Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1996  Nr. 24 vom 07.05.1996  - Seite 656 bis 658 - Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften -656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften Vom 2. Mai 1996 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 5 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,". 2. § 48 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Sätze 5 bis 8 aufgehoben. b) Absatz 6 wird aufgehoben. 3. § 49 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: "(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, 1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; 2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. § 48 Abs. 4 gilt entsprechend." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird das Wort "späteren" durch das Wort "anderen" ersetzt. c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6. 4. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: "§49a Erstattung, Verzinsung (1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. (2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben. (3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet (4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden; § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt." 5. In § 50 werden die Worte "§ 49 Abs. 2, 3 und 5" durch die Worte "§ 49 Abs. 2 bis 4 und 6" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Bundeshaushaltsordnung § 44a der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 657 Artikel 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824), wird wie folgt geändert: 1. § 47 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: "(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn 1. die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird, 2. mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2. In § 50 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt: "(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt." Artikel 4 Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes § 151 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 1 und 1 a werden aufgehoben. 2. Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen. Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: "§ 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "§ 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden." 2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "des Empfangs" durch die Worte "ihrer Entstehung" ersetzt; der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgender Wortlaut wird angefügt: "soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes vorsehen." Artikel 6 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 21. Mai 1996 in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 3 finden auch auf Verwaltungsakte Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten erlassen worden sind; die Erhebung von Zinsen wegen des Anspruchs auf Erstattung von Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht wurden, richtet sich nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen. 658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1996 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 2. Mai 1996 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm