Gesetz zur Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil 1 Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 18. März 1996
Gesetz zur Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt
Vom 11. März 1996
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 40 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Kassel" durch das Wort "Erfurt" ersetzt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Zeitpunkt der Verlegung des Sitzes des Bundesarbeitsgerichts von Kassel nach Erfurt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, sobald die Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vorliegen. Bis zu dem Zeitpunkt der Sitzverlegung können die Senate des Bundesarbeitsgerichts Sitzungen auch in Erfurt abhalten."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 11. März 1996
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
für
Der Bundesminister Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm