abweichend von § 191 Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung sechs Jahre, in den Fällen des § 70 der Abgabenordnung bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung sieben Jahre, in den Fällen des § 71 der Abgabenordnung zehn Jahre." 2. Der bisherige §3 wird §4. Artikel 16 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes Das Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. IS. 1783) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "§ 9 Abs. 2" durch die Angabe "§ 9 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 2. § 9 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt: "Der Fördergrundbetrag für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in Anspruch genommen hat." 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "§ 9 Abs. 3 Satz 1 und 2" durch die Angabe "§ 9 Abs. 5 Satz 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "nach Ablauf eines Kalenderjahres" gestrichen. c) In Absatz 6 wird die Angabe "§ 8" durch die Angabe "§ 8 und § 9 Abs. 3" ersetzt. 4. In § 17 Satz 5 wird die Angabe "§ 9 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe "§ 9 Abs. 5 Satz 1" ersetzt. 5. Dem § 19 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt: "Stellt der Anspruchsberechtigte den Antrag nach Satz 1, finden die §§ 10e, 10h und 34f des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung. Der Antrag ist unwiderruflich. Er ist ausgeschlossen, wenn der Anspruchsberechtigte für das Objekt in einem Jahr Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 bis 5 oder § 10h des Einkommensteuergesetzes, die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen oder für Veranlagungszeiträume nach dem Veranlagungszeitraum 1994 Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 des Einkommensteuergesetzes abgezogen hat." 1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I Artikel 17 Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1994 (BGBl. IS. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2911), wird wie folgt geändert: In § 100a Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "und die Wohnung vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird" gestrichen. Artikel 18 Änderung des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1990 (Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. IS. 2911), wird wie folgt geändert: In § 53f werden die Wörter "und die Wohnung vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird" gestrichen. Artikel 19 Änderung des Fördergebietsgesetzes Das Fördergebietsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1993 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1809), wird wie folgt geändert: § 8 Abs. 1 a wird wie folgt geändert: 1. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: "Befindet sich die Betriebsstätte im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter nicht in einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. IS. 1861) ausgewiesen ist, tritt an die Stelle der Zahl von 250 Arbeitnehmern die Zahl von 50 Arbeitnehmern." 2. In dem bisherigen Satz 5, der Satz 6 wird, wird die Angabe "in den Sätzen 3 und 4" durch die Angabe "in den Sätzen 3 bis 5" ersetzt. Artikel 20 Änderung des Investitionszulagengesetzes 1993 Das Investitionszulagengesetz 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1993 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1809), wird wie folgt geändert: Dem § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt: "Befindet sich die Betriebsstätte im Zeitpunkt des Abschlusses der Investitionen nicht in einem Gebiet, das im jeweils gültigen Rahmenplan nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regiona- len Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) ausgewiesen ist, tritt in § 5 Abs. 3 Nr. 1 an die Stelle der Zahl von 250 Arbeitnehmern die Zahl von 50 Arbeitnehmern." Artikel 21 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. IS. 1250), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: "10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe in Lohnsteuersachen einschließlich Kindergeldsachen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes leisten,". b) Nummer 11 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, bei sonstigen Lohnsteuersachen einschließlich Kindergeldsachen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes und bei der Eigenheimzulage leisten." 2. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Als Hilfeleistung in Lohnsteuersachen gilt auch die Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und in Einkommensteuersachen nach § 4 Nr. 11 Satz 2." Artikel 22 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. IS. 1749) wird wie folgt geändert: In § 15 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Worte angefügt: "das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung in einer anderen Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint." Artikel 23 Änderung des Gesetzes über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer Das Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 (BGBl. IS. 1314) wird wie folgt geändert: Dem § 7 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt: "(3) Anträge auf Zahlung eines Zinszuschusses gemäß § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 können nach dem 31. März 1996 nicht mehr gestellt werden." Nr. 68 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1995 1967 Artikel 24 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. IS. 1250,1409) wird wie folgt geändert: § 7 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 die Einzelangaben nach § 3 und stellen ihm auf Anforderung die Einzelangaben aus den nach § 1 Abs. 1 angeordneten Statistiken für Zusatzaufbereitungen oder zur Übermittlung nach Absatz 6 zur Verfügung." 2. Nach Absatz 5 werden folgende neue Absätze 6 und 7 eingefügt: "(6) Für Zusatzaufbereitungen zur Abschätzung finanzieller und organisatorischer Auswirkungen der Änderungen von Regelungen im Rahmen der Fortentwicklung des Steuer- und Transfersystems übermitteln auf Anforderung a) das Statistische Bundesamt dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder, b) die statistischen Landesämter den obersten Finanzbehörden des jeweiligen Landes die Einzelangaben ohne Hilfsmerkmale aus den nach § 1 Abs. 1 und § 3 angeordneten Statistiken. Absatz 4 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten erstmals für die Übermittlung von Angaben aus den Bundesstatistiken a) über die Umsatzsteuer 1994, b) über die Lohnsteuer 1992, c) über die veranlagte Einkommensteuer 1992, d) über die veranlagte Körperschaftsteuer 1992, e) über die Einheitswerte des Betriebsvermögens 1989, f) über die Vermögensteuer 1989 sowie für alle später durchgeführten Statistiken, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 6. Dezember 1966 (BGBl. I S. 665), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), oder nach Maßgabe dieses Gesetzes durchgeführt werden." 3. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8. Artikel 25 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1992 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783), wird wie folgt geändert: § 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: "Der Sicherungsnehmer hat nach amtlich vorgeschriebenem Muster dem für die Veranlagung des Versicherungsnehmers nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt, bei einem Versicherungsnehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem für die Veranlagung des Sicherungsnehmers zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen nach dem 13. Februar 1992 zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden." Artikel 26 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011) wird wie folgt geändert: § 3 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld haben die Meldebehörden der Bundesanstalt für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Daten zu übermitteln, wenn dies in automatisierter Form durchgeführt werden kann (§ 69 des Einkommensteuergesetzes)." 2. In den Absätzen 4 und 5 werden die Worte "für die Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes zuständigen Stelle" jeweils ersetzt durch das Wort "Familienkassen". Artikel 27 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsf örderung Das Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohn-eigentumsförderung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1783) wird wie folgt geändert: In Artikel 3 Nr. 10 werden die Worte "Buchstabe b" gestrichen. Artikel 28 Änderung des Parteiengesetzes In § 40 Abs. 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) wird die Angabe "und 1995" durch die Angabe "bis 1997" ersetzt. Artikel 29 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 5, 25 und 26 beruhenden Teile der Regelunterhalt-Verordnung, der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 und der Zweiten Bundes-meldedatenübermittlungsverordnung können aufgrund der einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung geändert werden. 1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil I (3) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. (4) Artikel 15 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (5) Die Artikel 17 und 18 treten mit Wirkung vom 1. Juni 1995 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 18. Dezember 1995 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister des Innern Kanther Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Claudia Nolte Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Klaus Töpfer Artikel 30 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 1996 in Kraft. (2) Artikel 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.