Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 11 vom 29.02.1996  - Seite 222 bis 222 - Gesetz zur Übernahme befristeter Kündigungsmöglichkeiten als Dauerrecht

Gesetz zur Übernahme befristeter Kündigungsmöglichkeiten als Dauerrecht 222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 1996 Gesetz zur Übernahme befristeter Kündigungsmöglichkeiten als Dauerrecht Vom 21. Februar 1996 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 § 564b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. IS. 1250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 werden vor den Worten "die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt" die Worte "und er" eingefügt und die Worte "und sie dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 mitteilt" gestrichen. 2. In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "1. Juni 1995" durch die Angabe "I.Juni 1999" ersetzt. 3. In Absatz 7 Nr. 5 werden die Worte "den Wohnraum dem Mieter vor dem 1. Juni 1995 überlassen und ihn" durch die Worte "den Mieter" ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 21. Februar 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig